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#1
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 22000 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 ![]() |
Gelten die wirklich, oder sind das nur überflüssige Pflastermalereien? Heute Mittag hätte ich nämlich fast unter einem Sprinter gelegen: Ich lief auf dem Parkplatz des neuen E-Center in Bückeburg zügig über einen Zebrastreifen, der Sprinter bog auf dem Parkplatz um eine Ecke und war noch ein wenig schneller als ich (geschätzte 20 km/h). Zum Glück war er SO schnell, dass er mich nicht erwischt hat, sondern ich mich von seiner Seitenwand abdrücken konnte. Bin noch nicht mal hingefallen ![]() Was wäre gewesen, wenn er etwas langsamer gewesen wäre und mich voll erwischt hätte (ich meine nicht "Aua", sondern die Schuldfrage)? Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
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#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
...kömmt ganz auf die Farbe an
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#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 70 Beigetreten: 19.09.2009 Wohnort: 2 kleinste Stadt Niedersachsens Mitglieds-Nr.: 50622 ![]() |
Hallo Mitschaumburger.
Also ich würde sagen die zählen nicht ( im rechtlichen Sinne ). Weil es kein öffentlicher Strassenverkehr sondern Privatgelände ist. Es ist wohl eher eine Art Empfehlung und Hinweis das dort Fussgänger in der Supermarkt gehen. ( Sie befinden sich ja meistens an den Ein- und Ausgängen ) Die Schuldfrage dürfte trotzdem nicht so schwer sein. Meiner Auffassung nach ist der KFZ Fahrer trotzdem Schuld weil er nicht die nötige Rücksicht und / oder angepasste Geschwindigkeit hatte. Ob man Dir Fahrlässigkeit vorwerfen könnte möchte ich bezweifeln. Bin mal auf die anderen Meinungen gespannt. Gruss Forrest -------------------- Gott muss lieben verrückte Menschen. Er macht so viele davon...
Reden wir jetzt von einem Schritt in die richtige Richtung oder von einem Schritt nach vorn... |
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#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2501 Beigetreten: 21.04.2006 Wohnort: Pfalz Mitglieds-Nr.: 18634 ![]() |
Entweder dort gilt die StVO oder nicht. Wenn sie gilt, dann gilt auch der Zebrastreifen. Wenn sie nicht gilt, wird durch eine undefinierte Markierung nichts empfohlen.
-------------------- MfG
Troll Diese Nachricht wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
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#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1699 Beigetreten: 15.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34196 ![]() |
Gilt ein Zebrastreifen denn auch ohne die entsprechende Beschilderung? Ich habe - bewusst - noch nie einen ohne gesehen, außer eben auf Supermarktparkülätzen ...
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
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Gast_Bernie_* |
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#7
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Steht bei Einfahrt Sinngemäß ein Schild: "Hier gilt STVO!"?
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24813 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Das ist eigentlich irrelevant. Selbst wenn die StVO nicht gilt, suggeriert ein Phantasie-Zebrastreifen für Fußgänger, daß sie hier Vorrang vor Fahrzeugverkehr haben. Darauf müssen sich Fahrer einstellen.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6863 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 29218 ![]() |
Gelten die wirklich, oder sind das nur überflüssige Pflastermalereien? Gelten im verkehrsrechtlichen Sinne würden sie nur, wenn die Markierung amtlich angeordnet worden ist. Hallo Mitschaumburger. Also ich würde sagen die zählen nicht ( im rechtlichen Sinne ). Weil es kein öffentlicher Strassenverkehr sondern Privatgelände ist. In der Regel sind Supermarktparkplätze öffentlicher Verkehrsraum. Wenn sie gilt, dann gilt auch der Zebrastreifen. Aber nicht, wenn die Markierung der Supermarktbetreiber aufgepinselt hat. Gilt ein Zebrastreifen denn auch ohne die entsprechende Beschilderung? Ja. Zitat IV. Markierung und Beschilderung 1. Die Markierung erfolgt mit Zeichen 293. Auf Fußgängerüberwege wird mit Zeichen 350 hingewiesen. In wartepflichtigen Zufahrten ist dies in der Regel entbehrlich. Steht bei Einfahrt Sinngemäß ein Schild: "Hier gilt STVO!"? Das Schild hat keine Bedeutung. Darauf müssen sich Fahrer einstellen. Das auf jeden Fall, mit einem Bußgeldverfahren muss man aber nicht unbedingt rechnen. |
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#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Da ich mir nicht vorstellen kann, dass für die Zebrastreifen auf den Supermarktparkplätzen eine verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde vorliegt, ist dies verkehrsrechtlich nur eine Pflastermalerei.
-------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9137 Beigetreten: 15.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7279 ![]() |
Wenn man mal nicht nur an Bußgeld denkt, sondern an die Situation, daß sich ein Fußgänger auf die Gültigkeit des Zebrastreifens verlässt und es kommt zu einem Unfall mit körperlichem Schaden beim Fußgänger +Sachschaden am PKW...
![]() ![]() ![]() -------------------- Life is simple: eat, sleep, save lives !
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#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7914 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 ![]() |
Da ein Parkplatz keine Fahrbahn ist, haben hier Fahrzeuge gegenüber Fußgängern auch keinen Vorrang. Selbst ohne Zebrastreifen sehe ich hier die alleinige Schuld beim Kraftfahrer, schon aufgrund der Geschwindigkeit.
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Gast_Bernie_* |
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#13
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...dumm nur, daß auf manche Parkplätze man wirklich meint, man fahre auf ein Straße...
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#14
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3436 Beigetreten: 04.06.2004 Wohnort: CCAA Mitglieds-Nr.: 3623 ![]() |
Unabhängig von der juristisch spitzfindigen Frage der Gültigkeit (die im Falle konkreter Schäden und entsprechender Forderungen zweifelsohne geklärt werden muss) gehe ich solche FÜW einfach mit gesundem Menschenverstand an:
Was wollte der Pflastermaler mit seinem Werk wohl bezwecken? Wäre es eine gute Idee, diesen Zweck zu missachten, weil ich mich auf juristische Ungültigkeit berufen kann? Macht es Spaß, einem Neu-Rollstuhlfahrer oder gar dessen Hinterbliebenen sagen zu können: "Der FÜW galt aber nicht, ich bin im Recht, ätschbätsch!"? Die beiden letzten Fragen beantworte ich für mich mit "nein" und die Erste beantwortet sich von selbst. Also fahre ich entsprechend. Als FG verhalte ich mich ebenfalls so wie an den zweifelsfrei gültigen FÜW: Offensiv drauf zulaufen, sich nähernde Fahrzeuge offiziell nicht sehen aber genug Reserve haben, falls der brunzdumme Dosenfahrer durchzieht. Denn hier wie dort hat er faktisch die Macht des Stärkeren und es lohnt sich nicht, seinetwegen im Spital zu landen oder in Zink. -------------------- "... und es gibt Werbung für alles, das man nicht braucht,
damit man Auto fährt, anders riecht und dabei raucht." F. Urlaub |
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#15
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Für die Schuld- und Haftungsfrage kommt es auf die formaljuristischen Spitzfindigkeiten eben nicht an. Schorsch hat es doch auf den Punkt gebracht:
1. Auf Parkplätzen haben Fahrzeuge keinen Vorrang. 2. Darum darf dort nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Also trägt im Fall einer Kollision in der Regel der Kfz-Führer die Alleinschuld und haftet zu 100%. Freilich sind Ausnahmefälle denkbar (Fußgänger rennt mit hoher Geschwindigkeit aus der Sichtdeckung eines Kleintransporters hervor). Aber dann hilft auch kein aufgemalter Zebrastreifen. -------------------- |
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Gast_Bernie_* |
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#16
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Auf Parkplätzen haben Fahrzeuge keinen Vorrang. Leider nicht immer richtig... Wenn nämlich durch ein Parkplatz eine Straße verläuft, die "Baulich" als solches NUR durch den Straßennamenschild erkennbar ist, ist es eine vollwertige Straße, in dem ich (igO) auch 50 fahren DARF und die Parkplatznutzer entsprechend verhalten müssen! |
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#17
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Dass eine Straße "durch" einen Parkplatz geht, gibt es nicht, dann sind es zwei Parkplätze. Man kann nicht gleichzeitig auf einem Parkplatz und auf einer Straße sein.
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Gast_Bernie_* |
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#18
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Glaub mir, die Zufahrt zu meiner Wohnhaus geht durch ein Parkplatz, habe nunmehr 2 Unfall, weil sie einfach ausparkten, ohne richtig zu schauen, beim ersten mal erklärte der Polizist, daß dies hier eine Straße ist, beim zweiten mal wollte der Anwalt der Gegenpartei mir ein Teilschuld anhängen, aber nach ein Telefonat mit diesem Anwalt NICHTS mehr kam und er den Schaden zu 100% übernahm!
![]() Wenn du wissen willst, schick ich dir ein PN mit Link zu Googlemap, wie meine Straße durch ein Parkplatz geht! ![]() |
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#19
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 116 Beigetreten: 11.12.2009 Mitglieds-Nr.: 51872 ![]() |
Wurden die Fußgängerüberwegschilder bei der "Revolution" im September nicht abgeschafft, oder verwechsel ich da was?
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#20
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24813 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Diese wurden nicht abgeschafft. Wär bei Schnee auch extrem unpraktisch.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#21
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Wurden die Fußgängerüberwegschilder bei der "Revolution" im September nicht abgeschafft, oder verwechsel ich da was? Ja, da verwechselst Du was - kann aber auch an falschen Informationen durch die Medien liegen, denn diese haben in diesem Zusammenhang oft das Zeichen 350 abgebildet - wie z.B. hier (Bild 11): http://www.auto-motor-und-sport.de/news/ve...#article_detail Gestrichen wurde das Zeichen 134 (als VZ in der StVO bzw. im VzKat). Das ist das Gefahrzeichen, das vor einem Fußgängerüberweg warnt. Dieses Schild kann bzw. darf aber weiterhin bei besonderen Gefahrlagen angeordnet werden. Das Schild, was unmittelbar vor dem "Zebrastreifen" steht, ist Zeichen 350. ![]() |
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#22
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2501 Beigetreten: 21.04.2006 Wohnort: Pfalz Mitglieds-Nr.: 18634 ![]() |
Selbst wenn die StVO nicht gilt, suggeriert ein Phantasie-Zebrastreifen für Fußgänger, daß sie hier Vorrang vor Fahrzeugverkehr haben. Nein, das kann die Markierung nicht suggerieren, da sie außerhalb der StVO nicht diese Bedeutung haben muss.Das stimmt, aber normalerweise weiß man das ja nicht. -------------------- MfG
Troll Diese Nachricht wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
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#23
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24813 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Jo, ich denke, da stimmen wir prinzipiell nicht überein. Ich sehe bei Nichtbeachtung ungültiger Beschilderungen generell keine Verletzung einer Ordnungswidrigkeit, aber die Gefahr zivilrechtlicher Haftungsansprüche und in krassen Fällen auch strafrechtliche Konsequenzen, wenn tatsächlich jemand verletzt wird und sich wie z.B. bei den Zebrastreifen einfach aufdrängt, daß man hier mir sorglos querenden Fußgängern rechnen muß. Begründen würde ich das über § 1.
Aber da kann man ja einfach unterschiedlicher Meinung sein. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#24
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2501 Beigetreten: 21.04.2006 Wohnort: Pfalz Mitglieds-Nr.: 18634 ![]() |
Die gestreifte weiße Markierung hat keine Bedeutung. Das heißt aber nicht, dass man dort Leute über den Haufen fahren darf. Auf Parkplätzen rechne ich überall mit Fußgängern. Wenn man auf einem Parkplatz jemand über den Fuß fährt kommen bestimmt Haftungsansprüche. Wohl auch nicht unbegründet. Auf den Zebrastreifen können diese sich aber nicht beziehen wenn die StVO nicht gilt und damit die Definition der Zebrastreifen fehlt.
-------------------- MfG
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#25
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30744 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Auf den Zebrastreifen können diese sich aber nicht beziehen wenn die StVO nicht gilt und damit die Definition der Zebrastreifen fehlt. Ich find in der StVO keine Definition der "Zebrastreifen". Kannst du mir auf die Sprünge helfen? ![]() -------------------- |
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#26
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 538 Beigetreten: 18.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13039 ![]() |
Wenn man mal nicht nur an Bußgeld denkt, sondern an die Situation, daß sich ein Fußgänger auf die Gültigkeit des Zebrastreifens verlässt und es kommt zu einem Unfall mit körperlichem Schaden beim Fußgänger +Sachschaden am PKW... ![]() ![]() ![]() Ich habe, nachdem ich in 2005 in ähnlicher Situation war (siehe hier, ich hatte es seinerzeit aus der Gegnerperspektive dargestellt, um für potentielle Argumente gerüstet zu sein), mich tatsächlich in einer AG-Verhandlung zu dem Thema als Beklagter wiedergefunden. Wie da schon geschrieben, hatte ich einen heftig beladenen Einkaufswagen vor mir hergeschoben, Gegner kam mit ziemlich Tempo auf den FÜ zu ohne groß auf mich zu achten. In Höhe B-Holm hat dann der Einkaufswagen den Heizer getickt und mir den Rolli dabei aus der Hand gerissen. Die Nase hat dann eine Bremsspur von gut 15m(!) gezogen, und war über die ganze Zeit der felsenfesten Überzeugung, ich müsse für den Schaden am Auto aufkommen - selbst nachdem die Kfz-Haftpflicht bereits mir ein Schmerzensgeld gezahlt hatte und der Strafbefehl wegen §223 bereits durch war (ich hatte das Kahmbein(?) angebrochen und habe die rechte Hand zwei Wochen in Gips verpackt bekommen). Zum guten Schluß hatte der "Herr" dann tatsächlich noch Klage gegen mich erhoben über gut 2300,- Schaden am Auto und hat die auch ungerührt aller richterlichen Hinweise bis zum bitteren Ende durchgezogen. Urteil: Klage abgewiesen. Der FGÜ hat praktisch keine nennenswerte Erwähnung gefunden, als Begründung hies es im Wesentlichen, auf einem Parkplatz sei grundsätzlich Schritt zu fahren, und gemessen an den Umständen sei mein Gegner deutlich zu schnell gewesen. Um es zu unterstreichen, stellte der Richter im Urteil sogar tatsächlich ein defa-Kind(!) auf den Parkplatz! ![]() ![]() |
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#27
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24501 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Ukr,
jetzt mal ganz dumm gefragt: Was ist, wenn ein Fußgängerüberweg schneebedeckt und somit nicht erkennbar ist? ![]() Vermutlich auch aus diesem Grund ist m. E. das Z. 350 erforderlich, und wenn ich das hier Zitat 13 IV. Markierung und Beschilderung 1. Die Markierung erfolgt mit Zeichen 293. 14 Auf Fußgängerüberwege wird mit Zeichen 350 hingewiesen. In wartepflichtigen Zufahrten ist dies in der Regel entbehrlich. Quelle richtig interpretiere, heißt "wird hingewiesen", dass die Beschilderung zwingend vorgeschrieben ist (Ausnahme die o.g. wartepflichtigen Zufahrten. Es wäre ja auch paradox, wenn es anders wäre, und wenn man es mit den Behindertenparkplätzen vergleicht, die ebenfalls, bis auf Ausnahmen, beschildert sein müssen. Zitat 21 c) Die Kennzeichnung dieser Parkplätze erfolgt in der Regel durch die Zeichen 314 oder 315 mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol". 22 Ausnahmsweise (§ 41 Absatz 3 Num¬mer 7) kann eine Bodenmarkierung „Rollstuhlfahrersymbol" genügen. Quelle Warum ist beim Fußgängerüberweg Deiner Ansicht nach die Beschilderung nicht erforderlich, während der Behindertenparkplatz nach einhelliger Meinung beschildert sein muss? ![]() Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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Beitrag
#28
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
jetzt mal ganz dumm gefragt: Was ist, wenn ein Fußgängerüberweg schneebedeckt und somit nicht erkennbar ist? ![]() Was ist, wenn die Zeichen 350 zugeschneit sind und der Zebrastreifen ist dank vorbildlichem Winterdienst gut erkennbar? Und was ist, wenn beides zugeschneit ist? Zitat Auf Fußgängerüberwege wird mit Zeichen 350 hingewiesen. In wartepflichtigen Zufahrten ist dies in der Regel entbehrlich. Hier hast du die Einschränkungen zur Notwendigkeit der Zeichen 350 selbst zitiert - es ist also grundsätzlich möglich, darauf zu verzichten, die Regelungen des §26 greifen trotzdem. Zitat Warum ist beim Fußgängerüberweg Deiner Ansicht nach die Beschilderung nicht erforderlich, während der Behindertenparkplatz nach einhelliger Meinung beschildert sein muss? ![]() Ich habe lediglich auf die Frage von experience: Zitat Gilt ein Zebrastreifen denn auch ohne die entsprechende Beschilderung? mit "Ja" geantwortet. Das ist auch korrekt, denn die Regelungen des §26 gelten auch ohne das Zeichen 350. Dieser nimmt nur Bezug auf "Fußgängerüberwege" ansich, in der Anlage 2 bzw. 3 sind dann die Zeichen 293 und 350 als "Fußgängerüberweg" abgebildet. Ich sage damit nicht, daß ich den Verzicht auf Zeichen 350 befürworte, ich sage nur, daß gemäß StVO das Zeichen 293 ausreicht. Ferner ist ja im §25 die Benutzung des Überweges für Fußgänger vorgeschrieben, und da findet sich explizit der Verweis auf Zeichen 293 - Zeichen 350 ist hier z.B. nicht relevant. Was VwV-StVO bzw. R-FGÜ dazu sagen, war nicht Gegenstand der Frage. ![]() Was den Vergleich mit dem Behindertenparkplatz angeht, so liegt die Notwendigkeit des "Blechschildes" ganz einfach darin begründet, daß die entprechenden Regelungen auf Zeichen 314 bzw. 315 mit Zusatzzeichen abgestimmt sind. Die "Bodenmalerei" ist hingegen nicht als amtliches Verkehrszeichen in der StVO abgebildet. Hier könnte man nur etwas mit dem neuen §39 konstruieren, aber das halte ich für fragwürdig. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.08.2025 - 07:02 |