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> OLG Köln: Handyverbot gilt nicht für Festnetz-Mobilteil, Pressemitteilung vom 04.11.2009
steveluke
Beitrag 04.11.2009, 18:08
Beitrag #1


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Ich wollte euch einen interessanten Beschluss des OLG Köln (Az. 82 Ss-OWi 93/09 vom 22.10.2009) nicht vorenthalten, der vermutlich für lustige Diskussionen - auch hier im VP- sorgen dürfte.
Was haltet ihr von dem Beschluss als solchen sowie der Argumentation?
Ich bin gespannt - Feuer frei wavey.gif

Der Beitrag wurde von steveluke bearbeitet: 05.11.2009, 11:13


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JTH
Beitrag 04.11.2009, 18:30
Beitrag #2


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Um so einen Schwachfug zu entscheiden oder nachvollziehen zu können, muß man schon studiert haben...


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columbo
Beitrag 04.11.2009, 18:34
Beitrag #3


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Schätze, es ging hier allein um den Wortlaut eines möglicherweise etwas gschlampert formulierten Gesetzes. Wenn das Gesetz nur Mobiltelefone verbietet, nicht aber z.B. Funkgeräte oder Festnetztelefone mit schnurloser Verbindung, dann kann der Richter vielleicht nur so entscheiden.
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steveluke
Beitrag 04.11.2009, 18:47
Beitrag #4


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Aber in beiden Fällen handelt es sich nach landläufigem Sprachgebrauch doch um eine Mobilfunkverbindung im Wortsinn.
Der einzige Unterschied besteht darin, welchen Weg die Funkwellen nehmen.
Im einen Fall landen sie an der festnetzstation im Hause, im anderen Fall an einem Mobilfunksendeturm.

Also: Einen Unterschied im Sinne der Verkehrssicherheit vermag ich nicht zu erkennen...


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Ernschtl
Beitrag 04.11.2009, 18:52
Beitrag #5


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Zitat
StVO §23 (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, ...
Netter Richter. Natürlich ist ein schnurloses Teil eines Festnetztelefons auch ein Mobiltelefon.
Wenn man aber argumentiert, dass es diesen Fall (technisch) eigentlich gar nicht geben kann, dann darf man es natürlich.

Mal überlegen ob mir da nicht noch andere komische Sachen einfallen. z.B. 12 Personen in einem Smart whistling.gif


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GrünWeißNRW
Beitrag 04.11.2009, 18:52
Beitrag #6


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Wenn ich im Auto telefonieren würde, (was ich ja nicht tue), wäre das Urteil quasi mein Persilschein für sorglose Gespräche im bewegten Kraftfahrzeug.

Edit: Nachtrag zur Argumentation
Ob ich nun die Pizzabestellung aufnehme, die ich nach der Arbeit mitbringen soll oder mehrfach "Hallo?" in den Hörer rufe und nach Antwort lausche, mache m.E. keinen großen Unterschied. Abgelenkt bin ich bei beides mal.
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Offroad-Events
Beitrag 04.11.2009, 18:55
Beitrag #7


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Wenn man jetzt noch dazu nimmt daß BMW jahrelang Festeinbau GSM Telefonsysteme angeboten hat bei denen tatsächlich ein Mobilteil im DECT Standard (also ein Festnetz Mobilteil) angeschlossen war wirds kompliziert laugh2.gif
Als was zählen eigentlich fest eingebaute GSM Telefone ? Mit Handy ist da ja nix


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cheffe
Beitrag 04.11.2009, 19:06
Beitrag #8


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Zitat (steveluke @ 04.11.2009, 18:47) *
Aber in beiden Fällen handelt es sich nach landläufigem Sprachgebrauch doch um eine Mobilfunkverbindung im Wortsinn.

So sehe ich das prinzipiell auch.

Und die Argumentation mit der fehlenden Reichweite und der dadurch resultierenden nur ganz kurzzeitigen Ablenkung: Was ist wenn ich mich mit meinem (GSM oder UMTS-)Mobiltelefon im Funkloch befinde? Dann habe ich auch keinen Empfang und muß das Ding sofort wieder zur Seite legen. Ich bezweifle aber, daß das Gericht dies anerkennen würde.


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Feuerpferd
Beitrag 04.11.2009, 19:28
Beitrag #9


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Zitat (Offroad-Events @ 04.11.2009, 18:55) *
Als was zählen eigentlich fest eingebaute GSM Telefone ? Mit Handy ist da ja nix
Als Autotelefon, welches in § 23 StVO Erwähnung findet.


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Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150).
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Jens
Beitrag 04.11.2009, 19:43
Beitrag #10


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Wenn ich mir die Begründung zur Einführung des §23 Abs. 1a durchlese (BR-Drucksache 599/00), dann kann ich mich den Ausführungen des OLG Köln
Zitat
Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur die an die gemeinhin als "Handy" bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen.
nur anschließen.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 04.11.2009, 19:49
Beitrag #11





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Ich stelle fest, dass die Rechtsprechung zum "Handy-Verbot" sehr einheitlich ist und sich sehr genau am Wortlaut der StVO orientiert. Bisher hat kein Gericht die Vorschrift des § 23 StVO übermäßig eingeengt oder ausgedehnt - und das finde ich ausgesprochen positiv. Das betrifft sowohl die Definition der Begriffe "Mobil- oder Autotelefon" als auch den Begriff der "Benutzung".

Auch in diesem Fall finde ich die Ansicht des Gerichts überzeugend. Das Mobilteil eines schnurlosen Festnetztelefons ist für mich kein Mobiltelefon. Ebenso finde ich es richtig, dass das Gericht keinen Regelungsbedarf sieht, weil solche Mobilteile in der Regel schon nach wenigen Metern keinen Kontakt mehr zur Basisstation haben (selbst schon ausprobiert).
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Classicdriver
Beitrag 04.11.2009, 19:52
Beitrag #12


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Zitat (Offroad-Events @ 04.11.2009, 18:55) *
Wenn man jetzt noch dazu nimmt daß BMW jahrelang Festeinbau GSM Telefonsysteme angeboten hat bei denen tatsächlich ein Mobilteil im DECT Standard (also ein Festnetz Mobilteil) angeschlossen war wirds kompliziert laugh2.gif


Stimmt, jetzt wo Du es sagst, erinner ich mich wieder wie das aussieht. In meinem E39 war so ein Teil. Ich wär aber nie auf die Idee gekommen, das Mobilteil als "Festnetzhörer" anzusehen und diese Gesetzeslücke (so sie denn eine ist) auszunutzen...
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JTH
Beitrag 04.11.2009, 19:56
Beitrag #13


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Dies wäre aber auch nur ein schnurloser Hörer eines Autotelefons


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Classicdriver
Beitrag 04.11.2009, 20:19
Beitrag #14


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Wie sähe das ganze denn jetzt bei einem CB-Funkgerät mit Bedienteil im C-Netz-Autotelefonlook aus? Sowas gab es vor 15 oder 20 Jahren mal bei Conrad Electronic, und ich kenn aus meiner Kurierfahrerzeit (auch schon 15 Jahre her) tatsächlich ein paar Leute die sowas verbaut haben. Mal angenommen, man hält sich diesen Hörer während der Fahrt ans Ohr und funkt... kein Problem, oder? Da kein "Mobilfunk, allgemein Handy genannt", sondern eben CB-Funk.
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magnum88
Beitrag 04.11.2009, 20:23
Beitrag #15


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Genau.
Die Bedienung eines (Edit: "nur-" Edit Ende) Funkgerätes ist durch die Vorschrift des § 23 1a StVO nicht verboten.

Um das etwas zu unterlegen:

Beschluss OLG Celle vom 17. 6. 2009 AZ 311 SsRS 29/09

Achtung: Im Link ist der Leitsatz anscheinend irgendwie sinnentstellend unter die Räder gekommen, deshalb nachstehend die richtige Ausführung.
(runterscrollen bis 17. 6. 2009)


Zitat
OLG Celle Beschluss vom 17. 6. 2009 AZ SsRs 29/09

Ein Funkgerät ist ein Mobil- oder Autotelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wenn hiermit auch eine Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz möglich ist.
Ein Fahrzeugführer verstößt gegen das Verbot nach § 23 Abs. 1a StVO, wenn er zur Benutzung ein solches Funkgerät aufnimmt oder hält.
Die tatsächliche Verwendung des Gerätes zur Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz im konkreten Fall ist hierbei nicht erforderlich.


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"Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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Classicdriver
Beitrag 04.11.2009, 20:29
Beitrag #16


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OK, danke. Aber der Hörer eines C-Phone (jetzt fiel mir auch wieder ein wie das Ding heisst, ich wollt mir auch mal eins kaufen damals, mir wars aber mit 250 DM immer zu teuer, hatte dann ein normales CB-Gerät) sieht für die Rennleitung im Vorbeifahren wohl aus wie ein kabelgebundener Autotelefon-Hörer. Wer wäre da im Falle einer Verkehrkontrolle in der Beweispflicht?.. Ich, dass ich nicht telefoniert, sondern eben gefunkt habe, oder die police.gif ? Stell ich mir grade mit jüngeren Polizisten als lustige Diskussion vor...
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kimchi
Beitrag 04.11.2009, 22:10
Beitrag #17


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Der Richter hat in seinem 1. Semester des Jura-Studiums aufgepasst.

Denn ein Rechtsatz setzt sich immer aus Tatbestand und Rechtsfolge zusammen.

Tatbestand= Beschreibung der Voraussetzung, damit die Rechtsfolge eintritt.

Hier: Mobiltelefon und Autotelefon

Diese Beschreibung ist eindeutig, d.h. es bedarf keiner Auslegung.

Da ein Festnetztelefon kein Mobiltelefon ist, ist das Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt. Eine Rechtsfolge kann aber nur eintreten, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Also hat der Richter sorgfältig gelesen, geprüft und das AG-Urteil einkassiert.

smartass.gif


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Ernschtl
Beitrag 04.11.2009, 22:26
Beitrag #18


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Zitat (kimchi @ 04.11.2009, 22:10) *
Hier: Mobiltelefon und Autotelefon

Diese Beschreibung ist eindeutig, d.h. es bedarf keiner Auslegung.

Da ein Festnetztelefon kein Mobiltelefon ist, ist das Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt.
Eindeutig ist, dass der Autofahrer ein mobiles Gerät in der Hand hielt. Es hatte nämlich kein Kabel welches aus der Wand kommt.
Was ist nun der Unterschied zwischen einem Schnurlostelefon und einem Handy?
Das Schnurlostelefon hat eine Basissation im Wohnzimmer welche per Kabel mit der Vermittlungsstelle verbunden ist.
Das Handy hat eine Basisstation auf einem Turm welche per Kabel oder Richtfunk mit der Vermittlungsstelle verbunden ist.
Dann unterscheiden sich noch die Funkfrequenzen und das Protokoll, was aber eher nebensächlich ist.

Der hauptsächliche Unterschied liegt aber in der Reichweite und genau daran hat der Richter seine Begründung fest gemacht.
Von der Reichweite steht im §23 aber nichts. think.gif


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Nerari
Beitrag 04.11.2009, 22:36
Beitrag #19


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So sehe ich das auch.

Im §23 steht nichts von "Handy", sondern nur von "Mobiltelefon", also mobiles, sprich bewegliches, Telefon. Entscheidend ist m.E., ob die Bedieneinheit des Telefons mobil ist oder nicht. Hier ist sie das ganz sicher...

Die Richter haben aber richtig erkannt, dass dieser Fall nicht wirklich häufig auftritt....

Gruß
Nerari
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Gast_fusel_*
Beitrag 04.11.2009, 22:41
Beitrag #20





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der Richter ist der Auffassung, dass ein Mobiltelefon im Sinne des §23 ein Telefon ist, mit dem man über ein Mobilfunknetz telefonieren kann.

mit einem Schnurlostelefon geht das nicht.
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kimchi
Beitrag 04.11.2009, 22:44
Beitrag #21


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Handy ist ein umgangssprachlicher Begriff für ein Mobiltelefon. Umgangssprachliche Begriffe werden in einem Gesetz nicht verwendet.

Ein Schnurlostelefon mutiert nicht durch ein Mobilteil zum Mobiltelefon.


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Ernschtl
Beitrag 04.11.2009, 22:59
Beitrag #22


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Zitat (kimchi @ 04.11.2009, 22:44) *
Ein Schnurlostelefon mutiert nicht durch ein Mobilteil zum Mobiltelefon.
Das Mobilteil ist das Schnurlostelefon. Und warum ist das schnurlose Mobilteil nun kein Mobiltelefon?


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Gast_fusel_*
Beitrag 04.11.2009, 23:06
Beitrag #23





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weil man damit nicht über ein Mobilfunknetz telefonieren kann.
Genauso wenig wie mit einem normalen Telefon, bei dem das Kabel abgeschnitten ist. Nur weil ich es mitnehmen kann, ist es noch kein Mobiltelefon.
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Nerari
Beitrag 04.11.2009, 23:08
Beitrag #24


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Zitat (kimchi @ 04.11.2009, 22:44) *
Ein Schnurlostelefon mutiert nicht durch ein Mobilteil zum Mobiltelefon.


Wo bitte ist die Bezeichnung "Mobiltelefon" für die Verwendung in der StVO definiert?

Ein Mobiltelefon ist ein "mobiles Telefon". Entscheidend im Sinne des Gesetzes sollte m.E. die Bedieneinheit sein. Dem entsprechend handelt es sich beim Mobilteil um ein Mobiltelefon.

Diesen Gerätetyp wollte m.E. der Gestzgeber nicht ausschließen. Schließlich ist im §23 von Mobiltelefon und vom "Hörer des Autotelefon" die Rede. An die Regelung vom Festnetztelefon hat der Gesetzgeber natürlich, mangels Praxisrelevanz, nicht gedacht. Man könnte m.E. aber durchaus einen entsprechenden Analogieschluss aus Mobiltelfon und Hörer des Autotelfon herstellen.

Gruß
Nerari
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 04.11.2009, 23:09
Beitrag #25


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Zitat (JTH @ 04.11.2009, 18:30) *
Um so einen Schwachfug zu entscheiden oder nachvollziehen zu können, muß man schon studiert haben...

Nö, nicht unbedingt.
Das Gesetz kennt nur "erlaubt" und "verboten", und da "das Gesetz" manchmal nicht so einfach zu verstehen ist, bedarf es der Interpretation von Juristen: Die müssen ja schließlich wissen, wo die Grenzen eines Gesetzes liegen.

Der Gesetzgeber hat ohnehin schon in der StVO, §1 (2) festgelegt, dass ein Verkehrsteilnehmer nichts tun darf, was andere gefährdet. Nur: Solange keine eindeutig gefährliche Situation auftritt, kann der betreffende Verkehrsteilnehmer sagen: "Ich HABE ja, als ich in der linken Hand den Bigmac und in der rechten die Bierdose hielt, niemanden gefährdet, denn ich kann WUNDERBAR mit den Knien lenken..."


Also ist das Essen, Trinken, Navi bedienen und mir der Beifahrerin streiten nicht verboten, solange nichts passiert.

Da aber speziell das TELEFONIEREN während der Fahrt - mit allen zugehörigen seltsamen Fahranövern - seinerzeit zu einer wahren Seuche ausartete, wurde eben das Telefonieren per Handy ohne Freisprechanlage explizit verboten. Und um dann dumme Ausreden abzublocken "Ich habe nur auf die Uhr des Handys geguckt" wurde das ganze erweitert zu: "Das Aufnehmen des Mobiltelefons zum Zweck der Benutzung" oder so.

Verboten wurde nun mal die Benutzung eines Handys (= "Mobiltelefons"), NICHT aber die Benutzung von Funkgeräten ("Walkie-Talkies") oder Mobilteilen von Festnetz-Telefonen, weil man - genau wie bei Bigmacs und Coladosen - einerzeit keinen Handlungsbedarf sah.

Und was nicht verboten ist, ist nun mal erlaubt.
So einfach ist das.

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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kimchi
Beitrag 04.11.2009, 23:10
Beitrag #26


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Zitat (Ernschtl @ 04.11.2009, 22:59) *
Zitat (kimchi @ 04.11.2009, 22:44) *
Ein Schnurlostelefon mutiert nicht durch ein Mobilteil zum Mobiltelefon.
Das Mobilteil ist das Schnurlostelefon. Und warum ist das schnurlose Mobilteil nun kein Mobiltelefon?


Irgendwie steht die Antwort in deinem ersten Satz. whistling.gif

Mobiltelefon= telefonieren im Mobilfunknetz

Schnurlostelefon= telefonieren im Festnetz

Mobilteil eines Schnurlostelefons= immernoch telefonieren im Festnetz


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cybershadow
Beitrag 04.11.2009, 23:16
Beitrag #27


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Zitat (Classicdriver @ 04.11.2009, 20:19) *
Wie sähe das ganze denn jetzt bei einem CB-Funkgerät mit Bedienteil im C-Netz-Autotelefonlook aus?


Kein Problem. Ein Freund von mir hat ein C-Netz-Telefon Siemens C5 zum 70-cm-Amateurfunkgerät umgebaut (Anleitung) wurde bereits "telefonierend" angehalten. Nach einer Belehrung über die Gefährlichkeit der Benutzung während der Fahrt durfte er weiterfahren.
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Gast_fusel_*
Beitrag 04.11.2009, 23:18
Beitrag #28





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Zitat (Nerari @ 04.11.2009, 23:08) *
Wo bitte ist die Bezeichnung "Mobiltelefon" für die Verwendung in der StVO definiert?

nirgends, deshalb landete der Fall vor Gericht.

Zitat (Nerari @ 04.11.2009, 23:08) *
Ein Mobiltelefon ist ein "mobiles Telefon". Entscheidend im Sinne des Gesetzes sollte m.E. die Bedieneinheit sein. Dem entsprechend handelt es sich beim Mobilteil um ein Mobiltelefon.

dieser Auffassung war der Richter in der ersten Instanz auch, der Richter in der zweiten Instanz nicht.

damit ist zumindest bewiesen, dass man auch als Jurist hier unterschiedlicher Meinung sein kann.
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Ernschtl
Beitrag 04.11.2009, 23:45
Beitrag #29


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Zitat (kimchi @ 04.11.2009, 23:10) *
Mobiltelefon= telefonieren im Mobilfunknetz

Schnurlostelefon= telefonieren im Festnetz

Mobilteil eines Schnurlostelefons= immernoch telefonieren im Festnetz
Soweit so gut. Aber wenn wir schon Erbsen zählen, dann alle.
Es besteht auch noch die Möglichkeit per Schnurlostelefon ein anderes Mobilteil des selben "Heimfunknetzes" anzurufen.
Das wäre quasi ein kleines privates Mobilfunknetz (Ich habe sowas. Dabei hängt nur die Basisstation am Kabel. Alle Telefone sind mobil)


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Janus
Beitrag 05.11.2009, 00:09
Beitrag #30


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Zitat (Ernschtl @ 04.11.2009, 22:59) *
Und warum ist das schnurlose Mobilteil nun kein Mobiltelefon?
Weil es nur ein Hörer ist und kein komplettes Telefon. Die Verbindung ins Telefonnetz kommt eben nicht durch das Mobilteil zustande.

Das Urteil ist vollkommen korrekt und illustriert sehr deutlich, wie bescheuert das Gesetz formuliert ist. Das gefährlichste an der Benutzung eines Handys beim Fahren ist die Ablenkung vom allgemeinen Verkehrsgeschehen, weil man nur noch nach Polizei Ausschau hält.


~ Janus


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Regeln dienen dazu nachzudenken, bevor man sie bricht.
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Ernschtl
Beitrag 05.11.2009, 00:45
Beitrag #31


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Zitat (Janus @ 05.11.2009, 00:09) *
Weil es nur ein Hörer ist und kein komplettes Telefon. Die Verbindung ins Telefonnetz kommt eben nicht durch das Mobilteil zustande.
Da liegst Du aber falsch. Die Funktionsweise ist fast identisch, mit der Ausnahme, dass das schnurlos Mobilteil keine öffentliche Nummer hat. Eine interne hat es aber schon mit der es sich, genauso wie ein Handy, an der Basisstation anmeldet. Beide Geräte sind nichts anderes als Funkgeräte die mit einer Basisstation kommunizieren. In beiden Fällen wird die Verbindung ins Netz von der Basisstation hergestellt.
Aber das ist jetzt wurscht. Das entscheidende am Urteil war die mögliche Entfernung zur Basisstation und damit die Möglichkeit mobil telefonieren zu können. Ich finde das Urteil auch korrekt, wenngleich es auch aufzeigt wie komisch diese Regelung ist.


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Nerari
Beitrag 05.11.2009, 07:22
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Zitat (fusel @ 04.11.2009, 23:18) *
Zitat (Nerari @ 04.11.2009, 23:08) *
Ein Mobiltelefon ist ein "mobiles Telefon". Entscheidend im Sinne des Gesetzes sollte m.E. die Bedieneinheit sein. Dem entsprechend handelt es sich beim Mobilteil um ein Mobiltelefon.

dieser Auffassung war der Richter in der ersten Instanz auch, der Richter in der zweiten Instanz nicht.


Hier liegt m.E. der Hase im Pfeffer. Der Begriff "Mobiltelefon" ist auslegungsfähig.
Die Richter entschieden letztlich "in dubio pro reo", weil es möglich und allgemein üblich ist, Mobiltelefon mit "Handy" gleichzusetzen, auch wenn das (m.E.) wohl nicht im Sinne des Verordnungsgebers war.

In der StVO steht nämlich nichts davon, wie weit die Reichweite des Telefons sein muss, auf welche Art die Verbindung zustande kommen muss etc. pp. Die Rede ist nur von "Mobiltelefon", also einem Gerät, mit dem man mobil telefonieren kann. M.E. hatte der Gestzgeber damit auch Mobilteile von Festnetztelefonen im Sinn, denn auch damit kann man, wenn auch nur im begrenzten Umfang (wie die Richter erkannt haben) mobil telefonieren.

Weil es aber wohl nicht so oft vorkommt, dass jemand mit dem Mobilteil des Festnetztelefons im Auto mobil telefoniert (und er dies, so er nicht im Kreis fährt, bei normaler Reichweite auch nicht wirklich lange machen kann), sieht das Gericht hier keinen weiteren Handlungsbedarf, die Verordnung dahingehend zu verändern, dass unzweifelhaft auch Mobilteile von Festnetztelefonen mit erfasst werden.

Da die Rechtssprechung nicht bindend ist, würde ich mich nicht darauf verlassen, dass ein anderes "oberes Gericht" nicht zu einer gegenteiligen Ansicht bzgl. der Definition des Mobiltelefons kommt wink.gif

Gruß
Nerari
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mir
Beitrag 05.11.2009, 07:58
Beitrag #33


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Das Urteil ist doch nichts prinzipiell neues. Ich erinnere mich dunkel daran, daß es da schonmal etwas ähnliches gab. Da hatte ein Autofahrer eine Freisprecheinrichtung in der Hand ... und konnte auch nicht belangt werden.

Solche Probleme sind voraussehbar, wenn man schlicht und einfach den falschen Sachverhalt regelt. Verboten werden sollte das Telefonieren während der Fahrt. Ob die Hände frei sind oder nicht, macht meiner Meinung nach überhaupt keinen Unterschied bezüglich der Konzentration. Man ist abgelenkt durch das Gespräch. Der andere Gesprächsteilnehmer bekommt ja die Verkehrssituation nicht mit und fragt dann mitunter nach, wenn der Fahrer plötzlich verstummt - anders als der Beifahrer. Selbst dauertelefonierende Fußgänger fallen mir im Verkehr durch fehlende Aufmerksamkeit auf, obwohl man ja die Hände als Fußgänger gar nicht braucht (wobei ich das gar nicht verbieten wollte).

Man kann dann zur Überwachung ja die Beweislast umkehren, wenn ein Mobilfunkgerät in der Hand gehalten wurde.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 05.11.2009, 08:34
Beitrag #34


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Zitat (mir @ 05.11.2009, 07:58) *
... Verboten werden sollte das Telefonieren während der Fahrt. Ob die Hände frei sind oder nicht, macht meiner Meinung nach überhaupt keinen Unterschied bezüglich der Konzentration. Man ist abgelenkt durch das Gespräch..


Da haben wir wieder die Diskussion, die wir schon so oft hatten:
Wenn die Gefährlichkeit des Telefonierens währen der Fahrt dadurch entsteht, dass man durch das Gespräch abgelenkt ist, dann müsste auch die Mitnahme von Ehepartnern (mit denen es manchmal SEHR "emotionale" (= ablenkende) Diskussionen geben kann), verboten werden. Und kleine Kinder, die sich womöglich auf der Rücksitzbank lautstark streiten, gehörten schon mal GAR nicht ins Auto!.

Die "Gefährlichkeit des Mobil-Telefonierens ohne Freisprechanlage" (gegenüber anderen "Gefährlichkeiten") kommt durch zwei Umstände zusammen:
Erstens hat man eine Kombination aus zwei verschiedenen Gefahren: SOWOHL abgelenkt ALS AUCH eine Hand nicht frei (somit müsste es auch verboten werden, im Radio einen Sender zu suchen, um dann damit die keifende Ehefrau zu übertönen...);
Zweitens gab es vor dem Verbot wesentlich mehr Leute, die mobil telefonierten als Leute, die einen Sender suchten, um mit dem Radio die streitende Ehefrau zu übertönen. Und die MASSE der unaufmerksamen und bewegungseingeschränkten Fahrer machte die Gefahr aus.

Aus einem ähnlichen Grund gibt es auch kein explizites Verbot, beim Autofahren eine Burka zu tragen: Der Gesetzgeber sieht - mangels Masse - einfach keinen Handlungsbedarf.

Doc


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und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
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Hoheneicherstation
Beitrag 05.11.2009, 08:57
Beitrag #35


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Zitat (Ernschtl @ 05.11.2009, 01:45) *
... Beide Geräte sind nichts anderes als Funkgeräte ...



Hallo

Dann könnte ja argumentiert werden: das benutzen von Funkgeräten ist doch (noch) nicht verboten ... whistling.gif
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haschee
Beitrag 05.11.2009, 09:25
Beitrag #36


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hm, unsere Mobilteile hier haben so ne Reichweite von 100 Metern.

es klingelt meistens und ich muß noch 1x rechts abbiegen mit Vorfahrt gewähren und dann nach links in den Firmenhof.


Ich dürfte jetzt also schon vor dem Firmenhof telefonieren... Das eröffnet ganz neue Möglichkeiten.


Und ja, funken darf man, CB hab ich zwar nicht, aber für Tuningtreffenausfahrten verwenden wir Walkie Talkies.
Sehr ablenkend die Dinger, man muß ja auch noch Knöpfchen drücken. thread.gif


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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vn-mini
Beitrag 05.11.2009, 09:29
Beitrag #37


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Zitat (Nerari @ 05.11.2009, 07:22) *
Hier liegt m.E. der Hase im Pfeffer. Der Begriff "Mobiltelefon" ist auslegungsfähig.
Die Richter entschieden letztlich "in dubio pro reo", ...


Ich bin auch der Meinung, dass hier von Richterseite ungewöhnlich vorsichtig Recht gesprochen wurde, auch unter Einbeziehung dieser Rechtsgrundsätze.
Immerhin gelten im OWi-Recht insofern die gleichen strengen Regeln wie im Strafrecht.

Dennoch bin ich (ausnahmsweise) der Meinung, dass die OLG-Richter hier etwas zu streng den Gesetzestext ausgelegt haben.

Aber immerhin, ein Gummersbacher Amtsrichter hat ein Handy-am-Ohr-Verfahren nicht durchentschieden, sondern dem Verfassungsgericht vorgelegt, weil er manch andere (erlaubte) Betätigungen am Lenkrad für gefährlicher (aber nicht ahndungsfähig) hält als das Telefonieren, wodurch der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei.


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blue0711
Beitrag 05.11.2009, 09:42
Beitrag #38


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Zitat (Ernschtl @ 04.11.2009, 22:26) *
Was ist nun der Unterschied zwischen einem Schnurlostelefon und einem Handy?
Das Schnurlostelefon hat eine Basissation im Wohnzimmer welche per Kabel mit der Vermittlungsstelle verbunden ist.
Das Handy hat eine Basisstation auf einem Turm welche per Kabel oder Richtfunk mit der Vermittlungsstelle verbunden ist.
Dann unterscheiden sich noch die Funkfrequenzen und das Protokoll, was aber eher nebensächlich ist.

Der hauptsächliche Unterschied liegt aber in der Reichweite und genau daran hat der Richter seine Begründung fest gemacht.
Von der Reichweite steht im §23 aber nichts. think.gif
Es geht nicht um die Reichweite, sondern um die Verbindung zum Kommunikationsnetz.

Das Mobilteil bekommt seine Verbindung nur über die Basisstation. Beides ist in Einheit ein Gerät im Besitz des Nutzers. Ins Kommunikationsnetz kommt er erst mit dem Kabel in der Dose. Das Netz selbst besteht aus kabelgeführten Datenströmen. Mobilteile, die untereinander Verbindung aufbauen, stehen auf der Stufe von Funkgeräten, die auch nicht unters Handy-Verbot fallen.

Das Mobiltelefon findet seinen Anschluß ans Kommunikationsnetz direkt per Funk. Die Masten sind nur die Infrastruktur des Netzes, das Netz selbst besteht aus Funkübertragungsstrecken.


Ändern würde sich die Einschätzung dann, wenn ein DECT-Roaming bestehen würde, es also eine entsprechende Anzahl von DECT-Basisstationen gäbe, die als Relay funktionieren.
Sowas war in Urzeiten mal angedacht als quasi "basisdemokratisches" Mobilfunknetz.
Gibbs aber nich.


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lawie
Beitrag 05.11.2009, 10:04
Beitrag #39


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Ganz ehrlich: Das Urteil würde ich gerne vor dem BGH oder BVerfG sehen - und ob es kippen würde (und ich denke, das würde es - Bauchgefühl). Leider ist es ja rechtskräftig.

Zitat
Aber immerhin, ein Gummersbacher Amtsrichter hat ein Handy-am-Ohr-Verfahren nicht durchentschieden, sondern dem Verfassungsgericht vorgelegt, weil er manch andere (erlaubte) Betätigungen am Lenkrad für gefährlicher (aber nicht ahndungsfähig) hält als das Telefonieren, wodurch der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei.


Und Hut ab vor dem Gummersbacher ("nur") Amtsrichter.

In meinen Augen gibt es wesentlich schlimmeres als Telefonieren am Steuer.

- abgelenkt durch spielende Kinder im Auto (na gut, alles eine Frage der Erziehung)
- Essen, Trinken
- war nicht mal ein Rauchverbot am Kommen sollen ?!

Aber das Auto an sich ist ja mittlerweile mit so vielen Knöpfen ausgestattet, dass man allein schon durch das Benutzen eines Pkw abgelenkt ist (von den noch mehr Knöpfen im Lkw ganz zu schweigen). whistling.gif


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Ernschtl
Beitrag 05.11.2009, 10:10
Beitrag #40


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Zitat (blue0711 @ 05.11.2009, 09:42) *
Das Mobiltelefon findet seinen Anschluß ans Kommunikationsnetz direkt per Funk. Die Masten sind nur die Infrastruktur des Netzes, das Netz selbst besteht aus Funkübertragungsstrecken.
Sorry, aber hier liegst du sowas von falsch.
Ich hab's doch oben schon erklaert. Das Handy baut eine Funkverbindung zur Basisstation auf, die ist auf oder unterhalb vom Mast. Genauso wie das Schnurlose zuhause. Die Basisstaion wiederum ist per Kabel oder Richtfunk mit dem HLR verbunden. Der HLR ist nichts weiter als eine ganz normale Vermittlungsstelle mit Software und Datenbank fuer Mobiltelefone. Der HLR oder auch MSC ist dann wiederum ganz normal mit anderen Vermittlungsstellen des Mobil- und Festnetzes verbunden.
Genaugenommen gibt's ueberhaupt kein richtiges Mobiltelefonnetz. Das sind immer nur Fragmente auf der Zugangsseite und hinten raus ist's ein und dasselbe (Fest)Netz.
Das war jetzt die ganz einfache Variante, die Wirklichkeit ist natuerlich etwas diffizieler. Aber das Mobilnetz besteht definitiv nicht aus Funkuebertragungsstrecken. Gefunkt wird nur zw. Handy und Basisstation, das ist eine Punkt-zu-Punkt Verbindung und kein Netz.


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Tnixm
Beitrag 05.11.2009, 11:10
Beitrag #41


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klickt doch jetzt mal auf den Link im Eröffnungspost ... laugh2.gif laugh2.gif

habe erst nur Bahnhof verstanden, Bohlen ? DSDS ? und dieser Titel ???????????? blink.gif

zurück zum Thema
ich finde der Richter hat ganz gut entschieden, vom Menschenverstand her, der eigentlich schon berücksichtigt werden sollte, wissen wir doch, dass es bei Dem "handy-verbot" eben um diese Dinger geht, von denen unterdessen so gut wie jeder eines hat oder auch mehr, die auch verdammt viel zum sm en genutzt werden... hier einzugreifen war doch der eigentliche Zweck des Gesetzes.

Es kann und soll aber auch nicht alles verboten werden, insofern ist das doch absolut ok so !


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steveluke
Beitrag 05.11.2009, 11:15
Beitrag #42


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Zitat (Tnixm @ 05.11.2009, 11:10) *
klickt doch jetzt mal auf den Link im Eröffnungspost ... laugh2.gif laugh2.gif

habe erst nur Bahnhof verstanden, Bohlen ? DSDS ? und dieser Titel ???????????? blink.gif

Danke für den Hinweis, ich habe übersehen, dass sich die Meldung hinter dem Link tagesaktuell verändert.
Ich habe den Link korrigiert.


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kimchi
Beitrag 05.11.2009, 11:20
Beitrag #43


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Zitat (vn-mini @ 05.11.2009, 09:29) *
Aber immerhin, ein Gummersbacher Amtsrichter hat ein Handy-am-Ohr-Verfahren nicht durchentschieden, sondern dem Verfassungsgericht vorgelegt, weil er manch andere (erlaubte) Betätigungen am Lenkrad für gefährlicher (aber nicht ahndungsfähig) hält als das Telefonieren, wodurch der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei.


@vn-mini
Hierfür würde ich mich für eine Quelle bedanken. wavey.gif

Bisher hat das BVerfG eine Verfassungsmäßigkeit nicht wirklich geprüft.

Der einzige mir bekannte Fall wurde zur Entscheidung erst garnicht angenommen. Dort hatte eine Rechtsanwältin Verfassungbeschwerde eingelegt. Verfassungsbeschwerde


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Jens
Beitrag 05.11.2009, 11:39
Beitrag #44


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Zitat (kimchi @ 05.11.2009, 11:20) *
Hierfür würde ich mich für eine Quelle bedanken. wavey.gif

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/ag...ss20090708.html

Gibt sogar einen Thread dazu: Telefonieren im Auto, Sex und Handy


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blue0711
Beitrag 05.11.2009, 12:28
Beitrag #45


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Zitat (Ernschtl @ 05.11.2009, 10:10) *
Das Handy baut eine Funkverbindung zur Basisstation auf, die ist auf oder unterhalb vom Mast. Genauso wie das Schnurlose zuhause.
Ja eben.
Die Funkstrecke zum Masten gehört doch aber schon zum Netz, während die Funkstrecke zur Basisstation Dein (genehmigtes) Privatvergnügen ist, aber noch kein öffentliches Kommunikationsnetz.

Das Mobiltelefon ist ohne öffentliches Netz einfach tot (der Telefonteil), beim DECT geht die interne Verbindung weiterhin.
Beim DECT ist also die Funkstrecke nur technische Anbindung des Mobilteils auf individueller Seite zu einer Basisstation, die erst die Verbindung zum öffentlichen Netz herstellt.
Beim Mobiltelefon stellt das Telefon selbst die Verbindung zum öffentlichen Netz her.
Wie das jeweilige öffentliche Netz die Verbindung dahinter darstellt, ist dafür reichlich egal. Wie das Telefon ans Netz kommt, ist entscheidend.

Den Juristen interessiert da die genaue technische Schnittstelle nicht so sehr, entscheidender ist die rechtliche Schnittstelle, und die liegt beim DECT an der Telefondose, beim Mobiltelefon an der Antenne.
Deswegen ist ein DECT ohne Basisstation eben kein verbotenes Mobiltelefon, sondern ein erlaubtes Funkgerät.
Mag akademisch erscheinen, aber der Gesetzgeber hatte diese Intension nunmal bei dem Verbot.

EIN Hintergrund ist ja auch die gefühlte Verpflichtung, das Mobiltelefon zu benutzen, wenn es Verbindung hat.
Kein anderes Gerät hat so eine starke psychologische Wirkung.
All das fällt beim DECT ja mangels Verbindung weg. Es ist also auch daher kein Mobiltelefon im Sinne des Gesetzes.


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haschee
Beitrag 05.11.2009, 13:28
Beitrag #46


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keine Verbindung beim DECT?
Wie gesagt, ich könnte täglich oder noch öfter "mobilteiltelefonieren" im Straßenverkehr.

Ist ne schöne rechts links Kombination mit Vorfahrt gewähren und durch den Gegenverkehr zur Hofeinfahrt. wavey.gif


Bisher hab ich das gelassen, aber im Prinzip darf ich ja... think.gif


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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

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kimchi
Beitrag 05.11.2009, 14:21
Beitrag #47


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Zitat (Jens @ 05.11.2009, 11:39) *
Zitat (kimchi @ 05.11.2009, 11:20) *
Hierfür würde ich mich für eine Quelle bedanken. wavey.gif

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/ag...ss20090708.html

Gibt sogar einen Thread dazu: Telefonieren im Auto, Sex und Handy


Ich danke dir! wavey.gif

Ich hoffe doch, dass das BVerfG sich die Sache annehmen wird und es auf die Verfassungsmäßigkeit prüft.
Eine Verfassungsbeschwerde einer Privatperson hat man ja einfach ohne jeglich Begründung abgewatscht...
Nun hat ein Richter die Angelegenheit vorgelegt, ich bin gespannt.


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Ernschtl
Beitrag 05.11.2009, 15:43
Beitrag #48


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Zitat (blue0711 @ 05.11.2009, 12:28) *
Den Juristen interessiert da die genaue technische Schnittstelle nicht so sehr, entscheidender ist die rechtliche Schnittstelle, und die liegt beim DECT an der Telefondose, beim Mobiltelefon an der Antenne.
Wenn die rechtliche Schnittstelle beim DECT an der Telefondose liegt, dann liegt sie beim Handy im HLR wo die IMSI freigeschaltet wird. Rein technisch funktioniert das Handy auch ohne SIM Karte, genauso wie das Schnurlose, wenn man an der Basisstation den Telefonstecker zieht.
Dies zieht nun die Frage nach sich: darf man sich während dem Auto fahren ein Handy ans Ohr halten in dem überhaupt keine SIM Karte steckt oder dessen Batterie leer ist? Wäre das eine Benutzung im Sinne des Gesetztes?


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blue0711
Beitrag 05.11.2009, 16:28
Beitrag #49


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Wieso legst Du die rechtliche Schnittstelle an den HLR? Bereits die BTS (der "Mobilfunkmast") ist doch schon ausserhalb des rechtlichen Zuständigkeitsbereichs des Nutzers. think.gif
Rechtlich ist die Grenze doch IMHO die Übergabestelle zwischen individuellem Gerät und zur Verfügung gestellter Netzinfrastruktur.
Beim einen die Dose, beim anderen die Antenne.

Zur tatsächlichen Funktion sagen Richter bislang, dass diese nicht gegeben sein muss. Es reicht, wenn das Gerät in funktionsfähigem Zustand als Mobiltelefon benutzt werden kann.
In der Auslegung der oben genannten Richter: Sich per Funk direkt mit einem öffentlichen Telefonnetz verbinden kann. (Oder ganz genau: mit den Funkstationen eines öffentlichen Telefon-Netzes)

Problem ist halt andersrum: Der Gesetzgeber meinte nur Mobiltelefone im klassischen Sinne, also Handys und eben nicht Funkgeräte, Mobilteile usw.
Wie trennt mans sonst?
Denn der VT mit dem DECT-Mobilteil beschwert sich aus der Gesetzesintention heraus zu recht über seine Bestrafung.
Wenn mans nicht trennt, wirds noch diffiziler.
Wo ziehe ich dann die Grenze zwischen nur abgelenkt und durch Handy abgelenkt?
Zwischen 10 Euro und 40 + 1Flens?


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albatros1
Beitrag 05.11.2009, 21:33
Beitrag #50


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Zitat (blue0711 @ 05.11.2009, 16:28) *
Problem ist halt andersrum: Der Gesetzgeber meinte nur Mobiltelefone im klassischen Sinne, also Handys und eben nicht Funkgeräte, Mobilteile usw.
Wie trennt mans sonst?


Ob der Gesetzesgeber nur klassische Mobilfunktelefone meinte, halte ich für sehr gewagt. Es gibt ja verschiedene Auslegungsmethoden von Gesetzen.

Und eine davon ist: Was hat der Gestzgeber mit dieser Norm eig. bezweckt/gewollt.

Und durch diese geschaffene Norm des § 23a Abs.1 StVO, wollte man die Verkehrssicherheit erhöhen, da der Fahrzeugführer durch das telefonieren oder SMS schreiben abgelenkt ist und sich nicht mehr mit der entsprechenden Sorgfalt auf den Straßenverkehr konzentrieren kann.

(Ich weiß das kann er auch nicht, wenn Kinder auf dem Rücksitz schreien ect.... aber das steht hier ja nicht zur Debatte)

Und bei Schaffung dieser Norm war es sicherlich egal, ob nun ein Handy oder besagtes Mobilteil zum telefonieren benutzt wird.

Ein solches Mobilteil einer Festnetzstation kann man durchaus unter Mobiltelefon subsumieren. Also m.M. nach ist das Gericht hier nur sturr nach dem Wortlaut gegangen und nicht nach dem wirklichen Sinn dieser Norm.
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