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> Einsatzfahrzeug der DB AG überholt im Überholverbot gem. Z. 276, kein Z. 295,296
180770muesli
Beitrag 23.10.2009, 16:26
Beitrag #1


Neuling
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Der geschilderte Vorfall betrifft nicht mich, bin daher nur bedingt aussagefähig.

Das Einsatzfahrzeug der Deutschen Bahn AG mit Blaulicht auf dem Dach (nicht in Betrieb) wird anscheinend dabei beobachtet wie es ausserorts ein langsameres Fz. überholt überholt. Erlaubt sind 80 km/h das langsamere Fz. fährt geschätzt 50 km/h.

Unter Beachtung des weiteren Verkehrs, insbesondere des Gegenverkehrs setzt die DB zum überholen an. Gegenverkehr wurde vorher passiert. In einiger Entfernung kommt eine Kurve.

DB fährt und denkt sich nichts dabei. Nach geschätzten 5 km, Blaulicht im Rückspiegel, Anhalten zur Ahndung eines Überholverstosses. In Höhe des TO sollen links und rechts die Schilder Z. 276 gestanden haben.

Keine Entrichtung des Tagesgrusses. Ich zeige ihnen wo das Schild steht sagt der nette Beamte und er war nicht mehr gesehen. auf und davon, einfach weg.

Nach meinem dafürhalten nicht ganz nach zu vollziehen und rechtlich sehr bedenklich.

Herleitung meiner Gedanken:
Die örtliche Nähe vom eigentl. Tatort zum Anhalteort ist nicht gegeben und dadurch für den Betroffenen schwer nach zu vollziehen.
Es handelt sich um ein Einsatzfahrzeug, auch wenn das Blaulicht nicht in Betrieb war, so bleibt es ein Einsatzfahrzeug. Einsatzfahrzeuge werden i.d.R. zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben benutzt also muss ich von einer berechtigten Fahrt ausgehen. wie steht esmit dem §35 StVO? Der reine Gesetzestext gibt keine Antwort.
Als letztes bleibt noch das merkwürdige Auftreten des Beamten zu monieren.

Ist dieser Verstoß wirklich 70 Euro und einen Punkt wert, oder stellt es sogar ein überholen bei unklarer Verkehrslage dar???

Das wäre der Hammer.


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shocktrooper
Beitrag 23.10.2009, 17:32
Beitrag #2


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Unabhängig vom Ton, der vor Ort geherrscht haben soll, bleibt nur zu fragen, ob ein Verstoß vorlag oder nicht.

Selbstverständlich war das "Einsatzfahrzeug" an die StVO gebunden, denn (unabhängig, ob der DB überhaupt Sonderrechte zustehen - Notfallmanager?), war es ohne Sonderrechte unterwegs. Diese stehen einem doch nur zu, wenn es sich um eine Sonderrechtsfahrt handelt.


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Jens
Beitrag 23.10.2009, 18:05
Beitrag #3


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Zitat (180770muesli @ 23.10.2009, 17:26) *
Es handelt sich um ein Einsatzfahrzeug, auch wenn das Blaulicht nicht in Betrieb war, so bleibt es ein Einsatzfahrzeug. Einsatzfahrzeuge werden i.d.R. zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben benutzt also muss ich von einer berechtigten Fahrt ausgehen.
Fahrzeuge der DB dürfen wohl mit einem Blaulicht ausgestattet sein, sofern es sich dabei um Unfallhilfswagen handelt (§52 Abs. 3 Nr. 3 StVZO). Aus dem Vorhandensein von Blaulichtern auf dem Fahrzeug jetzt aber zu schließen, daß man Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfte, ist falsch. Der von dir bereits genannte §35 StVO zählt abschließend auf, wer Sonderrechte beanspruchen darf.

Zitat (180770muesli @ 23.10.2009, 17:26) *
Ist dieser Verstoß wirklich 70 Euro und einen Punkt wert
Ja


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steveluke
Beitrag 23.10.2009, 18:16
Beitrag #4


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Zitat (180770muesli @ 23.10.2009, 17:26) *
Ich zeige ihnen wo das Schild steht sagt der nette Beamte und er war nicht mehr gesehen. auf und davon, einfach weg.

Das kann(!) einen ganz einfachen Grund haben:
Mitten in "der Aktion" bekam die Polizeistreife einen derart dringenden Einsatz, dass sie sofort abbrechen mussten und keine Zeit mehr hatten, sich weiter um den DB-Fahrer zu kümmern.
So etwas kommt tatsächlich hin und wieder vor und mutet dann auch manchmal recht peinlich an.

Zitat
Es handelt sich um ein Einsatzfahrzeug, auch wenn das Blaulicht nicht in Betrieb war, so bleibt es ein Einsatzfahrzeug. Einsatzfahrzeuge werden i.d.R. zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben benutzt also muss ich von einer berechtigten Fahrt ausgehen. wie steht esmit dem §35 StVO? Der reine Gesetzestext gibt keine Antwort.

Der DB-Fahrer sollte in der Lage sein, die rechtmäßige Inanspruchnahme von Sonderrechten nachzuweisen.
Kann er das nicht, so trifft ihn der Vorwurf zu Recht (immer voraus gesetzt, dass tatbestandlich gehandelt, also tatsächlich im Überholverbot überholt wurde).

Zitat
Ist dieser Verstoß wirklich 70 Euro und einen Punkt wert, oder stellt es sogar ein überholen bei unklarer Verkehrslage dar???

Ob über den "herkömmlichen" Verstoß gegen die Anordnung des VZ 276 hinaus auch eine "unklare Verkehrslage" vorlag, entscheidet die Konstellation im Einzelfall.
Selbstverständlich liegt nicht bei jedem Überholverstoß gleichzeitig auch eine "unklare Verkehrslage" vor.


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Offroad-Events
Beitrag 23.10.2009, 19:15
Beitrag #5


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Hier werden Sonderrechte mal wieder mit Wegerechten durcheinander geworfen.
Sonderrechte können zwar auch ohne SoSi in Anspruch genommen werden, allerdings nur wenn es der Einsatz erfordert. Wobei ich nicht mal sicher bin ob die DB Notfallmanager tatsächlich Sonderrechte ohne SoSi in Anspruch nehmen dürfen. Im Einsatzfall sollte er ja, wenn dringende Eile geboten ist, mit SoSi unterwegs sein. Dann hat er Sonder- und Wegerechte.


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steveluke
Beitrag 23.10.2009, 19:21
Beitrag #6


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Zitat (Offroad-Events @ 23.10.2009, 20:15) *
Hier werden Sonderrechte mal wieder mit Wegerechten durcheinander geworfen.

Von wem? rolleyes.gif


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Offroad-Events
Beitrag 23.10.2009, 19:24
Beitrag #7


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TE ?


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 23.10.2009, 19:29
Beitrag #8





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Der TE verwechselt nicht Sonder- und Wegerechte, denn er schreibt ja: "Es handelt sich um ein Einsatzfahrzeug, auch wenn das Blaulicht nicht in Betrieb war, so bleibt es ein Einsatzfahrzeug. Einsatzfahrzeuge werden i.d.R. zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben benutzt also muss ich von einer berechtigten Fahrt ausgehen."

Er weiß also durchaus, dass Sonderrechte auch ohne eingeschaltetes Blaulicht und Horn bestehen können. Der Fehler ist nur, dass er vom Vorhandensein einer (ausgeschalteten) SoSi-Anlage auf Sonderrechte des Fahrzeugs schließt, was eben nicht stimmt, wie Jens richtig gestellt hat.
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Jens
Beitrag 23.10.2009, 19:31
Beitrag #9


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Ich finde im §35 StVO nichts zu Sonderrechten für Fahrzeuge oder Mitarbeiter der DB. Die Rechtsgrundlage für das Blaulicht auf dem Dach hab ich ja genannt, aber auch dort finde ich keinen Hinweis darauf, daß die Benutzung von Blaulicht automatisch zu Sonderrechten führt, genauso wenig wie im §38 StVO.

Wo genau ist denn jetzt
Zitat (Offroad-Events @ 23.10.2009, 20:15) *
Im Einsatzfall sollte er ja, wenn dringende Eile geboten ist, mit SoSi unterwegs sein. Dann hat er Sonder- und Wegerechte.
geregelt?


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JTH
Beitrag 24.10.2009, 06:07
Beitrag #10


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Theoretisch hat der Notfallmanager der Bahn ja keine Sonderrechte. Er kann jedoch mit Hilfe der SoSi-Anlage Wegerechte in Anspruch nehmen. Wenn man nun §35 und 38 folgt, darf der Bahner auch mit SoSi die Verkehrsregeln nicht übertreten, dH er darf auch mit Reklame die rote Ampel nicht überfahren, da er ja keine Sonderrechte nach 35 StVO in Anspruch nehmen darf. Folglich kann hier das SoSi wohl nur dazu dienen, um zB im Stau vor der Einsatzstelle schneller vorwärts zu kommen.

Oder täusche ich mich mit meiner Ansicht?


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udobur
Beitrag 24.10.2009, 07:32
Beitrag #11


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Moin,
richtig, DB-Notfallmanager können mit ihren Fahrzeugen zwar das Wegerecht in Anspruch nehmen, haben aber keine Sonderrechte nach 35 StVO.

Statt dessen beruft man sich in Fällen, in denen eine Übertretung der StVO notwendig wird, auf §34 StGB.


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JTH
Beitrag 24.10.2009, 07:47
Beitrag #12


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Richtig. Aber diese Grundlage legt erheblich höhere Anforderungen an die "Notlage" als der 35 StVO. Der Rückschluss des TE, daß das alleinige Vorhandensein der SoSi-Anlage und damit die anlassbezogene Möglichkeit der Einforderung von Wegerechte, ein Anrecht auf Sonderrechte ermöglicht, ist hier fehlerhaft. Grundsätzlich hat der Bahner keine Sonderrechte. Er wird jeden Verkehrsverstoß sehr eindeutig zu begründen haben. Es wird auf den konkreten Enzelfall ankommen, um einer Ahndung zu entkommen.


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superdiesel
Beitrag 24.10.2009, 08:34
Beitrag #13


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Zitat
Grundsätzlich hat der Bahner keine Sonderrechte. Er wird jeden Verkehrsverstoß sehr eindeutig zu begründen haben.

Das will ich hoffen. Eine für den Notfall installierte Blaulicht-Anlage darf keine Ausrede für ordnungswidriges Verhalten werden.


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Cookiedeluxe
Beitrag 24.10.2009, 11:39
Beitrag #14


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Es ist tatsächlich so, mir hat ein Notfallmanager der Bahn mal erklärt, dass sie zwar Wege- aber keine Sonderrechte hätten. Ich persönlich finde diese Konstellation ausgesprochen seltsam und hoffe nur, dass die Notfallmanager von der Bahn in diesem Bereich auch entsprechend geschult werden, damit sie überhaupt wissen auf welch dünnem Eis sie da wandeln.


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JTH
Beitrag 24.10.2009, 13:50
Beitrag #15


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Der TE scheint über dieses Wissen wohl noch nicht so recht zu verfügen.


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180770muesli
Beitrag 24.10.2009, 19:39
Beitrag #16


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Na ja. Es trift nicht selbst mich. Ich denke § 34 StGB ist der Paragraph für die DB Manager. Das ist das sogenannte "Jedermannsrecht".
Aus welchem sind DB Manager mit Blaulicht ausgerüstet? Wo ist die Rechtsgrundlage? Für den 34. braucht es kein Blaulicht auf dem Dach.
Das Fz. vermittelt "nur" den Anlass der Fahrt, ähnlich wie bei der BW, FW, ... . Und die hält auch keiner an!

Vor Ort konnte nicht abschließend der Tatort geklärt werden (Wo war die DB, wo die Z. 276). Polizei war ja weg.
Die Nettiquette sagt mir, erhalte ich einen neuen, dringenden Auftrag muss so viel Zeit sein, zum Anhalten und dem Betr. erklären - wichtiger Einsatz. Das ist einfach Höflichkeit.

Meine Meinung - warten auf den Bußgeldbescheid, dort ist der Tatvorwurf und der Tatort benannt. Nun bleibt genügend Zeit zum reagieren.

Danke


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Jens
Beitrag 24.10.2009, 19:48
Beitrag #17


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Zitat (180770muesli @ 24.10.2009, 20:39) *
Ich denke § 34 StGB ist der Paragraph für die DB Manager.
Da reicht eigentlich schon der §16 OWiG.

Zitat (180770muesli @ 24.10.2009, 20:39) *
Aus welchem sind DB Manager mit Blaulicht ausgerüstet? Wo ist die Rechtsgrundlage?
Die hab ich schon genannt.

Zitat (180770muesli @ 24.10.2009, 20:39) *
Für den 34. braucht es kein Blaulicht auf dem Dach.
Aber für das Einfordern von Wegerechten, welche man ja auch unter Einhaltung der StVO in Anspruch nehmen kann.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 24.10.2009, 20:36
Beitrag #18





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Dass es Sonderrechte auch ohne Wegerechte gibt, ist ja unstrittig. Dass es aber Wegerechte ohne Sonderrechte geben kann, mutet seltsam an. Das Wegerecht an sich ist ja eigentlich schon ein Sonderrecht, denn wenn alle anderen Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen müssen, dann hat ja der SoSi-Fahrer in diesem Moment ein "besonderes Recht".
Zitat (Jens @ 24.10.2009, 20:48) *
Aber für das Einfordern von Wegerechten, welche man ja auch unter Einhaltung der StVO in Anspruch nehmen kann.

In der Praxis ist das aber kaum umsetzbar. Der DB-Manager mit eingeschalteter SoSi-Anlage hätte das Recht auf freie Bahn, müsste sich aber exakt an die Höchstgeschwindigkeit halten, dürfte im Überholverbot nicht überholen etc. Ich bin der Meinung, dass derjenige, der berechtigt eine SoSi-Anlage installiert hat und diese berechtigt einschaltet, in diesem Moment auch Sonderrechte nach § 35 StVO hat, auch wenn er nicht zu den dort aufgeführten Gruppen zählt.
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cybershadow
Beitrag 24.10.2009, 22:41
Beitrag #19


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Der DB-Unfallmanager kann durchaus über die Katastrophenschutzgesetze der Länder, bzw. darauf aufbauende Verordnungen, in den Katastrophenschutz eingebunden sein und damit im Katastrophenfall vollumfänglich Rechte aus dem §35 StVO geltend machen. Inwiefern das der Fall ist, kann ich aber nicht sagen.

Die Deutsche Telekom AG unterhält jedenfalls eine Katastrophenschutzeinheit, deren Fahrzeuge auch allesamt mit SoSi-Anlagen ausgestattet sind: Klick
Dasselbe gilt für die Betreiber von Kernkraftwerken und kerntechnischen Einrichtungen, die die Kerntechnische Hilfsdienst GmbH unterhalten, deren Einsatzfahrzeuge im Katastrophenfall auch Sonderrechte nach §35 StVO ausüben können und folgerichtig mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestattet sind.
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jor
Beitrag 24.10.2009, 23:41
Beitrag #20


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Leider finde ich gerade meine alte Quelle nicht mehr. Ich habe jedoch schon einmal von einem entsprechenden Urteil zu den Wegerechten von Unfallhilfsfarzeugen gelesen. In der Tat haben die keine Sonderrechte.

D.h., dass diese sich an die Regeln der StVO grundsätzlich halten müssen und dementsprechend nicht die zul HG überschreiten dürfen.

Trotzdem können erhalten diese Fahrzeuge durch ihr Wegerecht die Erlaubnis, das Rolticht zu überfahren (vermutlich analog dazu auch im Überholverbot zu überholen) - und zwar aus folgendem Grund: Andere Verkehrsteilnehmer haben freie Bahn zu verschaffen und damit auf ihr Vorfahrts- oder Vorrangrecht zu verzichten. Damit kann das Fahrzeug bei Rotlicht weiterfahren. Grund: Das Wegerecht ergäbe keinen Sinn, wenn die geschaffende freie Bahn nicht vom Wegerechtsfahrzeug genutzt werden dürfte.

Ein Beispiel verdeutlicht das:
Kommt z.B. ein Wegerechtsfahrzeug aus einer nicht vorfahrberechtigten Straße, müsste es normalerweise Vorfahrt gewähren, da es von dieser Vorschrift nicht befreit ist. Die bevorrechtigten Fahrzeuge müssen allerdings freie Bahn verschaffen - damit ist das Vorfahrtsrecht nicht mehr durchsetzbar. Analog ist es bei einer roten LSA --> Das Wegerechtsfahrzeug darf auch bei rot fahren - allerdings im Zwiefelsfall mit einer noch höheren Sorgfaltspflicht als bei einem Fahrzeug, dass auch Sonderrechte besitzt.
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JTH
Beitrag 25.10.2009, 06:05
Beitrag #21


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Zitat (jor @ 25.10.2009, 01:41) *
...Wegerechten von Unfallhilfsfarzeugen


Kannst Du mir dies näher erläutern? think.gif


Wir sprechen bei Unfallhilfsfahrzeugen aber schon von "Abschleppern"


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jor
Beitrag 25.10.2009, 09:29
Beitrag #22


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Zitat (JTH @ 25.10.2009, 07:05) *
Wir sprechen bei Unfallhilfsfahrzeugen aber schon von "Abschleppern"


Nein, ich meine Unfallhilfsfahzeuge von Unternehmen im Schienenverkehr, die mit Sondersignalanlagen ausgestattet sind.
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JTH
Beitrag 25.10.2009, 09:52
Beitrag #23


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Ach so. Manche Schlepperfahrer bilden sich nämlich ein, Sonderrechte wahrnehmen zu dürfen...


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nachteule
Beitrag 25.10.2009, 12:47
Beitrag #24


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Hallo, 180770muesli,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Wenn ich ein Fahrzeug anhalte, ist es für mich schon Gewohnheit, gleich am Anfang zu sagen: Guten Tag (Abend, Morgen), Nachteule, Autobahnpolizei Dingsbums.

Komischerweise sind viele VT aber so aufgeregt, dass sie dies gar nicht wahrnehmen, und noch eigenartiger: Viele Fahrzeuglenker entrichten ihrerseits keinen Tagesgruß, wie es von uns Polizeibeamten gefordert wird.

Warum wird es also einem Polizeibeamten angekreidet, wenn er nicht gleich ein fröhliches "Guten Morgen" erschallen lässt, aber dem VT gesteht man zu, dass er als erstes den Polizeibeamten mit einem "was soll das, warum halten sie mich an?" anraunzt? think.gif

Zitat (180770muesli @ 23.10.2009, 17:26) *
Die örtliche Nähe vom eigentl. Tatort zum Anhalteort ist nicht gegeben und dadurch für den Betroffenen schwer nach zu vollziehen.

Es gibt Strecken, an denen es nicht möglich ist, den Verkehrssünder sofort anzuhalten und auf seine Missetat aufmerksam zu machen.

Sollen die Beamten den Fahrer mitten auf der Straße anhalten, den Verkehr dahinter zum Anhalten zwingen, nur, um dem Fahrzeuglenker zu zeigen, dass dort rechts und links Schilder stehen?

Ob diese dort standen, kann der VT im Zweifelsfall selber nachprüfen, indem er den Bereich noch einmal abfährt, oder er lässt sich Kopien der Beschilderungspläne zuschicken o.ä.

Das Blaulicht auf dem Dach gibt dem Fahrzeuglenker keinen Freibrief, und ich finde es sogar richtig, dass die Beamten dies nicht einfach so toleriert haben.

Nichtsdestotrotz habe ich den Eindruck, dass es keine Anzeige geben wird, weil die Beamten so schnell abgezogen wurden, bzw. davongefahren sind.

Du schreibst ja nichts davon, dass die Personalien notiert wurden, dass ein Anzeigenformular mit Belehrung vorgelegt wurde o.ä.

Somit ist es recht wahrscheinlich, dass die Kollegen auf dementsprechende Nachermittlungen verzichten werden (eine Garantie kann ich dafür natürlich nicht geben).

Viele Grüße,

Nachteule


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180770muesli
Beitrag 25.10.2009, 14:32
Beitrag #25


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Hallo Nachteule;

Es gibt Strecken, an denen es nicht möglich ist, den Verkehrssünder sofort anzuhalten und auf seine Missetat aufmerksam zu machen.

Sollen die Beamten den Fahrer mitten auf der Straße anhalten, den Verkehr dahinter zum Anhalten zwingen, nur, um dem Fahrzeuglenker zu zeigen, dass dort rechts und links Schilder stehen?

Unzweifelhaft richtig.!
An der ersten geeigneten Stellen sollen die Bea. die VT anhalten. Immer unter der Beachtung der Sicherheit für alle Beteiligten. Auf der BAB versteht es sich von alleine keinen an zu halten, also runter oder Parkplatz. In der Regel sucht der Bea auch so eine Stelle, wo eine mögliche Behinderung so gering wie möglich gehalten wird. - Nur kommen mir gefühlte 5 Km echt zu lang vor. In einer Stadt reichen schon 2-3 Ecken.

Ja ich denke auch das es nicht zu einer Anzeige kommen wird. Eine Personalienfeststellung hat aber glaube ich steatt gefunden. Die Gesamtsituation ist schon sehr, sehr komisch.

CU


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Cookiedeluxe
Beitrag 25.10.2009, 15:29
Beitrag #26


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Zitat (Georg_g @ 24.10.2009, 20:36) *
Ich bin der Meinung, dass derjenige, der berechtigt eine SoSi-Anlage installiert hat und diese berechtigt einschaltet, in diesem Moment auch Sonderrechte nach § 35 StVO hat, auch wenn er nicht zu den dort aufgeführten Gruppen zählt.

Nein, hat er nicht. Die Sonderrechte haben nichts, aber auch rein gar nichts mit einer Sondersignalanlage zu tun.

Um aber nicht falsch verstanden zu werden: In der Praxis mache auch ich einem solchen Fahrzeug Platz und rege mich nicht drüber auf, wenn er Sonderrechte nutzt. Ich kenne die Arbeit dieser Leute ja selbst aus eigener Erfahrung, und wir sind immer heilfroh wenn die an der Einsatzstelle aufschlagen. Der "normale" VT kennt den Unterschied sowieso nicht und macht eh Platz, sobald er die Sondersignalanlage bemerkt (naja, zumindest hofft man das... wink.gif). Vor Gericht jedoch werden sich die Notfallmanager die Frage gefallen lassen müssen, warum sie Sonderrechte genutzt haben obwohl ihnen keine zustehen. Da ist es dann egal, wie es in der Praxis gehandhabt wird.


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durban
Beitrag 25.10.2009, 15:40
Beitrag #27


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Zitat (Jens @ 24.10.2009, 19:48) *
Zitat (180770muesli @ 24.10.2009, 20:39) *
Für den 34. braucht es kein Blaulicht auf dem Dach.
Aber für das Einfordern von Wegerechten, welche man ja auch unter Einhaltung der StVO in Anspruch nehmen kann.


Zitat (Cookiedeluxe @ 25.10.2009, 15:29) *
Vor Gericht jedoch werden sich die Notfallmanager die Frage gefallen lassen müssen, warum sie Sonderrechte genutzt haben obwohl ihnen keine zustehen. Da ist es dann egal, wie es in der Praxis gehandhabt wird.


Es gibt ein höchstrichterliches Urteil, das besagt, dass Wegerechte die Erlaubnis zur Übertretung der StVO implizieren.
In dem dort behandelten Fall ging es über das Überfahren einer roten Ampel; der Anweisung an die anderen VT, freie Bahn zu schaffen, habe zur Folge, dass die VT auf ihr Vorrecht durch Grünlicht verzichten müssten und der Wegerechtsfahrer daraufhin reagieren müssen dürfe.
Ich meine auch, dass im Urteil ausdrücklich steht, dass das Gericht der Auffassung sei, die Inanspruchnahme von Wegerechten, ohne sich über Regelungen der StVO berufen zu können, sei praxisfern und unrealistisch.

Ich glaube auch kaum, dass dies durch die Regelung bezweckt ist.


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Jens
Beitrag 25.10.2009, 18:51
Beitrag #28


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Zitat (durban @ 25.10.2009, 15:40) *
Es gibt ein höchstrichterliches Urteil, das besagt, dass Wegerechte die Erlaubnis zur Übertretung der StVO implizieren.

Gibts das irgendwo im www zum Nachlesen?


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udobur
Beitrag 25.10.2009, 19:11
Beitrag #29


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Zitat
BGH VRS 48, 260 - NJW 75, 648
Haben andere Kraftfahrer freie Bahn geschaffen und auf ihren Vorrang verzichtet, darf das Wegerechtsfahrzeug in den Freiraum einfahren, auch bei Rot einer Signalanlage. Die Überschreitung der Verkehrsvorschriften ist durch die Notstandsregelungen des § 16 OwiG geregelt.


Ich hab leider nur die Hinweise auf die Veröffentlichungen in den Fachzeitschriften, nicht das Aktenzeichen.

Edit:
es gibt noch mehr Urteile in der Richtung:
OLG Thüringen, Az: 4 U 259/05, Urteil vom 20.12.2006
Zitat
Die Vorschrift des § 38 StVO führt auch nicht zur Umkehrung des Vorfahrtsrechts. Sie lässt vielmehr die Regelung der Vorfahrt an Kreuzungen unberührt, gestattet also auch nicht ohne Weiteres, bei rotem Ampellicht weiterzufahren. Die allgemeinen Maßstäbe werden aber dahingehend abgewandelt, das die andern Verkehrsteilnehmer auf ihr Vorfahrtsrecht vorübergehend verzichten müssen, wenn sie die besonderen Zeichen bemerkt haben. Das nach § 38 StVO bevorrechtigte Fahrzeug darf, falls die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn geschaffen haben, diese dann aber auch in Anspruch nehmen, wenn sich sein Fahrer davon überzeugt hat, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung vor ihnen zu überqueren, eingestellt haben.


In die gleiche Richtung gehen:
BGH, Urteil vom 17.12.1974, Az: VI ZR 207/73 - BGHZ 63, 327-332 - NJW 1975, 648-649;
OLG Brandenburg, Urteil vom 28.10.2003, Az: 2 U 58/02;
OLG Celle, Urteil vom 23.06.1998, aaO;
OLG Dresden, Urteil vom 19.03.1996, Az: 13 U 2263/95 - SP 1996, 235;
KG Berlin, Urteil vom 22.03.1990, Az: 12 U 2971/89;
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.1984, Az: 1 U 136/83 - VersR 1985, 669;
OLG Nürnberg, Urteil vom 16.02.1976, Az: 5 U 172/75 - VersR 77, 64; vgl.
BGH, Urteil vom 18.11.1957, Az: III ZR 117/56 - BGHZ 26, 69-77


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Beste Grüße
Udo
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"Ich dachte ...", "Ich wollte ...", "Ich glaube ...", "Ich kann ...", "... mal eben ..."
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Jens
Beitrag 25.10.2009, 19:17
Beitrag #30


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Also keine Sonderrechte nach §35 StVO sondern rechtfertigender Notstand nach §16 OWiG. Den hatte ich ja hier bereits ins Spiel gebracht.


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cybershadow
Beitrag 25.10.2009, 19:57
Beitrag #31


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Wer Sonderrechte nach §35 hat, ist da abschließend geregelt. Wer "Katastrophenschutz" ist, ist aber nicht in der StVO festgelegt, sondern in diversen Gesetzen und Verordnungen des Bundes und der Länder. Das THW gehört z.B. zum Katastropenschutz und hat daher Sonderrechte nach §35, die Katastropenschutzeinheit der Deutschen Telekom hat diese Sonderrechte beispielsweise auch. Geregelt ist das in der Verordnung mit dem etwas sperrigen Namen "Verordnung zur Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsversorgung durch Schutzvorkehrungen und Maßnahmen des Zivilschutzes".

Ich halte es für möglich, dass die Bahn ebenfalls über irgendeine Rechtsverordnung ebenfalls Einheiten aufgestellt hat, die zum Katastropenschutz gehören.
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180770muesli
Beitrag 26.10.2009, 12:54
Beitrag #32


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