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> Bußgeldbescheid wegen 80kmh innerorts
fastlane
Beitrag 20.10.2009, 20:38
Beitrag #1


Neuling


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hallo user,

ich wurde vor kurzem von der polizei angehalten weil ich innerorts zu schnell gefahren bin. das ganze passierte in der nacht, wo auf der straße nicht viel los war. laut aussage der grünen bin ich 80kmh gefahren bei erlaubten 50kmh. meiner meinung nach bin ich vllt. max. 70 gefahren. das ganze wurde lediglich durch nachfahren mit tachovergleich "gemessen". wobei die mich schon nach paar metern angehalten haben.

2 wochen später krieg ich ein schreiben mit einem verwarnungsgeld von 25€ weil ich 14kmh zu schnell war mit abzug von 20% weil vom tacho abgelesen. bei den beweismitteln ist auch nichts aufgeführt und als zeuge nur 1 person.
da ich weiß dass ich nur höchstens 70 drauf hatte, habe ich einspruch dagegen erhoben, der bereits abgelehnt wurde.

jetzt kam der bußgeldbescheid mit der aufforderung das verwarnungsgeld zu zahlen, sowie das gleiche nochmal an gebühren und auslagen.

meine fragen an euch:

1) was passiert wenn ich dem bußgeldbescheid auch widerspreche?

2) wie hoch ist die wahrscheinlichkeit dass das bußgeldverfahren eingestellt wird wegen unzureichender beweismittel?

3) wenn der fall dann vors gericht geht muss ich dann mit noch höheren verfahrenskosten rechnen, wenn ich verliere?
können dann kosten auf mich zukommen die die eigentliche forderung um ein vielfaches übersteigen?
oder kann ich den bußgeldbescheid dann im nachhinein noch akzeptieren?

Der Beitrag wurde von fastlane bearbeitet: 20.10.2009, 20:40
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steveluke
Beitrag 20.10.2009, 20:42
Beitrag #2


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Zitat
2 wochen später krieg ich ein schreiben mit einem verwarnungsgeld von 25€ weil ich 14kmh zu schnell war mit abzug von 20% weil vom tacho abgelesen. bei den beweismitteln ist auch nichts aufgeführt und als zeuge nur 1 person.
da ich weiß dass ich nur höchstens 70 drauf hatte, habe ich einspruch dagegen erhoben, der bereits abgelehnt wurde.


Kurz zum Mitschreiben:
Verstehe ich das richtig, dass du selbst einräumst, 20 km/h zu schnell gewesen zu sein und nun gegen die Ahndung einer vorgeworfenen Übertretung von 14 km/h vorgehen willst, weil du weißt, dass du höchstens 20 km/h zu schnell warst?

Da passt doch was nicht...


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shocktrooper
Beitrag 20.10.2009, 20:43
Beitrag #3


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Zu 1: Dann - oh, ich sehe, steveluke schreibt grad. Du bist in besten Händen...

oh - Edit:

Dann zu 1: Die 25 € hätte ich gaanz schnell bezahlt. Verwarngeldangebot. Jetzt hast Du widersprochen und es kostet rd. 23,50 € mehr.

Der nächste Schritt ist entweder bezahlen und gut. Oder erneuter Widerspruch und es wird ans Gericht abgegeben. Dann kostet es bei einer Verurteilung (und davon gehe ich mal aus) noch einige Tacken mehr.

zu 2: Die Aussage eines Polizeibeamten reicht in aller Regel. Oder Du nimmst Dir einen versierten Anwalt, der versucht, dessen Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Klappt meist nicht und kostet Dich zusätzlich noch den Anwalt.

Zu 3: Zahl einfach den Bußgeldbescheid. Geht doch um keine Punkte und mit rd. 48,50 ist alles erledigt.


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steveluke
Beitrag 20.10.2009, 20:44
Beitrag #4


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Zitat (shocktrooper @ 20.10.2009, 21:43) *
Zu 1: Dann - oh, ich sehe, steveluke schreibt grad. Du bist in besten Händen...

Nee, noch nicht.
Ich möchte erst nachvollziehen können, welches Ziel der TE überhaupt verfolgt... blink.gif


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durban
Beitrag 20.10.2009, 20:49
Beitrag #5


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Die Messung durch Hinterherfahren ist eine anerkannte Messmethode. Als Beweismittel gelten die Zeugenaussagen der messenden Beamten. Wegen der möglichen Ungenauigkeit der Methode werden erhöhte Toleranzen abgezogen (hier: 20%).

Daher meine Antworten

- zu 2) Ich sehe keinen Grund, warum das Verfahren eingestellt werden sollte.

- zu 1) Dann wird die Akte zur Anberaumung einer Hauptverhandlung an das Gericht weitergeleitet. Dann entscheidet der Richter.

- zu 3) Die Gerichtskosten betragen im Falle einer Verurteilung ca. 50 Euro. Jedoch entfallen die 23,50 Euro Gebühren für den Bußgeldbescheid. Auslagen der Zeugen übernimmt im Falle einer Verurteilung der Betroffene. Diese zu beziffern fällt natürlich schwer. Der Einspruch kann bis zur HV zurückgezogen werden.

mfG
Durban wavey.gif

Nebenbei: Es ist übrigens nur Zufall, dass die Verfahrenskosten ungefähr das Doppelte des Bußgeldbetrages betragen. Es sind immer 23,50 Euro.

Edit: Ich sehe gerade: 5000 yahoo.gif


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Proxima Estación: Esperanza.
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fastlane
Beitrag 20.10.2009, 20:51
Beitrag #6


Neuling


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ich bin schon etwas zu schnell gefahren, aber auf keinen fall höher als 70. mit 20% toleranzabzug wegen des ungeeichten tachos komme ich auf 56kmh. also dann nur noch 6 kmh überschreitung und somit eigentlich nicht zu ahnden.

natürlich habe ich das nicht beim einspruch angegeben, sondern nur einspruch eingelegt.
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shocktrooper
Beitrag 20.10.2009, 20:55
Beitrag #7


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Zitat (fastlane @ 20.10.2009, 21:51) *
also dann nur noch 6 kmh überschreitung und somit eigentlich nicht zu ahnden.


Gib doch einfach mal in den Bußgeldrechner eine Überschreitung von 1 km/h ein. Da kommen 15 € raus..


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fastlane
Beitrag 20.10.2009, 21:02
Beitrag #8


Neuling


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Zitat (durban @ 20.10.2009, 22:49) *
Die Messung durch Hinterherfahren ist eine anerkannte Messmethode. Als Beweismittel gelten die Zeugenaussagen der messenden Beamten. Wegen der möglichen Ungenauigkeit der Methode werden erhöhte Toleranzen abgezogen (hier: 20%).

Daher meine Antworten

- zu 2) Ich sehe keinen Grund, warum das Verfahren eingestellt werden sollte.


bei der "messung" durch nachfahren müssen sich nach meinem kenntnisstand auch polizisten an bestimmte regeln und grundsätze halten, wie z.b. mindestlänge der nachgefahren strecke, sichteverhältnisse, ausreichender abstand sowie nur auf gerader strecke usw.

und nachts kommen zusätzliche regeln für die gültigkeit einer messung durch nachfahren ins spiel

Zitat (shocktrooper @ 20.10.2009, 22:55) *
Zitat (fastlane @ 20.10.2009, 21:51) *
also dann nur noch 6 kmh überschreitung und somit eigentlich nicht zu ahnden.


Gib doch einfach mal in den Bußgeldrechner eine Überschreitung von 1 km/h ein. Da kommen 15 € raus..


ok dann zahl ich eben die 15€ aber keine 25 oder mehr
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Jens
Beitrag 20.10.2009, 21:03
Beitrag #9


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Zitat (fastlane @ 20.10.2009, 22:02) *
ok dann zahl ich eben die 15€ aber keine 25 oder mehr

Denkst du. Wenn du deine Linie weiterverfolgst, zahlst du am Ende 72 EUR


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Big-Blue 1
Beitrag 20.10.2009, 21:17
Beitrag #10


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Zitat (fastlane @ 20.10.2009, 22:51) *
ich bin schon etwas zu schnell gefahren, aber auf keinen fall höher als 70. mit 20% toleranzabzug wegen des ungeeichten tachos komme ich auf 56kmh. also dann nur noch 6 kmh überschreitung und somit eigentlich nicht zu ahnden.


Nur mal so zum besseren Verständnis nachgefragt: think.gif

ab welcher Überschreitung müsste denn in Deinen Augen geahndet werden bzw. bestraft werden ????
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JTH
Beitrag 21.10.2009, 05:49
Beitrag #11


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Du hast Dich hier klassisch ins Knie geschossen. Das Verwarnungsangebot war die billigste Variante, die nun aber vom Tisch ist.
Zitat (fastlane @ 20.10.2009, 23:02) *
bei der "messung" durch nachfahren müssen sich nach meinem kenntnisstand auch polizisten an bestimmte regeln und grundsätze halten, wie z.b. mindestlänge der nachgefahren strecke, sichteverhältnisse, ausreichender abstand sowie nur auf gerader strecke usw.

Die von Dir angegebenen Mindestnachfahrstrecken sind Anhaltswerte. Ich habe vor Gericht schon Geschwindigkeitsverstöße durchgebracht bei Nachfahrstrecken von deutlich unter 100m. 100m ist übrigens die Soll-Vorgabe. Die Sichtverhältnisse waren sicher nicht so schlecht, daß Du außer Sicht gekommen bist. beim Abstand ist lediglich zu beachten, daß dieser nicht kleiner wird. Kurvenverläufe sind ebenfalls uninteressant.

Zitat (fastlane @ 20.10.2009, 23:02) *
und nachts kommen zusätzliche regeln für die gültigkeit einer messung durch nachfahren ins spiel

so so so... welche sollen das sein?

Zitat (fastlane @ 20.10.2009, 23:02) *
ok dann zahl ich eben die 15€ aber keine 25 oder mehr


Dieser Zug ist abgefahren. 15 wären es auch nicht geworden. Dir werden konkret 64 km/h vorgeworfen. Diese kommen vor Gericht.

Anzumerken ist, daß zu den oben angeführten Verfahrenskosten noch die Zeugenentschädigungen hinzukommen. Diese können, je nach Anfahrt des Zeugen, die Gerichtskosten leicht einholen oder überschreiten.


Aber Du hast schon recht! Reite die Prinzipien bis zum Erbrechen aus. Sieh auf keinen Fall ein, daß Du mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit erwischt worden bist.


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Grüße aus dem Allgäu - JTH



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Kurier
Beitrag 21.10.2009, 05:59
Beitrag #12


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Zitat (fastlane @ 20.10.2009, 22:02) *
bei der "messung" durch nachfahren müssen sich nach meinem kenntnisstand auch polizisten an bestimmte regeln und grundsätze halten, wie z.b. mindestlänge der nachgefahren strecke, sichteverhältnisse, ausreichender abstand sowie nur auf gerader strecke usw.

und nachts kommen zusätzliche regeln für die gültigkeit einer messung durch nachfahren ins spiel


Die Regel, an die sich nach meinem Kenntnisstand VT halten müssen, heißt STVO und die ist m.W. auch nachts gültig.
Wenn die Sichtverhältnisse so schlecht waren, warum sind Sie dann so zu schnell gefahren?

ich hätte die 25 öcken bezahlt und gut.

Kurier think.gif


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(Ladungs)Sichere Grüße vom Kurier
Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer /Diverse.
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GrünWeißNRW
Beitrag 21.10.2009, 06:37
Beitrag #13


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Zitat (JTH @ 21.10.2009, 06:49) *
Zitat (fastlane @ 20.10.2009, 23:02) *
und nachts kommen zusätzliche regeln für die gültigkeit einer messung durch nachfahren ins spiel

so so so... welche sollen das sein?
Wir haben ein Zusatzblatt für Messungen durch Nachfahren bei Nacht.
Geht darum, ob man auch tatsächlich das Fahrzeug angehalten hat, dem man nachgefahren ist. Ob die Leuchten desjenigen funktionsfähig waren (wobei ein ausgefallenes Rücklicht die Individualität erhöht) und ob die Fahrbahn fremdbeleuchtet war.
Grundsätzlich ist das aber kein Problem, da man eh meist die ganze Zeit Sichtkontakt hat.

Um die zähe Diskussion um den gleichbleibenden Abstand zu vermeiden mache ich meist nur Messungen, bei denen sich der Abstand erhöht. Das ist dann zwar Geschwindigkeitsmäßig netto etwas weniger, aber dafür sicher. Und auf 5 km/h kommt es bei den Messungen aufgrund der Höhe der Geschwindigkeit meist auch nicht an.
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JTH
Beitrag 21.10.2009, 06:48
Beitrag #14


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Das sind aber auch nur zusätzliche Punkte, welche man sich notiert und keine besonderen Vorgaben für das Nachfahren bei Dunkelheit.


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Gast_BAB3_*
Beitrag 21.10.2009, 08:33
Beitrag #15





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Zitat (GrünWeißNRW @ 21.10.2009, 07:37) *
...Um die zähe Diskussion um den gleichbleibenden Abstand zu vermeiden mache ich meist nur Messungen, bei denen sich der Abstand erhöht...
Und wenn der Delinquent partout nicht schneller werden will und somit von sich aus den Abstand vergrößert, kann man ja auch das Gaspedal leicht lupfen und selbst den Abstand vergrößern. Hauptsache man kann mit ruhigem Gewissen sagen, dass sich der Abstand vergrößert hat, so oder so... wavey.gif
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Abano
Beitrag 21.10.2009, 09:28
Beitrag #16


Neuling
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sowas nenn ich Owngoal smile.gif

wieso wenig Zahlen wenn es auch teurer geht!


MfG
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GrünWeißNRW
Beitrag 21.10.2009, 21:31
Beitrag #17


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Zitat (BAB3 @ 21.10.2009, 09:33) *
kann man ja auch das Gaspedal leicht lupfen
Du pöser Pursche... laugh2.gif
Nene. Der Tempomat wird auf ne Runde Zahl etwas unterhalb der gefahrenen Geschwindigkeit des zu Messenden eingestellt und dann werden die 1000 m (ich weiß, weniger reichen auch, aber: sischä is sischä) abgespult.
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Philanthrop
Beitrag 22.10.2009, 07:24
Beitrag #18


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Hallo zusammen,

der TE sollte doch darüber hinaus froh sein, dass die Polizei nicht auch die Geschwindigkeitsanzeigen von Navigationsgeräten nutzt (oder nutzen darf?). Die Geschwindigkeitsabzüge wären deutlich geringer- damit hätte er es auch spielend teurer smile.gif
Für das TT gibt es beispielsweise ein Zusatztool (tripmaster), das so



aussieht, zusätzlich ließe sich ein Screen-shot machen. Alles drauf, was man so braucht, Ort, Zeit, gefahrene Strecke, Durchschnittsgeschwindigkeit, maximal Geschwindigkeit usw. Mehr bedarf es doch eigentlich nicht, oder?

PS: ich hoffe, ein mitlesender der "Nachfahrzunft" kann sich an den TE erinnern. wink.gif


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Gruß Phil

[A, BE, C1E, CE, M, S, L, T]
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JTH
Beitrag 22.10.2009, 08:18
Beitrag #19


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Zitat (Philanthrop @ 22.10.2009, 09:24) *
Hallo zusammen,

der TE sollte doch darüber hinaus froh sein, dass die Polizei nicht auch die Geschwindigkeitsanzeigen von Navigationsgeräten nutzt (oder nutzen darf?). Die Geschwindigkeitsabzüge wären deutlich geringer- damit hätte er es auch spielend teurer smile.gif


Faustregel: Keine Eichung = 20% Abzug


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nachteule
Beitrag 22.10.2009, 10:39
Beitrag #20


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Hallo, Fastlane,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Zitat (fastlane @ 20.10.2009, 22:02) *
......sowie nur auf gerader strecke usw.


wer erzählt denn sowas? think.gif

Wichtig ist, dass der Sichtkontakt nicht abbricht, aber ein paar Kurven dürfen in der Nachfahrstrecke schon drin sein.

Viele Grüße,

Nachteule


--------------------
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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