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> Parkscheibe "zu früh" gestellt? Strafzettel?
bob86renault
Beitrag 07.10.2009, 15:29
Beitrag #1


Neuling


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Hallo liebe Helfenden,

vor meiner Uni ist 4 Stunden halten mit Parkscheibe erlaubt. Zeitraum von 9:00 Uhr - 18:00 Uhr.

Ich hatte um 8:15 Vorlesung. Kam in der Früh an und hab wie gewohnt 8:30 eingestellt. In der StVo steht ja auch:

Zitat
§13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
[...]
(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt,

1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und

2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.


Um 10 Uhr kam ich aus meiner Vorlesung und an meinem Auto steht eine Politese. Diese sagte mir ich habe meine Parkscheibe falsch gestellt, sie hätte auf 9:00 Uhr stehen müssen, weil es ja auf dem Schild so steht.

Nun sind 10 EUR fällig die ich überhaupt nicht einsehe zu zahlen, ich hab ja nichts verbotenes getan? Selbst wenn man jetzt das 20:30 interpretieren würde, wär es ja legal gewesen. Scheibe ist ja nur fällig von 9:00-18:00 Uhr. Und in der StVo steht es muss die Ankunftzeit eingestellt werden und nicht was auf einem Schild steht...

Weiß einer ob ich echt zahlen muss oder ob ich einspruch nach einem Bußgeldbescheid einlegen sollte? Also ich hab keine Lust für so ein Käse mehr als die 10 EUR zu zahlen...
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Mr Hyde
Beitrag 07.10.2009, 16:18
Beitrag #2


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@Peter Lustig schrieb einmal zu diesem Thema:

Zitat (Peter Lustig @ 29.05.2009, 21:25) *
Beginnt das Parken bereits während der freien Zeit, dann ist der Zeiger der Parkscheibe zumindest auf den Strich der ersten halben Stunde nach Beginn des Zeitabschnitts einzustellen, ab dem die Parkraumbewirtschaftung durch die Parkscheibe beginnt. Erfolgt dies nicht, kann aber ein unvermeidbarer Verbotsirrtum geltend gemacht werden (BayObLG NJW 78 1275).


Das ist der entsprechende Thread dazu.

Demnach ist es kein ahndbarer Verstoß. Aber vielleicht äußern sich noch andere dazu.
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bob86renault
Beitrag 07.10.2009, 16:32
Beitrag #3


Neuling


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Zitat
Sie Parkten an einer nicht funktionsfähigen Parkuhr/im bereich eines nicht funktionsfähigen parkscheinautomaten, ohne die parkscheibe richtig eingestellt zu haben, länger als 30 Minuten.


Das wird mir vorgeworfen. Laut diesem komischen Gerichtsurteil habe ich sie ja auch nicht richtig eingestellt... Aber auf welches Gesetzt stützt sich denn dieses Gerichtsurteil? Überall steht nur es gilt als Wert zum Einstellen die Ankunftszeit.

Eine richtige Auflösung steht ja auch nicht in dem Thread drin. Nur Mutmaßungen. Ich soll morgen früh nochmal bei der Polizei anrufen, in den Sprechzeiten meine ein Verkehrspolizist eben am Telefon. Der ADAC Rechtsschutz wusste auch kein Rechtsspruch dazu.
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Mr Hyde
Beitrag 07.10.2009, 16:36
Beitrag #4


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Lies dir nochmal den letzten zitierten Satz des Urteils durch. Danach müsstest du zwar falsch gehandelt haben, allerdings beruhte dies auf einen nicht ahndbaren sog. unvermeidbaren Verbotsirrtum.
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bob86renault
Beitrag 07.10.2009, 16:38
Beitrag #5


Neuling


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ok, kann geclosed werden ;-) Normalerweiße versteh ich dieses Juristendeutsch sehr gut, aber in diesem Fall hat ich`s falsch interpretiert. Du hast natürlich Recht!
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Mr Hyde
Beitrag 07.10.2009, 16:44
Beitrag #6


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Normalerweise werden Threads hier nicht so einfach geschlossen... werden eh irgendwann nach unten durchgereicht. Und schließlich wollen wir ja auch noch erfahren, wie es ausgeht wavey.gif

Ansonsten, wart doch mal ab, vielleicht äußern sich auch noch andere.

PS: Wie unhöflich von mir: Willkommen im Forum wavey.gif
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superdiesel
Beitrag 07.10.2009, 17:56
Beitrag #7


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Dieser Fall ist wieder so einer von der Sorte, bei der mir die Faust in der Tasche aufgeht.

Richtig ist, dass der TE seine Scheibe auf eine Ankunftszeit eine halbe bzw. sogar eine Stunde später hätte einstellen können. Diese Regelung dient dem Vorteil des Parkenden. Der Gesetzgeber hat diese Chance aber sicher nicht als Falle konstruieren wollen, im Zweifel verzichtet der TE eben auf einen Teil seiner ihm zustehenden Parkzeit. Die Reaktion der Politesse halte ich daher für unangemessen.
Bei solchen "offiziellen" kleinkarierten Verhaltensweisen steigt mein Verständnis für die Aktionen von Wattestäbchen.


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Lynx
Beitrag 07.10.2009, 19:14
Beitrag #8


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da sieht man mal wieder, wie dreist dumm viele damen und herren von den ordnungsbehörden sind.

mir ging es neulich ähnlich: parkscheibenpflicht 8-18 Uhr, außerhalb dieser zeiten parken ohne beschränkung erlaubt. um 7.49 Uhr uhr hatte ich eine knolle dran wegen falsch eingestellter scheibe. natürlich zog die behörde das ganze programm durch, stellte nach einspruch gegen den bgb das verfahren aber kleinlaut ein.

das interessante an dem zitierten urteil ist übrigens die anschließende anmerkung von (weiß nicht mehr wer, irgendein politiker/jurist): danach dient die scheibe in erster linie als beweismittel der tatsächlichen ankunftszeit, aus der sich die verbleibende parkzeit ableiten lässt. wenn parken jedoch ab um 8 für zwei stunden erlaubt ist, bedarf es bis mindestens jedenfalls zehn uhr dieses beweises nicht, da man bis zu dieser zeit auf keinen fall die zulässiger parkzeit überschritten haben kann. stimmt zwar nicht ganz mit dem wortlaut der stvo überein, leuchtet mir aber ein.
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Heinz Wäscher
Beitrag 07.10.2009, 19:53
Beitrag #9


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Demzufolge hätte die Außendienstmitarbeiterin bei erlaubten vier Stunden Parkdauer minimum erst um 13.30 Uhr ihren ersten Rundgang an der besagten Stelle machen müssen, da zuvor selbst ohne Parkscheibe kein KFZ die zul. Hochstpardauer überschritten haben könnte think.gif ??? Oder wie (oder braucht da eine Stadtkasse Geld whistling.gif )


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Ernschtl
Beitrag 07.10.2009, 19:59
Beitrag #10


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Zitat (Lynx @ 07.10.2009, 20:14) *
...als beweismittel der tatsächlichen ankunftszeit, aus der sich die verbleibende parkzeit ableiten lässt. wenn parken jedoch ab um 8 für zwei stunden erlaubt ist, bedarf es bis mindestens jedenfalls zehn uhr dieses beweises nicht, da man bis zu dieser zeit auf keinen fall die zulässiger parkzeit überschritten haben kann.
Tja, so einfach kann Mathematik sein. Nun vermute ich mal, dass das Verständnis der Grundrechenarten und Logik keine Einstellungsvoraussetzungen für die Überwacher des ruhenden Verkehrs sind. whistling.gif
Zur genaueren Bestimmung und Erläuterung bedarf es dann eines Richters, schliesslich sind das Akademiker.


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HaWeThie
Beitrag 07.10.2009, 21:05
Beitrag #11


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Zitat (Heinz Wäscher @ 07.10.2009, 21:53) *
Demzufolge hätte die Außendienstmitarbeiterin bei erlaubten vier Stunden Parkdauer minimum erst um 13.30 Uhr ihren ersten Rundgang an der besagten Stelle machen müssen, da zuvor selbst ohne Parkscheibe kein KFZ die zul. Hochstpardauer überschritten haben könnte think.gif ??? Oder wie (oder braucht da eine Stadtkasse Geld whistling.gif )

Nein - so nicht - sie konnte vorher auf Vorhandensein der Parkscheibe kontrollieren.
Die muss unabhängig davon, ob die erlaubte Parkzeit erreicht ist oder nicht, ausgelegt werden.
Allerdings ein Einstellen auf 09:30 h wäre hier richtig gewesen
(es gilt die Fiktion, dass das Auto in der "logischen Sekunde" nach 09:00 h abgestellt wurde)


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bob86renault
Beitrag 07.10.2009, 21:58
Beitrag #12


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Ich find vor allem kein Gesetz wo das drinsteht das ich 9:30 einstellen muss, ich finde nur welche wo drin steht das ich meine Ankunftszeit einstellen MUSS.

Ich find das einfach nur ne richtige Frechheit...

Hab Heute auch um 18:00 Uhr bei der Polizei angerufen und gefragt "Ob sie mir helfen können, der ADAC Rechtschutz hat gemeint ich soll mich direkt an sie wenden". Meinte der Polzist nur kurz und trocken, "Nein". Hab ich natürlich gefragt "Warum denn nicht, sind sie nicht zuständig? Wo soll ich sonst anrufen?" Meinte er trocken"Doch ich bin zuständig, aber sie rufen auserhalb der Sprechzeiten an. Morgen früh um 8 dann der Herr". Boah da haben sich echt beide Feuste geballt.... Ich ruf da morgen früh an und anschließend geb ich euch mein Ergebnis kund smile.gif

Also eins steht fest, zahlen tu ich da echt nix, die sollen mal gescheite Gesetze formulieren und sich anständig verhalten...
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Ernschtl
Beitrag 07.10.2009, 22:12
Beitrag #13


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Nicht anrufen. Verwarnzettel einstecken und persönlich antanzen. Dann ganz nett, ruhig und freundlich nachfragen auf welcher Grundlage die Verwarnung basiert, da es deine Logik übersteigt.
Entweder kommen die Freunde und Helfer dann selbst drauf, dass es Quatsch ist oder du weisst gegen welche Argument du dich ev. wehren musst.
Am Telefon ist sowas Pipifax, man muss dem Gegenüber beim Denken zusehen können think.gif


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Mr Hyde
Beitrag 07.10.2009, 22:31
Beitrag #14


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Ggf. den obigen Urteilsauszug nebst Aktenzeichen ausdrucken und mitnehmen.
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Lynx
Beitrag 07.10.2009, 22:59
Beitrag #15


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Zitat (Heinz Wäscher @ 07.10.2009, 21:53) *
Demzufolge hätte die Außendienstmitarbeiterin bei erlaubten vier Stunden Parkdauer minimum erst um 13.30 Uhr ihren ersten Rundgang an der besagten Stelle machen müssen

dann hätte die mitarbeiterin in der zwischenzeit wenigstens was sinnvolles anstellen können...

Zitat (Heinz Wäscher @ 07.10.2009, 21:53) *
Oder wie (oder braucht da eine Stadtkasse Geld whistling.gif )

geld braucht die kasse scheinbar nicht unbedingt, bier VIER stunden parkdauer mit scheibe.

@ TE
ist wirklich die polizei zuständig? kümmern die sich nicht nur um den fließenden verkehr? wie auch immer, du hast nichts verkehrt gemacht, von daher würde ich auch nirgendwo hinmarschieren, sondern einfach abwarten. anhörung ignorieren und falls ein bußgeldbescheid kommt, gegen diesen einspruch einlegen. ich habe das so gemacht.

zur ankunftszeit: es ist schon genau denfiniert, welche zeit du einstellen musst, nämlich muss der strich der parkscheibe auf den strich der halben stunde eingestellt werden, die dem zeitpunkt der ankunft folgt (habe jetzt aber keine lust nachzuschlagen, wo das in der stvo normiert ist). da das bei ankunft vor beginn der parkscheibenpflicht nicht möglich ist, gilt das in dem anderen thread geschriebene/der gesunde menschenverstand.
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HaWeThie
Beitrag 08.10.2009, 06:42
Beitrag #16


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Zitat (bob86renault @ 07.10.2009, 23:58) *
Ich find vor allem kein Gesetz wo das drinsteht das ich 9:30 einstellen muss, ich finde nur welche wo drin steht das ich meine Ankunftszeit einstellen MUSS.


Also eins steht fest, zahlen tu ich da echt nix, die sollen mal gescheite Gesetze formulieren und sich anständig verhalten...

1. Nicht alles ist im Gesetz geregelt - manches ergibt sich auch aus der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis
und (achtung festhalten): logisches Denken, Auslegung nach Sinn und Zweck einer Vorschrift....
Zitat
es gilt die Fiktion ..
sagt doch eigentlich alles
2. Gehörst du zu denen, die alles alllllllleeessss und noch mehr in Gesetze gegossen haben wollen? NUr um sich dann über die "Regelungswut in D" aufzuregen?


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Mr Hyde
Beitrag 08.10.2009, 08:24
Beitrag #17


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Nun ja... §13 spricht allerdings explizit von
Zitat
der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

Von einer Einschränkung, dass dies nur gilt, wenn die Ankunftszeit innerhalb der zeitlichen Gültigkeit der Parkscheibenpflicht liegen muss und ansonsten der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt werden muss, die dem Beginn der Parkscheibenpflicht folgt, steht da so direkt nichts.

Daher auch der unvermeidbare Verbotsirrtum.

Ich behaupte mal, dass nicht einmal die Hälfte der deutschen VT eine solche Frage spontan richtig beantworten könnten. Wahrscheinlich nicht mal jeder 3....
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superdiesel
Beitrag 08.10.2009, 08:26
Beitrag #18


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Dem stimme ich zu. Viele kennen nicht einmal die Halb-Stunden-Regelung.


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bob86renault
Beitrag 08.10.2009, 11:11
Beitrag #19


Neuling


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Hab zwar noch nicht das finale Endergebnis aber es schaut gut aus smile.gif Aber heut früh hat ich erstmal wieder richtig Freude am telefonieren. Der Polizist von gestern, der mich auf heute früh verdröstet hat, war erstmal doch nicht zuständig. Nach ewigen Rumtelefoniern hat ich dann ne Faxnummer wo ich meinen Einspruch hinschicken sollte. Sie meinte auch ich hab gute Chancen... Endergebnis wird sicher wieder etwas dauern smile.gif
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haidi
Beitrag 08.10.2009, 11:16
Beitrag #20


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Zusatzfrage:

Kurzparkzone mit 2 Stunden Parkdauer gilt von 9 bis 17 Uhr

Ich stelle mein Fahrzeug um 6:20 ab und stelle an der Parkuhr 6:30 ein. Darf ich dann ohne die Parkuhr zu verstellen bis 11 Uhr parken?

Manche Antworten in diesem Thread lassen mich das vermuten.

Liebe Grüße
Hannes
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dete
Beitrag 08.10.2009, 11:34
Beitrag #21


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Nö!


dete rolleyes.gif
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Jens
Beitrag 08.10.2009, 11:50
Beitrag #22


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Zitat (haidi @ 08.10.2009, 12:16) *
Kurzparkzone mit 2 Stunden Parkdauer gilt von 9 bis 17 Uhr

Korrekt stellst du die Parkscheibe auf 9.30 und darfst dann also bis 11.30 parken.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 08.10.2009, 14:17
Beitrag #23





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Zitat (HaWeThie @ 07.10.2009, 22:05) *
(es gilt die Fiktion, dass das Auto in der "logischen Sekunde" nach 09:00 h abgestellt wurde)

Wozu soll diese "Schaltsekunde" dienen? Wenn ich um exakt 9 Uhr ankomme, dann darf/muss ich die Parkscheibe bereits auf 9.30 Uhr einstellen. Insofern war auch die Aussage der Politesse falsch, die 9 Uhr für richtig hielt.
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Oliver
Beitrag 08.10.2009, 14:58
Beitrag #24


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Zitat (BayObLG)
Beginnt das Parken bereits während der freien Zeit, dann ist der Zeiger der Parkscheibe zumindest auf den Strich der ersten halben Stunde nach Beginn des Zeitabschnitts einzustellen, ab dem die Parkraumbewirtschaftung durch die Parkscheibe beginnt.

In diesem Satz steht das Wort "zumindest". Es muss also neben der genannten Parkscheiben-Einstellung noch weitere, darüber hinausgehende richtige geben. Welche sind das?


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Lynx
Beitrag 08.10.2009, 15:19
Beitrag #25


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ich denke, es handelt sich da um ein sprachliches versehen: der zitierte satz würde ja bedeuten, dass man die scheibe bei beginn der bewirtschaftung um neun uhr auf um zehn - oder sogar beliebig danach - stellen könnte. das würde dem sinn der parkscheibenregelung aber widersprechen. ich gehe davon aus, dass das gericht mit "zumindest" meinte: "es genügt, wenn der strich auf die nächste halbe stunde gestellt wird". zumindest beutet hier nach meiner interpretation also quasi höchstens...
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Oliver
Beitrag 08.10.2009, 16:21
Beitrag #26


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Zitat (Lynx @ 08.10.2009, 17:19) *
zumindest beutet hier nach meiner interpretation also quasi höchstens...

Dann wären auch alle Einstellungen mit Zeiten vor der genannten, also auch die vom TE verwendete richtig.


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Anderssen
Beitrag 08.10.2009, 16:41
Beitrag #27


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Wenn ich mal meine laienhafte Meinung dazu äußern dürfte:

1. "zumindest" heißt hier imho, dass die Parkuhr grundsätzlich nur dann richtig eingestellt sein kann, wenn sie "mindestens" auf Beginn des fraglichen Zeitabschnitts + 30 Minuten -- in diesem Fall: 9:30 Uhr -- eingestellt ist. Sonst ist sie unkorrekt eingestellt.

2. Ich halte das Urteil insofern für eklatant falsch, dass es offenbar davon ausgeht, dass sich der "Parker" ordnungswidrig verhält, selbst dann, wenn er die StVO exakt befolgt. Der Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" muss den Richtern wohl erst noch eingeprügelt werden. Ich würde dem Urteil aber insofern zustimmen, dass die Einstellung der Parkscheibe auf "X" Uhr + 30 Minuten zumindest zulässig ist.
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Sensenmann
Beitrag 08.10.2009, 19:14
Beitrag #28


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Hallo zusammen.

Ich habe genau das selbe Problem. Auch bei mir ist vor der Uni ein "gemischter Bereich", also 4h mit Parkscheibe oder eben ein Parkausweis. Meine Parkscheibe hatte ich auf um 8 eingestellt, aber die Parkscheibenpflicht beginnt erst um 9 oder um 10. Dafür soll ich jetzt 10 Euro zahlen was ich irgendwie überhaupt nicht einsehe.

Jetzt bin ich mir halt nich so sicher was ich machen soll. Wenn ich die Kohle binnen einer Woche überweise bleibt es ja nur ein "Verwarnungsgeld", wenn ich warte wird wohl dann demnächste der Busgeldbescheid ins Haus flattern. Dann dürften noch 20 Euro Verfahrensgebühr etc. draufkommen.

Den Widerspruch gegen das Verwarnungsgeld kann ich erst machen wenn ich das offizielle Busgeldformular erhalten habe, oder? Wie hoch meint ihr sind die Chancen dass der Widerspruch erfolg hat? (habe auch den anderen Thread dazu gelesen der hier vorher verlinkt war)

An den Threadersteller: Hast du jetzt schon weitere Infos bekommen?
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superdiesel
Beitrag 08.10.2009, 19:24
Beitrag #29


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Gleiche Uni? Dieselbe Politesse?


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Sensenmann
Beitrag 08.10.2009, 20:55
Beitrag #30


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Bei mir ist es die FH München. Die Politesse hab ich nichmehr gesehen...
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Lynx
Beitrag 08.10.2009, 21:43
Beitrag #31


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Zitat (Sensenmann @ 08.10.2009, 21:14) *
Hallo zusammen.

Ich habe genau das selbe Problem. Auch bei mir ist vor der Uni ein "gemischter Bereich", also 4h mit Parkscheibe oder eben ein Parkausweis. Meine Parkscheibe hatte ich auf um 8 eingestellt, aber die Parkscheibenpflicht beginnt erst um 9 oder um 10. Dafür soll ich jetzt 10 Euro zahlen was ich irgendwie überhaupt nicht einsehe.

Jetzt bin ich mir halt nich so sicher was ich machen soll. Wenn ich die Kohle binnen einer Woche überweise bleibt es ja nur ein "Verwarnungsgeld", wenn ich warte wird wohl dann demnächste der Busgeldbescheid ins Haus flattern. Dann dürften noch 20 Euro Verfahrensgebühr etc. draufkommen.

Den Widerspruch gegen das Verwarnungsgeld kann ich erst machen wenn ich das offizielle Busgeldformular erhalten habe, oder? Wie hoch meint ihr sind die Chancen dass der Widerspruch erfolg hat? (habe auch den anderen Thread dazu gelesen der hier vorher verlinkt war)

An den Threadersteller: Hast du jetzt schon weitere Infos bekommen?

das kommt bei dir natürlich darauf an, ob du die parkzeit überschritten hast. das geht aus der anhörung hervor, die du bekommen wirst. mal angenommen, der parkscheibenpflicht beginnt um 10 und du wurdest um 14.20 uhr kontrolliert, liegt ja in jedem fall eine überschreitung vor. wenn du noch zeitig am morgen "erwischt" wurdest, können sie dir jedenfalls nichts wegen der falsch gestellten parkscheibe anlasten. ich würde n letzterem fall die anhörung ignorieren und gegen den bußgeldbescheid, falls denn einer kommt, einspruch einlegen.
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Sensenmann
Beitrag 09.10.2009, 12:03
Beitrag #32


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Ich wurde um halb 11 erwischt. Erlaubte Parkzeit mit Parkscheibe beträgt 4 Stunden, d.h. die hab ich keinesfalls überschritten.
Naja dann werd ich wohl einfach mal auf den Bußgeldbescheid warten und dann Einspruch einlegen. Im Endeffekt muss man da dann wohl auf Kulanz hoffen wenn die Vorschrift (Parkscheibe erst erlaubt wenn sie auch erfordert wird) so bescheuert ist... :-(
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Tnixm
Beitrag 09.10.2009, 13:53
Beitrag #33


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..hammerhart....




(macht mich immer wieder staunend, was es in D alles gibt)


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GrussT. (Uli)Gelassen bleiben !! Mir muss man schon die Zähne zeigen, damit ich arbeite!

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bob86renault
Beitrag 12.10.2009, 14:34
Beitrag #34


Neuling


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Ist die selbe Uni. Hab da ne Faxnummer bekommen, wo ich meinen Einspruch hinfaxen sollte. Einfach mal im Internet nach der Telefonnummer von Implerstraße 9 suchen und dich dort Durchtelefonieren. Faxnummer war die Durchwahl -778. Würd dir aber raten dort direkt anzurufen!

Wenn ich die kleine dicke Politese nochmal seh werd ich der mal klar machen das sie das in Zukunft unterlassen soll...
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Sensenmann
Beitrag 12.10.2009, 21:11
Beitrag #35


Neuling


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Was hastn du in den Einspruch genau reingeschrieben?
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bob86renault
Beitrag 13.10.2009, 08:59
Beitrag #36


Neuling


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Laut:

" §13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
[...]
(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2)
oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder
315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das
Halten und Parken nur erlaubt,
1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und
2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf
den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. "

Habe ich für mein Wissensstand kein Unrecht getan, als ich bei 8:15 Uhr
Ankunftszeit die Parkscheibe auf 8:30 Uhr gestellt hatte.

Laut:

" BayObLG NJW 78 1275
Beginnt das Parken bereits während der freien Zeit, dann ist der Zeiger der Parkscheibe zumindest
auf den Strich der ersten halben Stunde nach Beginn des Zeitabschnitts einzustellen, ab dem die
Parkraumbewirtschaftung durch die Parkscheibe beginnt. Erfolgt dies nicht, kann aber ein
unvermeidbarer Verbotsirrtum geltend gemacht werden. "

Habe ich ein unvermeidbarer Verbotsirrtum begonnen. Ich kannte nur die
Gesetzeslage laut §13 (2) 2.
Somit empfinde ich mich im Recht und lege Einspruch gegen das Verwarnungsgelt
von 10 EUR ein.

Bitte informieren Sie mich schriftlich unter:




Ich würde im nachhinein noch die 4 Stunden Parkzeit reinbringen, aber noch habe ich auch noch keine Antwort auf meinen Einspruch...
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KnolliHessen1971
Beitrag 13.10.2009, 11:08
Beitrag #37


Neuling


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Hallo,

logische Denkfolgende:

Parkscheibenregelung beginnt um 9.00 Uhr laut deiner Aussage. Eingestellt hast Du 08.30 Uhr soweit ich lesen konnte. ). 9.00 Uhr wäre in dem Fall die korrekte Zeit gewesen, weil die Parkscheibenregelung doch erst um 9.00 Uhr beginnt logisch oder ? Wenn ich nach 9.00 Uhr den Platz kontrolliere wo dein Fahrzeug parkte, hast Du die Scheibe falsch eingestellt, heißt die Politesse hat recht! Bei 10 Euro war die Politesse meiner rechere nach nach 10.00 Uhr dort.
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Jens
Beitrag 13.10.2009, 11:30
Beitrag #38


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Zitat (KnolliHessen1971 @ 13.10.2009, 12:08) *
9.00 Uhr wäre in dem Fall die korrekte Zeit gewesen, weil die Parkscheibenregelung doch erst um 9.00 Uhr beginnt logisch oder ?
Nö. 9.30


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bob86renault
Beitrag 16.10.2009, 18:00
Beitrag #39


Neuling


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Klar ist hier wirklich nix! Für mich ist alles 3 Logisch. 8:30 wegen StVo, 9:00 Uhr weils aufm Schild steht und 9:30 weil die Politesse ja nicht Punkt 9 kontrollieren kann und gar nicht die Möglichkeit hat einen Strafzettel Punkt 9 auszustellen. Fakt ist aber, dass nix von alle dem nach normalen Menschenverstand bestraft werden sollte!
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Lynx
Beitrag 16.10.2009, 18:17
Beitrag #40


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das einstellen der scheibe nach der tatsächlichen ankunftszeit (= stvo-konform) ist aber sehr gefährlich. stell dir vor, scheibenpflicht besteht von 8-19 uhr mit zwei stunden erlaubter parkzeit, und du kommst nachts um 3.30 h an und stellst deine scheibe auf und vier. die politesse könnte z.b. denken, dass du bereits am vortag die parkzeit überschritten hast. dann stellt sich außerdem die frage nach der überschreitung an dem neuen tag.

die einzig richtige, da plausible und noch dazu für den parkenden günstige lösung ist das stellen der scheibe auf den nächsten strich der scheibe, der dem zeitpunkt des beginns der parkscheibenpflicht folgt. hatte ich glaube ich schon mal geschrieben.
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Kuli
Beitrag 16.10.2009, 18:55
Beitrag #41


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Zitat (bob86renault @ 16.10.2009, 19:00) *
9:30 weil die Politesse ja nicht Punkt 9 kontrollieren kann

Kann sie schon, aber das ist egal, denn die Zeit ist eben auf die nächste halbe Stunde einzustellen.
Das ist eben auch um Punkt 9 Uhr: 9:30 Uhr.
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