Bundesverfassungsgericht zu Geschwindigkeitsmessungen und Videoaufzeichnung, VKS 3.0 - ohne gesetzl. Grundlage verletzt das Persönlichkeitsrecht |
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Bundesverfassungsgericht zu Geschwindigkeitsmessungen und Videoaufzeichnung, VKS 3.0 - ohne gesetzl. Grundlage verletzt das Persönlichkeitsrecht |
29.08.2009, 11:29
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Zitat Videoaufzeichnungen mit dem Verkehrskontrollgerät VKS 3.0 sind rechtswidrig, solange sie lediglich durch einen ministeriellen Erlass zugelassen sind. Eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen. Sicher ein Beschluss mit weitreichenden Auswirkungen. Was für Videoaufzeichnungen gilt (individuelle Identifizierbarkeit durch fotografische Personen- und Kennzeichenabbildung in einer bestimmten Umgebung), gilt für Radarfotos natürlich genauso. -------------------- |
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29.08.2009, 11:39
Beitrag
#2
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Administrator Gruppe: Admin Beiträge: 9265 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: schon fast Randpolen ;-) Mitglieds-Nr.: 21 |
Danke für die Info.
-------------------- Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.
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29.08.2009, 12:01
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19472 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 |
Hatten wir doch hier schon!
-------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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31.08.2009, 07:58
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30317 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Der Hersteller hat reagiert:
Zitat Keine kontinuierliche Erfassung von personenrelevanten Daten bei Abstands und Geschwindigkeitsmessungen durch VKS 3 Das Abstandsmesssystem VKS 3 Version 3.01 zeichnet nicht kontinuierlich personenrelevante Daten wie Fahrzeuginsassen oder Kennzeichen auf. Die Messbeamten sind angewiesen einen aufmerksamen Messbetrieb durchzuführen. Eine Aufzeichung der Identifikationsbilder erfolgt nur, wenn ein Anfangsverdacht durch den Messbeamten vorliegt und er die Aufnahme auslöst. Vidit Systems darf nach der PTB Zulassung von VKS 3 Version 3.1 am 16.10.2008 das neue Softwaremodul VKS select für die Vorselektion von Verdachtsfällen einsetzen. Mit dem Nachtrag 1 , der Neufassung der Zulassung für das VKS 3 durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt wurde der Einsatz der Software Version 3.1 mit dem Vorselektionsmodul VKS Select erlaubt. Diese Technik ersetzt den aufmerksamen Messbetrieb. Per Bildanalyse des Übersichtsvideo-datenstroms vom auflaufenden Verkehr beispielsweise auf Autobahnen werden Geschwindigkeiten und Abstände der Fahrzeuge automatisiert ermittelt. Dieses Übersichtsvideo liefert keinerlei Identifikationsinformationen. Das im Aufnahmefahrzeug verbaute Rechnersystem analysiert mit dem Softwaremoduls VKS Select- automatisiert die Lokation an dem sich das Fahrzeug befindet und die dazugehörigen Zeit des jeweiligen Verkehrsteilnehmes( anonyme Motive). Dies wird mittels einer Kombination von Bildanalyse und dem photogrammetrischen VKS Verfahren realisiert. Es werden alle Geschwindigkeiten und Sicherheitsabstände der im Messfeld befindlichen Fahrzeuge festgestellt. Wenn eine Übertretung der Höchstgeschwindigkeit oder des Sicherheitsabstandes erkannt wird, errechnet das System in real Time, wann das betroffene Fahrzeug den Identifikationssensor der jeweiligen Fahrspur passiert. Nur dann werden Bilder des Fahrers und des Kennzeichen für die Beweisführung erfasst und mit den Messwerten gespeichert. Quelle: http://www.vidit-systems.de/ -------------------- |
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20.07.2010, 12:29
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Nicht jede Geschwindigkeitsmessung ist verfassungswidrig...
Verfassungsbeschwerde gegen "Blitzer" erfolglos: 2 BvR 759/10 -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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20.07.2010, 13:28
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 161 Beigetreten: 09.10.2004 Mitglieds-Nr.: 5999 |
Hier noch mal in kurzform für Schnellleser
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 51/2010 vom 20. Juli 2010 Verfassungsbeschwerde gegen "Blitzer" erfolglos-------------------------------------------------------------------------------- Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mittels einer geeichten Messeinrichtung sowie die im Rahmen des Messverfahrens gefertigten Lichtbilder, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist. Das Oberlandesgericht verwarf dessen Rechtsbeschwerde als unbegründet. Seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vor. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, stellt zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertigt jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um verdeckte Datenerhebungen handelt, sondern nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die für Jedermann wahrnehmbar sind. Die Maßnahme zielt zudem nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht. Schließlich entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Denn es bestehen in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme. -------------------- Gruß Gucky
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03.09.2010, 13:42
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1441 Beigetreten: 27.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4564 |
Hier wird von einem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (mit erwartetem Ausgang) berichtet.
2 BvR 941/08 Interessant finde ich an dem Urteil, dass nur die Identifizierungs-Kamera bei Verdacht an- und ausgeschaltet wurde. Der fließende Verkehr wurde zusätzlich dauerhaft gefilmt, darauf waren aber weder Fahrer noch Kennzeichen erkennbar. Zitat Ohne Verdacht, das machten die Verfassungsrichter deutlich, sind identifizierende Aufnahmen nach dieser Vorschrift jedenfalls nicht zulässig. Edit: Mist, es handelte sich offensichtlich um das erste Urteil, von Lexus gepostet. (?) -------------------- Gruß, Andreas
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 27.04.2024 - 12:51 |