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> Bundesverfassungsgericht zu Geschwindigkeitsmessungen und Videoaufzeichnung, VKS 3.0 - ohne gesetzl. Grundlage verletzt das Persönlichkeitsrecht
Lexus
Beitrag 29.08.2009, 11:29
Beitrag #1


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Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11.08.2009 - 2 BvR 941/08) hat entschieden:


Zitat
Videoaufzeichnungen mit dem Verkehrskontrollgerät VKS 3.0 sind rechtswidrig, solange sie lediglich durch einen ministeriellen Erlass zugelassen sind. Eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen.


Sicher ein Beschluss mit weitreichenden Auswirkungen. Was für Videoaufzeichnungen gilt (individuelle Identifizierbarkeit durch fotografische Personen- und Kennzeichenabbildung in einer bestimmten Umgebung), gilt für Radarfotos natürlich genauso.


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Matte
Beitrag 29.08.2009, 11:39
Beitrag #2


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Danke für die Info.


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Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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durban
Beitrag 29.08.2009, 12:01
Beitrag #3


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Hatten wir doch hier schon! wavey.gif


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Proxima Estación: Esperanza.
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Jens
Beitrag 31.08.2009, 07:58
Beitrag #4


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Der Hersteller hat reagiert:

Zitat
Keine kontinuierliche Erfassung von personenrelevanten Daten bei Abstands und Geschwindigkeitsmessungen durch VKS 3

Das Abstandsmesssystem VKS 3 Version 3.01 zeichnet nicht kontinuierlich personenrelevante Daten wie Fahrzeuginsassen oder Kennzeichen auf.

Die Messbeamten sind angewiesen einen aufmerksamen Messbetrieb durchzuführen. Eine Aufzeichung der Identifikationsbilder erfolgt nur, wenn ein Anfangsverdacht durch den Messbeamten vorliegt und er die Aufnahme auslöst.

Vidit Systems darf nach der PTB Zulassung von VKS 3 Version 3.1 am 16.10.2008 das neue Softwaremodul VKS select für die Vorselektion von Verdachtsfällen einsetzen.

Mit dem Nachtrag 1 , der Neufassung der Zulassung für das VKS 3 durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt wurde der Einsatz der Software Version 3.1 mit dem Vorselektionsmodul VKS Select erlaubt. Diese Technik ersetzt den aufmerksamen Messbetrieb. Per Bildanalyse des Übersichtsvideo-datenstroms vom auflaufenden Verkehr beispielsweise auf Autobahnen werden Geschwindigkeiten und Abstände der Fahrzeuge automatisiert ermittelt. Dieses Übersichtsvideo liefert keinerlei Identifikationsinformationen. Das im Aufnahmefahrzeug verbaute Rechnersystem analysiert mit dem Softwaremoduls VKS Select- automatisiert die Lokation an dem sich das Fahrzeug befindet und die dazugehörigen Zeit des jeweiligen Verkehrsteilnehmes( anonyme Motive). Dies wird mittels einer Kombination von Bildanalyse und dem photogrammetrischen VKS Verfahren realisiert. Es werden alle Geschwindigkeiten und Sicherheitsabstände der im Messfeld befindlichen Fahrzeuge festgestellt. Wenn eine Übertretung der Höchstgeschwindigkeit oder des Sicherheitsabstandes erkannt wird, errechnet das System in real Time, wann das betroffene Fahrzeug den Identifikationssensor der jeweiligen Fahrspur passiert. Nur dann werden Bilder des Fahrers und des Kennzeichen für die Beweisführung erfasst und mit den Messwerten gespeichert.

Quelle: http://www.vidit-systems.de/


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Andreas
Beitrag 20.07.2010, 12:29
Beitrag #5


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Nicht jede Geschwindigkeitsmessung ist verfassungswidrig...

Verfassungsbeschwerde gegen "Blitzer" erfolglos:

2 BvR 759/10


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Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
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Gucky
Beitrag 20.07.2010, 13:28
Beitrag #6


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Hier noch mal in kurzform für Schnellleser

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 51/2010 vom 20. Juli 2010

Verfassungsbeschwerde gegen "Blitzer" erfolglos--------------------------------------------------------------------------------

Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung
stützt sich auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mittels einer
geeichten Messeinrichtung sowie die im Rahmen des Messverfahrens
gefertigten Lichtbilder, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist.
Das Oberlandesgericht verwarf dessen Rechtsbeschwerde als unbegründet.

Seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung
angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung
noch liegt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG vor.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die
Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für
die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen
herangezogen haben. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen
ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf
andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Auch die
Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine
Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Bildaufnahme, bei der
Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, stellt
zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner
Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck
derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die
Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertigt
jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass es sich nicht um verdeckte Datenerhebungen
handelt, sondern nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet
werden, die für Jedermann wahrnehmbar sind. Die Maßnahme zielt zudem
nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die
selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der
Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht. Schließlich
entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit
hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen.
Denn es bestehen in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde
Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung
und Löschung von Daten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des
bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib
und Leben im Straßenverkehr bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden
verkehrsrechtlichen Maßnahme.


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Gruß Gucky
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astaubach
Beitrag 03.09.2010, 13:42
Beitrag #7


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Hier wird von einem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (mit erwartetem Ausgang) berichtet.
2 BvR 941/08

Interessant finde ich an dem Urteil, dass nur die Identifizierungs-Kamera bei Verdacht an- und ausgeschaltet wurde.
Der fließende Verkehr wurde zusätzlich dauerhaft gefilmt, darauf waren aber weder Fahrer noch Kennzeichen erkennbar.

Zitat
Ohne Verdacht, das machten die Verfassungsrichter deutlich, sind identifizierende Aufnahmen nach dieser Vorschrift jedenfalls nicht zulässig.


Edit: Mist, es handelte sich offensichtlich um das erste Urteil, von Lexus gepostet. (?)


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Gruß, Andreas
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