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> Neue StVO - alte Verkehrszeichen ungültig?
ukr
Beitrag 21.05.2010, 10:33
Beitrag #1794


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Pöse pöse rsa-95.de whistling.gif

Zitat
Der sachliche Regelungsinhalt der Schilder wurde nicht verändert.
Siehe Zeichen 253
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Heinz Wäscher
Beitrag 21.05.2010, 17:58
Beitrag #1795


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Die weißen Haltverbotspfeile auf Seite 169 sind auch irgendwie durcheinandergeraten whistling.gif


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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ukr
Beitrag 21.05.2010, 18:25
Beitrag #1796


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Aber interessant ist, welche Quellen der Autor herangezogen hat. Letztendlich aber auch nur eine Zusammenfassung einer alten Thematik. Im Vorfeld hat sich sich dieser Herr bestimmt nicht mit dem Problem auseinander gesetzt.
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KarlHeinzM
Beitrag 24.05.2010, 07:00
Beitrag #1797


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Zitat (ukr @ 20.08.2009, 11:43) *
Das ist in Deutschland dann der Fall, wenn auf der Ortstafel Zusätze wie "Hochschulstadt" oder "Stadt der Wissenschaft" usw. aufgebracht sind. wavey.gif


Ich habe in diesem Thread (siehe auch Antworten von @couscous, @Andreas,@cypershadow) nichts Gegenteiliges gelesen aber dies zur Klarstellung gefunden (Sorry, wenn es schon bekannt oder geklärt war):

Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Der Bundesrat hat in seiner 857. Sitzung am 3. April 2009 beschlossen, der Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

5. Zu Artikel 1 Nummer 98 (Zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel) Randnummer 4 Nummer IV. Satz 2a - neu - (VwV-StVO)
In Artikel 1 Nummer 98 (Zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel) ist nach Randnummer 4 Nummer IV. Satz 2 folgender Satz einzufügen: "Andere Zusätze sind nur zulässig, wenn es sich um Bestandteile des amtlichen Ortsnamens oder Titel handelt, die auf Grund allgemeiner kommunalrechtlicher Vorschriften amtlich verliehen worden sind."
Begründung:
Auf zahlreichen Ortstafeln finden sich Zusätze wie beispielsweise "Barbarossastadt", "Brüder-Grimm-Stadt", "Lutherstadt" oder "Universitätsstadt". Bei diesen Namenszusätzen handelt es sich um Zusatzbezeichnungen, die auf Grund kommunalrechtlicher Vorschriften nach dem entsprechenden Antrag einer Gemeinde durch das jeweilige Innenministerium verliehen werden. In der Regel haben die Bezeichnungen einen historischen Hintergrund und sind für die betreffenden Kommunen von großer Bedeutung.
In jüngster Zeit haben die Ortsschilder mit Namenszusätzen zu Problemen geführt mit Auswirkung auf das Verkehrsrecht. So hat das Amtsgericht Hanau entschieden, dass wegen des Zusatzes auf dem Ortsschild keine "Innerörtlichkeit" bestehe und damit auch keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 50. Tempoverstöße können somit nicht geahndet werden, was erhebliche Auswirkung auf die Verkehrssicherheit hat.
Im Interesse der Rechtsklarheit, der Verkehrssicherheit und im Interesse der Kommunen ist die vorgeschlagene Regelung zwingend notwendig.
Auch wird durch eine solche Regelung unerwünschter und nicht mehr tolerabler "Wildwuchs" von ergänzenden Zusatzbezeichnungen auf oder in direktem Zusammenhang mit Ortstafeln verhindert.
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tessarakt
Beitrag 27.05.2010, 17:46
Beitrag #1798


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Ich habe eine Stellungnahme/Rundschreiben des Thüringer Verkehrsministeriums:

Zitat
46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

- Verkehrsschilderproblematik





RL 43



mit der Bitte um Kenntnisnahme





Vermerk



1. Nichtigkeit der 46. Änderungsverordung zur StVO



Am 13. April 2010 hat das Bundesverkehrsministerium in der Presse bekannt gegeben, dass man wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot die letzte Änderung der Straßenverkehrsordnung für nichtig hält. In der Folge seien die viel diskutierten, vermeintlich ungültigen, vor 1992 aufgestellten Verkehrsschilder weiterhin gültig.



Es ist davon auszugehen, dass das BMVBS vorliegend das Zitiergebot des Art. 80 I S.3 GG im Auge hat. Laut Mitteilung des BMVBS sei die Nichtigkeit deshalb gegeben, weil in der Präambel der Änderungsverordnung (ÄndVO) statt § 6 Absatz 1 Nummer 5b der § 6 Absatz 1 Nummer 5a StVG hätte zitiert werden müssen und weil § 6 Absatz 1 Nr. 1m StVG als zu zitierende Vorschrift fehle.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zum Zitiergebot Frage folgendes ausgeführt (BVerfGE 101, 1, “Hennenhaltungsverordnung”):

Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG soll nicht nur die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage kenntlich und damit auffindbar machen. Es soll auch die Feststellung ermöglichen, ob der Verordnungsgeber beim Erlass der Regelungen von einer gesetzlichen Ermächtigung überhaupt Gebrauch machen wollte. Die Exekutive muss durch Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage sich selbst des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss sich die in Anspruch genommene Rechtssetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben.

Hiervon ausgehend wird auch in der Literatur die ganz überwiegende Meinung vertreten, dass eine Verordnung, die auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, diese vollständig zitieren und bei inhaltlicher Überschneidung mehrerer Ermächtigungsgrundlagen diese gemeinsam angeben muss. Mit dem Bundesverfassungsgericht wird gefordert, dass sämtliche Ermächtigungsgrundlagen, “im Zweifelsfall bis hin zu Paragraph, Absatz, Satz und Nummer” genannt werden müssen.

Die Rechtsauffassung des BMVBS entspricht somit der herrschenden Meinung in Literatur und der Rechtsprechung des BVerfG.







2. Verwerfungskompetenz



Problematisch ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass seitens des BMVBS der Eindruck erweckt wurde, es könne die Nichtigkeit allgemeinverbindlich feststellen. Dies trifft nach hiesiger Einschätzung nicht zu.



Die Verwerfungskompetenz für eine Rechtsverordnung des Bundes hat vorliegend weder der Verkehrsminister noch die Bundesregierung. Vorgesehenes Verfahren zur Klärung von Zweifeln an der Gültigkeit von Bundesrecht ist vielmehr die abstrakte Normenkontrollklage beim BVerfG.

Dieses könnte im Rahmen der abstrakten Normenkontrollklage die Nichtigkeit der Änderungsverordnung ggf. feststellen. Solange dies nicht der Fall ist, sind die Regeln allgemein geltendes Recht und als solches anzuwenden.



D.h. auch wenn man der Rechtsauffassung des BMVBS bzgl. der Nichtigkeit folgt, ist die StVO in ihrer aktuellen Fassung weiterhin anzuwenden, bis das BVerfG ggf. die Nichtigkeit festgestellt hat.





3. Veraltete Verkehrszeichen, die der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht mehr entsprechen



Die durch Verkehrszeichen getroffene Anordnung ist nach herrschender Meinung ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung. Im zu betrachtenden Fall ist davon auszugehen, dass dieser Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig war. Erst im Nachhinein änderte sich dies durch Änderung des Verkehrszeichens in der StVO.



Fraglich ist, ob das Verkehrszeichen dadurch in jedem Falle „unwirksam“ wird, d.h. keine Rechtswirkung mehr entfaltet. Dies wäre dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt nichtig und nicht nur rechtswidrig (geworden) wäre. Unwirksam und nicht lediglich anfechtbar sind Verwaltungsakte (nur) dann, wenn ein Nichtigkeitsgrund nach Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegt. Nichtige Verwaltungsakte haben keine Rechtswirkung und lösen deshalb für die Verkehrsteilnehmer keine Befolgungspflicht aus.



Abgesehen vom Vorliegen der enumerativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.



Ausgehend hiervon sind Verkehrszeichen insbesondere bei offensichtlicher Willkür oder Sinnwidrigkeit und dann nichtig, wenn es sich bei ihnen um Fantasiezeichen handelt, wenn sie ohne Anordnung der Straßenverkehrsbehörde aufgestellt wurden oder wenn die Verkehrsregelung eine wesentliche Abweichung von einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung darstellt.



Ob Verkehrszeichen, die nicht mehr der aktuellen Darstellung in der StVO entsprechen, noch Rechtswirkung entfalten oder nicht, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt und ist einzelfallbezogen zu betrachten.



So wird beispielsweise darauf abgestellt, ob bei Gesamtbetrachtung des Verkehrszeichens, dieses bei verständiger Würdigung noch als amtliche, allgemein verbindliche Verkehrsregelung erscheint oder nicht (mehr). Hierbei kann es darauf ankommen, ob eine erhebliche Abweichung in der Gestaltung des Zeichens vorliegt.



Eine Nichtigkeit wird wohl nicht schon „bei jeder im Gesetz nicht vorgesehenen Abweichung von der Normalausführung“ anzunehmen sein. Und auch nicht dann, wenn Verkehrszeichen der StVO „nur in Kleinigkeiten nicht entsprechen“.



Eine erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich der (Un-)Wirksamkeit veralteter Verkehrszeichen lässt sich somit letztlich nicht ausräumen, sodass es im Interesse der zuständigen Straßenverkehrsbehörden liegen müsste, erforderlichenfalls die Beschilderung auf den aktuellen Stand zu bringen.
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ukr
Beitrag 27.05.2010, 17:51
Beitrag #1799


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Genau das Schreiben habe ich auch wavey.gif
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ukr
Beitrag 27.05.2010, 19:43
Beitrag #1800


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Wie war das? "Verkehrsschilder leben augenscheinlich länger." Stimmt. dry.gif
Umsomehr ist es verständlich, daß sich die Dame von der Stadt Leipzig (ARD Fakt Beitrag) hinsichtlich der Gültigkeit auf den Einigungsvertrag beruft. whistling.gif











...ach es war nicht alles schlecht. thread.gif
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schilderwald
Beitrag 27.05.2010, 19:50
Beitrag #1801


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Warst du in Königswinter bei Themi? laugh2.gif


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Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
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streetworker
Beitrag 27.05.2010, 19:55
Beitrag #1802


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..sieht fast so aus, gell laugh.gif


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Ein Mann, der die Wahrheit sagt, braucht ein schnelles Pferd (Konfuzius)
Tatsachen muss man kennen, bevor man sie verdrehen kann (M. Twain)

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ukr
Beitrag 27.05.2010, 19:59
Beitrag #1803


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Ist eine andere Besatzungszone. laugh2.gif
Aber falls die mal demontiert werden, stelle ich sie Köwi gern als Ersatz zur Verfügung.
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Mitleser
Beitrag 28.05.2010, 09:47
Beitrag #1804


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Zitat (tessarakt @ 27.05.2010, 18:46) *
Ich habe eine Stellungnahme/Rundschreiben des Thüringer Verkehrsministeriums:

Zitat
2. Verwerfungskompetenz

Problematisch ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass seitens des BMVBS der Eindruck erweckt wurde, es könne die Nichtigkeit allgemeinverbindlich feststellen. Dies trifft nach hiesiger Einschätzung nicht zu.
Die Verwerfungskompetenz für eine Rechtsverordnung des Bundes hat vorliegend weder der Verkehrsminister noch die Bundesregierung. Vorgesehenes Verfahren zur Klärung von Zweifeln an der Gültigkeit von Bundesrecht ist vielmehr die abstrakte Normenkontrollklage beim BVerfG.
Dieses könnte im Rahmen der abstrakten Normenkontrollklage die Nichtigkeit der Änderungsverordnung ggf. feststellen. Solange dies nicht der Fall ist, sind die Regeln allgemein geltendes Recht und als solches anzuwenden.
D.h. auch wenn man der Rechtsauffassung des BMVBS bzgl. der Nichtigkeit folgt, ist die StVO in ihrer aktuellen Fassung weiterhin anzuwenden, bis das BVerfG ggf. die Nichtigkeit festgestellt hat.


Sehe ich dass richtig, dass die Thüringer Landesregierung -und somit alle weisungsabhängigen Behörden- zur Zeit allein die StVO V46 für anwendbar hält? Sprich sich auch dem "aktualisierten" Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog des KBA verweigert, ...?
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ukr
Beitrag 28.05.2010, 09:49
Beitrag #1805


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Das wäre mir neu. Dann hätte sich die Polizei nicht über die derzeitigen Widrigkeiten aufgeregt. Und das hat sie. thread.gif
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Mitleser
Beitrag 28.05.2010, 10:44
Beitrag #1806


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Aber so steht es doch in dem zitierten Schreiben.

Oder habe ich
  • da was Falsches reingelesen?
  • die Trägheit/Unsicherheit/Unbestimmtheit/Unverbindlichkeit des hierarchischen Systems innerhalb der thüringischen Bürokratie unterschätzt?
  • die Ironie in Deinem Beitrag nicht richtig gewürdigt?

think.gif
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mgka
Beitrag 28.05.2010, 11:53
Beitrag #1807


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Es wäre ja nur konsequent.

In Bayern ist es aber so, dass das zuständige Staatsministerium des Innern alle Straßenverkehrsbehörden angewiesen hat, die 46. Änderung der StVO nicht anzuwenden, wohl aber die zugehörigen VwV.


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ukr
Beitrag 28.05.2010, 12:36
Beitrag #1808


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Zitat (mgka @ 28.05.2010, 12:53) *
wohl aber die zugehörigen VwV.
Das ist auch korrekt, denn die VwV ist von der Nichtigkeit der StVO nicht betroffen.
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mir
Beitrag 31.05.2010, 10:09
Beitrag #1809


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Das mit Bayern ist gut zu wissen. Ist diese Weisung dann letztlich sowohl für die städtischen Behörden, den Zweckverband zur Verkehrsaufsicht (sprich: Knöllchenschreiber) und auch die Polizei verbindlich?


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mgka
Beitrag 31.05.2010, 13:50
Beitrag #1810


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Tja, gute Frage, leider erinnere ich mich nicht mehr, an wen genau dieses Schreiben gerichtet war (außer an die Straßenverkehrsbehörden). Dass derzeit ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit besteht, wird jedoch auch dem bayerischen Staatsministerium des Innern nicht entgangen sein. Ich werde aber mal schauen, ob ich etwas in Erfahrung bringen kann, insbesondere wie die Polizei hier (vermeintlich) zu schnelle Radfahrer in Fußgängerzonen/auf freigegebenen Gehwegen behandeln will und wie man mit Radfahrern auf der Fahrbahn verfährt, die sich u.U. nicht nach dem entsprechenden Lichtsignal richten.


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Heinz Wäscher
Beitrag 31.05.2010, 15:50
Beitrag #1811


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Zitat (mgka @ 31.05.2010, 14:50) *
..... wie man mit Radfahrern auf der Fahrbahn verfährt, die sich u.U. nicht nach dem entsprechenden Lichtsignal richten.

Manchmal scheint selbst die Polizei mit den komplexen Zusammenhängen von Lichtzeichenanlagen und Radwegefuhrten und den Beziehungen beider untereinander und zu angrenzenden Verkehrsflächen unterschiedlicher Art im täglichen Straßenverkehr überfordert zu sein whistling.gif

Dabei wird doch in dieser höchst informativen Broschüre eines bekannten Bundesministeriums alles so präzise erklärt, dass auch der eher untalentierte Radfahrer in Zukunft an lichtzeichengergelten Kreuzungen, wo es bei Fehlverhalten seinerseits ja meistens um Leben oder Tod seiner selbst geht, in sekundenbruchteilen entscheiden kann, welche komplexen Zusammenhänge da konkret vorzufinden sind und wo überall für ihn geltende Lichtzeichen versteckt angebracht sein könnten thread.gif

Zurück zu meinem eigentlichen Thema: auf Wikipedia wird ziemlich genau erklärt unter "Weblinks" wer welche StVO für verbindlich hält, da scheint sich doch wirklich mal jemand Gedanken gemacht zu haben thread.gif


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mgka
Beitrag 31.05.2010, 16:17
Beitrag #1812


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Zitat (Heinz Wäscher @ 31.05.2010, 16:50) *
Manchmal scheint selbst die Polizei mit den komplexen Zusammenhängen von Lichtzeichenanlagen und Radwegefuhrten und den Beziehungen beider untereinander und zu angrenzenden Verkehrsflächen unterschiedlicher Art im täglichen Straßenverkehr überfordert zu sein whistling.gif

Ja, das ist hier auch schon passiert, jedoch grenzten da fälschlicherweise Rad- und Fußgängerfurt aneinander. Allerdings ergab sich (leider nicht für die Knöllchen schreibenden Polizisten) aus der "Gesamtwürdigung der Kreuzung", dass für Radfahrer auf dem Radweg nur das "große" Signal und nicht die Fußgängerampel gelten konnte. Aber auch ortsunkundige Radfahrer erfassen so etwas natürlich in weniger als einer Sekunde... whistling.gif

Zitat (Heinz Wäscher @ 31.05.2010, 16:50) *
Dabei wird doch in dieser höchst informativen Broschüre eines bekannten Bundesministeriums alles so präzise erklärt, ...

Besten Dank für diesen Link, ich kenne die Broschüre in gedruckter Form, allerdings wird sie wohl (erst einmal) nicht weiter hergestellt, denn sie richtet sich ja nach der 46. Änderung der StVO.


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Jens
Beitrag 10.06.2010, 22:24
Beitrag #1813


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Aus (zumindest für mich) aktuellem Anlass:

46. ÄndVO nichtig oder nicht? Das wird ja wohl je nach Bundesland unterschiedlich bewertet wenn ich mich noch einigermaßen richtig erinnere.

Weiß zufällig jemand, wie der Stand der Dinge in Schleswig-Holstein ist? Gibt es da auch irgendwelche internen Anweisungen an die Bußgeldstellen, die 7. Auflage des Tatbestandkatalogs zu verwenden, oder hält man hier die 46. ÄndVO für gültig?


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oscar_the_grouch
Beitrag 11.06.2010, 13:00
Beitrag #1814


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Was hat das mit internen "Anweisungen" zu tun ? Entweder ist EINE StVO gültig, oder nicht.
Zur Zeit ist es laut Justizministerium die 46. ÄV.
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Heinz Wäscher
Beitrag 11.06.2010, 13:00
Beitrag #1815


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Den Paragraphen hat irgendwie noch keiner erwähnt, die alten Verkehrszeichen durften doch tatsächlich noch etwas länger angeordnet und aufgestellt werden whistling.gif


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ukr
Beitrag 12.06.2010, 21:33
Beitrag #1816


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Interessant:

http://www.autobild.de/artikel/stvo-ausleg...er_1194731.html

whistling.gif
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superdiesel
Beitrag 13.06.2010, 07:29
Beitrag #1817


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Zitat
Interessant:

Das die Zeitungen immer Monate bis Jahre später als Foren und Blogs Rechtsprobleme bemerken, daran gewöhnt man sich ja.
Aber dass auch die Politik Monate bis Jahre braucht, um ein rechtliches Problem aus ihrem eigenen Einflußbereich zu klären, regt mich auf.

Hier wird das Problem wieder einfach ausgesessen und die Verwaltung sucht sich im Zweifel die Regelung aus, die für sie am Besten passt, bis sich irgendwann das Problem durch Zeitablauf erledigt.


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mir
Beitrag 13.06.2010, 10:34
Beitrag #1818


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Zitat (oscar_the_grouch @ 11.06.2010, 14:00) *
Was hat das mit internen "Anweisungen" zu tun ? Entweder ist EINE StVO gültig, oder nicht.
Zur Zeit ist es laut Justizministerium die 46. ÄV.

Das Bundesjustizministerium hat dazu aber auch keine Deutungshoheit. Landesministerien auch nicht, allerdings können diese für die untergeordneten Behörden verbindlich festlegen, welcher Rechtsansicht sich diese anzuschließen haben, und das ist in der Praxis für Leute, die Ärger vermeiden wollen, ausschlaggebend. Bundesministerien haben gegenüber Landesbehörden nur selten Weisungsrecht, und deswegen zerfällt die Rechtspraxis zur StVO jetzt in einen nach Bundesland gefärbten Flickenteppich. Danke, Herr Ramsauer!


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Wattestäbchen
Beitrag 13.06.2010, 11:03
Beitrag #1819


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Äh, das BMJ veröffentlicht doch seit ein paar Wochen auch die V45, oder? think.gif


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Beitrag 13.06.2010, 11:08
Beitrag #1820


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Worauf beziehst Du Dich? www.gesetze-im-internet.de zeigt V46.

Erstergebnis bei einer Google-Suche nach StVO und damit meinungsbildend ist übrigens das Verkehrsportal flowers.gif


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Wattestäbchen
Beitrag 13.06.2010, 11:26
Beitrag #1821


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Stimmt, da hast du recht. Kann es sein, dass das wieder geändert wurde? Ich habe nach meinem Schriftverkehr mit dem BMVBS über das BMJ dort immer reingeguckt. Und ich bin der Meinung, das wurde geändert - zumindest damals! Vielleicht haben sie das wieder zurück genommen? Oder vielleicht wird auch meine Persönlichkeitsstörumg schlimmer think.gif Extrem seltsam.


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Beitrag 13.06.2010, 11:29
Beitrag #1822


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Soweit ich weiß blieb die V46 seit dem 13.April 2009 dort unverändert, lediglich das BMVBS zeigt die "alte Fassung". whistling.gif
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mir
Beitrag 13.06.2010, 11:35
Beitrag #1823


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Ich hab das auch immer mal wieder überprüft. gesetze-im-internet blieb m.W. konstant auf V46.


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Wattestäbchen
Beitrag 13.06.2010, 11:35
Beitrag #1824


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Dann muss ich da Montag gleich nochmal nachhaken...


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ukr
Beitrag 13.06.2010, 11:38
Beitrag #1825


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Wo? Beim BMJ?
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Wattestäbchen
Beitrag 13.06.2010, 11:53
Beitrag #1826


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Beim BMVBS, denn die sind ja in Gesprächem mit dem BMJ laut der mir gesendeten E-Mail. Das war am 6.5.2010 so. Das müsste inzwischen ja geklärt sein. Und ich will von denen etwas schriftliches, das ein Gericht an die Anwendung der entsprechenden Version bindet!
Ich habe ja bereits gegen V46 verstoßen. Aber das Verfahren ist noch nicht im Bußgeldzustand angekommen - irgendwie kam seit der Verwarnung nix. Damit ließe sich das vielleicht klären. Aber das ist ein anderes Thema.


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oscar_the_grouch
Beitrag 13.06.2010, 12:04
Beitrag #1827


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Mein Vernwarngeldangebot wegen Verstosses gegen V45 ist nach meinem "Widerspruch" auch seit vier Wochen in Bearbeitung, oder Ablage P gelandet ....
Schade

Jetzt fehlt uns hier nur noch das "interne Schreiben" des BMJ
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nachteule
Beitrag 13.06.2010, 12:12
Beitrag #1828


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Hallo, @alle,

bei uns in BW gilt mittlerweile wieder der "alte" Tatbestandskatalog.

Viele Grüße,

Nachteule


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Mahatma Gandhi
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ukr
Beitrag 13.06.2010, 12:26
Beitrag #1829


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Das ist aber auf die Meinung des BMVBS zurückzuführen und den draus resultierenden Schreiben - in diesem Fall an das KBA.
Da das BMJ - lt. Bericht - einer anderen Auffassung ist, könnte das ggf. der falsche Tatbestandskatalog sein, weil veraltet.

Mehr Rechtsunsicherheit kann es derzeit wirklich nicht geben. Es existieren zwei verschiedene Variaten der StVO, zwei darauf abgestimmte Tatbestandskataloge und eine Verwaltungsvorschrift, die sich nur auf die umstrittene StVO bezieht.

Wenn jetzt doch irgendwann die novellierte Novelle in Kraft tritt, findet sich bestimmt jemand, der sie im Nachhinein ebenfalls für nichtig erklärt, da die ursprüngliche Variante nie nichtig war. Ach wie schön. whistling.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 13.06.2010, 17:30
Beitrag #1830


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Zitat (nachteule @ 13.06.2010, 13:12) *
Hallo, @alle,

bei uns in BW gilt mittlerweile wieder der "alte" Tatbestandskatalog.

Viele Grüße,

Nachteule


Na sowas, ich habe auch nach Nachfrage eine Antwort bekommen. Man beachte den letzten Satz auf Seite zwei.

Was war das noch einmal für ein Ausschuß, der sich da am 04.05.2010 der Meinung von Herrn Dr. Ramsauer angeschlossen hat think.gif


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nachteule
Beitrag 13.06.2010, 21:53
Beitrag #1831


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Hallo, Heinz Wäscher,

scheinbar ist hier auf Seite 1 Deines Schreibens ein Schreibfehler unterlaufen und es soll heißen

Zitat
......in der Fassung, die sie bis zum 01.02.2009 hatten.


Dies geht ja auch so aus dem letzten Absatz auf Seite 2 hervor, und so ist es auch bei uns geregelt.

Viele Grüße,

Nachteule


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tessarakt
Beitrag 14.06.2010, 16:13
Beitrag #1832


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Zitat (Heinz Wäscher @ 13.06.2010, 18:30) *
Was war das noch einmal für ein Ausschuß, der sich da am 04.05.2010 der Meinung von Herrn Dr. Ramsauer angeschlossen hat think.gif


Bund-Länder-Fachausschuss StVO?

Zitat (Heinz Wäscher @ 13.06.2010, 18:30) *
Was war das noch einmal für ein Ausschuß, der sich da am 04.05.2010 der Meinung von Herrn Dr. Ramsauer angeschlossen hat think.gif


Bund-Länder-Fachausschuss StVO?
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die-scharfs
Beitrag 15.06.2010, 09:25
Beitrag #1833


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Aus aktuellem Anlass: Kann bitte jemand zusammenfassen, wie momentan der Stand der Dinge ist?
Der Thread hat mehr als 1000 Beiträge, und ich hätte ganz gerne "kurz und knapp" dargestellt bekommen, welches Bundesland welche STVO anerkannt hat und wie die Lage rechtlich aussieht, dass Ramsauers "Meinung" verfassungsmäßig bestätigt werden könnte.
Auf Nachfrage bei uns im "Landkreis" (heißt bei uns anders) wurde mir bestätigt, dass man (wohl in ganz NDS?) die alte Version verfolgt.
Nach dieser ist dann das Radfahren auf freigegebenen Fusswegen wieder nur mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, nach der neueren "ohne Gefährdung von Fussgängern". Könnte wegen eines Unfalles (Rad ./. Rad) wichtig werden.
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mir
Beitrag 15.06.2010, 09:48
Beitrag #1834


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Für jedes Bundesland wird es Weisungen geben, die die entsprechenden Behörden binden. Allerdings wird Dir niemand eine Übersicht über alle Bundesländer geben können, das ist hier im Thread auch nur für einzelne Länder bekannt. Ich hab's mir nur für Bayern gewählt, da ist's die V45.

Aber im Falle des Falles entscheidet darüber ja nicht die Behörde, sondern nach Einspruch ein Gericht, und das ist an die Weisungen der Landesbehörden natürlich nicht gebunden.

Über die Aussichten vor Gericht (und insbesondere vor dem BVerfG) kann man hier das Für und Wider erwägen. Die dafür zuständige Richterschaft ist bislang wohl noch nicht im VP vertreten rolleyes.gif (und würde sich auch wohl hüten, hier darüber zu spekulieren).

Also: Entweder Prozeßrisiko tragen oder zahlen. Das VP freut sich aber sicherlich, wenn Du eine gerichtliche Klärung anstrebst, wir wollen ja alle gerne wissen, was die Gerichte dazu sagen smile.gif


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Heinz Wäscher
Beitrag 15.06.2010, 21:57
Beitrag #1835


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Im Bundesgestzblatt online ist aber auch immer noch die 46. Änderung der StVO online, da hat das Bundesministerium der Justiz doch gar nichts mit zu tun, oder think.gif

Hier noch ein interessanter Artikel whistling.gif


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mir
Beitrag 16.06.2010, 04:46
Beitrag #1836


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Naja, die 46. ÄnderungsVO ist ja auch unzweifelhaft veröffentlicht, darum steht sie auch im Bundesgesetzblatt. Da steht alles drin, egal ob nichtig oder gültig.


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Wattestäbchen
Beitrag 17.06.2010, 10:12
Beitrag #1837


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Ich habe eben mit der Leiterin des Referats LA22 telefoniert. Dort geht man davon aus, dass die V46 nichtig ist. Und da sie von sich heraus nichtig ist, bedarf es auch keiner Aufhebung oder sonstiger Veröffentlichung. Meine Ansprechpartnerin kannte sich auch fachlich aus, war nett und hat sich Zeit genommen obwohl dort gerade umgezogen wird. Sie meinte, die Verordnung sei nichtig und ich muss mir keine Sorgen machen zur Not kann ich vor Gericht und werde auf jeden Fall gewinnen. Sie fragte warum ich mich erkundige und ich sprach die Änderungen im Bereich gelber Markierungen an. Zum Beispiel, dass eine gelbe Markierung keine Sperrfläche aufhebt. Sie sah das genauso, aber gut fand ich, dass sie als ich ihr sagte wo es war sie erstmal fragte was dort eigentlich eine Sperrfläche soll? Zum ersten Mal habe ich da erlebt, dass ein Behördenmitglied sich die Frage nach dem Sinn von Anordnungen stellt. Und sie meinte, dass andere gelbe Markierungen (wie z. B. Haltlinien) rechtswidrig seien.

Nun frage ich mich, wo eigentlich anderes Gedankengut herkommt? Von "oben" kann es nicht sein, da das BMVBS es anders sieht. Von der StVO kann es nicht sein, da es dort nie stand. Von den RMS kann es nicht sein, da es danach nicht erlaubt ist. Und auch nach der VwV kann es nicht sein, da sie sich auf die StVO bezieht. Und "Fahrschulwissen" kann es auch nicht sein, da dort StVO gelehrt wird.

Im BMVBS überlegt man aber trotzdem ob man nochmal was im Gesetzblatt veröffentlicht obwohl es eigentlich nicht nötig ist. Ich gehe aber davon aus, dass dort an einer neuen Version gearbeitet wird und sich bis zu deren Veröffentlichung nichts tun wird.


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mgka
Beitrag 17.06.2010, 13:43
Beitrag #1838


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Frau Leue persönlich?
In meinen Augen machen es sich die Verantwortlichen da ein bisschen arg einfach. Sollte es je zu einer rechtlichen Würdigung der ganzen Sache kommen, dann würde ich meine Hand nicht ins Feuer legen, dass die Richter zum selben Ergebnis kommen (=46. StVO-Änderung ist nichtig). Was ist denn mit diesem VG-Verfahren in Rheinland-Pfalz, wo just die Unterschiede der 46. Fassung zur Vorgängerversion entscheidend für das Verfahren waren? Geht das in die nächste Instanz?

Es mag schon sein, dass sich die VwV auf die StVO beziehen, aber gerade in Bayern hat das zuständige Ministerium darauf hingewiesen, dass die VwV zur 46. StVO-Änderung sehr wohl gültig seien. Und was möchte das BMVBS denn veröffentlichen? Ist das eine Entscheidung, die den Beschluss des Bundesrates vom letzte Juli (Verabschiedung der 46. StVO-Änderung) in irgendeiner Art und Weise tangiert? Kann es das überhaupt im Alleingang? Und ist das BMJ nicht anderer Ansicht? Von der viel beschworenen Rechtssicherheit jedenfalls keine Spur. Ich werde weiterhin die Regeln der neuen StVO verwenden, wenn ich mich im Straßenverkehr bewege, insbesondere als Radfahrer.


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tessarakt
Beitrag 17.06.2010, 14:06
Beitrag #1839


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Zitat (mgka @ 17.06.2010, 14:43) *
Was ist denn mit diesem VG-Verfahren in Rheinland-Pfalz, wo just die Unterschiede der 46. Fassung zur Vorgängerversion entscheidend für das Verfahren waren? Geht das in die nächste Instanz?


Laut Auskunft des Gerichts an mich ist das Berufungsverfahren anhängig, ja. Müßte hier irgendwo im Thread schon stehen.



Zitat
Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung noch keine Rechtskraft erlangt hat,
da ein Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz anhängig ist.
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oscar_the_grouch
Beitrag 18.06.2010, 12:18
Beitrag #1840


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So, meinen Widerspruch gegen ein Verwarngeldangebot hat man abgelehnt.
Ich erinner noch mal kurz:

Geparkt hier (Eichhornstr, Richtung Norden nach der Schellingstr, quasi am ersten Baum), am rechten Fahrbahnrand, nach einer Einmündung von links, vor einem Z 283 "Mitte", also nach V46, im März völlig legal.

Warum kann eine Behörde nich ganz einfach mal nen Fehler zugeben und auf 15 E verzichten ??
Ich parkte also auf einem "Vorplatz" (wie ist ein Vorplatz in der StvO definiert?), auf diesem Vorplatz, der im selben Satz keine Strasse ist, erstreckt sich also die Wirkung von Zeichen 283 ...
Nun ja, ich bleibe am Ball :-))

Sehr geehrter "Bußgeldstelle"

ich darf Ihne gerne nochmal die Situation erläutern und gehe davon aus, da Sie als zuständige Behörde ja über die geltenden Vorschriften und Gesetze genauestens informiert sind,
das sie das OWI Verfahren einstellen werden, da kein Verstoß gegen die StVO vorliegt.

Zum Ersten habe ich auf direkt in der Eichhornstrasse geparkt, wie sie auch schon korrekt in ihrem Anhörungsbogen vermerkt haben.
Warum die EichhornSTRASSE ein Vorplatz sein soll, erklärt sich mir nicht.
Dankbar wäre ich auch, wenn sie mir den Unterschied zwischen Vorplatz und gewidmeter öffentlicher Strasse im Bereich Potsdamer Patz anhand von entsprechenden Definitionen
in der StVO oder ähnlichen Verwaltungsvorschriften erklären könnten.

Zeichen 283, auf das Sie sich ausdrücklich beziehen, entfaltet seine Gültigkeit lt. StVO nur auf Fahrbahnen,
wenn Sie also davon ausgehen, dass ich nicht auf einer Fahrbahn geparkt habe, kann ich also auch nicht gegen
Zeichen 283 verstoßen haben.
Insofern trift der mir vorgeworfene Verstoß gegen § 41 nicht zu.
(Um IHNEN die Kosten eines Bußgeldverfahrens zu ersparen, biete ich Ihnen also nochmal an, dieses OWI Verfahren einzustellen ) tongue.gif tongue.gif tongue.gif


nein den letzen Satz hab ich nich geschrieben
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Jens
Beitrag 18.06.2010, 12:22
Beitrag #1841


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Zitat (oscar_the_grouch @ 18.06.2010, 13:18) *
in der StVO oder ähnlichen Verwaltungsvorschriften

Die StVO ist keine Verwaltungsvorschrift wavey.gif


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oscar_the_grouch
Beitrag 18.06.2010, 12:27
Beitrag #1842


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ja, fiel mir auch beim Schreiben auf
noch isses ja nich abgeschickt smile.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 18.06.2010, 13:11
Beitrag #1843


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Zitat (oscar_the_grouch @ 18.06.2010, 13:18) *
Zeichen 283, auf das Sie sich ausdrücklich beziehen, entfaltet seine Gültigkeit lt. StVO nur auf Fahrbahnen,
wenn Sie also davon ausgehen, dass ich nicht auf einer Fahrbahn geparkt habe, kann ich also auch nicht gegen
Zeichen 283 verstoßen haben.


Wenn es zu einem Gerichtstermin kommen sollte, wäre aber eine schlüssige Begründung nötig, nicht das der Richter sich von dir veralbert vorkommt und deswegen in seiner Urteilsfindung dahingehend etwas voreingenommen wird.
Auch wenn du laut Gesetzestext recht haben solltest, wäre es zweckdienlich zu vermeiden, wie ein rechtmässig zu einer Ordnungswidrigkeit Verurteilter aufzutreten, der mit einer an den Haaren herbeigezogenen Begründung versucht, seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen.


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 30.04.2025 - 03:22