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> Versagung der FE trotz keiner Einträge beim KBA
Memberle
Beitrag 02.08.2009, 18:13
Beitrag #1


Neuling
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Da ich mich wohl falsch an nen anderen Thread drangehängt hab der noch aktiv ist, hier nochmal neu, und ein Admin bitte den anderen Thread löschen, Danke.


Habe vor 14 oder 15 Jahren den Führerschein verloren wegen Trunkenheitsfahrt mit über 2 Promille.

Habe im Januar 2006 bei der FSST angerufen, und gefragt ob alles verjährt ist.
Die Dame sagte zu mir, *ist über 10 Jahre her, ist verjährt* . Also könne ich die Fahrerlaubniss ohne MPU machen, einfach nur beantragen.
Ich freudestrahlend Aufs Rathaus, Antrag geholt, Passbilder gemacht, Sehtest gemacht, und alles abgegeben.

Antwort vom Landratsamt war dann der Brief mit der Aufforderung zur Erbringung einer MPU.

Habe dann auf dem Landratsamt angerufen, und mit der Sachbearbeiterin gesprochen, und anschliessen mit Ihrem Vorgesetzen, der sich bei mir für die Fehlauskunft entschuldigte, und meinte, wenn ich den Antrag zurückziehe, würde er mir aufgrund des Fehlers die Gebühren wieder zurückerstatten.
Ich habe daraufhin schriftlich den Antrag zurückgezogen, und auch mein Geld wieder erhalten.

Habe jetzt wieder vor 3 Wochen bei der Führerscheinstelle angerufen und um Auskunft gebeten, wie es in meiner Akte aussieht, ob nun alles verjährt ist.

Die Antwort war *Entweder Führerschein beantragen, oder selbst eine Auskunft beim KBA einholen*

Die Auskunft vom KBA habe ich am Freitag erhalten:

Es wurden folgende Entscheidungen getroffen
Unanfechtbare Versagung der Fahrerlaubniss

Rechtsgrundlage für die Maßnahme zur Fahrerlaubniss
§2 Abs. 2 Ziff. 3 StVG Versagung Erteilung

Entscheidungsgründe für die Maßnahme zur Fahrerlaubnis
551 - Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beigebracht.

Tilgungs Datum 28.01.2024
Datum der Entscheidung 28.01.2009

Das ist alles was in der Auskunft vom KBA steht.

Geht das überhaupt was die da mit mir treiben?????

würd mich über ne Antwort freuen
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Feuerpferd
Beitrag 02.08.2009, 19:25
Beitrag #2


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Wenn Du den Antrag schriftlich zurückgezogen hast sollte das aus Deiner Führerscheinakte hervorgehen. Am besten mal nach Terminvereinbarung Akteneinsicht nehmen.


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Memberle
Beitrag 02.08.2009, 19:47
Beitrag #3


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ja, werd ich wohl müssen, aber können die denn einfach X-beliebig am 28.01.09 ne Meldung ans KBA machen, oder hat da ein Sachbearbeiter irgendwo nen Bock gebaut?

Vor allem in der Mitteilung vom KBA steht

im VZR ist zum Zeitpunkt der Auskunfterteilung eine Entscheidung erfasst.

Also Muss wenn ich das richtig sehe alles andere verjährt sein?

Danke
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Malermeister
Beitrag 02.08.2009, 20:04
Beitrag #4


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Für mich hat es den Anschein, dass die Beantragung der FE aus 2006 nicht als zurückgezogen registriert worden ist und daher am 28.01.2009 eine Versagung erfolgt ist.

Hast du noch schriftliche Unterlagen über die Rücknahme des Antrags aus 2006 seitens der Führerscheinstelle?
Wenn ja, würde ich mit dem Auszug aus dem VZR und diesen Unterlagen/ Bescheiden mir mal einen Termin bei dem Leiter der Führerscheinstelle geben lassen und den Sachverhalt klären.


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Memberle
Beitrag 02.08.2009, 20:08
Beitrag #5


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Nein, Unterlagen habe ich leider keine mehr, im Zweifelsfall müsste ich den Kontoauszug raussuchen, auf dem mir die Gebühren wieder ertattet wurden, nachdem ich den Antrag zurückgezogen habe.

Ich werd morgen früh mal dort anrufen, und schauen, das ich gleich nen Termin bekomme, und hoffe das er nicht in Urlaub ist....
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Malermeister
Beitrag 02.08.2009, 20:12
Beitrag #6


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Normalerweise dürfte ein zurückgezogener Antrag keine Folgen nach sich ziehen. Bloß kann es problematisch werden, diesen Sachverhalt auch zu beweisen.
Der Kto-Auszug ist jedenfalls ein Hinweis auf die Richtigkeit deiner Behauptung.


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Memberle
Beitrag 02.08.2009, 22:06
Beitrag #7


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nachdem ich jetzt etwas gegooglet habe und auch hier viel im Forum gelesen habe dürften die absolut nichts mehr verwenden, denn da bei mir die Straftat ja 1994 oder 1995 war noch die alte Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt, also nach § 65 STVG vorgegangen werden muss, oder sehe ich das falsch?

§ 65 STVG
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Jens
Beitrag 02.08.2009, 22:13
Beitrag #8


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Nein, das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß auch bei Altfällen (also vor Einführung der FeV im Jahre 1999) die Tilgungsregelung mit der fünfjährigen Anlaufhemmung anzuwenden ist.
Nachzulesen in FAQ: MPU nach Entzug der Fahrerlaubnis

Ich habe kürzlich in einem Aufsatz etwas zu der Thematik "Versagung trotz Antragsrücknahme" gelesen. Leider find ich den momentan nicht wieder. Aber ich bin noch auf der Suche.


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Memberle
Beitrag 02.08.2009, 23:11
Beitrag #9


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Mag sein, ich habe aber den Antrag aufgrund einer Fehlauskubft der Sachbearbeiterin zurückgezogen, mit der Begründung das eine MPU Finanziell nicht machbar ist, und ich deswegen vorher extra angefragt habe ob ich eine brauche.
Und nur weil ich die Auskunft erhielt das ich keine brauche, hatte ich damals den Antrag gestellt.
Ich werd morgen mal mitm LRA telefoniern und wenns geht vorbeischauen, und Akteneinsicht nehmen, dazu die Auskunft vom KBA mitnehmen, und dann mal sehen was die sagen.

Zur not muss ich danach mal nen Termin mit nem Verkehrsanwalt ausmachen, auf jeden Fall werd ich alle hier im Forum auf dem laufenden halten, ist sicher für den einen oder anderen auch interessant.
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Jens
Beitrag 02.08.2009, 23:14
Beitrag #10


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Zitat (Memberle @ 03.08.2009, 00:11) *
Zur not muss ich danach mal nen Termin mit nem Verkehrsanwalt ausmachen
Das Thema Tilgung ist ziemlich komplex und nicht unkompliziert. Da sind selbst viele Verkehrsanwälte nicht unbedingt wirklich "fit". Wähle also deinen Anwalt sorgfältig aus, nicht das du Geld verschwendest.


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matt_e
Beitrag 03.08.2009, 00:56
Beitrag #11


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Das Gleiche wie bei mir, wenn ich das richtig verstehe. Zwischen Nichterfüllung der MPU und deren Meldung zum KBA liegen 3 Jahre.

Man hat doch zur Beibringung der MPU eine Frist, sagen wir mal es war März 2001. Dann erfüllt man die nicht und dann müsste doch
im April 2001 die Mitteilung wegen der Versagung an das KBA gehen. Oder? Warum geht diese Mitteilung aber erst 3 Jahre später zum
KBA? Und die Tilgung beginnt dann auch erst 2004, nicht 2001.

Ich hab nichts, was das rechtfertigt zum nachlesen gefunden.
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fragen-fragen
Beitrag 03.08.2009, 01:07
Beitrag #12


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Zitat (Memberle @ 03.08.2009, 00:11) *
Mag sein, ich habe aber den Antrag aufgrund einer Fehlauskubft der Sachbearbeiterin zurückgezogen, mit der Begründung das eine MPU Finanziell nicht machbar ist, und ich deswegen vorher extra angefragt habe ob ich eine brauche.
Und nur weil ich die Auskunft erhielt das ich keine brauche, hatte ich damals den Antrag gestellt.
Ich werd morgen mal mitm LRA telefoniern und wenns geht vorbeischauen, und Akteneinsicht nehmen, dazu die Auskunft vom KBA mitnehmen, und dann mal sehen was die sagen.


Vorab,ich kann nur über meine Zuständige
FSST berichten und möchte das sich keiner
angegriffen fühlt.

Ich habe leider auch,eine ganze Menge an "Fehlauskünften",seitens der
verschiedensten SB von der FSST bekommen,
daß mit den nach 10 Jahren Verjährt war auch dabei.
Ansonsten folgende Aussagen,von"ist solange her,schmeiß ich den Mülleimer"
bis hin zu "Alles schon zu Alt,Interessiere keinen mehr".....

Letztendlich ist die Realität wohl aber so,daß erst bei Antragstellung,ein SB
sich die Akte "vornimmt"und dann erst,je nachdem die "Tagesform" ist,
darüber wohl entscheidet,was-wie-warum sad.gif

Zitat (Memberle @ 03.08.2009, 00:11) *
Habe dann auf dem Landratsamt angerufen, und mit der Sachbearbeiterin gesprochen, und anschliessen mit Ihrem Vorgesetzen, der sich bei mir für die Fehlauskunft entschuldigte, und meinte, wenn ich den Antrag zurückziehe, würde er mir aufgrund des Fehlers die Gebühren wieder zurückerstatten.
Ich habe daraufhin schriftlich den Antrag zurückgezogen, und auch mein Geld wieder erhalten.


Ich habe mich noch nicht getraut den Antrag zu stellen,da für mich
die Gebühr von 233€ eine Menge Geld bedeutet und ich kann mir
beim besten Willen nicht vorstellen,daß wenn ich aufgrund der Oben
genannten "Falsch-Aussagen" der SB,meine Antragsgebühr im Falle einer,
z.B. MPU Aufforderung,zurückbekommen würde.

Zitat (Memberle @ 03.08.2009, 00:11) *
auf jeden Fall werd ich alle hier im Forum auf dem laufenden halten, ist sicher für den einen oder anderen auch interessant.


Das wäre schön smile.gif smile.gif
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Memberle
Beitrag 03.08.2009, 07:28
Beitrag #13


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So, guten morgen,
Also emen bei Landratsamt angerufen, und gesagt ich hätte gern Akteneinsicht.
Die freundliche Dame meinte, Sie würde meine Akte anfordern, und ich könne dann heute mittag ab 13:30 Uhr vorbeikommen und die Akten einsehen.
Na da bin ich mal gespannt.....
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Feuerpferd
Beitrag 03.08.2009, 08:26
Beitrag #14


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Dann drücke ich Dir mal die Daumen das sich alles zu Deiner Zufriedenheit klären lässt.


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Gast_klaus62_*
Beitrag 03.08.2009, 15:38
Beitrag #15





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und wie sieht es aus Memberle?

gibts was neues? wavey.gif
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Memberle
Beitrag 04.08.2009, 07:20
Beitrag #16


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Also gut, war gestern wie gesagt bei der Führerscheinstelle, und hatte Akteneinsicht.
Interessante Sache muss ich sagen...
Folgendes war zu sehen.:
Urteil aus 94 > 8 Monate Sperre wegen Fahren mit 1,94 ‰
Urteil aus 95 > 3 Jahre Sperre wegen Fahren mit 2,12 ‰
Also mein Antrag war noch drinnen, das ich die FE beantragt hatte, dann das ich den Antrag zurückgenommen hatte, und der Auszahlungsbeleg.

Zusätzlich war ein Führungszeugniss zur Vorlage bei Behörden nach § 30 Abs. 5 BZRG dabei, in dem stand Keine Eintragung
Nur wurde darauf dann von irgend einem Mitarbeiter vom LRA handschriftlich die 2 Urteile aus 94 und 95 eingetragen.
Mit der Mitarbeiterin hatte ich mich nett unterhalten, und auch den Auszug aus dem BZR dabei, mit der ominösen Eintragung vom Januar 2009 wegen nicht erbrachter MPU.
Sie meinte das da wohl irgendwas falsch gelaufen sei, da ich ja nachweislich den Antrag auf die Erteilung der FE zurückgezogen hätte.
Ich erklärte Ihr das ich die Fahrerlaubniss jetzt machen *muss* da ich Arbeitslos werde, und man eben mit FE leichter nen Job findet, und ich auch keine MPU machen möchte. weil das zum ersten Zeit kostet, und zum zweiten ich der Meinung bin, das ich keine brauche.
Grund Altfälle von vor 1999 müssen nach 10 Jahren gelöscht sein solange nichts dazukommt so steht es im § 65 STVG.
Aufgrund dessen Grosses Führungszeugniss > Keine Einträge
Auskunft vom KBA > (Eigentlich) Keine Einträge
Hätte ich im Dez 2008 die Fahrerlaubniss beantragt, hätte ich beim KBA keine Einträge gehabt, also verjährt.

So, hat sie alles verstanden, und will die Akte mit ihrem Chef durchgehen, und ich bekomme diese Woche bescheid.....
Aber eigentlich blödsinn, denn eigentlich dürfte nichts mehr drinnen sein wenns über 10 Jahre her ist ( Altes Recht)
Naja, jetzt heisst es warten........

Ich halte euch auf dem Laufenden, bin aber zuversichtlich
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Jens
Beitrag 04.08.2009, 07:33
Beitrag #17


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Zitat (Memberle @ 04.08.2009, 08:20) *
Altfälle von vor 1999 müssen nach 10 Jahren gelöscht sein solange nichts dazukommt so steht es im § 65 STVG.

Hast du dir mal die von mir hier verlinkte FAQ durchgelesen, speziell das Urteil des BVerwG? Danach ist
Zitat (Memberle @ 04.08.2009, 08:20) *
Urteil aus 95 > 3 Jahre Sperre wegen Fahren mit 2,12 ‰
noch bis 2010 verwertbar.


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Memberle
Beitrag 04.08.2009, 07:43
Beitrag #18


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Jup habe ich, und wenn ich negativen telefonischen bescheid erhalte, versuche ich meine Akte säubern zu lassen, und wenn alle Stricke reissen, dann bleib ich eben nen Jahr Arbeitslos ;-)

Ne mal ohne spass, schau die mal die Fälle an, die dort dokumentiert sind, da wurde immer wieder versucht durch ne MPU eine FE zu erhalten, und das hatte ich in all den 10 Jahren, bzw. 11 Jahren vom 1995 bis 2006 nicht versucht, weil ich die FE ja auch nicht brauchte.
Schau dir mal die Urteile zu den Altfällen genau an.......
Naja, ich warte mal, bis die sich melden
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Memberle
Beitrag 04.08.2009, 10:38
Beitrag #19


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Nachdem ich nun etwas ungeduldig bin habe ich eben beim KBA angerufen, und mich da erkundigt.
Der Sachbearbeiter dort meinte wenn das so ist wie ich den Fall schildere und der Eintrag zu unrecht ist, weil ich den Antrag damals schriftlich zurückgezogen habe, so solle ich mich ans zuständige Landratsamt wenden.
Nachdem sich vom LRA immer noch niemand bei mir gemeldet hatte, habe ich eben dort angerufen, und mit der zuständigen Sachbearbeiterin gesprochen.
Diese meinte dann zu mir das der Eintrag sicherlich wohl falsch sei, Sie möchte aber vorher mit Ihrem Chef sprechen, der das dann entscheidet, und der ist leider erst morgen wieder im Hause.
Also nochmal nen Tag warten..........

Der Beitrag wurde von darkstar bearbeitet: 04.08.2009, 12:16
Bearbeitungsgrund: Vollzitat des Vorpostings gelöscht.
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Memberle
Beitrag 05.08.2009, 13:39
Beitrag #20


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Jetzt wirds blöde.....
Eben mit dem LRA telefoniert
Also, Sperre bis 2021, wegen nicht erbrachter MPU aus 2006 trotz das ich den Antrag auf MPU zurückgezogen habe.

Morgen 10:00 Uhr Termin beim Anwalt...........
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fragen-fragen
Beitrag 05.08.2009, 14:02
Beitrag #21


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Das was ich nicht verstehe,ist das in Deiner Akte wie Du Oben
geschrieben hast,über die Rücknahme Deines Antrages,
ein Vermerk ist und auch über die Rückzahlung der Gebühren.
Wie kann denn,trotzdem das als Eintragung im VZR stehen und
damit eine Verlängerung der Verjährung bis 2021 bedeuten?

Noch dazu,wenn die SB sagt,daß da wohl etwas "schief" gelaufen ist ranting.gif

Das Du erst,ansonsten 2010,also 15 Jahre nach dem Letzten Urteil,1995,
einen Antrag wegen der Verjährung stellen könntest,sehe ich genau
wie Jens.
Geht ja ganz klar aus dem Urteil hervor.
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Memberle
Beitrag 05.08.2009, 14:14
Beitrag #22


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Die Sachbearbeiterin meinte, das trotz das ich den Antrag zurückgezogen habe ein Vermerk ans KBA geschickt wird, weil ich ja die MPU nicht erbracht habe, was für mich unlogisch ist, deswegen morgen Termin beim Anwalt für Führerscheinrecht, dann mal sehn was der sagt
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Gast_charly68_*
Beitrag 05.08.2009, 14:59
Beitrag #23





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Es spricht ja nichts gegen einen Vermerk im VZR. Jedoch sollte dieser der Tatsache entsprechen und dies war die Antragsrücknahme und nicht die Versagung.

LG
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Memberle
Beitrag 05.08.2009, 16:00
Beitrag #24


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Zitat (Memberle @ 05.08.2009, 15:39) *
Jetzt wirds blöde.....
Eben mit dem LRA telefoniert
Also, Sperre bis 2021, wegen nicht erbrachter MPU aus 2006 trotz das ich den Antrag auf MPU zurückgezogen habe.


Wieso dann Sperre wegen nicht erbrachter MPU bis 2021 bei Antragsrücknahme
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Jack Daniels
Beitrag 05.08.2009, 20:33
Beitrag #25


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whistling.gif Da hat wohl der Chef der Führerscheinstelle seine eigene Meinung zu diesem Thema.
Aber ein Anwalt ist da sicher nicht verkehrt,der kann sich die Akte Eintrag für Eintrag vornehmen und dazu Stellung nehmen und in diesem Zug dieser Behörde eine Nachschulung angedeien lassen damit sie mal auf dem aktuellen Stand ankommen.
Davon abgesehen dürfte ein Schreiben eines Fachanwalts der dazu detailiert Stellung nimmt und auch die entsprechenden § und Verordnungen nennen kann mehr bewirken als wenn du dich persönlich beschwerst.
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Memberle
Beitrag 05.08.2009, 20:41
Beitrag #26


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jup, so sehe ich das auch, zumal ich ja nen Verkehrsrechtsschutz habe, und mir auch schon paar Sachen zusammengeschrieben habe...

Nach § 65 STVG muß Urteil vom 19.06.95 am 20.06.2005 aus der Führerscheinakte entfernt werden. < Datenschutz

Somit keine Handhabe auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis 2006 eine MPU zu fordern.

September 2006 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zurückgezogen, somit keine Handhabe im VZR eine negative Eintragung zu veranlassen wegen keiner erbrachten MPU.

Handschriftliche Eintragungen im Amtlichen Führungszeugnis vom 08.03.2006 rechtlich nicht zulässig. < Urkundenfälschung?

ma sehn was er daraus bastelt
laugh2.gif
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Gast_charly68_*
Beitrag 05.08.2009, 21:05
Beitrag #27





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Zitat (Memberle @ 05.08.2009, 22:41) *
Nach § 65 STVG muß Urteil vom 19.06.95 am 20.06.2005 aus der Führerscheinakte entfernt werden. < Datenschutz

Somit keine Handhabe auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis 2006 eine MPU zu fordern.
laugh2.gif


Da liegst du falsch.

Die Anlaufhemmung gilt auch für Eintragungen vor dem 01.01.99.

Somit wird Deine Sache erst 2010 getilgt und die MPU-Forderung in 2006 war gerechtfertigt.

Und dagegen hat auch kein Anwalt eine Chance.

LG
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Memberle
Beitrag 05.08.2009, 21:09
Beitrag #28


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OVG Thüringen, Urteil vom 21.02.2005
- Aktenzeichen 2 KO 610/03
(Vorinstanz: VG Weimar 06.09.2001 2 K 3877/99.We )
»Sind vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragene strafgerichtliche Entscheidungen nach § 65 Abs. 9 Satz 1 1. Halbsatz StVG getilgt, dürfen sie nach dem 2. Halbsatz dieser Bestimmung längstens bis zu dem Tag verwertet werden, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht. Zur Berechnung dieses Tages darf nicht auf § 29 Abs. 5 StVG n.F. zurückgegriffen werden.«

Urteil vom OVG Thüringen

Ich berufe mich mal auf das Urteil, zudem werd ich morgen beim Landesbeauftragten für Datenschutz anrufen, die müssen das alte Urteil nach 10 Jahren aus der Akte entfernen, ich werd euch nach dem Anwaltsbesuch unterrichten
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darkstar
Beitrag 05.08.2009, 21:14
Beitrag #29


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Zitat (charly68 @ 05.08.2009, 15:59) *
Es spricht ja nichts gegen einen Vermerk im VZR. Jedoch sollte dieser der Tatsache entsprechen und dies war die Antragsrücknahme und nicht die Versagung.
Ich glaube nicht das Antragsrücknahmen im VZR gespeichert werden. Unanfechtbare Versagungen dagegen schon. Siehe auch § 28 Abs 3 Nr 5 StVG.
Zitat (Memberle @ 05.08.2009, 22:09) *
OVG Thüringen, Urteil vom 21.02.2005 - Aktenzeichen 2 KO 610/03
Das Urteil wurde vom BVerwG kassiert. Hier nochmal der Link zum Volltext.

mfg
darkstar


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Memberle
Beitrag 05.08.2009, 21:17
Beitrag #30


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richtig, es ist eine unanfechtbare Versagung, allerdings mit der Begründung einer nicht beigebrachten MPU trotz das ich den Antrag zurückgezogen habe.
und wenn das mit der Verjährung denn wirklich 15 Jahre auch bei Altfällen sein sollten, dann wart ich lieber die 10 Monate noch, wenns denn gar nicht anders geht.
Dazu muss ich aber den Eintrag beim KBA wieder rausbekommen, und das wohl nur mit Anwalt
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Gast_charly68_*
Beitrag 05.08.2009, 21:18
Beitrag #31





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Zitat (darkstar @ 05.08.2009, 23:14) *
Zitat (Memberle @ 05.08.2009, 22:09) *
OVG Thüringen, Urteil vom 21.02.2005 - Aktenzeichen 2 KO 610/03
Das Urteil wurde vom BVerwG kassiert. Hier nochmal der Link zum Volltext.


Danke dieses Urteil hatte ich gerade gesucht.

LG
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Memberle
Beitrag 05.08.2009, 21:33
Beitrag #32


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Zitat (darkstar @ 05.08.2009, 23:14) *
Zitat (charly68 @ 05.08.2009, 15:59) *
Es spricht ja nichts gegen einen Vermerk im VZR. Jedoch sollte dieser der Tatsache entsprechen und dies war die Antragsrücknahme und nicht die Versagung.
Ich glaube nicht das Antragsrücknahmen im VZR gespeichert werden. Unanfechtbare Versagungen dagegen schon. Siehe auch § 28 Abs 3 Nr 5 StVG.
Zitat (Memberle @ 05.08.2009, 22:09) *
OVG Thüringen, Urteil vom 21.02.2005 - Aktenzeichen 2 KO 610/03
Das Urteil wurde vom BVerwG kassiert. Hier nochmal der Link zum Volltext.

mfg
darkstar


im August 2002 beantragte die Klägerin beim Landratsamt B. die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Unter dem 19. August 2002 forderte das Landratsamt sie auf, binnen drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. <<<<<

Das ist der springende Punkt, ich habe seit 19.06.95 absolut nichts unternommen weder Führerschein beantragt, noch MPU auferlegt bekommen, deswegen ist auch im KBA auszug nichts ausser dem Blödsinn vom LRA weil da einem langweilig war

Also mein Gedanke ist dahingehend

1. KBA Auszug wieder *sauber* machen, da ich den Antrag auf FE ja wieder zurückgezogen habe.

2. Urteil aus der Akte im Landratsamt entfernen lassen, da älter als 10 Jahre > über Datenschutzbeauftragten

3. Pol Führungszeugniss aus der Akte entfernen lassen, da von irgend nem Sachbearbeiter Handschriftliche Eintragungen zu den Urteilen enthalten sind.

4. Akteneinsicht fordern

5. Wenn alles sauber ist FE beantragen, dann ist kein Grund mehr da die FE zu versagen.

Aber wie gesagt, da weis ich morgen mehr.
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Gast_charly68_*
Beitrag 05.08.2009, 21:44
Beitrag #33





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Zitat (Memberle @ 05.08.2009, 23:33) *
Das ist der springende Punkt, ich habe seit 19.06.95 absolut nichts unternommen weder Führerschein beantragt, noch MPU auferlegt bekommen, deswegen ist auch im KBA auszug nichts ausser dem Blödsinn vom LRA weil da einem langweilig war


Die Tilgungsfrist bekommst Du nicht geändert.

Der Datenschutzbeauftragte wird dieses Urteil nicht aus der Akte entfernen, solange die Tilgung nicht abgeschlossen ist.

Den Falscheintrag im VZR aufgrund der Antragsrücknahme bekommst Du auf jeden Fall mittels Anwalt raus.

Wenns es dumm läuft und der RA beantragt Akteneinsicht, daß er dann schon eine bereinigte Akte auf den Tisch bekommt, damit die Behörde keinen Ärger bekommt.

LG
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Memberle
Beitrag 05.08.2009, 21:48
Beitrag #34


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naja, ganz bereinigen können die das nicht mehr, da die Behörde ein Führungszeugniss drinnen hat, in dem steht keine Einträge,
und trotzdem handschriftlich von irgendjemand die Urteile von 95 und 95 mit Strafhöhe draufgeschrieben hat
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Uwe W
Beitrag 05.08.2009, 22:51
Beitrag #35


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Chancen für eine Neuerteilung ohne MPU sehe ich zur Zeit nicht, aber 2010 sollte das möglich sein.

Den falschen Eintrag in Flensburg sollte man zwar rausbekommen, aber wichtig würde der ja erst, wenn man 2010 eine Neuerteilung ohne MPU versucht.
Insofern kann es sein, dass Du auf den Anwaltskosten sitzen bleibst.
Denn richtig handeln muss die Behörde erst dann, wenn ein offizieller Führerscheinantrag vorliegt.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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swift
Beitrag 06.08.2009, 00:47
Beitrag #36


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So sehe ich das auch.

Es ist unnütz, hier gleichzeitig an zwei Fronten zu kämpfen.

Vielmehr sollte man seine Vorgehensweise - dann, wenn es so weit ist - auf die falsche Eintragung im VZR beschränken.
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Memberle
Beitrag 06.08.2009, 10:50
Beitrag #37


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Jup so sieht es der Anwalt auch, der schreibt die Führerscheinstelle jetzt an, und fragt mal höflich nach wie es zu dem Eintrag im KBA kommt, da ich ja den Antrag auf die FE zurückgezogen habe, und somit keine MPU erbringen musste.

Ich werde weiter berichten was sich dann so tut.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 08.08.2009, 21:22
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht.
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Memberle
Beitrag 06.08.2009, 12:55
Beitrag #38


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Ok, paralell dazu eben mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz telefoniert,

Der meinte bei mir sollte § 65 STVG Abs. 1 greifen, und ich soll denen schriftlich schicken, was ich zu dem Fall habe, und die überprüfen es dann wavey.gif

Paralell dazu meinte er, das ich mich auch an die Aufsichtsbehörde im Innenministerium wenden könne, die können mir vielleicht genaueres sagen, nur der wo sich da auskennt ist noch bis 15:00 Uhr beim mittag......
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Gast_charly68_*
Beitrag 06.08.2009, 13:25
Beitrag #39





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Hast Du Dir mal den § 56 Abs. 1 STVG durchgelesen?
Zitat
1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.


LG
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darkstar
Beitrag 06.08.2009, 13:45
Beitrag #40


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Zitat (swift @ 06.08.2009, 01:47) *
Vielmehr sollte man seine Vorgehensweise - dann, wenn es so weit ist - auf die falsche Eintragung im VZR beschränken.
Also eine Änderungen der Daten im VZR ist zumindest möglich siehe auch § 28 Abs 4 StVG
Zitat
(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.

Die Eintragungen im VZR sind aber laut gängiger Rechtssprechung keine Verwaltungsakte, der mitgeteilte Punktestand ist unverbindlich.

Siehe auch BVerwG (Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 83/84)
Zitat
Eintragungen in das Verkehrszentralregister sind keine Verwaltungsakte. [...] Ferner kommt der Eintragung ins Verkehrszentralregister keine Tatbestandswirkung in dem Sinne zu, daß Behörden und Gerichte an den vom Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilten Inhalt der Entscheidungen gebunden wären. Eine solche Wirkung kann nur von den erfaßten Entscheidungen selbst ausgehen. Deshalb dürfen sich jene Stellen im Zweifel auch nicht auf die Auskünfte allein verlassen, sondern müssen die Akten über die den Eintragungen zugrundeliegenden Entscheidungen beiziehen (vgl. dazu § 30 Abs. 2 Satz 2 StVG).
VG Mannheim (Urt. v. 09.01.2007 - 10 S 396/06)
Zitat
Beim Kraftfahrt-Bundesamt werden für die betroffenen Fahrerlaubnisinhaber keine verbindlichen Punktekonten geführt. Deshalb kann ein Fahrerlaubnisinhaber nicht im Wege der Leistungsklage verlangen, dass die Fahrerlaubnisbehörde durch Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt verbindliche Änderungen seines Punktestandes herbeiführt.

Insofern sollte man meiner Meinung nach an folgender Stelle weitermachen...
Zitat (Memberle @ 04.08.2009, 08:20) *
Folgendes war zu sehen.:
Urteil aus 94 > 8 Monate Sperre wegen Fahren mit 1,94 ‰
Urteil aus 95 > 3 Jahre Sperre wegen Fahren mit 2,12 ‰
Also mein Antrag war noch drinnen, das ich die FE beantragt hatte, dann das ich den Antrag zurückgenommen hatte, und der Auszahlungsbeleg.
Die FEB darf sich also nicht auf die Eintragungen im VZR verlassen sondern muss die Entscheidungen aus den Akten selbst beiziehen. Hier ist doch aber ersichtlich das der Antrag zurückgenommen wurde. Der Fehleintrag im VZR wirkt aber tilgungshemmend, nach Neuerteilung der FE würde ich den da nicht mehr drin haben wollen...
Zitat (Memberle @ 04.08.2009, 08:20) *
Zusätzlich war ein Führungszeugniss zur Vorlage bei Behörden nach § 30 Abs. 5 BZRG dabei, in dem stand Keine Eintragung
Nur wurde darauf dann von irgend einem Mitarbeiter vom LRA handschriftlich die 2 Urteile aus 94 und 95 eingetragen.
Von wann war das FZ? Bei Neuantrag wirst du sowieso noch ein aktuelles beibringen müssen. Das wäre dann sicher wieder ohne Eintrag.

mfg
darkstar

PS: Schreibe aber mal wie es weitergeht. Interesse besteht auf jeden Fall...


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Memberle
Beitrag 06.08.2009, 13:52
Beitrag #41


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Das FZ war von 2006, da ich ja zu dem Zeitpunkt die FE beantragt hatte.

ok, und eben mit Aufsichtsbehörde telefoniert, und die Frau die für Führerscheinakten zuständig ist, die ist erst morgen früh wieder da.......
Naja, paralell dazu läuft ja jetzt das übern Anwalt erst ma mein Eintrag im BZR wieder gelöscht wird.

zur not kann ich ja mal versuchen mich in nem anderen Landkreis anzumelden wenn die unbedingt auf die 10+5 bestehen, da wie ich mittlerweile gesehen habe das oft unterschiedlich gehandhabt wird.
Im schlimmsten Fall warten bis Juni 2010, soooo lang ist das ja nimmer whistling.gif
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Memberle
Beitrag 28.08.2009, 01:46
Beitrag #42


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nachdem ich jetzt im Urlaub war und mein Anwalt der Führerscheinbehörde einen Brief geschrieben hat, hier mal die Antwort des Landratsamtes in Kurzform.....

Die Versagung der Fahrerlaubniss ist falsch datiert........die Versagung wurde mit Eingang des Schreibens der Rücknahme des Antrages neu datiert.

jetzt kommts

Die Zurücknahme eines Antrags auf die Erteilung der Fahrerlaubnis ist einer Versagung einer Fahrerlaubnis gleichgestellt. Dies ergibt sich aus § 2 Abd, 9, Satz 4 STVG
Also Sperre geändert auf 2021 ranting.gif

Nunja wie gesagt eben aus Kroatien zurück, und morgen ma Anwalt anrufen, und ich werd euch auf dem laufenden halten
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Gast_charly68_*
Beitrag 28.08.2009, 08:04
Beitrag #43





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Das würde bedeuten, daß man im MPU-Board keinem mehr eine Antragsrücknahme aufgrund einer negativen MPU empfehlen kann.

Auf gut deutsch muß jeder die 15 Jahre aussitzen, wenn er die FE wieder MPU-frei bekommen möchte.

LG
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Jens
Beitrag 28.08.2009, 08:29
Beitrag #44


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Zitat (Memberle @ 28.08.2009, 02:46) *
Die Zurücknahme eines Antrags auf die Erteilung der Fahrerlaubnis ist einer Versagung einer Fahrerlaubnis gleichgestellt. Dies ergibt sich aus § 2 Abd, 9, Satz 4 STVG

§2 StVG regelt wann die FSST die in ihren Akten befindlichen Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse vernichten muß. Daraus zu schlußfolgern, daß eine Antragsrücknahme wie eine Versagung zu behandeln sei, halte ich für mehr als gewagt. Nach meiner Meinung dürfte diese Auslegung rechtlich keinen Bestand haben.


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Cojaju
Beitrag 28.08.2009, 08:49
Beitrag #45


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Mich würde hier die mal die Meinung des Eisbären in seiner,gewohnt, auschweifenden Kurzform whistling.gif interessieren. think.gif


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Sei nett zu den Menschen auf dem Weg nach oben,du siehst sie wieder auf dem Weg nach unten.
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Mr.T
Beitrag 28.08.2009, 09:57
Beitrag #46


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Eine sehr gewagte Interpretation des § 2 Abs. 9 Satz 4 StVG. blink.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Memberle
Beitrag 28.08.2009, 12:44
Beitrag #47


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So, jetzt noch etwas mehr zum Brief vom LRA.
Wegen der Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister nach § 65 Abs. 9 Straßenverkehsgesetz i. V. m § 29 Abs. 5 und Abs. 6 StVG verweisen wir auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 20.03.2009, AZ 10 S 95/08.
Laut der Berechnung also auch für *Altfälle* die 10+5 Jahresfrist. Hier das Urteil

Was die neue Eintragung beim KBA wegen nicht erbrachter MPU betrifft, bin ich eigentlich auch guter Dinge, das der Anwalt das wegbringt.

wie es weitergeht werd ich euch berichten whistling.gif
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Jens
Beitrag 28.08.2009, 12:47
Beitrag #48


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Zitat (Memberle @ 28.08.2009, 13:44) *
wie es weitergeht werd ich euch berichten whistling.gif
Tu das bitte, interessiert mich sehr


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zippo51
Beitrag 17.09.2009, 10:55
Beitrag #49


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@ Memberle
Hallo Memberle wavey.gif
hat sich bei dir schon etwas getan oder ist 2021 Fakt ? blink.gif
gruß zippo51
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Memberle
Beitrag 22.09.2009, 01:05
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So, mein Anwalt hat heute *endlich* mit der Frau von der FSST telefoniert, und mir ne Mail geschrieben, hier mal Auszugsweise das Wichtigste.

In Ihrer Führerscheinangelegenheit kann ich mitteilen, dass heute das Gespräch mit der Führerscheinstelle zustande kam. Ich unterhielt mich mit Frau ******.

Diese sagte mir zu, dass die Versagung der Fahrerlaubnis zurückgenommen wird und auch im Verkehrszentralregister wieder entfernt wird.

Allerdings ist die Fahrerlaubnisbehörde nach wie vor der Ansicht, dass erst nach Oktober 2010 Ihnen die Fahrerlaubnis auch ohne MPU wieder erteilt werden kann.

Wie Frau ****** nunmehr auf den Monat Oktober kommt, vermag ich nicht nachzuvollziehen. Das Jahr 2010 ergibt sich daraus, dass das Landratsamt hier wohl auf seiner mit Schreiben vom 19.08.2009 eingenommenen Rechtshaltung beruht.

In der Tat hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu § 65 Abs. 9 StVG entschieden, dass dieser dahingehend auszulegen sei, dass bei der Berechnung des 10-Jahres-Zeitraums sowohl die Anlaufhemmung nach § 29 Abs. 5 StVG, als auch nach § 29 Abs. 6 StVG die Ablaufhemmung zu berücksichtigen ist. Dies geht in der Tat so aus dem von der Führerscheinstelle zitierten Urteil des VGH vom 20.03.2009 hervor.

In dieser Entscheidung gibt der VGH auch zu verstehen, dass er der Meinung ist, dass sich die Begrenzung bis 01.01.2004 lediglich auf die Tilgung bezieht. Die Verwertung, die in Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz geregelt ist, unterliegt also nach Meinung des VGH nicht dieser zeitlichen Beschränkung.

Ich befürchte, dass die Behörde hier von ihrer jetzt eingenommenen Meinung nicht abweichen wird, nachdem das oberste Verwaltungsgericht des Landes so erst jüngst entschieden hat.

Nunja, das es 2010 ist freut mich ja, aber wieso Oktober? Urteil war im Juni 1995. Zählt da jetzt Urteilsverkündung oder Rechtskraft des Urteils???
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