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> Geblitzt auf Autobahn
TAK
Beitrag 30.07.2009, 07:15
Beitrag #1


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Moin, moin...

ein Kumpel von mir hat es auf der A98 erwischt mit 28 km/h drüber. Da es sein zweiter Verstoß war, droht ihm jetzt das radfahren.

Nur zur rechtlichen Situation hab ich jetzt eine Frage.
Wie schon erwähnt ereignete sich das ganze auf der A98 bei Stockach. Die Situation ist wie folgt. Man kommt von Überlingen auf der B31, die zu diesem Zeitpunkt ausgebaut ist mit zwei Fahrspuren in Richtung Singen und mit 120km/h begrenzt ist. Dann kommt das Schild dass die Autobahn beginnt. (Z. 330). Dann kommt die Anschlussstelle Stockach-Ost und 300m danach etwa, dass die 120 aufgehoben sind.
Mein Kumpel dachte dass bereits mit dem Z330 die Geschwindigkeitsbegrenzung auf unbegrenzt aufgehoben wurde und gab Gas... und war dann eben bei der Messung, die 150m vor der Aufhebung erfolgte mit der Geschwindigkeit drüber...

Was meinen denn die Fachleute? Hebt das Z330 die Geschwindigkeit auf? Was sagt das Gesetz?


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Jens
Beitrag 30.07.2009, 07:25
Beitrag #2


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Das Zeichen 330 hebt keine Geschwindigkeitsbeschränkung auf. Dies geschieht durch Zeichen 278, Zeichen 282, Zeichen 310, Zeichen 311 oder die Anordnung einer neuen Geschwindigkeitsbeschränkung mittels Zeichen 274.


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Oberlehrer Lempel
Beitrag 30.07.2009, 07:33
Beitrag #3


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Hallo,
das Zeichen 274 ("Zulässige Höchstgeschwindigkeit") gehört zu den Streckenverbotszeichen, die in § 41 StVO zu finden sind.
Dort findet sich auch folgende Vorschrift:
Zitat
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die

Zeichen 278

Zeichen 279

Zeichen 280

Zeichen 281

Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das Zeichen

Zeichen 282



Zeichen 330
hingegen hebt kein Streckenverbot auf.
Es hat laut StVO lediglich folgende Bedeutung:
Zitat
Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlußstellen.

Ihr Freund hat sich also leider geirrt.

gez. Lempel
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Gast_BAB3_*
Beitrag 30.07.2009, 09:17
Beitrag #4





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Zitat (TAK @ 30.07.2009, 08:15) *
...Mein Kumpel dachte...
Ich sag`s ja schon immer: Wenn man beim Autofahren zuviel denkt, passieren mitunter die grössten Unglücke...
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cooper512
Beitrag 30.07.2009, 10:27
Beitrag #5


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Zitat (Jens @ 30.07.2009, 08:25) *
Das Zeichen 330 hebt keine Geschwindigkeitsbeschränkung auf. Dies geschieht durch Zeichen 278, Zeichen 282, Zeichen 310, Zeichen 311 oder die Anordnung einer neuen Geschwindigkeitsbeschränkung mittels Zeichen 274.

Interessant, denn im §3 Abs.3 Punkt c der StVo steht:

...Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen...

Ich gehe davon aus, das mit Z330 die Strecke endete, da die Straßenart sich geändert hat crybaby.gif
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durban
Beitrag 30.07.2009, 11:15
Beitrag #6


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Hin- und her- dieskutiert, ohne einheitliches Ergebnis, wurde die Problematik hier.


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cooper512
Beitrag 30.07.2009, 11:31
Beitrag #7


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Hab's mir grade mal durchgelesen. Da bleibt nur klagen und sehen ob man Recht bekommt. Denn das Z330 ohne vorher
ein Z278 oder Z282 zu haben kommt doch sehr oft vor. Grade in Großstädten, wo der Zubringer zur AB schon mehrspurig
ausgelegt ist und auf 80 km/h begrenzt ist.
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cheffe
Beitrag 30.07.2009, 12:00
Beitrag #8


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Zitat (Oberlehrer Lempel @ 30.07.2009, 08:33) *
Ihr Freund hat sich also leider geirrt.

Auf den ersten Blick klingt das ja schlüssig, ich stell mir aber gerade folgende Situation vor:

Landstraße, kurz vor den Auffahrten wird ja gerne mal auf 80 (oder gar 60 für die ganz doofen;)) limitiert. Nach den Auffahrten folgt dann Vz. 282 (auf der Landstraße wohlgemerkt). Nur da komme ich ja nicht vorbei, sondern fahre auf die Autobahn und passiere das Vz. 330. Sonst keine weitere Beschilderung.

Sollte das nun bedeuten, daß ich auf der generell unlimitierten Autobahn (ja, sowas solls durchaus noch geben dry.gif ) bis zum Verlassen dieser 60 fahren muß? think.gif


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Jens
Beitrag 30.07.2009, 15:11
Beitrag #9


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@cheffe:
So wie ich dich verstehe, fährst du von der Landstraße über eine Auffahrt auf die Autobahn? In dem Fall verlässt du die Strecke, für welche die zHg beschränkt wurde.

Die Schilderung des TE habe ich aber so verstanden, daß er auf einer geraden Straße fährt, die einfach ab einem Punkt durch das Zeichen 330 von einer Landstraße zur Autobahn wird (also ohne Auffahrt).


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cheffe
Beitrag 30.07.2009, 18:12
Beitrag #10


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Zitat (Jens @ 30.07.2009, 16:11) *
Die Schilderung des TE habe ich aber so verstanden, daß er auf einer geraden Straße fährt, die einfach ab einem Punkt durch das Zeichen 330 von einer Landstraße zur Autobahn wird (also ohne Auffahrt).

OK,

aber spätestens nach der nächsten Anschlußstelle hätten die 120 wiederholt werden müssen ("Dann kommt das Schild dass die Autobahn beginnt. (Z. 330). Dann kommt die Anschlussstelle Stockach-Ost und 300m danach etwa, dass die 120 aufgehoben sind"). Woher soll man sonst wissen, wenn man bei Stockach-Ost auf die Autobahn fährt daß eine Geschwindigkeitsbegrenzung existiert? Es sei denn, es gilt das vorige Limit der Landstaße in Stockach-Ost weiter (wohl max. 80, da die generellen 100 auf Landstraßen ja nicht ausgeschildert werden und daher kein Streckenverbot vorliegt). think.gif


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TAK
Beitrag 30.07.2009, 18:39
Beitrag #11


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@cheffe
naja, wenn man in Stockach auffährt, dann hat man in Richtung Überlingen sowieso Bundesstraße und es stehen die 120 dran und in Richtung Singen wird eben die Begrenzung nach 300m aufgehoben... und auf der Strecke schafft man es nicht so stark zu beschleunigen dass man da gleich auf über 120 kommt...


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Kuli
Beitrag 30.07.2009, 19:18
Beitrag #12


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Zitat (Jens @ 30.07.2009, 08:25) *
Das Zeichen 330 hebt keine Geschwindigkeitsbeschränkung auf. Dies geschieht durch Zeichen 278, Zeichen 282, Zeichen 310, Zeichen 311 oder die Anordnung einer neuen Geschwindigkeitsbeschränkung mittels Zeichen 274.

Wo ist z.B. der Unterschied zwsichen Zeichen 310 und Zeichen 330?
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Jens
Beitrag 30.07.2009, 20:09
Beitrag #13


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Zitat (§42 Abs. 5 StVO)
Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Zeichen 330 - Autobahn

Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlußstellen.


Zitat (§42 Abs. 3 StVO)
Die Ortstafel

Zeichen 310 - Vorderseite

Zeichen 311 - Rückseite

bestimmt:

Hier beginnt (Zeichen 310) / Hier endet (Zeichen 311)

eine geschlossene Ortschaft.

Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Der obere Teil des Zeichens 311 ist weiß, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.


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Kuli
Beitrag 30.07.2009, 20:16
Beitrag #14


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Zitat (Jens @ 30.07.2009, 21:09) *
Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.


nunja. aber nach Zeichen 330 gelten doch sicher auch die Vorschriften für den Verkehr auf Autobahnen, oder etwa nicht? scarey.gif
Wenn nicht, wär das Zeichen doch überflüssig wink.gif

Ich habe den roten Satz eigentlich nur als überflüssige Klarstellung gesehen think.gif
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Brezensalzabpopler
Beitrag 27.09.2009, 11:40
Beitrag #15


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In der neuen StVO heißt es zu Zeichen 330.1 (Autobahn): "Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen." Worin besteht der Unterschied zwischen Z310 "Vorschriften" und Z330.1 "Regeln"?
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