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> Reflektierende Folie als Heckscheibenaufkleber
Shark630
Beitrag 24.06.2009, 18:47
Beitrag #1


Neuling


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Hallo !

Leider hat die Suchfunktion nix eindeutiges ergeben. Daher stelle ich jetzt mal meine Frage direkt in den Raum:

Ist eine (weiße) reflektierende Folie als Heckscheiben-Aufkleber am PKW jetzt erlaubt oder nicht.

Auf Nachfrage bei versch. Polizeirevieren, Polizisten auf Streife und 2er Tüv`s kamen total widersprüchliche aussagen.

Polizist 1 (begleitete Schwertransporter): sei kein Problem, solange sie nicht vorne verwendet wird wegen blendung des Gegenverkehrs.

Polizist 2 (auf Streife) : das geht überhaupt nicht, wäre gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und würde mit Fahrverbot geahndet werden ....

Polizeirevier 1: können sie jetzt nichts genaues dazu sagen, solle man beim Tüv nachfragen

Polizeirevier 2: kann nichts genaues sagen, da sich die Verordnungen diesbezüglich ständig ändern und der EU anpassen. Man solle bei Tüv oder Dekra nachfragen.

Tüv 1: refelktierend sei ermessenssache, retroreflektierend falle bereits unter Lichttechnische Einrichtung und wäre nicht erlaubt. Stand seiner Unterlagen sei aber nicht mehr der neueste. Kann es also aktuell nicht 100%ig sagen.

Tüv 2: könne man jetzt so aus dem Stehgreif raus nicht eindeutig sagen. Man solle mit Fahrzteug und Aufkleber vorbei kommen, damit man das vor Ort beurteilen könne.

Wie ist der AKTUELLE Stand der Gesetzeslage bzw. der Bestimmungen (auch EU-weit) bezüglich eines Aufklebers auf der Heckscheibe aus reflektierender folie, die der Werbe-Fuzzi als "Verkehrszeichen-Folie" bezeichnet. Ob es wirklich die selbe Folie ist, wie bei den Verkehrszeichen, kann ich daher nicht genau sagen.

Kann mir da jemand weiter helfen ?

Grüße aus dem Schwabenländle
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Peter Lustig
Beitrag 24.06.2009, 19:39
Beitrag #2


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Zum Thema Folien hatten wir bereits mehrere Threads in der Vergangenheit: klick mich.
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Shark630
Beitrag 24.06.2009, 20:58
Beitrag #3


Neuling


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Aber leider kein einziger Beitrag dabei was reflektierende Folien als Aufkleber auf einer Heckscheibe betrifft.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 24.06.2009, 21:08
Beitrag #4





Guests






Folien, die mehr als 0,1 m² Fläche haben, müssen bauartgenehmigt sein, selbst dann, wenn sie nicht reflektierend sind. Ich gehe davon aus, dass du die gesamte Heckscheibe mit einer Folie bekleben möchtest. Dann scheitert das Vorhaben bei einer Folie "Marke Eigenbau" schon an der fehlenden Bauartgenehmigung.

Es gibt aber durchaus bauartgenehmigte Folien im "Chrom-Look", die auch spiegeln können. Also hältst du am Besten nach einer solchen mit Prüfzeichen versehenen Folie Ausschau.
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ukr
Beitrag 24.06.2009, 21:18
Beitrag #5


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Das ist eigentlich ganz einfach:
Retroreflektierende Folien gehören zu den lichttechnischen Einrichtungen. Die StVZO legt fest, welche Leuchten zulässig bzw. vorgeschrieben sind. Retroreflektierende Aufkleber (Grafiken, Buchstaben und Symbole) zählen grundsätzlich nicht dazu. Damit sind retroreflektierende Heckscheibenaufkleber nicht zulässig.
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cybershadow
Beitrag 24.06.2009, 21:22
Beitrag #6


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Eine reflektierende Beschriftung auf der Heckscheibe sollte zulässig sein, wenn sie aus einer gemäß ECE 104 typgeprüften Folie der Klasse D oder E besteht, also der Folie, aus der reflektierende Werbebeschriftungen auf LKW gefertigt werden. Zumindest finde ich in der ECE 104 keine Einschränkung dahingehend, dass reflektierende Werbung nicht auf PKW aufgebracht werden darf.
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ukr
Beitrag 24.06.2009, 21:24
Beitrag #7


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Die reflektierende Werbung müsste sich dann aber innerhalb einer Konturmarkierung befinden und die ist bei PKW grundsätzlich unzulässig.
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cybershadow
Beitrag 24.06.2009, 21:31
Beitrag #8


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Du hast selbstverständlich recht. (StVZO, §53 Abs. 10)

Bleibt der Schluss: Reflektierende Folie am PKW ist nicht legal möglich.
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ukr
Beitrag 24.06.2009, 21:35
Beitrag #9


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Wobei das halt die Theorie ist, praktisch dürfte da kein Hahn danach krähen. Aber man weiß ja nie cop.gif
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cybershadow
Beitrag 24.06.2009, 21:38
Beitrag #10


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Wenn man ECE-104-Folie nimmt, kann man bei einer Kontrolle zumindest auf das E im Kringel zeigen und unschuldig tun. whistling.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 24.06.2009, 21:38
Beitrag #11


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Was ist hiermit (ACHTUNG Schleichwerbung) think.gif ???


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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Shark630
Beitrag 24.06.2009, 21:56
Beitrag #12


Neuling


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Bei dem geplanten Aufkleber dreht es sich um ein Logo das eine Schrift beinhaltet und aus Einzelbuchstaben bzw. Einzelkomponenten besteht. Es geht nicht um eine Folie die die komplette Heckscheibe abdecken soll - wie die "Schleichwerbung" zeigt.
Aber scheinbar wissen weder die Ordnungshüter, noch die Tüv-Stellen auswendig darüber Bescheid, ob erlaubt oder nicht. Fragt sich, wenn sie es selbst schon nicht wissen, ob sie einen deswegen dann raus ziehen und kontrollieren werden. think.gif
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El Bestrafo
Beitrag 24.06.2009, 22:00
Beitrag #13


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Eigene police.gif könnten aber von dem Thema Ahnung haben. whistling.gif


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Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen.
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Shark630
Beitrag 24.06.2009, 22:07
Beitrag #14


Neuling


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Zitat (El Bestrafo @ 25.06.2009, 00:00) *
Eigene police.gif könnten aber von dem Thema Ahnung haben. whistling.gif


Wie im ersten Beitrag ja schon geschrieben, 4 Polizisten gefragt, 2 Meinungen und 2 die es nicht wußten und an den Tüv verwiesen.
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ukr
Beitrag 24.06.2009, 22:29
Beitrag #15


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Zitat (El Bestrafo @ 24.06.2009, 23:00) *
Eigene police.gif könnten aber von dem Thema Ahnung haben. whistling.gif

Und spätestens durch diesen Thread + Google kommen auch die Beamten drauf, die sich bisher nicht damit befasst haben.

@Shark630:
Wie der Aufkleber gestaltet ist, ist im Prinzip egal, er darf aber nicht retroreflektierend ausgeführt sein. wavey.gif
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Shark630
Beitrag 24.06.2009, 22:50
Beitrag #16


Neuling


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Und woran erkennt man jetzt ob die Folie reflektierend oder retroreflektierend ist, wie der eine Tüv-Prüfer meinte ? Sind da Zeichen oder Hinweise auf der Folie oder deren Rückseite wo auf die ECE 104 Klasse C, D oder E hinweist ?
Der Tüv-Prüfer meite es wäre ein großer Unterschied ob sie reflektierend (ermessensache) oder retroreflektierend (lichttechnische Einrichtung) ist.
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CvR
Beitrag 24.06.2009, 23:39
Beitrag #17


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http://de.wikipedia.org/wiki/Retroreflexion

=> retroreflektierend: das Licht geht ziemlich genau in die Richtung zurück, aus der es auch kommt
=> reflektierend: das Licht wird beim zurückstrahlen weiter, diffuser gestreut - und vor allem nicht direkt zurück, sondern "einfallswinkel=ausfallswinkel"

würde ich jetzt mal so vermuten.

Erkennen? Ich glaube, viele retroreflektierende Folien haben... Wie soll ich das beschreiben? Eine anscheinend leicht strukturierte Oberfläche. Wenn eine Folie bei genauer, detaillierter Betrachtung den Eindruck erweckt, als wären da gaaaanz viele kleine, leicht dreidimensional wirkende Elemente/Teilflächen dann stehen die Chancen gut, eine retroreflektierende Folie vor sich zu haben.


--------------------
"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
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ukr
Beitrag 25.06.2009, 08:16
Beitrag #18


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bei Verkehrszeichen:
http://rsa-95.de/reflexfolien.htm

Für den Anwendungsfall auf der Heckscheibe sollte sicherlich eine retroreflektierende Folie dienen und damit wäre der Aufkleber nicht zulässig.
Es geht ja sicherlich darum, daß der Aufkleber nachts im Scheinwerferlicht "zurückstrahlt" - das ist Retroreflexion.

Kennzeichnungen bzw. Prüfzeichen sagen nichts über Retroreflexion aus, sondern ob die Folie eine Zulassung besitzt, bzw. lichttechnischen Anforderungen entspricht. Auch ungeprüfte Folien (ohne Zulassung oder Prüfzeichen) sind retroreflektierende Folien. Es geht nur um die Eigenschaft, das Licht zur Lichtquelle zurück zu strahlen.
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Sebi81
Beitrag 13.02.2013, 15:18
Beitrag #19


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Ich krame diese "Leiche" hier mal raus whistling.gif ...

Ist der Stand diesbezüglich noch der Selbe wie damals?

Hintergrund ist, dass ein neues Firmenfahrzeug beschriftet werden soll (Transporter 3,5t + 2,5t Anhänger), der Beschrifter meinte man dürfte das Firmenlogo mit reflektierender Folie machen... Da ich aber doch "etwas" skeptisch war/bin, frage ich hier doch nochmal nach.

Ich hab nämlich recht wenig Lust dass das Fahrzeug dann nach kurzer Zeit rausgewunken wird, ich ne Strafe aufgebrummt bekomme und die Folie wieder runter machen kann!
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Andreas
Beitrag 13.02.2013, 15:25
Beitrag #20


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Hast du § 53 Abs. 10 StVZO gelesen?

Die Kennzeichnung von

1.Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt, und ihren Anhängern mit einer dreieckigen Tafel mit abgeflachten Ecken, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entspricht,

2.schweren und langen Kraftfahrzeugen und Anhängern mit rechteckigen Tafeln, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen, und

3.schweren und langen Fahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einer Länge von mehr als 6,00 m mit Konturmarkierungen aus weißen oder gelben retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen,

ist zulässig. Bei den in Satz 1 Nummer 3 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
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Sebi81
Beitrag 13.02.2013, 15:35
Beitrag #21


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Also die 6m Länge knack ich schon nur mit den "Transporterle" locker. Mit Anhänger bin ich irgenwo bei 12m...

Konturmarkierung will ich da aber keine drauf haben! Dann kommt da jetzt auch kurzerhand wieder normale Folie drauf.

Danke für die Antwort! Die werde ich meinem Beschrifter mal "unter die Nase halten" laugh2.gif
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Hoheneicherstation
Beitrag 13.02.2013, 19:16
Beitrag #22


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Zitat (Sebi81 @ 13.02.2013, 16:35) *
Dann kommt da jetzt auch kurzerhand wieder normale Folie drauf.
Danke für die Antwort! Die werde ich meinem Beschrifter mal "unter die Nase halten" laugh2.gif



Hallo

Es gibt aber auch noch eine Ausnahmeregelung für retroreflektierende Werbung gemäß UN ECE R 104: Retroreflektierende Folien auf Kfz - PDF 6 Seiten! -
Wenn Du die dem Fahrzeugbeschrifter "unter die Nase" hältst ...


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 13.02.2013, 19:40
Beitrag #23


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Zitat (Andreas @ 13.02.2013, 15:25) *
... 3.schweren und langen [b]Fahrzeugenausgenommen Personenkraftwagen – mit einer Länge von mehr als 6,00 m mit Konturmarkierungen aus weißen oder gelben retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen...dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.[/b]

Seit 4 Jahren bin ich diesbezüglich aus dem Schneider, denn mein aktueller Anhänger laut Papieren ist 6,02 . lang...:?

Vorher hatte ich einen mit einer Länge von ca. 5,50 m, und DA wäre es schon interessant gewesen zu wissen:
- Ist mit "Fahrzeug" der Anhänger gemeint? Dann dürfte der keine Kontur-Folie haben, weil er kenie 6 Meter hat.
- Ist mit "Fahrzeug" das Gespann gemeint? Das ist zwar deutlich über 6 Meter lang, aber zu mindestens 50% "Pkw"... blink.gif

Na, ja, seit 2009 habe ich das Problem ja NICHT mehr...

Angehängte Datei  R_ckansicht__Detail.JPG ( 91.97KB ) Anzahl der Downloads: 5


Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Jens
Beitrag 13.02.2013, 20:14
Beitrag #24


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 13.02.2013, 19:40) *
Ist mit "Fahrzeug" das Gespann gemeint?

Wohl nicht, dann würde da nämlich stehen "Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen",


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 13.02.2013, 21:02
Beitrag #25


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Und was für einen Sinn soll es dann machen, dass ein 5,99 m langer Anhänger (auch dann, wenn er regelmäßig hinter einem 12 m langen Zugfahrzeug läuft) keine Konturmarkierung haben darf? think.gif
Ich hab manchmal den Eindruck, in manche Vorschriften werden halt ohne groß nachzudenken irgendwelche beliebigen Zahlen reingeschrieben - damit ÜBERHAUPT was drinsteht.

Doc


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und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
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Papa
Beitrag 13.02.2013, 22:35
Beitrag #26


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 13.02.2013, 21:02) *
Und was für einen Sinn soll es dann machen, dass ein 5,99 m langer Anhänger (auch dann, wenn er regelmäßig hinter einem 12 m langen Zugfahrzeug läuft) keine Konturmarkierung haben darf? think.gif
Ich hab manchmal den Eindruck, in manche Vorschriften werden halt ohne groß nachzudenken irgendwelche beliebigen Zahlen reingeschrieben - damit ÜBERHAUPT was drinsteht.

Doc


Irgendwo muß man ja ein Maß setzen. Die Pflicht gilt auch nur für Kofferaufbauten. Kipper u.ä. brauchen es nicht. Übrigens auch keine Wohnwagen über 6m.
Ich habe übrigens mal eben in die Zulassung unserer Feuerwehr- und Rettungsdienstfahrzeuge geschaut und bei allen Kleinfahrzeugen (bis Sprinter) ist die Konturmarkierung eingetragen. Was auch eingetrasgen ist, ist die "Werbung" (112, Feuerwehr bzw Rettungsdienst) mit allem was reflektiert. Ebenfalls ist bei allen neuen Löschfahrzeugen und RTW´s die heckseitige Rot/Gelb-schraffierte Heckbeklebung eingetragen (die älteren haben noch keine, weil die Beklebung vor 2009 auch für uns nicht erlaubt war) .

Gruß
Papa
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Mitleser
Beitrag 13.02.2013, 22:53
Beitrag #27


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Zitat (Papa @ 13.02.2013, 22:35) *
Die Pflicht gilt auch nur für Kofferaufbauten. Kipper u.ä. brauchen es nicht. Übrigens auch keine Wohnwagen über 6m.
Welche Pflicht? Ich kenne nur das Recht - und das haben alle von Dir genannten Fahrzeugkategorien.
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Hoheneicherstation
Beitrag 14.02.2013, 01:33
Beitrag #28


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Pflicht zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Konturmarkierungen ... book.gif (PDF, 1 Seite)


Zitat (Von dieser Seite):

Bisher war die Kennzeichnung freiwillig, ab Juli 2011 müssen alle neuzugelassenen Nutzfahrzeuge ab 7,5 Tonnen damit ausgerüstet sein, so fordert es der Gesetzgeber.

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Mitleser
Beitrag 14.02.2013, 07:44
Beitrag #29


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Ok, Danke, hatte ich verdrängt.

Also auch Pflicht auch für Kipper; nicht jedoch für WoMo. Denn Pflicht nur für N2 und N3 über 7,5t zGM und O3, O4; bei Heckmarkierung jedoch nur soweit die Breite größer 2100mm ist, bei Seitenmarkierung jedoch nur soweit die Länger größer 6000mm ist.

Erlaubt an allen Fz außer M1 und O1 - ohne jede Mindestgröße oder -maße. Also auch an echten Geländefahrzeugen wie einem Willys Jeep oder einem vernünftigen SUV.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 14.02.2013, 08:03
Beitrag #30


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Zitat (Mitleser @ 14.02.2013, 07:44) *
... Erlaubt an allen Fz außer M1 und O1 - ohne jede Mindestgröße oder -maße. Also auch an echten Geländefahrzeugen wie einem Willys Jeep oder einem vernünftigen SUV.

no.gif
Falls ich den zweiten Link richtig lese:
VORGESCHRIEBEN für alle Nutzfahrzeuge ab 7,5 t zGM,
aber laut StVZO nach wie vor VERBOTEN für alle Fahrzeuge, die kürzer als 6 Meter sind... wallbash.gif

Das heißt: SZM unter 6,00 m Länge sind verboten? blink.gif

Doc


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Mitleser
Beitrag 14.02.2013, 08:21
Beitrag #31


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Die R-48, welche über die 2007/35/EG und die 76/756/EWG verbindlich ist, erlaubt es aber ausdrücklich.

Ich würde da nicht (mehr) zu viel auf die StVZO geben.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 14.02.2013, 09:07
Beitrag #32


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Zitat (Mitleser @ 14.02.2013, 08:21) *
Die R-48, welche über die 2007/35/EG und die 76/756/EWG verbindlich ist, erlaubt es aber ausdrücklich.

EG-Richtlinien gelten aber für den einzelnen Staatsbürger nicht automatisch und unmittelbar - besonders DANN nicht, wenn sie zunächst mal dem "nationalen Recht" widersprechen.

Es ist vielmehr so, dass die gesetzgebenden Organe des EG-Mitgliedsstaates (also beispielsweise unser Bundestag) verpflichtet sind, zunächst mal die EG-Richtlinien in nationales Recht umzusetzen. Erst DANN gelten die bei uns.

Dieses "Umsetzen in nationales Recht" kann auf zweierlei Arten geschehen:
- Entweder werden auf Grund dieser EG-Richtlinien die nationalen Gesetze und Verordnungen (hiier die StVZO) entsprechend angepasst,
- oder
es gibt irgendwo ein nationales Gesetz oder eine nationale Verordnung, wo dann drinnesteht: "Es gelten die Bestimmungen der 2013/4711/EG".

Doc


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und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
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Mitleser
Beitrag 14.02.2013, 09:14
Beitrag #33


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Eigentlich richtig, diese Unterscheidung zwischen EU-Richtlinie und EU-Verordnung. Aber:
Zitat (BMVBS)
[UN/ECE-]Regelungen und Änderungen von Regelungen, die dem Übereinkommen jeweils als Anhang beigefügt werden, können entsprechend dem Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Geänderten Übereinkommen von 1958 (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78) sowohl von der Europäischen Gemeinschaft als auch von Deutschland angenommen werden.

Zu den von der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Regelungen und Änderungen von Regelungen, die dann auch in Deutschland gelten, bedarf es gemäß Artikel 300 Absatz 7 EG-Vertrag vom 2. Oktober 1997 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 4 (bei neuen Regelungen) und Artikel 1 Absatz 7 (bei bestehenden Regelungen) des Geänderten Übereinkommens von 1958 keines zusätzlichen Rechtsaktes, mit dem diese Regelungen bzw. Änderungen von Regelungen in innerstaatliches, d. h. in deutsches Recht übernommen werden. In diesen Fällen erfolgt eine Bekanntmachung einer deutschsprachigen Fassung im Verkehrsblatt (VkBl.), dem Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(Quelle)
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Papa
Beitrag 15.02.2013, 22:00
Beitrag #34


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Ich lese da aber auch können ... angenommen werden sowie In diesen Fällen erfolgt eine Bekanntmachung einer deutschsprachigen Fassung im Verkehrsblatt (VkBl.), dem Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Und solange das nicht erfolgt ist, ist das auch noch nicht anzuwenden.

Papa

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 15.02.2013, 22:26
Bearbeitungsgrund: Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 15.02.2013, 22:05
Beitrag #35


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Und WENN die Regelung angenommen ist, wird's lustig:

Dann kann man ALLE Fahrer von kurzen SZM - egal ob mit oder ohne Konturstreifen - IMMER zur Kasse bitten.
- Entweder, weil sie verbotenerweise mit einer nicht genehmigten lichttechnischen Einrichtung herumfahren (da kürzer als 6 Meter),
- oder weil sie NICHT mit einer zwar verbotenen, aber dennoch verbindlich vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtung herumfahren (da mehr als 7,5 t zGM) tongue.gif

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Mitleser
Beitrag 15.02.2013, 22:59
Beitrag #36


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@Papa:

Wenn die EU Abkommen abschließt, dann sind die verbindlich. Dies war bis 2009 im Art. 300 Abs. 7 EGV geregelt; jetzt im Art. 216 AEUV.
Auf die vom BMVBS genannte nationale Veröffentlichung kommt es nicht an; dies ist nur ein nice-to-have.
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Tucker-Trucker
Beitrag 18.02.2013, 00:19
Beitrag #37


Neuling
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Zitat (Georg_g @ 24.06.2009, 21:08) *
Folien, die mehr als 0,1 m² Fläche haben, müssen bauartgenehmigt sein, selbst dann, wenn sie nicht reflektierend sind.


Mehrere 0,1 m²-Stücke dicht aneinander kleben smile.gif
Also:

OOOOOO
OOOOOO
OOOOOO
OOOOOO
OOOOOO
OOOOOO

rofl1.gif
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udobur
Beitrag 18.02.2013, 07:16
Beitrag #38


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Zitat (Papa @ 15.02.2013, 22:00) *
Ich lese da aber auch: können ... angenommen werden sowie In diesen Fällen erfolgt eine Bekanntmachung einer deutschsprachigen Fassung im Verkehrsblatt (VkBl.), dem Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Und solange das nicht erfolgt ist, ist das auch noch nicht anzuwenden.


StVZO § 51a Abs. 4 (Seitliche Markierung) verweist auf StVZO § 53 Abs. 10 Nr. 3 (Rückstrahler)
Dort ist ein Verweis auf den Anhang der StVZO zu finden, in dem die ECE 104 ausdrücklich aufgeführt ist.

Damit dürfen auch Sattelzugmaschinen auf Solofahrt mit der entsprechenden Markierung herumfahren. smile.gif


Das Überwachungsorganisationen mit Auskünften zum Thema überfordert sind, wundert mich nicht.
Solange solche schriftlichen(!) Aussagen zum Thema von den Überwachungsorganisationen kommen:
Zitat
Gerade im Bereich der reflektierenden Folien ist der Grenzbereich sehr weit gesteckt. Eine Prüfung bei Tageslicht / Hallenbeleuchtung erweist sich ebenfalls als sehr schwierig. ... Man sollte in jedem Falle den Einfluss auf die Verkehrssicherheit nicht aus dem Auge verlieren. Oft geht es hier mehr um Wettbewerbsvorteile, die wir nicht zu beurteilen haben.

thread.gif

Aber ist ja alles kein Problem, notfalls besorgt sich der Handwerker halt eine Ausnahmegenehmigung ...


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Beste Grüße
Udo
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Der Anfang einer jeden Katastrophe beginnt mit den Worten:
"Ich dachte ...", "Ich wollte ...", "Ich glaube ...", "Ich kann ...", "... mal eben ..."
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