Rote Kennzeichen und Anhänger |
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Rote Kennzeichen und Anhänger |
14.06.2009, 19:18
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 547 Beigetreten: 10.02.2008 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 40055 |
Kann ich an einem Fahrzeug mit Kurzzeit- oder Händlerkennzeichen (06 bzw. 04) einen ordnungsgemäß zugelassenen Anhänger mitführen?? Dabei soll unterstellt werden, dass das Zugfahrzeug berechtigt die 06 bzw. 04 führt und auch sonst alles o.k. ist. Grund meiner Frage ist die Haftung der Versicherung: Der Anhänger ist IMHO immer über das Zugfahrzeug versichert. Greift die Versicherung der 06 / 04 Kennzeichen auch für Schäden durch mitgeführte Anhänger?? Gruß Feuerstein |
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14.06.2009, 19:56
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
Grund meiner Frage ist die Haftung der Versicherung: Der Anhänger ist IMHO immer über das Zugfahrzeug versichert. Wie kommst Du darauf? Warum zahle ich dann für meinen Anhänger eine Haftpflichtversicherung? Um einen Anhänger hinter einem Fahrzeug mit 06 oder 04er Kennzeichen zu ziehen, musst Du nur plausibel machen, was genau Du mit dem Anhängerziehen erproben willst. -------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
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14.06.2009, 20:05
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 |
Greift die Versicherung der 06 / 04 Kennzeichen auch für Schäden durch mitgeführte Anhänger?? Ja. Wie kommst Du darauf? Das ist so in den Versicherungsbedingungen geregelt. Der Versicherungsschutz des ziehenden Fahrzeuges gilt während des Anhängerbetriebes für den verbunden Anhänger mit und wenn der sich losreißen sollte, auch noch so lange, wie der Anhänger sich in Bewegung befindet? Zitat Warum zahle ich dann für meinen Anhänger eine Haftpflichtversicherung? Weil das gesetzlich so vorgeschrieben ist. Schadenfälle können auch geschehen, wenn der Anhänger z.B. per Hand geschoben (rangiert) wird oder er z.B. alleine oder von böswilliger Hand ins Rollen kommt (Gefälle )... Zitat Um einen Anhänger hinter einem Fahrzeug mit 06 oder 04er Kennzeichen zu ziehen, musst Du nur plausibel machen, was genau Du mit dem Anhängerziehen erproben willst. Genau, aber das ist eine andere Baustelle, Versicherungsschutz besteht auf jeden Fall über das Zugfahrzeug. -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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14.06.2009, 20:15
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 547 Beigetreten: 10.02.2008 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 40055 |
Warum zahle ich dann für meinen Anhänger eine Haftpflichtversicherung? ... weil die Versicherung für Schäden aufkommt, die durch den Anhänger "solo" verursacht werden: - geparkter Anhänger macht sich selbstständig - Auffahrunfall auf geparkten und ungesicherten Anhänger (Parkwarntafel nicht aufgeklappt) Deshalb sind die Versicherungsprämien für Anhänger auch recht moderat: Die Schadenswahrscheinlichkeit ist recht gering. Die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges haftet sogar für Schäden, die der von der Kupplung abgerissene Anhänger verursacht bis er zum Stillstand kommt. Außerdem tritt sie für Schäden ein, wenn Ladung vom Anhänger fällt. Bleibt die Eingangs gestellt Frage: Wie ist die Haftpflichtdeckung bei 06 / 04 Kennzeichen am Zugfahrzeug? Feuerstein Danke Magnum88. Steht das so in den AKB oder woraus ergibt sich das? Feuerstein |
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14.06.2009, 20:26
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#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
Ich sag es immer aufs neue: Man lernt nie aus.
-------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
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14.06.2009, 20:40
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 |
Bleibt die Eingangs gestellt Frage: Wie ist die Haftpflichtdeckung bei 06 / 04 Kennzeichen am Zugfahrzeug? Sie besteht. (Wurde schon beantwortet.) Zitat Steht das so in den AKB oder woraus ergibt sich das? Aus dem Pflichtversicherungsgesetz. -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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15.06.2009, 11:01
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#7
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Im PflVG finde ich darüber nichts. Oder bin ich nur zu begriffsstutzig?
Möglicherweise findet sich ein entsprechender Passus in den zugehörigen Durchführungsvorschriften. |
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15.06.2009, 17:57
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4365 Beigetreten: 11.03.2005 Wohnort: bei Berlin Mitglieds-Nr.: 8774 |
-------------------- Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen. |
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15.06.2009, 20:25
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#9
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Das ist aber m. E. eine andere Baustelle. Hier geht es um zugelassene Anhänger.
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16.06.2009, 06:48
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#10
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30316 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
§3 Abs. 1 KfzPflVV (Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung)
Zitat Die Versicherung eines Kraftfahrzeugs hat auch die Haftung für Schäden zu umfassen, die durch einen Anhänger oder Auflieger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Das Gleiche gilt für die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch geschleppte und abgeschleppte Fahrzeuge, für die kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
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16.06.2009, 13:03
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#11
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
§3 Abs. 1 KfzPflVV (Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) Zitat Die Versicherung eines Kraftfahrzeugs hat auch die Haftung für Schäden zu umfassen, die durch einen Anhänger oder Auflieger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Das Gleiche gilt für die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch geschleppte und abgeschleppte Fahrzeuge, für die kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Zitat Im PflVG finde ich darüber nichts. Oder bin ich nur zu begriffsstutzig? Möglicherweise findet sich ein entsprechender Passus in den zugehörigen Durchführungsvorschriften. Da bin ich mit meiner Vermutung ja nicht schief gelegen. Danke für Deine Bemühungen! |
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16.06.2009, 13:06
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#12
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30316 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Danke für Deine Bemühungen! Gern geschehen. Aber ehrlich gesagt bin ich eher zufällig drüber gestolpert auf der Suche nach dem KraftStG -------------------- |
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