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> Rote Kennzeichen und Anhänger
Feuerstein
Beitrag 14.06.2009, 19:18
Beitrag #1


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Hallo zusammen.

Kann ich an einem Fahrzeug mit Kurzzeit- oder Händlerkennzeichen (06 bzw. 04) einen ordnungsgemäß zugelassenen Anhänger mitführen??

Dabei soll unterstellt werden, dass das Zugfahrzeug berechtigt die 06 bzw. 04 führt und auch sonst alles o.k. ist.

Grund meiner Frage ist die Haftung der Versicherung: Der Anhänger ist IMHO immer über das Zugfahrzeug versichert. Greift die Versicherung der 06 / 04 Kennzeichen auch für Schäden durch mitgeführte Anhänger??

Gruß Feuerstein
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JTH
Beitrag 14.06.2009, 19:56
Beitrag #2


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Zitat (Feuerstein @ 14.06.2009, 21:18) *
Grund meiner Frage ist die Haftung der Versicherung: Der Anhänger ist IMHO immer über das Zugfahrzeug versichert.


Wie kommst Du darauf?

Warum zahle ich dann für meinen Anhänger eine Haftpflichtversicherung? think.gif

Um einen Anhänger hinter einem Fahrzeug mit 06 oder 04er Kennzeichen zu ziehen, musst Du nur plausibel machen, was genau Du mit dem Anhängerziehen erproben willst.


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Grüße aus dem Allgäu - JTH



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magnum88
Beitrag 14.06.2009, 20:05
Beitrag #3


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Zitat (Feuerstein @ 14.06.2009, 20:18) *
Greift die Versicherung der 06 / 04 Kennzeichen auch für Schäden durch mitgeführte Anhänger??


Ja.



Zitat (JTH @ 14.06.2009, 20:56) *
Wie kommst Du darauf?


Das ist so in den Versicherungsbedingungen geregelt.
Der Versicherungsschutz des ziehenden Fahrzeuges gilt während des Anhängerbetriebes für den verbunden Anhänger mit und wenn der sich losreißen sollte, auch noch so lange, wie der Anhänger sich in Bewegung befindet?

Zitat
Warum zahle ich dann für meinen Anhänger eine Haftpflichtversicherung? think.gif


Weil das gesetzlich so vorgeschrieben ist.

Schadenfälle können auch geschehen, wenn der Anhänger z.B. per Hand geschoben (rangiert) wird oder er z.B. alleine oder von böswilliger Hand ins Rollen kommt (Gefälle whistling.gif )...

Zitat
Um einen Anhänger hinter einem Fahrzeug mit 06 oder 04er Kennzeichen zu ziehen, musst Du nur plausibel machen, was genau Du mit dem Anhängerziehen erproben willst.


Genau, aber das ist eine andere Baustelle, Versicherungsschutz besteht auf jeden Fall über das Zugfahrzeug.


--------------------
"Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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Feuerstein
Beitrag 14.06.2009, 20:15
Beitrag #4


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Zitat (JTH @ 14.06.2009, 21:56) *
Warum zahle ich dann für meinen Anhänger eine Haftpflichtversicherung? think.gif


... weil die Versicherung für Schäden aufkommt, die durch den Anhänger "solo" verursacht werden:
- geparkter Anhänger macht sich selbstständig
- Auffahrunfall auf geparkten und ungesicherten Anhänger (Parkwarntafel nicht aufgeklappt)

Deshalb sind die Versicherungsprämien für Anhänger auch recht moderat: Die Schadenswahrscheinlichkeit ist recht gering.

Die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges haftet sogar für Schäden, die der von der Kupplung abgerissene Anhänger verursacht bis er zum Stillstand kommt.
Außerdem tritt sie für Schäden ein, wenn Ladung vom Anhänger fällt.

Bleibt die Eingangs gestellt Frage: Wie ist die Haftpflichtdeckung bei 06 / 04 Kennzeichen am Zugfahrzeug?

Feuerstein

Danke Magnum88.

Steht das so in den AKB oder woraus ergibt sich das?

Feuerstein
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JTH
Beitrag 14.06.2009, 20:26
Beitrag #5


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Ich sag es immer aufs neue: Man lernt nie aus. wavey.gif


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magnum88
Beitrag 14.06.2009, 20:40
Beitrag #6


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Zitat (Feuerstein @ 14.06.2009, 21:15) *
Bleibt die Eingangs gestellt Frage: Wie ist die Haftpflichtdeckung bei 06 / 04 Kennzeichen am Zugfahrzeug?


Sie besteht. (Wurde schon beantwortet.)


Zitat
Steht das so in den AKB oder woraus ergibt sich das?



Aus dem Pflichtversicherungsgesetz.


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Peter Lustig
Beitrag 15.06.2009, 11:01
Beitrag #7


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Im PflVG finde ich darüber nichts. Oder bin ich nur zu begriffsstutzig?

Möglicherweise findet sich ein entsprechender Passus in den zugehörigen Durchführungsvorschriften. think.gif
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El Bestrafo
Beitrag 15.06.2009, 17:57
Beitrag #8


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§ 2 Abs. 1 Nr. 6 c PflVersG

Zählt aber nur für zulassungsfreie Anhänger


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Peter Lustig
Beitrag 15.06.2009, 20:25
Beitrag #9


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Das ist aber m. E. eine andere Baustelle. Hier geht es um zugelassene Anhänger. think.gif
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Jens
Beitrag 16.06.2009, 06:48
Beitrag #10


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§3 Abs. 1 KfzPflVV (Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung)
Zitat
Die Versicherung eines Kraftfahrzeugs hat auch die Haftung für Schäden zu umfassen, die durch einen Anhänger oder Auflieger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Das Gleiche gilt für die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch geschleppte und abgeschleppte Fahrzeuge, für die kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht.


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Peter Lustig
Beitrag 16.06.2009, 13:03
Beitrag #11


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Zitat (Jens @ 16.06.2009, 07:48) *
§3 Abs. 1 KfzPflVV (Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung)
Zitat
Die Versicherung eines Kraftfahrzeugs hat auch die Haftung für Schäden zu umfassen, die durch einen Anhänger oder Auflieger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Das Gleiche gilt für die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch geschleppte und abgeschleppte Fahrzeuge, für die kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht.

Zitat
Zitat (Peter Lustig @ 15.06.2009, 12:01) *

Im PflVG finde ich darüber nichts. Oder bin ich nur zu begriffsstutzig?

Möglicherweise findet sich ein entsprechender Passus in den zugehörigen Durchführungsvorschriften. think.gif

Da bin ich mit meiner Vermutung ja nicht schief gelegen. Danke für Deine Bemühungen! smile.gif
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Jens
Beitrag 16.06.2009, 13:06
Beitrag #12


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Zitat (Peter Lustig @ 16.06.2009, 14:03) *
Danke für Deine Bemühungen! smile.gif

Gern geschehen. wavey.gif
Aber ehrlich gesagt bin ich eher zufällig drüber gestolpert auf der Suche nach dem KraftStG rolleyes.gif


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