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> Bußgeld bei Überschreiten der zul. Stützlast
Doc aus Bückeburg
Beitrag 01.06.2009, 08:45
Beitrag #1


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Nicht aus aktuellem Anlass, sondern nur mal so allgemein gefragt:

Die Bußgeld-Sätze für das Überschreiten zulässiger Gewichte (Gesamtgewicht, Achslast, Anhängelast) sind ja bekanntlich nicht nach dem Absout-Betrag (kg), sondern nach Prozernt der Überschreitung festgesetzt.

Ich habe aber keinen entsprechenden Bußgeld-Satz für die Überschreitung der STÜTZLAST gefunden. Gelten hier die etwa die gleichen Sätze wie oben?

Es kann doch eigentlich nicht sein, dass jemand, der sein Baumarkt-Anhängerlein (Stützlast 50 kg) etwas ungeschickt belädt und unwissend mit 70 kg auf der Anhängerkupplung fährt, wegen mehr als 30 % Überschreitung zu 235,- € und 3 Punkten verknackt wird think.gif

Doc


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und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
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Jens
Beitrag 01.06.2009, 08:54
Beitrag #2


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 01.06.2009, 09:45) *
Ich habe aber keinen entsprechenden Bußgeld-Satz für die Überschreitung der STÜTZLAST gefunden.

BKat 217


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El Bestrafo
Beitrag 01.06.2009, 08:54
Beitrag #3


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344006 Sie führten das Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger, dessen zulässige Stützlast bis zu 50 Prozent überschritten wurde.
§ 44 Abs. 3, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat ( B - 1 ) 25,00

344012 Sie führten das Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger, dessen zulässige Stützlast bis zu 50 Prozent unterschritten wurde.
§ 44 Abs. 3, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat ( B - 1 ) 25,00

344600 Sie führten das Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 Prozent überschritten wurde.
§ 44 Abs. 3, § 69a StVZO; § 24 StVG; 217 BKat B - 1 40,00

344606 Sie führten das Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 Prozent unterschritten wurde.
§ 44 Abs. 3, § 69a StVZO; § 24 StVG; 217 BKat B - 1 40,00


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Hoheneicherstation
Beitrag 01.06.2009, 09:22
Beitrag #4


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Zitat (Jens @ 01.06.2009, 10:54) *



Hallo

(etwas oT)

Dieser, von mir eingefärbte, Punkt: Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde, wird gerne "nicht beachtet" whistling.gif
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Klatze
Beitrag 01.06.2009, 09:32
Beitrag #5


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Steht das "einachsig" hier als Synonym für "Zentaralachs- / Starrdeichselanhänger", oder wirklich für einachsige Anhänger? Falls letzteres der Fall ist, hätte ich gerne noch den Tarif für einen Tandem-Anhänger wink.gif

wavey.gif

Klatze


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 01.06.2009, 11:50
Beitrag #6


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Zitat (Klatze @ 01.06.2009, 10:32) *
... Falls letzteres der Fall ist, hätte ich gerne noch den Tarif für einen Tandem-Anhänger...

Ich schätze mal, der Bußgeldkatalog sieht das genauso wie die FeV und die StVZO: Alles, was einen Achsabsatand von <1m hat, zählt als EINE Achse.

Allerdings kann bei einer Tandemachse die Stützlast schon hübsch schwanken. Die beiden Achsen haben ja in der Regel keinen Achslast-Ausgleich, sondern jede einzelne Achse federt für sich ein. Somit ist die Stützlast nicht nur abhängig von Gewicht und Schwerpunktlage des Anhängers, sondern auch noch von der jeweiligen aktuellen Höhe des Kupplungskopfes.

Das heißt:
Wenn ich einen Tandemachser zuerst mit nem Vito und dann mit nem Sprinter ziehe, kann es durchaus sein, dass die Stützlast beim Vito O.K. ist und nach dem Uspannen auf den Sprinter plötzlich nicht mehr.

Doc


P.S.:
In MEINEM Fall (fast IMMER voller Anhänger, HÄUFIG fast leeres Zugfahrzeug mit Heckantrieb) sehe ich zu, dass ich aus Stabilitäts-Grunden immer möglichst VIEL Stützlast auf die Anhängerkupplung bringe. Das ist bei mir durch entsprechendes Ausbalancieren der Dachlast relativ leicht regulierbar.

Allerdings fällt mit hier auf, dass es (mal wieder) keine Untergrenze der Ahndung gibt:
100 kg sind "besser" als 99 kg, aber 101 kg kosten plötzlich 25,- €...

Wie wird das in der PRAXIS gehandhabt?


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El Bestrafo
Beitrag 01.06.2009, 12:49
Beitrag #7


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Nicht jeden Dienststelle verfügt über eine Stützlastwaage

Damit wird die Feststellung schon relativ schwierig wink.gif


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JTH
Beitrag 01.06.2009, 18:20
Beitrag #8


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Zitat (El Bestrafo @ 01.06.2009, 10:54) *
344012 Sie führten das Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger, dessen zulässige Stützlast bis zu 50 Prozent unterschritten wurde.
§ 44 Abs. 3, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat ( B - 1 ) 25,00


Da bekomme ich aber regelmäßig ein Problem:

zulässige Stützlast: 50 kg
Anhänger: Heinemann, zgG 450kg.
Leergewicht des Anhängers 50kg
Stützlast mit leerem Hänger ca 5 - 10kg


muß ich jetzt immer einen 20kg schweren Stein mitführen, um die Stützlast zu befriedigen?


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Grüße aus dem Allgäu - JTH



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geckolino
Beitrag 01.06.2009, 18:30
Beitrag #9


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Hier dürfte ein Unterschreiten der Mindeststützlast, nicht der maximalen gemeint sein.
Bei den PKW-Anhängern, die ich kenne, heisst es da immer 4% der Anhängermasse, mehr
als 25kg nicht nötig. Ich glaube nicht, dass ein 450kg-Anhänger mehr als 150kg Leermasse hat,
5-6kg sollten da also reichen.


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Der Fahrtrichtungsanzeiger dient der rechtzeitigen Anzeige von Fahrtrichtungsänderungen.
Sonst würde er Abbiegevollzugsmelder heißen.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 02.06.2009, 08:00
Beitrag #10


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Zitat (geckolino @ 01.06.2009, 19:30) *
Hier dürfte ein Unterschreiten der Mindeststützlast, nicht der maximalen gemeint sein.
Bei den PKW-Anhängern, die ich kenne, heisst es da immer 4% der Anhängermasse, mehr
als 25kg nicht nötig...

Also wären für das 50 kg leichte leere Heinemännchen mindestens 2 kg Stützlast erforderlich

Allerdings schlägt das Gesetz dann gleich mit unbarmherziger Härte zu:
- Stützlast = 2000 Gramm: --> alles ist gut;
- Stützlast = 1000 bis 1999 Gamm: ---> Verwarngeld;
- Stützlast < 1000 g: ---> Unterschreitung um mehr als 50%, also Bußgeld und Punkte!!! blink.gif

Doc


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cybershadow
Beitrag 02.06.2009, 09:55
Beitrag #11


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Zählt dieser Anhänger eigentlich im Sinne dieses Bußgeldtatbestands als einachsig?

Klick
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 02.06.2009, 10:32
Beitrag #12


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Zitat (cybershadow @ 02.06.2009, 10:55) *
Zählt dieser Anhänger eigentlich im Sinne dieses Bußgeldtatbestands als einachsig?...

Eindeutig JA, denn von der Mitte der ersten Achse bis zur Mitte der dritten Achse dürfte es weniger als 1 m sein.

Doc wavey.gif


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ulm
Beitrag 02.06.2009, 16:35
Beitrag #13


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Zitat (cybershadow @ 02.06.2009, 10:55) *
Zählt dieser Anhänger eigentlich im Sinne dieses Bußgeldtatbestands als einachsig?

Klick


...schon,
aber das Bild hat noch was anderes:
Rechne mal mit...

Fiat Punto - Leergewicht ~950kg
5er Touring - Leergewicht ~1.700kg
Anhänger - Leergewicht ~750kg
Wenn die Leergewichte so passen, sind wir noch unter den 3,5 Tonnen, die eine Kugelkopfkupplung mitmachen darf.

Die Anhängelast eines Transit Connect liegt bei 1.200 kg wavey.gif
Eine echte Transe darf, je nach Ausführung, maximal drei Tonnen ziehen...

...und vom Vito habe ich auf die schnelle keine Anhängelasten gefunden, aber die hat @Doc ja bestimmt im Kopf
wink.gif
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 02.06.2009, 17:13
Beitrag #14


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Zitat (ulm @ 02.06.2009, 17:35) *
... Die Anhängelast eines Transit Connect liegt bei 1.200 kg wavey.gif
Eine echte Transe darf, je nach Ausführung, maximal drei Tonnen ziehen...

Wo ist das Problem?
Jeder halbwegs erwachsene Geländewagen zieht 3,5 t.


Zitat (ulm @ 02.06.2009, 17:35) *
...und vom Vito habe ich auf die schnelle keine Anhängelasten gefunden, aber die hat @Doc ja bestimmt im Kopf...

yes.gif yes.gif yes.gif
Serienmäßig: 2000 kg + 100 kg Stützlast;
auf Wunsch: 2500 kg + 100 kg Stützlast.

Doc wavey.gif


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und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
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die-scharfs
Beitrag 21.10.2009, 21:47
Beitrag #15


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Habe gerade dieses Tread gefunden und dazu noch folgende Frage:

Wenn man Stützlast und Anhängelast überschreitet, ist dann damit zu rechnen, dass beides sanktioniert wird, sofern die Möglichkeit zum wiegen besteht?

Wie läuft das in der Praxis ab, wenn die police.gif hier tätig werden möchte?
Sprich: Wie werden die tatsächliche, vorwerfbare Anhängelast und die Stützlast ermittelt?
Nur mit radweiser Wiegung und Stützlastwaage oder gibt's da auch andere Verfahren?

Konkret wurde mir mal das Fahren mit erhöhter Anhängelast vorgeworfen, welche nachträglich aufgrund einer Massenaddition errechnet wurde. Eine Waage stand bei der Kontrolle nicht zur Verfügung.
Dabei wurde aber unterstellt, dass die Stützlast nicht überschritten wurde.
Statt nun 3 Punkte zu kassieren für erhöhte Angelast, könnte man doch auch mit 1 Punkt und dazu noch preisgünstiger rauskommen, wenn man die erhöhte Stützlast behauptet, sofern man aus der Nummer ansich nicht mehr rauskommt.
Bei Fahrzeugen mit Niveauausgleich fällt das gar nicht mal auf.....think.gif
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Tom_seiner
Beitrag 20.07.2013, 14:58
Beitrag #16


Neuling


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Hallo,

ich habe das Thema mit Interesse gelesen. Jetzt habe ich noch eine Frage dazu:

Die hier angführten Tatbestands-Nummern beziehen sich allesamt auf das Mitführen eines einachsigen Anhängers.

Was aber ist, wenn ich auf der Anhängerkupplung einen Fahrradträger montiert habe, bei dem die Stützlast überschritten ist, also das Gewicht des montierten der Fahrradträger samt der transportierten Fahrräder höher ist, als die zulässige Stützlast der Anhängerkupplung?

Ich habe auch schon den Bußgeldkatalog durchsucht, aber nur Tatbestände in Verbindung mit einem einachsigen Anhänger finden können.
Gilt da ein Fahrradträger analog einem Anhänger oder gibt es irgendwo noch Tatbestände, die ich nicht gefunden habe?

Ich mache mir gerade Gedanken, ob eine Überschreitung um 6,5 KG bei 55 KG Stützlast (also 11,8 %), insbesondere wegen der Fahrphysik,überhaupt zu verantworten ist.

Bei einem einachsigen Anhänger würde das ja einem Verwarngeld von 25 Euro entspechen und dann wohl auch keiner Untersagung der Weiterfahrt.

Alternativ könnte ich auch ein anderes Fahrrad mitnehmen, aber selbst da wäre ich noch ca. 0,5 - 0,8 KG (also 1,45 %) über der Stützlast. Das halte ich für relativ unbedenklich, aber faktisch immer noch eine Überschreitung.

Ich bin auf Eure Beiträge gespannt.



Gruß Tom
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 24.07.2013, 17:56
Beitrag #17





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Die Überschreitung der Stützlast bei Verwendung eines Fahrradträgers ist m.E. nicht ohne Weiteres ahndbar, weder mit den erwähnten Tatbestandsnummern, noch mit einem frei formulierten Tatvorwurf und einer TBNR aus der 9er Gruppe.

Die Vorschriften über die Stützlast findet man in § 44 Abs. 3 StVZO. Dieser Absatz bezieht sich insgesamt wieder nur auf das Mitführen eines Anhängers, in praktisch jedem Satz wird nur darauf Bezug genommen. Ordnungswidrig sind nach § 69a StVZO Verstöße gegen § 44 Abs. 3 StVZO und damit wieder nur Fälle, in denen ein Anhänger mitgeführt wird.

Ahnden nach dieser Vorschrift könnte man das nur, wenn man im Rahmen der Auslegung die Vorschrift auch auf Fahrradträger ausdehnt, womit m.E. die Grenze des Wortlautes aber schon überstrapaziert wird ("Bei allen Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) darf weder die für die Anhängekupplung oder die Zugeinrichtung noch die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebene Stützlast überschritten werden.")

Andere Tatbestände können aber natürlich vorliegen, z.B.
TBNR 123118 "Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Ladung/Besetzung nicht vorschriftsmäßig war."
TBNR 123119 "Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Verkehrssicherheit durch die Ladung/Besetzung litt"
Zitat (Tom_seiner @ 20.07.2013, 15:58) *
Ich mache mir gerade Gedanken, ob eine Überschreitung um 6,5 KG bei 55 KG Stützlast (also 11,8 %), insbesondere wegen der Fahrphysik,überhaupt zu verantworten ist.

Problematisch wäre zunächst die mechanische Beanspruchung der AHK und ihrer Befestigung, wobei ich das bei 6,5 kg Überschreitung auch noch als harmlos ansehen würde. Fahrphysikalisch sehe ich keine Probleme, wenn die zulässige Hinterachslast noch nicht überschritten ist. Dem Kfz. ist es ja egal, ob diese Last durch einen beladenen Kofferraum oder durch einen Fahrradträger auf der AHK kommt. Und es fehlen die Wippbewegungen eines Anhängers, die ja im Betrieb ein ständiges Schwanken der Stützlast (mit dadurch auftretender "Überschreitung") bewirken würden.
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Kühltaxi
Beitrag 24.07.2013, 18:26
Beitrag #18


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Ich sehe hier nur einen Verstoß gegen StVO-Vorschriften wenn die Hinterachslast überschritten wird. Alles andere ist doch nur relevant wenn was passiert, wie z. B. Ladungsverlust.


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