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| Gast_Balou_der_Bär_* |
12.05.2004, 11:43
Beitrag
#1
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wenn ich das Zufahrtstor meines Grundsückes offen habe, gehört mein Grundstück dann zum Öffentlichen Straßenverkehr ??? Darf dieses Gtrundstück dann jeder zum Beispiel zum Wenden befahren ??? wie kann ich mich gegen ein befahren wehren und vor allem wo finde ich eine Gesetzesgrundlage ??? |
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12.05.2004, 12:26
Beitrag
#2
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![]() Administrator ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Admin Beiträge: 9265 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: schon fast Randpolen ;-) Mitglieds-Nr.: 21 |
Nein, es ist immernoch ein Privatgrundstück. Derjenige der es unerlaubt nutzt (befahren), begeht einen Verstoß nach §862 BGB (Besitzstörung).
-------------------- Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.
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12.05.2004, 12:31
Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 775 Beigetreten: 17.12.2003 Mitglieds-Nr.: 1009 |
Zitat wenn ich das Zufahrtstor meines Grundsückes offen habe, gehört mein Grundstück dann zum Öffentlichen Straßenverkehr ??? ja Zitat Darf dieses Gtrundstück dann jeder zum Beispiel zum Wenden befahren ??? wie kann ich mich gegen ein befahren wehren und vor allem wo finde ich eine Gesetzesgrundlage ??? Theoretisch nein. Es wäre eine Besitzstandsstörung. Siehe auch hier. Praktisch hast Du ein Recht, daß derjenige sein Fahrzeug entfernt. Was der ja nach dem Wenden freiwillig sofort macht. Um die Sache sinnvoll zu vermeiden hilft also nur das Tor geschlossen zu halten. Um ungläubige fernzuhalten kann man natürlich noch ein Schild anbringen "Privatgrundstück Einfahrt verboten". Das erste Ja bezog sich übrigens eher auf einen anderen Punkt. Nämlich dann, wenn man Personen ohne Führerschein (Jugendliche etc.) z.B. auf seiner langen Auffahrt autofahren läßt. Ist das Tor verschlossen (u. abgeschlossen) und es gibt keine anderen Grundstücksauffahrten, dann ist es ok. Ist das Tor jedoch für jedermann öffnenbar, dann würde dies unter "Fahren ohne Führerschein" frei nach D.Küblböck fallen. |
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12.05.2004, 14:31
Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2807 Beigetreten: 05.04.2004 Wohnort: Saarland Mitglieds-Nr.: 2650 |
Matte hat da ganz Recht. Grundstücksein- und ausfahrten sind nie öffentlicher Verkehrsraum.
Garagenvorplatz (OLG Köln vom 6.6.2000 in VerkMitt 2000 Nr. 95), Privatweg zu einem einzigen Haus (neues Polizei Archiv , stVO § 1 Bl. 83) auch nicht. MfG, U -------------------- |
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| Gast_Balou_der_Bär_* |
12.05.2004, 15:49
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#5
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Kann man da neben der Besitzstörung nicht auch Hausfriedensbruch im ersten Fall
geltend machen ??? Weil es ja auch ein unerlaubtes Betreten , Befahren von eingefriedetem Besitztum ist ??? |
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12.05.2004, 15:54
Beitrag
#6
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![]() Administrator ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Admin Beiträge: 9265 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: schon fast Randpolen ;-) Mitglieds-Nr.: 21 |
Zitat Weil es ja auch ein unerlaubtes Betreten , Befahren von eingefriedetem Besitztum ist ??? Ist die Einfahrt denn mit einem Zaun versehen, welcher erst geöffnet werden muss um dort zu wenden? -------------------- Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.
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| Gast_Balou_der_Bär_* |
12.05.2004, 17:22
Beitrag
#7
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Nein aber nach § 123 StGB muss eine Einfriedung nicht gänzlich geschlossen sein.
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12.05.2004, 19:17
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Du bist nicht zufällig der Nachbar von Gast_Karsten?
-------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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| Gast_beppo_* |
12.05.2004, 21:23
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#9
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...wenn 123 einschlägig wäre würde sich ja bereits jeder strafbar machen der mal kurz in einem befahrbaren grundstück wendet (was ja eigentlich sehr häufig vorkommt). das widerrechtliche eindringen könnte schon erfüllt sein wenn explizit dem fahrer vorher verboten wurde dort reinzufahren, er eingefahren ist und sich auf aufforderung nicht entfernt, ein schild das einfahren verbietet oder er ein verschlossenes tor unerlaubt öffnet.
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| Gast_Balou_der_Bär_* |
13.05.2004, 11:59
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#10
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Zitat Du bist nicht zufällig der Nachbar von Gast_Karsten? ...wenn 123 einschlägig wäre würde sich ja bereits jeder strafbar machen der mal kurz in einem befahrbaren grundstück wendet (was ja eigentlich sehr häufig vorkommt). das widerrechtliche eindringen könnte schon erfüllt sein wenn explizit dem fahrer vorher verboten wurde dort reinzufahren, er eingefahren ist und sich auf aufforderung nicht entfernt, ein schild das einfahren verbietet oder er ein verschlossenes tor unerlaubt öffnetNein bin nicht der Nachbar bei mir nimmt es nur überhand. nun § 123 ist so glaube ich einschlägig. |
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13.05.2004, 13:41
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zitat nun § 123 ist so glaube ich einschlägig Wäre auch für mich durchaus vorstellbar. Nur muss ein widerrechtliches Eindringen, d.h. das Eindringen gegen den Willen des Hausrechtsinhabers, nach außen hin erkennbar sein, z.B. durch ein entsprechendes Schild.
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| Gast_Guest_* |
14.05.2004, 13:06
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#12
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Hallo Peter
ich glaube ich mus kein Schield anbringen da in diesem Fall ein Eindringen in eine Geschützte Örtlichkeit vorliegt diese wobei es Bedeutungslos ist, ob man gewaltsam oder gewaltfrei vorgeht. Wobei im § 123 die rede ist von eindringen in Befriedetes Besitztum ! Der Follgendermaßen erklärt wird : Unbewegliche Sachen, die in irgendeiner Form "eingefriedet" sind und weder Wohn- noch Geschäftszwecken dienen. Eine völlige Abschließung ist nicht nötig. Die Einfriedung kann z.B. in einer Mauer, einem Wall, einem Zaun, oder auch einem Seil bestehen. Eine bloße Verbotstafel genügt nicht. ******************************************************************** - Mein Hof ist eine unbewegliche Sache !!! - Er dient weder Wohn- noch Geschäftszwecken !!! - Er ist durch einen Zaun "eingefriedet" - Die Einfriedung ist nicht völlig abgeschloßen da das Hoftor geöffnet ist !!! - Wiederrechtliches Eindringen liegt vor weil ich nicht meine Zustimmung zum betreten gegeben habe. - In § 123 ist die rede: Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, wiederrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berehtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
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14.05.2004, 13:12
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#13
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zitat Wiederrechtliches Eindringen liegt vor weil ich nicht meine Zustimmung zum betreten gegeben habe. Genau darum geht es doch. Dass Du nicht Deine Zustimmung gegeben hast, muss nach außen für einen Fremden auch dokumentiert werden bzw. ersichtlich sein. Woher soll der Fremde denn davon wissen, dass Du das Einfahren auf Dein Grundstück nicht duldest?
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| Gast_Balou_der_Bär_* |
14.05.2004, 13:42
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#14
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Ich weiß nicht, ob man ein Schild angebracht haben muß.
Wenn deine Wohnungstür offen steht, weil du zum Briefkasten gegangen bist, und jemand anderes in dieser Zeit deine Wohnung betritt. Was ist dann ??? Auch § 123 oder bringst du ein Schild an deiner Tür an ??? Ist jetzt nicht böse gemeint sondern nur als Beispiel gedacht !!! |
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14.05.2004, 20:49
Beitrag
#15
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Na, Du musst es ja wissen.
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