Zulässige Geschwindigkeit für Wohnmobile > 3,5 t |
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Zulässige Geschwindigkeit für Wohnmobile > 3,5 t |
11.03.2009, 13:40
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 27.02.2009 Wohnort: Forchheim Mitglieds-Nr.: 47107 |
Über die unsinnige Bestimmung zwecks Überholverbot und andere Zeichen für LKW, die natürlich weiterhin für Wohnmobile >3,5 t gelten, brauchen wir nicht diskutieren. Meine Frage an die Profis lautet.: Wie sind genau die Bestimmungen für Wohnmobile > 3,5 t auf Landstrassen, Kraftfahrstrassen u.a., , zwei- und mehrspurig. Wo kann man nachlesen zu diesem **speziellem** Problem Wohnmobil-Geschwindigkeit >3,5 t...oder gelten nach wie vor die Festlegungen für LKW > 3,5 t hinsichtlich Geschwindigkeiten auf den angeführten Strassen? -------------------- Träume nicht Dein Leben, sondern lebe Deine Träume
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11.03.2009, 13:57
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21790 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 |
... Meine Frage an die Profis lautet.: Wie sind genau die Bestimmungen für Wohnmobile > 3,5 t auf Landstrassen, Kraftfahrstrassen u.a., , zwei- und mehrspurig. Wo kann man nachlesen zu diesem **speziellem** Problem Wohnmobil-Geschwindigkeit >3,5 t...oder gelten nach wie vor die Festlegungen für LKW > 3,5 t hinsichtlich Geschwindigkeiten auf den angeführten Strassen? Es gilt die 12. Ausnahmeverordnung zu §18StVO. Der genaue Text lautet: Zitat Ausnahmen von § 18 StVO ... Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (12. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 18. März 2005 (BGBl. I Nr. 18 S. 866). Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: § 1 Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) 100 km/h. § 2 Aus den Fahrzeugpapieren von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen im Sinne des § 1 muss eindeutig zu ersehen sein, dass diese das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Also mit anderen Worten: Ein Wohnmobil zwischen 3501 kg und 7500 kg zGG darf auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 100 km/h fahren - unabhängig von der Anzahl der Richtungsfahrbahnen und unabhängig vom Vorhandensein von Mittelleitplanken. Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
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11.03.2009, 16:43
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1312 Beigetreten: 04.04.2006 Wohnort: 48°- 49° N; 8°- 10° E Mitglieds-Nr.: 18177 |
Also mit anderen Worten: Ein Wohnmobil zwischen 3501 kg und 7500 kg zGG darf auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 100 km/h fahren - unabhängig von der Anzahl der Richtungsfahrbahnen und unabhängig vom Vorhandensein von Mittelleitplanken. Hallo @Doc, Auf Kraftfahrstraßen nur bei Trennung der Richtungsfahrbahnen durch Mittelstreifen oder sonstiger baulicher Einrichtungen. -------------------- Es grüßt, wie immer sehr freundlich,
Sapperlott Gottes schönste Gabe: "Der Schwabe". |
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11.03.2009, 17:56
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#4
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 27.02.2009 Wohnort: Forchheim Mitglieds-Nr.: 47107 |
Danke erstmal für Eure Antworten zu Autobahn und Kraftfahrstrassen.
Aber: Außerhalb geschlossener Ortschaften habe ich jedoch Probleme, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zuzuordnen für Wohnmobile > 3,5 t Trifft §3 StVO (3) Punkt 2 a zu, wenn das Wohnmobil **keinen** Anhänger hat und es darf 80 km/h auf anderen Strassen (ausgenommem Autobahnen und Kraftfahrstrassen mit 100 km / h ) fahren ? Wäre das richtig?>>> 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften für Wohnmobile ( ohne Anhänger ) >3,5 t bis 7,5 t ? -------------------- Träume nicht Dein Leben, sondern lebe Deine Träume
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11.03.2009, 17:59
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#5
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30304 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Ja
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11.03.2009, 18:01
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21790 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 |
... Hallo @Doc, Auf Kraftfahrstraßen nur bei Trennung der Richtungsfahrbahnen durch Mittelstreifen oder sonstiger baulicher Einrichtungen. ... Wie kommst Du darauf? In der 12 Ausnahmeverordnung lese ich: Zitat § 1 Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) 100 km/h. Also: HIER steht nix von "baulicher Trennung". Das selbe gilt übrigens auch für die 9. Ausnahmeverordnung (100 km/h für bestimmte Gespanne). Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
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11.03.2009, 18:05
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#7
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 27.02.2009 Wohnort: Forchheim Mitglieds-Nr.: 47107 |
-------------------- Träume nicht Dein Leben, sondern lebe Deine Träume
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11.03.2009, 19:28
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#8
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 243 Beigetreten: 06.06.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 20064 |
... Hallo @Doc, Auf Kraftfahrstraßen nur bei Trennung der Richtungsfahrbahnen durch Mittelstreifen oder sonstiger baulicher Einrichtungen. ... Wie kommst Du darauf? In der 12 Ausnahmeverordnung lese ich: Zitat § 1 Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) 100 km/h. Also: HIER steht nix von "baulicher Trennung". Das selbe gilt übrigens auch für die 9. Ausnahmeverordnung (100 km/h für bestimmte Gespanne). Doc Dann müssten die 100 km/h auch innerorts auf Kraftfahrstraßen gelten? Gruß SF6 |
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11.03.2009, 19:41
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#9
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30304 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Nein. Denn es heißt
Zitat Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung … und §18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO lautet Zitat Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger ... 80 km/h, -------------------- |
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11.03.2009, 20:39
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1312 Beigetreten: 04.04.2006 Wohnort: 48°- 49° N; 8°- 10° E Mitglieds-Nr.: 18177 |
Das selbe gilt übrigens auch für die 9. Ausnahmeverordnung (100 km/h für bestimmte Gespanne). Dort heißt es aber: Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 In der 12. AV. heißt es: Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 -------------------- Es grüßt, wie immer sehr freundlich,
Sapperlott Gottes schönste Gabe: "Der Schwabe". |
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11.03.2009, 21:17
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#11
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 212 Beigetreten: 13.02.2009 Mitglieds-Nr.: 46863 |
Das ist doch dasselbe.
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14.07.2018, 12:09
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#12
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 14.07.2018 Mitglieds-Nr.: 83884 |
Wie schnell darf man mit einem Wohnmobil, welches zwischen 3,5 t und 7,5 t mit Anhänger fahren?
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14.07.2018, 12:47
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#13
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Es gilt die 12. Ausnahmeverordnung zu §18StVO. Im genauen Text gibt es den Satz 2 des § 3 nicht mehr. Der genaue Text lautet: Zitat Ausnahmen von § 18 StVO ... Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (12. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 18. März 2005 (BGBl. I Nr. 18 S. 866). Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: § 1 Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) 100 km/h. § 2 Aus den Fahrzeugpapieren von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen im Sinne des § 1 muss eindeutig zu ersehen sein, dass diese das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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18.07.2018, 22:16
Beitrag
#14
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7197 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Eigentlich spannend, dass Wohnmobile über 3,5 t (bis 7,5 t) mit Anhänger pauschal 100 auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen fahren dürfen, während Wohnmobile bis 3,5 t das nur unter den Bedingungen der 9. AusnVO dürfen
(dafür dürfen die auf 'normalen' Straßen agO dann 80 fahren, wo die erstgenannten nur 60 fahren dürfen...) Insofern würde ich die Frage von @Camper123 wie folgt beantworten: Innerorts (außer auf Autobahnen) 50 km/h. Außerorts (außer auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen) 60 km/h Auf Autobahnen sowie auf Kraftfahrstraßen außerorts dagegen bestimmt 80 km/h, vielleicht sogar 100 km/h. |
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18.07.2018, 22:24
Beitrag
#15
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
Eigentlich spannend, dass Wohnmobile über 3,5 t (bis 7,5 t) mit Anhänger pauschal 100 auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen fahren dürfen, während Wohnmobile bis 3,5 t das nur unter den Bedingungen der 9. AusnVO dürfen ... Zitat (§3 StVO Abs 3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, 2. außerhalb geschlossener Ortschaften ... c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. ... -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 19.04.2024 - 19:54 |