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> Zulässige Geschwindigkeit für Wohnmobile > 3,5 t
mobbell
Beitrag 11.03.2009, 13:40
Beitrag #1


Neuling
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Für Wohnmobile > 3,5,t gibt es eine Übergangsbestimmung für zulässige Geschwindigkeiten auf Autobahnen mit 100km/h.
Über die unsinnige Bestimmung zwecks Überholverbot und andere Zeichen für LKW, die natürlich weiterhin für Wohnmobile >3,5 t gelten, brauchen wir nicht diskutieren.
Meine Frage an die Profis lautet.:
Wie sind genau die Bestimmungen für Wohnmobile > 3,5 t auf Landstrassen, Kraftfahrstrassen u.a., , zwei- und mehrspurig. Wo kann man nachlesen zu diesem **speziellem** Problem Wohnmobil-Geschwindigkeit >3,5 t...oder gelten nach wie vor die Festlegungen für LKW > 3,5 t hinsichtlich Geschwindigkeiten auf den angeführten Strassen?


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 11.03.2009, 13:57
Beitrag #2


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Zitat (mobbell @ 11.03.2009, 13:40) *
... Meine Frage an die Profis lautet.: Wie sind genau die Bestimmungen für Wohnmobile > 3,5 t auf Landstrassen, Kraftfahrstrassen u.a., , zwei- und mehrspurig. Wo kann man nachlesen zu diesem **speziellem** Problem Wohnmobil-Geschwindigkeit >3,5 t...oder gelten nach wie vor die Festlegungen für LKW > 3,5 t hinsichtlich Geschwindigkeiten auf den angeführten Strassen?


Es gilt die 12. Ausnahmeverordnung zu §18StVO.
Der genaue Text lautet:
Zitat
Ausnahmen von § 18 StVO ...

Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (12. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 18. März 2005 (BGBl. I Nr. 18 S. 866).

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

§ 1

Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) 100 km/h.

§ 2

Aus den Fahrzeugpapieren von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen im Sinne des § 1 muss eindeutig zu ersehen sein, dass diese das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


Also mit anderen Worten:
Ein Wohnmobil zwischen 3501 kg und 7500 kg zGG darf auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 100 km/h fahren - unabhängig von der Anzahl der Richtungsfahrbahnen und unabhängig vom Vorhandensein von Mittelleitplanken.

Doc


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Sapperlott
Beitrag 11.03.2009, 16:43
Beitrag #3


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 11.03.2009, 13:57) *
Also mit anderen Worten:
Ein Wohnmobil zwischen 3501 kg und 7500 kg zGG darf auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 100 km/h fahren - unabhängig von der Anzahl der Richtungsfahrbahnen und unabhängig vom Vorhandensein von Mittelleitplanken.

Hallo @Doc,
Auf Kraftfahrstraßen nur bei Trennung der Richtungsfahrbahnen durch Mittelstreifen oder sonstiger baulicher Einrichtungen. wavey.gif


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mobbell
Beitrag 11.03.2009, 17:56
Beitrag #4


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Danke erstmal für Eure Antworten zu Autobahn und Kraftfahrstrassen.

Aber: Außerhalb geschlossener Ortschaften habe ich jedoch Probleme, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zuzuordnen für Wohnmobile > 3,5 t

Trifft §3 StVO (3) Punkt 2 a zu, wenn das Wohnmobil **keinen** Anhänger hat und es darf 80 km/h auf anderen Strassen (ausgenommem Autobahnen und Kraftfahrstrassen mit 100 km / h ) fahren ?

Wäre das richtig?>>> 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften für Wohnmobile ( ohne Anhänger ) >3,5 t bis 7,5 t ?


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Jens
Beitrag 11.03.2009, 17:59
Beitrag #5


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 11.03.2009, 18:01
Beitrag #6


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Zitat (Sapperlott @ 11.03.2009, 16:43) *
... Hallo @Doc,
Auf Kraftfahrstraßen nur bei Trennung der Richtungsfahrbahnen durch Mittelstreifen oder sonstiger baulicher Einrichtungen. ...

Wie kommst Du darauf?
In der 12 Ausnahmeverordnung lese ich:
Zitat
§ 1
Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) 100 km/h.

Also: HIER steht nix von "baulicher Trennung".
Das selbe gilt übrigens auch für die 9. Ausnahmeverordnung (100 km/h für bestimmte Gespanne).

Doc


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mobbell
Beitrag 11.03.2009, 18:05
Beitrag #7


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Zitat (Jens @ 11.03.2009, 17:59) *
Ja



Danke Jens,,,,manchmal hat man halt doch ne Blockade im Hirn,,, wavey.gif wavey.gif


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SF6
Beitrag 11.03.2009, 19:28
Beitrag #8


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 11.03.2009, 18:01) *
Zitat (Sapperlott @ 11.03.2009, 16:43) *
... Hallo @Doc,
Auf Kraftfahrstraßen nur bei Trennung der Richtungsfahrbahnen durch Mittelstreifen oder sonstiger baulicher Einrichtungen. ...

Wie kommst Du darauf?
In der 12 Ausnahmeverordnung lese ich:
Zitat
§ 1
Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) 100 km/h.

Also: HIER steht nix von "baulicher Trennung".
Das selbe gilt übrigens auch für die 9. Ausnahmeverordnung (100 km/h für bestimmte Gespanne).

Doc

Dann müssten die 100 km/h auch innerorts auf Kraftfahrstraßen gelten? think.gif


Gruß
SF6
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Jens
Beitrag 11.03.2009, 19:41
Beitrag #9


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Nein. Denn es heißt
Zitat
Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung …
und §18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO lautet
Zitat
Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,


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Sapperlott
Beitrag 11.03.2009, 20:39
Beitrag #10


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 11.03.2009, 18:01) *
Das selbe gilt übrigens auch für die 9. Ausnahmeverordnung (100 km/h für bestimmte Gespanne).

Dort heißt es aber: Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1
In der 12. AV. heißt es: Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 book.gif


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asdf555
Beitrag 11.03.2009, 21:17
Beitrag #11


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Das ist doch dasselbe.
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Camper123
Beitrag 14.07.2018, 12:09
Beitrag #12


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Wie schnell darf man mit einem Wohnmobil, welches zwischen 3,5 t und 7,5 t mit Anhänger fahren?
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Mr.T
Beitrag 14.07.2018, 12:47
Beitrag #13


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 11.03.2009, 14:57) *
Es gilt die 12. Ausnahmeverordnung zu §18StVO.
Der genaue Text lautet:
Zitat
Ausnahmen von § 18 StVO ...

Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (12. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 18. März 2005 (BGBl. I Nr. 18 S. 866).

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

§ 1

Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) 100 km/h.

§ 2

Aus den Fahrzeugpapieren von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen im Sinne des § 1 muss eindeutig zu ersehen sein, dass diese das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Im genauen Text gibt es den Satz 2 des § 3 nicht mehr. wavey.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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hk_do
Beitrag 18.07.2018, 22:16
Beitrag #14


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Eigentlich spannend, dass Wohnmobile über 3,5 t (bis 7,5 t) mit Anhänger pauschal 100 auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen fahren dürfen, während Wohnmobile bis 3,5 t das nur unter den Bedingungen der 9. AusnVO dürfen think.gif

(dafür dürfen die auf 'normalen' Straßen agO dann 80 fahren, wo die erstgenannten nur 60 fahren dürfen...)


Insofern würde ich die Frage von @Camper123 wie folgt beantworten:

Innerorts (außer auf Autobahnen) 50 km/h.

Außerorts (außer auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen) 60 km/h

Auf Autobahnen sowie auf Kraftfahrstraßen außerorts dagegen bestimmt 80 km/h, vielleicht sogar 100 km/h.

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janr
Beitrag 18.07.2018, 22:24
Beitrag #15


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Zitat (hk_do @ 18.07.2018, 23:16) *
Eigentlich spannend, dass Wohnmobile über 3,5 t (bis 7,5 t) mit Anhänger pauschal 100 auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen fahren dürfen, während Wohnmobile bis 3,5 t das nur unter den Bedingungen der 9. AusnVO dürfen think.gif ...
think.gif
Zitat (§3 StVO Abs 3)
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,

2. außerhalb geschlossener Ortschaften
...
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t

100 km/h.
...


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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