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> Tilgungsfrist für Straftat, Wie lange wird einem das vorgehalten?
Elfenkönig
Beitrag 30.01.2012, 17:22
Beitrag #101


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Hallo,

wenn es wirklich nur um die Fahrpraxis geht, würde es dann nicht ausreichen vor Antrag auf Wiedererteilung ein paar Fahrstunden zu nehmen oder ist das nicht möglich?

Damit wäre die Begründung doch eigentlich entkräftigt.

Ja und sagt einen die Führerscheinstelle wohl vorher ob sie den Antrag ablehnen werden? Ich meine dann könnte man es ja noch bei einem anderen Amt versuchen.

MFG
Elfenkönig
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Kai R.
Beitrag 30.01.2012, 17:27
Beitrag #102


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kein Nachweis ohne Prüfung.

Grüße

Kai


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Elfenkönig
Beitrag 30.01.2012, 17:30
Beitrag #103


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Das sehe ich anders, Fahrstunden gehören doch auch zur Fahrpraxis um die es sich bei der Begründung ja dreht. Eine Bestätigung von der Fahrschule wäre ein Nachweis.

Der Beitrag wurde von mir bearbeitet: 30.01.2012, 18:05
Bearbeitungsgrund: Überflüssiges Vollzitat entfernt
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Kai R.
Beitrag 30.01.2012, 17:50
Beitrag #104


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dann könntest Du auf die Fahrprüfung generell verzichten. Nachweis der Fahrschule genügt.

Grüße

Kai


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Kai

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Elfenkönig
Beitrag 30.01.2012, 17:56
Beitrag #105


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Diese habe ich ja bereits abgelegt vor dem Führerscheinentzug, die Begründung gegen eine prüfungsfreie Neuerteilung ist ja die mangelnde Fahrpraxis nicht die fehlende Prüfung.
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Jens
Beitrag 30.01.2012, 18:07
Beitrag #106


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Zitat (Elfenkönig @ 30.01.2012, 17:56) *
die Begründung gegen eine prüfungsfreie Neuerteilung ist ja die mangelnde Fahrpraxis

Nein. Prüfungen werden angeordnet,
Zitat (§20 Abs. 2 FeV)
wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Und dann reichen ein paar Fahrstunden eben nicht aus.


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Elfenkönig
Beitrag 30.01.2012, 19:14
Beitrag #107


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Sie reichen aber scheinbar aus um eine erneute Prüfung abzulegen. Mir geht es einfach um das Prinzip und das gleiche Recht für alle. Ich gehe doch zur Fahrschule um die aktuell erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufzufrischen im Gegensatz zu Leuten die sich vielleicht 30 Jahre und länger nicht mit Änderungen beschäftigt haben, bei denen keiner weiß ob sie in der Zeit überhaupt ein Fahrzeug bewegt haben.

Warum wurde denn die "2 Jahres-Regel" aufgehoben, damit die Ämter jetzt willkürlich entscheiden können, wann jemand genügend Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt und wann nicht? Ich finde das Ungerecht wenn du mich fragst. Wenn gleiches Recht für alle gelten soll, müsste schon jeder diesen Nachweis erbringen.

Der Führerscheinbesitz allein ist doch auch kein Nachweis ob jemand nach 20 oder 30 Jahren noch die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Bearbeitungsgrund: Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Jens
Beitrag 30.01.2012, 19:19
Beitrag #108


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Zitat (Elfenkönig @ 30.01.2012, 19:14) *
Sie reichen aber scheinbar aus um eine erneute Prüfung abzulegen.
Eben genau dieser Nachweis, daß sie ausreichen, wird dann ja in der Prüfung erbracht.


Zitat (Elfenkönig @ 30.01.2012, 19:14) *
damit die Ämter jetzt willkürlich entscheiden können,
Können die nicht.


Zitat (Elfenkönig @ 30.01.2012, 19:14) *
Ich finde das Ungerecht wenn du mich fragst.
Dann klag dagegen.


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Elfenkönig
Beitrag 30.01.2012, 19:27
Beitrag #109


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Zitat
Können die nicht.


Eine gewisse Willkür scheint aber im Spiel zu sein, wenn manche nach 20 Jahren den Führerschein ohne Prüfung wiedererteilt bekommen, andere nach 5 Jahren eine erneute Prüfung ablegen müssen.
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erbsenzähler
Beitrag 06.02.2012, 15:11
Beitrag #110


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@ Elfenkönig

Zitat (Elfenkönig @ 30.01.2012, 19:27) *
Eine gewisse Willkür scheint aber im Spiel zu sein, wenn manche nach 20 Jahren den Führerschein ohne Prüfung wiedererteilt bekommen, andere nach 5 Jahren eine erneute Prüfung ablegen müssen.


das kommt daher. daß die ausgestaltung bzw. handhabung des gesetzes in die kompetenz der einzelnen 16 landesinnenministerien/-senatoren und damit an die FEBen delegiert wurden.

ob damit jeder der damit befaßten entscheider soo glücklich ist, darüber will ich mir kein urteil erlauben.

ich gebe dir recht: gäbe es noch die früher gültige 2-jahres-regel, wäre damit für jeden betroffenen mehr rechtssicherheit gegeben, denn jeder wüßte sogleich was auf ihn zukommt.

vielleicht wollte der gesetzgeber dadurch, so vermute ich, den FEBen mehr gestaltungsspielräume geben.

eine weitere möglichkeit wäre mMn die prüfung in form einer fahrprobe, wie sie mitunter in niedersachsen praktiziert wurde und vielleicht auch noch wird.

für die FEBen wären die geforderten kenntnisse und fertigkeiten über den fahrprüfer einwandfrei nachgewiesen und diese maßnahme würde für den betroffenen auch noch eine zeit- und kostenersparnis bringen.

als weitere alternative würde ich entweder ein schreiben/e-mail an deinen zuständigen bundestagsabgeordneten oder ein schreiben/e-mail an den petitionsausschuß des deutschen bundestages senden.

weitere infos sind zu finden bei www.bundestag.de

was du auch immer machen willst, die entscheidung liegt ausschließlich bei dir.


gruß,
erbsenzähler

ps. @ mod: sehe gerade, daß mein zitat etwas verunglückt ist, bitte bei bedarf reparieren. danke.

Der Beitrag wurde von darkstar bearbeitet: 06.02.2012, 17:56
Bearbeitungsgrund: Zitat repariert.
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