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Beitrag
#1
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
bin neu hier und hab natürlich gleich mal eine Frage. ![]() Man stelle sich folgenden Werdegang vor: 04.92 Führerschein erworben 07.92 Fahrzeug ohne ausr. Profil, andere gefährdet 01.94 zul. Höchstgeschw. um 36 km/h überschritten 02.94 vors. Trunkenheit i.V. 1,78%o (seitdem wurde die FE nicht wieder beantragt) 03.94 als Halter, Verbot des Betriebs eines Fz. nicht beachtet 11.95 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (kein Bezug zum Straßenverkehr) 04.96 NAFA-Alk teilgenommen So, die Trunkenheitsfahrt sollte ja dieses Jahr getilgt sein und eine MPU dürfte nicht mehr angeordent werden. Die Drogengeschichte von 1995 wurde 1997 abgeurteilt und rechtskräftig - 2 Jahre auf Bewährung wegen Handeltreibens mit Cannabis und Xtc (Konsum von Cannabis wurde nachgewiesen, bzw. von dem Betroffenen selbst eingeräumt). Nun zu meinen Fragen: 1.) Kann dem Betroffenen die Drogensache führerscheintechnisch noch vorgehalten werden und z.B. ein FäG angeordnet werden? 2.) Kann mit der Begründung des langen FE-Entzugs die Prüfung neu angeordnet werden? Würde mich über eure Einschätzungen sehr freuen. Gruß clicker |
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#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
1. nein.
2. nein. -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Beitrag
#3
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Danke für Deine Antwort.
![]() Warum kann die FeB die Drogensache nicht mehr verwenden? Weil nach 10 Jahren getilgt? Wenn die FeB trotzdem ein FäG fordert, kann man dann dagegen vorgehen? |
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#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Warum kann die FeB die Drogensache nicht mehr verwenden? Weil die auch im BZR getilgt ist.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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#5
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Hmm, aber die FeB hat die Sache in Ihrer Akte und behauptet sie dürfe 15 Jahre verwendet werden, da für die Neuerteilung relevant.
Jetzt bin ich einigermaßen verwirrt. ![]() |
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#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 ![]() |
Dann ist die Auskunft bzgl. des Btm-Verstoßes, der nichts mit dem Straßenverkehr zu tun hatte, einfach falsch.
An deiner Stelle würde ich ein Gespräch mit dem Leiter der FSST suchen... -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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#7
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Die Angaben zum Btm-Verstoß sind richtig und die Auskunft erteilte der Sachgebietsleiter.
O-Ton: "Es wurden Drogen bei Ihnen gefunden und dies ist für die Neuerteilung relevant". Sehe schon, wird wohl auf einen Anwalt hinauslaufen... |
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Gast_charly68_* |
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#8
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Ich würde mal empfehlen einen ganz aktuellen Auszug aus dem VZR anzufordern.
Sollte dort die Drogengeschichte drin stehen, dann wurde auch die Tilgung der ALK-Geschichte gehemmt und somit würde schon alleine aufgrund der Alk-Geschichte eine MPU bis zur Tilgung in 2012 im Raum stehen. LG |
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#9
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Eine MPU wird nicht mehr angeordnet, da die TF definitiv getilgt ist.
Aber ein FäG soll angeordnet werden und die Prüfungen sollen neu abgelegt werden. FäG weil harte Drogen gefunden wurden (Xtc) und die Prüfungen wegen der langen Zeit ohne FE. |
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#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Hmm, aber die FeB hat die Sache in Ihrer Akte und behauptet sie dürfe 15 Jahre verwendet werden, da für die Neuerteilung relevant. Diese Aussage ist Blödsinn. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Gast_charly68_* |
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#11
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Und wie hoch waren die Werte als die Drogen nachgewiesen wurden?
LG |
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#12
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
@charly68
Es gibt keine Werte, es wurde lediglich der Cannabiskonsum selbst eingeräumt. Verurteilung erfolgte wegen Handel mit Btm (Xtc und Cannabis). |
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#13
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Und wie hoch waren die Werte als die Drogen nachgewiesen wurden? Warum diese Frage? Neugierde? ![]() -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 ![]() |
Und wie hoch waren die Werte als die Drogen nachgewiesen wurden? LG Die eventuelle Höhe der Werte spielen in der Frage der Verwertbarkeit des Delikts aber keine Rolle. ![]() -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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#15
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Wie lange darf die Sache denn verwertet werden?
Also wenn ich richtig verstanden habe, bis sie aus dem BZR getilgt ist, richtig? Ab wann wird den so eine Verurteilung getilgt? nach 10 Jahren? |
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#16
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 ![]() |
Zitat § 46 BZRG
(1) Die Tilgungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei Verurteilungen a)zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, b)zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, c)zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, d)zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist, e)zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, f)zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist, g)durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist, 2. zehn Jahre bei Verurteilungen zu a)Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen, b)Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, c)Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f, 3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, 4. fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen. (2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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#17
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Clicker,
herzlich willkommen im Verkehrsportal. Nur zur Sicherheit: Ist seit dem Verstoß gg. das BtMG im November 95 noch irgend etwas vorgefallen? Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#18
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
@magnum88
Danke, aber da blicke ich nicht durch. ![]() @nachteule 2002 Eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen Betrug. |
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Gast_klaus62_* |
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#19
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#20
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Wie, warum?
Wegen Betrug halt. ![]() |
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#21
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30685 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Wenn ich den §46 BZRG richtig verstehe, dann müsste die Verurteilung
2 Jahre auf Bewährung wegen Handeltreibens mit Cannabis und Xtc eine 15jährige Tilgungsfrist haben. Das steht aber im Widerspruch zur Aussage von @Mr.TWarum kann die FeB die Drogensache nicht mehr verwenden? Weil die auch im BZR getilgt ist.Zum Zeitpunkt als @Mr.T dies schrieb wußte er aber noch nichts von deiner zweiten Verurteilung. Durch diese kann es sein, daß deine BTM-Sache noch eingetragen ist (selbst wenn ich mich bei der Tilgungsfrist täusche), denn (§47 Abs. 3 BZRG) Zitat Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Hoffentlich schaut hier mal jemand vorbei, der sich mit der Tilgung im BZR besser auskennt als ich. -------------------- |
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#22
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Wenn ich den §46 BZRG richtig verstehe, dann müsste die Verurteilung Sorry, ich habe mich falsch ausgedrückt. 2 Jahre auf Bewährung wegen Handeltreibens mit Cannabis und Xtc eine 15jährige Tilgungsfrist haben. Das steht aber im Widerspruch zur Aussage von @Mr.TWarum kann die FeB die Drogensache nicht mehr verwenden? Weil die auch im BZR getilgt ist.![]() Zum Zeitpunkt als @Mr.T dies schrieb wußte er aber noch nichts von deiner zweiten Verurteilung. Stimmt.Zum Zeitpunkt als @Mr.T dies schrieb wußte er aber noch nichts von deiner zweiten Verurteilung. Durch diese kann es sein, daß deine BTM-Sache noch eingetragen ist (selbst wenn ich mich bei der Tilgungsfrist täusche), denn (§47 Abs. 3 BZRG) Der Betrug hat die Tilgung der BTM-Tat aus dem FZ gehemmt. Zwischenzeitlich sollte das FZ aber "sauber" sein (§ 34 BZRG). Das gilt natürlich nur dann, wenn @clicker nicht noch weitere Infos zurückgehalten hat.
Zitat Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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#23
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Danke euch!
Seit 2002 bin ich ganz brav und es ist nichts mehr vorgefallen. ![]() Ich werde dann die nächste Woche nochmal bei der Fsst anrufen und euch auf dem Laufenden halten. |
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#24
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
So habe gerade bei der Fsst angerufen und mir wurde nun nochmal gesagt, dass auch die Straftat aus 1997 15 Jahre verwertet werden kann.
Zum Thema Prüfungen ablegen, hieß es, das die Behörden in Bayern vom Inneneministerium dazu angewiesen wurden, nach einem Ablauf von 10 Jahren die Prüfungen anzuordnen. Also mal wieder typisch Bayern. ![]() |
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Beitrag
#25
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Hallo Leute,
heute kam der lang ersehnte Brief von der Fsst. Sehr geehrter Herr clicker, zwischenzeitlich ist die Straftat der vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr vom 11.02.1994 (Strafbefehl vom 04.03.1994 des Amtsgerichts Ort) aus dem Verkehrszentralregisters getilgt und darf auch nicht mehr verwertet werden (Verwertungsfrist von 15 Jahren § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG). Von der Verwertung der Straftat der unerlaubten Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wird abgesehen, da der angegebene Drogenkonsum auch annähernd 14 Jahre zurückliegt und uns eine erneute Drogenauffälligkeit nicht bekannt ist. Von Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung sehen wir daher ab. Damit wir Ihren Antrag abschließend bearbeiten und Sie zur Führerscheinprüfung zulassen können, ist uns noch die Fahrschule bekannt zu geben. Mit freundlichen Grüßen Sachbearbeiter Muss die Anordnung der Prüfungen nicht begründet werden? ![]() Über eure Einschätzungen würde ich mich sehr freuen. Gruß, clicker |
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#26
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19629 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Muss die Anordnung der Prüfungen nicht begründet werden? ![]() Nach der seit 30. Oktober 2008 geltenden Gesetzeslage schon, denn Zitat Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. (§ 20 Abs. 2 FeV).Was hast Du denn da für eine merkwürdige Fsst? -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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#27
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Erstens sollte begründet werden, warum auf einer erneuten Prüfung bestanden wird.
Zweitens sehe ich hier nicht, warum jetzt schon eine Fahrschule angegeben werden soll: selbst wenn Du Prüfungen ablegen müsstest, könntest Du die Theorieprüfung vollständig ohne Fahrschule ablegen, nur bei der späteren Praxisprüfung muss man von einem Fahrlehrer begleitet werden. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Beitrag
#28
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26835 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 ![]() |
Was hast Du denn da für eine merkwürdige Fsst? das ist Bayern, wo es eine Anweisung geben soll, nach 10 jahren generell zu unterstellen, dass man die erforderlichen Kenntnisse nicht mehr besitzt. Begründet wird das z.B. mit Forschritten in der FZ-Technik, modernen Sicherheitssystemen, etc. Sicher etwas, was man gerichtlich überprüfen lassen könnte, aber einstweilen kommen sie damit durch. Oder Erstwohnsitz verlegen. Grüße Kai -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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Beitrag
#29
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Habe da gerade angerufen.
Man sagte mir, dass ich nach 15 Jahren die Prüfungen machen muss und es auch nicht begründet werden müsse, da alleine der lange Zeitraum die Tatsache darstellt, dass ich die erforderlichen Kenntnisse nicht mehr besitze. Unglaublich, wie die da arbeiten. ![]() |
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Gast_charly68_* |
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Beitrag
#30
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Guests ![]() |
Die Bayern halt.
Die kochen doch immer ihre eigene Suppe. Schließlich sind sie ja ein Freistaat und kein Bundesland. Daher gelten dort immer andere Regeln als in den anderen 15 Bundesländern. Habe da gerade angerufen. Man sagte mir, dass ich nach 15 Jahren die Prüfungen machen muss und es auch nicht begründet werden müsse, da alleine der lange Zeitraum die Tatsache darstellt, dass ich die erforderlichen Kenntnisse nicht mehr besitze. Unglaublich, wie die da arbeiten. ![]() Der FEB würde ich eine rechtliche Prüfung dieser Anordnung androhen. Das kanns doch nicht sein. LG |
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#31
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19629 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Das halte ich persönlich für rechtswidrig. Hätte der Gesetzgeber die INtention gehabt, eine feste Frist anzusetzen, nach der eine Prüfung gefordert wird, so hätte er dies ausdrücklich normiert.
So zeigt sich die Absicht, dass keine Prüfungen angeordnet werden sollen, solange nicht konkrete Tatsachen dagegen sprechen. Aber die Rechtslage ist wohl noch zu jung, sodass wir warten müssen bis die Verwaltungsgerichte hier mal entschieden haben. Und der arme, führerscheinlose Bayer ist der gelackmeierte. (Oder Gelackmeyerte? ![]() -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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Beitrag
#32
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26835 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 ![]() |
Und der arme, führerscheinlose Bayer ist der gelackmeierte. (Oder Gelackmeyerte? ![]() Gelackbayerte. Dafür ist der Himmel dort weiss-blauer ![]() Grüße Kai -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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Beitrag
#33
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Jaja, lacht ihr nur.
![]() Ich hätte gut Lust dazu, dagegen vorzugehen, aber da ich wegen beruflicher Veränderungen die Karte schnell brauche, werde ich die Prüfungen machen und gut is. |
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Gast_charly68_* |
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Beitrag
#34
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Guests ![]() |
Denk mal über einen Wohnsitzwechsel in ein Bundesland nach, welches diese Auflagen nicht hat.
LG |
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Beitrag
#35
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Naja, das ist auch leichter gesagt wie getan und kostet auch wieder viel Zeit.
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Beitrag
#36
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![]() Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 0 Beigetreten: 02.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26037 ![]() |
Weniger als eine Fahrausbildung benötigt
![]() -------------------- Liebe besteht nicht darin, dass man einander anschaut, sondern dass man gemeinsam in dieselbe Richtung blickt.
Antoine de Saint-Exupery, 1900 - 1944 als Vordenker, übernommen von Dieselschräubchen, spätes 20. Jahrhundert |
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Beitrag
#37
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Das sehe ich nicht so: da ja keine Sonderfahrten mehr gemacht werden müssen, sollte die Vorbereitung auf die praktische Prüfung plus Prüfung in relativ kurzer Zeit zu absolvieren sein.
Eine Eisenbahnfahrt von Berchtesgaden (ich nehme mal den hintersten Winkel Bayerns) nach Ulm und zurück samt Anmeldung beim dortigen Einwohnermeldeamt dauert vermutlich länger, und man lernt dabei ja überhaupt nichts übers Autofahren. Hinzu käme dann noch die Suche nach einem Vermieter für den neuen Wohnsitz, der Gang zur dortigen Führerscheinstelle etc. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#38
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 ![]() |
Schließlich sind sie ja ein Freistaat und kein Bundesland. Daher gelten dort immer andere Regeln als in den anderen 15 Bundesländern. Einfach nur Unsinn. Außerdem: Es gibt auch noch andere Freistaaten Noch einer... Sozialkunde: Note 6 ![]() -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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#39
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Weniger als eine Fahrausbildung benötigt ![]() Ich muss nur die Prüfungen ablegen und brauche keinen Ausbildungsnachweis. Laut Fahrschule kann ich innerhalb 3-4 Wochen die Karte haben. Wenn ich mir einen anderen Wohnsitz nehme, dauert es wesentlich länger. Neuer Antrag, Akte vom alten Wohnsitz muss erstmal ankommen usw. Auch der Aufwand ist nicht ganz unerheblich und lohnt sich m.E. nicht. |
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#40
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Hatte heute Theorieprüfung und habe mit 0 Fehlern bestanden.
Die Praktische habe ich in 14 Tagen. Geht also nun alles ganz schnell. ![]() |
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Beitrag
#41
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7548 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: In der Mitte Schleswig-Holsteins Mitglieds-Nr.: 29231 ![]() |
Dann bleibt nur noch zu wünschen, dass die praktische Prüfung genau so reibungslos läuft
![]() -------------------- Mitglied der Interessengemeinschaft 'Rettet den Genitiv'
Unser Zeitalter ist stolz auf Maschinen die denken und mißtrauisch gegen Menschen, die es versuchen. MPS-Kinder |
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Beitrag
#42
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![]() Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 0 Beigetreten: 02.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26037 ![]() |
Dann erst einmal herzlichen Glückwunsch
![]() Es agb übrigens noch eien Freistaat mitten in Deutschland, den Freistaat Flaschenhals @clicker: Auch wenn dein Avatarbild nicht unbedingt das darstellt wonach es zunächst erscheint würde ich dies an deiner Stelle dennoch ändern. Ich finde es geschmacklos und anstößig. -------------------- Liebe besteht nicht darin, dass man einander anschaut, sondern dass man gemeinsam in dieselbe Richtung blickt.
Antoine de Saint-Exupery, 1900 - 1944 als Vordenker, übernommen von Dieselschräubchen, spätes 20. Jahrhundert |
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Beitrag
#43
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Was ist an einer Frauenhand auf einer Computermaus anstößig?
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Beitrag
#44
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Habe heute die praktische Prüfung bestanden und gehöre wieder zum fahrenden Volk.
![]() Das Ganze hat von der Antragstellung, bis zur Übergabe der Karte, genau 7 Wochen gedauert und kostete 932,37 Euro. *LAOLA* ![]() |
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Beitrag
#45
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Gratuliere!
![]() -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Beitrag
#46
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 39 Beigetreten: 28.02.2009 Mitglieds-Nr.: 47134 ![]() |
Hallo,
aus gegebenem Anlass möchte ich den Thread noch mal hochholen. ![]() Da ich vor habe, mir meine alte Klasse 3 und 1a wieder erteilen zu lassen, habe ich eine Anfrage an die Fsst gestellt: Zitat Hallo Frau Sachbearbeiterin, mir wurde im April diesen Jahres die Klasse B, nach ablegen der Prüfungen, wiedererteilt. Vor meines Führerscheinentzugs hatte ich die alte Klasse 3 und 1a. Nach meinen Informationen ist es möglich mir die Klassen C1E und A prüfungsfrei wieder zu erteilen. Ist das grundsätzlich richtig, oder wurde ich falsch informiert? Mit freundlichen Grüßen clicker Als Antwort erhielt ich folgendes: Zitat Sehr geehrter Herr clicker, nein, nicht grundsätzlich. Ein Verzicht auf die Prüfung ist nach der neuen Fassung des § 20 Abs. 2 FeV nur zulässig, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen (theoretischen und praktischen) Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Nach Weisung der Regierung von Oberbayern wird dies bei Klasse A und B in der Regel nach 10 Jahren und bei den C-Klassen in der Regel nach 5 Jahren anzunehmen sein. Da bei Ihnen die Entziehung bereits 1994 erfolgte, ist ein Prüfungsverzicht nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen Sachbearbeiterin Mich würde nun interessieren, was ihr von der Antwort haltet. ![]() Gruß, clicker |
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Beitrag
#47
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 ![]() |
Mich würde nun interessieren, was ihr von der Antwort haltet. Sollte es tatsächlich diese Weisung geben, dann wäre es viel interessanter was ein Verwaltungsgericht von dieser Regelung hält. ![]() ![]() mfg darkstar -------------------- |
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Beitrag
#48
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Hier hat die Fahrerlaubnis allerdings nur 22 Monate bestanden, bevor sie entzogen wurde. Das ist jetzt schon 15 Jahre her.
Die starre 10 Jahresregelung in Bayern halte ich zwar für rechtswidrig, andererseits sollte man nicht verkennen, dass hier nur relativ wenig Fahrpraxis erworben wurde. Insofern kann ich mir vorstellen, dass in diesem konkreten Einzelfall die Führerscheinbehörde im Ergebnis Recht bekommt, wenn hier der Weg vors Verwaltungsgericht eingeschritten wird. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Beitrag
#49
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Mich würde nun interessieren, was ihr von der Antwort haltet. Das ist ja nur konsequent. Wenn ich mir den § 76 Nr. 11a FeV:![]() Zitat § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Klasse 3 alten Rechts) ansehe, ist ja eine prüfungsfreie Neuerteilung der Klassen C1E (und A) nicht möglich, da dir ja auch die Klasse B nur nach Ablegung der Prüfungen erteilt wurde.Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung für die Klasse B nach § 20 Abs. 2 angeordnet hat. P.S.: Damit habe ich natürlich nicht gemeint, dass ich eine Grenze von 10 bzw. 5 Jahren für eine prüfungsfreie Neuerteilung für rechtmäßig halte. -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Beitrag
#50
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Wenn ich mir den § 76 Nr. 11a FeV: Zitat § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Klasse 3 alten Rechts) ansehe, ist ja eine prüfungsfreie Neuerteilung der Klassen C1E (und A) nicht möglich, da dir ja auch die Klasse B nur nach Ablegung der Prüfungen erteilt wurde.Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung für die Klasse B nach § 20 Abs. 2 angeordnet hat. Die Unmöglichkeit kann meines Erachtens nicht aus § 76 Nr. 11 a gefolgert werden: dort wird zwar die prüfungsfreie Neuerteilung von C1E und ggf. A1 (nicht aber A beschränkt als Ersatz von 1a) im Falle der prüfungsfreien Neuerteilung von B vorgeschrieben, es sind aber keine Vorgaben bezüglich dieser Klassen gemacht, wenn B erst nach einer Prüfung erteilt wird. Wobei ich denke, dass bei der Klasse A eine praktische Prüfung einschließlich Prüfungsvorbereitung mit den Grundfahraufgaben ganz sinnvoll ist; Sonderfahrten sind ja nicht vorgeschrieben. Bei C1E ist das natürlich so eine Sache: das war ja in der alten Klasse 3 immer mit drin, obwohl man das in der Fahrschule nicht gelernt hat und später dann oftmals auch gar keine Erfahrung gesammelt hat. Insofern kann man zwar vermuten, dass man C1E nicht kann, aber das trifft auch auf viele Inhaber der Klasse 3 zu. ![]() -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 30.04.2025 - 13:32 |