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> Tilgungsfrist für Straftat, Wie lange wird einem das vorgehalten?
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Beitrag 01.03.2009, 18:06
Beitrag #1


Neuling
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Hallo Forum,

bin neu hier und hab natürlich gleich mal eine Frage. wink.gif
Man stelle sich folgenden Werdegang vor:

04.92 Führerschein erworben
07.92 Fahrzeug ohne ausr. Profil, andere gefährdet
01.94 zul. Höchstgeschw. um 36 km/h überschritten
02.94 vors. Trunkenheit i.V. 1,78%o (seitdem wurde die FE nicht wieder beantragt)
03.94 als Halter, Verbot des Betriebs eines Fz. nicht beachtet
11.95 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (kein Bezug zum Straßenverkehr)
04.96 NAFA-Alk teilgenommen

So, die Trunkenheitsfahrt sollte ja dieses Jahr getilgt sein und eine MPU dürfte nicht mehr angeordent werden.
Die Drogengeschichte von 1995 wurde 1997 abgeurteilt und rechtskräftig - 2 Jahre auf Bewährung wegen Handeltreibens mit Cannabis und Xtc (Konsum von Cannabis wurde nachgewiesen, bzw. von dem Betroffenen selbst eingeräumt).

Nun zu meinen Fragen:
1.) Kann dem Betroffenen die Drogensache führerscheintechnisch noch vorgehalten werden und z.B. ein FäG angeordnet werden?
2.) Kann mit der Begründung des langen FE-Entzugs die Prüfung neu angeordnet werden?

Würde mich über eure Einschätzungen sehr freuen.

Gruß
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Mr.T
Beitrag 01.03.2009, 18:22
Beitrag #2


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1. nein.
2. nein.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Beitrag 01.03.2009, 18:50
Beitrag #3


Neuling
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Danke für Deine Antwort. wavey.gif

Warum kann die FeB die Drogensache nicht mehr verwenden?
Weil nach 10 Jahren getilgt?
Wenn die FeB trotzdem ein FäG fordert, kann man dann dagegen vorgehen?
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Mr.T
Beitrag 01.03.2009, 19:03
Beitrag #4


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Zitat (clicker @ 01.03.2009, 18:50) *
Warum kann die FeB die Drogensache nicht mehr verwenden?
Weil die auch im BZR getilgt ist.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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clicker
Beitrag 01.03.2009, 19:10
Beitrag #5


Neuling
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Hmm, aber die FeB hat die Sache in Ihrer Akte und behauptet sie dürfe 15 Jahre verwendet werden, da für die Neuerteilung relevant.
Jetzt bin ich einigermaßen verwirrt. wink.gif
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magnum88
Beitrag 01.03.2009, 19:15
Beitrag #6


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Dann ist die Auskunft bzgl. des Btm-Verstoßes, der nichts mit dem Straßenverkehr zu tun hatte, einfach falsch.

An deiner Stelle würde ich ein Gespräch mit dem Leiter der FSST suchen...


--------------------
"Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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Beitrag 01.03.2009, 19:21
Beitrag #7


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Die Angaben zum Btm-Verstoß sind richtig und die Auskunft erteilte der Sachgebietsleiter.
O-Ton: "Es wurden Drogen bei Ihnen gefunden und dies ist für die Neuerteilung relevant".
Sehe schon, wird wohl auf einen Anwalt hinauslaufen...
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Gast_charly68_*
Beitrag 01.03.2009, 19:23
Beitrag #8





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Ich würde mal empfehlen einen ganz aktuellen Auszug aus dem VZR anzufordern.

Sollte dort die Drogengeschichte drin stehen, dann wurde auch die Tilgung der ALK-Geschichte gehemmt und somit würde schon alleine aufgrund der Alk-Geschichte eine MPU bis zur Tilgung in 2012 im Raum stehen.

LG
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Beitrag 01.03.2009, 19:28
Beitrag #9


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Eine MPU wird nicht mehr angeordnet, da die TF definitiv getilgt ist.
Aber ein FäG soll angeordnet werden und die Prüfungen sollen neu abgelegt werden. FäG weil harte Drogen gefunden wurden (Xtc) und die Prüfungen wegen der langen Zeit ohne FE.
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Mr.T
Beitrag 01.03.2009, 19:29
Beitrag #10


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Zitat (clicker @ 01.03.2009, 19:10) *
Hmm, aber die FeB hat die Sache in Ihrer Akte und behauptet sie dürfe 15 Jahre verwendet werden, da für die Neuerteilung relevant.
Diese Aussage ist Blödsinn. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.


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Gruß Mr.T

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Gast_charly68_*
Beitrag 01.03.2009, 19:31
Beitrag #11





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Und wie hoch waren die Werte als die Drogen nachgewiesen wurden?

LG
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clicker
Beitrag 01.03.2009, 19:34
Beitrag #12


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@charly68
Es gibt keine Werte, es wurde lediglich der Cannabiskonsum selbst eingeräumt. Verurteilung erfolgte wegen Handel mit Btm (Xtc und Cannabis).
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Mr.T
Beitrag 01.03.2009, 19:36
Beitrag #13


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Zitat (charly68 @ 01.03.2009, 19:31) *
Und wie hoch waren die Werte als die Drogen nachgewiesen wurden?
Warum diese Frage? Neugierde? unsure.gif


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Gruß Mr.T

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magnum88
Beitrag 01.03.2009, 19:36
Beitrag #14


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Zitat (charly68 @ 01.03.2009, 19:31) *
Und wie hoch waren die Werte als die Drogen nachgewiesen wurden?

LG


Die eventuelle Höhe der Werte spielen in der Frage der Verwertbarkeit des Delikts aber keine Rolle. blink.gif


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Beitrag 01.03.2009, 19:41
Beitrag #15


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Wie lange darf die Sache denn verwertet werden?
Also wenn ich richtig verstanden habe, bis sie aus dem BZR getilgt ist, richtig?
Ab wann wird den so eine Verurteilung getilgt? nach 10 Jahren?
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magnum88
Beitrag 01.03.2009, 20:11
Beitrag #16


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Zitat
§ 46 BZRG
(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1. fünf Jahre bei Verurteilungen

a)zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

b)zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

c)zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,

d)zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

e)zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,

f)zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,

g)durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

2. zehn Jahre bei Verurteilungen zu

a)Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,

b)Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

c)Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

4. fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.


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nachteule
Beitrag 01.03.2009, 20:14
Beitrag #17


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Hallo, Clicker,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Nur zur Sicherheit: Ist seit dem Verstoß gg. das BtMG im November 95 noch irgend etwas vorgefallen?

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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clicker
Beitrag 01.03.2009, 20:20
Beitrag #18


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@magnum88
Danke, aber da blicke ich nicht durch. wink.gif

@nachteule
2002 Eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen Betrug.
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Gast_klaus62_*
Beitrag 01.03.2009, 22:50
Beitrag #19





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Zitat (clicker @ 01.03.2009, 20:20) *
@nachteule
2002 Eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen Betrug.


blink.gif

warum nicht gleich im Eröffnungsbeitrag mit angegeben?
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clicker
Beitrag 01.03.2009, 22:55
Beitrag #20


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Wie, warum?
Wegen Betrug halt. wink.gif
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Jens
Beitrag 01.03.2009, 23:08
Beitrag #21


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Wenn ich den §46 BZRG richtig verstehe, dann müsste die Verurteilung
Zitat (clicker @ 01.03.2009, 18:06) *
2 Jahre auf Bewährung wegen Handeltreibens mit Cannabis und Xtc
eine 15jährige Tilgungsfrist haben. Das steht aber im Widerspruch zur Aussage von @Mr.T
Zitat (Mr.T @ 01.03.2009, 19:03) *
Zitat (clicker @ 01.03.2009, 18:50) *
Warum kann die FeB die Drogensache nicht mehr verwenden?
Weil die auch im BZR getilgt ist.
und deshalb bin ich momentan ein wenig verunsichert.
Zum Zeitpunkt als @Mr.T dies schrieb wußte er aber noch nichts von deiner zweiten Verurteilung. Durch diese kann es sein, daß deine BTM-Sache noch eingetragen ist (selbst wenn ich mich bei der Tilgungsfrist täusche), denn (§47 Abs. 3 BZRG)
Zitat
Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.



Hoffentlich schaut hier mal jemand vorbei, der sich mit der Tilgung im BZR besser auskennt als ich.


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Mr.T
Beitrag 01.03.2009, 23:19
Beitrag #22


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Zitat (Jens @ 01.03.2009, 23:08) *
Wenn ich den §46 BZRG richtig verstehe, dann müsste die Verurteilung
Zitat (clicker @ 01.03.2009, 18:06) *
2 Jahre auf Bewährung wegen Handeltreibens mit Cannabis und Xtc
eine 15jährige Tilgungsfrist haben. Das steht aber im Widerspruch zur Aussage von @Mr.T
Zitat (Mr.T @ 01.03.2009, 19:03) *
Zitat (clicker @ 01.03.2009, 18:50) *
Warum kann die FeB die Drogensache nicht mehr verwenden?
Weil die auch im BZR getilgt ist.
und deshalb bin ich momentan ein wenig verunsichert.
Sorry, ich habe mich falsch ausgedrückt. blushing.gif Ich meinte, dass der Eintrag nicht mehr in einem FZ auftaucht.

Zitat (Jens @ 01.03.2009, 23:08) *
Zum Zeitpunkt als @Mr.T dies schrieb wußte er aber noch nichts von deiner zweiten Verurteilung.
Stimmt.

Zitat (Jens @ 01.03.2009, 23:08) *
Zum Zeitpunkt als @Mr.T dies schrieb wußte er aber noch nichts von deiner zweiten Verurteilung. Durch diese kann es sein, daß deine BTM-Sache noch eingetragen ist (selbst wenn ich mich bei der Tilgungsfrist täusche), denn (§47 Abs. 3 BZRG)
Zitat
Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.

Der Betrug hat die Tilgung der BTM-Tat aus dem FZ gehemmt. Zwischenzeitlich sollte das FZ aber "sauber" sein (§ 34 BZRG). Das gilt natürlich nur dann, wenn @clicker nicht noch weitere Infos zurückgehalten hat.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Beitrag 01.03.2009, 23:29
Beitrag #23


Neuling
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Danke euch!
Seit 2002 bin ich ganz brav und es ist nichts mehr vorgefallen. wink.gif
Ich werde dann die nächste Woche nochmal bei der Fsst anrufen und euch auf dem Laufenden halten.
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Beitrag 02.03.2009, 08:32
Beitrag #24


Neuling
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So habe gerade bei der Fsst angerufen und mir wurde nun nochmal gesagt, dass auch die Straftat aus 1997 15 Jahre verwertet werden kann.
Zum Thema Prüfungen ablegen, hieß es, das die Behörden in Bayern vom Inneneministerium dazu angewiesen wurden, nach einem Ablauf von 10 Jahren die Prüfungen anzuordnen.
Also mal wieder typisch Bayern. laugh2.gif
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clicker
Beitrag 26.03.2009, 10:32
Beitrag #25


Neuling
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Hallo Leute,

heute kam der lang ersehnte Brief von der Fsst.

Sehr geehrter Herr clicker,

zwischenzeitlich ist die Straftat der vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr vom 11.02.1994 (Strafbefehl vom 04.03.1994 des Amtsgerichts Ort)
aus dem Verkehrszentralregisters getilgt und darf auch nicht mehr verwertet werden (Verwertungsfrist von 15 Jahren § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG).
Von der Verwertung der Straftat der unerlaubten Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wird abgesehen, da der angegebene Drogenkonsum auch annähernd 14 Jahre zurückliegt und uns eine erneute Drogenauffälligkeit nicht bekannt ist.
Von Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung sehen wir daher ab.
Damit wir Ihren Antrag abschließend bearbeiten und Sie zur Führerscheinprüfung zulassen können, ist uns noch die Fahrschule bekannt zu geben.

Mit freundlichen Grüßen

Sachbearbeiter


Muss die Anordnung der Prüfungen nicht begründet werden? crybaby.gif
Über eure Einschätzungen würde ich mich sehr freuen.

Gruß, clicker
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durban
Beitrag 26.03.2009, 10:47
Beitrag #26


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Zitat (clicker @ 26.03.2009, 10:32) *
Muss die Anordnung der Prüfungen nicht begründet werden? crybaby.gif


Nach der seit 30. Oktober 2008 geltenden Gesetzeslage schon, denn

Zitat
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
(§ 20 Abs. 2 FeV).

Was hast Du denn da für eine merkwürdige Fsst?


--------------------
Proxima Estación: Esperanza.
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Uwe W
Beitrag 26.03.2009, 10:53
Beitrag #27


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Erstens sollte begründet werden, warum auf einer erneuten Prüfung bestanden wird.

Zweitens sehe ich hier nicht, warum jetzt schon eine Fahrschule angegeben werden soll: selbst wenn Du Prüfungen ablegen müsstest, könntest Du die Theorieprüfung vollständig ohne Fahrschule ablegen, nur bei der späteren Praxisprüfung muss man von einem Fahrlehrer begleitet werden.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Kai R.
Beitrag 26.03.2009, 10:56
Beitrag #28


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Zitat (durban @ 26.03.2009, 10:47) *
Was hast Du denn da für eine merkwürdige Fsst?

das ist Bayern, wo es eine Anweisung geben soll, nach 10 jahren generell zu unterstellen, dass man die erforderlichen Kenntnisse nicht mehr besitzt. Begründet wird das z.B. mit Forschritten in der FZ-Technik, modernen Sicherheitssystemen, etc. Sicher etwas, was man gerichtlich überprüfen lassen könnte, aber einstweilen kommen sie damit durch. Oder Erstwohnsitz verlegen.

Grüße

Kai


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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clicker
Beitrag 26.03.2009, 10:58
Beitrag #29


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Habe da gerade angerufen.
Man sagte mir, dass ich nach 15 Jahren die Prüfungen machen muss und es auch nicht begründet werden müsse, da alleine der lange Zeitraum die Tatsache darstellt, dass ich die erforderlichen Kenntnisse nicht mehr besitze.

Unglaublich, wie die da arbeiten. mad.gif
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Gast_charly68_*
Beitrag 26.03.2009, 11:02
Beitrag #30





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Die Bayern halt.

Die kochen doch immer ihre eigene Suppe.

Schließlich sind sie ja ein Freistaat und kein Bundesland. Daher gelten dort immer andere Regeln als in den anderen 15 Bundesländern.

Zitat (clicker @ 26.03.2009, 10:58) *
Habe da gerade angerufen.
Man sagte mir, dass ich nach 15 Jahren die Prüfungen machen muss und es auch nicht begründet werden müsse, da alleine der lange Zeitraum die Tatsache darstellt, dass ich die erforderlichen Kenntnisse nicht mehr besitze.

Unglaublich, wie die da arbeiten. mad.gif


Der FEB würde ich eine rechtliche Prüfung dieser Anordnung androhen.

Das kanns doch nicht sein.

LG
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durban
Beitrag 26.03.2009, 11:04
Beitrag #31


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Das halte ich persönlich für rechtswidrig. Hätte der Gesetzgeber die INtention gehabt, eine feste Frist anzusetzen, nach der eine Prüfung gefordert wird, so hätte er dies ausdrücklich normiert.
So zeigt sich die Absicht, dass keine Prüfungen angeordnet werden sollen, solange nicht konkrete Tatsachen dagegen sprechen.

Aber die Rechtslage ist wohl noch zu jung, sodass wir warten müssen bis die Verwaltungsgerichte hier mal entschieden haben.

Und der arme, führerscheinlose Bayer ist der gelackmeierte. (Oder Gelackmeyerte? laugh2.gif )


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Proxima Estación: Esperanza.
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Kai R.
Beitrag 26.03.2009, 11:16
Beitrag #32


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Zitat (durban @ 26.03.2009, 11:04) *
Und der arme, führerscheinlose Bayer ist der gelackmeierte. (Oder Gelackmeyerte? laugh2.gif )

Gelackbayerte.

Dafür ist der Himmel dort weiss-blauer laugh2.gif

Grüße

Kai


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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clicker
Beitrag 26.03.2009, 11:20
Beitrag #33


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Jaja, lacht ihr nur. tongue.gif
Ich hätte gut Lust dazu, dagegen vorzugehen, aber da ich wegen beruflicher Veränderungen die Karte schnell brauche, werde ich die Prüfungen machen und gut is.
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Gast_charly68_*
Beitrag 26.03.2009, 11:22
Beitrag #34





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Denk mal über einen Wohnsitzwechsel in ein Bundesland nach, welches diese Auflagen nicht hat.

LG
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clicker
Beitrag 26.03.2009, 13:55
Beitrag #35


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Naja, das ist auch leichter gesagt wie getan und kostet auch wieder viel Zeit.
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Dieselschräubchen
Beitrag 26.03.2009, 16:19
Beitrag #36


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Weniger als eine Fahrausbildung benötigt wavey.gif


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Liebe besteht nicht darin, dass man einander anschaut, sondern dass man gemeinsam in dieselbe Richtung blickt.
Antoine de Saint-Exupery, 1900 - 1944 als Vordenker, übernommen von Dieselschräubchen, spätes 20. Jahrhundert
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Uwe W
Beitrag 26.03.2009, 16:25
Beitrag #37


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Das sehe ich nicht so: da ja keine Sonderfahrten mehr gemacht werden müssen, sollte die Vorbereitung auf die praktische Prüfung plus Prüfung in relativ kurzer Zeit zu absolvieren sein.

Eine Eisenbahnfahrt von Berchtesgaden (ich nehme mal den hintersten Winkel Bayerns) nach Ulm und zurück samt Anmeldung beim dortigen Einwohnermeldeamt dauert vermutlich länger, und man lernt dabei ja überhaupt nichts übers Autofahren.

Hinzu käme dann noch die Suche nach einem Vermieter für den neuen Wohnsitz, der Gang zur dortigen Führerscheinstelle etc.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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magnum88
Beitrag 26.03.2009, 16:37
Beitrag #38


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Zitat (charly68 @ 26.03.2009, 11:02) *
Schließlich sind sie ja ein Freistaat und kein Bundesland. Daher gelten dort immer andere Regeln als in den anderen 15 Bundesländern.


Einfach nur Unsinn.


Außerdem:

Es gibt auch noch andere Freistaaten

Noch einer...


Sozialkunde: Note 6 crybaby.gif


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"Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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clicker
Beitrag 26.03.2009, 16:40
Beitrag #39


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Zitat (Dieselschräubchen @ 26.03.2009, 16:19) *
Weniger als eine Fahrausbildung benötigt wavey.gif


Ich muss nur die Prüfungen ablegen und brauche keinen Ausbildungsnachweis.
Laut Fahrschule kann ich innerhalb 3-4 Wochen die Karte haben.
Wenn ich mir einen anderen Wohnsitz nehme, dauert es wesentlich länger. Neuer Antrag, Akte vom alten Wohnsitz muss erstmal ankommen usw.
Auch der Aufwand ist nicht ganz unerheblich und lohnt sich m.E. nicht.
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clicker
Beitrag 06.04.2009, 09:58
Beitrag #40


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Hatte heute Theorieprüfung und habe mit 0 Fehlern bestanden.
Die Praktische habe ich in 14 Tagen. Geht also nun alles ganz schnell. cool.gif
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Malermeister
Beitrag 06.04.2009, 10:18
Beitrag #41


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Dann bleibt nur noch zu wünschen, dass die praktische Prüfung genau so reibungslos läuft wavey.gif


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Dieselschräubchen
Beitrag 06.04.2009, 11:00
Beitrag #42


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Dann erst einmal herzlichen Glückwunsch smile.gif

Es agb übrigens noch eien Freistaat mitten in Deutschland, den Freistaat Flaschenhals

@clicker: Auch wenn dein Avatarbild nicht unbedingt das darstellt wonach es zunächst erscheint würde ich dies an deiner Stelle dennoch ändern. Ich finde es geschmacklos und anstößig.


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Liebe besteht nicht darin, dass man einander anschaut, sondern dass man gemeinsam in dieselbe Richtung blickt.
Antoine de Saint-Exupery, 1900 - 1944 als Vordenker, übernommen von Dieselschräubchen, spätes 20. Jahrhundert
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clicker
Beitrag 06.04.2009, 12:52
Beitrag #43


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Was ist an einer Frauenhand auf einer Computermaus anstößig? unsure.gif
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clicker
Beitrag 20.04.2009, 15:34
Beitrag #44


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Habe heute die praktische Prüfung bestanden und gehöre wieder zum fahrenden Volk. cool.gif
Das Ganze hat von der Antragstellung, bis zur Übergabe der Karte, genau 7 Wochen gedauert und kostete 932,37 Euro.
*LAOLA* wavey.gif
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Mr.T
Beitrag 20.04.2009, 16:36
Beitrag #45


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Gratuliere! clapping.gif


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Gruß Mr.T

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clicker
Beitrag 20.10.2009, 18:02
Beitrag #46


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Hallo,

aus gegebenem Anlass möchte ich den Thread noch mal hochholen. wink.gif
Da ich vor habe, mir meine alte Klasse 3 und 1a wieder erteilen zu lassen, habe ich eine Anfrage an die Fsst gestellt:

Zitat
Hallo Frau Sachbearbeiterin,

mir wurde im April diesen Jahres die Klasse B, nach ablegen der Prüfungen, wiedererteilt. Vor meines Führerscheinentzugs hatte ich die alte Klasse 3 und 1a.
Nach meinen Informationen ist es möglich mir die Klassen C1E und A prüfungsfrei wieder zu erteilen. Ist das grundsätzlich richtig, oder wurde ich falsch informiert?

Mit freundlichen Grüßen

clicker


Als Antwort erhielt ich folgendes:
Zitat
Sehr geehrter Herr clicker,
nein, nicht grundsätzlich. Ein Verzicht auf die Prüfung ist nach der neuen Fassung des § 20 Abs. 2 FeV nur zulässig, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen (theoretischen und praktischen) Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Nach Weisung der Regierung von Oberbayern wird dies bei Klasse A und B in der Regel nach 10 Jahren und bei den C-Klassen in der Regel nach 5 Jahren anzunehmen sein. Da bei Ihnen die Entziehung bereits 1994 erfolgte, ist ein Prüfungsverzicht nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Sachbearbeiterin


Mich würde nun interessieren, was ihr von der Antwort haltet. blink.gif

Gruß, clicker
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darkstar
Beitrag 20.10.2009, 18:16
Beitrag #47


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Zitat (clicker @ 20.10.2009, 19:02) *
Mich würde nun interessieren, was ihr von der Antwort haltet. blink.gif
Sollte es tatsächlich diese Weisung geben, dann wäre es viel interessanter was ein Verwaltungsgericht von dieser Regelung hält. rolleyes.gif

mfg
darkstar


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Uwe W
Beitrag 20.10.2009, 19:24
Beitrag #48


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Hier hat die Fahrerlaubnis allerdings nur 22 Monate bestanden, bevor sie entzogen wurde. Das ist jetzt schon 15 Jahre her.

Die starre 10 Jahresregelung in Bayern halte ich zwar für rechtswidrig, andererseits sollte man nicht verkennen, dass hier nur relativ wenig Fahrpraxis erworben wurde. Insofern kann ich mir vorstellen, dass in diesem konkreten Einzelfall die Führerscheinbehörde im Ergebnis Recht bekommt, wenn hier der Weg vors Verwaltungsgericht eingeschritten wird.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Mr.T
Beitrag 20.10.2009, 20:26
Beitrag #49


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Zitat (clicker @ 20.10.2009, 19:02) *
Mich würde nun interessieren, was ihr von der Antwort haltet. blink.gif
Das ist ja nur konsequent. Wenn ich mir den § 76 Nr. 11a FeV:
Zitat
§ 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Klasse 3 alten Rechts)

Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung für die Klasse B nach § 20 Abs. 2 angeordnet hat.
ansehe, ist ja eine prüfungsfreie Neuerteilung der Klassen C1E (und A) nicht möglich, da dir ja auch die Klasse B nur nach Ablegung der Prüfungen erteilt wurde.


P.S.: Damit habe ich natürlich nicht gemeint, dass ich eine Grenze von 10 bzw. 5 Jahren für eine prüfungsfreie Neuerteilung für rechtmäßig halte.


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Uwe W
Beitrag 20.10.2009, 23:47
Beitrag #50


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Zitat (Mr.T @ 20.10.2009, 21:26) *
Wenn ich mir den § 76 Nr. 11a FeV:
Zitat
§ 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Klasse 3 alten Rechts)

Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung für die Klasse B nach § 20 Abs. 2 angeordnet hat.
ansehe, ist ja eine prüfungsfreie Neuerteilung der Klassen C1E (und A) nicht möglich, da dir ja auch die Klasse B nur nach Ablegung der Prüfungen erteilt wurde.

Die Unmöglichkeit kann meines Erachtens nicht aus § 76 Nr. 11 a gefolgert werden: dort wird zwar die prüfungsfreie Neuerteilung von C1E und ggf. A1 (nicht aber A beschränkt als Ersatz von 1a) im Falle der prüfungsfreien Neuerteilung von B vorgeschrieben, es sind aber keine Vorgaben bezüglich dieser Klassen gemacht, wenn B erst nach einer Prüfung erteilt wird.

Wobei ich denke, dass bei der Klasse A eine praktische Prüfung einschließlich Prüfungsvorbereitung mit den Grundfahraufgaben ganz sinnvoll ist; Sonderfahrten sind ja nicht vorgeschrieben.

Bei C1E ist das natürlich so eine Sache: das war ja in der alten Klasse 3 immer mit drin, obwohl man das in der Fahrschule nicht gelernt hat und später dann oftmals auch gar keine Erfahrung gesammelt hat.
Insofern kann man zwar vermuten, dass man C1E nicht kann, aber das trifft auch auf viele Inhaber der Klasse 3 zu. whistling.gif


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