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> Gegen die Fahrtrichtung fahren in einer Einbahnstrasse, Wer hat schuld bei einen Unfall?
kampet
Beitrag 23.11.2008, 22:45
Beitrag #1


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Hallo,

ich sehe öfters bei mir besonders Nacht, dass viele Autofahrer in der Nacht gegen die Fahrtrichtung fahren.



Was passiert bei einen Unfall,wenn jmd. entgegen kommt und es zu einen Unfall kommt ?



Was passiert, wenn ein Auto von unten kommt und der Falschfahrer dann von Rechts und es knallt ?
Gilt da Rechts vor Links auch wenn jmd aus einer Einbahnstrasse kommt, wo eigentlich keiner raus fahren darf?

Man rechnet doch nicht das aus einer Einbahnstrasse jmd. raus fährt..

Hat der falsch Fahrer dann immer Schuld?
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Bill
Beitrag 23.11.2008, 23:07
Beitrag #2


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Die Vorfahrtregelung gilt immer für die gesamte Fahrbahn. Da ist es grundsätzlich egal, ob verkehrt herum, auf der falschen Seite, ohne Licht, falsch geblinkt oder sonstwas. Vorfahrt bleibt zunächst Vorfahrt.

Dass der Falschfahrer bei einem Unfall eine Teilschuld bekäme ist die andere Seite.


Wenn sich mir in "intelligent" geplanten Stadtvierteln die Frage stellt, ob ich 50 Meter gegen die Einbahnstraße fahre oder alternativ einen Kilometer Umweg mit fünf Ampeln, ziehe ich auch das erstere vor. Natürlich nur, wenn es ohne Behinderung möglich ist.


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"Von Sicherheit steht nichts in unserer Verfassung, in unserer Verfassung steht etwas von Freiheit. Das heisst also, soweit wir Sicherheit brauchen, um die Freiheit zu schützen ist das in Ordnung. Aber die Sicherheit ist kein Wert an sich - wir sind kein Sicherheitsstaat, sondern ein Freiheitsstaat." - Baum in Fakt, ARD am 23.04.2007


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kampet
Beitrag 23.11.2008, 23:10
Beitrag #3


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wie hoch wäre die Teilschuld ?

Ich kann es nicht nach vollziehen,dass ich eine Teilschuld mit bekomme nur weil jmd. denkt er muss gegen die fahrt richtung fahren weil ihm der umweg zu lang ist.
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dave
Beitrag 23.11.2008, 23:45
Beitrag #4


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Zitat (Bill @ 23.11.2008, 23:07) *
Die Vorfahrtregelung gilt immer für die gesamte Fahrbahn. Da ist es grundsätzlich egal, ob verkehrt herum, auf der falschen Seite, ohne Licht, falsch geblinkt oder sonstwas. Vorfahrt bleibt zunächst Vorfahrt.


...das sehe ich in Bezug auf ein entgegen der Einbahnstraße fahrendes Fahrzeug aber anders ! think.gif

Gesucht und hier gefunden:

http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...einbahnstra%DFe

Insbesondere nach Lektüre der dortigen Beiträge von Matte und aaaaallex.


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helmet lampshade
Beitrag 24.11.2008, 00:20
Beitrag #5


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Zitat (Bill @ 23.11.2008, 23:07) *
Die Vorfahrtregelung gilt immer für die gesamte Fahrbahn. Da ist es grundsätzlich egal, ob verkehrt herum, auf der falschen Seite, ohne Licht, falsch geblinkt oder sonstwas. Vorfahrt bleibt zunächst Vorfahrt.

Wenn Du das auf Falschfahrer in der Einbahnstraße anwendest, müssten konsequenterweise Falschfahrer auf der Autobahn Vorfahrt gegenüber Auffahrenden genießen. - Halte ich für fraglich
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Bill
Beitrag 24.11.2008, 08:14
Beitrag #6


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Vorfahrt besteht grundsätzlich gemäß der gültigen Vorfahrtregelung. Deswegen sagte ich ja auch "grundsätzlich" bzw "zunächst.

D.h. es gilt soweit nicht anders beschildert rechts-vor-links und der Missachtende begeht einen Vorfahrtverstoß, welcher mit 60€ Bußgeld und 3 Punkten zu ahnden ist. Das Fahren entgegen der Einbahnstraße wird lediglich mit einen Verwarngeld von 20€ geahndet. Der Vorfahrtverstoß wiegt zunächst schwerer.


Zivilrechtlich kann die Sache wie gesagt bei der Schuldverteilung wieder ganz anders aussehen.


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Jens
Beitrag 24.11.2008, 08:33
Beitrag #7


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Zitat (Bill @ 24.11.2008, 08:14) *
D.h. es gilt soweit nicht anders beschildert rechts-vor-links und der Missachtende begeht einen Vorfahrtverstoß,

Nein, denn
Zitat
Wer in einer Einbahnstraße in die falsche Richtung fährt, hat keine Vorfahrt, da es schon an einem Recht zum Fahren mangelt
(BGH (Z) VRS 62, 93)
Zitat
Wer [...] verbotswidrig eine Str in falscher Richtung befährt (EinbahnStr, falsche Richtungsfahrbahn), hat niemals ein Vorfahrtsrecht, weil das fehlende Recht, die Str in dieser Richtung zu befahren, begrifflich ein Vorfahrtsrecht ausschließt
(BGH NJW 82 334)


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mir
Beitrag 24.11.2008, 08:48
Beitrag #8


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Obacht allerdings: Die Gegenrichtung könnte für Radfahrer freigegeben sein.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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Jens
Beitrag 24.11.2008, 08:50
Beitrag #9


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Das mag sein, aber dadurch bekommt ein verkehrt fahrendes Kfz (und darum gehts im Eingangsposting) trotzdem keine Vorfahrt.


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helmet lampshade
Beitrag 24.11.2008, 11:03
Beitrag #10


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@Bill: Nehmen wir mal an, Du hättest Recht, Nun haben wir eine Straße mit zwei Kreuzungen und einer T-Abzweigung mit einer von der Straße wegführenden Einbahnstraße. An den Kreuzungen stünde jeweils ein Zeichen 301 "Vorfahrt an der nächsten Kreuzung". An der T-Abzweigung müsste man dann ja auch ein Z301 aufstellen, extra wegen gelegentlicher Falschfahrer, der Falschfahrer bekäme dann eine Komination auf VZ 205 und VZ 267 das wäre doch absurd.
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Peter Lustig
Beitrag 24.11.2008, 12:13
Beitrag #11


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Zitat (Bill @ 24.11.2008, 08:14) *
D.h. es gilt soweit nicht anders beschildert rechts-vor-links und der Missachtende begeht einen Vorfahrtverstoß, welcher mit 60€ Bußgeld und 3 Punkten zu ahnden ist. Das Fahren entgegen der Einbahnstraße wird lediglich mit einen Verwarngeld von 20€ geahndet. Der Vorfahrtverstoß wiegt zunächst schwerer.

Nein! Jemand, der eine Einbahnstraße entgegen der zulässigen Fahrtrichtung befährt, kann nie Vorfahrt haben. Der Fall wurde hier schon einmal abgehandelt (siehe auch die nachfolgenden Postings).
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CvR
Beitrag 24.11.2008, 15:23
Beitrag #12


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Zitat (kampet @ 23.11.2008, 22:45) *
Man rechnet doch nicht das aus einer Einbahnstrasse jmd. raus fährt..

scarey.gif
Das halte ich für verdammt leichtsinnig.
Zitat (mir @ 24.11.2008, 08:48) *
Obacht allerdings: Die Gegenrichtung könnte für Radfahrer freigegeben sein.

Zitat (Jens @ 24.11.2008, 08:50) *
Das mag sein, aber dadurch bekommt ein verkehrt fahrendes Kfz (und darum gehts im Eingangsposting) trotzdem keine Vorfahrt.

Neben einer Freigabe für Radfahrer dürfen gemäß §35 StVO auch mit Sonderrechten versehene Kraftfahrzeuge legal aus der Einbahnstrasse herauskommen. Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr, Müllabfuhr, Strassenreinigung, Baufahrzeuge, Messfahrzeuge der RegTP... Also durchaus eine nicht unerhebliche Menge grundsätzlich zulässiger Kraftfahrzeuge. Insofern sollte man auch in Einbahnstrassen durchaus jederzeit mit gegenverkehr rechnen.


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"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
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Peter Lustig
Beitrag 24.11.2008, 16:55
Beitrag #13


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Für die Sonderrechtsfahrzeuge gilt jedoch auch immer der § 35 Abs. 8 StVO. Dies gilt in besonderem Maße für das Befahren einer Einbahnstraße in nicht zugelassener Fahrtrichtung, wo der "normale" Kraftfahrer nicht mit solchen Fahrzeugen rechnen muss.
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Bill
Beitrag 24.11.2008, 17:03
Beitrag #14


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Hmmm, solltet ihr tatsächlich Recht haben, nehme ich das Gesagte zurück und behaupte das Gegenteil. Allerdings meine ich auch schon desöfteren Informationen a la "Vorfahrt gilt immer, egal welcher Verstoß vorliegt" gehört zu haben.

Desweiteren bin ich der Meinung, dass die Vorfahrt nicht davon abhängen kann, welches Fahrzeug fährt. Im Falle dass ein Radfahrer legal entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraße fährt, hätte er Vorfahrt, ein in gleicher Richtung fahrender PKW aber nicht? Das ergibt keinerlei Sinn.


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wombat
Beitrag 24.11.2008, 17:31
Beitrag #15


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Keinerlei Sinn??

Fahradfahrer erlaubt unterwegs -> Rechts vor links
Geisterfahrer-Kfz -> keine Vorfahrt

Ich finde das doch sehr schlüssig.

Wir haben im Ort eine Ampelkreuzung, eine der Zufahrten ist ohne Lichtzeichen... braucht's auch nicht, weil dies eine Einbahnstraße (von der Kreuzung wegführend) ist. Die Einbahnstraße ist deutlich gekennzeichnet (Geisterfahrer müssen schon auf die "Gegenfahrbahn" wechseln, um dort einzufahren).

Immer mal wieder gibt es natürlich diese "paar meter" Abkürzer, die sich dann auf der Kreuzung wundern, daß z.B. die entgegenkommenden Linksabbieger dem Geisterfahrer keinen Vorrang beim Rechtsabbiegen gewähren. Und dann noch diese renitenten "bei-Grün-Fahrer" die den feindlichen Verkehr (Geisterfahrer) ebenfalls unerhörterweise anhupen.

Macht das auch keinen Sinn?
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helmet lampshade
Beitrag 24.11.2008, 17:44
Beitrag #16


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Zitat (Bill @ 24.11.2008, 17:03) *
Desweiteren bin ich der Meinung, dass die Vorfahrt nicht davon abhängen kann, welches Fahrzeug fährt. Im Falle dass ein Radfahrer legal entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraße fährt, hätte er Vorfahrt, ein in gleicher Richtung fahrender PKW aber nicht? Das ergibt keinerlei Sinn.

Eine Einbahnstraße erkennt man an Zeichen 220, die Freigabe für Radfahrer am Zusatzschild.
Aus diesen Schildern kann ich schließen, ob und für wen RvL gilt
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Peter Lustig
Beitrag 24.11.2008, 17:53
Beitrag #17


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Zitat (Bill @ 24.11.2008, 17:03) *
Desweiteren bin ich der Meinung, dass die Vorfahrt nicht davon abhängen kann, welches Fahrzeug fährt. Im Falle dass ein Radfahrer legal entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraße fährt, hätte er Vorfahrt, ein in gleicher Richtung fahrender PKW aber nicht? Das ergibt keinerlei Sinn.

Wenn der Radverkehr legal in der Einbahnstraße in beiden Richtungen verkehren darf, muss die Straßenverkehrsbehörde Vorkehrungen treffen, z. B. durch Anbringen einer Vorfahrtbeschilderung, dass der übrige Verkehr dies auch erkennen kann. Ansonsten liegt eine Amtspflichtverletzung vor, und die Behörde kann im Fall eines Schadens ggf. haftbar gemacht werden.
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Bill
Beitrag 24.11.2008, 17:57
Beitrag #18


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Zumindest bei uns in der Gegend erkennt man an den Einbahnstraßenschildern nicht, ob die Einbahnstraße für Radfahrer in der entgegengesetzten Richtung freigegeben ist.
Und wie gesagt, dass die Vorfahrtfrage abhängig von der Fahrzeugart sein sollt, ist widersinnig. Im übrigen schließe ich mich den Urteilen nicht an. Laut STVO gilt rechts-vor-links, wenn nicht anders beschildert.
Auch der notorische Linksfahrer hat gegenüber einem nach rechts auf die Hauptstraße einbiegenden Fahrzeugs Vorfahrt, auch wenn da auf dieser Fahrbahnseite theoretisch niemand kommen dürfte.
Ich sehe keinen Grund, wieso das hier anders sein sollte.



Zitat
Immer mal wieder gibt es natürlich diese "paar meter" Abkürzer, die sich dann auf der Kreuzung wundern, daß z.B. die entgegenkommenden Linksabbieger dem Geisterfahrer keinen Vorrang beim Rechtsabbiegen gewähren. Und dann noch diese renitenten "bei-Grün-Fahrer" die den feindlichen Verkehr (Geisterfahrer) ebenfalls unerhörterweise anhupen.

Macht das auch keinen Sinn?


Nein, anhupen macht wirklich keinen Sinn.


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Peter Lustig
Beitrag 24.11.2008, 18:00
Beitrag #19


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Zitat (helmet lampshade @ 24.11.2008, 17:44) *
Eine Einbahnstraße erkennt man an Zeichen 220, die Freigabe für Radfahrer am Zusatzschild.
Aus diesen Schildern kann ich schließen, ob und für wen RvL gilt

Problematisch wird es jedoch, wenn in die Einbahnstraße Seitenstraßen einmünden. Der dort einfahrende, ortskundige Fahrzeugführer rechnet ggf. nur mit Fahrzeugverkehr in der freigegebenen Fahrtrichtung der Einbahnstraße, nicht jedoch auch mit Radfahrern in der Gegenrichtung. Hier bieten sich dann ggf. eine Vorfahrtregelung und/oder zumindest ein Gefahrzeichen 136-10 StVO "Radfahrer kreuzen" mit Zusatzschild 1000-33 StVO "Radfahrer in beiden Fahrtrichtungen" an.

Im Übrigen ist das Z. 220 StVO zur Verdeutlichung der Einbahnstraßenregelung auch an allen Einmündungen und Kreuzungen im Verlauf von Einbahnstraßen zu wiederholen. Hier geht man sogar so weit, dass eine Wiederholung ggf. sogar an stark benutzten Grundstücksausfahrten, z. B. von Parkplätzen, zu fordern ist.
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durban
Beitrag 24.11.2008, 18:06
Beitrag #20


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Zitat (Bill @ 24.11.2008, 17:57) *
Zumindest bei uns in der Gegend erkennt man an den Einbahnstraßenschildern nicht, ob die Einbahnstraße für Radfahrer in der entgegengesetzten Richtung freigegeben ist.


Warum nicht? think.gif


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Proxima Estación: Esperanza.
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Peter Lustig
Beitrag 24.11.2008, 18:10
Beitrag #21


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Zitat (Bill @ 24.11.2008, 17:57) *
Laut STVO gilt rechts-vor-links, wenn nicht anders beschildert.
Auch der notorische Linksfahrer hat gegenüber einem nach rechts auf die Hauptstraße einbiegenden Fahrzeugs Vorfahrt, auch wenn da auf dieser Fahrbahnseite theoretisch niemand kommen dürfte.
Ich sehe keinen Grund, wieso das hier anders sein sollte.

Dazu wäre jedoch das Vorhandensein eines Vorfahrtrechts Voraussetzung. Laut Rechtsprechung hat aber das in einer Einbahnstraße oder auf einer Richtungsfahrbahn fehlende Recht, diese Straße in falscher Richtung zu befahren, einen Ausschluss der Vorfahrtsberechtigung zur Folge (BGH NJW 82 334; BayObLG NStZ 86 543; Olg Frankfurt VR 82 554; KG Berlin VerkMitt. 90 35).

Zitat (Bill @ 24.11.2008, 17:57) *
Zumindest bei uns in der Gegend erkennt man an den Einbahnstraßenschildern nicht, ob die Einbahnstraße für Radfahrer in der entgegengesetzten Richtung freigegeben ist.

Das würde dann aber der Beschilderungsvorschrift für einen solchen Fall in § 41 Abs. 2 Nr. 2 zu Z. 220 StVO zuwider laufen.
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Cookiedeluxe
Beitrag 29.11.2008, 13:38
Beitrag #22


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Zitat (Peter Lustig @ 24.11.2008, 16:55) *
Für die Sonderrechtsfahrzeuge gilt jedoch auch immer der § 35 Abs. 8 StVO. Dies gilt in besonderem Maße für das Befahren einer Einbahnstraße in nicht zugelassener Fahrtrichtung, wo der "normale" Kraftfahrer nicht mit solchen Fahrzeugen rechnen muss.

Insbesondere gilt hier auch §38 StVO, welchen ich in einem solchen Fall zur Anwendung bringen muss. Es reicht also nicht, dass ich die Sonderrechte habe, ich muss gegenüber dem korrekt fahrenden Fahrzeug auch meine Wegerechte einfordern (sprich: Das Horn ziehen). Unterlasse ich das, könnte mich der andere VT theoretisch in der Einbahnstrasse verhungern lassen, obwohl ich Sonderrechte habe.

Das weiss aber natürlich jeder Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeuges und verhält sich auch dementsprechend.


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Kuli
Beitrag 29.11.2008, 14:34
Beitrag #23


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Zitat (Peter Lustig @ 24.11.2008, 12:13) *
Nein! Jemand, der eine Einbahnstraße entgegen der zulässigen Fahrtrichtung befährt, kann nie Vorfahrt haben. Der Fall wurde hier schon einmal abgehandelt (siehe auch die nachfolgenden Postings)

Trotzdem würd ich nicht einfach drauflos brettern, wenn jemand verkehrtrum aus ner Einbahnstraße kommt... Man kann ja nie wissen - ich kenn zum Beispiel eine Einbahnstraße, die in der Gegenrichtung mit "Anlieger frei" beschildert ist, was man am Anfang gar nicht sieht
Demnach würde es ja dann nicht am "Recht zum Fahren" mangeln
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Peter Lustig
Beitrag 29.11.2008, 15:37
Beitrag #24


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Z. 220 StVO Einbahnstraße am einen Ende und Z. 250 StVO Verbot für Fahrzeuge aller Art (oder Unterform) mit Zusatzzeichen Anlieger frei am anderen Ende? Tatsächlich? scarey.gif wallbash.gif

Dann liegt eine unzulässige Beschilderung vor.

Man spricht zwar auch von sog. "unechten" Einbahnstraßen, nämlich dann, wenn eine Straße an einem Ende mit Z. 267 StVO Verbot der Einfahrt aufgestellt ist, in der Straße selbst aber Zweirichtungsverkehr zugelassen ist. In keinem Fall darf in solch einem Fall jedoch auch das Z. 220 StVO aufgestellt werden, das besagt, dass der Verkehrsteilnehmer hier nur Verkehr aus einer Richtung zu erwarten hat (Ausnahme: Freigabe für Radfahrer).
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Kuli
Beitrag 29.11.2008, 15:53
Beitrag #25


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Zitat (Peter Lustig @ 29.11.2008, 15:37) *
Z. 220 StVO Einbahnstraße am einen Ende und Z. 250 StVO Verbot für Fahrzeuge aller Art (oder Unterform) mit Zusatzzeichen Anlieger frei am anderen Ende? Tatsächlich? scarey.gif wallbash.gif

Nein, Z. 220 am Anfang und Z. 267 + Anlieger frei am Ende wink.gif
In der Straße liegt übrigens eine Schule thread.gif
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Kuli
Beitrag 06.12.2008, 16:01
Beitrag #26


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Nur, um das zu vervollständigen:


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oscar_the_grouch
Beitrag 12.12.2008, 11:05
Beitrag #27


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lustig... und wie fährt es sich da so ? kommen nicht zumindest Ortsfremde ins "Grübeln" wenn ihnen aus der Einbahnstr ein "Anlieger" entgegenkommt ????
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Markus77
Beitrag 12.12.2008, 11:29
Beitrag #28


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Zitat (§ 39 (2) StVO)
... Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen.Die Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht....

(Hervorhebung durch mich)
Na dicht darunter hängt das ZZ ja nicht gerade. Vielleicht gilt es garnicht für das Z.267... whistling.gif
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