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> Vorfahrtsdelikte, Drei verschiedene - Die Unterschiede?
Gast_Gast_Michael_*
Beitrag 28.04.2004, 16:41
Beitrag #1





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Hallo an alle!

Kann mir jemand den rechtlichen Unterschied zwischen folgenden drei Vorfahrtsdelikten erklären? Beim ersten würden mich auch die konkreten Folgen (FE-Entzug, MPU, Fahrverbot, oder ähnliches) interessieren.
1. Gefährdung des Straßenverkehrs - Vorfahrt grob verkehrswidrig und rücksichtslos nicht beachtet -> Straftat
2. Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen anderen gefährdet -> Bußgeld, 3 Pkt.
3. Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen anderen wesentlich behindert -> Verwarnungsgeld
Könnt ihr mir jeweils konkrete Beispiele oder sogar Gerichtsurteile nennen?

Michael
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Gast_Guest_*
Beitrag 28.04.2004, 16:50
Beitrag #2





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Zitat
1. Gefährdung des Straßenverkehrs - Vorfahrt grob verkehrswidrig und rücksichtslos nicht beachtet -> Straftat

LKW (stärkerer Verkehrsteilnehmer) nimmt Fahrradfahrer Vorfahrt, hupt dabei vorher noch, um dem Fahrradfahrer seine Absicht des Vorfahrt erzwingens anzukündigen.

Zitat
2. Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen anderen gefährdet -> Bußgeld, 3 Pkt.

PKW biegt in vorfahrtberechtigte Strasse ein, vorfahrberechtigter PKW kann nur durch Gefahrenbremsung Unfall verhindern.

Zitat
3. Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen anderen wesentlich behindert -> Verwarnungsgeld

PKW biegt in vorfahrtberechtigte Strasse ein, vorfahrberechtigter PKW muss vom Gas gehen, um nicht hinten drauf zu fahren.
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Gast_Guest_*
Beitrag 28.04.2004, 18:09
Beitrag #3





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Heißt 1. also, dass man bewusst und wissentlich die Gefahr für einen anderen in Kauf nimmt, nur um selber vielleicht schneller wegzukommen?
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Uwe W
Beitrag 28.04.2004, 18:31
Beitrag #4


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Zitat
Heißt 1. also, dass man bewusst und wissentlich die Gefahr für einen anderen in Kauf nimmt, nur um selber vielleicht schneller wegzukommen?
Das heißt zumindest, dass man vorsätzlich rücksichtslos gehandelt hat.
Daneben muss das Verhalten auch grob verkehrswidrig sein, d.h. wenn im Fall 2 der Vorfahrtberechtigte deutlich zu schnell war und an einer unübersichtlichen Einmündung vom Wartepflichtigen übersehen wurde, dann ist die Vorfahrtverletzung wohl nicht grob verkehrswidrig.

Es gibt daneben noch die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs, bei der man sich fahrlässig rücksichtslos verhält.
Ich selber habe aber Probleme, das zu verstehen: Grob verkehrswidrig ist an objektiven Maßstäben zu messen.
Wie man daneben noch eine unbewußte Rücksichtslosigkeit feststellen will, ist mir nicht ganz klar.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_Guest_*
Beitrag 28.04.2004, 19:42
Beitrag #5





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Fahrlässig rücksichtslos?

Das könnte der LKW-Fahrer von Fall 1 sein, der die Radfahrerin umfährt, aber der nachweisen kann, dass er meinetwegen von einem lauten Radio abgelenkt wurde. Ein "normales Bußgeld" wäre zu niedrig, weil er trotz freier Sicht und keinem äußeren Hindernis einen massiven Fehler begangen hat und einen Verkehrsteilnehmer fast getötet hat. Vorsätzlich war das trotzdem nicht, weil er sich halt ablenken ließ.

Könnte so etwas denkbar sein?
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steveluke
Beitrag 28.04.2004, 21:25
Beitrag #6


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Kurz zum Thema Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Grundsätzlich ist eine Tat nur dann strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wurde. Ausnahme: Das Gesetz sieht die Strafbarkeit auch einer fahrlässigen Begehung vor.

Eine Straßenverkehrsgefährdung wird sowohl bei vorsätzlicher als auch fahrlässiger Begehungsweise bestraft ( Die Strafbarkeit der fahrlässigen Begehung ist in § 315c Abs. 3 geregelt).

Der Begriff des Vorsatzes bedeutet: Der Täter verwirklicht den Tatbestand eines Gesetzes mit Wissen und Wollen:

A) Wissen:
Der Täter weiß oder erkennt, dass er mit seinem Handeln den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt.

B) Wollen:

1. Direkter Vorsatz: Der Täter will die Verwirklichung des Tatbestandes, es kommt ihm genau darauf an.

oder

2. Indirekter bzw. bedingter Vorsatz:Der Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich und nimmt sie für den Fall ihres Eintretens billigend in Kauf.

Entscheidend ist hier also für die "Wollen-Komponente" die subjektive Motivation des Täters.
............................................

In den meisten Fällen des § 315c StGB wird es wohl so sein, dass der Fahrer mit seinem Tun zwar nicht darauf abzielte, eine Gefährdungssituation hervor zu rufen.
Vielmehr wird ihm unterstellt, dass er zumindest um die Gefährlichkeit wissen musste und die Folgen billigend in Kauf nahm.

Somit wären wir hier im Bereich des erfüllten Vorsatzes.


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aaaaallex
Beitrag 28.04.2004, 22:04
Beitrag #7


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Zitat (Uwe W @ 28.04.2004, 19:31)
Wie man daneben noch eine unbewußte Rücksichtslosigkeit feststellen will, ist mir nicht ganz klar.

Wie bereits gesagt wurde, ist die Feststellung grober Verkehrswidrigkeit ein objektives Merkmal.
Die Rücksichtslosigkeit muss auf der Subjektiv-Ebene festgestellt werden. Rücksichtslosigkeit bedeutet hierbei z.B., dass der Täter sich aus eigensüchtigen, egoistischen Gründen über Verkehrsregeln hinwegsetzt u dadurch eine Gefährdung anderer in Kauf nimmt.

Fahrlässig könnte das sein, wenn der Täter dies billigend in Kauf nimmt (bewusste F.) oder sich über die Folgen seines Handelns einfach keine Gedanken macht u gedankenlos in die jeweilige Verkehrssituation hineinfährt (unbewusste F.). wavey.gif


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Gast_Gast_Michael_*
Beitrag 29.04.2004, 06:34
Beitrag #8





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@aaaaalex

Wo würdest du persönlich, besonders bei deinem letzten Fall, dann den Unterschied zwischen der Straftat Gefährdung des Straßenverkehrs und dem Bußgeld-Delikt Vorfahrtnahme sehen? Wo wäre die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat?
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steveluke
Beitrag 29.04.2004, 06:35
Beitrag #9


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Zitat (aaaaallex @ 28.04.2004, 23:04)
Fahrlässig könnte das sein, wenn der Täter dies billigend in Kauf nimmt (bewusste F.) [...]

Sorry Aaaaallex, "Billiges Inkaufnehmen" ist und bleibt Merkmal des indirekten Vorsatzes.
Typisches Merkmal für eine bewusste Fahrlässigkeit wäre eher eine Haltung wie "Ich weiß zwar, dass die Folgen eintreten können, will dies aber ausdrücklich nicht, sondern hoffe, dass sie nicht eintreten werden".

Wobei man natürlich berücksichtigen muss, dass die Grenzlinie zwischen indirektem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bekanntermaßen äußerst dünn ist.


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aaaaallex
Beitrag 29.04.2004, 22:33
Beitrag #10


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Ja natürlich Steveluke. Ich habe dazu auch noch einmal ein Posting rausgesucht, wo ich insbesondere schon mal die Abgrenzung bewusste/unbewusste Fahrlässigkeit als auch die Begriffe eigensüchtige Motive u grob verkehrswidrig beschrieben hatte, das findest du hier

@ Gast Michael:

Die Grenze zwischen Straftat u OWi wird ganz eindeutig dort überschritten, wo diese 2 Eigenschaften (grob verkehrswidrig u rücksichtslos) überschritten werden. Eine "normale" Vorfahrtsverletzung, wo ein anderer eine Gefahrenbremsung hinlegen muss, ist also eine OWi.
Beachtet der Täter jedoch schon vorher mehrere Verkehrsregeln nicht (was auf Rücksichtslosigkeit schließen lässt) u fährt besonders verkehrswidrig (mit überhöhter Geschwindigkeit, vorsätzlich etc) in eine Kreuzung ein, dann wird dieses Verhalten zur Straftat pervertiert. wavey.gif


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Gast_Gast_gast_*
Beitrag 05.05.2004, 14:10
Beitrag #11





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weiß einer wie die sache ausgegangen ist
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aaaaallex
Beitrag 06.05.2004, 03:43
Beitrag #12


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Welche Sache denn?
wavey.gif


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