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> Straßenverkehrsgefährdung beim Überholen, Angezeigt vom überholten.
Gast_Oliver_*
Beitrag 12.04.2004, 20:50
Beitrag #1





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hi, hab heute einen Brief von meiner örtlichen Polizei bekommen.
Und zwar soll ich als Zeuge vernommen werden wegen Gefährdung im Straßenverkehr.

An dem Vorfall kann ich mich noch erinnern.
2 Spurige Straße, für jeden Fahrstreifen einen Mehrzweckstreifen.
Habe einen Pkw überholt (ca. 85-90 km/h ist er gefahren)
Er ist auf seinem Fahrstreifen geblieben.
Leider habe ich die Geschwindigkeit des Gegenverkehrs unterstätzt. Derjenige musste und ist auf den Mehrzweckstreifen ausgewichen.

Der PkW den ich überholt habe, ist nicht zur Seite... So wurd das ein wenig eng.
Im nächsten Örtchen vor einer Roten Ampel hat mich der überholte angehalten, öffnete meine Fahrtür und drohte mir mich anzuzeigen.
Wegen Gefährdung des Gegenverkehrs.

Das Nummernschilde des einen Fahrzeugs (dem Gegenverkehr) kann er nicht gesehen haben. Ich selbst habs auch nicht erkannt.

nun kam heute die Vorladung zu meiner Vernehmung als Zeuge.

Datum ist der 16.04.04

Was denkt ihr kommt auf mich zu ???

Hab noch keine Punkte/nie geblitzt worden ect..

Hoffe auf eure Hilfe!!

Danke
Gruß
Oliver
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aaaaallex
Beitrag 12.04.2004, 21:12
Beitrag #2


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Also wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, dann geh zum Anwalt. Der müsste dich da beraten können.
Zu einer Straßenverkehrsgefährdung sind 2 besondere Tatbestandsmerkmale erforderlich, die den Tatbestand von einer OWi trennen, das sind "grob verkehrswidrig" u "rücksichtslos".

Der objektiv messbare grob verkehrswidrige Tatbestand ist ein Verhalten, wenn dadurch die Verkehrssicherheit besonders schwer beeinträchtig wird.

Auf der subjektiven Ebene muss dir Rücksichtslosigkeit nachgewiesen werden. Dazu schreibt der BGH:
Rücksichtslosigkeit bei Vorsatz: Der Täter ist sich im gegebenen Fall seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst, setzt sich über diese Pflichten aus eigensüchtigen Gründen hinweg u nimmt es in Kauf, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer VT kommen kann.

- bei bewusster Fahrlässigkeit:
Täter ist sich seiner Pflichten als VT bewusst, setzt sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinweg, vertraut aber darauf, dass es zu keiner Beeinträchtigung anderer VT kommen wird.

- bei unbewusster Fahrlässigkeit:
Täter besinnt sich aus Gleichgültigkeit nicht auf siene Pflichten als VT,lässt Hemmungen gegen sein Verhalten erst gar nicht aufkommen u handelt unbekümmert.

Der Begriff "eigensüchtig" beinhaltet das freiwillige Streben nach eigenem Vorteil, wenn man sich also über seine Pflichten hinwegsetzt, weil er freiwillig einen augenblicklichen Vorteil vor anderen VT erzielen will.

"Gleichgültigkeit" heißt, dass man sich nicht auf seine Pflichten besinnt u unbekümmert drauf losfährt, weil ihm keine Bedenken kommen. Dies setzt Denkbequemlichkeit, Leichtsinn u mangelndes Verantwortungsbewusstsein voraus.

Deshalb wird ein Anwalt wissen, was er zu formulieren hat. Dir diese Gesinnung nachzuweisen, dazu bedarf es in der Regel auch einer längerer Beobachtung, z.B. dass du dich schon einige Zeit vorher grob verkehrswidrig u eigensüchtig auch über andere Regeln hinweggesetzt hast.

Ansonsten könnte es bei einer OWi bleiben:

Sie überholten, obwohl Sie nicht übersehen konnten, dass während des Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist - 50 € (3 Punkte)

mit Gefährdung 60 € (3 Punkte).

Aber wie gesagt, Anwalt ist hilfreich.

Was ist ein Mehrzweckstreifen? Vielleicht ein Seitenstreifen? wavey.gif


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Matte
Beitrag 12.04.2004, 21:23
Beitrag #3


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Der "Vorladung" zur Polizei musst du nicht Folge leisten. Desweiteren verstehe ich nicht, warum du als Zeuge und nicht als Betroffener/Beschuldigter gehört wirst. think.gif

Sonst kann ich mich aaaaalex nur anschließen.


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Ernschtl
Beitrag 12.04.2004, 21:25
Beitrag #4


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Zitat
Also wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, dann geh zum Anwalt

Man wird doch als Angeklagter nicht als Zeuge gehört und seit wann brauchen Zeugen einen RA?
Und falls man angeklagt ist sagt man bei der Polizei grundsätzlich nicht aus.
Oder habe ich das jetzt ganz falsch verstanden, Oliver?


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Gast_Gast_Oliver_*
Beitrag 12.04.2004, 21:33
Beitrag #5





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Jau mit einen Mehrzweckstreifen meine ich einen Seitenstreifen. (wie auf Autobahn zu finden)

Warum ich als Zeuge und nicht als Angeklagter geladen worden bin, weiss ich auch nicht.

In dem Schreiben heisst es wortwörtlich:

Sehr geehrter Herr ...,
zu Ihrer Vernehmung als Zeuge

Straßenverkehrsgefährdung am 26.12.2003/11.57 Uhr in ... Richtung ...

erscheinen Sie bitte am 16.04.2004 um 11. Uhr in Zimmer ....

Meinen Ausweiss soll ich mitbringen.

Mehr steht nicht drin.


Eine Rechtsschutzv. hab ich leidern icht.
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aaaaallex
Beitrag 12.04.2004, 21:40
Beitrag #6


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Zitat (Ernschtl @ 12.04.2004, 22:25)
Man wird doch als Angeklagter nicht als Zeuge gehört und seit wann brauchen Zeugen einen RA?

Sorry, da hab ich nicht richtig gelesen.

Vielleicht steht deine Fahrereigenschaft noch nicht fest u du wirst erst einmal als Zeuge gehört. Ergeben sich dann in der Vernehmung Anhaltspunkte dafür, dass du Beschuldigter bist, kann nach erfolgter Belehrung sofort mit einer Beschuldigtenvernehmung weitergemacht werden.

Woher kommt eigentlich der Begriff Mehrzweckstreifen? Ist der nicht irreführend? wavey.gif


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Matte
Beitrag 12.04.2004, 21:41
Beitrag #7


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Mein Tip:

Keine Angaben machen, bevor nicht ein Rechtsanwalt eigeschaltet wurde!


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Ernschtl
Beitrag 12.04.2004, 21:46
Beitrag #8


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@Matte
Wenn man als Zeuge zur Polizei geladen wird, kann man dann auch die Aussage verweigern?


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 12.04.2004, 21:47
Beitrag #9





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Du musst da nicht hingehen smile.gif
Aber ruf da an, damit die nicht auf dich warten...

Der Beitrag wurde von Uwe Kusnezow bearbeitet: 12.04.2004, 21:48
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Gast_Gast_Oliver_*
Beitrag 12.04.2004, 22:01
Beitrag #10





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Bei uns in der Gegend gibs öfter solche Mehrzweckstreifen.

Hab ich über ne suchmaschine gefunden:
Was sind Mehrzweckstreifen?

Mehrzweckstreifen sind besonders abgegrenzte Teile der Fahrbahn. Laut Straßenverkehrsordnung ist ein Mehrzweckstreifen ein Radfahrstreifen, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn für diese der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist. Dies bedeutet, dass der Mehrzweckstreifen in erster Linie für Radfahrer vorgesehen ist. Nur wenn zwei sich begegnende Kraftfahrzeuge nicht aneinander vorbei kommen, dürfen sie über den Mehrzweckstreifen ausweichen.

Der Mehrzweckstreifen ist auch mit Fahrradsymbolen zu markieren. Während also der klassische Radfahrstreifen mit einer Sperrlinie vom restlichen Teil der Fahrbahn abgetrennt ist, ist der Mehrzweckstreifen nur durch eine Leitlinie abgeteilt, was ein Überfahren unter den erwähnten Voraussetzungen möglich macht.

Gruß
Oliver
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Gast_Uwe K._*
Beitrag 12.04.2004, 22:06
Beitrag #11





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Es gibt in der StVO keinen Mehrzweckstreifen....... mad.gif
Nur Seitenstreifen

Der Beitrag wurde von Uwe Kusnezow bearbeitet: 12.04.2004, 22:09
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Ernschtl
Beitrag 12.04.2004, 22:13
Beitrag #12


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@Uwe
Doch, gibt es, in der österreichischen StVO tongue.gif


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 12.04.2004, 22:16
Beitrag #13





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Zitat (Ernschtl @ 12.04.2004, 23:13)
@Uwe
Doch, gibt es, in der österreichischen StVO tongue.gif

rofl1.gif rofl1.gif
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RA XDiver
Beitrag 12.04.2004, 23:53
Beitrag #14


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Wenn Du als Zeuge geladen bist, hast Du dahingehend ein Aussageverweigerungsrecht, wenn Du Dich selbst belasten müßtest. Einfach wegbleiben ist dahingehend schwierig, da Du als Zeuge und nicht als Beschuldigter vernommen werden sollst.

Wenn Du hingehst bleibt Dir nicht viel anderes über, als Dich an nichts zu erinnern, man fährt halt viele Kilometer.... cool.gif

Bloß nichts sagen, was irgendwie darauf hindeuten könnte, Du hättest am Steuer gesessen.....


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Matte
Beitrag 13.04.2004, 07:40
Beitrag #15


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Zitat (XDiver @ 13.04.2004, 00:53)
Einfach wegbleiben ist dahingehend schwierig, da Du als Zeuge und nicht als Beschuldigter vernommen werden sollst.

Hat damit wenig zu tun, da es sich vermutlich um eine Einladung der Polizei und nicht eine richtige Vorladung handelt.


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Gast_Oliver_*
Beitrag 13.04.2004, 16:17
Beitrag #16





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War heute beim Anwalt wegen der Sache.
Er fand es äußerst merkwürdig das ich als Zeuge und nicht als Angeklagter geladen bin. Er kümmert sich nun darum.

besten dank erst mal für die Infos.
Oliver
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RA XDiver
Beitrag 13.04.2004, 16:23
Beitrag #17


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Sehr gut, halte uns auf dem Laufenden.......und Kopf hoch! cool.gif


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Steffen
Beitrag 13.04.2004, 16:34
Beitrag #18


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Er kann doch ruhig erst mal zu dem Termin gehen und sich anhören was die von ihm wollen. Selbst dort vor Ort muss er denn doch keine Aussagen machen.
Danach kann man immer noch zum Anwalt gehen, wenn es ernster sein sollte.
Nen Anwalt reisst dir auf jeden Fall viel raus, da er auch Akteneinsicht beantragen kann.
Aus deinen Aussagen aufm revier kanns passieren das sie dir irgendwie nen Strick drauss drehen. Also immer schön den Mund halten und die Formulierung wenn nötig dem Anwalt überlassen. Da gibts nen Haufen Feinheiten ;-)

Was mich ein bisschen wundert das du als zeuge vorgeladen wurdest. Ich wurde damals als Verdächtiger vorgeladen und nicht als Zeuge.
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Gast_Gasz_*
Beitrag 05.05.2004, 15:35
Beitrag #19





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weiß einer von euch wie das ausgegangen ist?
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Gast_Gast_Oliver_*
Beitrag 14.08.2004, 18:22
Beitrag #20





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Habe bisher noch nichts von meinem Anwalt gehört.. wenn ich was erfahre, werde ich Meldung geben .

schönen Gruß
Oliver
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Gast_Gast_Oliver_*
Beitrag 16.09.2004, 17:18
Beitrag #21





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Jo guten Tag alle zusammen. Ich war letztens bei meinem Anwalt. Die hatte nun die Akte sich zuschicken lassen. Als sie den Text vom Kläger dann vorlass, wusste ich nicht ob ich den Kläger eine rein hauen wollte ranting.gif , oder anfange zu lachen. think.gif Der hat ein klein wenig übertrieben.. Angeblich mussten drei Pkws auf den Seitenstreifen ausweichen.. er konnte nicht schneller fahren (Er hat zugegeben das er 80 km/h gefahren ist. ), da auch drei pkws vor ihm waren. er schrieb auf einmal scherte ein pkw (ich) aus der kollonne aus und übholte ihn mit ca. 110-120 km/h (was der ja sicher genau schätzen kann ?? HAHA) und habe ihn zum Bremsen genötigt.. (Lach!). Denn der Idiot ist kein Stück auf den rechten Streifen ausgewichen. Komisch war auch das er eine falsche Angabe bezüglich seiner Insassen machte.. angeblich er, seine frau + 2 kinder... jedoch waren dort er und zwei weitere frauen im pkw.. blind bin ich ja nu noch nicht.... und!: die ANZEIGE wurde 3 Monate nach dem Vorfall gestellt ?? ... Den Fahrer des Pkws hinter mir hatte er auch laden lassen.. dieser konnte sich zu meinem Gunsten leider nicht am dem Vorfall erinnern.

Meine Anwältin teilte mir mit, das ich da nix zu befürchten habe...

Bin mal gespannt. Wenn ich was neues weiß, poste ich es hier.

So dele
bis dann
Oliver
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Matte
Beitrag 16.09.2004, 23:07
Beitrag #22


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Danke für das Feedback! wavey.gif


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Gast_Gast_Olaf_*
Beitrag 17.09.2004, 22:00
Beitrag #23





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Du warst als zeuge geladen da deine Identität als fahrer nicht hundertpronzenug geklärt war.
habe einen ähnlichen fall und mir wird auch sowas vorgeworfen.

Frage an alle:
zahlt sowas die rechtschutz??
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Uwe W
Beitrag 17.09.2004, 22:17
Beitrag #24


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Da Straßenverkehrsgefährdung eine Straftat ist, wird die Rechtsschutz die Kosten nur übernehmen, wenn Verurteilung wegen fahrlässigen Verhaltens erfolgt oder wenn das ganze zu einemBußgeldverfahren herabgestuft werden solle.

D.h. wenn eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung erfolgt, dann muss der Verurteilte seine Kosten selber tragen.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_Guest_*
Beitrag 18.09.2004, 08:13
Beitrag #25





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Wieder nicht ganz richtig Uwe W:

Die Rechtsschutz muß den Anwalt erstmal bezahlen, wenn das vorgeworfene Delikt auch fahrlässig begehbar ist. Sollte er wegen Vorsatz verurteilt werden, kann die Rechtsschutz das Geld dann zurückfordern, nicht mehr beim Anwalt cool.gif aber beim Versicherungsnehmer. Meistens tun die das aber nicht, weil sie den Kunden nicht verlieren wollen. Auch aus diesem Grunde macht es Sinn, möglichst viele Versicherungen bei einer Gesellschaft abzuschließen. Da hat man dann in vielerlei Hinsicht ein gutes Druckmittel bei Regulierungsfragen.
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RA XDiver
Beitrag 19.09.2004, 00:05
Beitrag #26


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Zitat
Die Rechtsschutz muß den Anwalt erstmal bezahlen, wenn das vorgeworfene Delikt auch fahrlässig begehbar ist.


Wann stellt der Anwalt denn die Rechnung? In den meisten Fällen doch eh erst nach Abschluss des Verfahrens.

Wenn eine Deckungszusage dann nur für den Fall der fahrlässigen Begehung vorlag, wird die RSV nicht zahlen.

Zitat
Auch aus diesem Grunde macht es Sinn, möglichst viele Versicherungen bei einer Gesellschaft abzuschließen.


Das ist aber auch der einzige Sinn. Besonders schön wird es dann nämlich, wenn Du Deine Versicherung mit der hauseigenen Rechtsschutz verklagen willst. Da kannst du Dir in schwierigen Fällen ausrechnen, ob eine Deckungszusage kommt oder nicht....


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Uwe W
Beitrag 19.09.2004, 00:22
Beitrag #27


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Der Anwalt kann natürlich Vorschüsse verlangen und sich insofern bei der Versicherung erst einmal bedienen.

Dass die Versicherung den Kunden im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ungeschoren lässt, kann ich mir aber kaum vorstellen:
Wer wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt wurde, ist für eine Rechtsschutzversicherung bestimmt kein gutes Risiko.

Bei mäßigen Kosten könnte die Versicherung natürlich den Aufwand scheuen, das Geld vom Kunden zurückzuverlangen.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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willi
Beitrag 19.09.2004, 07:13
Beitrag #28


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Zitat (XDiver @ 19.09.2004, 01:05)
Zitat
Auch aus diesem Grunde macht es Sinn, möglichst viele Versicherungen bei einer Gesellschaft abzuschließen.


Das ist aber auch der einzige Sinn. Besonders schön wird es dann nämlich, wenn Du Deine Versicherung mit der hauseigenen Rechtsschutz verklagen willst. Da kannst du Dir in schwierigen Fällen ausrechnen, ob eine Deckungszusage kommt oder nicht....

Man kann alle Versicherungen bei einer Gesellschaft abschließen, nur die Rechtsschutz sollte man bei einer Versicherung abschliessen, bei der man keine andere Versicherung hat. Dann gibts keine Interessenskonflikte. Den Tipp habe ich übrigens von meinem Versicherungsvertreter.
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Arne
Beitrag 19.09.2004, 18:11
Beitrag #29


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Zitat (Gast_Oliver @ 16.09.2004, 18:18)
. und!: die ANZEIGE wurde 3 Monate nach dem Vorfall gestellt ?? ...

Moin,

hm, das mit den drei Monaten kommt mir bekannt vor, du hast bestimmt Lideloh überholt... rolleyes.gif wink.gif


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Grüße aus Hamburg
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