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Gast_sunnymarie32_* |
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Beitrag
#1
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ich wurde anfang juni mittags im rahmen einer allgemeinen verkehrskontrolle, die von der magdeburger bereitschaftspolizei durchgeführt wurde, mit meinen beiden kleinen hunden (westigröße) auf der rückbank erwischt. vor ort meinte der beamte extra noch, das es sich um eine allgemeine kontrolle handelt, er hat sich aber nicht dementsprechend verhalten und ausser den hunden auf der rückbank NICHTS WEITER kontrolliert, der ist nichtmal drüber gestolpert, das ich nur mit sehhilfe fahren darf und da ich kontaktlinsen trage, hätte er mich eigentlich darauf ansprechen müssen, die sieht man ja schließlich nicht einfach so. fragen vor ort wurden mir nicht gestellt, eine aussage zur sache weder erbeten noch aufgenommen. ich erhielt lediglich den hinweis, das ich bescheid von der bußgeldstelle bekommen würde. gekommen ist ein anhörungsbogen, den ich wahrheitsgemäß ausgefüllt hab - normalerweise sitzen meine hunde während der fahrt im kofferraum hinter einem gepäcknetz, da sie aber den platz an dem die kontrolle stattfand ( in einem wohngebiet ohne größeren durchgangsverkehr) als hundespielplatz kennen (hinter dem parkplatz ist brachland, das von hundbesitzern als spiel und kackwiese genutzt wird) sind sie blöderweise am netz vorbei nach vorn geklettert. direkt auf der straße kann man dort schecht halten ohne den verkehr zu behindern und bis zu dem parkplatz waren es im höchstfall noch 100 meter, also hab ich sie gelassen und wäre auch ohne die kontrolle auf diesen parkplatz gefahren, um sie nach hinten zu verfrachten. ich hatte auch den blinker gesetzt und meine absicht angekündigt, bevor ich von dem beamten herausgewunken wurde und ich habe dem beamten gesagt, das ich wegen der hunde sowieso anhalten wollte. trotz dieser aussage im anhörungsbogen hab ich heute einen bußgeldbescheid über 50 euro bekommen, zuzüglich 20 euro verfahrenskosten, 3,50 auslagen und 3 PUNKTE !!! in flensburg... ein bekannter, der bei der bereitschaftspolizei ist, hat mal die anschuldigung für mich "ausklamüsert" - demnach wird mir zusätzlich zur ungesicherten ladung, die ich leider für diese kurzen 100 meter nicht bestreiten kann, eine gefärdung anderer verkehrsteilnehmer angelastet, die ich vielleicht noch für mich selbst als einzigem fahrzeuginsassen als gegeben ansehen würde, aber es waren - ausser einem nachfolgenden fahrzeug keine weiteren personen auf dieser straße unterwegs, die ich hätte gefährden können! das zweite, was mich daran maßlos ärgert, ist das andere, die zu anderen zeiten von anderen beamten mit ungesicherten hunden ertappt worden sind, lediglich 35 euro verwarngeld für die ungesicherte ladung zahlen mussten. es kann doch - oder sollte zumindest nicht sein, das je nach laune der kontrollierenden beamten abkassiert wird?! mir drängt sich immer mehr der verdacht auf, das der vor ort ach so nette junge beamte absichtlich den tatvorwurf der gefährdung herangezogen hat, um nicht in die verlegenheit zu kommen, das vor ort ausgesprochene verwarngeld, auch gleich kassieren und somit nach seiner rückkehr in die dienststelle auch abrechnen zu müssen, schließlich kommt man als bereitschaftspolizist nicht sooo oft in eine solche lage. jetzt überlege ich ernsthaft, gegen diesen bescheid einspruch zu erheben, auch wenn die aussicht auf erfolg nicht 100%ig ist. die üblichen 35 euro verwarngeld würde ich ja zahlen. mein problem und auch eine meiner fragen ist aber - was kommt an zusätzlichen kosten auf mich zu, sollte ich mit meinem einspruch keinen erfolg haben, denn da gehen die meinungen meiner bekannten auseinander - einer meinte 27 euro standardgebühr, der nächste sagt, es sind dann gerichtskosten fällig die sich nach dem streitwert (hier die 50 euro bußgeld) errechnen was höchstens 10 % der summe sein kann - naja... die gerichtskosten nach streitwert würde ich für mein gerechtigkeitsempfinden noch in kauf nehmen, wirds teurer lohnt es sich nur bei erfolg, da ja dann die entstandenen kosten zu lasten der staatsanwaltschaft gehen, die über den einpruch entscheidet. danke sunny ![]() |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30687 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
was kommt an zusätzlichen kosten auf mich zu, sollte ich mit meinem einspruch keinen erfolg haben FAQ: Kostenvorschriften ab 1.7.04 -------------------- |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Also ein Hund ist Ladung. Ladung ist so zu transportieren, dass keine Gefahr entsteht. Soweit, so gut.
Leider legen viele Polizeibeamten (teilweise von "Fachverbänden" angestachelt) diese Vorschrift so aus, dass ein Hund unbedingt im Fahrzeug festgebunden werden muss. Ich halte dies für absolut übertrieben und den BG-Bescheid für falsch und mehr als unangemessen. Suche ganz einfach mal hier im Forum, da gibt es schon viele Thread´s dazu. Edit: einfach mal hier klicken ![]() -------------------- |
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#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Sunnymarie32,
herzlich willkommen im Verkehrsportal. Bei jeder Verkehrsordnungswidrigkeit kommt es auf den Einzelfall an, und hier können schon Kleinigkeiten ursächlich sein, um nicht den einen, sondern den anderen, ähnlich lautenden Tatvorwurf zu nehmen, der allerdings bußgeldmäßig ander Folgen hat. In den von Dir beschriebenen Beispielen dürfte es sich um diese beiden Tatbestände handeln: Zitat 122100 Sie unterließen es, die Ladung/Ladeeinrichtung *) des ( B - 1 ) 35,00 Kraftfahrzeugs bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen oder gegen Herabfallen besonders zu sichern. § 22 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 102.2 BKat 122608 Sie unterließen es, die Ladung/Ladeeinrichtung *) des B - 3 50,00 Kraftfahrzeugs bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen oder gegen Herabfallen besonders zu sichern und gefährdeten +) dadurch andere. § 22 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 102.2.1 BKat; § 19 OWiG Generell sollte man als Polizeibeamter aber bei solchen Sachen mit Augenmaß arbeiten, denn zwei Westies sind sicher nicht so gefährlich als Ladung, wie eine Sprudelkiste, die ungesichert auf der Rückbank deponiert wird. Wenn man dies alles sanktionieren wollte, müsste man jeden, der seinen Wocheneinkauf macht, gleich verwarnen oder anzeigen, denn wer sichert seine ganzen Einkäufe? An Deiner Stelle würde ich es mit einem Einspruch versuchen und so schildern, wie du es hier gemacht hast. Unter Umständen urteilt der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle etwas anders, als der Beamte und hat auch ein wenig mehr Fingerspitzengefühl. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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Gast_sunnymarie32_* |
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Beitrag
#5
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stimmt, bei wars die tb-nummmer 122608, aber was die zu beudeuten hat, hab ich erst gestern genauer durch meinen bekannten erfahren, der beamte vor ort sagte nur was von ungesicherter ladung, von gefährdung war nie die rede.
naja, aus schaden bin ich klug geworden, damit mir das nicht nochmal passiert, hab ich meinen hunden geschirre gekauft und gurte dazu gebastelt, jetzt sitzen sie immer auf der rückbank - angeschnallt. aber für weitere erfahrungsmeldungen von andren "betroffenen" wäre ich schon dankbar, wenn ich in einem einspruch chreiben könnte, das bei andren das selbe "verbrechen" anders beurteilt wurde, könnte mir das bestimmt helfen. sunny |
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Gast_sunnymarie32_* |
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Beitrag
#6
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habe mich heut nach nochmaliger rücksprache mit meinem bekannten polizisten dazu entschlossen, einspruch zu erheben - erst einmal telefonisch, um die frist zu wahren. eine schriftliche begründung werde ich nachreichen - da selbst er das bußgeld und die punkte für unangemessen hält und sich die "härte" seines kollegen nicht wirklich erklären kann.
darum nochmal die spezielle frage an andre ertappte und auch an euch in ![]() ![]() wie ist es euch in einer solchen situation ergangen bzw. wie würdet ihr das ganze beurteilen ?? danke sunny |
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#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 360 Beigetreten: 08.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11130 ![]() |
Generell sollte man als Polizeibeamter aber bei solchen Sachen mit Augenmaß arbeiten, denn zwei Westies sind sicher nicht so gefährlich als Ladung, wie eine Sprudelkiste, die ungesichert auf der Rückbank deponiert wird. Wenn man dies alles sanktionieren wollte, müsste man jeden, der seinen Wocheneinkauf macht, gleich verwarnen oder anzeigen, denn wer sichert seine ganzen Einkäufe? An Deiner Stelle würde ich es mit einem Einspruch versuchen und so schildern, wie du es hier gemacht hast. Unter Umständen urteilt der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle etwas anders, als der Beamte und hat auch ein wenig mehr Fingerspitzengefühl. Viele Grüße, Nachteule Also diese Aussage überrascht mich nun doch, abgesehen vom oben geschilderten Einzelfall. Woher hast du die Erkenntnis? Mit Interesse habe ich bisher die ganzen Threads über Ladungssicherung gelesen und mich mit dem Gedanken angefreundet, dass die Kontrolle der Ladungssicherung durchaus ihren Sinn macht. Aber wohl nur bei Lkws - oder wie soll ich das sonst verstehen? Ein Westie oder zwei, die im Auto rumtoben und vielleicht dem Fahrer noch ins Lenkrad springen (auch wenn nicht gebremst, beschleunigt oder durch Kurven gefahren wird) sollen ungefährlicher sein als eine Kiste Sprudel ![]() Meine Meinung ist, dass Ladungssicherung für alle gilt, auch für Pkws und die "Insassen". Ein gewichtiges Argument für die Anschnallpflicht ist doch z.B., dass die nicht Angeschnallten durch Herumpurzeln im Auto ihre -angeschnallten- Mitfahrer verletzen könnten. Was soll da bei einem Hund, der im Falle eines Aufpralls (natürlich geschwindigkeitsabhängig) an die 1000 kg Energie nach vorne wirft, anders sein? Aufklärung tut not ![]() |
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, 650er Burgman,
prinzipiell hast Du recht, aber mal ganz ehrlich (und fass Dir mal an Deine eigene Nase): Wenn Du einkaufen gehst, verstaust Du dann alles so, dass nichts mehr herumrutschen kann? Ganz bestimmt nicht. Wenn man zwei Whesties, die vielleicht gerade mal so ca. 5 - 7 kg wiegen, als Ladung betrachtet und deshalb eine Anzeige schreibt, müsste man jeden, der seinen Aktenkoffer oder seinen Laptop, seine Sprudelkiste oder was auch immer ungesichert im Auto transportiert, sofort anzeigen. Die Ladungssicherung ist ohne Zweifel wichtig, aber hier hätte ein klärendes Gespräch eindeutig ausgereicht. Irgendwo muss man auch mal die Verhältnismässigkeit sehen oder wie würdest Du reagieren, wenn du 50.- € zahlen musst, weil Du eine Kiste, die Du gerade transportierst, nicht mit Spanngurten gegen herumrutschen gesichert hast? Wenn durch mangelnde Ladungssicherung allerdings eine wirkliche Gefahr, und das nicht nur für den Fahrer, sondern auch für Unbeteiligte, ausgeht, wie z. B. bei der Ladung eines LKW, sieht dies schon wieder ganz anders aus. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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Gast_LasiLore_* |
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#9
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Ich würde auch dagegen angehen.
Was für eine konkrete Gefährdung (die sollte ja bezeichnet werden) ist denn angegeben worden? Hier ist mit wenig Augenmaß gehandelt worden und die Bußgeldstelle hat lediglich die Anzeige übernommen. Vor Gericht sehe ich da mehr Chancen für Dich. |
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#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 ![]() |
Der Vorwurf, dass andere dadurch gefährdet wurden ist nach dem geschilderten Sachverhalt unhaltbar. Hierzu hätte eine konkrete Gefahr bestehen müssen. Was darunter zu verstehen ist, kannst du in der folgenden FAQ nachlesen.
FAQ: Gefahrenbegriffe im Verkehrsrecht - i. V. m. Erlöschen BE und Fahrzeugsicherstellungen Du kannst dies auch als Grundlage des Einspruchs nutzen. Rein faktisch liegt hier tatsächlich ein Verstoß gegen § 22 StVO vor, der, wie bereits weiter oben ausgeführt, mit max. 35 € geahndet werden könnte. Auch ich hätte hier Probleme mit der Verhältnismäßigkeit und würde es bei einem erklärendem Gespräch belassen. -------------------- |
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Gast_sunnymarie32_* |
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#11
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super, das hilft mir jetzt wirklich weiter, vor allem das kapitel über gefahrenbegriffe. das eine konkrete gefahr vorliegen muss, um den vorwurf "gefährdung" überhaupt ins spiel bringen zu können, hat mein bekannter eigentlich auch so gesehen, aber bei einer schnellen nachprüfung im büro erstmal keine bestätigung dafür gefunden.
habe heute vorerst telefonisch einspruch erhoben, die schriftliche begründung kann und muss ich in den nächsten 2 wochen nachliefern. werde euch auf dem laufenden halten, wie es hiermit weitergeht. und meine beiden fühlen sich auf der rückbank - mit gurt - noch besser als vorher im kofferraum, hier können sie bei schönem wetter auch mal ihre nasen aus dem offenen fenster halten ![]() |
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#12
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Sunnymarie32,
und meine beiden fühlen sich auf der rückbank - mit gurt - noch besser als vorher im kofferraum, hier können sie bei schönem wetter auch mal ihre nasen aus dem offenen fenster halten ![]() in dem Fall würde ich diese Window Sox empfehlen, sonst holen sich Deine Hunde noch einen Schnupfen und einen Sonnenbrand ![]() Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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Gast_sunnymarie32_* |
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Beitrag
#13
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die sind beide sonnenanbetende wasserratten, die sich sooo schnell nix wegholen
![]() trotzdem scheinen diese window sox ne gute idee zu sein, ich hasse die sonnenschutzteile mit saugnapf und scheiben tönen mag ich auch nicht |
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Gast_sunnymarie32_* |
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Beitrag
#14
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sooo - hab euch ja versprochen, zu berichten, wie es mir weiter ergeht mit meinem einspruch:
heute kam wieder so ein netter gelber brief von der bußgeldstelle. meinem einspruch wurde stattgegeben, der bußgeldbescheid zurückgenommen. aber jetzt kommts - statt dem § 22 verurteilen die mich jetzt nach §23 abs 1, § 49 StVO; $ 24 StVG; 108 BKat, was immer das auch bedeuten mag... als erklärung steht dabei: verkehrsordnungwidrigkeit nach §24 StVG - sie führten das fahrzeug, obwohl die ladung nicht vorschriftsmäßig war, wodurch die verkehrssicherheit wesentlich litt. ![]() kann mir einer von euch genauer erklären, was hinter diesen § steckt ? die strafe ist genau die selbe wie vorher, 50 euro + 23,50 kosten und auslagen und 3 punkte - klasse rechtssystem hier in deutschland, ein bekannter stand vor ner weile das 3. mal vorm richter weil er hackedicht mit dem rad erwischt wurde, der kriegt wieder nur ne geldstrafe (führerschein hatte er nie) und die kosten für blutabnahme und so wurden ihm erlassen, weil er ja ein armer hartz IV empfänger ist und ich krieg beim ersten malso eine harte strafe für ein kleines stück die straße runterfahren mit den hunden auf der rückbank, weil ich nicht mitten auf der straße halten wollte um sie wieder in den kofferraum zu verfrachten, wo doch 100 meter weiter ein parkplatz ist !! die haben wohl nur gelesen, das der TB gefährdung nicht passt und sind auf den rest meiner begründung übrehaupt nicht eingegangen, darum überlege ich mir, erneut widerspruch einzulegen - diesmal wegen unverhältnismäßigkeit der strafe zum vergehen |
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Beitrag
#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Eigentlich klar, da die Bußgeldstelle Geld will. Aber auch diesen bescheid halte ich für nicht richtig. Der Tatbestand lautet ja, "obwohl die Ladung nicht vorschriftsmäßig war, wodurch die verkehrssicherheit wesentlich litt". Dieser Tatvorwurf muss so begründet werden, dass hier eindeutig belegt wird, wie die Verkehrssicherheit zum Zeitpunkt des Anhaltens gelitten hat. Das blose Fehlen von Sicherheitsgurten rechtfertigt den Tatvorwurf nicht.
Ich würde auch diesem Vorwurf widersprechen und um genaue Feststellungen bitten. -------------------- |
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Gast_LasiLore_* |
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Beitrag
#16
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Das die Verkehrssicherheit wesentlich litt, geht aus dem Tatbestand hervor und braucht nicht extra begründet zu werden.
Das ist erforderlich, wenn eine konkrete Gefährdung vorgeworfen wird. |
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Gast_sunnymarie32_* |
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Beitrag
#17
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Guests ![]() |
toll - ok, ich seh es ja ein, das es nötig ist, auch hunde im auto zu sichern, mach ich ja auch, aber die blöden netze sind so konstruiert, das vor allem kleinere rassen schon mal an der seite vorbeikönnen und genau das ist mir passiert - und wenn eine der beiden mist macht, spielt die andre mit
![]() trotzdem find ich es völlig überzogen, jetzt zu behaupten, die verkehrssicherheit litte erheblich darunter, wenn die beiden mal nicht im kofferraum sondern auf der rückbank sitzen, schließlich sind die ja nicht durch das ganze auto geturnt. und meinen hinweis, das die beiden normalerweise immer im kofferraum mitfahren und das sie erst auf die rückbank geklettert waren, nachdem ich in die str. eingebogen und in richtung ihres derzeitigen lieblingsspielplatzes gefahren bin und den fakt, das ich eh auf diesen blöden parkplatz einbiegen wollte, in der absicht, dort die beiden wieder hinters netz zu verfrachten, haben die vollkommen ignoriert, obwohl ich das dem kontrollierenden beamten vor ort sogar noch "erzählt" hatte, weil er meinte, die hunde wären im kofferraum besser aufgehoben. langsam hab ich echt den eindruck, die wollen "abkassieren" und die ![]() werd das wochenende nochmal zum überlegen nutzen, aber höchstwahrscheinlich werde ich doch wieder einen widerspruch einlegen ich fahr seit 14 jahren so gut wie ohne negativ aufzufallen, klar mal ein parkknöllchen oder mal ein wenig zu schnell unterwegs (das letzte blitzerfoto ist mehr als 10 jahre alt), mein konto in flensburg ist genauso leer, wie das bei meiner bank und dann mach ich EINMAL den fehler, nicht SOFORT MITTEN AUF DER STRAßE zu halten, weil 100 meter weiter ein parkplatz ist und ich andre nicht behindern wollte - und schon werd ich verdonnert wie ein schwerverbrecher |
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Gast_LasiLore_* |
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Beitrag
#18
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Guests ![]() |
... und dann mach ich EINMAL den fehler, nicht SOFORT MITTEN AUF DER STRAßE zu halten, weil 100 meter weiter ein parkplatz ist und ich andre nicht behindern wollte - und schon werd ich verdonnert wie ein schwerverbrecher Falsch, ein Schwerverbrecher wird ganz anders "verdonnert". Und die Ahndung im Ordnungswidrigkeitenbereich bezieht sich im Regelfall auf einen einmaligen Verstoß - Dauerverstösse sind wesentlich teurer. Es geht auch nicht darum, ob die Hund da rumspringen, es geht darum, dass sie durch die Gegend fliegen können, wenn Du plötzlich bremsen oder ausweichen musst. Unabhängig davon halte ich § 23 StVO hier völlig überzogen. Die 35 € aus dem § 22 StVO wären angebracht gewesen. |
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Gast_sunnymarie32_* |
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Beitrag
#19
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Guests ![]() |
das "drama" geht weiter - ich habs mir reiflich überlegt und nochmal widerspruch gegen den neuen bußgeldbescheid eingelegt und darauf hin ein "nettes" schreiben bekommen, das die damen und herren vom ordnungsamt diesmal nicht gewillt sind, meinen einspruch anzuerkennen. angefügt war eine stellungnahme des kontrollierenden beamten, in dem er meine aussagen eigentlich bestätigt. weiterhin schreiben die ganz direkt, das einerseits hunde als ladung gelten und dementsprechend zu sichern sind, andererseits akzeptieren die mein fahrzeugspezifisches gepäcknetz, das ja zur ladungssicherung erfunden und eingebaut wurde nicht und behaupten, hunde müssen mit einem speziellen gitter oder gurtsystem gesichert werden - hat von euch schon mal jemand von einem entsprechenden gesetz gehört ???
habe die mir gesetzte frist zur rücknahme meines widerspruchs verstreichen lassen und lasse es auf ein gerichtsverfahren ankommen, in dem meine sicht der dinge besser vertreten kann, als vor sturen büroleuten... |
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Beitrag
#20
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 804 Beigetreten: 13.07.2008 Mitglieds-Nr.: 43133 ![]() |
Zur Ladungsicherung mag das Gepäcknetz ja taugen (darum heißt es auch so), aber wenn sich die Hunde vorbeidrängen können, ist es bewiesenermaßen nicht zur Sicherung von Hunden geeignet.
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Beitrag
#21
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7548 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: In der Mitte Schleswig-Holsteins Mitglieds-Nr.: 29231 ![]() |
Bei Bekannten, ebenfalls Besitzer von zwei Hunden, stehen im Kofferraum des Kombis's zwei Transportkäfige.
Die Beiden kommen grundsätzlich dort hinein. Der zweite Wagen wird nicht benutzt zum Transport der Hunde, da dort keine derartige Sicherung möglich ist. Vielleicht solltest du für die Zukunft ebenfalls über einen derartigen Transportkäfig nachdenken. Übrigens kannst du den Einspruch immer noch zurücknehmen, wenn es einigermaßen rechtzeitig vor der anberaumten Gerichtsverhandlung ist. Der Bußgeldbescheid ist dann aber sofort rechtskräftig. -------------------- Mitglied der Interessengemeinschaft 'Rettet den Genitiv'
Unser Zeitalter ist stolz auf Maschinen die denken und mißtrauisch gegen Menschen, die es versuchen. MPS-Kinder |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 02.05.2025 - 13:56 |