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> MPU ohne Auto gefahren zu sein??
Larino
Beitrag 22.06.2008, 17:33
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,

folgendes: ich bin alkoholabhängig und habe 2005 eine therapie gemacht, war dann trocken. durch Stress mit meinen Eltern habe ich dann im März einen Rückfall gehabt. dies hat sich folgendermaßen abgespielt:
ich war mit einem Verkaufsmobil unterwegs habe mir unterwegs etwas zu trinken geholt (wollte ich abends zu hause trinken) bin dann aber in einen Feldweg gefahren und habe dort getrunken.. Ich bin aber keinen Meter mehr gefahren. Die beiden Handys die ich bei mir hatte, habe ich auf lautlos gestellt.. Da ich im laufe des abends aber nicht mit dem Verkaufswagen zurückkam hat mein chef eine Handyortung verlangt (es hätte ja sonst etwas passiert sein können). Die Polizei hat mich allerdings nicht gefunden. Meinen Ehemann habe ich dann um 3.00 Uhr nachts naerufen, dass er mich bitte abholt. Mein Mann und mein Sohn sind dann gekommen, mein Mann hat den Verkaufswagen gefahren und mein Sohn hat mich nach hause gebracht.Mein Mann hat dann den die Polizei informiert, dass ich wieder da wäre. Dies ist von Freitag auf Samstag passiert (28.03./29.03.) Dienstags 01.04. musste ich dann zur Polizei und meine aussage machen bezüglich der Ortung. Ich dumme Nuss sage auch noch dass ich alkoholabhängig bin und den Rückfall gebaut habe (war mir ja keiner Schuld bewusst bin ja schliesslich nicht gefahren). Jetzt flattert mir eine Schreiben ins Haus, dass ich zur MPU soll. Ich habe den Dienstag weder gepustet noch wurde mir Blut abgenommen.
Meinen Führerschein habe ich seit 35 Jahren und bin auch noch nie alkoholisiert auto gefahren, da ich immer zu hause getrunken habe. Habe auch sonst noch nie einen Autounfall etc. gehabt. Die Aufforderung zur MPU beruht doch nur auf meiner Aussage. Muss ich trotzdem hin??
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magnum88
Beitrag 22.06.2008, 17:42
Beitrag #2


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Hallo Larino,

die Anordnung der MPU dürfte rechtmäßig sein.

In der FEV steht:

Zitat
§ 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß

  1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht, oder
  2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
    1. nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmißbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmißbrauch begründen,
    2. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß begangen wurden,
    3. ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
    4. die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a bis c genannten Gründe entzogen war oder
    5. sonst zu klären ist, ob Alkoholmißbrauch nicht mehr besteht.


Was stehen denn für Paragrafen auf der Aufforderung?

Wie lautet die Fragestellung?

Zitat (Larino @ 22.06.2008, 18:33) *
Meinen Führerschein habe ich seit 35 Jahren und bin auch noch nie alkoholisiert auto gefahren, da ich immer zu hause getrunken habe. Habe auch sonst noch nie einen Autounfall etc. gehabt.


Auch wenn du noch nie im Straßenverkehr aufgefallen bist, schließt Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit die Kraftfahrereignung aus.

Zitat
Die Aufforderung zur MPU beruht doch nur auf meiner Aussage. Muss ich trotzdem hin??


Deine Aussage ist eine verwertbare Tatsache.

Hin musst du nicht, aber dann wird dir die FSST deine Fahrerlaubnis entziehen.


--------------------
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swift
Beitrag 22.06.2008, 17:59
Beitrag #3


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Zitat (magnum88 @ 22.06.2008, 18:42) *
die Anordnung der MPU dürfte rechtmäßig sein.

Das sehe ich im Moment nicht so.

Du zitierst es doch selbst.

Zitat
...oder
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit
, jedoch Anzeichen für Alkoholmißbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmißbrauch begründen,


Als erster Schritt müsste eigentlich ein ärztliches Gutachten nach § 13 Nr.1 angeordnet werden. think.gif
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oranje
Beitrag 22.06.2008, 18:14
Beitrag #4


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hallo swift,

Darf da eigenlich gar nicht mitreden hab von gesetze gar keine Anung, aber magnum88 hat geschrieben: , wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen und sie hats ja selber Ausgesagt das das so ist.
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swift
Beitrag 22.06.2008, 18:18
Beitrag #5


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Aber dort heißt es:

Zitat
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß

...ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten...


wavey.gif
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magnum88
Beitrag 22.06.2008, 18:23
Beitrag #6


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Wollen wir erst einmal abwarten, was die TE überhaupt mit MPU gemeint hat. Es kann ja auch die Aufforderung zu einem AG sein, weswegen ich darum gebeten habe, die entsprechenden Paragrafen und die Fragestellung hier zu posten. dry.gif


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Kai R.
Beitrag 23.06.2008, 07:49
Beitrag #7


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Hallo,

das ist jetzt der dritte Fall in drei Wochen, wo bei Alkoholmißbrauch ausserhalb des Strassenverkehrs eine MPU angeordnet wird. Vergleiche auch hier: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=67393 und hier: http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...entry1056625415. Bisher galt das als eigentlich nicht möglich.

Die Diskussion der anderen beiden Threads zeigt: Es gibt noch keine finale Klärung, wie der §13 FeV genau zu interpretieren ist. Beide Lesarten der "oder" Verknüpfung sind möglich:

Zitat
wenn nach dem ärztlichen Gutachten ...... sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmißbrauch begründen,
wenn ..... sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmißbrauch begründen,


Leider kann man gegen die MPU-Anordnung nicht klagen, nur gegen den Entzug bei Nicht-Vorlage. Leider hat auch @Larino im Moment keine Chance eine MPU zu bestehen, da Abhängigkeit mit Rückfall ohne mindestens 12monatige nachgewiesene Abstinenz wohl ein Bestehen der MPU ausschliessen dürfte. Bleibt nur die Klage gegen den Entzug.

Grüße

Kai


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Kai

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corneliusrufus
Beitrag 23.06.2008, 16:33
Beitrag #8


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Ich bin für die Lesart, erst ÄG, dann MPU.

Nun, was sind Tatsachen: Die Alkoholabhängigkeit liegt (medizinisch) vor. Sie ist wieder aktiv, d.h. sie liegt im normativen vor. Die einzige Behauptung, man wäre wieder trocken, also dann verkehrstauglich, muss dann der Arzt feststellen. Das kann er jedoch nicht zuverlässig in der kurzen Zeit sagen. Also muss er Therapie plus anschließend Abstinenznachweise fordern. Nach dem gegenwärtigen Stand könnte dann eine für die TE positive Begutachtung ausstellen. Jetzt nicht. Und das geht zu Lasten der FE.

Btw., die Fahrerlaubnisverordnung wird modifiziert. Ich erwarte, dass diese innerhalb der nächsten 12 Monate umgesetzt wird. Damit ist dann obige Lücke geschlossen, bei Abhängigkeit muss dann eine MPU erfolgen.


Wusste die FEB denn schon vorher von der (später im normativen Sinn) erledigten Alkoholabhängigkeit?

Nach außen hin fällt mir nur eine Aussage ein, die TE musste als Laie nicht den Unterschied zwischen Abhängigkeit und Missbrauch kennen. Sie hat sich geirrt. Da sie nicht betrunken gefahren ist, kommt eine MPU nicht in Frage, da kein Alkoholmissbrauch im rechtlichen Sinn. Bleibt das ÄG. Das darf dann aber nicht die Abhängigkeit ergeben. Da sehe ich eine kleine Chance. Und würde daher dringend ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht nahelegen.

Wäre schön, wenn sich unsere Forenjuristen einklinken würden, bitte übernehmen.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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Kai R.
Beitrag 23.06.2008, 16:48
Beitrag #9


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Zitat (corneliusrufus @ 23.06.2008, 17:33) *
Nach außen hin fällt mir nur eine Aussage ein, die TE musste als Laie nicht den Unterschied zwischen Abhängigkeit und Missbrauch kennen. Sie hat sich geirrt. Da sie nicht betrunken gefahren ist, kommt eine MPU nicht in Frage, da kein Alkoholmissbrauch im rechtlichen Sinn. Bleibt das ÄG. Das darf dann aber nicht die Abhängigkeit ergeben. Da sehe ich eine kleine Chance. Und würde daher dringend ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht nahelegen.

das Dumme ist, dass man nicht gegen die MPU-Anordnung klagen kann. Nur gegen den Entzug bei Nicht-Vorlage. Und das kostet
a.) Zeit
b.) Geld

Nach der Therapie hat sie auch gewusst, dass Abhängigkeit vorlag. In dem Fall muss man auch bejahen, dass es nicht gut ist, wenn rückfällige Alkoholkranke die Strassen bevölkern, selbst wenn bisher noch Trennvermögen vorlag.

Nicht gut für @Larino.

Grüße

Kai


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Kai

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corneliusrufus
Beitrag 23.06.2008, 21:09
Beitrag #10


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Natürlich hat @Larino um die Bedeutung ihrer Abhängigkeit gewusst. Die Frage ist, ob sie sich das rechtlich zuordnen lassen muss.

Von der anderen Seite, wer rückfällig wird, ist oftmals hoch verunsichert, zweifelt an scih selbst. Da ist Abstand gut. Auch vom Verkehr. Und sei es "nur" freiwillig.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Larino
Beitrag 24.06.2008, 08:11
Beitrag #11


Neuling


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Ich komme ja wohl nicht um die MPU herum, obwohl dies ja nur auf meiner Aussage beruht. Ich habe weder ein Verkehrsdelikt noch eine straftat begangen, habe noch nichtmals Punkte in Flensburg. Was ist, wenn ich meine Aussage widerrufe??
Über schnelle Antworten würde ich mich freuen.
Larino
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Kai R.
Beitrag 24.06.2008, 08:15
Beitrag #12


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Zitat (Larino @ 24.06.2008, 09:11) *
Ich komme ja wohl nicht um die MPU herum, obwohl dies ja nur auf meiner Aussage beruht. Ich habe weder ein Verkehrsdelikt noch eine straftat begangen, habe noch nichtmals Punkte in Flensburg. Was ist, wenn ich meine Aussage widerrufe??

ja, wenn das so einfach wäre. Du müsstest schon glaubhaft machen, dass die Aussage nicht gestimmt hat. Da sehe ich kaum Möglichkeiten. Das beste wäre, Du würdest Dir einen Anwalt nehmen, der sich mit so etwas auskennt. Vielleicht kann man die MPU-Aufforderung wegbekommen oder zumindest gegen einen drohenden FS-Entzug bei Nicht-Vorlage vorgehen.

Grüße

Kai


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Kai

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