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> Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot
jens_16syncro
Beitrag 15.05.2008, 15:16
Beitrag #1


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Moin,

hier ein nettes Schreiben klick vom Verkehrsminister NRW.

Besondere Beachtung wünsche ich mir zu Punkt 1.6 auf der zweiten Seite:

Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
§§30 Abs.3, 46 Abs.1 Ziff. 7 StVO

1. Das Sonntagsfahrverbot gilt nicht für:

[...]

1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 o geführt werden.


*****************************************

Ergo, die ganzen Pickups und Klein-LKW können endlich am WE mit Pferdehänger und Bootsanhänger losziehen und unsere lieben police.gif können keine Anzeigen mehr schreiben und die Weiterfahrt untersagen.

Gilt das auch in allen anderen Bundesländern ?

Gruß
Jens


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Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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GrünWeißNRW
Beitrag 15.05.2008, 15:23
Beitrag #2


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Zitat (jens_16syncro @ 15.05.2008, 16:16) *
Ergo, die ganzen Pickups und Klein-LKW können endlich am WE mit Pferdehänger und Bootsanhänger losziehen und unsere lieben police.gif können keine Anzeigen mehr schreiben und die Weiterfahrt untersagen.
Konnten sie bei uns auch schon vorher...
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Kai R.
Beitrag 15.05.2008, 15:23
Beitrag #3


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Zitat (jens_16syncro @ 15.05.2008, 16:16) *
Gilt das auch in allen anderen Bundesländern ?

"haben die Verkehrsminister der Länder einstimmig beschlossen" >> sieht so aus, als wäre das so. Sollte man mal in den Busforen verbreiten, oder?

Grüße

Kai


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Andreas
Beitrag 15.05.2008, 15:25
Beitrag #4


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Zitat (jens_16syncro @ 15.05.2008, 16:16) *
Gilt das auch in allen anderen Bundesländern ?


Ich halte es vom NRW-Ministerium schon etwas gewagt, eine solche Äußerung in NRW unter die Behörden zu bringen ohne das der Zeitpunkt mit anderen Bundesländern abgestimmt wurde. In Bayern z. B. gibt es noch keinen entsprechenden Erlaß. Jetzt kann ein Halter aus NRW u. U. an Sonntagen Probleme bekommen, wenn er in den Süden in Urlaub fährt.

Dieses Ergebnis der Verkehrministerkonferenz hätte zentral vom Bundesverkehrsministerium veröffentlicht werden sollen.

Im übrigen stand diese Ausnahme schon seit Jahren im Raum, schon Mitte der 90er Jahre wurde dies vom BLFA-StVO gefordert. wavey.gif


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jens_16syncro
Beitrag 15.05.2008, 15:34
Beitrag #5


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Zitat (GrünWeißNRW @ 15.05.2008, 17:23) *
Zitat (jens_16syncro @ 15.05.2008, 16:16) *
Ergo, die ganzen Pickups und Klein-LKW können endlich am WE mit Pferdehänger und Bootsanhänger losziehen und unsere lieben police.gif können keine Anzeigen mehr schreiben und die Weiterfahrt untersagen.
Konnten sie bei uns auch schon vorher...

Hm, habe ich da einen alten Hut ausgegraben ?
Ich glaubte immer, Fahrten am Sonntag mit LKW+Anhänger wären verboten, unabhängig von der zul. Gesamtmasse des LKW.
Wieso duften die das also schon früher ?


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hufi
Beitrag 15.05.2008, 15:57
Beitrag #6


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Hier möchte ich noch mal nachhaken: muß der Anhänger "nur zu Sportzwecken" zugelassen sein, oder darf ich meinen als "Viehtransporter" normal versteuert und versicherten Anhänger benutzen um meine Gäule (und Weibsen) zu kutschieren?

Gruß

Hufi
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GrünWeißNRW
Beitrag 15.05.2008, 16:16
Beitrag #7


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Zitat (jens_16syncro @ 15.05.2008, 16:34) *
Ich glaubte immer, Fahrten am Sonntag mit LKW+Anhänger wären verboten, unabhängig von der zul. Gesamtmasse des LKW.
Richtig. Habe mich eher auf die Pferdetransporte bezogen, die bei uns am WE zuhauf durch den Bereich gondeln. Die Zugfahrzeuge sind ja "sonstige Kfz". An einen Lkw mit Pferdeanhänger könnte ich mich jetzt so nicht erinnern think.gif (aber das muss nichts heißen laugh2.gif ). Aber jetzt wäre es ja eh egal.

Zitat (jens_16syncro @ 15.05.2008, 16:34) *
Wieso duften die das also schon früher ?
Wie gesagt, nur die Pferdetransporte.

Habe Sonntag Dienst, werde mir das also mal zu Gemüte führen. Vielleicht habe ich es auch schon beim Dienst-Account im Posteingang (was ich eigentlich bezweifeln möchte - das VP ist da doch etwas schneller).
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jens_16syncro
Beitrag 15.05.2008, 16:29
Beitrag #8


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Zitat (GrünWeißNRW @ 15.05.2008, 18:16) *
Die Zugfahrzeuge sind ja "sonstige Kfz". An einen Lkw mit Pferdeanhänger könnte ich mich jetzt so nicht erinnern think.gif (aber das muss nichts heißen laugh2.gif ).


Ich meinte da z.B. die Besitzer einer VW Transporter Doppelkabine, die aus steuerlichen Gründen das Fahrzeug oft als LKW typisiert haben. Oder die Besitzer der japanischen 4x4-Pickups, die auch sehr oft als LKW laufen.
Diese Fahrzeuge wurden durch deine Kollegen am Sonntag sehr gerne mal rausgewunken, wenn ein Anhänger hinten dran hing. Das war auch gerne mal ein Pferdehänger. Da ließ sich immer ein schneller Euro machen whistling.gif
Mit dieser Praxis ist jetzt wohl schluß.

Gruß
Jens


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GrünWeißNRW
Beitrag 15.05.2008, 16:43
Beitrag #9


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Zitat (jens_16syncro @ 15.05.2008, 17:29) *
Mit dieser Praxis ist jetzt wohl schluß.
Pferdetechnisch auf jeden Fall.
Allerdings sind noch immer ziemlich viele VT unterwegs, die mit einem als Lkw zugelassenen Pkw (a la Kangoo) und nem 750 kg-Anhänger umziehen o. ä.
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jens_16syncro
Beitrag 15.05.2008, 17:28
Beitrag #10


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Zitat (GrünWeißNRW @ 15.05.2008, 18:43) *
Allerdings sind noch immer ziemlich viele VT unterwegs, die mit einem als Lkw zugelassenen Pkw (a la Kangoo) und nem 750 kg-Anhänger umziehen o. ä.


Ist Umziehen kein Freizeitzweck ?
Gewerblich ist ein privater Umzug sicherlich nicht. Ich glaube, die mußt du jetzt auch in Ruhe lassen wavey.gif


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GrünWeißNRW
Beitrag 15.05.2008, 18:25
Beitrag #11


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Zitat (jens_16syncro @ 15.05.2008, 18:28) *
Gewerblich ist ein privater Umzug sicherlich nicht. Ich glaube, die mußt du jetzt auch in Ruhe lassen wavey.gif
Warum? Der Zweck der Fahrt ist doch egal.
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jens_16syncro
Beitrag 16.05.2008, 07:31
Beitrag #12


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Zitat (GrünWeißNRW @ 15.05.2008, 20:25) *
Warum? Der Zweck der Fahrt ist doch egal.

think.gif huh.gif

1. Das Sonntagsfahrverbot gilt nicht für:

[...]

1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 o geführt werden.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 16.05.2008, 11:12
Beitrag #13


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Zitat (jens_16syncro @ 16.05.2008, 08:31) *
... 1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 o geführt werden.

Da frag ich mich doch: "Was ist ein"Freizeitzweck"?"
Ich selbst hab ja das diesbezügliche Problem nicht, weil mein Vito bekanntlich als Pkw läuft,
aber manche Kollegen haben einen Sprinter-Lkw mit Werkstatt-Anhänger.

Wenn die am Sonntag angehalten werden, sagen die: Da sind zerlegte Wohnwagenschutzdächer drin, und Wohnwagenschutzdächer dienen doch eindeutig Freizeitzwecken" rofl1.gif...

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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JTH
Beitrag 16.05.2008, 11:28
Beitrag #14


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 16.05.2008, 12:12) *
Wenn die am Sonntag angehalten werden, sagen die: Da sind zerlegte Wohnwagenschutzdächer drin, und Wohnwagenschutzdächer dienen doch eindeutig Freizeitzwecken" rofl1.gif...

Doc


Dann müssen Sie nur noch festhalten lassen, daß sie paranoid veranlagt sind, und ihrem Wohnwagen gleich mehrere Dächer verpassen, daß auch wirklich nichts passiert... laugh2.gif


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Grüße aus dem Allgäu - JTH



Das Leben geht zu schnell zum Rasen
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Gast_buerger_*
Beitrag 16.05.2008, 11:50
Beitrag #15





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Soll aber in Bremen auch schon so sein,

Erlass StVO 1/2008

wavey.gif
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sitom
Beitrag 16.05.2008, 12:23
Beitrag #16


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In Bayern ist diese Problematik vor zwei Tagen (man beachte, der Beschluß in NRW ist von Okt 2007) aufgekommen. Jetzt wird fieberhaft gesucht, ob das schon gilt.

Offiziell ist für alle Nordlichter auf dem Weg nach Italien in Bayern noch schluß (Wir lassen halt ned jeden durch) whistling.gif


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Schimpfe nie über einen Dummen, es könnte Dein Chef sein!!

Den Schlüssel zum Erfolg kenne ich nicht. Der Schlüssel zum Scheitern ist der Versuch, es allen Recht zu machen!
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Gast_buerger_*
Beitrag 16.05.2008, 12:27
Beitrag #17





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Oder haben die Bayern gedacht, haha wir lassen uns nicht verkohlen laugh2.gif

Achte mal auf das Datum von Bremen. whistling.gif

wavey.gif
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 16.05.2008, 13:03
Beitrag #18


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Zitat (JTH @ 16.05.2008, 12:28) *
...Dann müssen Sie nur noch festhalten lassen, daß sie paranoid veranlagt sind, und ihrem Wohnwagen gleich mehrere Dächer verpassen, daß auch wirklich nichts passiert... laugh2.gif...

Davon abgesehen, das eine überdurchschnittliche Zahl meiner Kunden offenbar tatsächlich paranoid ist... rofl1.gif,
sind die "mehreren Dächer" schon für "mehrere Kunden" bestimmt.

Aber jetzt mal im Ernst:
Es steht im Text, dass Anhänger, die zu "Freizeitzwecken" hinter Lkw etc. geführt werden, vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen sind.
Es steht aber nicht da, dass der mitgeführte Anhänger dem Freizeitzweck des FAHRERS dienen muss.
Der Transport-Anhänger dient dann eben dem Zweck, einen "Freizeitartikel" an einen Kunden auszuliefern. Und das soll kein "Freizeitzweck" sein think.gif???

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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GrünWeißNRW
Beitrag 16.05.2008, 13:59
Beitrag #19


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Hier besteht noch Definitionsbedarf. Ansonsten wird "Freizeitzwecke" zu einem Gummibegriff und es gibt kein Sonn- u. Feiertagsfahrverbot mehr.
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Gast_buerger_*
Beitrag 16.05.2008, 14:05
Beitrag #20





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Was kommt den für ein Anhänger überhaupt in frage.

Wir schwer ist der LKW als Zugfahrzeug ?

Viel mehr als ein Klaufix könnte es ja nicht sein. think.gif

wavey.gif
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Kühltaxi
Beitrag 16.05.2008, 15:48
Beitrag #21


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Zitat (buerger @ 16.05.2008, 16:05) *
Was kommt den für ein Anhänger überhaupt in frage.

Wir schwer ist der LKW als Zugfahrzeug ?

Viel mehr als ein Klaufix könnte es ja nicht sein. think.gif

wavey.gif

Siehe hier:

Zitat (jens_16syncro @ 15.05.2008, 17:16) *
1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 to geführt werden.

Vom zGG des Anhängers steht nichts da, also wohl alles was geht.
Endlich mit Wowa zum Sprintertreffen! yahoo.gif

PS: @jens 16synchro danke für den Link, werden sich viele im Sprinterforum freuen!


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Andreas
Beitrag 16.05.2008, 19:03
Beitrag #22


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Zitat (GrünWeißNRW @ 16.05.2008, 14:59) *
Hier besteht noch Definitionsbedarf.


Das sehe ich auch so.

Ich habe ja schon weiter oben den "Schnellschuß" einiger Bundesländer kritisiert. Man hätte dies von Berlin aus steuern sollen und dann auch gleich alles sauber definieren. Ursprünglich sollten nach dem BLFA-Beschluß Privatfahrten mit LKW bis 3,5 t + Anhänger vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen werden. Diese Definition hätte für mehr Klarheit gesorgt.

Ich würde jetzt aber bis zu einer endgültigen Klärung den Begriff "Sport- und Freizeitzwecke" mit Privatfahrten gleichsetzen.


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willi
Beitrag 16.05.2008, 21:58
Beitrag #23


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 16.05.2008, 14:03) *
HRERS dienen muss.
Der Transport-Anhänger dient dann eben dem Zweck, einen "Freizeitartikel" an einen Kunden auszuliefern. Und das soll kein "Freizeitzweck" sein think.gif ???
Eher nicht. biggrin.gif Entscheidend ist die Auslieferung an den Kunden, nicht was du auslieferst.
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GrünWeißNRW
Beitrag 22.05.2008, 14:36
Beitrag #24


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Hat einer der Kollegen schon was Offizielles bekommen? think.gif

Wir nicht, insofern wird noch das alte Beuteschema angelegt.
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JTH
Beitrag 22.05.2008, 15:50
Beitrag #25


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Bei uns ist auch noch nichts bekannt...


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Andreas
Beitrag 22.05.2008, 19:07
Beitrag #26


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Ich bin zwar von der erteilenden und nicht von der kontrollierenden Fraktion, aber ich habe auch noch nichts bekommen. unsure.gif

Das wird wohl wieder in der Ministerialbürokratie festhängen... crybaby.gif


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raftinthomas
Beitrag 09.06.2008, 14:06
Beitrag #27


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und was heisst das jetzt für MICH konkret?

wird mir die weiterfahrt in nrw untersagt? in welchen anderen bundesländern ausser bayern bekomme ich noch probleme?

hat zufällig jemand ahnung, wie das im europäischen ausland (speziell B, F, A, CH) aussieht?
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frankenstein
Beitrag 09.06.2008, 14:40
Beitrag #28


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B -> kein Sonn- u. Feiertagsfahrverbot

F -> Fahrverbot über 7,5 to zGg auf dem gesamten Straßennetz von Samstag 22 bis Sonntag 22 Uhr, bzw. von 22 Uhr am Vorabend des Feiertages bis zum Feiertag um 22 Uhr.

A -> Fahrverbot an Wochenenden und Feiertagen für Lkw ohne Anh. und Sattel-Kfz über 7,5 to zGg sowie Lkw mit Anh., wenn das zGg des Lkw ODER des Anhängers maehr als 3,5 to beträgt:
Samstag von 15 bis 24 Uhr
Sonntag 0 bis 22 Uhr

CH - > An Sonntagen und den allg. gesetzl. Feiertagen gilt für Lkw > 3,5 to zGg, für Sattel-Kfz > 5,0 tzGg und für Fz die einen Anhänger mit einem zGg von > 3,5 to mitführen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr ein Fahrverbot. Darüber hinaus besteht für diese Fz ein ganzjähriges Nachtfahrverbot zwischen 22 unf 5 Uhr.


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Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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GrünWeißNRW
Beitrag 09.06.2008, 14:48
Beitrag #29


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...und in Deutschland die Ferienreiseverordnung nicht vergessen.
Im Juli u. August jeden Samstag von 07 - 20 Uhr.
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raftinthomas
Beitrag 09.06.2008, 22:04
Beitrag #30


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gracie !

vielleicht hätte ich erwähnen sollen, dass ich mit einem 3,2t sprinter (lkw-zulassung) unterwegs bin. bisher habe ich es immer vermieden, meine boote mit anhänger zu transportieren, weil ich halt meistens sonntags aus urlaub zurück komme.
der hänger hat 750 kg zggw.
wenn ich das zusammenfasse, bedeutet das (korrigiert mich bitte, wenn falsch):
-ich darf jetzt sonntags mit dem sprinter und anhänger mit booten drauf fahren, aber nicht durch bayern
-samstags aber auf gewissen autobahnen etc im juli/august immer noch nicht
-in B,F,CH,A interessiert sich kein mensch für die kombination.
-sinnvollerweise sollte ich die kopie des minesteriumsschreibens im handschuhfach liegen haben, da die neue situation den kontrollbehörden eher unbekannt ist.
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Kühltaxi
Beitrag 13.06.2008, 18:50
Beitrag #31


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So eine komische Sonntagsfahrverbotsregelung, bei der ein 7,5-Tonner, eine Solo-SZM und ein Riesentrecker mit zwei Anhängern sonntags fahren dürfen, ein Pickup mit einem Baumarkthängerchen aber nicht, ist wohl typisch deutsch. Da sind unsere Nachbarn doch wesentlich pragmatischer in ihrer Fahrzeug- und Fahrzeugkombinationsauswahl für ihre Sonntagsfahrverbote.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 14.06.2008, 09:02
Beitrag #32


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Zitat (Kühltaxi @ 13.06.2008, 19:50) *
So eine komische Sonntagsfahrverbotsregelung, bei der ein 7,5-Tonner, eine Solo-SZM und ein Riesentrecker mit zwei Anhängern sonntags fahren dürfen, ein Pickup mit einem Baumarkthängerchen aber nicht, ist wohl typisch deutsch.

no.gif
Sowas würde ich den Briten und vor allem den Amis auch zutrauen...

WENN es schon ein Sonntagsfahrverbot gibt, halte ich es auch für unlogisch, den 7,5tonner zu erlauben und den um 20 km/h schnelleren Mini-Lkw mit Baumarkt-Anhängerchen zu verbieten - zumal es im Moment ziemlich unklar ist, wann der Mini-Lkw eventuel DOCH fahren darf.

Ein Sonntagsfahrverbot für LoF-Fahrzeuge wäre aber auf jeden Fall irgendwie albern: Wenn Gewitter angesagt ist, fährt der Bauer auch am SONNTAG sein Heu rein. Da hat noch nicht mal der Pastor was dagegen.
Und eine Solo-SZM ist nicht nur vom Platzbedarf her so klein wie ein Pkw, sondern sie wird auch manchmal so eingesetzt: Ich kannte mal einen Schausteller, der hat mit dem Ding auch Brötchen geholt...

Es ist aber klar:
In Gesetzen und Verordnungen, die nicht für ALLE gelten, müssen klare Grenzen für deren Gultigkeit definiert sein. UNd in der Nähe dieser Grenzen kann es schon mal zu Kuriositäten und zu Härtefällen kommen.

Doc


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frankenstein
Beitrag 14.06.2008, 19:54
Beitrag #33


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[ot an]
Meiner Meinung nach gehört das Sonn- und Feiertagsfahrverbot eh abgeschafft. Viele Werke liefern Zeitfenster für die Speditionen, die schlicht untergreifend nicht zu erreichen sind. Es ist also notwendig, das die Industrie ihre Zeitfenster erweitert, es nützt keinem, wenn am Freitag Mittag alle Tore geschlossen werden. Somit würde sich der Verkehr unter der Woche auch enstpannen
[ot off]


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 15.06.2008, 09:58
Beitrag #34


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Zitat (frankenstein @ 14.06.2008, 20:54) *
... Somit würde sich der Verkehr unter der Woche auch enstpannen...

Dafür gäbe es am Sonntagabend regelmäßig ein Riesen-Chaos:
Zusätzlich zu den Sonntagsfahrern, die von Tante Else zurückkommen, und den Wochenend-Pendlern (Bundeswehr, Job) wären dann auch noch die ganzen Lkw unterwegs, die am Sonntagnachmittag schon mal losfahren, um dann in der Nacht auf Montag vor dem geschlossenen Werkstor ihre 9 Stunden Ruhezeit abbummeln würden.

Allerdings hätte der Wegfall des Sonntagsfahrverbots für MICH einen Vorteil: Ich könnte meinen nächsten VITO als Lkw zulassen (und würde somit den "Pkw-Aufpreis" für die Kindersicherungen in Schiebetür und Hecktür sparen...

Doc


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Kühltaxi
Beitrag 15.06.2008, 11:45
Beitrag #35


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 14.06.2008, 11:02) *
Ein Sonntagsfahrverbot für LoF-Fahrzeuge wäre aber auf jeden Fall irgendwie albern: Wenn Gewitter angesagt ist, fährt der Bauer auch am SONNTAG sein Heu rein. Da hat noch nicht mal der Pastor was dagegen.
Und eine Solo-SZM ist nicht nur vom Platzbedarf her so klein wie ein Pkw, sondern sie wird auch manchmal so eingesetzt: Ich kannte mal einen Schausteller, der hat mit dem Ding auch Brötchen geholt...

War von mir auch andersrum gedacht, nicht Verbot für die, sondern Erlaubnis für alle bis 3,5 t zGG mit Anhänger, egal welche Zulassung. Wollte nur den Unsinn deutlichmachen.


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Gast_buerger_*
Beitrag 28.06.2008, 11:51
Beitrag #36





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Gibt es eigentlich schon neue Informationen über das Sonntagsfahrverbot Länderübergreifend think.gif

Nach dem wir ja schon die Regelung in NRW und Bremen haben, gilt das ja wohl auch bereits in Niedersachsen.

Klick

Berlin scheint das etwas anders zu handhaben, kein Erlass sondern wohl nur praktizieren.

Klack

wavey.gif
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Andreas
Beitrag 30.06.2008, 14:08
Beitrag #37


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Zitat (jens_16syncro @ 15.05.2008, 16:16) *
Gilt das auch in allen anderen Bundesländern ?


Jetzt ist es auch in Bayern veröffentlicht (IMS vom 25.06.2008, IC4-3612.302-0-Fe, IC4-3612.1261-0-Fe) wavey.gif


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Stefan B. aus L
Beitrag 30.06.2008, 18:25
Beitrag #38


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Hallo,

wenn ich diese Schreiben richtig interprtiere heist es jetzt, das man zB. für den Transport von leicht verderblichen Lebensmitteln eine Ausnahmegenehmigung beantragen muß.

Früher waren diese Transporte ohne Ausnahmegenehmigung, einfach auf Grund der Sache, möglich.

Es lebe die Bürokratie crybaby.gif

Gruß

Stefan

Edit: in den Bemerkungen wird dann ja doch die generelle Ausnahme ohne Beantragung einer Ausnahmegenehmigung genannt. Warum schreibt man das nicht gleich in den Text - ein bischen verwirrt unsere Gesetzgeber.
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Andreas
Beitrag 30.06.2008, 19:09
Beitrag #39


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Zitat (Stefan B. aus L @ 30.06.2008, 19:25) *
wenn ich diese Schreiben richtig interprtiere heist es jetzt, das man zB. für den Transport von leicht verderblichen Lebensmitteln eine Ausnahmegenehmigung beantragen muß.


Nicht unbedingt.

Guggst du in § 30 Abs. 3 Nr. 2 StVO

Zitat
Früher waren diese Transporte ohne Ausnahmegenehmigung, einfach auf Grund der Sache, möglich.


Der § 30 StVO hat sich seit Jahren nicht geändert, auch früher waren nur bestimmte Arten von Lebensmitteln vom Fahrverbot ausgenommen.


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Kühltaxi
Beitrag 02.07.2008, 17:21
Beitrag #40


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Noch 'ne Frage zum Thema:
Gilt diese neue Regelung bez. Lkw bis 3,5 t + Wohn-/Freizeitanh. nur für das Sonntagsfahrverbot oder "automatisch" auch für das Feriensamstagsfahrverbot auf bestimmten Strecken? Im Sprinterforum gab es eine diesbezügliche Diskussion ohne eindeutiges Ergebnis.


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raftinthomas
Beitrag 02.07.2008, 17:25
Beitrag #41


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#29
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Andreas
Beitrag 03.07.2008, 09:45
Beitrag #42


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Zitat (Kühltaxi @ 02.07.2008, 18:21) *
Gilt diese neue Regelung bez. Lkw bis 3,5 t + Wohn-/Freizeitanh. nur für das Sonntagsfahrverbot oder "automatisch" auch für das Feriensamstagsfahrverbot auf bestimmten Strecken?


Nach der Entscheidung der Verkehrsministerkonferenz (VMK) gelten diese allgemeine Regelungen auch für das Fahrverbot während der Ferienzeit.


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Kühltaxi
Beitrag 03.07.2008, 12:53
Beitrag #43


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Danke Namensvetter wink.gif , werde im Sprinterforum mal berichten.

Zitat (raftinthomas @ 02.07.2008, 19:25) *
#29

Das stand auch schon als Link im Sprinterforum (sogar von dir höchstselbst gesetzt happy.gif ) und sagt zur Ausnahme von Lkw bis 3,5 t + Wohn-/Freizeitanh. leider herzlich wenig.


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raftinthomas
Beitrag 06.07.2008, 20:10
Beitrag #44


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Zitat (Andreas @ 03.07.2008, 11:45) *
Nach der Entscheidung der Verkehrsministerkonferenz (VMK) gelten diese allgemeine Regelungen auch für das Fahrverbot während der Ferienzeit.



gibt es da was schriftliches?
bisher ist immer nur ausdrücklich vom sonntagsfahrverbot geschrieben worden.
ich meine, der hinweis 29 kam ja schon von den berittenen truppen. und im zweifel mündet das ohne ein schriftstück in einer ganze menge ärger (untersagen der weiterfahrt, knolle, wiederspruch etc)
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Andreas
Beitrag 06.07.2008, 20:13
Beitrag #45


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Zitat (raftinthomas @ 06.07.2008, 21:10) *
gibt es da was schriftliches?


Ja, siehe Beitrag #37 wavey.gif


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raftinthomas
Beitrag 07.07.2008, 20:33
Beitrag #46


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danke.
nun bin ich tischler, und "IMS vom 25.06.2008, IC4-3612.302-0-Fe, IC4-3612.1261-0-Fe" gehört nicht zu meinem täglichen sprachgebrauch.
vielleicht kannst du das etwas erläutern? mit link wär natürlich noch toller.
denn ich bin stark überzeugt: ohne was schriftliches im handschuhfach ist es nur eine frage der zeit, wann die fahrt untersagt wird.
danke!
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Andreas
Beitrag 08.07.2008, 18:43
Beitrag #47


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Zitat (raftinthomas @ 07.07.2008, 21:33) *
und "IMS vom 25.06.2008, IC4-3612.302-0-Fe, IC4-3612.1261-0-Fe" gehört nicht zu meinem täglichen sprachgebrauch.


IMS bedeutet: Schreiben des Bayer. Staatsministerium des Innern (Oberste Verkehrsbehörde in Bayern) an alle Verkehrsbehörden in Bayern.

Das Schreiben kann und will ich nicht hier im Orginal einstellen. ; wavey.gif


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lawie
Beitrag 18.07.2008, 09:14
Beitrag #48


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Wollte gerade schreiben, dass das in Niedersachsen (wo ich arbeite) noch nicht gilt und musste dann erstaunt in diesem Topic den Link für die niedersächsische Fassung finden ... (ohne weiteren Kommentar)


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hallo-stege
Beitrag 15.10.2008, 21:19
Beitrag #49


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Hallo Zusammen,

da ich oft mit einem neuen Kastenwagen (Escort Express) angehängtem Wohnwagen und Oldtimer Motorrad im Laderaum zu diversen Oldtimer Treffen unterwegs bin, und mich bisher an das Sonntagsfahrverbot gehalten habe, würde mich der aktuelle Stand interessieren. Wird das jetzt bundeseinheitlich gehandhabt, und ist es schon irgendwo (Verkehrsblatt etc.) eine allgemein zugängliche Veröffentlichung ?

Danke und Gruss von Frank


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Andreas
Beitrag 16.10.2008, 06:11
Beitrag #50


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Zitat (hallo-stege @ 15.10.2008, 22:19) *
Wird das jetzt bundeseinheitlich gehandhabt,


Das müßte eigentlich so sein, da es diesbezüglich einen einstimmigen Beschluss der Verkehrsministerkonferenz (Sitzung am 09./10.10.07) gibt.

Zitat
und ist es schon irgendwo (Verkehrsblatt etc.) eine allgemein zugängliche Veröffentlichung ?


Nein sad.gif


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