... Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

    
... Anzeige im separaten Fenster!

> Rubrik: Gesetze
  StVO: § 29 | § 30 | § 31  ]

Seite drucken
Tipp:
 >> Hilfe im §§-Dschungel ...
Komplette Übersicht
über alle Foren oder
Beiträge (24 Std.)

   (ohne Foren!)
 nur exakte Wortphrase  |  Foren durchsuchen
 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

 (1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.

 (2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

 (3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für

  1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

  1a.   kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb des Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- und Abfuhr),
  1. die Beförderung von

    1. frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,

    2. frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,

    3. frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

    4. leichtverderblichem Obst und Gemüse,

  2. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,

  3. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

 (4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

  • Neujahr,

  • Karfreitag,

  • Ostermontag,

  • Tag der Arbeit (1. Mai),

  • Christi Himmelfahrt,

  • Pfingstmontag,

  • Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,

  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),

  • Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

  • Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,

  • 1. und 2. Weihnachtstag.


 
Werbung:
 

§ 30 StVO: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Letzte Änderung durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).
Weitere Infos ...
Sie haben Fragen oder Anmerkungen zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)? Sie suchen sach- und fachkundigen Rat? Kein Problem, stellen Sie doch einfach Ihre Frage(n) in den Verkehrsportal-Foren...
Links ...
Tipp: Fahrtipps.de (die Fundgrube zum Führerschein)
Betreiber: Andreas Wismann
Lieber Andy, an dieser Stelle vielen Dank für die hervorragende Kooperation im Rahmen der jüngsten StVO-Aktualisierung! Gruss Rolf (Betreiber Verkehrsportal.de).
Hinweise ...
Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!
Diese Seite ausdrucken? ...
Seite drucken Bei Klick auf das nebenstehende Drucksymbol öffnet sich ein separates Fenster mit der Druckversion dieser Seite.
 




 >>  Anwaltssuche im Strafzettel-Netzwerk