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> Optimierungsverordnung FeV
Jens
Beitrag 25.06.2008, 08:50
Beitrag #51


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Zitat (Barney @ 25.06.2008, 09:48) *
was ist mit den übrigen, richtig teuren, Klassen, auf die ich aus Kostengründen verzichtet habe.

Da wäre dann eine prüfungsfreie Neuerteilung möglich


--------------------
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Barney
Beitrag 25.06.2008, 11:44
Beitrag #52


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Wenn du da richtig liegst....und das Gesetz irgendwann in absehbarer Zeit ratifiziert würde...wäre das ja, wie kleiner Lottogewinn.. smile.gif smile.gif smile.gif

Alleine für T waren das mehrere tausend Öre...
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Kühltaxi
Beitrag 25.06.2008, 14:23
Beitrag #53


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Oje, da hab ich aber was losgetreten! blushing.gif
Wollte den FEB jetzt keine grundsätzliche Willkür unterstellen, aber wie es im Leben so ist und wenn der Teufel es will, gerät man an einen "bösen" Sachbearbeiter, der einen nach einem Jahr alles neumachen läßt, während ein anderer an einen "lieben" Menschen gerät und den Führerschein auch nach fünf und mehr Jahren einfach so wiederkriegt.


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Weißnichtsogenau
Beitrag 04.07.2008, 17:19
Beitrag #54


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Post vom Bundesministerium zur 4. FEV:

Zitat
Dank für Ihr Schreiben vom 02. Juli 2008.

Der Bundesrat hat am 13. Juni 2008 der Vierten Verordnung zur Änderung
der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer verkehrsrechtlicher
Vorschriften zugestimmt.

Die Verkündung im Bundesgesetzblatt wird für Mitte Juli 2008 erwartet.
Der die Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung betreffende Teil dieser
Verordnung tritt 3 Monate nach dem Tag der Verkündung in Kraft, also
voraussichtlich Mitte Oktober 2008.
Vorsorglich möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass alle Fragen auf
den Einzelfall bezogen, zuständigkeitshalber nur von der örtlichen
Fahrerlaubnisbehörde bzw. der Obersten Landesbehörde
beantwortet/entschieden werden können.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxxxxxxxxxxx

Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
Referat Bürgerservice, Besucherdienst, IFG
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Barney
Beitrag 04.07.2008, 20:52
Beitrag #55


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wunnebar....danke....habs mir grad für die KW43 fett im Kalender notiert... smile.gif
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Gast_charly68_*
Beitrag 06.07.2008, 23:41
Beitrag #56





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Da bin ich auch gespannt wie sich die FEBs nach der neuen Verordnung sich zukünftig verhalten werden.

Es gibt ja nur die zwei Möglichkeiten:

1. Prüfungen verlangen
2. ohne Prüfungen erteilen

LG
charly68
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judge77
Beitrag 07.07.2008, 12:39
Beitrag #57


Neuling


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Hallo Leute!

Als ich gestern die Änderungsanordnung gefunden habe, war ich erst mal total aus dem Häuschen. Bei mir läuft nämlich die 2-Jahres-Frist am 10.08.2008 ab. Und da ich's ein wenig vermasselt hab, rechtzeitig nen Antrag zu stellen und sich zudem durch einen Umzug in eine andere Stadt die Zuständigkeit der Führerscheinstelle geändert hat, ist, so wie's momentan aussieht, die Frist nicht einzuhalten.

Jetzt mal ne Frage: Ich hab momentan noch keinen Antrag stellen können, da die Führerscheinstelle meine Akte momentan noch nicht hat.

Muss/sollte ich nun solange mit meiner Antragsstellung warten (um in den Genuss der neuen Rechtslage zu kommen) bis die neue Verordnung gilt (also voraussichtlich Mitte Oktober); oder kann ich auch schon vorher den Antrag stellen mit dem Ziel, dass ich trotzdem den FE unter Anwendung den neuen Verordnung bekomme?

Will morgen auch mal zur Führerscheinstelle gehen und nachfragen, aber ich befürchte dass die keine Info's rausrücken werden, zumal das Gesetz bis jetzt noch nicht verkündet worden ist.

Grüße!!
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Kai R.
Beitrag 07.07.2008, 12:43
Beitrag #58


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die Verordnung wird für alle Entscheidungen gelten, die die FSST ab dem Tag des Neu-Inkrafttretens trifft. D.h. ggf. am 14.10. noch nicht, ab de, 15.10 aber schon und dann auch für alle Altfälle. Das musst Du halt richtig timen. Wie die FSST mit der Kann-Klausel umgehen, weiss jetzt eh noch niemand. Zu vermuten ist aber, dass wirklich nur in seltenen Fällen erneute Prüfungen verlangt werden.

Grüße

Kai


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Gast_charly68_*
Beitrag 07.07.2008, 12:46
Beitrag #59





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Da Du eh die 2-Jahresfrist nicht halten kannst würde ich bis zum Inkrafttreten der FeV noch warten.

Du solltest dadurch dann auf jeden Fall das Geld für die beiden Prüfungen Dir sparen können. Das kann auch noch mal bis zu 500 Euro ausmachen.

Für dieses gesparte Geld würde ich lieber in den Urlaub gehen.

denkt
charly68
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Mr.T
Beitrag 07.07.2008, 12:48
Beitrag #60


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Zitat (charly68 @ 07.07.2008, 13:46) *
Da Du eh die 2-Jahresfrist nicht halten kannst würde ich bis zum Inkrafttreten der FeV noch warten.

Warum? Der Antrag kann doch schon jetzt gestellt werden.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Gast_charly68_*
Beitrag 07.07.2008, 13:38
Beitrag #61





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Zitat (Mr.T @ 07.07.2008, 14:48) *
Warum? Der Antrag kann doch schon jetzt gestellt werden.


Ich meine daß die FeV zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend ist und nicht diese zum Zeitpunkt der Erteilung der FE.

Wenn jemand heute die FE beantragt und man ca. 4 Wochen Bearbeitungszeit rechnet fällt es noch unter die alte FeV.

Beantragt man aber erst Ende Oktober, wenn die die neue FeV in Kraft ist, dann ist diese maßgebend.

denkt
charly68
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Mr.T
Beitrag 07.07.2008, 14:03
Beitrag #62


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Zitat (charly68 @ 07.07.2008, 14:38) *
Ich meine daß die FeV zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend ist und nicht diese zum Zeitpunkt der Erteilung der FE.

Nö, ab Inkrafttreten der "neuen" FeV ist diese auch für die "Altfälle" anzuwenden.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Gast_charly68_*
Beitrag 07.07.2008, 14:16
Beitrag #63





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Zitat (Mr.T @ 07.07.2008, 16:03) *
Nö, ab Inkrafttreten der "neuen" FeV ist diese auch für die "Altfälle" anzuwenden.


Das ist schon klar, dazu muß aber der Antrag so gestellt werden, daß die FE erst nach Inkrafttreten der neuen FeV erteilt werden kann.

Nochmal:

Wenn ich heute beantrage und in 4 Wochen wird dem Antrag entsprochen, dann gilt immer noch die alte FeV, weil ja die neue FeV erst 3 Monate nach Bekanntgabe in Kraft tritt. Somit müsste ein Antragsteller, dessen 2-Jahresfrist innerhalb der 4 Wochen Bearbeitungszeit liegt noch die beiden Prüfungen ablegen.

Jemand der Ende September beantragt fällt je nach Bearbeitungszeit unter die neue FeV.

Und wer ganz sicher gehen möchte, der beantragt erst wenn die neue FeV in Kraft ist.

LG
charly68
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Mr.T
Beitrag 07.07.2008, 14:29
Beitrag #64


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Zitat (charly68 @ 07.07.2008, 15:16) *
Das ist schon klar, dazu muß aber der Antrag so gestellt werden, daß die FE erst nach Inkrafttreten der neuen FeV erteilt werden kann.
Nö.

Zitat (charly68 @ 07.07.2008, 15:16) *
Wenn ich heute beantrage und in 4 Wochen wird dem Antrag entsprochen, dann gilt immer noch die alte FeV, weil ja die neue FeV erst 3 Monate nach Bekanntgabe in Kraft tritt. Somit müsste ein Antragsteller, dessen 2-Jahresfrist innerhalb der 4 Wochen Bearbeitungszeit liegt noch die beiden Prüfungen ablegen.
Wenn er vor Inkrafttreten der geänderten FeV bereits fahren will, hast du Recht. Wartet der Antragsteller aber bis Mitte Oktober, muss er keine Prüfungen ablegen.

Zitat (charly68 @ 07.07.2008, 15:16) *
Jemand der Ende September beantragt fällt je nach Bearbeitungszeit unter die neue FeV.
S. meine vorherige Antwort.

Zitat (charly68 @ 07.07.2008, 15:16) *
Und wer ganz sicher gehen möchte, der beantragt erst wenn die neue FeV in Kraft ist.
Das ist nicht nötig.


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Gruß Mr.T

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Gast_charly68_*
Beitrag 07.07.2008, 14:41
Beitrag #65





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@ Mr. T

Du brauchst keine Sorge haben, die FEBs werden die Anträge die in den nächsten Wochen rein kommen schon noch so zügig abarbeiten, daß die Antragsteller die Prüfungen noch machen müssen.

Welche Frage mir sich dann stellt ist die Folgende:

Beispiel:

Man hatte die alte Klasse 3

Welche FE-Klassen werden dann wieder erteilt wenn man die FE wieder prüfungsfrei bekommt?

Meiner Meinung nach müssten dann auch wieder alle Klassen prüfungsfrei erteilt werden, die in der Klasse 3 enthalten war, wenn die Klasse 3 mal entzogen wurde.

LG
charly68
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DerBremer
Beitrag 07.07.2008, 15:24
Beitrag #66


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Hallo!

Mein alter Klasse 3 Führerschein wurde wegen einer TF entzogen. Jetzt hab ich den EU-Führerschein mit Klasse BE und auch C1E prüfungsfrei erhalten(innerhalb der 2 Jahrerfrist).
C1 und C1E sind befristet bis zu meinem 50.Lebensjahr.Wenn ich jetzt aber mit 50 keine Interesse habe C1 und C1E um 5 Jahre zu verlängern, sondern erst mit 57 Jahren(nur als Beispiel), brauche ich nach neuer FEV keine Prüfung mehr machen, richtig?Also nur zum Augenarzt&Arzt für das Gutachten.
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Gast_buerger_*
Beitrag 07.07.2008, 16:14
Beitrag #67





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Hallo DerBremer

Soweit richtig, aber nur für Privat fahrten.

Solltest du Gewerblich fahren wollen, glaube ich ohne jetzt groß nachzurechnen, mußt du die weiterbildung absolvieren um die Schlüsselzahl 95 zu bekommen um Gewerblich ci, c1e fahren zu dürfen.

wavey.gif
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judge77
Beitrag 07.07.2008, 16:18
Beitrag #68


Neuling


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Hallo Leute,

erstmal vielen dank für die vielen Antworten! wavey.gif

Ich bin eigentlich auch der Meinung, dass ich mit der Antragsstellung bis Mitte Oktober warten muss, da davor noch die alte FeV gilt und die Behörde demnach nach ablauf der 2 Jahres Frist eine erneute FE-Prüfung verlangen muss. Insofern hat die Behörde momentan noch keinen Ermessenspielraum, auch dann nicht, wenn bereits bekannt ist, dass die neue FeV in Kraft treten wird.

Werd jetzt mal abwarten bis zur Verkündung, und dann mal bei der Behörde antanzen und nachfragen, ob der Antrag dennoch vorher gestelt werden kann.

Das gute daran ist, dass ich bis dahin auf jeden Fall genug Screenings gesammelt habe und ich somit locker über ein Jahr Abstinenz nachweisen kann (wenn diese auch nicht umsonst sind, so kommt's dennoch günstiger, zumal ich auch meinen alten 1b gerne wieder hätte).

Grüße,

judge77.
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Mr.T
Beitrag 07.07.2008, 17:25
Beitrag #69


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Zitat (charly68 @ 07.07.2008, 15:41) *
Du brauchst keine Sorge haben, die FEBs werden die Anträge die in den nächsten Wochen rein kommen schon noch so zügig abarbeiten, daß die Antragsteller die Prüfungen noch machen müssen.
Kann es sein, dass du keine Ahnung hast? unsure.gif

Zitat (charly68 @ 07.07.2008, 15:41) *
Welche Frage mir sich dann stellt ist die Folgende:

Beispiel:

Man hatte die alte Klasse 3

Welche FE-Klassen werden dann wieder erteilt wenn man die FE wieder prüfungsfrei bekommt?

Meiner Meinung nach müssten dann auch wieder alle Klassen prüfungsfrei erteilt werden, die in der Klasse 3 enthalten war, wenn die Klasse 3 mal entzogen wurde.
Dann gibt es C1E.


--------------------
Gruß Mr.T

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Gast_charly68_*
Beitrag 07.07.2008, 17:32
Beitrag #70





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Zitat (Mr.T @ 07.07.2008, 19:25) *
Zitat (charly68 @ 07.07.2008, 15:41) *
Du brauchst keine Sorge haben, die FEBs werden die Anträge die in den nächsten Wochen rein kommen schon noch so zügig abarbeiten, daß die Antragsteller die Prüfungen noch machen müssen.
Kann es sein, dass du keine Ahnung hast? unsure.gif



So die Auskunft von verschiedenen FEBs in meiner Umgebung:

Solange die neue FeV nicht in Kraft ist werden wir die Anträge schön nach der alten abhandeln. Es ist doch nicht unser Problem wenn der Antragsteller sich nicht richtig kundig macht und seinen Antrag entsprechend nach hinten hinaus schiebt.

Teilweise kam auch die Antwort man wisse noch nichts über die neue FeV und werde bis eine entsprechende Meldung komme nach der bisherigen verfahren.

LG
charly68
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Mr.T
Beitrag 07.07.2008, 18:02
Beitrag #71


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Zitat (charly68 @ 07.07.2008, 18:32) *
So die Auskunft von verschiedenen FEBs in meiner Umgebung:

Solange die neue FeV nicht in Kraft ist werden wir die Anträge schön nach der alten abhandeln.

Können und müssen die FEBs ja bis Mitte Oktober. Wenn aber bis zum Inkrafttreten der OptimierungsVO eine nach altem Recht angeordnete FE-Prüfung noch nicht abgelegt wurde, ist dann die FE ohne Prüfung zu erteilen.


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Gruß Mr.T

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Gast_charly68_*
Beitrag 07.07.2008, 18:18
Beitrag #72





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Zitat (Mr.T @ 07.07.2008, 20:02) *
Können und müssen die FEBs ja bis Mitte Oktober. Wenn aber bis zum Inkrafttreten der OptimierungsVO eine nach altem Recht angeordnete FE-Prüfung noch nicht abgelegt wurde, ist dann die FE ohne Prüfung zu erteilen.


Sofern die Sachbearbeiter dann nicht die Kann-Bestimmung für eine Prüfung nutzen, denn diese gibt es auch weiterhin.

LG
charly68
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Mr.T
Beitrag 07.07.2008, 19:10
Beitrag #73


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Die Begründung für die Anordnung der erneuten FE-Prüfung kennst du auch schon, oder? Eine solche Anordnung (Ermessensentscheidung) bedarf nämlich einer Begründung.


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Gast_charly68_*
Beitrag 07.07.2008, 19:20
Beitrag #74





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Nein, aber ich könnte mir vorstellen, daß die Herrschaften dann genauso erfinderisch sein werden, wie sie dies bei den EU-FS aus PL und CZ sind mit den sogenannten NUs die trotz Kapper-Urteil und ff. unzulässig waren bzw. sind.

Man kann ja probieren den kleinen Mann zu ärgern.

Nur derjenige der die nötigen Infos hat um den Sachbearbeitern auf die Finger zu klopfen zu können wird sich auch wehren. Andere werden dann das tun was die Behörde verlangt.

denkt sich
charly68
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Mr.T
Beitrag 07.07.2008, 19:45
Beitrag #75


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Zitat (charly68 @ 07.07.2008, 20:20) *
Man kann ja probieren den kleinen Mann zu ärgern.

Blödsinn

denkt sich
Mr.T

Wenn man keine Argumente hat, kommt immer: Der SB der FSST lässt seinen Frust an den Antragstellern aus, ordnet willkürlich Irgendetwas an.
Du glaubst das aber wohl wirklich. An deiner Situation ist ja wohl auch nur die FSST schuld, oder?


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Gruß Mr.T

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Gast_charly68_*
Beitrag 07.07.2008, 20:04
Beitrag #76





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Zitat (Mr.T @ 07.07.2008, 21:45) *
An deiner Situation ist ja wohl auch nur die FSST schuld, oder?


Hab ich das je behauptet?

fragt sich
charly68
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Mr.T
Beitrag 07.07.2008, 20:17
Beitrag #77


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Zitat (charly68 @ 07.07.2008, 21:04) *
Hab ich das je behauptet?

Hier klang es zumindest so.


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Gruß Mr.T

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Gast_charly68_*
Beitrag 07.07.2008, 20:24
Beitrag #78





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Dann solltest Du auch den Zusammenhang dazu kennen.

Damals wollte ne SB Entscheidungen über meinen evtl. Antrag fällen obwohl sie selber Probleme dieser Art hatte.

Und so eine Person passt meiner Ansicht nicht auf so einen Posten.

Daß dann die Laune entsprechend war, kannst Du Dir ja denken.

Inzwischen wurde diese SB aber auch strafversetzt, da sich die Beschwerden häuften.

LG
charly68
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Kühltaxi
Beitrag 12.07.2008, 12:49
Beitrag #79


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Genau das ist das Problem, Behördenmitarbeiter sind wie jeder Mensch meistens gut, umgänglich und kooperativ, aber man darf nicht zur falschen Zeit an den Falschen geraten.


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runrig1
Beitrag 12.07.2008, 14:05
Beitrag #80


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Zitat (DerBremer @ 19.06.2008, 13:15) *
Ich finde die Änderung der Zwei-Jahres-Frist auch gut.Weniger freuen werden sich die Fahrschulen, die dann ja
weniger Kohle machen. whistling.gif

Soviel Kohle ist das auch nicht für das Gejammer das man sich anhören muß, weil jeder ja unschuldig ist und man "nur" einmal etwas falsch gemacht hat und gerade dabei erwischt wurde. Immer zuerst die Materie kennen und dann urteilen.
MfG
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Gast_buerger_*
Beitrag 13.07.2008, 14:26
Beitrag #81





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§ 20 der geplanen 4.Änderungsverordnung sagt ja aus

Zitat
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,...............................


Da folgt der verweis auf § §16 und §17

Könnte hier nicht bereits, bei einen Entzug Tatsachen vorliegen um ein neue Prüfung anzuordnen.

Im Klartest, jeder der einen Entzug der Fahrerlaubnis hat, hat doch insofern ein mangel der Gesetzlichen Kenntnisse. Somit könnte doch ein Sachbearbeiter sich auf § 16 berufen und eine neuerliche Prüfung damit begründen. think.gif

Ist jetzt aber auch nur mal so eine Überlegung von mir dry.gif


wavey.gif
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Jens
Beitrag 13.07.2008, 14:38
Beitrag #82


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Zitat (buerger @ 13.07.2008, 15:26) *
Im Klartest, jeder der einen Entzug der Fahrerlaubnis hat, hat doch insofern ein mangel der Gesetzlichen Kenntnisse.

Daraus, daß sich jemand über Vorschriften hinweggesetzt hat, kann man doch nicht automatisch folgern, daß ihm diese Vorschriften nicht bekannt sind.


--------------------
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Gast_buerger_*
Beitrag 13.07.2008, 14:54
Beitrag #83





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Zitat
Daraus, daß sich jemand über Vorschriften hinweggesetzt hat,


Da gebe ich dir gerne recht.

Aber,

Aber ein hinwegsetzen/nicht beachten der Vorschriften, könnte doch auch zu einen nochmaligen beweis einer Prüfung führen um sicherzustellen das ein Antragsteller sehr wohl kenntniss über die Vorschriften hat, die er zuvor nicht eingehalten hat, um ihn wieder im Verkehr zu zulassen. think.gif

wavey.gif

p.s. Ich kann es mir immer noch nicht so richtig vorstellen, das da nicht doch noch ein Haken bei sein könnte blushing.gif

Der Beitrag wurde von buerger bearbeitet: 13.07.2008, 14:55
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Gast_charly68_*
Beitrag 13.07.2008, 14:59
Beitrag #84





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Zitat (buerger @ 13.07.2008, 16:54) *
p.s. Ich kann es mir immer noch nicht so richtig vorstellen, das da nicht doch noch ein Haken bei sein könnte blushing.gif


Der Haken ist die Kann-Bestimmung für den Sachbearbeiter auf der FEB.

LG
charly68
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Gast_buerger_*
Beitrag 13.07.2008, 15:07
Beitrag #85





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Ich finde im § 24 ist das klar geregelt, bringt man ein arztlichen gutachten wird auch nach 2 Jahren neu Verlängert. Aber leider find ich solche Klare Aussage nicht bei § 20 und das scheint mir etwas Schwammig zu sein. think.gif

wavey.gif
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Gast_charly68_*
Beitrag 13.07.2008, 15:16
Beitrag #86





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Das bezieht sich aber nur auf die Klassen (C und D) für die ein ärztliches Gutachten nötig ist.

LG
charly68
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Gast_buerger_*
Beitrag 13.07.2008, 15:26
Beitrag #87





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Zitat (charly68 @ 13.07.2008, 16:16) *
Das bezieht sich aber nur auf die Klassen (C und D) .......


Ja, ist mir bekannt.

Aber ich finde das dort die Regelungen bei einer Verlängerung auch nach 2 Jahren klarer angegeben sind. Denn dort war ja auch nach 2 Jahren schluss, wenn man nicht Verlängert hat und musste die Prüfung neu machen.

wavey.gif
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Gast_charly68_*
Beitrag 13.07.2008, 15:33
Beitrag #88





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Zitat (buerger @ 13.07.2008, 17:26) *
Denn dort war ja auch nach 2 Jahren schluss, wenn man nicht Verlängert hat und musste die Prüfung neu machen.

wavey.gif


Das entfällt jetzt ja auch dort, sofern der SB der FEB nicht von der KANN-Bestimmung Gebrauch macht.

LG
charly68
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Polo79
Beitrag 13.07.2008, 15:41
Beitrag #89


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Zitat (jensl669 @ 13.07.2008, 15:38) *
Daraus, daß sich jemand über Vorschriften hinweggesetzt hat, kann man doch nicht automatisch folgern, daß ihm diese Vorschriften nicht bekannt sind.

Geht man davon nicht immer aus? unsure.gif
Immerhin ist es doch so geregelt, dass das Bußgeld zu verdoppeln ist bei Vorsätzlichkeit. think.gif


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Jens
Beitrag 13.07.2008, 15:45
Beitrag #90


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Zitat (Polo79 @ 13.07.2008, 16:41) *
Geht man davon nicht immer aus?

Wirklich? think.gif

Mal ein Beispiel: Jemand fährt bei Rot über die Ampel. Lässt sich daraus folgern, daß ihm §37 StVO nicht bekannt ist?


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Gast_buerger_*
Beitrag 13.07.2008, 15:46
Beitrag #91





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@charly68

Im §24 gibt es keine KANN bestimmung,

Dort ist Klar geregelt

Abs.1, Anlage5 und 6 das sind die ärztlichen untersuchungen.
Abs.2, § 7 - 19

wavey.gif
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Gast_charly68_*
Beitrag 13.07.2008, 15:48
Beitrag #92





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@ buerger

Die Kann-Bestimmung bezieht ja nicht auf das äG sondern auf die Prüfungen.

LG
charly68
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Mr.T
Beitrag 13.07.2008, 15:56
Beitrag #93


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Zitat (charly68 @ 13.07.2008, 16:48) *
Die Kann-Bestimmung bezieht ja nicht auf das äG sondern auf die Prüfungen.
Den neuen § 24 FeV hast du aber gelesen, oder?


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Gruß Mr.T

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Polo79
Beitrag 13.07.2008, 16:00
Beitrag #94


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Zitat (jensl669 @ 13.07.2008, 16:45) *
Wirklich? think.gif

Mal ein Beispiel: Jemand fährt bei Rot über die Ampel. Lässt sich daraus folgern, daß ihm §37 StVO nicht bekannt ist?

So gesehen hast Du natürlich Recht. Ich muss es vielleicht anders formulieren. Man geht davon aus, dass einem das Fehlverhalten im Augenblick der Tat nicht bewußt ist. Daraus zu folgern, dass jemand die Vorschriften nicht kennt, ist wohl etwas weit hergegriffen. blushing.gif


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Gast_buerger_*
Beitrag 13.07.2008, 16:12
Beitrag #95





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@charly68

Kann es sein das wir aneinander vorbei Reden think.gif

Ich beziehe mich auf § 24 Dort gibt es keine Prüfung, wenn ich nach ablauf der C Klassen erst nach 6 Jahren wieder neu Verlänger, brauche ich nur die Äg und gut is.

Es gibt dort keine kann bestimmung die mir ein Beabeiter aufdrücken kann.

Bisher war bei diesen C Klassen nach 2 Jahren Schluss und wenn du die wieder Fahren wolltest war es ein Muss zu neu Prüfung und keine Kann Bestimmung.

wavey.gif

@jensl669,Polo79

Aber wenn ich 3 mal über eine Rote Ampel fahre, könnte dann nicht der Eindruck entstehen das ein Bearbeiter der Meinung ist,

" Also der buerger hat den sinn einer Roten Ampel nicht kapiert, der muss noch mal zur prüfung "

wavey.gif
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judge77
Beitrag 13.07.2008, 21:11
Beitrag #96


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Also ich denke, dass die Begründung der FeV wirklich stichhaltig sein muss und ein Prüfungserforderniss nur in Ausnahmen erfolgen wird.

Wenn jemand zu schnell fährt, wegen mir 1 Monat Fahrverbot und 4 Punkte bekommt, dann setzt er sich ja auch über Regeln hinweg und man könnte argumentieren dass er die StVO nicht kennt und deswegen die Prüfung neu machen muss.

Ich denke der Maßstab wird evtl. bei Wiederholungstätern gesetzt. Wenn jemand zum 1. Mal den FS weg hat, gibt's m.E. noch keine begründeten Tatsachen für eine erneute Prüfung.


@ Mr. T.

Frage: Du gehst weiter oben selbstverständlich davon aus, dass der Antrag auch jetzt schon gestellt werden kann, solange man den FS erst nach Änderung der FeV erteilt bekommt. Kannst du das näher begründen? Denke eigentlich dass der Zeitpunkt der Antragsstellung entscheidend ist um nach der geänderten FeV den FS wieder zu bekommen.

Grüße!
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Mr.T
Beitrag 13.07.2008, 21:29
Beitrag #97


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Zitat (judge77 @ 13.07.2008, 22:11) *
Denke eigentlich dass der Zeitpunkt der Antragsstellung entscheidend ist um nach der geänderten FeV den FS wieder zu bekommen.
Nein, es gilt das Recht zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Wenn jetzt eine FSST noch eine Prüfung anordnen würde, hätte der Bewerber ein Jahr Zeit, die zunächst erforderliche theoretische Prüfung abzulegen. In diesem Zeitraum tritt aber die OptimierungsVO in Kraft. Ab Mitte Oktober kann dann aber die beantragte FE nicht mehr mit dem Hinweis auf die fehlenden Prüfungen versagt werden.
Was macht also die FSST? Sie wartet bis zum Inkrafttreten der OptimierungsVO, erteilt ohne Prüfung und erspart sich eine Menge Arbeit.


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Gruß Mr.T

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Gast_charly68_*
Beitrag 13.07.2008, 21:37
Beitrag #98





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Ich gehe davon aus, daß es eine Übergangsfrist geben wird.

Das war 1999 auch nicht anders.

Alle Prüfungen die noch Ende März gemacht wurden, wurden noch nach dem alten Füherscheinrecht von 1998 erteilt und alle Anträge die ab dem 01.01.99 gestellt wurden, wurden dann nach dem neuen Recht bearbeitet.

LG
charly68
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Mr.T
Beitrag 13.07.2008, 21:41
Beitrag #99


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Zitat (charly68 @ 13.07.2008, 22:37) *
Ich gehe davon aus, daß es eine Übergangsfrist geben wird.
Es wird keine Übergangsfrist geben.

Zitat (charly68 @ 13.07.2008, 22:37) *
Das war 1999 auch nicht anders.
1999 war was ganz Anderes!

Zitat (charly68 @ 13.07.2008, 22:37) *
Alle Prüfungen die noch Ende März gemacht wurden, wurden noch nach dem alten Füherscheinrecht von 1998 erteilt.
Falsch! Ich habe aber keine Lust, deine falschen Behauptungen wieder mal richtig zu stellen.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 13.07.2008, 21:52
Beitrag #100





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Zitat (Mr.T @ 13.07.2008, 22:29) *
Was macht also die FSST? Sie wartet bis zum Inkrafttreten der OptimierungsVO, erteilt ohne Prüfung und erspart sich eine Menge Arbeit.

Denkbar wäre ja aber, dass es ein Bewerber besonders eilig hat, weil er aus irgendwelchen Gründen seine FE schon vor Mitte Oktober benötigt. Dann könnte die Behörde dem Bewerber natürlich auch die Wahl lassen, ob die Neuerteilung nach bisherigem Recht erfolgen soll, also mit Ablegen der Prüfungen, oder nach neuem Recht, also ohne Prüfungen.

Auszuschließen ist es m.E. übrigens auch nicht, dass es evtl. in den nächsten Wochen eine Vorgriffsregelung geben könnte. Wenn das (Landes-)Verkehrsministerium per Erlass einer solchen Vorgriffsregelung zustimmen würde, dann könnten Neuerteilungen nach Ablauf der 2-Jahres-Frist auch schon vor Mitte Oktober prüfungsfrei erfolgen. Ob es eine solche Vorgriffsregelung tatsächlich geben wird, ist natürlich ungewiss.
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