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#101
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 364 Beigetreten: 27.11.2007 Mitglieds-Nr.: 38625 ![]() |
Mal was ganz anderes:
Es wird ja nicht nur das mit den 2 Jahren FE geändert, es kommen ja noch ganz andere Änderungen dazu: Zitat 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Gründe“ die Wörter „durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht“ eingefügt. c) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt: „3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. § 13 Nr. 2 Buchstabe b bleibt unberührt.“ Für Betroffene macht das hier breit geschriebene einen Nachteil aus. Bisher war es ja so, dass jemand der eine THC-TF hingelegt hat und nach abgeschlossener THC-MPU dann bei einer Alk- TF keine Maßnahmen der FSST zu befürchten hatte. Durch diese Änderung wird allerdings das "Betäubungsmittel" relativiert? Dadurch ist es nun egal ob sich wiederholungstäter nun mit Alk oder THC berauschten? Hiermit ist diese Änderung, die Mr.T in folgendem Thread vorausgesagt hat also eingetreten: Alk nach THC-MPU? |
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#102
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Hiermit ist diese Änderung, die Mr.T in folgendem Thread vorausgesagt hat also eingetreten: Alk nach THC-MPU? ![]() -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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#103
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 ![]() |
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Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge. ![]() |
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#104
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 364 Beigetreten: 27.11.2007 Mitglieds-Nr.: 38625 ![]() |
Dann muß ich in dem Jugendhaus in dem ich aufgewachsen bin mal wieder nen neuen Vortrag halten (zum Glück hab ich ja bald Ferien...). Die Betreffenden werden sich freuen... Dann saufen sie sich wenigstens nichtmehr an die 0,5 Promille ran, bevor sie fahren...
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Gast_charly68_* |
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#105
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So habe mich gerade bei meiner FEB (Baden-Württemberg) kundig gemacht.
Die neue FeV ist jetzt schon in Kraft. Unsere FEB setzt diese seit nicht ganz einer Woche um. Auch wird nur in ganz ganz wenigen Ausnahmefällen von der Kann-Bestimmung bezüglich Führerscheinprüfung Gebrauch gemacht. Da muß dann schon was Gravierendes in der Akte sein, daß davon Gebrauch gemacht wird. Kosten bei meiner FEB: Neuerteilung ohne MPU: 85 Euro Neuerteilung mit MPU: 110 Euro Wer nur die Klasse BE beantragt braucht nur Passbilder, Sehtest und Führungszeugnis vorlegen. LSM entfällt, da bereits mit Ersterteilung vorgelegt. Bei den C- bzw. D-Klassen wird augenärztliches Gutachten, hausärztliches Gutachten, Passbilder und Führungszeugnis verlangt und der Bestandsschutz gegenüber einer Umschreibung von Klasse 3 entfällt. Sollte der Entzug zu lange her sein, muß eine EH-Kurs-Bescheinigung vorgelegt werden, da diese nicht ewig in den Akten bleiben. Alter spielt keine Rolle. So der O-Ton meiner FEB. LG charly68 |
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#106
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
So habe mich gerade bei meiner FEB (Baden-Württemberg) kundig gemacht. Das war nett von dir. ![]() Die neue FeV ist jetzt schon in Kraft. Nicht korrekt. Die neue FeV ist noch nicht in Kraft.Das Verkehrsministerium in BW hat wahrscheinlich per Erlass die FSST gem. § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV ermächtigt, bis zum Inkrafttreten der Verordnung Ausnahmen von den noch geltenden Bestimmungen Bestimmungen zu erteilen. In NS gibt es auch schon so einen Erlass. Unsere FEB setzt diese seit nicht ganz einer Woche um. Schön.Auch wird nur in ganz ganz wenigen Ausnahmefällen von der Kann-Bestimmung bezüglich Führerscheinprüfung Gebrauch gemacht. Da muß dann schon was Gravierendes in der Akte sein, daß davon Gebrauch gemacht wird. Das habe ich doch immer gesagt. Mir wurde aber nicht geglaubt. ![]() -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Gast_buerger_* |
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#107
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Gast_charly68_* |
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#108
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Die neue FeV ist jetzt schon in Kraft. Nicht korrekt. Die neue FeV ist noch nicht in Kraft.Das Verkehrsministerium in BW hat wahrscheinlich per Erlass die FSST gem. § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV ermächtigt, bis zum Inkrafttreten der Verordnung Ausnahmen von den noch geltenden Bestimmungen Bestimmungen zu erteilen. In NS gibt es auch schon so einen Erlass. Das war aber O-Ton der FEB und nicht von mir. LG |
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#109
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Das war aber O-Ton der FEB und nicht von mir. Habe ich auch nicht behauptet.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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#110
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 204 Beigetreten: 12.06.2008 Mitglieds-Nr.: 42586 ![]() |
Sollte der Entzug zu lange her sein, muß eine EH-Kurs-Bescheinigung vorgelegt werden, da diese nicht ewig in den Akten bleiben. Hallo charly und alle andere, Habs ja grade hinter mir.... war auch zu EH-Kurs aber der war nicht gut genug ( C ), musste ein Grosse machen die ueber 2 Tagen ging. Hatte die FSST auch ehr sagen koennen ![]() ![]() |
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#111
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
und glaub man braucht ein neue EH-Kurs wenn er aelter als 2 Jahre ist. Die Gültigkeit der EH-Kurse ist nicht befristet.Ausnahme: Niedersachsen -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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#112
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1301 Beigetreten: 05.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29219 ![]() |
Nicht korrekt. Die neue FeV ist noch nicht in Kraft. Das Verkehrsministerium in BW hat wahrscheinlich per Erlass die FSST gem. § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV ermächtigt, bis zum Inkrafttreten der Verordnung Ausnahmen von den noch geltenden Bestimmungen Bestimmungen zu erteilen. In NS gibt es auch schon so einen Erlass. Oha...das geht aber jetzt offenbar in manchen Bundesländern sehr schnell... ![]() Könnte einer der hiesigen Experten hier einen Link reinsetzen, in dem ich gelegentlich nachschauen kann, wann und ob die neue FeV in NRW Kraft tritt...bzw ein Erlass wie in BW und NS ergeht. |
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#113
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Beantragen kannst Du die neue Fahrerlaubnis übrigens schon jetzt: wenn die Behörde sich noch nicht auf eine prüfungsfreie Neuerteilung einlässt, erteilt sie halt einen Prüfauftrag. Bevor die einjährige Frist abgelaufen ist, wird dann das neue Recht zur Anwendung kommen. Da kannst Du dann nur hoffen, dass Du den Führerschein bekommst, sobald das neue Recht in die Praxis umgesetzt wird.
-------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Gast_charly68_* |
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#114
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Hallo charly und alle andere, Habs ja grade hinter mir.... war auch zu EH-Kurs aber der war nicht gut genug ( C ), musste ein Grosse machen die ueber 2 Tagen ging. Hatte die FSST auch ehr sagen koennen ![]() ![]() Es gibt einen Unterschied. Für Klasse B reicht der der kleine Kurs "Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort" (LSM) mit 4 Doppelstunden, für Klasse C und D wird ein "Erste Hilfe-Kurs" (EH) mit 8 Doppelstunden verlangt. Dies geht aber aus den Unterlagen der FEB hervor. Und für beide Kurse gibt es kein Ablaufdatum wenn bereits einmal absolviert. Man muß nur die evtl. noch vorhandene Bescheinigung vom EH-Kurs bei der Klasse C vorlegen zumal man diese Bescheinigung in zweifacher Ausfertigung bekommt. So ist es zumindest bei uns in Baden-Württemberg. LG |
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#115
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1301 Beigetreten: 05.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29219 ![]() |
Beantragen kannst Du die neue Fahrerlaubnis übrigens schon jetzt: wenn die Behörde sich noch nicht auf eine prüfungsfreie Neuerteilung einlässt, erteilt sie halt einen Prüfauftrag. Bevor die einjährige Frist abgelaufen ist, wird dann das neue Recht zur Anwendung kommen. Da kannst Du dann nur hoffen, dass Du den Führerschein bekommst, sobald das neue Recht in die Praxis umgesetzt wird. Nene...bei mir ist der Fall anders gelagert...ich habe schon Anfang 2007 (entsprechend der alten 2-Jahres Regelung) in den Klassen B und BE eine neue Prüfung abgelegt....den Antrag Klasse T hatte ich wieder zurückgezogen, weil mich die Kostenauskünfte doch sehr verschreckt hatten. Einen neuen Antrag für T (und vielleicht dann auch wieder Klasse A) möchte ich erst stellen, wenn die Verordnung in Kraft ist...oder wenn, wie oben erwähnt, ein Landeserlass eine Ausnahme nun vor Mitte Oktober zulässt. |
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#116
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15896 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 ![]() |
Was macht also die FSST? Sie wartet bis zum Inkrafttreten der OptimierungsVO, erteilt ohne Prüfung und erspart sich eine Menge Arbeit. Jetzt haben wir endlich den wahren Grund für die Neuregelung, nicht reine Menschenfreundlichkeit, sondern schlicht und einfach Bürokratieabbau. Aber egal, den Betroffenen (wobei ich gar nicht so sehr an entzogene und wiedererteilte Führerscheine sondern hauptsächlich an abgelaufene und irgendwann dann doch wieder benötigte C-Klassen denke) soll's recht sein. -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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#117
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Jetzt haben wir endlich den wahren Grund für die Neuregelung, nicht reine Menschenfreundlichkeit, sondern schlicht und einfach Bürokratieabbau. So steht es doch im "Vorwort" des Gesetzesentwurfes: Zitat A. Zielsetzung
Aktualisierung, Modernisierung und Vereinfachung der Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Vorschriften, die sich in der Praxis als nicht sinnvoll erwiesen haben, zu lange Fristen und Formulierungen, die zu Verfahrensverzögerungen und Rechtsunsicherheit bei der Anwendung geführt haben, wurden überarbeitet und den neuesten technischen, praktischen und rechtlichen Erkenntnissen angepasst. Die Vorschriften der Fahrerlaubnis- Verordnung werden damit einerseits bürgerfreundlicher und führen andererseits bei den Fahrerlaubnisbehörden zur Verwaltungsvereinfachung. B. Lösung Abschaffung bestehender Fristen, die unnötige und sachlich nicht zu rechtfertigende Belastungen für Fahrerlaubnisinhaber darstellen. Anpassung der Vorschriften an EU-Recht, an die aktuelle Rechtsprechung sowie Gesetzesänderungen, um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften durch die Fahrerlaubnisbehörden sicherzustellen und die erforderliche Rechtssicherheit zu gewährleisten. Zudem erfolgen Angleichungen an bereits bestehende Regelungen in anderen Verwaltungsverfahren zum Zwecke der Vereinheitlichung. Überflüssige Verfahrensvorschriften sowie bürokratische Regelungen werden im Sinne der Entbürokratisierung gestrichen. -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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#118
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15896 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 ![]() |
OK, also doch auch ein gewisser philanthropischer Aspekt!
![]() -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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#119
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26843 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 ![]() |
Mal was ganz anderes: Es wird ja nicht nur das mit den 2 Jahren FE geändert, es kommen ja noch ganz andere Änderungen dazu: Zitat 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Gründe“ die Wörter „durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht“ eingefügt. c) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt: „3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. § 13 Nr. 2 Buchstabe b bleibt unberührt.“ Für Betroffene macht das hier breit geschriebene einen Nachteil aus. Bisher war es ja so, dass jemand der eine THC-TF hingelegt hat und nach abgeschlossener THC-MPU dann bei einer Alk- TF keine Maßnahmen der FSST zu befürchten hatte. Durch diese Änderung wird allerdings das "Betäubungsmittel" relativiert? Dadurch ist es nun egal ob sich wiederholungstäter nun mit Alk oder THC berauschten? Hiermit ist diese Änderung, die Mr.T in folgendem Thread vorausgesagt hat also eingetreten: Alk nach THC-MPU? Hallo, es gibt aber doch immer noch eine Lücke. Künftig gilt dann: Erst Drogen-Owi und dann noch eine >>> automatische MPU Erst Alkohol-Owi und dann Drogen-Owi >>> automatische MPU Erst Alkohol-Owi und dann Alkohol-Owi >>> wie bisher schon automatische MPU aber: Erst Drogen-Owi und dann Alkohol-Owi >>> keine MPU (§14 Absatz 1 beschäftigt sich nur mit Drogen. Absatz 2 bezieht sich auf Absatz 1. Und in §13 FeV steht nichts) Oder sehe ich das falsch? Grüße Kai -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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#120
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 34 Beigetreten: 14.07.2008 Mitglieds-Nr.: 43159 ![]() |
Habe gerade mit einer Führerscheinstelle in Mittelhessen telefoniert. Die Verordnung wurde dort noch nicht bekannt gemacht, aber die Frau stand nicht so positiv und liberal zu den geplanten Änderungen, wie alle hier im Forum die neue Regelung auslegen.
Erstens meinte sie, dass genauso wie bei dem In-Kraft-treten der Führerscheinordnung bei den neuen Führerscheinen der Tag der Antragstellung entscheide, ob die neue Regelung Anwendung finde oder nicht. Und zweitens konnte sie sich auch nicht vorstellen, dass sich bei längerer führerscheinlosen Zeit KEINE Prüfung angeodnet wird. Obwohl es nicht sehr aussagekräftig ist, eine Mitarbeiterin zu einer Verodnung zu befragen, bevor sie von den Vorgesetzten dort kommuniziert wurde, belegt mein Gespräch das Trägheitsmoment, gegen den die Verordnung ankämpfen wird. Ich meine, wir werden erst sehen (und ich habe meine Zweifel) ob diese Verordnung sofort einen neuen Usus in der Neuerteilung schafft. Viel menschlicher wäre es, wenn, da es ja die kann-Regel gibt, man sich seitens der FS-Stelle 'erst mal daran gewöhnen' muss, keine Prüfungen anzuordnen. Die Muster-Briefentwürfe sind nämlich im Computer gespeichert und viel leichter loszuschicken, als extra ein neues zu erstellen ![]() |
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Gast_Georg_g_* |
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#121
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Guests ![]() |
Erstens meinte sie, dass genauso wie bei dem In-Kraft-treten der Führerscheinordnung bei den neuen Führerscheinen der Tag der Antragstellung entscheide, ob die neue Regelung Anwendung finde oder nicht. Das ist nicht richtig. Nach Inkrafttreten der Änderungen kann sich eine Neuerteilung nicht mehr nach der alten Fassung der FeV richten. Das gilt auch dann, wenn der Antrag auf Neuerteilung vor dem Inkrafttreten gestellt wurde. Und zweitens konnte sie sich auch nicht vorstellen, dass sich bei längerer führerscheinlosen Zeit KEINE Prüfung angeodnet wird. Tja, das liegt dann im Ermessen der Dame, wie ja hier schon ausgiebig erörtert wurde. Sie wird ihre Entscheidung im Zweifelsfall aber begründen müssen. |
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#122
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 34 Beigetreten: 14.07.2008 Mitglieds-Nr.: 43159 ![]() |
Erstens meinte sie, dass genauso wie bei dem In-Kraft-treten der Führerscheinordnung bei den neuen Führerscheinen der Tag der Antragstellung entscheide, ob die neue Regelung Anwendung finde oder nicht. Das ist nicht richtig. Nach Inkrafttreten der Änderungen kann sich eine Neuerteilung nicht mehr nach der alten Fassung der FeV richten. Das gilt auch dann, wenn der Antrag auf Neuerteilung vor dem Inkrafttreten gestellt wurde. Meine Wiedergabe des Gesprächs war korrekt! Ich hoffe, du siehst den problematischen Moment, wenn man jetzt einen Antrag stellt und sich in zwei Monaten auf die neue Verordnung beruft. Diese Vorgehensweise ist eine Einladung für den/die Bearbeiter/in, eine Begründung zu suchen, warum das vorher abschickte Dokument (ink. Prüfungsaufforderung) noch Gültigkeit besitzt. (Aber ich höre nun auf, mich im Kreis zu drehen ![]() |
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Gast_Georg_g_* |
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#123
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Dann nimmst du ab Mitte Oktober den Antrag förmlich zurück und stellst ihn sofort anschließend neu. Das sollte die Dame von der Sinnlosigkeit ihres Tuns überzeugen. Aber bis dahin werden sicherlich noch ein paar Informationen bei ihr eintrudeln und sie wird sich gedanklich noch etwas mehr mit den Änderungen befassen, sodass sie ihre Meinung bis dahin hoffentlich revidiert haben wird.
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#124
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 34 Beigetreten: 14.07.2008 Mitglieds-Nr.: 43159 ![]() |
Keine schlechte Idee! Aber nur, wenn man die ca. 120 € noch einmal bezahlen möchte, die für eine Antragstellung fällig werden. Gilt für mich nicht, für diesen Betrag muss ich zu lange arbeiten. Oder kennzeichnet das Wort "förmlich" einen behördlichen Habitus, den ich allerdings nicht kenne?
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#125
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 07.07.2008 Mitglieds-Nr.: 43012 ![]() |
So, nun ist's offiziell. Die "Vierte Verordnung zur Änderung der der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" wurde heute im Bundesgesezblatt (Nr. 31, S. 1338 - 1376) verkündet.
![]() Grüße! |
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Gast_charly68_* |
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#126
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#127
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1301 Beigetreten: 05.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29219 ![]() |
..noch mal unwissend nachfrag...
![]() Mr T erwähnt am Anfang dieses threads eine 3 Monatsfrist für die FEB zur Umsetzung. Gilt diese Frist nun vom 18.Juli oder vom 29 Juli an ? ![]() |
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Gast_charly68_* |
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#128
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Ich meine die 3-Monatsfrist gilt ab Veröffentlichung.
Aber viele Febs setzen die neue FeV bereits um. Eine nachfrage bei der zuständigen Feb kann hier Klarheit verschaffen. LG |
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#129
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 29.07.2008 Mitglieds-Nr.: 43419 ![]() |
Mit heutigen Datum ist in Hessen die 2 Jahresfrist nicht mehr gültig. D.h. wer einen Entzug hatte und seit dem Entzug mehr als 2 Jahre verstrichen sind, muß nun keine theoretische und praktische Prüfung ablegen. Das selbe gilt für Umschreibungen aus dem nicht EU-Raum, hier galt die 3 Jahresregel auch diese ist nicht mehr zutreffend.
Die geplante Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist veröffentlicht worden: klick. Wichtigste Änderung: Im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird auf die erneute Fahrerlaubnisprüfung verzichtet, wenn seit Ablauf der Gültigkeit der ursprünglichen Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Das betrifft auch die Inhaber der Klasse CE, DE, sowie Ausländische FE. |
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Gast_Georg_g_* |
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#130
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Guests ![]() |
... muß nun keine theoretische und praktische Prüfung ablegen. Das selbe gilt für Umschreibungen aus dem nicht EU-Raum, hier galt die 3 Jahresregel auch diese ist nicht mehr zutreffend. Das ist ein Irrtum. Wer eine ausländische FE aus einem nicht in Anlage 11 der FeV aufgeführten Staat umschreiben lassen will, muss auch nach neuer Regelung eine theoretische und eine praktische Prüfung ablegen. Die 3-Jahres-Frist bezog sich lediglich auf die Ausbildungsvorschriften. Wer also künftig in D eine solche FE umschreiben lassen will, der muss nicht mehr zwingend am Theorieunterricht teilnehmen und nicht die Sonderfahrten machen, auch wenn er seinen Wohnsitz schon länger als 3 Jahre in D hat. Die Prüfungen muss er aber auch künftig ablegen. |
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#131
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13860 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 ![]() |
Ich möchte auf die vermehrte wirtschaftliche Entflechtung zwischen MPI und Anbietern von Wiederherstellungskursen zur Kraftfahreignung bzw. MPU-Vorbereitung hinweisen. Nachzulesen in Artikel 1 Nr. 41 der vierten Änderung der FeV. Mit verweis auf eine etwas ausführlichere Darstellung habe ich das hier gepostet. Zudem wird der personelle Austausch zwischen den unterschiedlichen Zielgruppen eingeschränkt, d.h. wer bsp. Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbietet, darf nicht auch gutachterlich tätig sein.
Umgesetzt werden muss dies zum 01.07.2009. Weiterhin entfällt für Gutachter die Anregung, die FE unter laufender Überwachung bedingt auszustellen, anzuregen. Liebe Greet-Ings, Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
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#132
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Am 29.07.2008 wurde die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im BGBl. veröffentlicht.
Zum nachlesen inkl. einer bereits geänderten FeV. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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#133
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 12.06.2008 Mitglieds-Nr.: 42591 ![]() |
war heute auf der führerscheinstelle die änderung ist laut aussage der netten dame seit 29.7.08 gültig und tritt per 29.10.08 in kraft . FREUDE damit habe ich mir das geld für die 2 prüfungen gespart und nachdem ich 3 jahhre gewartet habe heben mich die 3 monate nicht mehr an
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#134
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 29.07.2008 Mitglieds-Nr.: 43419 ![]() |
Grundsätzliche gilt die die neue VO ab Bekanntgabe bzw. in 3 Monaten, aber es gibt auch noch einzelne Erlasse in den Bundesländern, wonach bestimmte Bereiche unterschiedlich Anwendung finden und somit auch unterschiedliche "Startzeiten" haben
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#135
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 04.08.2008 Mitglieds-Nr.: 43522 ![]() |
Hallo erstmal...!
Die FS in Lübeck wusste am 31.7 noch nichts davon.War vor 2 Wochen schon mal da und da hieß es das Schleswig-Holstein die 3 Monate nicht abwartet...Wenn die Änderung der FeV denn veröffentlicht ist...Und so wie es sich anhört ist ab 3-4 Jahren ohne FE eh eine neue Prüfung fällig. ![]() Gruß |
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#136
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Die FS in Lübeck wusste am 31.7 noch nichts davon. Dann zeige der FS-Stelle doch den Link auf die Veröffentlichung im Bundesgeetzblatt. Dort können die das dann ganz bequem nachlesen. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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Beitrag
#137
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 05.08.2008 Mitglieds-Nr.: 43531 ![]() |
hallo ersteinmal,
ich bin neu hier und muss mich mal bei euch bedanken, habe nur durch das mitlesen der probleme anderer und der daraus enstandenen iniative meinen führerschein wieder bekommen. ich wollte nur einmal mitteilen, da aus neugierde nach gefragt habe: im bundesland s-h fsst RZ tritt die verordnung erst am 29.10.2008 in kraft. danke noch mal ![]() -------------------- Jeder hat eine zweite Chance verdient,
auch wenn es die Dritte ist... |
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Beitrag
#138
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 235 Beigetreten: 06.09.2006 Mitglieds-Nr.: 22900 ![]() |
"bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
steht oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen." das ist der neue §11 Absatz 3 Satz Nr.5 straftat=wenn jemand angezeigt wurde (unabhängig ob diese durchkommt?) steht "nur" der besitz von groß in irgendeinem zusammenhang mit dem straßenverkehr? oder anders gefragt: wie DIREKT muss denn ein zusammenhang sein? nicht SO wichtig: "V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338; Geltung ab 30.10.2008," sind aber etwas mehr als drei monate...und warum der 30. statt der 31. ? |
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#139
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
"bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr Stimmt!steht oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen." das ist der neue §11 Absatz 3 Satz Nr.5 straftat=wenn jemand angezeigt wurde (unabhängig ob diese durchkommt?) Bei einer Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 oder 153a StPO kann die Tat verwertet werden, bei Freispruch natürlich nicht. steht "nur" der besitz von groß in irgendeinem zusammenhang mit dem straßenverkehr? Was ist denn "besitz von groß"? ![]() nicht SO wichtig: "V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338; Geltung ab 30.10.2008," Die VO tritt 3 Monate nach Verkündung in Kraft. Verkündet wurde am 29.07.2008, deshalb Inkrafttreten am 30.10.2008.
sind aber etwas mehr als drei monate...und warum der 30. statt der 31. ? -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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#140
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 235 Beigetreten: 06.09.2006 Mitglieds-Nr.: 22900 ![]() |
steht "nur" der besitz von GRAS in irgendeinem zusammenhang mit dem straßenverkehr.
V.v.=VERORDNUNG oder Verkündung von? |
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#141
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
steht "nur" der besitz von GRAS in irgendeinem zusammenhang mit dem straßenverkehr. Für Eignungszweifel im Zusammenhang mit BTM gibt es den § 14 FeV als spezielle Regelung. § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV findet keine Anwendung.V.v.=VERORDNUNG oder Verkündung von? Die Frage kannst du dir selbst beantworten, wenn du hier guckst.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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#142
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 211 Beigetreten: 22.08.2007 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 35649 ![]() |
Hi,
wegen der neuen Verordnung habe ich mit der FSST Berlin telefoniert. Meine gestellten Fragen: I Ausgangslage: ich muss bis 11.09.08 bei MPU Gutachten abgeben (FRIST von 3 Monaten dann abgelaufen). Problem: Wenn ich am 11.09 mein positives Gutachten abgebe, bearbeiten sie meinen Fall nach der alten oder neuen Verordnung? Antwort: keine Ahnung. Wahrscheinlich nach der alten. Sie können aber einen Ausnahmeantrag stellen...das kostet 100 euro und dann werden sie nach der neuen Verordnung bearbeitet. Weitere Frage: Wenn ich eine Fristverlängerung beantrage, wird die genehmigt, so könnte ich doch den Ausnahmeantrag umgehen..., oder? Antwort: Wenn Sie noch keine hatten, sicherlich. Frage: Angenommen ich habe eine Fristverlängerung von 1 Monat erhalten, dann ist es der 11.10. und die Verordnung wird aber in Berlin noch nicht angewandt, was dann? Antwort: Keine Ahnung. Wie es bei Behörden üblich wird, bneschäftigt man sich mit den Fällen erst dann wenn sie in Kraft getreten sind und nicht vorher. " Im Grund genommen konnte mir die Dame nicht helfen, die hatten auch keine Besprechungne mit der leitung darüber...es ist anscheinend nicht sooo wichtig. Es zählt nur das JETZT und aus basta (Mann ...wenn ich das in meinem Job machen würde, hätte ich bald keinen JOB!!). Sie wußte ja nicht einmal wann die Verordnung nun gültig sein wird (entweder Anfang, Mitte oder Ende Oktober...meint sie). Ich habe beschlossen, den Fall schriftlich zu dokumentieren, d.h. ich werde erstmal um eine fristverlängerung von 2 Monaten bitten wegen Einreichung des MPU-Gutachtens... Die werden das wahrscheinlich kürzen... Dann werde ich aber zusätzlich in dem Schreiben genau diese Gründe dafür bennenen. Meint ihr das ist klug? Oder sollte ich den Grund der Fristbverlängerung (weil ich auf die Wirksamkeit der neuen VO warte , und die Bearbeitung erst danach erfolgen soll, .......da ich ja die Prüfungen nicht machen will und somit Zeit als auch Geld sparen möchte...)weglassen? gruß Sheila P.S. diesen Text werde ich bei mir (unter Sheila76)auch nochmal eintragen (bitte nicht wundern). |
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#143
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
P.S. diesen Text werde ich bei mir (unter Sheila76)auch nochmal eintragen (bitte nicht wundern). Dies ist ein unerwünschtes Doppelposting, ich habe daher die Frage in deinem Thread im MPU-Forum gelöscht. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#144
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Guests ![]() |
Ich würde jetzt fristgerecht das Gutachten bei der Führerscheinstelle einreichen, weil anderenfalls der Antrag auf Neuerteilung kostenpflichtig abgelehnt wird. Danach kannst du nochmal nachfragen, ob dir die Fahrerlaubnis prüfungsfrei erteilt wird. Sollte das nicht der Fall sein, lässt du alles bis zum Inkrafttreten der Änderungen ruhen und erscheinst dann erneut auf der Führerscheinstelle.
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#145
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 32 Beigetreten: 21.08.2008 Mitglieds-Nr.: 43844 ![]() |
Hallo,
Ich möchte auch mal kurz meine Erfahrungen bezüglich dieser Optimierungsverordnung FeV schildern. Zuerst mal kurz was zu meinem Fall der Entziehung der FE: -Der Entzug der FE geschah auf Grund einer TF (THC im Blut) und fand 2001 auf Grund von "nicht Vorlegen einer MPU" statt -Im Mai dieses Jahres beantragte Ich eine Neuerteilung der FE, worauf die FEB eine MPU verlangte -Die MPU habe ich erfolgreich absolviert und im Ende Juli der FEB vorgelegt -Die FEB verlangte daraufhin eine theoretische und praktische Prüfung und Mitteilung der Fahrschule -Fahrschule aufgesucht und Bögen mitgenommen zum lernen Einige Tage später erfuhr ich dann von der Gesetzesänderung und kontaktierte meine FEB. Diese hat mich auf nächste Woche vertröstet, da sie die neue FeV zwar vorgelegt bekam, aber noch keine Zeit hatte sich einzuarbeiten. Während die Woche verstrich habe ich mich genauer über die Thematik informiert(u.A. auch hier im Forum, beim Bundesamt für Verkehr, Beim Bayerischen Staatsministerium des Innern). Mit meinem neuen Wissen bin ich dann persönlich zum Sachbearbeiter der FEB und habe mit ihm über die Änderung und die mögliche Anwendung in meinem Fall diskutiert. Der SB konnte mir aber keine Auskunft erteilen wie die FEB damit umgehen wird, da er keine Weisung erhalten hat wie damit umzugehen ist. Ich wurde auf nächste Woche vertröstet, mit dem Versprechen bei der Regierung und benachbarten FEB Informationen einzuholen. Eine Woche später rief ich wieder an um mich nach den Neuigkeiten zu erkundigen, in der Hoffnung ich würde in den Genuss der neuen FeV kommen. Der SB aber sagte mir nur recht unfreundlich die neue FeV tritt im Oktober in Kraft und vorher wird er nichts machen, da keine Weisung der Regierung vorliegt. Auf Nachfrage meinerseits stellte sich dann heraus, daß der SB absolut gar nichts unternommen hat um an Neuigkeiten zu kommen (Weder bei Regierung nachgefragt, noch bei benachbarten FEBs). ![]() Spätestens da fühlt man sich dann etwas verschaukelt. ![]() Ich musste leider die Erfahrung machen, daß bei meiner FEB nicht gerade "bürgerfreundlich" gehandelt wird. Da wünscht man sich in dem Moment sehr Bürger einer anderen Stadt zu sein. Und zwar am besten in einer, die die neue FeV schon umsetzt, denn genau diesen Bürgern gegenüber muss ich mich jetzt benachteiligt behandelt fühlen. (nach dem Motto Freistatt Bayern ![]() Die für mich zuständige FEB scheint resistent gegenüber Neuerungen zu sein, da nicht mal die Vorlage der Antwort des Bayerischen Staatsministerium des Innern etwas bewirkte. Hier die Antwort aus dem Schriftverkehr des Bayerischen Staatsministerium des Innern: Zitat (Bayerisches Staatsministerium des Innern) Sehr geehrter Herr *****, zu Ihrer Anfrage können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Am 29.07.2008 wurde die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 1338 ff.) verkündet. Der überwiegende Teil der mit dieser Verordnung erfolgenden Änderungen tritt am 29.10.2008 in Kraft. Die Vorschriften hinsichtlich der Abschaffung der "Zweijahresfrist" treten drei Monate nach Verkündung in Kraft. In Bayern können die Fahrerlaubnisbehörden in Ausnahmefällen bereits jetzt von dieser Regelung zugunsten der Betroffenen Gebrauch machen. Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen **** ***** Oberregierungsrat _____________________ Bayerisches Staatsministerium des Innern Sachgebiet IC 4 - Straßenverkehrsrecht - Odeonsplatz 3 80539 München Tel.: 089 / 2192-2270 Fax.: 089/219212272 E-Mail: **************@polizei.bayern.de Spätestens am 29.10. werden sie dann erstaunt feststellen wie die neue FeV in Kraft tritt ![]() Liebe Grüße ![]() |
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#146
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 211 Beigetreten: 22.08.2007 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 35649 ![]() |
Zitat Georg_g schreibt: Ich würde jetzt fristgerecht das Gutachten bei der Führerscheinstelle einreichen, weil anderenfalls der Antrag auf Neuerteilung kostenpflichtig abgelehnt wird. Warum sollte das abgeleht werden, wenn ich eine fristverlängerung in den Händen halten werde, sagen wir mal bis 11.10.08 muss ich das GA abgeben? Verstehe ich nicht. Es würde abgelehnt werden, würde ich keine Fristverlängerung erhalten. So wie MickeyMouse schreibt, hat sioch ja meine FSST ja auch verhalten, ich allerdings habe das GA noch nicht abzugegeben. Meine FSST meinte auch , dass in JEDEM Bundesland genau der gleiche Tag für die Umsetzung gilt. Ist doch gar nicht wahr, so wie ich das hier gelesen habe! Was mich echt schockiert, ist auch noch die TAtsache, dass ich einen 100 € zahlen soll, wenn ich nach der neuen VO bearbeitet werden möchte. Das ist doch BESTECHUNG bzw. Korruption mit Einwilligung des Staates!! Und das auf einer Deutschen Behörde! DAs ist echt übel. Das nennt sich dann aber nur schön verpackt "Ausnahmeantragstellung". ich werde erstnmal Fristverlängerung beantragen! Diesesn Erfahrungswert brauchen wir hier evtl. ja auch . Vielleicht ist das ja ein Weg dann für alle! |
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#147
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Meine FSST meinte auch , dass in JEDEM Bundesland genau der gleiche Tag für die Umsetzung gilt. Ist doch gar nicht wahr, so wie ich das hier gelesen habe! Moment! Hier muss ich mal eine Lanze für deine FSST brechen!Was mich echt schockiert, ist auch noch die TAtsache, dass ich einen 100 € zahlen soll, wenn ich nach der neuen VO bearbeitet werden möchte. Das ist doch BESTECHUNG bzw. Korruption mit Einwilligung des Staates!! Und das auf einer Deutschen Behörde! DAs ist echt übel. Das nennt sich dann aber nur schön verpackt "Ausnahmeantragstellung". Die OptimierungsVO tritt am 29.10.2008 in Kraft. Das ist Fakt. Einzelne Bundesländer haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, per Erlass die FSSTen gem. § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV zu ermächtigen, bis zum Inkrafttreten der Verordnung Ausnahmen von den noch geltenden Bestimmungen Bestimmungen zu erteilen. Offenbar ist das auch in Berlin der Fall. Ausnahmen von den Vorschriften der FeV sind gebührenpflichtig. Nach Nr. 213 der GebOSt beträgt der Gebührenrahmen für eine solche Ausnahme 5,10€ bis 511€. Die FSST Berlin hat wohl u.a. unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteiles der Antragsteller die Gebühr für die Ausnahme von der noch bestehenden Prüfungspflicht auf 100€ festgesetzt. Das ist ok und nicht zu beanstanden. Auf keinen Fall ist das ein strafbares Handeln der FSST, wie von dir unterstellt. -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Gast_charly68_* |
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Beitrag
#148
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Bei unserer FEB haben sich die Gebühren nicht geändert obwohl bereits nach der im Oktober inkrafttretenden FeV erteilt wird.
LG |
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Beitrag
#149
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 ![]() |
Bei unserer FEB haben sich die Gebühren nicht geändert obwohl bereits nach der im Oktober inkrafttretenden FeV erteilt wird. Weil es (scheinbar) einen Erlaß des Ministeriums in BW gibt das bereits nach neuem Recht erteilt werden soll. Wenn es dies in B nicht gibt, und alles über eine Ausnahmegenehmigung laufen muß, wäre der Mehraufwand (und evtl. Mehrkosten) erklärbar.mfg darkstar -------------------- |
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#150
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Wenn deine FSST sich nicht an das geltende Recht hält, müssen andere FSSTen das ja nicht unbedingt nachmachen.
![]() Weil es (scheinbar) einen Erlaß des Ministeriums in BW gibt das bereits nach neuem Recht erteilt werden soll. Nicht korrekt. Nach neuem Recht kann nicht erteilt werden, da dieses noch nicht in Kraft ist. Hier wird im Vorgriff auf das künftige Recht eine Ausnahme vom bestehenden Recht gemacht. Ein kleiner, aber feiner Unterschied. ![]() -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 07.07.2025 - 00:17 |