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> Selbstfahrende Arbeitsmaschine, Ausnahme oder nicht
sitom
Beitrag 20.04.2008, 12:30
Beitrag #1


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Eine selbstfahrende Arbeitsmaschinen nach § 2 Nr. 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist nach der FPersV ausgenommen.

Lt. FZV ist dies ein Kfz, mit dem ich keine Güter transportieren kann...... think.gif

Was ist jetzt, wenn ich an diese SAM einen Anhänger anhänge, in dem ich Güter transportiere.

Nach dem Kfz bin ich ausgenommen. Nach der FZV transportiere ich keine Güter mit der SAM (ich hab nur einen Anhänger dran)

Oder gibt es keine SAM mit Anhängekupplung??????? blink.gif



Bin ich ausgenommen oder nicht?????????????? wavey.gif


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Dlarah
Beitrag 20.04.2008, 12:40
Beitrag #2


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klick

und daraus:
Zitat (Klatze @ 06.04.2008, 14:45) *
Davon abgesehen dürfen SAM auch nur Anhänger mitführen, wenn sie darauf Zubehör, der für ihren Einsatz erforderlich ist, transportieren. Beispielhaft hierfür sei der Ballastanhänger an kleineren Mobilkränen genannt.


Genaueres weiß ich aber auch nicht, da musst du warten, bis die Kavallerie (aka VP-Expertentruppe) kommt :-)



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sitom
Beitrag 20.04.2008, 13:06
Beitrag #3


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DAs Zitat klingt ja schon mal gut, nur wo steht das im Gesetz.....


Klaaaaaaaaaaaaaaaaaatzeeeeeeeeeeeeee!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


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Gast_buerger_*
Beitrag 20.04.2008, 14:22
Beitrag #4





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Hallo Sitom,


Es gibt doch Verwaltungsvorschriften für die Gewerbeaufsicht und dort ist zum Beispiel genau aufgeführt welche Fahrzeuge und Anhänger noch unter der § 18 STVZO Abs.2 anerkannt worden sind.

Jetzt ist natürlich die frage ob, wenn kein anerkannter Hänger hinter einer SAM ist, ist dieser dann noch von der FPersV befreit.

Darauf möchtest du doch hinaus think.gif


Ich habe gerade vor kurzer zeit solche Aufstellung gelesen, sollte es das sein was du suchst kann ich mich ja mal ins zeug legen und danach suchen. book.gif

wavey.gif
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Klatze
Beitrag 20.04.2008, 14:45
Beitrag #5


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Zitat (sitom @ 20.04.2008, 14:06) *
Klaaaaaaaaaaaaaaaaaatzeeeeeeeeeeeeee!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


Hier! rofl1.gif

Ich finde grad auf Anhieb keinen entsprechenden Gesetzestext, aber einiges ergibt sich schon aus der Dir bekannten FZV:

Zitat (Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV))
17. selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind;

(Hervorhebung duch mich)

Bei genauerer Betrachtung wirst Du bei kaum einer SAM eine zugelassene Zugeinrichtung für Anhänger finden, sondern idR nur eine Abschlepp-/Bergekupplung. Wenn eine Ahk angebracht wird, hat das IMHO auch schon wieder Auswirkungen auf Zulassungsfreiheit, Versicherung usw., weil der ausschließliche Einsatz als SAM nicht gewährleistet ist, sondern das Gerät auch als Zugmaschine genutzt werden kann.

Die einzige mir bekannte Ausnahme ist, wie in dem zitierten Beitrag angesprochen, der Transport von für den Einsatz notwendigen Zubehörteilen wie Ballast und Unterbaumaterial bei Mobilkränen, das demontierte überbreite Mähwerk des Mähdreschers (obwohl: Spezialfall LoF), sperrige Anbaugeräte wie Gittermastausleger o.ä. am Teleskopstapler.

Was mich hier schon länger beschäftigt ist die Frage nach der Legalität der "Fluchtfahrzeuge" auf Anhängern hinter Mobilkränen oder großen Arbeitsbühnen, die über einen längeren Zeitraum am Einsatzort stehenbleiben...sind die "Zubehör"? Nicht wirklich, oder? think.gif

wavey.gif

Klatze


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sitom
Beitrag 20.04.2008, 14:51
Beitrag #6


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Genau. die SAM ist ja alleine befreit.

Der Satz von Klatze sagt ja, dass nur Material für die SAM mitgeführt werden darf.

Also, wo steht dies und was passiert, wenn ich einen normalen Anhänger mitführe und darin andere Güter transportiere.

Hab ich dann keine SAM mehr und falle dadurch in die 561 oder ist dies immer noch befreit???

Da waren wir wohl gleichzeitig am Schreiben Klatze... wavey.gif

In der FZV steht ja nur, dass ich AUF der SAM nichts transportieren darf. Ich will ja was HINTER der SAM transportieren....

Im Einzelfall geht es hier um Unimogs, die als SAM zugelassen sind aber auch eine Anhängekupplung dranhaben.


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Gast_buerger_*
Beitrag 20.04.2008, 15:35
Beitrag #7





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So mal sehen ob das weiter hilft;

Habe über diese Seite unter 4.2.1 eine

Dienstanweisung zum § 18 Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gefunden

Allerdings ist diese Anweisung schon etwas älter, aber es sind nur anerkannte SAM aufgeführt und von SAM mit Anhänger,
zur Gütertransport steht nix .

Dienstanweisung

wavey.gif
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meisterLars
Beitrag 20.04.2008, 16:37
Beitrag #8


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Hier in der Gegend gibts nen Galabauer, der hat sich für das Zugmaul seines kleinen Radladers einen Adapter auf Kugelkopfkupplung gebaut, in die Motorklappe des selbigen eine 12V-Steckdose, und fährt so mit einem 1-Achsigen Anhänger seine auf der Baustelle benötigten Kleingeräte spazieren.
Ob die Maschine noch als SAM eingeordnet wird, weiß ich nicht. Wenn ich den Galabauer irgendwann mal wieder sehe, werd ich ihn mal drauf ansprechen...

Btw, wie sieht das eigentlich rechtlich aus, wenn ich mit nem Radlader und Anhänger auf der Strae unterwegs bin. whistling.gif Ich hatte vor ein paar Jahren eine Kabelbaustelle, bei der wir mit dem Radlader und angehängtem Kabeltransportanhänger aufs Feld mussten. Natürlich war dafür auch eine etwa 500m weite Fahrt über öffentliche Straßen erforderlich... think.gif
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Gast_buerger_*
Beitrag 20.04.2008, 17:58
Beitrag #9





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Führerschein klasse T

Zitat
Zugmaschinen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (auch mit Anhänger), bis 18 Jahre nur bis 40 km/h.
think.gif


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Andreas
Beitrag 20.04.2008, 19:08
Beitrag #10


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Zitat (sitom @ 20.04.2008, 15:51) *
Der Satz von Klatze sagt ja, dass nur Material für die SAM mitgeführt werden darf.

Also, wo steht dies


Ein Autokran benötigt eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO. In dieser Ausnahmegenehmigung wird dann u. U. zugelassen, dass ein Kranballastanhänger (und nur ein solcher) hinter der SAM mitgeführt werden darf.

Zitat
und was passiert, wenn ich einen normalen Anhänger mitführe und darin andere Güter transportiere


Dann ist die SAM keine SAM im rechtlichen Sinne und unterliegt der Zulassungspflicht.


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sitom
Beitrag 21.04.2008, 05:08
Beitrag #11


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Zitat (Andreas @ 20.04.2008, 20:08) *
Zitat (sitom @ 20.04.2008, 15:51) *
Der Satz von Klatze sagt ja, dass nur Material für die SAM mitgeführt werden darf.

Also, wo steht dies


Ein Autokran benötigt eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO. In dieser Ausnahmegenehmigung wird dann u. U. zugelassen, dass ein Kranballastanhänger (und nur ein solcher) hinter der SAM mitgeführt werden darf.

Zitat
und was passiert, wenn ich einen normalen Anhänger mitführe und darin andere Güter transportiere


Dann ist die SAM keine SAM im rechtlichen Sinne und unterliegt der Zulassungspflicht.


Und was ist wenn die SAM keine Genehmigung braucht nach 70..... Wo steht es dann????

Und nur durch das Anhängen eines Anhängers wird aus einer SAM, die ich ja sowieso zulassen muss, nichts anderes.... blink.gif


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Andreas
Beitrag 21.04.2008, 06:16
Beitrag #12


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Zitat (sitom @ 21.04.2008, 06:08) *
Und nur durch das Anhängen eines Anhängers wird aus einer SAM, die ich ja sowieso zulassen muss, nichts anderes.... blink.gif


Wieso muß eine SAM zugelassen sein? blink.gif

§ 3 Abs. 2 Nr. 1a FZV:

"Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

folgende Kraftfahrzeugarten:

selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,"

Ein Autokran benötigt zwar ein eigenes amtliches Kennzeichen, ist aber nicht zulassungspflichtig.

Zitat
Und was ist wenn die SAM keine Genehmigung braucht nach 70..... Wo steht es dann????


Eine SAM ist ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und seinen besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet ist. Daher ist grundsätzlich ein Anhängerbetrieb bei einer SAM nicht zulässig. Lediglich bei bestimmten Autokränen wird ein Kranballastanhänger ausdrücklich als Ausnahme zugelassen. Ohne diese Ausnahme in der 70er dürfte ein Autokran auch nur ohne Ballastanhänger unterwegs sein.


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sitom
Beitrag 21.04.2008, 11:52
Beitrag #13


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Ja, das mit der Zulassung war wohl zu leichtfertig geschrieben. Meinte das Kennzeichen.

Aber in der definition steht doch nur, dass ich mit der SAM selbst keine Güter transportieren darf. Da steht nix von Anhänger den ich nicht anhängen darf crybaby.gif crybaby.gif crybaby.gif

Ist das wirklich so zu lesen, das ich nix anhängen darf...?????


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Andreas
Beitrag 21.04.2008, 12:15
Beitrag #14


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Das Vorhandensein einer Anhängerkupplung steht grundsätzlich einer Anerkennung als selbstfahrende Arbeitsmaschine entgegen. Jedoch kommt eine Anerkennung in Betracht, wenn nach Bauart und Verwendungszweck des Fahrzeuges eine mögliche Zugleistung hinter der Arbeitsleistung zurücktritt.

Danach ist bei mitführen von Anhängern hinter SAM zu unterscheiden:

1. Hinter einer SAM wird ein nichtzulassungspflichtiger Anhänger mitgeführt (z. B. Arbeitsmaschinenanhänger). In diesem Fall bleiben beide Fahrzeuge von der Zulassungspflicht ausgenommen.

2. Hinter einer SAM wird ein zulassungspflichtiger Anhänger mitgeführt. In diesem Fall wird die SAM zulassungspflichtig, weil sie nicht zur Leistung von Arbeit, sondern als Zugmaschine zur Durchführung von Transportaufgaben verwendet wird.

Quelle


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sitom
Beitrag 21.04.2008, 12:26
Beitrag #15


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Daaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaannnnnnnnnkkkkkkkkkeeeeeeeeeeeeee, das hab ich gesucht.....


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Markus77
Beitrag 24.04.2008, 19:52
Beitrag #16


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Bei uns in der Gegend ist mir in letzter Zeit öfter ein Radlader (ca. 15 to) eines Erdbauers aufgefallen, der im Straßenverkehr einen Anhänge-Grader mitführt. Der RL hat grüne Kennzeichen - ob der Grader auch welche hat kann jetzt nicht sagen... Beleuchtung hat er jedenfalls.

Hierzu mal noch ne FE-technische Frage: Braucht man für solch einen RL (bbH 40 km/h) die Klasse C? Denke schon. oder?
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