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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 16.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41453 ![]() |
ich möchte euch gerne meine Situation schildern. War auf einer dreispurigen Autobahn und fahre in der Mitte. Dann kommt ein Schild mit Höchstgeschwindigkeit 100. Ich fahre also 100km/h. Dann bekomme ich von hinten Lichthupe. Zuerst hab ich mich gefragt was denn nun los sei. Kurze Zeit später bekomme ich ein zweites Mal Lichthupe. Ich setze daraufhin den Blinker nach rechts und ordne mich in der rechten Spur ein. Der andere Verkehrsteilnehmer überholt mich also auf der rechten Spur und schaut mir dann ins Auto rein. Da ich schon 11 Punkte in Flensburg seit September 2007 gesammelt habe (Kontostand insgesamt 11), krieg ich es natürlich gleich mit der Angst zu tun und frag mich ob ich denn nun was falsch gemacht habe. Meines Wissens nach war Lichthupe Drängelei.. Ich bin danach zur Polizei gefahren und hab die Situation geschildert. Ich wollte mich grundsätzlich informieren und erfahren ob es Sinn macht Anzeige zu erstatten (wegen der zweimaligen Lichthupe). Die Polizei erklärt mir dann, ich hätte eine Ordnungswidrigkeit begangen. Wenn jemand mich überholen will, muss ich ihn auch überholen lassen. Auch wenn da Geschwindigkeitsbeschränkung ist. Nun lese ich im Internet, dass Missachtung des Rechtsfahrgebots eine Straftat ist. Fällt denn das unter Rechtsfahrgebot missachtet? Ich habe wie bereits erwähnt leider schon 11 Punkte in Flensburg. Deswegen achte ich nun sehr penibel auf jede Geschwindigkeitsbeschränkung etc. Da ich selber bei der Polizei war (die haben mir nur die Frage beantwortet und keinerlei Daten aufgeschrieben), habe ich eventuell meine Fahrereigenschaft schon preis gegeben. Aber es wurden keine Personalien oder KFZ-Kennzeichen aufgenommen. Ist auch nicht in meiner Heimatstadt, sondern in einem anderen Bundesland alles abgelaufen. Auch der Polizeibesuch. Wenn der andere VT mich anzeigt, dann war es das wahrscheinlich mit dem Führerschein oder? Was erwartet mich denn alles? Danke vorab |
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#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1990 Beigetreten: 13.01.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 27351 ![]() |
Hallo und willkommen im Forum.
Dann bekomme ich von hinten Lichthupe. Zuerst hab ich mich gefragt was denn nun los sei. Kurze Zeit später bekomme ich ein zweites Mal Lichthupe. Ich setze daraufhin den Blinker nach rechts und ordne mich in der rechten Spur ein. So mache ich das auch immer mit meinem grün-weißen Auto, wenn ein Mittelspurschleicher vor mir ist. ![]() Der andere Verkehrsteilnehmer überholt mich also auf der rechten Spur und schaut mir dann ins Auto rein. Aber Du warst doch zu dem Zeitpunkt rechts. War er auf dem Seitenstreifen oder meinst Du "überholt mich auf der linken Spur"?Ich wollte mich grundsätzlich informieren und erfahren ob es Sinn macht Anzeige zu erstatten (wegen der zweimaligen Lichthupe). Ach Herjeh... ![]() Die Polizei erklärt mir dann, ich hätte eine Ordnungswidrigkeit begangen. Wenn jemand mich überholen will, muss ich ihn auch überholen lassen. Auch wenn da Geschwindigkeitsbeschränkung ist. Ja. Du hast durch das "in der Mitte fahren" und die gleichzeitige Behinderung des anderen eine Owi begangen.Weiterhin obliegt es Dir nicht, die Geschwindigkeiten der anderen VT zu begrenzen. Wenn jemand (zu) schnell fahren will, hast Du ihn zu lassen. Nun lese ich im Internet, dass Missachtung des Rechtsfahrgebots eine Straftat ist. Ist falsch. Leider.Fällt denn das unter Rechtsfahrgebot missachtet? Ja, von drei Fahrstreifen ist der mittlere nicht rechts.Ich habe wie bereits erwähnt leider schon 11 Punkte in Flensburg. Deswegen achte ich nun sehr penibel auf jede Geschwindigkeitsbeschränkung etc. Geschwindigkeit ist nur ein Paragraph von mehreren. Auch für die Missachtung der anderen gibt es zuweilen Punkte.Da ich selber bei der Polizei war (die haben mir nur die Frage beantwortet und keinerlei Daten aufgeschrieben), habe ich eventuell meine Fahrereigenschaft schon preis gegeben. Aber es wurden keine Personalien oder KFZ-Kennzeichen aufgenommen. Der letzte Satz beantwortet die nicht gestellte Frage. ![]() Ist auch nicht in meiner Heimatstadt, sondern in einem anderen Bundesland alles abgelaufen. Auch der Polizeibesuch. Wäre unerheblich.Wenn der andere VT mich anzeigt, dann war es das wahrscheinlich mit dem Führerschein oder? Nein.Was erwartet mich denn alles? Zu 98% gar nichts. Das war nur ein bischen Säbel rasseln.
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Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2861 Beigetreten: 29.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18898 ![]() |
Aaaalso, dröseln wir das mal auf:
- Allgemein herrscht außerorts Rechtsfahrgebot. D.h. man muss immer möglichst weit rechts fahren; auf mehrspurigen Fahrbahnen eben die ganz rechte Spur. Wenn man überholen will, darf man (kurzzeitig) eine Spur nach links, muss sich danach aber wieder rechts einordnen. Man darf vom Rechtsfahrgebot allerdings abweichen, wenn (!) auf der rechten Spur "hin und wieder" langsame Fahrzeuge sind, die man überholen will, damit man nicht ständig raus und rein muss. Dieses "hin und wieder" wurde in der Rechtssprechung etwa auf 20 Sekunden gelegt, wenn ich mich nicht irre. D.h. wenn du mehr als 20 Sekunden brauchst, um die Lücke zwischen zwei auf der rechten Spur fahrenden Fahrzeugen abzügl. Sicherheitsabstand zu überbrücken, musst du während dieser Zeit RECHTS fahren. Die rechte Spur ist _nicht_ nur für LKWs da; und die mittlere Spur ist eigentlich _nur_ zum Überholen da. - Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ist natürlich KEINE Straftat (Verstöße gegen das STRAFgesetzbuch mit Geldstrafe oder Knast), sondern lediglich (wie die meisten Verkehrsvergehen) eine Ordnungswidrigkeit (diese i.A. mit Geldbuße und teilw. Punkten). Konkret kostet das ganze auf der Autobahn bei Behinderung 40€ und ein Punkt (nachzulesen hier: klick). - Der andere hat mit der Lichthupe "nur" das begangen: Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen 10 € Vielleicht wollte er dich aber auch nur auf die Gefahr hinweisen, die du für andere darstellst, wenn du dich grundlos auf der mittleren Spur bewegst. Dann hat er gar nix "begangen" ![]() "Drängelei" (also Abstandsunterschreitung oder gar Nötigung; letzteres wäre dann mal sogar eine Straftat) wird daraus erst bei deutlichem Unterschreiten des Sicherheitsabstandes in Verb. mit Lichthupe o.ä., wenn überhaupt. Hoffe geholfen zu haben und in zukunft immer schön rechts halten, wenn der Verkehr es zulässt. ![]() edit: Mist, nur zweiter ![]() PS: Die Experten mögen mich bei inhaltlichen Fehlern bitte korrigieren ![]() |
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Beitrag
#4
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 16.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41453 ![]() |
Danke für die Antworten Grün-Weiß-NRW,
ja ich war dann ganz rechts und er war in der Mitte als er mich überholte und mir ins Auto blickte. Rechts war übrigens viel LKW-Verkehr. Sonst hätte ich auch früher nach rechts wechseln können. Ich achte natürlich auch auf andere Sachen außer Geschwindigkeit. Aber wenn ich auf der mittleren Spur die vorgeschriebene Geschwindigkeit fahre, während links ganz frei ist und ich dadurch ein blöder Schleicher bin, fehlt mir ein wenig das Verständnis.. Auch wollte ich ihm nicht die Geschwindigkeit diktieren. Ist doch mir wurscht, wie schnell andere fahren.. Ich wollte mich nur an die vorgeschriebene Geschwindigkeit halten und nicht geblitzt werden.. Mit 11 Punkten hab ich genug Mist gebaut, viel Geld bezahlt und fahre ständig mit der Angst mir könnte eine Unachtsamkeit passieren.. Vielleicht gibt es hier ja VT, die das nachvollziehen können. |
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#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2861 Beigetreten: 29.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18898 ![]() |
Ergänzung:
WENN (!!) auf der rechten Spur in einigermaßen dichter Folge Verkehr ist, der signifikant langsamer ist als man selbst (mehr als 20 km/h), dann hat man allerdings natürlich alles Recht der Welt, in seiner eigenen selbst gewählten Geschwindigkeit (solang diese halt etwa 20km/h oder mehr schneller ist als der Verkehr auf der rechten Spur) auf der mittleren Spur diese Fahrzeug zu überholen. Wenn dann dennoch ein Tiefflieger von hinten kommt; gelassen bleiben, an der nächsten Möglichkeit auf die rechte Spur wechseln (was nicht heißt sich zwischen LKWs zu quetschen) und ihn überholen lassen. PS: Wenn andere genug Platz haben, rechts (!) zu überholen, dann hat man meistens gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1990 Beigetreten: 13.01.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 27351 ![]() |
Rechts war übrigens viel LKW-Verkehr. Sonst hätte ich auch früher nach rechts wechseln können. Das konnte man aus der Form nicht aus Deinem Eingangsposting entnehmen. Somit fällt das i.V.m. Mr. Hydes Ausführungen nicht unter das Rechtsfahrgebot.Aber wenn ich auf der mittleren Spur die vorgeschriebene Geschwindigkeit fahre, während links ganz frei ist und ich dadurch ein blöder Schleicher bin, fehlt mir ein wenig das Verständnis.. Und zwar zu Recht!Allerdings habe ich nichts von "blöd" gesagt. Das mit der Lichthupe mache ich auch Zitat: [wenn ein Mittelspurschleicher vor mit ist]. Es ging mir um das kurze Aufblenden. Man kann ja auch hupend vorbei fahren, dicht auffahren o.ä. Vielleicht gibt es hier ja VT, die das nachvollziehen können. Ja, ich kann das nachvollziehen.Ansonsten würde ich das Erlebte unter "Nö, der regt mich nicht auf" verbuchen. |
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#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7914 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 ![]() |
WENN (!!) auf der rechten Spur in einigermaßen dichter Folge Verkehr ist, .... dann ist das rechtsfahrgebot aufgehoben. Zitat Man darf vom Rechtsfahrgebot allerdings abweichen, wenn (!) auf der rechten Spur "hin und wieder" langsame Fahrzeuge sind, die man überholen will, damit man nicht ständig raus und rein muss. Dieses "hin und wieder" wurde in der Rechtssprechung etwa auf 20 Sekunden gelegt, wenn ich mich nicht irre. Das gilt bei zweispurigen Straßen. |
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11599 Beigetreten: 02.08.2005 Wohnort: Region Braunschweig Mitglieds-Nr.: 11795 ![]() |
(solang diese halt etwa 20km/h oder mehr schneller ist als der Verkehr auf der rechten Spur) Selbst das ist nicht nötig, wie ja Schorsch schon angedeutet hat. Hier nochmal der StVO-Bezug dazu, weil das Zitat, das Schorsch gebracht hat, inhaltlich nicht ganz richtig ist: Zitat d) sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen; Die Überholabsicht muss demnach nicht gegeben sein und die Fahrzeuge auf der rechten Spur müssen auch nicht langsam sein. Über die Rechtsprechung mit 20 Sekunden weiß ich persönlich nichts... -------------------- Viele Grüße,
MM |
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Beitrag
#9
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
ist "hin und wieder" denn schonmal definiert worden ?
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#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6684 Beigetreten: 12.03.2004 Mitglieds-Nr.: 2251 ![]() |
Das muss im Einzelfall aus der Gesamtsituation entschieden werden.
Oder willst du eine genaue Meter- und/oder Sekundenangabe haben? Die Leute sollen schon selbst denken. Ich selbst halte das so: wenn ich nach rechts kann und vorraussichtlich >20Sek. dort bleiben kann, ohne bremsen zu müssen - dann fahr ich rüber -------------------- Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 466 Beigetreten: 09.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4832 ![]() |
- Der andere hat mit der Lichthupe "nur" das begangen: Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen 10 € Würde ich nicht zustimmen. Er hat sich nur §5 (5) StVO in Anspruch genommen: Zitat Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden. ![]() |
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#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2861 Beigetreten: 29.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18898 ![]() |
Ich korrigiere mich:
Zwar: Zitat Eine Befreiung vom Rechtsfahrgebot scheidet vielmehr aus, wenn der Abstand zu dem rechts haltenden oder vorausfahrenden Fahrzeug so groß ist, daß der Benutzer des mittleren Fahrstreifens nach Einscheren auf die rechte Fahrbahn dort längere Zeit mit gleicher Geschwindigkeit weiterfahren könnte (s. OLG Celle, VRS 64, 382 = StVE § 2 StVO Nr. 21; Jagusch/Hentschel, § 7 StVO Rdnr. 8; Rüth/Berr/Berz, StraßenverkehrsR, 2. Aufl., § 42 StVO Rdnr. 1; Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, Straßenverkehr, 2. Aufl., § 7 StVO Rdnr. 3). Aber auch: Zitat Nach früherer Rechtsprechung zu § 8 II 1 StVO a. F. entstand die Pflicht zum Einscheren auf die rechte Fahrbahn, wenn dort die Möglichkeit bestand, 20 Sek. mit gleicher Geschwindigkeit weiterzufahren (vgl. OLG Celle, DAR 1968, 278). Da § 8 StVO a. F. jedoch auch für nur zweispurige Straßen galt und § 42 VI Nr. 1d StVO nach seinem Wortlaut das Rechtsfahrgebot großzügig auflockert (vgl. Booß, StVO, 3. Aufl., S. 474), kann diese Rechtsprechung nicht für die Auslegung der letztgenannten Vorschrift übernommen werden (a. A. OLG Celle, VRS 64, 382 = StVE § 2 StVO Nr. 21; Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, § 7 StVO Rdnr. 3). Die Dauer des möglichen Weiterfahrens mit gleicher Geschwindigkeit ist vielmehr erheblich größer zu bemessen. Quelle: OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.09.1989 - 2 Ss (OWi) 318/89 - (OWi) 93/89 II Über die genaue, mehr als 20 Sekunden zu bemessende Zeitspanne schweigt sich dieses Urteil allerdings aus, da es im konkreten Fall an Abstands- und Geschwindigkeitsangaben mangelte. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 22.08.2025 - 00:05 |