mind. Straßenbreite für Parken in Sackgasse, Behinderung der Anlieger durch parkende Autos |
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mind. Straßenbreite für Parken in Sackgasse, Behinderung der Anlieger durch parkende Autos |
02.04.2008, 11:32
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 10 Beigetreten: 30.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18913 |
wir haben unserer Haus in einer kleinen Sackgasse vor 3 Monaten bezogen, seitdem gibt es häufiger Ärger mit parkenden Autos vor unserem Grundstück bzw. in der Straße. Die Straße ist ca. 50 m lang und max. 4,5 m breit, an manchen Stellen sogar nur 3,50 m da dort zum Schutz der Bäume Wurzelumrandungen (Hochborde) gesetzt wurden. Jetzt kam es schon mehrfach vor das wir nicht wegfahren konnten, da irgendwelche Leute einfach in der Straße geparkt haben. Wir haben dann die Leute ansprochen bitte ihr Auto weg zu fahren, oder wir sind echt nur mit eine paar Zentimetern an den Autos vorbei gefahren . Das kann doch aber keine Dauerlösung sein . Gibt es nicht eine rechtliche Grundlage mit der man gegen dieses Verhalten angehen kann? Ich würde am liebsten ein Parkverbot im Straßenverkehrsamt beantragen, aber leider weiß ich nicht was man da beachten muß bzw. welche örtlichen Gegebenheiten vorliegen müssen. Hoffentlich hat jemand eine guten Rat für mich. Vielen Dank LG annabell |
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02.04.2008, 11:42
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#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4352 Beigetreten: 24.06.2005 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 10655 |
Hallo annabell,
Es muß eine Restfahrbahnbreite von mitdestens 3,05 Meter bleiben. Ist dies nicht der Fall, darf nicht geparkt werden Gruß, Klaus PS: Wenn jemand so parkt, dass nicht mindestens 3,05 Meter Durchfahrtsbereite verbleiben, kommt im Notfall auch die Feuerwehr nicht durch. Aus diesem Grund sind die durchaus auch gewillt, hier den örtlichem Abschleppgewerbe den einen oder anderen Aufrag zukommen zu lassen -------------------- @HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]" @Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co." |
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02.04.2008, 11:45
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#3
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und damit auch das Parken an engen Straßenstellen verboten. Eng ist eine Straßenstelle nach gängiger Rechtsprechung dann, wenn die verbleibende Durchfahrtsbreite auf der Fahrbahn weniger als ca. 3 m beträgt. In unbedeutenden Wohnstraßen mit geringem Fahrzeugaufkommen wurden auch schon Durchfahrtsbreiten von 2,80 m als noch ausreichend angesehen. Sackgassen sind nicht anders zu sehen als andere Straßen auch.
Es muß eine Restfahrbahnbreite von mitdestens 3,05 Meter bleiben. Ist dies nicht der Fall, darf nicht geparkt werden Wer läuft schon ständig mit einem Maßband herum? 3,05 m ist das Maß, das sich rein rechnerisch aus 2,55 mm höchstzulässiger Fahrzeugbreite und einem beiderseitigen Sicherheitsabstand von jeweils 25 cm ergibt. |
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02.04.2008, 11:47
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#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11599 Beigetreten: 02.08.2005 Wohnort: Region Braunschweig Mitglieds-Nr.: 11795 |
Ich würde am liebsten ein Parkverbot im Straßenverkehrsamt beantragen, aber leider weiß ich nicht was man da beachten muß bzw. welche örtlichen Gegebenheiten vorliegen müssen. Das Parkverbot existiert ja offensichtlich bereits, in §12(1) Pkt 1 StVO ist das Parken an engen Straßenstellen verboten. Als eng wird (wie Klaus schon andeutete) eine Stelle erachtet, die weniger als 3,05 Meter (2,55 Meter maximal erlaubte Breite von regulären Fahrzeugen nach StVZO + 2x0,25cm Sicherheitsraum) aufweisen. Ein normales Auto ist um die 1,70 Meter breit, da verblieben selbst bei 4,50 Metern Straßenbreite nur noch 2,80m Restbreite. Das ist zu wenig. Wenn du willst, kannst du jeden dieser einzelnen Falschparker anzeigen. -------------------- Viele Grüße,
MM |
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02.04.2008, 13:13
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#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1481 Beigetreten: 19.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19496 |
Wenn du willst, kannst du jeden dieser einzelnen Falschparker anzeigen. Ob ihr damit zum Einstand als neue Nachbarn Freunde macht, müsst ihr selbst beurteilen. Die anderen Anwohner der Straße scheinen ja auch vorbeizukommen. Oder fahrt ihr einen dieser unnötigen schwergewichtigen Geländeschiffe oder seid fahrtalentfrei? |
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02.04.2008, 13:27
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11599 Beigetreten: 02.08.2005 Wohnort: Region Braunschweig Mitglieds-Nr.: 11795 |
Ob ihr damit zum Einstand als neue Nachbarn Freunde macht, müsst ihr selbst beurteilen. Das versuchte ich mit dem "wenn du willst" anzudeuten -------------------- Viele Grüße,
MM |
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02.04.2008, 14:07
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#7
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 10 Beigetreten: 30.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18913 |
Hallo nachmal,
Zitat Oder fahrt ihr einen dieser unnötigen schwergewichtigen Geländeschiffe oder seid fahrtalentfrei? also wir sind schon in der Lage Auto zu fahren, dass Problem ist nur das wir keine Lust auf Beulen & Co. habe. Auf Stress mit den Nachbarn sind wir auch nicht unbedingt scharf, aber leider sind sie es oft die uns behindern. Deshalb wäre mir auch eine rechtliche Grundlage wichtig. LG annabell Der Beitrag wurde von steveluke bearbeitet: 02.04.2008, 14:58
Bearbeitungsgrund: Zitat als solches gekennzeichnet - nächstes Mal bitte selbst daran denken.
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02.04.2008, 14:36
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#8
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24396 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 |
Hallo, Annabell,
herzlich willkommen im Verkehrsportal. Ich kann Deinen Ärger zwar verstehen, aber mir stellen sich trotzdem ein paar Fragen: Die Sackgasse ist ca. 50 m lang: Wie viele Anwohner gibt es an dieser Straße, und sind es nur Anwohner, die in dieser Straße parken? Können die Autofahrer auch in der Straße, in die die Sackgasse einmündet, parken, oder ist dort kein Platz? Wenn in Deiner Sackgasse mehrere Autos parken, müssten doch zwangsläufig alle Fahrer, die hinter dem ersten PKW parken, die gleichen Probleme haben, wie Du. Wie gehen die mit dieser Situation um? Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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02.04.2008, 15:14
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#9
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 10 Beigetreten: 30.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18913 |
Hallo nachteule,
in der Straße gibt es 4 Anwohner mit 3 Grundstückszufahrten, zwei am Anfang der Straße und unsere genau am Ende. Leider hat genau unser Nachbar von gegenüber keine Zufahrt, so dass sein Besuch ständig auf der Straße und auch vor unserer Zufahrt parkt . Da die Straße auch noch durch Wurzelumrandungen geprägt ist, muß man eh schon jonglieren beim fahren, wenn dann auch noch einer auf der Straße parkt, dann kommt man nicht mehr aus der Straße raus . Die andere Nachbarn fahren meist auf ihr Grundstück, aber auch da kommt es vor das der Besuch auf der Straße parkt. Wäre ja eigentlich kein Problem, wenn man nicht noch angemeckert wird, wenn man nett fragt, ob derjenige mal Platz machen kann. Normalerweise könnten die alle in der nächsten Querstraße (10m Fußmarsch) parken. Unser Besuch parkt nämlich auch dort, obwohl er auf der Straße parken könnte, da ja nur unsere Zufahrt behindern wird. Es muß doch Vorschriften geben, wie viel Mindestabstand für Flucht- und Rettungsfahrzeuge u.ä. in einer beparkten Straße bleiben müssen. Wie gesagt mir wäre eine rechliche Lösung am liebsten, da kann wenigstens keiner drumherum. LG annabell |
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02.04.2008, 15:31
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#10
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24396 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 |
Hallo, Annabell,
wie wäre es denn, wenn ihr mal ein paar Tage lang nicht in eurer Einfahrt parkt, sondern auch auf der Straße (aber weiter vorne, am Beginn der Sackgasse)? Ihr müsstet dann zwar ein paar Meter laufen, aber ihr hättet kein Problem mehr damit, um die anderen Fahrzeuge herum zu fahren. Vielleicht merken dann die Nachbarn, dass es vielleicht doch etwas eng ist, wenn sie selber so etwas machen. Ab und zu muss man jemanden nicht nur mit einem Zaunpfahl, sondern gleich mit einer ganzen Eichenbohle darauf hinweisen, dass er etwas Rücksicht nehmen könnte. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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02.04.2008, 19:13
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#11
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
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02.01.2024, 09:47
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#12
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 22.12.2023 Mitglieds-Nr.: 91299 |
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und damit auch das Parken an engen Straßenstellen verboten. Eng ist eine Straßenstelle nach gängiger Rechtsprechung dann, wenn die verbleibende Durchfahrtsbreite auf der Fahrbahn weniger als ca. 3 m beträgt. In unbedeutenden Wohnstraßen mit geringem Fahrzeugaufkommen wurden auch schon Durchfahrtsbreiten von 2,80 m als noch ausreichend angesehen. Sackgassen sind nicht anders zu sehen als andere Straßen auch. Es muß eine Restfahrbahnbreite von mitdestens 3,05 Meter bleiben. Ist dies nicht der Fall, darf nicht geparkt werden Wer läuft schon ständig mit einem Maßband herum? 3,05 m ist das Maß, das sich rein rechnerisch aus 2,55 mm höchstzulässiger Fahrzeugbreite und einem beiderseitigen Sicherheitsabstand von jeweils 25 cm ergibt. Hallo, gibt es Gerichtsurteile auf die man sich berufen könnte , die eine Restfahrbahnbreite von 2,80 m in unbedeutenden Nebenstrassen erlauben? Vielen dank! |
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02.01.2024, 11:05
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#13
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13427 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
gibt es Gerichtsurteile auf die man sich berufen könnte , die eine Restfahrbahnbreite von 2,80 m in unbedeutenden Nebenstrassen erlauben? Herzlich willkommen im verkehrsportal! Mir sind keine bekannt. Warum auch? Haben die Anwohner von Nebenstraßen keinen Anspruch darauf, mit Heizöl beliefert zu werden oder Hausbesuche durch den Rettungsdienst oder die Feuerwehr zu bekommen? Und: Was ist "unbedeutend"? Wer definiert das? |
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02.01.2024, 11:15
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#14
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30316 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Mir sind keine bekannt. Warum auch? Na ja, wenn Peter Lustig das schreibt: In unbedeutenden Wohnstraßen mit geringem Fahrzeugaufkommen wurden auch schon Durchfahrtsbreiten von 2,80 m als noch ausreichend angesehen. dann finde ich die Frage nicht unberechtigt.
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02.01.2024, 11:39
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#15
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13427 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Was vor über 15 Jahren war.
Damals® hätte @Peter Lustig hätte da bestimmt etwas dazu gehabt, wenn er dieser Argumentation folgen wollte. Da Ordnungswidrigkeiten wie Restfahrbahnbreite i.d.R. nur vor Amtsgerichten verhandelt werden, kann ich mir auch nur schwerlich vorstellen, dass es da aktuelle Urteile mit Bindungswirkung gibt. |
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02.01.2024, 14:35
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#16
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7546 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 |
3,05 -2,8 = 0,25, evtl. war das also eine Situation, wo auf der einen Seite 0,25 anderweitig Platz war, wo der Lkw seine Spiegel reinhängen konnte o.ä., also schwierig übertragbarer Einzelfall.
Wir hatten vor längerer Weile schon einen Fall einer Sackgasse, wo baulich am Anfang eh keine Lkw reinkonnten und jemand ein Knöllchen wg. weniger als 3,05 bekam, wie ging das denn aus? |
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03.01.2024, 23:47
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#17
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3189 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 |
Haben die Anwohner von Nebenstraßen keinen Anspruch darauf, mit Heizöl beliefert zu werden oder Hausbesuche durch den Rettungsdienst oder die Feuerwehr zu bekommen? Und: Was ist "unbedeutend"? Wer definiert das? Was bitte ist Heizöl? Ich durfte 1978 bei meiner CE Prüfung bei der Bundeswehr eine Straße die an einer Stelle nur 2,95m breit war wieder rückwärts mit Anhänger rausfahren. Besonderer Dank geht auch an meinen Einweiser von damals. So eine Prüfung wünsche ich keinem. Die dauerte nur ca. 15 Minuten. Aber als ich ohne Überlandfahrt in der Kaserne den Führerschein erhielt habe ich mich sehr gewundert. |
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04.01.2024, 07:12
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#18
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2206 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
Es gibt dutzende Urteile von verschiedenen Verwaltungsgerichten bei Klagen gegen Abschleppkosten aufgrund Verstoßes gegen § 12 StVO.
Ein Urteil des LG Saarbrücken (13 S 165/14) definiert genau, wann in „engen“ Gassen nicht mehr geparkt werden darf: Zitat Das Halten an engen Straßenstellen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVO setzt voraus, dass der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug mit der regelmäßig höchstzulässigen Breite – diese beträgt nach § 32 Abs. 1 StVZO 2,55 m – zuzüglich eines Seitenabstandes von 50 cm bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde (vgl. BayObLG, NJW 1960, 1484; OLG Nürnberg, VersR 2007, 1137; Hentschel aaO § 12 StVO Rn. 22; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 12 StVO Rn. 6, jeweils m.w.N.). Enge Straßenstellen sind danach solche, die eine Fahrbahnbreite unter 3,05 m aufweisen (VG Saarland, Gerichtsbescheid vom 20.01.2014 – 6 K 1768/12, juris m.w.N.). Dabei ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Fahrzeug abgestellt wird. Es liegt mithin kein Verkehrsverstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVO vor, wenn eine enge Straßenstelle erst durch nachfolgendes Halten bzw. Parken anderer Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Straßenseite entstanden ist (vgl. BayObLG, VRS 11, 66; OLG Köln, VRS 34, 312, 313; OLG Düsseldorf, VerkMitt. 1965, Nr. 73, S. 48; Hentschel aaO § 12 StVO Rn. 22 m.w.N.). mwN = mit weiteren Nachweisen. Das OVG Saarland sieht zum Beispiel bei engen Straßen, in denen keine 3,05 m breite Fahrgasse (nutzbare Restbreite) mehr übrigbleibt, im Ernstfall auch die Straßenverkehrsbehörde in der Verpflichtung, bei regelmäßigen Parkverstößen zur Verdeutlichung zusätzlich Zeichen 283 anzuordnen: Zitat Vorliegend sei dem Kläger selbst ein einmaliges Rangieren beim Ein- oder Ausfahren nicht zuzumuten. Das Parken auf der gegenständlichen Straße sei nicht nur gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO (Parken auf schmalen Fahrbahnen gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten), sondern auch gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO (enge Straßenstelle) unzulässig. Auf Grund der durch § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StVZO geregelten Maximalbreite von Kraftfahrzeugen (2,50 bzw. 2,55 Meter) zuzüglich 50 cm Seitenabstand sei in dem betreffenden Bereich der Straße nicht erlaubt. Daher seien bei der Beurteilung der Frage, welche Beeinträchtigungen vom Kläger hinzunehmen sind, schützenswerte Belange von haltenden oder parkenden Verkehrsteilnehmern überhaupt nicht zu berücksichtigen. Dem Kläger sei ein Rangieren nicht abzuverlangen, nur damit andere Verkehrsteilnehmer dort verbotswidrig halten oder parken können.
-------------------- “Old planes never fly, they just fade away.”
– Tex Avery, “Little Johnny Jet” |
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18.01.2024, 12:24
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#19
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 22.12.2023 Mitglieds-Nr.: 91299 |
Bei mir geht es um eine Sackgasse mit Wendehammer. Die Strasse ist an der schmalsten Stelle 4,50 m breit. Auf der rechten Fahrbahnseite konnten 20 Jahre lang PKW ohne Probleme parken, bis auf einmal ein Nachbar bei Nacht und Nebel Fotos schoss und alle anzeigte wegen der 3,00/3,05m-Regel. Mittlerweile parkt deshalb niemand mehr dort trotzt erheblichem Parkdruck im nahen Bereich.
Auf der linken Seite ist eine Bordsteinkante neben einer Freifläche von maximal 50 cm die sich weiter auf ca 30 cm verjüngt. Diese kann nicht als Fussgängerweg genutzt werden es sei denn man möchte balancieren. Ein Fussgängerweg ist auf der rechten Seite. Was ich nicht verstehe ist, warum ich nicht bis ganz an den Strassenrand fahren darf und warum ich 25 cm Abstand davon halten muss. Die Ausbuchtungen über den Rädern ragen dann in diese Freifläche und niemand kann auch nur behindert werden. Das würde ansonsten bedeuten, dass ich nur auf der rechten Seite 25 cm Abstand von den parkenden Fahrzeugen halten muss und die linke Seite der Strasse gänzlich niutzen könnte was eine restliche Fahrbahnbreite von lediglich 2,80 m erfordern würde. Das breiteste in Deutschland erlaubte Fahrzeug mit 2,50 m Breite, hier der Müllwagen, kommt jedenfalls seit mehr als 20 Jahren problemlos vorbei, so wie es auch Krankenwagedn, Feuerwehr etc auch würden. Hinzu kommt, dass es hier in Lübeck Einbahnstrassen gibt die lediglich 4,10 bis 4,20 m breit sind und auf der rechten Seite PKW problemlos parken dütfen und die 3,00/3,05 m-Regel gänzlich aufgehoben ist und alle Fahrzeuge bis an den linken Bürgersteig fahren müssen um überhaupt vorbei fahren zu können, und das, obwohl auf der linken Seite zudem noch ein Bürgersteig ist vor dem an sich noch mehr Abstand zur Bürgensteig-Kante eingehalten werden müsste. Keine Ahnung warum es in dieser unbedeitenden Nebenstrasse andere Gesetzesauslegungen gibt als in einer relativ befahrenen Einbahnstrasse. Und an 'ULM`bezgl der 'unbedeutenden` Nebenstrasse deshalb, weil es hier öfters stundenlang keine Fahrhzeugbewegungen gibt und der Verkehr sich auf die Zufahrt zu 4 Einfamilienhäusern beschränkt. |
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18.01.2024, 14:28
Beitrag
#20
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2650 Beigetreten: 29.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10819 |
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18.01.2024, 15:57
Beitrag
#21
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10303 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 |
Der kann sich ja zur Not den Weg freimachen mit dem Kran....
Aber was die schmale Gasse angeht, wenn man dicht am Kantstein langfahren muss, um genug Platz zu haben, ist das Rangieren auch sehr eingeschränkt. Es ist nicht vorgesehen, dass die Räder die Fahrbahn verlassen und den Kantstein und den Bereich dahinter befahren dürfen. -------------------- |
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29.01.2024, 10:35
Beitrag
#22
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 817 Beigetreten: 21.05.2015 Wohnort: Ruhrgebiet Mitglieds-Nr.: 76261 |
Bei mir geht es um eine Sackgasse mit Wendehammer. Die Strasse ist an der schmalsten Stelle 4,50 m breit. Auf der rechten Fahrbahnseite konnten 20 Jahre lang PKW ohne Probleme parken, bis auf einmal ein Nachbar bei Nacht und Nebel Fotos schoss und alle anzeigte wegen der 3,00/3,05m-Regel. Mittlerweile parkt deshalb niemand mehr dort trotzt erheblichem Parkdruck im nahen Bereich. Auf der linken Seite ist eine Bordsteinkante neben einer Freifläche von maximal 50 cm die sich weiter auf ca 30 cm verjüngt. Diese kann nicht als Fussgängerweg genutzt werden es sei denn man möchte balancieren. Ein Fussgängerweg ist auf der rechten Seite. Was ich nicht verstehe ist, warum ich nicht bis ganz an den Strassenrand fahren darf und warum ich 25 cm Abstand davon halten muss. Die Ausbuchtungen über den Rädern ragen dann in diese Freifläche und niemand kann auch nur behindert werden. Das würde ansonsten bedeuten, dass ich nur auf der rechten Seite 25 cm Abstand von den parkenden Fahrzeugen halten muss und die linke Seite der Strasse gänzlich niutzen könnte was eine restliche Fahrbahnbreite von lediglich 2,80 m erfordern würde. Foto/Link? Wir planen im bebauten Bereich meist auch mit 50 cm zwischen Fahrbahn und den angrenzenden Grundstücken. Meist sind da Einfriedungen oder man will sich die Option darauf offenhalten. Das breiteste in Deutschland erlaubte Fahrzeug mit 2,50 m Breite, hier der Müllwagen, kommt jedenfalls seit mehr als 20 Jahren problemlos vorbei, so wie es auch Krankenwagedn, Feuerwehr etc auch würden. Das stimmt in der Kürze nicht. Davon agesehen haben lange und breite Fahrzeuge auch entsprechende Hüll- und Schleppkurven. Heißt: sobald da auch nur eine kleine Kurve drin ist, kann für einen typischen 3-Achser-Lkw sehr schnell Schluss sein bei 2,8 m verbleibender Breite. Und die Problematik steigt mit dem Tempo. Kommst du bei 3,05 m Breite also noch mit 25 - 30 km/h durch, erfordern 2,8 m ggf. schon Schrittgeschwindigkeit und Einweiser. Das ist suboptimal im Notfall. Hinzu kommt, dass es hier in Lübeck Einbahnstrassen gibt die lediglich 4,10 bis 4,20 m breit sind und auf der rechten Seite PKW problemlos parken dütfen und die 3,00/3,05 m-Regel gänzlich aufgehoben ist und alle Fahrzeuge bis an den linken Bürgersteig fahren müssen um überhaupt vorbei fahren zu können, und das, obwohl auf der linken Seite zudem noch ein Bürgersteig ist vor dem an sich noch mehr Abstand zur Bürgensteig-Kante eingehalten werden müsste. Keine Ahnung warum es in dieser unbedeitenden Nebenstrasse andere Gesetzesauslegungen gibt als in einer relativ befahrenen Einbahnstrasse. Hast du mal einen Link dazu? Verstehe ich das richtig, dass auf 4,10 m Fahrbahn Pkw geparkt werden dürfen und nur noch 2,0 m Fahrgasse verbleiben? Da würden sich zwei Audi A6 nebeneinander gegenseitig die Spiegel rasieren. Und an 'ULM`bezgl der 'unbedeutenden` Nebenstrasse deshalb, weil es hier öfters stundenlang keine Fahrhzeugbewegungen gibt und der Verkehr sich auf die Zufahrt zu 4 Einfamilienhäusern beschränkt. Nichtsdestotrotz müssen Rettungswege freigehalten werden. |
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31.01.2024, 15:56
Beitrag
#23
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2215 Beigetreten: 06.03.2007 Wohnort: Aachen Mitglieds-Nr.: 29273 |
Das breiteste in Deutschland erlaubte Fahrzeug mit 2,50 m Breite, hier der Müllwagen, kommt jedenfalls seit mehr als 20 Jahren problemlos vorbei, so wie es auch Krankenwagedn, Feuerwehr etc auch würden. Die Feuerwehr möchte aber nicht nur fahren, wenn dort etwas passiert muss die ggf. auch anhalten. Eine Drehleiter braucht dann Raum um abzustützen (das geht bei modernen Fahrzeugen oft auf weniger Raum als man denkt, aber 2,8m werden dennoch nicht reichen...), ein Löschfahrzeug (die mit dem Rolladen an den Seiten) hat da in der Regel auch Klappen die aufgehen müssen, und Bewegen können muss man sich auch noch. Das wird gerne alles vergessen wenn Leute Parkplätze suchen. Auch ist ein LKW vielleicht in der Regel nicht breiter als 2,5m, er schwankt aber je nach Boden ganz ordentlich. Auch das unterschätzen PKW-Fahrer immer wieder. es grüßt thetdk -------------------- ----------------------------------------------------------
Schon weil wir alle in einem Boot sitzen, ist es gut, das wir nicht alle auf der gleichen Seite stehen ---------------------------------------------------------- |
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01.02.2024, 08:09
Beitrag
#24
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30316 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Das breiteste in Deutschland erlaubte Fahrzeug mit 2,50 m Breite Die 2,50 m gelten für PKW. LKW dürfen 2,55 m, Kühlfahrzeuge sogar 2,60 m breit sein. Im lof-Bereich sind sogar 3 m erlaubt.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 25.04.2024 - 14:32 |