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> PKW oder was?, Sind Wohnmobile jetzt Pkw
willy13
Beitrag 19.02.2008, 20:44
Beitrag #1


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Hallo,

ich hab da mal nee Frage. Es gibt so ein Zusatzschild (1048-10 Personenwagen von der Seite) unter Parkplatzschilder (314), früher hatte dies zu bedeuten das der Parkplatz nur für PKW´s zu benutzen war.
Jetzt ist aber der § 20 der StVZO geändert worden, und die Unterteilung der Kraftfahrzeuge geht nun nach Buchstaben

Klasse M: Für diePersonenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestensvier Rädern.

zu dieser Klasse M zählen nun wenn ich das richtig verstehe alle Fahrzeuge zum Personentransport, der Smart genauso wie ein Wohnmobil, welches nach der Verordnung nun ein

Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung ist,

Darf ich jetzt mit solch einem Fahrzeug auf einem Parkplatz parken welcher das zusatzschild nur für PKW hat?

Wer was weiß, bitte eintragen
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Jens
Beitrag 19.02.2008, 21:01
Beitrag #2


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Zitat (willy13 @ 19.02.2008, 20:44) *
früher hatte dies zu bedeuten das der Parkplatz nur für PKW´s zu benutzen war.
Das bedeutet es auch heute noch. Wenn das Zusatzzeichen 1048-17 angebracht wäre, dürfte man dort mit einem Wohnmobil parken.


Zitat (willy13 @ 19.02.2008, 20:44) *
Jetzt ist aber der § 20 der StVZO geändert worden, und die Unterteilung der Kraftfahrzeuge geht nun nach Buchstaben

Klasse M: Für diePersonenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestensvier Rädern.

Wo genau im §20 StVZO steht das? Irgendwie überles ich das immer. think.gif


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Peter Lustig
Beitrag 19.02.2008, 21:29
Beitrag #3


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Die ZZ. 1040 - 1059 StVO stellen die Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen dar. Welche Symbole dabei verwendet werden dürfen, findest Du in § 39 Abs. 4 StVO. Die StVO zählt die Zusatzschilder nicht abschließend auf. ZZ können beliebige Anordnungen durch Zeichen oder Aufschriften enthalten, müssen jedoch hinreichend klar sein und in Kombination mit einem Verkehrszeichen inhaltlich bestimmt und widerspruchsfrei sein. Die aktuell verwendeten Symbole der StVO findest Du z.B. auf dieser Seite der BASt.

Maßgeblich sind hier immer noch die Bestimmungen der StVO. Die Einteilung der Fahrzeugklassen nach EG-Recht ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 19.02.2008, 21:36
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willy13
Beitrag 19.02.2008, 21:39
Beitrag #4


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Zitat (jensl669 @ 19.02.2008, 21:01) *
Zitat (willy13 @ 19.02.2008, 20:44) *
früher hatte dies zu bedeuten das der Parkplatz nur für PKW´s zu benutzen war.
Das bedeutet es auch heute noch. Wenn das Zusatzzeichen 1048-17 angebracht wäre, dürfte man dort mit einem Wohnmobil parken.


Zitat (willy13 @ 19.02.2008, 20:44) *
Jetzt ist aber der § 20 der StVZO geändert worden, und die Unterteilung der Kraftfahrzeuge geht nun nach Buchstaben

Klasse M: Für diePersonenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestensvier Rädern.

Wo genau im §20 StVZO steht das? Irgendwie überles ich das immer. think.gif


§ Anlage29 StVZO
EG - Fahrzeugklassen


Anlage XXIX
(zu § 20 Abs. 3a Satz 4)

Abschnitt 1

Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger, jeweils soweit nicht unter Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 gesondert aufgeführt, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen(1)


In den nachstehendenBegriffsbestimmungen ist unter "zulässiger Gesamtmasse" die vom Herstellerangegebene "technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand" zuverstehen.

1. Klasse M: Für diePersonenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestensvier Rädern.
KlasseM1: Für diePersonenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mithöchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
KlasseM2: Für diePersonenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr alsacht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigenGesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
KlasseM3: Für diePersonenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr alsacht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigenGesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.
2. Klasse N: Für dieGüterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestensvier Rädern.



5.1. Wohnmobil: Fahrzeug derKlasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es dieUnterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstungumfasst:
- Tisch undSitzgelegenheiten,
- Schlafgelegenheiten,die u.U. tagsüber als Sitze dienen können,
- Kochgelegenheitund
- Einrichtungen zurUnterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
DieseAusrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mitAusnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.


Es gilt jetzt scheinbar diese neue Bezeichnung, ich nehme an das man mal wieder einiges vergessen hat, aber die Bezeichnung PKW ist nun nicht mehr in den Fahrzeug beschreibung enthalten.

Oder ist jemand Bekannt wo in den heutigen Vorschriften bezeichnet ist was ein PKW ist.

Der Beitrag wurde von willy13 bearbeitet: 19.02.2008, 21:44
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Peter Lustig
Beitrag 19.02.2008, 21:53
Beitrag #5


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Ein Link zu den EG-Fahrzeugklassen auf eine offizielle Seite (BMJ): Anlage XXIX StVZO wavey.gif

Zitat (willy13 @ 19.02.2008, 21:39) *
Oder ist jemand Bekannt wo in den heutigen Vorschriften bezeichnet ist was ein PKW ist.

Legaldefinition Pkw in § 4 Abs. 4 Nr. PBefG. wavey.gif
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willy13
Beitrag 20.02.2008, 09:20
Beitrag #6


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Zitat (Peter Lustig @ 19.02.2008, 21:53) *
Ein Link zu den EG-Fahrzeugklassen auf eine offizielle Seite (BMJ): Anlage XXIX StVZO wavey.gif

Zitat (willy13 @ 19.02.2008, 21:39) *
Oder ist jemand Bekannt wo in den heutigen Vorschriften bezeichnet ist was ein PKW ist.

Legaldefinition Pkw in § 4 Abs. 4 Nr. PBefG. wavey.gif


Hallo Peter Lustig


Ja also nach dem Personenbeförderungsgesetz wären Wohnmobile auch PersonenKraftwagen, in der Stvo finde ich zu den Bezeichnungen nichts, nur der Hinweiß das in bestimmten Parksituationen das Gewicht zählt, bis 2,8 To.

Das eigendliche Problem ist folgendes, aud BAB Parkplätzen ist ein Bereich für LKW über 3,5 To, dann meist ein Bereich mit dem PKW-Zusatzzeichen, und wenn es hochkommt noch ein Teil mit Bus-Beschilderung. Auf keinem dieser Bereiche darf man mit einem Wohnmobil von 3,5To Parken, dies war früher so, ich suche nun den Weg durch die Veränderung der Fahrzeugzugehörigkeit, nach meinem Rechtsverständnis müßten nunmehr die Wohnmobile bis 3,5To, die Fahrzeuge der Klasse M1 sind, auch dort parken dürfen wo Pkwbezeichnung ist.
Ich werde wohl mal das BVM anschreiben müßen, oder ich parke einfach dort und geh den Weg übers Gericht.
Aber besser wäre schon eine Rechtssicherheit.
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Peter Lustig
Beitrag 20.02.2008, 10:19
Beitrag #7


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Hast Du schon einmal in Deinen Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) geschaut? Dort steht doch nichts von Pkw, sondern wahrscheinlich "sonstiges Kfz - Wohnmobil". Damit ist Dein WoMo auch zulassungsrechtlich kein Pkw. Wohnmobile sind im Sprachgebrauch der StVO auch "andere Kraftfahrzeuge" (siehe dazu z.B. § 3 Abs. 3 Nr. 2 lit c StVO). Dass Wohnmobile keine Pkw sind, ergibt sich im Umkehrschluss des Weiteren aus der Formulierung des § 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO, wo zunächst von Kraftfahrzeugen mit einem zGG von mehr als 3,5 t, zu denen auch die Wohnmobile zählen, die Rede ist, dann jedoch in der nächsten Aufzählung plötzlich Pkw mit Anhänger und Wohnmobile mit Anhänger auftauchen. Wären die Wohnmobile Pkw, wäre deren explizite Erwähnung hier überflüssig.

§ 2 Abs. 2b KraftStG führt zum Wohnmobil aus: "Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist." Jedoch führt § 8 Abs. 1a KraftStG Wohnmobile wiederum als eigene Fahrzeugkategorie auf. Die Pkw sind hier in Absatz 1 zu finden.

Noch ein wenig aus Rechtsprechung und Kommentarsmeinung:
Wohnmobile gehören (zulassungsrechtlich) zu den "sonstigen" Kraftfahrzeugen (OLG Braunschweig DAR 93 478). Die Regelungen der StVO einschließlich der Verkehrszeichen, die nur für Pkw gelten, sind nicht ohne Weiteres auf Wohnmobile zu übertragen (OLG Schleswig NZV 91 163; KG Berlin NZV 92 162). Laut Meinung Hentschel, StVR, 37. Auflage, in Rz 18 zu §23 StVZO werden Regelungen, die Pkw und Lkw bis 3,5 t betreffen, auch auf Wohnmobile bis 3,5 t anzuwenden sein müsen, wenn nach Sinn und Zweck und Zweck der Vorschrift nichts gegen eine Ungleichbehandlung spricht.

Als Fazit bleibt demnach festzuhalten: Wohnmobile sind keine Pkw.

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 20.02.2008, 10:23
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Nebukad
Beitrag 20.02.2008, 10:23
Beitrag #8


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Zitat (Peter Lustig @ 20.02.2008, 10:19) *
Hast Du schon einmal in Deinen Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) geschaut? Dort steht doch nichts von Pkw, sondern wahrscheinlich "sonstiges Kfz - Wohnmobil".


Die Zulassungsbescheinigung sagt wohl bei den meisten Fahrzeugen nicht mehr aus, ob es ein Pkw ist.

Dort steht nur noch in etwa "Fahrzeug zur Personenbeförderung mit max. 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz" und dann in meinem Fall Mehrzweckfahrzeug.

Demnach dürfte ich mit meinem Pkw auch nicht mehr auf Pkw-Parkplätzen parken?
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willy13
Beitrag 20.02.2008, 11:11
Beitrag #9


Neuling
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Ja Peter Lustig,

alles was Du zitierst ist wohl von vor der Änderung der Fahrzeugeinteilung, und die neuen Zulassungsbescheinigungen sagen über die Fahrzeugart nicht mehr viel aus. Eigendlich müßte der Gesetz bzw. Verordnungsgeber eine überleitung schaffen, wie bei der Umstellung Reichsmark/D-Mark/Euro, dies hat er aber in diesem Fall versäumt.

Alles was Du schreibst oder zitierst ist sehe ich vor dieser Umstellung genau so, aber da gab es auch noch die Bezeichnung PKW, und die ist weggefallen.

Ich habe mal das BVM angeschrieben, und warte mal diese Antwort ab, alles OWI´s habe ich bisher Eingestellt bekommen, dies wird mir aber auch langsam zu teuer, wenn möchte ich eine 170er Einstellung.

Mal sehen was draus wird.

Aber was Nebukad da schreibt ist auch nicht von der Hand zu weisen, mal wieder was zum rätzeln

Gruß aus Köln
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emi b5
Beitrag 20.02.2008, 12:39
Beitrag #10


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Gerade auf Autobahnrastplätzen ist das Problem doch eigentlich alt und sollte Bekannt sein:
Es gibt meist nur Parkplätze für PKW und für KFZ>3,5 t.
LKW < 3,5 t und Wohnmobile dürften dort eigentlich nicht parken. Was aber ja eigentlich schw...sinn ist. Denn Fahrpausen sollte die Fahrer dieser Gefährte ja auch einlegen.

Darum mal die Frage: Hat schon mal jemand ein "Knöllchen" wegen Parken mit LKW<3,5 t oder Wohnmobil auf Autobahnraststätten bekommen, oder haben die anwesenden Polizisten sowas schon mal verwarnt?


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MfG,

emi
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willy13
Beitrag 20.02.2008, 14:02
Beitrag #11


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Ja vor einigen Jahren habe ich eine Anzeige bekommen, im Widerspruch wurde das Verfahren dann beim Amtsgericht eingestellt
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Peter Lustig
Beitrag 20.02.2008, 19:02
Beitrag #12


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Zitat (willy13 @ 20.02.2008, 11:11) *
Alles was Du schreibst oder zitierst ist sehe ich vor dieser Umstellung genau so, aber da gab es auch noch die Bezeichnung PKW, und die ist weggefallen.

Ich habe mal das BVM angeschrieben, und warte mal diese Antwort ab, alles OWI´s habe ich bisher Eingestellt bekommen, dies wird mir aber auch langsam zu teuer, wenn möchte ich eine 170er Einstellung.

Bezüglich der Zulassungsbescheinigung muss ich Dir Recht geben. Dort taucht der Begriff Pkw wohl nicht mehr auf. Auch der von mir oben zitierte § 23 StVZO ist aufgehoben worden und in der FZV aufgegangen.

So ganz ist der Begriff Pkw jedoch noch nicht weggefallen. In der StVO ist er nach wie vor vorhanden. Und da ist die Rechtsmeinung auch nach wie vor unzweifelhaft, dass ein WoMo kein Pkw ist.

Auf die Antwort des BMVBS bin ichgespannt. Bitte unbedingt veröffentlichen!
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willy13
Beitrag 26.02.2008, 10:38
Beitrag #13


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Hey,
meine E-Mail-Anfrage an das Vekehrsministerium in Berlin, mit der Frage ob nun mehr alle Fahrzeuge der Klasse M PKW´s sind wurde wie folgt beantwortet:

vielen Dank für Ihre E-mail vom 20. Februar.

Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an das zuständige
Kraftfahrtbundesamt in Flensburg, am schnellsten direkt unter....

Ich werde es jetzt auf dem Postwege, mittels Dienstaufsichtbeschwerde gleich an den Minister versuchen, mal sehen was dann kommt
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Andreas
Beitrag 26.02.2008, 10:57
Beitrag #14


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Zitat (willy13 @ 26.02.2008, 10:38) *
mittels Dienstaufsichtbeschwerde


Was willst du mit einer DAB (die drei "f" wink.gif ) erreichen?


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Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
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Klatze
Beitrag 26.02.2008, 12:02
Beitrag #15


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Zitat (Andreas @ 26.02.2008, 10:57) *
Was willst du mit einer DAB (die drei "f" wink.gif ) erreichen?


Berechtigte Frage, immerhin wurde ja geholfen und nicht unter "P" abgelegt wink.gif

Davon abgesehen dürfte selbst bei einer Einstufung als PKW das Problem bleiben, dass der durchschnittliche Raststättenparkplatz zu klein für ein WoMo ist, und alles was nicht in die Markierung passt dort auch nicht parken darf!

wavey.gif

Klatze


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Diplomatie ist, jemanden so zur Hölle zu schicken, dass er sich auf die Reise freut!

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willy13
Beitrag 06.03.2008, 16:07
Beitrag #16


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So für alle die es interessiert, die Antwort ist da.

Seit 1.3.2007 wird die Fahrzeugklasseneinteilung nach der Rahmenrichlinie 70/156/EWG angewendet.
Seit dem zählt ein Wohnmobil zu den PKW´s, die alte defination ist seitdem hinfällig.

Die bisherige Rechtsprechung stütze sich immer auf die Gesetzeslage von vor 1.3.2007, und ist demnach jetzt nicht mehr anwendbar.

gruß
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Peter Lustig
Beitrag 06.03.2008, 16:37
Beitrag #17


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Das angegebene Datum dürfte sich auf das Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) beziehen, die sich mit der Zulassung von Fahrzeugen befasst. Dort haben die neuen Fahrzeugklassen ihren Niederschlag gefunden. Einen unmittelbaren Zusammenhang mit den Vorschriften der StVO sehe ich aber immer noch nicht.
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willy13
Beitrag 07.03.2008, 06:45
Beitrag #18


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Dann ab zu Fielmann,

wenn Verkehrsrechtlich die Wohnmobile zu den PKW´s zählen, sind auch die Vorschriften der StVzO von diesen als PKW´s zu beachten, wobei auch die Einschränkung bei Parken auf dem Gehweg bis 2,8 beachtet werden muß.
Nunmehr fallen nach der neusten Rechtslage, Wohnmobile mit in die Fahrzeugklasse Personenkraftfahrzeuge, kurz PKW genannt, damit sind nun auch die den PKW´s vorbehaltenen Parkplätze, welche mit Zusatzschild 1048-10 bezeichnet sind, für Wohnmobile (Personenkraftwagen mit besonderer Zwegbestimmung) offen.
Wenn man sich nur auf die Abbildung beziehen müßte, dann dürften da weder rote noch blaue, Kombi oder schrägheck pkw´s parken.
Das wird sichen noch einiges an unverständnis bei den Ordnungshütern geben, aber im OWI-Verfahren wird die Einstellung nach §170 mit erstattung der Kosten wahscheinlicher
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Peter Lustig
Beitrag 07.03.2008, 12:14
Beitrag #19


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Na, dann schaun mer mal! Da die FZV mittlerweile ein Jahr in Kraft ist, sollten eigentlich auch schon die ersten Gerichtsbeschlüsse/-urteile vorliegen zw. im Entstehen sein, wenn man Deiner Argumentation folgt. think.gif

@All
Ist jemandem bereits etwas Diesbezügliches bekannt?
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emi b5
Beitrag 07.03.2008, 13:30
Beitrag #20


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@ willy13,

Zitat (willy13 @ 06.03.2008, 16:07) *
So für alle die es interessiert, die Antwort ist da.

Seit 1.3.2007 wird die Fahrzeugklasseneinteilung nach der Rahmenrichlinie 70/156/EWG angewendet.
Seit dem zählt ein Wohnmobil zu den PKW´s, die alte defination ist seitdem hinfällig.


Das Interessiert mich genauer, hast Du davon mal eine Kopie der Originalantort für mich per PN?
Ich gehe aufgrund Deines obigen Postings davon aus, die Antwort kam vom KBA?


--------------------
MfG,

emi
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Peter Lustig
Beitrag 07.03.2008, 16:26
Beitrag #21


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Der genaue Wortlaut des Schreibens und der Auskunftgeber wären tatsächlich von Interesse.
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willy13
Beitrag 17.03.2008, 09:20
Beitrag #22


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So nochmal zurück zu der Sache, dass KBA hat mit mitgeteilt das nun mehr Wohnmobile zulassungsrechtlich zur Klasse der PKW´s gehören, Klasse M . aber fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung.

Das reichte mir noch nicht, also weiter nochmal an Bundesministerium für Verkehr, von dort nun als Antwort, dies Probelatik sei bekannt. Mit den Ausführungen wären nach GG die Länderbetraut, aber bei dem Parkplatzproblem hätte das BVM die Länder angeregt, Parkverstöße von Wohnmobilfahrern wärend der Ferienzeit auf Autobahnparkplätzen nicht zu verfolgen.
Die weitere Äußerung ist des BMV-Sachbearbeiter ist das wiedergeben seiner Meinung und in keinem Fall irgendwie rechtlich gefestigt.
Daraufhin habe ich diesen angerufen, und das sagt der Mann mir " ich kann Ihnen doch nicht schreiben das wir es auch nicht wissen, wie das jetzt ist, und sie es am besten einen Richter entscheiden lassen".
Das Gespräch hat mir nur soviel gebracht, daß ich jetzt weiß das keiner genaues weiß, und das rechtlich noch nicht geklärt ist. Von Seiten des BMV ist nach meinung des Mitarbeiters auch keine Klärung zu erwarten, er meinte Sinngemäß "Wir haben andere Sorgen, mit den EU-Richtlinien, fürs Parken macht hier keiner einen Strich"

Ja also doch machen was man will, und der arme kleine Amtsrichter darf sich eine Beschwerde einfangen oder weiterverweisen.
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Kolbenfeder
Beitrag 17.03.2008, 09:41
Beitrag #23


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Merkwürdig...

Bei Steuer und Versicherung KEIN Pkw seinsollen der Wohnmobile, bei Parkplatznutzung aber ja.....
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Peter Lustig
Beitrag 17.03.2008, 11:23
Beitrag #24


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Ich denke, dass hier bald eine offizielle Regelung in Form einer Gesetzesnovellierung o.ä. kommen wird und kommen muss, da die Problematik sich durch viele verkehrsrechtliche Vorschriften zieht.
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willy13
Beitrag 17.03.2008, 14:51
Beitrag #25


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Zitat (Kolbenfeder @ 17.03.2008, 09:41) *
Merkwürdig...

Bei Steuer und Versicherung KEIN Pkw seinsollen der Wohnmobile, bei Parkplatznutzung aber ja.....



Steuer und Versicherung sind andere Baustelle als StVo, so ist es nunmal
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Kühltaxi
Beitrag 17.03.2008, 17:10
Beitrag #26


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Wie sieht es denn jetzt mit Lkws bis 3,5 t zGG auf Autobahnparkplätzen aus?
Ich parke mit meinem Sprinter fast immer im Pkw-Bereich, ich will den 40-Tonnern ja nicht die raren Parkplätze wegnehmen. Wenn jetzt ein transporterhassender police.gif käme (hoffe natürlich daß es keine gibt, aber könnte ja sein wink.gif ), was könnte mir dann blühen? Schickt der mich zu den "Großen" (wo ich ja eigentlich auch nicht hingehöre), jagt der mich ganz vom Parkplatz und gibt's gar eine Verwarnung (gebürenpflichtig) wegen Falschparkens????

Wäre es nicht sinnvoller, wenn das Schild mit dem Pkw von der Seite nicht nur "Pkw", sondern "Pkw und andere Kfz bis 3,5 t zGG" bedeuten würde, dann wären alle Kfz mit irgendeinem dieser Schilder zu erfassen.


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Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker
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Bonsai-Brummi
Beitrag 17.03.2008, 17:20
Beitrag #27


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Zitat (Kühltaxi @ 17.03.2008, 17:10) *
Wenn jetzt ein transporterhassender police.gif käme (hoffe natürlich daß es keine gibt, aber könnte ja sein wink.gif ), was könnte mir dann blühen? Schickt der mich zu den "Großen" (wo ich ja eigentlich auch nicht hingehöre), jagt der mich ganz vom Parkplatz und gibt's gar eine Verwarnung (gebürenpflichtig) wegen Falschparkens????

Die Varianten 2.) und 3.) sind erfahrungsgemäß durchaus drin: Letztere heißt iirc TBNr. 112032 und kostet 10 Doppelmark... sad.gif
Und in der Tat: Auf den meisten Rast- und Autohöfen kannst Du mit einem Lkw <3,5t nicht legal parken...
Was man ja auch nicht zwingend muß: Speis' und Trank gibt's auch anderswo - den Pächter darauf hinzuweisen wirkt manchmal Wunder yes.gif

lg
c.s.
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Peter Lustig
Beitrag 17.03.2008, 17:25
Beitrag #28


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Im Ausgangsposting war die Rede von Wohnmobilen und nicht von Lkw. Ob jemand mit einem Klein-Lkw auf einem mit Z. 314 StVO ausgewiesenen Parkplatz parken darf, hängt von der genauen Beschilderung des Parkplatzes und ggf. vorhandenen Fahrbahnmarkierungen ab.

Die Markierungen schreiben vor, wie zu parken ist. Dabei darf das geparkte Fahrzeug nicht über die Markierungen hinausragen.

Eine Beschilderung mit der blauen Parktafel Z. 314 StVO alleine erlaubt das Parken für alle Fahrzeugarten. Sobald jedoch ein Zusatzschild wie z.B. 1048-10 "nur Pkw" oder 1048-12 "nur Lkw" aufgehängt ist, sind alle anderen Fahrzeugarten auf diesem Platz ausgeschlossen, da das Richtzeichen 314 StVO in diesem Fall zu einem Vorschriftzeichen wird.

Zitat (Bonsai-Brummi @ 17.03.2008, 17:20) *
Was man ja auch nicht zwingend muß: Speis' und Trank gibt's auch anderswo - den Pächter darauf hinzuweisen wirkt manchmal Wunder yes.gif

Der arme Pächter kann in solchen Fällen am allerwenigsten etwas für die Regelungen, da die Anordnungen auch auf Autobahnparkplätzen von der für die Autobahnen zuständigen Straßenverkehrsbehörde getroffen werden.
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Bonsai-Brummi
Beitrag 17.03.2008, 17:46
Beitrag #29


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Zitat (Peter Lustig @ 17.03.2008, 17:25) *
Der arme Pächter kann in solchen Fällen am allerwenigsten etwas für die Regelungen

Er sitzt aber an der Quelle - will sagen:
Er hat im Gegensatz zum Durchreisenden Kontakt zu den zuständigen Behörden.
Was im Fall eines recht neuen Autohofs im NRW schon mal geholfen hat:
Dort hatte ich zum Tanken aufgeschlagen und wurde an der Kasse dezent (also in aller Deutlichkeit rolleyes.gif ) auf das Angebot des Restaurants hingewiesen;
mein Bedauern, mangels legalen Parkraums nicht verweilen zu können, löste bei der frischgebackenen Pächterin blankes Entsetzen aus -
wenige Wochen später waren die 1048-10 verschwunden - geht doch! smile.gif
Was freilich nicht wirklich zu der immer wiederkehrenden Aussage paßt, behördliche Entscheidungen seien ausnahmlos wohldurchdacht, auch wenn... whistling.gif

lg
c.s.
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willy13
Beitrag 17.03.2008, 17:51
Beitrag #30


Neuling
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Ja LKW ist etwas anderes, weil diese Fahrzeuge nicht zur Gattung PKW Klasse M zählen, mir ging es nur darum darf ich mein Wohnmobil, ein Fahrzeug der Klasse M dort parken wo das zusatzzeichen Zeichen 1048-10 angebracht ist.
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Kühltaxi
Beitrag 17.03.2008, 19:36
Beitrag #31


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In mir kam aber durch diesen Thread die Frage auf und sie passte ja trotzdem ganz gut hier rein. Also eine eigentlich ungewollte Gesetzeslücke, die dann zum "Abkassieren" mißbraucht werden kann.

Zitat (Bonsai-Brummi @ 17.03.2008, 17:20) *
Die Varianten 2.) und 3.) sind erfahrungsgemäß durchaus drin: Letztere heißt iirc TBNr. 112032 und kostet 10 Doppelmark... sad.gif

Haben die dich wirklich abkassiert, weggejagt und auch nicht auf den Lkw-Parkplatz gelassen? Und wenn du jetzt Pause hättest machen müssen wegen Lenkzeit?
Hier wäre ich jetzt wirklich mal auf Kommentare unserer Forumsautobahnpolizisten gespannt, wie die einen solchen Fall in der Praxis handhaben.


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Bonsai-Brummi
Beitrag 17.03.2008, 19:48
Beitrag #32


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Zitat (Kühltaxi @ 17.03.2008, 19:36) *
Haben die dich wirklich abkassiert, weggejagt und auch nicht auf den Lkw-Parkplatz gelassen?

Sowohl weggejagt als auch abkassiert; allerdings abseits der Autobahn...
Zitat
Und wenn du jetzt Pause hättest machen müssen wegen Lenkzeit?

Muß ich nicht: 2265kg zGm tongue.gif

lg
c.s.
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