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Beitrag
#1
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 673 Beigetreten: 01.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33622 ![]() |
Ich habe mal eine Frage. Ich möchte nach längerer Stilllegung meinen Wagen wieder anmleden. Er ist seit Juni 07 stillgelegt (ich glaube nicht abgemeldet, gibt´s da nen Unterschied? ) Der TÜV ist schon seit April 07 abgelaufen. Die Dame bei der Zulassungsstelle hat damals die Plaketten abgekratzt. Die Kennzeichen sollte ich zum Auto anmelden wieder mitbringen. Die Versicherung habe ich auch nicht gekündigt, sondern sie ist zur Zeit beitragsfrei. Nun ist meine Frage, soll ich mit dem Wagen erst zum TÜV und dann zur Zulassungstelle? Die Nummernschilder kann ich ja ranmachen, jedoch sind sie eben ohne Plaketten. Oder soll ich mit den Kennzeichen und dem Fahrzeugbrief erst zur Zulassungsstelle und dann mit Kennzeichen mit Plaketten zum TÜV? Melden die mir denn den Wagen mit abgelaufenem TÜV überhaupt an? MFG |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30736 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Zitat (§14 Abs. 2 FZV) Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entsprechend. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Ohne gültigen TÜV also keine Zulassung. Zu deinen Kennzeichen: Hast du dir die bei der Abmeldung reservieren lassen? Ansonsten könnte es sein, daß diese zwischenzeitlich anderweitig vergeben wurden. Das solltest du vorher abklären. Falls du deine alten Kennzeichen noch verwenden kannst, darfst du mit diesen zum TÜV fahren, auch wenn sie entstempelt sind Zitat (§10 Abs. 4 FZV) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 673 Beigetreten: 01.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33622 ![]() |
Danke erstmal.
Also die Dame meinte zu mir, dass ich die Kenneichen dann wieder nehmen könnte. Aber explizit von "reservieren" sprach sie nicht. Also sollte ich da mal anrufen und fragen, ob das Kennzeichen für mich noch frei ist? Und wenn ja ranmachen dann ab zum TÜV. Ist zwar nicht weit bis zu der Werkstatt, wo ich auch gleich den TÜV machen lasse, aber möchte nicht ohne gültiges Kennzeichen erwischt werden. Die daraus resultierenden Punkte hätten fatale Folgen für meinen FS. ![]() |
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Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30736 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Also sollte ich da mal anrufen und fragen, ob das Kennzeichen für mich noch frei ist? Ich würde persönlich zur Zulassungsstelle und dort alles notwendige abklären. Dann wüßte ich, daß ich auf der sicheren Seite bin. -------------------- |
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 ![]() |
Ich würde persönlich zur Zulassungsstelle und dort alles notwendige abklären. Dann wüßte ich, daß ich auf der sicheren Seite bin. Ich würde es mir darüber hinaus möglichst schriftlich geben lassen. Auch die Mitarbeiter dort sind nicht zwangsläufig perfekt. Und mit Papier in der Hand dürfte man im "Fall des Falles" erheblich besser dastehen als mit "Irgend jemand auf der Zulassungsstelle hat mir gesagt..." ![]() -------------------- _/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 235 Beigetreten: 05.09.2007 Wohnort: Bon Bini Bonaire, Niederländische Antillen Mitglieds-Nr.: 36216 ![]() |
Wichtig ist, dass eine aktuelle Haftpflichtversicherung besteht, dann sind direkte Fahrten zur Prüf- und Zulassungsstelle auch ohne gültige Plaketten gestattet.
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Beitrag
#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 725 Beigetreten: 17.05.2006 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 19441 ![]() |
...und für die bestehende Haftpflichtversicherung sollte eine Bestätigung den
![]() -------------------- Piloten ist nichts verboten...
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Beitrag
#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 367 Beigetreten: 20.06.2007 Wohnort: Hannover Mitglieds-Nr.: 33138 ![]() |
man braucht keinen schriftlichen ausweis von der zulassungsstelle, da die rechtslage exakt so ist wie jensl es beschrieben hat. das ist für jeden kontrolleur die grundlage seines handelns (egal ob zulassungsstelle oder polizei).
dennoch schadet es nicht unbedingt, dort kurz nachzufragen. (obwohl: wenn die selbst über das zulassungsrecht nicht im bilde sind, könnte es zu verwirrung führen. so selten ist das nicht...) ob die kennzeichenkombination noch frei ist oder bereits neu vergeben, ist egal. es muß dasjenige kennzeichen sein, was deinem auto zuletzt amtlich zugeteilt war. und: man sollte sich nicht dabei erwischen lassen, auf einer anderen straße als dem direkten weg zwischen wohnort und zulassungsstelle herumzufahren. das ist nämlich nicht erlaubt. den nachweis der versicherung erbringt man durch vorlage der doppelkarte, die man ja zum zulassen ohnehin mitführen muß! -------------------- ..wem du's heute kannst besorgen den vertröste nicht auf morgen!
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Beitrag
#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Rechtsgrundlage zum Fahren mit ungestempelten Kennzeichen ist § 10 Abs. 4 FZV. Allerdings sind die Fahrten nur unter Einhaltung aller dort vorgegebener Bedingungen und Voraussetzungen erlaubt.
Sollte das ursprünglich vergebene Kennzeichen nicht mehr frei sein, vergibt die Zulassungsstelle ein neues Kennzeichen. Diese neuen Kennzeichen darfst Du dann ggf. auch ungestempelt für alle Fahrten, die mit dem Zulassungsverfahren in Verbindung stehen, benutzen. Der Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung erfolgt wie schon erwähnt durch die Versicherungsbestätigungskarte Deines Versicherers. Die bestehende Ruheversicherung reicht dazu nicht aus. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 16.07.2025 - 22:37 |