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> Umgehung des Aufbauseminars durch ausländischen Führerschein möglich?, Evt auch ohne Probezeitverlängerung?
Bill
Beitrag 28.09.2007, 16:45
Beitrag #1


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Hallo zusammen,

um es gleich Vorweg zu nehmen: Bei mir steht weder ein Aufbauseminar an noch möchte ich mit ausländischen FE was zu tun haben. Und ich möchte auch keinen Tipp wie man am besten illegal an einen EU Führerschein kommt.
Ich habe lediglich eine theoretische Frage, die geltendes Deutsches Recht betrifft und mehr nicht, bzw eher zwei verschiedene Fragen.

Aaalso:

Fall 1:
1. Nehmen wir mal an, ein Fahranfänger besitzt eine deutsche FE. Aufgrund dieser deutschen FE beantragt er (legal!) eine FE eines anderen EU-Staates und bekommt diese auch prüfungsfrei erteilt..
2. Er begeht einen A Verstoß
3. Er muss an einem Aufbauseminar teilnehmen
4. Er nimmt nicht teil.
5. Die deutsche FE wird ihm darauf hin entzogen.

Darf er nun vond er ausländischen FE weiterhin Gebrauch machen in D? Wenn ja wie sieht es mit der Probezeit aus?


Fall 2:
1. Der Fahranfänger besitzt eine deutsche FE.
2. Nach der selben probezeitgeschichte wird ihm diese entzogen
3. Er erwirb jetzt eine ausländische FE legal.

Darf er davon Gebrauch machen? Fällt er unter irgendeine Probezeitregelung?



Hintergrund meiner Frage ist: Für deutsche FE gilt selbstverständlich deutsches Recht. Aber auch ausländische FE falle unter die Probezeitregelung, wenn der Inhaber dauerhaft in Deutschland wohnt! Hier liegt jedoch ein Mischfall vor sozusagen, denn die Probezeitmaßnahmen werden durch die deutsche FE eingeleitet, aber es ist die Frage zu klären, ob die ausländische FE ebenfalls betroffen wäre und wenn ja in wiefern.


So, ich hoffe nun, dass dieses Thema nicht zu sehr an die EU-FS Diskussion hingeht, aber es ist einfach eine rechtliche Sache, die mich interessiert.

Danke schonmal!


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"Von Sicherheit steht nichts in unserer Verfassung, in unserer Verfassung steht etwas von Freiheit. Das heisst also, soweit wir Sicherheit brauchen, um die Freiheit zu schützen ist das in Ordnung. Aber die Sicherheit ist kein Wert an sich - wir sind kein Sicherheitsstaat, sondern ein Freiheitsstaat." - Baum in Fakt, ARD am 23.04.2007


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Uwe W
Beitrag 28.09.2007, 16:57
Beitrag #2


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Wenn im ersten Fall alles mit rechten Dingen zugeht, dann wird der deutsche Führerschein bei der Erweiterung in einen ausländischen umgetauscht, wobei der deutsche Schein dann nach Deutschland zurückgeschickt wird.

Dann weiß die deutsche Behörde aber von der Existenz der ausländischen Fahrerlaubnis und wird ihre Entzugsentscheidung so formulieren, dass auch die ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht benutzt werden darf. Es gibt auch keinen Streit darüber, dass diese Nutzungsuntersagung rechtmäßig ist.

Wenn man nach Entzug einer deutschen Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit eine EU-Fahrerlaubnis erwirbt, dann gelten für diese die deutschen Probezeitregelungen, sobald der Wohnsitz ins Inland verlegt wird. Die Zeit des Innehabens der EU-Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Ausland wird allerdings auf die zweite Probezeit (4 Jahre abzüglich der ersten Probezeit) angerechnet. ( § 2a StVG)


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Peter Lustig
Beitrag 28.09.2007, 17:11
Beitrag #3


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Zitat (Bill @ 28.09.2007, 17:45) *
Fall 1:
1. Nehmen wir mal an, ein Fahranfänger besitzt eine deutsche FE. Aufgrund dieser deutschen FE beantragt er (legal!) eine FE eines anderen EU-Staates und bekommt diese auch prüfungsfrei erteilt..
2. Er begeht einen A Verstoß
3. Er muss an einem Aufbauseminar teilnehmen
4. Er nimmt nicht teil.
5. Die deutsche FE wird ihm darauf hin entzogen.

Darf er nun vond er ausländischen FE weiterhin Gebrauch machen in D? Wenn ja wie sieht es mit der Probezeit aus?

Auch der Inhaber eines ausländischen FS aus den EU- und EWR-Staaten unterliegt den Probezeitbestimmungen in D (siehe § 2a Abs. 1 StVG). Zwar kann ihm nicht der FS entzogen werden, jedoch kann ihm die Berechtigung, mit seinem FS in D zu fahren, aberkannt werden (siehe § 3 Abs. 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1,5 FeV.

Handelt es sich im einen FS aus einem Nicht-EU- bzw. EWR-Staat, kommt § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzVO zur Anwendung.
Zitat (Bill @ 28.09.2007, 17:45) *
Fall 2:
1. Der Fahranfänger besitzt eine deutsche FE.
2. Nach der selben probezeitgeschichte wird ihm diese entzogen
3. Er erwirb jetzt eine ausländische FE legal.

Darf er davon Gebrauch machen? Fällt er unter irgendeine Probezeitregelung?

Mit einem EU- oder EWR-Führerschein darf er hier fahren. Ist die Probezeit noch nicht abgelaufen, rechnen die restlichen Monate auf seinen neuen FS.

Ein Nicht-EU- bzw. EWR-ler unterliegt den oben bereits zitierten Bestimmungen der IntKfzVO und darf mit seinem zwischenzeitlich erworbenen FS in D nicht fahren.
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Bill
Beitrag 29.09.2007, 00:16
Beitrag #4


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Das würde ja bei Fall 2 heißen @Peter Lustig, dass das Aufbauseminar praktisch umgangen wurde, man aber trotzdem 4 Jahre Probezeit hat, da es ja angeordnet wurde, aber eben nicht teilgenommen. Komische Sache, wenn ich ehrlich bin.
Und wenn man das entsprechend gut timet kann man womöglich seine deutsche FE kurz bevor sie entzogen wird im Ausland tauschen, aber die Erteilung so herauszögern, dass sich die Umschreibung und der Entzug überschneiden. Damit existiert keine ausländische FE während des Entzugs, womit die Benutzung dieser auch nicht verboten wird, aber man erhält dennoch auf Grundlage der deutschen FE eine ausländische. Sehe ich das richtig?

Wäre ja ein recht großes Schlupfloch. Ist mir nur mal so eingefallen, lieg ich da richtig?


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Uwe W
Beitrag 29.09.2007, 03:12
Beitrag #5


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Die ganze Diskussion ist insofern an den Haaren herbeigezogen als ein Führerscheinerwerb im Ausland teurer ist als der Besuch eines Aufbauseminars in Deutschland. In der Praxis wird so etwas deshalb nur in besonderen Ausnahmefällen vorkommen.

Ein Umtausch einer deutschen Fahrerlaubnis in eine ausländische dergestalt, dass man den deutschen Führerschein vor dem Entzug in Deutschland abgibt, die ausländische Fahrerlaubnis aber erst nach dem Entzug bekommt, wird sicherlich auffliegen und dazu führen, dass die ausländische Fahrerlaubnis keinen Bestand hat.

Und in der zweiten Probezeit in Deutschland (also einer Probezeit nach vorherigem Entzug) gilt ohnehin die verschärfte Regelung, dass jeder A-Verstoß zu einer MPU führt. Im Falle, dass man diese nicht abliefert, wird dann die Fahrerlaubnis entzogen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um eine deutsche Fahrerlaubnis oder eine aus dem EU-Ausland geht.

Für Leute, die Angst vor einer MPU haben, empfiehlt sich diese absurde Konstruktion also nicht.


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