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> Promille - Grenzwerte, Folgen
Peter Lustig
Beitrag 27.03.2004, 16:49
Beitrag #1


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Zitat
Quelle: Kraftfahrtbundesamt

Promille-Grenzwerte (Stand: 01.05.2014)

Alkoholgehalt im Blut bis 0,5 Promille für Fahranfänger oder Fahranfängerinnen
- in der Probezeit nach § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- vor Vollendung des 21. Lebensjahres

Geldbuße, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24c Abs. 1 StVG)
1 Punkt im Fahreignungsregister, 250 Euro Geldbuße

Alkoholgehalt im Blut ab 0,3 (bis unter 0,5) Promille:

nicht strafbar, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen

strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)

strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)

Alkoholgehalt im Blut ab 0,5 Promille auch für Fahranfänger oder Fahranfängerinnen
- in der Probezeit nach § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- vor Vollendung des 21. Lebensjahres

Geldbuße und Fahrverbot, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24a Abs. 1 StVG)
1. Erstverstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 500 Euro Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot
2. Zweitverstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 1.000 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot
3. Weiterer Verstoß: 2 Punkte im Fahreignungsregister, 1.500 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot

strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)

strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)

Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille:

strafbar, wenn keine oder Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)

strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
3 Punkte im Fahreignungsregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)

Eine Übersicht über die Thematik "Alkohol, Drogen und Medikamente im Straßenverkehr" findet sich auch im Internetangebot des Polizeipräsidiums München.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 15.10.2017, 17:48
Bearbeitungsgrund: KBA-Text aktualisiert
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Uwe W
Beitrag 02.06.2004, 19:11
Beitrag #2


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Besonderheiten für Radfahrer

Obige Übersicht gilt für Alkoholdelikte von Kraftfahrzeugführern.
Da einige gesetzliche Bestimmungen sich ausdrücklich auf Kraftfahrzeugführer beschränken, gelten für Radfahrer andere Regeln:

1. Alkoholgehalt im Blut ab 0,3 (bis unter 1,6) Promille:

A. nicht strafbar, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen

B. strafbar nach § 316 StGB, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 1 Jahr)
FAQ: Regelstrafen für Ersttäter; Anzahl Tagessätze, Dauer Sperrfrist usw.

C. strafbar nach § 315c StGB, wenn es alkoholbedingt zu einem Verkehrsunfall kommt oder ein anderer Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wird:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- zivilrechtliche Haftung für den Unfallschaden, die private Haftpflicht kann unter Umständen eine Regulierung ablehnen (wegen grober Fahrlässigkeit).

Ein Entzug der Fahrerlaubnis ist im Rahmen des Strafverfahrens nicht vorgesehen, ebensowenig ein Fahrverbot.
Auch eine MPU ist nicht automatisch vorgesehen.
Erst bei einem zweiten Alkoholverstoß (z.B. Fahrt mit 0,51 Promille als Kraftfahrer) würde eine MPU angeordnet.
Wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, wird ein ärztliches Gutachten verlangt.

2. Alkoholgehalt im Blut ab 1,6 Promille:
in jedem Fall strafbar nach § 316 bzw. § 315c StGB:
  • 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 1 Jahr)
    FAQ: Regelstrafen für Ersttäter; Anzahl Tagessätze, Dauer Sperrfrist usw.
  • falls die Voraussetzungen von 1.C erfüllt sind, so treten auch die dort genannten Folgen ein
  • die Führerscheinstelle ordnet eine MPU an, um die Eignung als Kraftfahrzeugführer zu überprüfen;
    wird diese nicht bestanden, so wird die Fahrerlaubnis entzogen.
    Die MPU-Anordnung sollte zwar zeitnah aufgrund einer Mitteilung der Polizei/Staatsanwaltschaft an die Führerscheinbehörde erfolgen,
    oftmals wartet die Führerscheinstelle jedoch den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ab.
    Wird sie darüber nicht zeitnah informiert, so kann in Einzelfällen die MPU-Anordnung auch erst einige Jahre später kommen, wenn mindestens ein weiterer Punkt in Flensburg dazu führt, dass das KBA die Führerscheinstelle auf das Vorhandensein von 8 Punkten hinweist, damit die Maßnahmen nach § 4 (3) Nr. 1 StVG ergriffen werden können.
    Eine MPU-Anorndung ist noch siebeneinhalb Jahre nach der Alkoholfahrt mit dem Fahrrad rechtmäßig:
    OVG Lüneburg 12 ME 142/07 Beschluss vom 25.04.07


Der Beitrag wurde von Uwe W bearbeitet: 03.05.2007, 03:08


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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