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> Wirkt Zeichen 274 über Zeichen 330 hinaus?
getedesi
Beitrag 23.07.2007, 13:41
Beitrag #1


Neuling


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Hallo!

Besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 auch auf einer im Streckenverlauf beginnenden Autobahn, also nach einem folgenden Zeichen 330?
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Wattestäbchen
Beitrag 23.07.2007, 14:14
Beitrag #2


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Deine Frage impliziert die Antwort bereits. Denn 274 ist ein Streckenverbot und gilt auf einer Strecke. Und für etwas, das im Streckenverlauf liegt gilt das Streckenverbot. Wodurch ein Streckenverbot aufgehoben wird steht in §41(7). Zeichen 330 ist da nicht aufgeführt.

Streckenverbot und Gefahrzeichen


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MfG
Troll

Diese Nachricht wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
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HansKäse
Beitrag 23.07.2007, 14:17
Beitrag #3


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...und ergibt sich bereits durch logische überlegung. da das zeichen 330 ja selbst eine geschwindigkeitsanordnung beinhaltet, wird das vorhergehende 274 aufgehoben.

das gleiche gilt auch an ortsschildern (ein-/ausgang) und den kraftfahrstraßenschildern, was allerdings offenbar auch nicht allen behörden bekannt ist.


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getedesi
Beitrag 23.07.2007, 17:47
Beitrag #4


Neuling


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In den FAQ steht, dass eine Ortstafel die Streckenverbote aufhebt. Wo ist das vorgegeben?
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getedesi
Beitrag 23.07.2007, 17:57
Beitrag #5


Neuling


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Zitat (HansKäse @ 23.07.2007, 16:17) *
...und ergibt sich bereits durch logische überlegung. da das zeichen 330 ja selbst eine geschwindigkeitsanordnung beinhaltet, wird das vorhergehende 274 aufgehoben.

das gleiche gilt auch an ortsschildern (ein-/ausgang) und den kraftfahrstraßenschildern, was allerdings offenbar auch nicht allen behörden bekannt ist.


Jeder hat ja so seine eigene Logik. Hast du einen Link der dies als rechtlich gültig bestätigt?
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HansKäse
Beitrag 24.07.2007, 08:17
Beitrag #6


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einen link? naja. ich schaue in die StVO, § 18.

fürs ortsschild ergibt sich die geschwindigkeitsregelung aus der unterscheidung innerorts/außerorts, sowie VwV-StVO zu Zeichen 278-282 (umkehrschluss), bzw. Zeichen 310, 311.


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Peter Lustig
Beitrag 24.07.2007, 14:54
Beitrag #7


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Die VwV-StVO besitzt keinen Regelungscharakter für die Verkehrsteilnehmer und hat insofern keine unmittelbare Außenwirkung. Sie ist eine Anweisung, die sich an die zuständigen Behörden wendet. Anordnungscharakter besitzt nur die StVO selber.

Eine mit Z. 274 StVO angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung endet innerorts am Ortsausgangsschild (Rechtsgrundlage § 3 Abs. 3 Nr. 2 StVO). Dies gilt allerdings nicht bei einer abweichenden Regelung durch Z. 274 StVO, wenn diese an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, z.B. bei "Nässe" oder zu bestimmten Tageszeiten (BayObLG NZV 93 363).
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HansKäse
Beitrag 24.07.2007, 15:02
Beitrag #8


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Zitat
wenn diese an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, z.B. bei "Nässe" oder zu bestimmten Tageszeiten


das wäre mir neu! gibts dafür auch eine so präzise grundlage wie die von dir fürs ortsschild genannte?

(das ist frei von ironie oder sonstigen indirekten äußerungen - interessiert mich wirklich und ich weiß es wirklich nicht!)


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Peter Lustig
Beitrag 24.07.2007, 16:21
Beitrag #9


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Na, so neu ist das auch wieder nicht. wink.gif Siehe Daten des oben zitierten Beschlusses des BayObLG: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1993 S. 363.
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HansKäse
Beitrag 25.07.2007, 08:33
Beitrag #10


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urteile sind doch keine rechtsgrundlage! und schon gar nicht die vom bayObLG. sag ich jetzt mal so etwas provokant.

jedenfalls wundert es mich jetzt nicht mehr so, daß ich davon noch nichts gehört habe. danke für die mühe peterlustig


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Beitrag 25.07.2007, 09:02
Beitrag #11


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Hui ... Ich kenne eine Stelle in Remagen, da steht das Schild "Geschwindigkeitsbegrenzung 70 km/h" etwa 10 bis 20 Meter vor dem Ortsausgangsschild. Demnach ist die Straße innerorts auf den letzten Metern für Tempo 70 freigegeben, und wenige Meter später gilt wieder Tempo 100, da die Geschwindigkeitsbegrenzung ja am Ortsausgang wieder endet ...

rofl1.gif

Auch nicht schlecht, oder?
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Beitrag 25.07.2007, 10:01
Beitrag #12


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Aber zu der Frage: Ich weiß nur, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen, die innerorts aufgestellt werden, in der Regel am Ortsausgang hinfällig sind. Dass Autobahn- oder Kraftfahrstraßenschilder eine solche Bedeutung haben sollen, wäre mir neu.

Außerdem beinhaltet das Schild "Kraftfahrstraße" nicht per se eine vom Normalfall abweichende Höchstgeschwindigkeitsregelung. Auf autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen gilt zwar (in Abwesenheit entsprechender Schilder) Richtgeschwindigkeit 130 km/h (ohne feste Geschwindigkeitsbegrenzung) - aber es gibt ja auch Kraftfahrstraßen mit nur einer Spur für jede Richtung und ohne bauliche Trennung - und da ist dann auch Tempo 100, wie auf Landstraßen.

Außerdem gibt es sogar Nicht-Kraftfahrstraßen, die autobahnähnlich angelegt sind (2 Spuren für jede Richtung und/oder bauliche Trennung von der Gegenfahrbahn), wo laut StVO auch Richtgeschwindigkeit 130 km/h gilt. Dementsprechend müssten Streckenverbote ja dann auch von selbst aufgehoben werden, wenn eine Landstraße plötzlich vierspurig wird.

Das wissen zwar die wenigsten, aber es gibt solche unbegrenzten Straßen wirklich. Z.B. die B9 von Brohl nach Andernach (in Rheinland-Pfalz) - die ist nämlich unbegrenzt und wird ganz absichtlich (man mag es kaum glauben) erst hinter Andernach zur Kraftfahrstraße, da langsame Fahrzeuge wie Mopeds oder Traktoren sonst einen zu großen Umweg über die Käffer in Kauf nehmen müssten (auch wenn die dort eher selten sind - verboten ist die Straße nur für Radfahrer und Fußgänger) ... whistling.gif

Na ja, und das Ganze dann in die eine Richtung zum Teil ohne Seitenstreifen - da kommt Freude auf! scared.gif

Man stelle sich vor, man führe dort mit 170 km/h lang (viel mehr gibt die relativ enge und schlechte Straße dort auch nicht her) und entdeckte dabei irgendwann einen Traktor auf der rechten Fahrspur. Mir ist das mal mit 140 km/h passiert. War aber auch lustig, vor allem, weil man so irgendwie gar nicht damit rechnet.

Dürften dann dort nicht eigentlich auch Pferdegespanne die rechte Fahrspur benutzen??? rofl1.gif

Aber das wäre schon Stoff für ein neues Thema ... tongue.gif

wavey.gif
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Achim
Beitrag 25.07.2007, 10:57
Beitrag #13


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Zitat (experience @ 25.07.2007, 11:01) *
Dass Autobahn- oder Kraftfahrstraßenschilder eine solche Bedeutung haben sollen, wäre mir neu.

Warum nicht? Diese Schilder sind Hinweisschilder und weisen den Fahrzeugführer darauf hin, dass ab hier die Bestimmungen der Autobahn/Kraftfahrstraße beginnen. Somit gelten ab diesem Schild auch die Vorschriften über die hier einzuhaltenden Geschwindigkeiten.


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HansKäse
Beitrag 25.07.2007, 10:59
Beitrag #14


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..deine ausführungen, experience, widersprechen nicht den meinen.

recht hast du allerdings nicht mit der behauptung, kraftfahrstraßen würden auch eine richtgeschwindigkeit beinhalten. hier ist 130 höchstgeschwindigkeit (natürlich nur unter der bedingung, daß sie autobahnartig ausgebaut ist etc.). man kann darf dort also niemals 170 kacheln.


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AdventureRudi
Beitrag 25.07.2007, 11:06
Beitrag #15


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Zitat (HansKäse @ 25.07.2007, 12:59) *
..deine ausführungen, experience, widersprechen nicht den meinen.

recht hast du allerdings nicht mit der behauptung, kraftfahrstraßen würden auch eine richtgeschwindigkeit beinhalten. hier ist 130 höchstgeschwindigkeit (natürlich nur unter der bedingung, daß sie autobahnartig ausgebaut ist etc.). man kann darf dort also niemals 170 kacheln.


Das stimmt so nicht, es gibt die Höchstgeschwindigkeit 130 nicht. Es gilt wenn wie beschrieben Autobahnähnlich, auch auf Kraftfahrstrassen die Richtgeschwindigkeit


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shocktrooper
Beitrag 25.07.2007, 11:08
Beitrag #16


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Zitat (HansKäse @ 25.07.2007, 11:59) *
recht hast du allerdings nicht mit der behauptung, kraftfahrstraßen würden auch eine richtgeschwindigkeit beinhalten. hier ist 130 höchstgeschwindigkeit (natürlich nur unter der bedingung, daß sie autobahnartig ausgebaut ist etc.). man kann darf dort also niemals 170 kacheln.


Dein Nick scheint Programm... wink.gif Belege das doch bitte mal wavey.gif


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HansKäse
Beitrag 25.07.2007, 11:10
Beitrag #17


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ok. ihr habt recht. ich nicht. auch auf kraftfahrstraßen gilt ohne extra beschränkung richtgeschwindigkeit. das ist mir neu. dazugelernt!


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AdventureRudi
Beitrag 25.07.2007, 11:11
Beitrag #18


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Zitat (HansKäse @ 25.07.2007, 13:10) *
ok. ihr habt recht. ich nicht. auch auf kraftfahrstraßen gilt ohne extra beschränkung richtgeschwindigkeit. das ist mir neu. dazugelernt!

Dazu sind wir ja wohl alle da, um dazuzulernen!


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durban
Beitrag 25.07.2007, 11:13
Beitrag #19


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§ 3 Abs. 3 StVO

Zitat
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge ... 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t

(...blablabla....)

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.


Also keine Einschränkung für Kraftfahrstraßen.

Edit: zu langsam.


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AdventureRudi
Beitrag 25.07.2007, 11:16
Beitrag #20


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Zitat (durban @ 25.07.2007, 13:13) *
§ 3 Abs. 3 StVO

Zitat
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge ... 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t

(...blablabla....)

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.


Also keine Einschränkung für Kraftfahrstraßen.

Edit: zu langsam.

Aber dafür hast du es am besten gemacht, mit Quelle , Respekt!


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experience
Beitrag 25.07.2007, 11:49
Beitrag #21


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Zitat (Achim @ 25.07.2007, 12:57) *
Warum nicht? Diese Schilder sind Hinweisschilder und weisen den Fahrzeugführer darauf hin, dass ab hier die Bestimmungen der Autobahn/Kraftfahrstraße beginnen. Somit gelten ab diesem Schild auch die Vorschriften über die hier einzuhaltenden Geschwindigkeiten.

Ja, nur dass doch gerade bei Kraftfahrstraßen die Höchstgeschwindigkeitsbestimmungen in KEINER WEISE von den Bestimmungen für Nicht-Kraftfahrstraßen abweichen!

Denn: Ist die Kraftfahrstraße wie eine normale Landstraße angelegt, gilt auch dort die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Auch in der Praxis ist nicht jede Kraftfahrstraße autobahnähnlich. Teils gibt es auch nur zwei oder drei Spuren ohne Trennung.

Ist eine Nicht-Kraftfahrstraße hingegen baulich ähnlich wie eine Autobahn angelegt, gilt auch dort "freie Fahrt".

Nachzulesen hier .

So gesehen kann doch zumindest das Schild "Kraftfahrstraße" für die Geschwindigkeitsbegrenzung gar nicht relevant sein. Dass in der Praxis auf den meisten Kraftfahrstraßen autobahnähnliche Verhältnisse herrschen (mit zwei Spuren für jede Fahrtrichtung und Mittellleitplanke), ist aus Sicht der StVO nichts als reiner Zufall. Und auch wenn autobahnähnlich ausgebaute Straßen keine Kraftfahrstraßen sind, darf bei fehlender Beschilderung "gebrettert" werden. Dazu muss die Straße noch nicht einmal zwangsläufig vierspurig sein - und sie muss auch nicht zwangsläufig eine Mittellleitplanke haben. Es reicht sogar, wenn sie (sofern sie außerorts liegt) ENTWEDER baulich getrennt für beide Fahrtrichtungen ist, ODER mindestens zwei Spuren in jede Richtung hat (ggfs. auch ohne Mittellleitplanke). Das kann man alles im obigen Link nachlesen, und so lernt man es auch in der Theorie beim Führerschein. Auf Kraftfahrstraßen gelten also im Allgemeinen dieselben Geschwindigkeitsbegrenzungen wie auf allen anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften auch. Es wäre also m.E. noch viel sinnvoller, zu argumentieren, dass alle Streckenverbote entfallen würden, wenn eine ordinäre Landstraße plötzlich vierspurig wird, als zu behaupten, dass das Kraftfahrstraßenschild selbst daran irgendetwas ausrichten könnte.

LG Martin wavey.gif
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experience
Beitrag 25.07.2007, 12:20
Beitrag #22


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Zitat (HansKäse @ 25.07.2007, 12:59) *
recht hast du allerdings nicht mit der behauptung, kraftfahrstraßen würden auch eine richtgeschwindigkeit beinhalten. hier ist 130 höchstgeschwindigkeit (natürlich nur unter der bedingung, daß sie autobahnartig ausgebaut ist etc.). man kann darf dort also niemals 170 kacheln.


Damit hast du allerdings definitiv NICHT Recht.

Dass in der Praxis die meisten ausgebauten Kraftfahrstraßen auf 120 begrenzt werden, ist die eine Sache.

Das hier ist jedoch die andere! Und ich weiß es auch definitiv, da ich bei meiner praktischen Fahrprüfung selbst auf einer autobahnähnlich ausgebauten NICHT-Kraftfahrstraße gefahren bin. (Die B9 zwischen Sinzig und Remagen war damals noch unbegrenzt - heute ist sie auf 100 oder 120 begrenzt, bin mir da nicht ganz sicher).

Die Straße ist sogar für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr und Mofas freigegeben, nur nicht für Radfahrer. Und ich weiß definitiv, dass sie unbegrenzt ist, weil ...

... man das erstens in der Führerschein-Theorie so lernt - ganz unabhängig von dieser konkreten Stelle.

... es zweitens aus der von mir verlinkten Richtgeschwindigkeitsverordnung so hervorgeht.

... drittens mein Fahrlehrer mir immer gesagt hat, dass dort keine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt.

... viertens jeder ortsansässige Autofahrer weiß, dass das (im Vergleich zu den meisten Autobahnstrecken) eine der wenigen unbegrenzten Strecken in der Region ist.

... ich fünftens während meiner praktischen Prüfung dort mit etwa 120 km/h langfuhr, dann vom Prüfer aufgefordert wurde, aufgrund der autobahnähnlichen Verhältnisse ruhig auch mal etwas mehr Gas zu geben, und der Prüfer dann glücklich und zufrieden war, als ich etwa 140 km/h fuhr.

---

Sorry, aber das ist so eine Sache, die mir irgendwie kein Autofahrer glaubt, von der ich aber weiß, dass sie definitiv stimmt wink.gif

Und ob eine Straße Kraftfahrstraße ist oder nicht, ändert nichts an der Bestimmung, dass auf ALLEN außerorts verlaufenden Straßen mit baulicher Trennung beider Richtungen ODER mindestens zwei Fahrspuren für jede Fahrtrichtung eine RICHTgeschwindigkeit von 130 km/h gilt!

Dass es in der Praxis meist abweichend beschildert wird, steht auf einem anderen Blatt.

Auf Kraftfahrstraßen gelten also - lediglich aufgrund der Tatsache, dass sie Kraftfahrstraßen sind - exakt DIESELBEN Höchstgeschwindigkeiten wie auf allen anderen Straßen, die außerorts verlaufen.

LG wavey.gif
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Achim
Beitrag 25.07.2007, 12:21
Beitrag #23


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Zitat (experience @ 25.07.2007, 12:49) *
Ja, nur dass doch gerade bei Kraftfahrstraßen die Höchstgeschwindigkeitsbestimmungen in KEINER WEISE von den Bestimmungen für Nicht-Kraftfahrstraßen abweichen!

Denn: Ist die Kraftfahrstraße wie eine normale Landstraße angelegt, gilt auch dort die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Auch in der Praxis ist nicht jede Kraftfahrstraße autobahnähnlich. Teils gibt es auch nur zwei oder drei Spuren ohne Trennung.
blink.gif
Hier geht es um etwas ganz anderes. Die Frage, um die es geht war doch:
Zitat (getedesi @ 23.07.2007, 14:41) *
Besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Zeichen 274 auch auf einer im Streckenverlauf beginnenden Autobahn, also nach einem folgenden Zeichen 330?

Somit ist und bleibt die Aussage weiterhin richtig:

Zitat (Achim @ 25.07.2007, 11:57) *
Diese Schilder sind Hinweisschilder und weisen den Fahrzeugführer darauf hin, dass ab hier die Bestimmungen der Autobahn/Kraftfahrstraße beginnen. Somit gelten ab diesem Schild auch die Vorschriften über die hier einzuhaltenden Geschwindigkeiten.

Steht keine Geschwindigkeitsbegrenzung, dann gelten nach Zeichen 330/331 die zulässigen Geschwindigkeiten nach dem Gesetz.


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experience
Beitrag 25.07.2007, 12:32
Beitrag #24


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Zitat (HansKäse @ 25.07.2007, 13:10) *
ok. ihr habt recht. ich nicht. auch auf kraftfahrstraßen gilt ohne extra beschränkung richtgeschwindigkeit. das ist mir neu. dazugelernt!

Noch eine kleine Korrektur: wink.gif

Auf Kraftfahrstraßen OHNE bauliche Trennung vom Gegenverkehr UND (zugleich) weniger als (insgesamt) vier Fahrspuren gilt ganz normal Tempo 100 wie auch auf Landstraßen, sofern nicht anders angegeben.

Auf Straßen MIT baulicher Trennung vom Gegenverkehr UND / ODER zwei oder mehr Fahrspuren für jede Richtung gilt auch dann Richtgeschwindigkeit 130 km/h, wenn sie KEINE Kraftfahrstraßen sind - sofern nicht anders angegeben.

Letzteres kann da, wo es (selten) vorkommt, zu absurden Verkehrssituationen führen, wie z.B. auf der B9 bei Andernach.

LG wavey.gif



Zitat (Achim @ 25.07.2007, 14:21) *
Diese Schilder sind Hinweisschilder und weisen den Fahrzeugführer darauf hin, dass ab hier die Bestimmungen der Autobahn/Kraftfahrstraße beginnen. Somit gelten ab diesem Schild auch die Vorschriften über die hier einzuhaltenden Geschwindigkeiten. Steht keine Geschwindigkeitsbegrenzung, dann gelten nach Zeichen 330/331 die zulässigen Geschwindigkeiten nach dem Gesetz.

Ja, eigentlich ging es nur um Autobahnen und deren "übergehende" Anfänge, wenn man von einer "normalen" Straße kommt.

Ich habe nur an dem Punkt mit den Kraftfahrstraßen eingehakt.

Und dabei bleibe ich dann: Wenn irgendwo Tempo 70 gilt und die Straße dann zu einer Kraftfahrstraße wird, die aber weiterhin zweispurig und ohne bauliche Trennung vom Gegenverkehr verläuft (was ja vorkommt), dann verstehe ich nicht, warum dann auf einmal das Schild "Tempo 70" aufgehoben werden sollte, nur weil eine Kraftfahrstraße beginnt, auf der exakt dieselben Bestimmungen zur Höchstgeschwindigkeit herrschen wie auf dem Stück Landstraße davor. Selbiges dürfte gelten, wenn eine autobahnähnlich ausgebaute Kraftfahrstraße in eine Autobahn übergeht (wie z.B. die B1 in Dortmund auf die A40).

---

P.S.: Warum hängt dieses ver$%§!te Forum meine Ergänzungskommentare - anfangs - immer an meine vorangegangenen Einträge an, selbst wenn ich dort jemand ganz anderen zitiere? Ich muss mich immer erst durch die ganzen anderen "Forenecken" klicken, bis es endlich mal damit aufhört ... Und manchmal hört es auch gar nicht damit auf (wie hier) wallbash.gif

Das grenzt ja an Psychoterror ... rofl1.gif
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Achim
Beitrag 25.07.2007, 12:44
Beitrag #25


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Zitat (experience @ 25.07.2007, 13:32) *
.....dann verstehe ich nicht, warum dann auf einmal das Schild "Tempo 70" aufgehoben werden sollte, nur weil eine Kraftfahrstraße beginnt, auf der exakt dieselben Bestimmungen zur Höchstgeschwindigkeit herrschen.

Weil dann aus der "normalen Straße", für welche eine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, eine andere Straßenkategorie mit anderen Bestimmungen wird. Ist ähnlich wie bei den Ortstafeln. Dies sind auch Hinweiszeichen und weisen darauf hin, dass ab jetzt die Bestimmungen für Außerorsstraßen (wie die Geschwindigkeit) gelten. Und für Ortstafeln wurde diese Auffassung gerichtlich bestätigt.
Zitat (experience @ 25.07.2007, 13:32) *
P.S.: Warum hängt dieses ver$%§!te Forum meine Ergänzungskommentare - anfangs - immer an meine vorangegangenen Einträge an, selbst wenn ich dort jemand ganz anderen zitiere? Ich muss mich immer erst durch die ganzen anderen "Forenecken" klicken, bis es endlich mal damit aufhört ... Und manchmal hört es auch gar nicht damit auf (wie hier) wallbash.gif

Wenn Du innerhalb einer bestimmten Zeit antwortest, wird Dein Post immer an Dein Vorpost angehangen. Hat auch viele Vorteile wink.gif


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Schledd
Beitrag 10.01.2008, 14:18
Beitrag #26


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Das würde bedeuten, dass in dem Falle auf diesem Bild ab dem Zeichen 331 (das gleiche auch mit Z 330) die Richtgeschwindigkeit gilt. Gilt auch eine Aufhebung des Zeichens 274.58, wenn die Straße nicht zweispurig ist und ohne baulicher Trennung? Somit darf man dann ab dem Zeichen 331 dann 100 km/h fahren. Leider finde ich den anderen Forenbeitrag nicht mehr, in dem genau das Gegenteilige als "richtig" festgestellt wurde. Wenn aber eine einspurige Straße zweispurig auf beiden Seiten wird, ohne Z 330 oder 331, gilt dann ja dort weiterhin die Beschränkung des Zeichens 274 auf der einspurigen Straße.
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Nebukad
Beitrag 10.01.2008, 15:50
Beitrag #27


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Zitat (experience @ 25.07.2007, 11:49) *
Zitat (Achim @ 25.07.2007, 12:57) *

Warum nicht? Diese Schilder sind Hinweisschilder und weisen den Fahrzeugführer darauf hin, dass ab hier die Bestimmungen der Autobahn/Kraftfahrstraße beginnen. Somit gelten ab diesem Schild auch die Vorschriften über die hier einzuhaltenden Geschwindigkeiten.

Ja, nur dass doch gerade bei Kraftfahrstraßen die Höchstgeschwindigkeitsbestimmungen in KEINER WEISE von den Bestimmungen für Nicht-Kraftfahrstraßen abweichen!


Doch in einem Fall tun sie das. Für Kraftfahrzeuge über 7.5t.

Bauliche Trennung und keine Kraftfahrstraße = 60km/h

Bauliche Trennung und Kraftfahrstraße = 80km/h

Auf einer autobahnähnlich ausgebauten normalen Straße gilt also Tempo 60 ab 7,5t. Das wissen die meisten LKW-Fahrer nur nicht.
Im obigen Beispielbild gilt auch Tempo 60 ab 7,5t.
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Kuli
Beitrag 10.01.2008, 21:16
Beitrag #28


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Zitat (experience @ 25.07.2007, 11:49) *
Denn: Ist die Kraftfahrstraße wie eine normale Landstraße angelegt, gilt auch dort die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.



Und innerorts sogar nur 50km/h wink.gif
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durban
Beitrag 10.01.2008, 22:14
Beitrag #29


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Zitat (Schledd @ 10.01.2008, 14:18) *
Das würde bedeuten, dass in dem Falle auf diesem Bild ab dem Zeichen 331 (das gleiche auch mit Z 330) die Richtgeschwindigkeit gilt.


so ist es smile.gif

Zitat (Schledd @ 10.01.2008, 14:18) *
Gilt auch eine Aufhebung des Zeichens 274.58, wenn die Straße nicht zweispurig ist und ohne baulicher Trennung? Somit darf man dann ab dem Zeichen 331 dann 100 km/h fahren. Leider finde ich den anderen Forenbeitrag nicht mehr, in dem genau das Gegenteilige als "richtig" festgestellt wurde.


Verstehe ich die Situation richtig: Landstraße (ein Fahrstreifen pro Richtung, keine bauliche Trennung), Streckenverbot (z.B. Z. 274 mit "70 km/h"), dann Z 331? - m.E. gilt dann eine neue zHg von 100 km/h.

Zitat (Schledd @ 10.01.2008, 14:18) *
Denn aber eine einspurige Straße zweispurig auf beiden Seiten wird, ohne Z 330 oder 331, gilt dann ja dort weiterhin die Beschränkung des Zeichens 274 auf der einspurigen Straße.


Das ist richtig. Das liegt daran, daß hier die "Strecke", auf die sich das Z 274 bezieht, nicht unterbrochen wird. Anders, wenn an Beginn des Ausbauabschnitts Z 331 steht. Hier beginnt ein neuer Streckenverlauf, weshalb hier nun die Bestimmungen über Kraftfahrstraßen gelten.

@Kuli/ Nebukad: Man beachte das Alter der Postings wink.gif

mfG
Durban wavey.gif


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Schledd
Beitrag 10.01.2008, 22:35
Beitrag #30


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Zitat (durban @ 10.01.2008, 22:14) *
Verstehe ich die Situation richtig: Landstraße (ein Fahrstreifen pro Richtung, keine bauliche Trennung), Streckenverbot (z.B. Z. 274 mit "70 km/h"), dann Z 331? - m.E. gilt dann eine neue zHg von 100 km/h.

Ja, so meinte ich das.

@Nebukad und Kuli:
Genau so sieht es aus, hier nochmal die Übersicht:
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Schledd
Beitrag 16.01.2008, 02:54
Beitrag #31


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Nun habe ich doch noch den alten Beitrag gefunden, in dem genau das Gegenteil behauptet wird. zum Beitrag
Was stimmt denn nun?

Mittlerweile würde ich sogar die Theorie unterstützen, dass keine Aufhebung der Geschwindigkeit stattfindet, da ich einige Beschilderungen gesehen habe, die das untermauern. 1. Bsp.: Zeichen 274 kurz vor Z331 und dann gefolgt von 278. 2. Bsp.: Zeichen 331 mit 278 an einem Pfahl. Man muss aber erwähnen, dass die Schilder auf der B112 stehen, da wo auch diese unsinnige Kombination steht. rolleyes.gif
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Helmi
Beitrag 21.01.2008, 18:03
Beitrag #32


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Zitat
§ 3 Abs. 3 StVO

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge ... 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften

c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
Meine Ansicht dazu:

Das Wort "diese" zu Beginn des Absatzes bezieht sich auf die 100 km/h auf gewöhnlichen Außerortsstraßen ohne Fahrbahntrennung bzw. mit weniger als zwei markierten Fahrstreifen je Fahrtrichtung.

Wenn zuvor auf einer autobahnähnlichen Straße außerorts ein Streckenverbot bestand, so wird dieses durch Zeichen 330 nicht aufgehoben.
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Achim
Beitrag 21.01.2008, 18:37
Beitrag #33


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Zitat (Helmi @ 21.01.2008, 18:03) *
Wenn zuvor auf einer autobahnähnlichen Straße außerorts ein Streckenverbot bestand, so wird dieses durch Zeichen 330 nicht aufgehoben.

Ob diese gewagte Interpretation der Gesetzgeber auch so sieht think.gif
Ich glaube hier legst Du ihm etwas in den Gedankengang, was so nie gemeint war. denn mit dieser Auslegung würdest Du der (geschwindigkeitsregelnden) Bedeutung von Ortstafeln ja absolut zuwider laufen. Und diese Bedeutung wurde ja mehrfach durch Gerichte definiert.


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ukr
Beitrag 21.01.2008, 20:11
Beitrag #34


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Neue Beschilderung in einem Querschnitt = neue Anordnung = Richtgeschwindigkeit bei Zeichen 330
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Enrico
Beitrag 21.01.2008, 23:58
Beitrag #35


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Ich werfe mal eine weitere Interpretation ind en Ring:

Das Autobahnschild definiert doch in der Regel auch eine neue Strecke - nämlich die Autobahn Axxx. Daraus ergibt sich dann das Ende der bis dahin definierten Steckenverbote. think.gif

Also hebt die VZ 330 ein vorher aufgestelltes VZ 274 wieder auf unsure.gif


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Gruß Enrico


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Helmi
Beitrag 22.01.2008, 21:01
Beitrag #36


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Zitat (Achim @ 21.01.2008, 18:37) *
Ob diese gewagte Interpretation der Gesetzgeber auch so sieht think.gif
Ich glaube hier legst Du ihm etwas in den Gedankengang, was so nie gemeint war. denn mit dieser Auslegung würdest Du der (geschwindigkeitsregelnden) Bedeutung von Ortstafeln ja absolut zuwider laufen. Und diese Bedeutung wurde ja mehrfach durch Gerichte definiert.
Zeichen 330 ist keine Ortstafel! Zeichen 330 hat meines Erachtens keine geschwindigkeitsregelnde Funktion, was ich ja begründet habe, anders als eine Ortstafel. Ich schrieb allerdings auch von einer autobahnähnlichen Straße außerorts, weshalb mich jetzt der Bezug zu Ortstafeln etwas wundert!

Zitat (Enrico)
Das Autobahnschild definiert doch in der Regel auch eine neue Strecke - nämlich die Autobahn Axxx.
Die Nummerierung hat nichts damit zu tun, es gibt auch Autobahnen ohne Nummer oder solche mit Bundesstraßennummer, z.B. die B1 kurz vor Dortmund!
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Peter Lustig
Beitrag 22.01.2008, 21:21
Beitrag #37


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Meine Meinung: ein Streckenverbot mit Einfluss auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird durch ein Z. 274 StVO angeordnet. Wann dieses Streckenverbot endet, wird abschließend in § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO, letzter Absatz vor Z. 278 ff., geregelt. Weitere Aufhebungen ergeben sich nur noch durch die Ortstafeln bzw. durch ein neues Streckenverbot mit einer anderen festgelegten Geschwindigkeit. Die allgemeinen Regelungen über die Geschwindigkeit in § 3 StVO bzw. 18 StVO sind keine Streckenverbote.

Da weder Z. 330 noch 331 StVO Regelungen über Geschwindigkeiten enthalten (Richtgeschwindigkeit ist keine Geschwindigkeitsregelung, sondern lediglich eine Empfehlung), gelten demnach durch Z. 274 StVO angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen auch über die Z. 330 bzw. 331 StVO hinaus. Dort oder auch schon vorher müssen sie dann ggf. durch Z. 278 bzw. 282 StVO, falls sie gemeinsam mit einem Überholverbot angeordnet worden sein sollten, oder auch durch ein neues Z. 274 StVO mit anderer Geschwindigkeitsangabe aufgehoben werden. Z. 330 und 331 StVO heben jedenfalls kein Streckenverbot auf.
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Achim
Beitrag 23.01.2008, 11:05
Beitrag #38


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Meine anderslautende Auffassung:

Zeichen 330/331 ist ein Hinweiszeichen. Es weist einen Fahrzeugführer darauf hin, dass ab dieser Stelle eine neue Verkehrsregelung gilt. Folglich gelten ab diesem Schild die Vorschriften für Autobahnen/Kraftfahrstraßen. Sie beinhalten dahingehend auch Verbote für bestimmte Verkehrsarten und Verkehrsteilnehmer. Urteile dazu gibt es leider keine, also suche ich Analogien. Diese finde ich bei Zeichen 314/315. Auch dies sind Hinweiszeichen und können Verbote beinhalten.
Bei Z 314/315 hat die Rechtsprechung klargestellt, dass diese Zeichen auch das Parken erlauben, wenn es sonst verboten wäre. Folglich können auch Richtzeichen klare Regelungsinhalte als Verbote oder Erlaubnisse beinhalten.
Andere Überlegung:
Auf "normalen" Landstraßen gilt 100 km/h. Diese grundsätzliche Höchtsgeschwindigkeit wird durch Verkehrszeichen 274 herabgesetzt. Jetzt kommt Zeichen 330/331. Es informiert den Fahrzeugführer, dass es sich ab dieser Stelle nicht mehr um eine Landstraße, sondern um eine Autobahn/Kraftfahrstraße handelt. Ab diesem Schild gelten somit die Vorschriften aus § 18 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen). Und demnach sind ab hier auch die Richtgeschwindigkeit inkl. der einschlägigen Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung zu beachten.
Angrenzende Rechtsprechungen sagen beispielsweise folgendes:
Die Qualifikation, ob es sich um eine Autobahn oder Kraftfahrstraße handelt hängt nicht an materiellen Begriffsmerkmalen, sondern nur an den Zeichen 330/331 (OLG Hamm vom 09.09.1971) Wo Zeichen 330 steht, beginnt eine Autobahn. Ab hier gelten die Besimmungen des § 18 StVO, welche an die hohen Geschwindigkeiten an diese Art von Schnellstraßen angepasst sind. Somit gelten die so beschilderten Zu- und Abfahrten der Anschlussstelle bereits zur Autobahn, aber erst ab konkreten Aufstellort. Beide Zeichen (Anmerkung von mir: Z 330/334) weisen mit konstruktiver Wirkung auf Beginn und Ende der Autobahn hin (OLG Düsseldorf in VRS 94, 232, jedoch zum Wenden auf einer Anschlussstelle, aber vor Zeichen 330)

Es ist nmM also nicht eindeutig festzulegen, ob Z 274 durch Z 330/331 aufgehoben wird. Dies wird also (wieder einmal) aufgrund konkreter Situationen durch ein Gericht festgestellt werden können. Bis dahin wird sich ein VT wohl auf den Verbotsirtum berufen müssen (und auch können).


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FahrGo
Beitrag 23.01.2008, 12:31
Beitrag #39


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Zitat (Achim @ 23.01.2008, 11:05) *
Meine anderslautende Auffassung:

Zeichen 330/331 ist ein Hinweiszeichen. Es weist einen Fahrzeugführer darauf hin, dass ab dieser Stelle eine neue Verkehrsregelung gilt. Folglich gelten ab diesem Schild die Vorschriften für Autobahnen/Kraftfahrstraßen. Sie beinhalten dahingehend auch Verbote für bestimmte Verkehrsarten und Verkehrsteilnehmer.


So isses.
Fahrt mal alle in Berlin auf die Stadtautobahn und dann mit 50 weiter (möglichst noch links).
Die Kollegen Berliner werden Euch schon das fürchten lehren.
Viel Spass beim 70 fahren auf Autobahnen. (schleicher)

Gruß
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Peter Lustig
Beitrag 23.01.2008, 20:35
Beitrag #40


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Ich erweitere einmal die Threadüberschrift u.a auf die Z. 276 und 277 StVO. Nach § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVZ sind sowohl Geschwindigkeitsbeschränkungen als auch Überholverbote Streckenverbote (siehe Überschrift der Ziffer 7).

Die Frage ist: enden Streckenverbote bei Z. 330/331 StVO, oder sie tun es nicht?

Nach Eurer Auffassung müssten demnach dann auch Überholverbote beim Z. 330/331 StVO enden und ggf. danach wiederholt werden, wenn sie weiter gelten sollen.

Die Analogie zu den Z. 314/315 StVO hinkt in meinen Augen und ist von daher unzulässig, weil diese Zeichen nur dann Verbote beinhalten, wenn dort zusätzlich ein einschränkendes Zusatzzeichen angebracht ist (OLG Karlsruhe VRS 59 378; OLG Bremen VRS 49 65).

Noch eine Gerichtsentscheidung, die meine Meinung stützen sollte think.gif : danach enthält nach Auffassung des OLG Düsseldorf (VRS 64 460) das Z. 334 StVO Ende der Autobahn keine Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung. Daraus könnte man eher die analoge Schlussfolgerung ziehen, dass auch ein Z. 330 StVO Beginn der Autobahn keine Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung enthält und demnach eine vorher angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auch nicht aufhebt.

Ich beziehe den Begriff Streckenverbot auf eine Straßenstrecke. Durch Z. 330/331 StVO beginnt in meinen Augen keine neue Straßenstrecke, wenn diese Zeichen im Verlauf einer Straße stehen.

Satz 1 des § 41 Abs. 2 Ziffer 7 StVO spricht von "bestimmten" Strecken. Bestimmt sind die Strecken allein durch den Geltungsbereich der Verkehrszeichen 274 bis 277 StVO. Und wie weit dieser Geltungsbereich ist, ergibt sich aus dem Satz "Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die (Z. 278 bis 282 StVO*).
*Anm.: Die StVO enthält hier die Bilder der Zeichen.
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ukr
Beitrag 23.01.2008, 21:08
Beitrag #41


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Zitat (Peter Lustig @ 23.01.2008, 21:35) *
Noch eine Gerichtsentscheidung, die meine Meinung stützen sollte think.gif : danach enthält nach Auffassung des OLG Düsseldorf (VRS 64 460) das Z. 334 StVO Ende der Autobahn keine Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung.


Eine auf einer "Autobahn" bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 130km/h besteht demnach nach Zeichen 334 fort, auch wenn es sich im weiteren Verlauf um eine "normale" Bundesstraße handelt also mit Begegnungsverkehr usw. think.gif
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Peter Lustig
Beitrag 23.01.2008, 21:42
Beitrag #42


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Zitat (ukr @ 23.01.2008, 21:08) *
Eine auf einer "Autobahn" bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 130km/h besteht demnach nach Zeichen 334 fort, auch wenn es sich im weiteren Verlauf um eine "normale" Bundesstraße handelt also mit Begegnungsverkehr usw. think.gif

So darf man das Urteil/den Beschluss aus meiner Sicht nicht interpretieren. Das Gericht spricht von der "Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung", die nach meinem Verständnis nur in einer Beschilderung bestehen kann. In diesem Fall kommen ggf. die allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 StVO zum Tragen. Die 130 müssten mit dem Z. 278-63 StVO am Ende der Autobahn aufgehoben werden. Ansonsten läge eine unklare Anordnungslage vor.
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