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> "falsche" Aufhebung der Geschwindigkeit?
Schledd
Beitrag 10.01.2008, 00:46
Beitrag #1


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Mir ist vor einigen Tagen folgende Situation vor Augen gekommen:


Ist diese Beschilderung korrekt?
Ist es nicht so, dass VZ 274 "70 km/h" durch die VZ-Kombi 104+274 schon bereits aufgehoben wird und dadurch das VZ 278 entfallen müsste, da ja die Gefahr "Kurve" auch nicht mehr besteht und man dann sowieso 100 km/h fahren darf?
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durban
Beitrag 10.01.2008, 01:01
Beitrag #2


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Zitat (Schledd @ 10.01.2008, 00:46) *
Ist diese Beschilderung korrekt?


Eindeutig nicht smile.gif

Zitat (Schledd @ 10.01.2008, 00:46) *
Ist es nicht so, dass VZ 274 "70 km/h" durch die VZ-Kombi 104+274 schon bereits aufgehoben wird und dadurch das VZ 278 entfallen müsste, da ja die Gefahr "Kurve" auch nicht mehr besteht und man dann sowieso 100 km/h fahren darf?


So ist es. Ich wage mal zu vermuten, daß die Begrenzung auf 50 später eingefügt wurde und man vergessen hat, das Aufhebungszeichen abzubauen/ umzutauschen.

mfG
Durban wavey.gif


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Schledd
Beitrag 10.01.2008, 01:22
Beitrag #3


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Gesehen habe ich das übrigens auf der B112 zwischen Guben und Forst in beiden Richtungen und das an mindestens zwei Kurven.
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Luxfur
Beitrag 10.01.2008, 01:46
Beitrag #4


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Wer einmal falsch anordnet schafft es auch mehrfach.
So jedenfalls ist es unnötiger Schilderwald, vor allem aber darf nach der Kurve tatsächlich mit 100km/h gefahren werden.


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Gast_space-rocker_*
Beitrag 10.01.2008, 07:00
Beitrag #5





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Das die Beschilderung so keinen Sinn ergibt ist natürlich richtig.
ABER:
Die Straße ist erst auf 70 km/h beschränkt, dannach gilt 50 nur in der Kurve (Geschwindigkeitsbegrenzung mit Gefahrenzeichen) und dannach wieder 70.
D.H eigentlich ist es korrekt, dass dort wieder 70 km/h aufgehoben werden.
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Nebukad
Beitrag 10.01.2008, 07:28
Beitrag #6


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Zitat (space-rocker @ 10.01.2008, 07:00) *
Die Straße ist erst auf 70 km/h beschränkt, dannach gilt 50 nur in der Kurve (Geschwindigkeitsbegrenzung mit Gefahrenzeichen) und dannach wieder 70.
D.H eigentlich ist es korrekt, dass dort wieder 70 km/h aufgehoben werden.


Nein ist es nicht. Ein Streckenverbot endet, wenn es durch ein anderes ersetzt wird. Und das ist hier der Fall.
Sonst müsstest du dir im Extremfall viele Begrenzungen merken.
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Oliver
Beitrag 10.01.2008, 08:42
Beitrag #7


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Zitat
Ein Streckenverbot endet, wenn es durch ein anderes ersetzt wird.

Das ist nicht grundsätzlich richtig: http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...st&p=703282 und folgender Beitrag. Auch wenn der hier diskutierte Fall in dem verlinkten Beitrag nicht behandelt wird, halte ich es dennoch für sinnvoll, dass nach der Kurve wieder 70 gilt. (Nachdem der Kommentar zu Zeichen 241 die Regelung der StVO nicht direkt entnimmt, sondern nur logisch folgert, halte ich es hier für zulässig, eine Analogie zu ziehen.)


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Wattestäbchen
Beitrag 10.01.2008, 08:58
Beitrag #8


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Dieses Thema wurde hier schon öfter angesprochen und nie geklärt.
Wenn neue Streckenverbote alte nicht aufheben, dann muss man sich unter Umständen sehr viele Zeichen merken. Auch bei Geschwindigkeitstrichtern wird das problematisch.
Wie auch immer, wir sollten das klären und dann auch konsequent behandeln und es nicht immer so hinreden wie man es gerade braucht.


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MfG
Troll

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helmet lampshade
Beitrag 10.01.2008, 11:28
Beitrag #9


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Zitat (Luxfur @ 10.01.2008, 01:46) *
unnötiger Schilderwald

Dass es nicht so unnötig ist, sieht man doch hier an den Antworten. Wenn da kein Aufhebungszeichen steht schleicht nachher die Hälfte mit 70km/h oder gar 50 km/h herum.
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Schledd
Beitrag 10.01.2008, 11:55
Beitrag #10


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Die 70 steht auf der Strecke sicherlich als "Geschwindigkeitstrichter", einerseits würde man von 100 auf die 50 in der Kurve sehr stark abbremsen müssen, im Winter möchte ich das dort bei diesen 90°-Kurven nicht machen. Andererseits wäre die 70 auf der freien Strecke auf der neuausgebauten B112 unnötig.
Witzig sind auch diese Schilder auf der B112:

Sehr eigenartig, da nach dem Schild auf Abschnitten Fahrstreifen durch Leitplanken getrennt werden.
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Peter Lustig
Beitrag 10.01.2008, 13:07
Beitrag #11


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Dieses Schild hat für sich allein keinerlei rechtliche Wirkung, sondern ist allenfalls als Information anzusehen. Ob diese Information dann auch richtig ist, ist aufgrund der konkreten Gegebenheiten vor Ort zu beurteilen. Auch Behörden können ggf. irren. laugh2.gif

Zur vorliegenden Beschilderung:

Der TE macht keine Angaben, ob das Z. 274-57 StVO "70" dort erstmalig steht oder ggf. auch schon vorher steht und dort nur nochmals wiederholt wird.

Steht das Schild dort erstmalig im Streckenverlauf, liegt ein Geschwindigkeitstrichter vor. In diesem Fall müsste das Z. 278 StVO nach der Kurve die Zahl "50" enthalten. Nach dem Wortlaut in § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO (vor Z. 278 bis 282) ist das Schild zwar nicht zwingend erforderlich, wenn aus der vorherigen Kombination mit einem Gefahrzeichen zweifelsfrei hervorgeht, ab wann die Gefahr nicht mehr besteht. Von vorneherein rechtswidrig ist ein solches Schild jedoch auch nicht. Jedenfalls ändert es nichts an der grundsätzlichen Rechtslage, dass nach der Kurve die vorher angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung keine Gültigkeit mehr besitzt.

Besteht im vorherigen Streckenverlauf bereits ein Streckenverbot und ist das abgebildete Z. 274-57 StVO lediglich eine Wiederholung, könnte man die Beschilderung u. U. unter dem hier angesprochenen Aspekt interpretieren: "Ein durch Z. 274 angeordnetes Streckenverbot endet innerorts am Ortsausgangsschild (BayObLG NZV 93 363). Dies gilt laut Kommentierung Hentschel, StVR, 37. Aufl. Rz. 248 zu § 41 StVO nach Z. 276 Streckenverbote, aber nicht bei einem abweichenden Z. 274 StVO, das nur unter bestimmten Bedingungen gilt. Als bestimmte Bedingung wird beispielhaft "bei Nässe" oder bestimmte Tageszeiten angeführt."

Ob sich die von Hentschel angesprochenen "bestimmten Bedingungen" auch auf eine Kurve im Streckenverlauf beziehen können, die ständig und nicht nur vorübergehend wie in den beiden aufgezählten Beispielen vorhanden ist, erscheint mir allerdings etwas zweifelhaft. Nur wenn dies tatsächlich der Fall wäre, wäre die Aufstellung des Z. 278 StVO im vorliegenden Fall als korrekt anzusehen.

Eine Unsicherheit bleibt also in jedem Fall. Allerdings ändert die Aufstellung des Schilds auch hier nichts an der grundsätzlichen Situation, dass danach wieder 100 km/h zulässig sind.

Auch wenn seit der Wende in der DDR mittlerweile mehr als 18 Jahre vergangen sind, muss ich bei Fahrten in den neuen Bundesländern immer wieder feststellen, dass dort offensichtlich nach wie vor vielfach Probleme mit dem Vollzug der StVO bestehen und es teilweise zu abenteuerlichen Beschilderungen gekommen ist. Aber: wo kein Kläger, da kein Richter.
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Schledd
Beitrag 10.01.2008, 13:35
Beitrag #12


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Ja, wie gesagt, die 70 steht vor der Kurve nur einmal, davor gibt es keine Beschränkung durch Z 274.
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Peter Lustig
Beitrag 10.01.2008, 13:46
Beitrag #13


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Dann handelt es sich wohl um einen gutgemeinten* Geschwindigkeitstrichter.

* Was dabei herauskommen kann, zeigt die obige Diskussion. laugh2.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 10.01.2008, 23:53
Beitrag #14


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Na ja, wenn irgendwann in ferner Zukunft alle Fahrzeuge mit den zur Zeit noch in der Entwicklung befindlichen automatischen Verkehrszeichenerkennungssystemen ausgestattet sein werden wird es in solchen oder ähnlichen Situationen dann wohl hoffentlich einfacher sein, weil das KFZ ja dann wohl hoffentlich (?) dem Fahrer die korrekte Höchstgeschwindigkeit anzeigt


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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lanzelot72
Beitrag 11.01.2008, 00:10
Beitrag #15


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Von was träumst Du in der Nacht ???

Das Info-Display Deines umweltfreundlich durch in Gasflaschen abgefüllte Rindvieh-Rülpser betriebenen Fahrzeugs wird dann in solch einem Fall anzeigen:

"Achtung! Störung ! Unzulässige Parameter-Verknüpfung! Ihr Fahrzeugantrieb schaltet nun zu Ihrer eigenen Sicherheit ab! Bitte setzen Sie Ihre Reise zu Fuß fort! Vermeiden Sie dabei körperliche Überanstrengung, um Ihren CO2-Ausstoß zu minimieren!"

Das ganze natürlich akustisch unterlegt durch die "beruhigende" Stimme der allseits bekannten TomTom-Tussi... laugh2.gif

Griaßle,

Markus


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Hauptsach, dr Ranza spannt ond dr Karra lauft !
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experience
Beitrag 11.01.2008, 00:41
Beitrag #16


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Ich dachte immer, dass hinter Geschwindigkeitsbegrenzungen, die mit einem Gefahrenzeichen kombiniert werden (hier: Kurve), nach Ende des Gefahrenbereichs wieder das Tempolimit gelten würde, das vorher galt - und nicht 100 außerorts.

Ich hätte also angenommen, dass die 50 nur in der Kurve gelten, dass danach wieder 70 gilt und das dann aufgehoben wird.

===

Zu dem automatischen VZ-Erkennungssystem: Ich hoffe ja, bevor solche Dinger mal auf den Markt kommen, werden die ganzen Schilder, die offensichtlich etwas Anderes bedeuten sollen als sie tatsächlich bedeuten, korrigiert worden sein ... wink.gif

Sonst bremst mein Auto dann nämlich z.B. auch auf der A40 plötzlich auf Tempo 30 ab, weil an einem Verzögerungsstreifen rechts die Schilderkombi steht: "Tempo 30 wegen scharfer Rechtskurve" - was aber heißen soll: "Tempo 30 auf dem Verzögerungsstreifen wegen scharfer Kurve in der Ausfahrt". Bezieht sich aber natürlich offiziell auf die ganze BAB ... tongue.gif

wavey.gif
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durban
Beitrag 11.01.2008, 01:04
Beitrag #17


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Zitat (experience @ 11.01.2008, 00:41) *
Ich dachte immer, dass hinter Geschwindigkeitsbegrenzungen, die mit einem Gefahrenzeichen kombiniert werden (hier: Kurve), nach Ende des Gefahrenbereichs wieder das Tempolimit gelten würde, das vorher galt - und nicht 100 außerorts.

Ich hätte also angenommen, dass die 50 nur in der Kurve gelten, dass danach wieder 70 gilt und das dann aufgehoben wird.


Ach Du bist das immer vor mir ranting.gif laugh2.gif


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Kuli
Beitrag 11.01.2008, 18:50
Beitrag #18


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Wo wir gerade dabei sind: Das habe ich gestern in Hamburg fotografiert: http://s3.directupload.net/images/080111/4cxed8ef.jpg

Gut, es steht innerorts, damit ist der Sinn klar - allerdings hab ich schon nicht schlecht gestaunt, als ich das erste Mal dran vorbeigefahren bin wink.gif
Beim zweiten Mal war dann niemand hinter mir und ich habs einfach mal fotografiert wink.gif
(Mit dem Handy, hoffentlich hats niemand gesehen und schiebt mir jetzt einen Punkt in Flensburg zu thread.gif )
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schilderwald
Beitrag 11.01.2008, 19:18
Beitrag #19


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Das sieht mir ganz nach einer mobilen Baustellenbeschilderung aus. Hier hat mal einer (oder auch einige andere auch mächtig geschlafen ). ranting.gif
Vorher steht sicherlich eine Kombi aus dem Z 274-53 (zumindest eine Geschwindigkeit kleiner 50) mit Z 276. whistling.gif
Manchmal frage ich mich, ob die Z 280 ausverkauft sind. crybaby.gif


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Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
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Peter Lustig
Beitrag 11.01.2008, 19:22
Beitrag #20


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Auch innerorts ist das Z. 278 StVO nicht erforderlich. Wenn eine vorherige andere Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben werden soll, hat dies durch Z. 274 StVO mit der entsprechenden Geschwindigkeitszahl zu erfolgen.
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experience
Beitrag 11.01.2008, 22:21
Beitrag #21


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Noch mal meine Frage (zu der Stelle, die der TE beschrieben hat):

Angenommen, hinter der Kurve stünde kein Schild, das irgendein Tempolimit aufheben würde.

Wenn Tempo 50 nur in der Kurve gilt, würde dann nicht hinter der Kurve wieder automatisch Tempo 70 gelten, wie auch davor?

Wenn dem so wäre, wäre das Schild "Ende Tempo 70" doch gar nicht so grundverkehrt. Oder vertue ich mich da?

LG Martin wavey.gif
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Peter Lustig
Beitrag 11.01.2008, 22:24
Beitrag #22


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Nein, da die vorherige 70 km/h-Regelung durch die 50 km/h-Regelung aufgehoben worden ist. Nach der Kurve würde in diesem Fall die normale Außerortsgeschwindigkeit von 100 km/h gelten.

Klick.
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experience
Beitrag 11.01.2008, 22:47
Beitrag #23


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Danke. Dann hatte mir mein FL da mal wieder Mist erzählt. Aber was das angeht, habe ich schon aufgehört zu zählen ... shutup.gif

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