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> Bestandsschutz für Anhänger ohne ABS?
Showman
Beitrag 03.05.2007, 11:14
Beitrag #1


Neuling
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Hallo,

hab mal wieder eine Frage:

Gibt es einen Bestandschutz für Sattelanhänger ("Oldtimer") ohne ABS, wenn diese nach mehren Jahren Standzeit wieder angemeldet werden?


Falls es den Bestandschutz gibt:
Wie sieht es mit der Zugmaschine aus? Muss diese dann auch ohne ABS sein?
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DaRealAd
Beitrag 03.05.2007, 12:22
Beitrag #2


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Aus den Übergangsvorschriften (§72) der StVZO:
Zitat
§ 41 b Abs. 1 bis 3 (automatischer Blockierverhinderer)
ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.


D.h. wenn die Erstzulassung des Anhängers vor dem genannten Datum liegt, ist kein ABS nötig. Die Zugmaschine "darf" ABS haben. Sie muss sogar, wenn sie nicht auch schon mindestens so alt ist.


--------------------
[BE] [C1E] [CE] [MSLT]
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Trailer
Beitrag 08.05.2007, 21:10
Beitrag #3


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Auf welche Anhänger findet diese Vorschrift Anwendung?


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Burkhard
Beitrag 08.05.2007, 21:19
Beitrag #4


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Auf alle Anhänger die nicht der Rili 71/320/EWG unterliegen. Das magische Datum ist hier der 01.01.1991, wobei hier noch einige Besonderheiten zu beachten sind. Das lässt sich aber in ein zwei Sätzen nicht darstellen. Ich werde demnächst eine Zusammenstellung erarbeiten.


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Bumy4
Beitrag 28.08.2007, 15:02
Beitrag #5


Neuling


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Hallo Burkhard,

Du bist auch nach Deiner Homepage zu urteilen offensichtlich ein Fachmann.
Ich hätte deshalb - aus gegebenem Anlass - eine Frage an Dich:

Bei fehlender Kabelverbindung des Aufliegers zur Steuerung des ABV geht die Polizei von einem Verstoß gem. §§ 41, 69 a StVZO, § 24 StVG; 214.1 BKat
sowie
gem. §§ 30 Abs. 1, 69 a StVZO, § 24 StVG; 214 BKat

aus, da ohne weiteres eine abstrakte Gefahr (wegen technischem Mangel) und das Erlöschen der Betriebserlaubnis anzunehmen sei. Es droht deshalb ein Bußgeldbescheid über EUR 100 + 3 (!!!) Punkte.

Mir erscheint das nicht richtig, da ältere, vor 2001 erstmalig zugelassene Auflieger bekanntlich nicht unter die Rili 71/320 EWG fallen. Im Internet habe ich zu diesem Thema aber leider keine Informationen geschweige denn einschlägige Urteile gefunden. Was ist Deine Ansicht zu diesem Fall?
Vorab vielen Dank für Deine Aussagen.

F.G. Bumy4
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Burkhard
Beitrag 28.08.2007, 15:44
Beitrag #6


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Auch die hier zur Rede stehenden Anhänger unterliegen seit dem 01.01.1991 der Rili 71/320/EWG und damit nicht mehr dem § 41 StVZO (siehe § 41 Abs. 18 StVZO). Seit dem 01.10.1991 sind diese Fahrzeuge mit automatischen Blockierverhinderern auszurüsten.

Damit unterliegen Fahrzeuge, die ab dem 01.01.1991 in den Verkehr gebracht worden sind, nicht mehr den Vorschriften des § 41 StVZO. Dieser § gilt nur noch für SAM und Fahrzeugen mit Einzelbetriebserlaubnis.

Fehlt nun die ABV Steckverbindung (ISO 7638) so wird ein Fahrzeug geführt, das nicht den Vorschriften entspricht, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist (= abstraktes Gefährdungsdelikt, da der Glieder- oder Sattelzug im Falle einer Gefahrenbremsung einknicken kann, wenn die Räder blockieren und Seitenführungskräfte somit nicht mehr übertragen werden können.

Fehlt nur die Verbindungsleitung ISO 7638 oder liegt ein sonstiger auf Verschleiß begründeter Mangel am ABV vor, so handelt es sich auf keinem Fall um ein Erlöschen der BE nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO.

Da auch kein Verstoß gegen § 41 StVZO vorliegt, bleibt zunächst nur ein Verstoß gegen § 30 StVZO als Auffangtatbestand. Leider sieht der BKat auch hiergegen keinen passenden Tatbestand vor, denn es ist nur die Rede von "gebauten Fahrzeug". Ordnungsgemäß gebaut ist es aber. Rechtlich korrekt ist somit nur der Rückgriff auf § 23 StVO, TbNr. 123600, der als Standartverstoß 50 €, 3 Pkt. umfasst. Die Bußgeldstelle kann diesen allerdings gem. § 17 OWiG angemessen auf 150 €, 3 Pkt. erhöhen, um somit eine gleich lautende Ahndung gem. eines Verstoßes gegen § 41 StVZO herbeizuführen.


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Trassi33
Beitrag 28.08.2007, 18:46
Beitrag #7


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Gut erklärt... clapping.gif clapping.gif clapping.gif , zieht Eure Bußgeldstelle so mit? Mangels Sachkenntnis werden sie der Empfehlung des eingeschrittenen PB wohl zumeist folgen. Insbesondere, wenn Du der eimschreitende PB bist smile.gif

Gruß von der BAB23, Trassi

Der Beitrag wurde von Burkhard bearbeitet: 28.08.2007, 19:08
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Burkhard
Beitrag 28.08.2007, 19:11
Beitrag #8


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Zitat (Trassi33 @ 28.08.2007, 19:46) *
...zieht Eure Bußgeldstelle so mit?

Das weiß ich nicht, da bei meinen Anzeigen zumeist so viele Mängel aufgelistet werden, dass das Bußgeld ohnehin erhöht wird. whistling.gif thread.gif

Aber mal im Ernst. Ich habe eine derartige Anzeige noch nicht schreiben müssen.


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Bumy4
Beitrag 29.08.2007, 09:06
Beitrag #9


Neuling


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Vielen Dank für Deine schnelle und kompetente Erläuterung Burkhard!

Ich hab selbst auch nochmal nachgeblättert; kann die Behörde nicht auch auf §§ 69a Abs. 3 Nr. 13b, 41b Abs. 4 StVZO zurückgreifen?
Jedenfalls scheinen die 3 Punkte wohl auch Deiner Ansicht nach unabwendbar...
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Burkhard
Beitrag 29.08.2007, 16:51
Beitrag #10


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Auch § 41b findet nur Anwendung auf Fahrzeuge, die nicht der 71/320/EWG unterliegen.


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Kallemann70
Beitrag 26.12.2010, 12:21
Beitrag #11


Neuling


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Ich bin bei meiner Suche für ein Problem auf eure Diskussion gestossen.

Meine Problem zum Thema ABS an Anhänger wäre, darf ich einen Anhänger mit ABS mit eiem Zugfahrzeug ohne ABS ziehen.
Gibt es Gründe abgesehen von der fehlenden Seckverbindung iso 7638,warum dies nich zulässig wäre.

Ich denke ich habe hier kompetente diskussionsparter für diese Frage.

Viele Grüße
Noch schöne Weihnachten und kommt gut ins Neue Jahr

Kallemann70
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Sachse
Beitrag 27.12.2010, 17:06
Beitrag #12


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Bei allen Fällen die ich bisher hatte, hat der Fahrer das ABV - Kabel nicht gesteckt und damit zieht eigentlich nur § 23 StVO!

Thema Zugfahrzeug ohne ABV mit Anh. mit ABV --> meist steht unter 22 od. alt 33 im Fahrzeugschein: " nur i.Verb.m. ..." als Betriebsvorschrift !!


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blackdodge
Beitrag 10.01.2011, 20:57
Beitrag #13


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Bei Aufliegern/Anhängern mit ABS handelt es sich in der Regel um Anhänger welche gleichzeitig mit EBS ( elektron. Bremssystem ) ausgerüstet sind. hier erfolgt die Ansteuerung der Radbremsen über das hier ungenutzte ISO-Kabel. An diesen Fahrzeugen ist die gelbe Luft-Steuerleitung nur noch für die Betätigung der Handbremse zuständig. In seltenen Fällen wird das EBS auch als Notvariante über das Bremslicht angesteuert.

Wenn die Iso-Steckverbindung nicht gesteckt ist, bremst der Anhänger immer voll als Feststellbremse.

Burkhard hat dazu eine schöne Abhandlung geschrieben. vielleicht stellt er sie hier ein.



SIEHE auch Beitrag 6 !!!!!!!!!!!!!!!!!


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Sachse
Beitrag 11.01.2011, 13:03
Beitrag #14


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Oldtimer mit EBS ??? think.gif

Gelb nur für Handbremse ? thread.gif


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LKW-Stefan
Beitrag 06.02.2011, 22:04
Beitrag #15


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ich will das Thema nochmal aufgreifen...

Woran erkenne ich dass ein LKW Anhänger EBS hat? ABS ist klar, der Stecker ist mir bekannt. Aber EBS?
Wenn ich nu mit einem Unimog der keine ABS Steckdose hat einen LKW Hänger ziehe der den ABS Stecker
dran hat, ist dies nicht erlaubt wenn ich das richtig aus den oberen Beiträgen rauslese.
Oder ists nur nicht erlaubt wenn der Anhänger EBS und ABS hat?

Ich hab schon öfters Anhänger mit ABS Stecker gezogen an Unimogs und da beim Bremsen keinerlei
Annormalitäten feststellen können, auch das im oberen Beitrag geschriebene "Vollbremsen" bei nicht
angeschlossenem ABS Kabel ist mir nicht bekannt...

Also, nochmal Erklärung von den Spezialisten bitte wavey.gif laugh2.gif


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Hoheneicherstation
Beitrag 07.02.2011, 00:53
Beitrag #16


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Zitat (LKW-Stefan @ 06.02.2011, 23:04) *
Oder ists nur nicht erlaubt wenn der Anhänger EBS und ABS hat?


Hallo

Anhänger müssen ABS haben wenn sie nach 1991 zugelassen wurden. Einen mit ABS ausgerüsteten Anhänger darf man nicht mit einem Fahrzeug ziehen dass kein ABS bzw. ABS-Anschluss hat.
EBS bedeutet dass die komplette Steuerung und Regelung sowohl von der möglichen Luftfederung wie auch der Bremsanlage des Anhängers auf elektronischem Wege erfolgt.
Bei einen Anhänger ohne EBS wird der Beladezustand entweder über ein ALB-Ventil automatisch, aber mechanisch, erfasst, oder so wie früher manuell über einen Bremskraftregler. Ein vorhandenes ABS verhindert lediglich das Blockieren der Bremsen bei einer Vollbremsung.
Bei einem Anhänger mit EBS regelt eine Elektronik sowohl den Bremsdruck, entsprechend des Beladezustandes, wie auch das Blockieren bzw, das Nichtblockieren der Bremsen. Weil aber auch bei einem EBS immer noch ein rein pneumatisches System in Redundanz vorhanden sein muss, bremst ein EBS-geregelter Anhänger auch ohne dass dieses spezielle EBS-Kabel ordnungsgemäss eingesteckt ist.
Das Problem einer Blockierbremsung taucht dann aber auf, wenn das EBS-Kabel nicht gesteckt ist, weil über dieses Kabel die Elektronik mit Spannung versorgt wird und ohne Spannung sind alle Sensoren des EBS wirkungslos. Deshalb gibt es für das pneumatische (eigentlich überflüssige) Bremssystem nur eine Bremskraftstellung und die ist immer Vollbremsen! Denn es gibt keinen Bremskraftregler oder ein ALB-Ventil!
Die Elektronik ist andererseits sogar in der Lage, ohne den gelben Schlauch anzuschliessen, den Anhänger zu bremsen. Dazu muss aber das EBS-Kabel gesteckt sein und das ziehende Fahrzeug muss die Voraussetzungen für ein EBS erfüllen. Das geht indem das Signal für das Bremslicht erkannt wird ...

Hier noch was zum book.gif : http://www.biat.uni-flensburg.de/msc/Druck...erblick_ebs.htm

Ein Anhänger oder ein Auflieger mit EBS hat ein oder mehrere Hinweisschilder, auf denen darauf hingewiesen wird dass bei nichtstecken des EBS-Kabels das Automatische Blockierverhinderungs System nicht funktioniert, die Automatische Lastabhängige Bremskraftregelung ausgefallen ist und bei Luftfederung, die Elektronische Niveau Regelung nicht funktioniert.
Kurz gesagt, ohne das EBS-Kabel gesteckt zu haben ist der Anhänger/Auflieger VU!
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Feuerstein
Beitrag 07.02.2011, 17:22
Beitrag #17


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Zitat (LKW-Stefan @ 06.02.2011, 22:04) *
Woran erkenne ich dass ein LKW Anhänger EBS hat? ABS ist klar, der Stecker ist mir bekannt. Aber EBS?


@Hoheneicherstation hat schon eine Menge dazu geschrieben. Zur Ergänzung:
Neben den (kaum übersehbaren) Aufklebern "EBS" überall am Fahrzeug kann auch ein Blick in den Stecker am Anhänger weiterhelfen: Die ABV Anlagen ohne systemintegriertes ALB haben meist nur 5 polige ISO 7638 Stecker. Wurde allerdings der Stecker mal ersetzt oder ist die Anlage neueren Datums kann es auch der 7 polige Stecker sein (aber nur 5 beschaltet).
Hier hilft dann ein Blick in den Fahrzeugschein: Fahrzeuge mit EBS dürfen nur hinter Fahrzeugen mitgeführt werden, die eine Steckdose ISO 7638 haben. Ein entsprechender Hinweis steht immer im Fahrzeugschein!
Hat der Anhänger ein älteres ABS, darf er an alle Zgfahrzeugen angehängt werden - auch wenn die kein ABV und dementsprechend auch keine ISO 7638 Steckdose haben.

Zitat
Wenn ich nu mit einem Unimog der keine ABS Steckdose hat einen LKW Hänger ziehe der den ABS Stecker dran hat, ist dies nicht erlaubt wenn ich das richtig aus den oberen Beiträgen rauslese.


Doch - aber nur, wenn der Anhänger nicht das neuere EBS hat.

Zitat
Ich hab schon öfters Anhänger mit ABS Stecker gezogen an Unimogs und da beim Bremsen keinerlei Annormalitäten feststellen können,


Klar: Wenn es tatsächlich ein normales ABS ist, funktioniert die Bremse des Anhängers wie gewohnt über die Druckluftanlage und das lastabhängige Bremsventil. Das einzige, was nicht funktioniert, ist die Regelgeschichte des ABS bei Vollbremsung.

Zitat
auch das im oberen Beitrag geschriebene "Vollbremsen" bei nicht angeschlossenem ABS Kabel ist mir nicht bekannt...


Das Problem tritt auch nur bei den modernen EBS Systemen auf:
Hier kümmert sich die Elektronik nicht nur um die simple "Stotterbremse" wie das ABS sondern stimmt über elektronische Sensoren das gesamte Bremsverhalten des Anhängers ab. Diese Sensoren ermitteln über den Druck in den Federbälgen die Rad- und Achslasten und ermitteln die Bremswirkung an einzelnen Rädern. Weiterhin erfolgt über Datenleitungen zum Zugfahrzeug (Pol 6 und 7 im Stecker ISO 7638) die Bremskraftabstimmung mit dem Zugfahrzeug. Das trägt wesentlich zur Entlastung der Verbindungselemente des Zuges bei.
Wird hier ISO 7638 nicht gesteckt, bremst das System des Anhängers grundsätzlich redundant. Es wird dann ca. 80 % der technisch möglichen Bremsleistung im Anhänger pneumatisch ausgesteuert - unabhängig vom Beladezustand.
Leere Anhänger neigen in diesem Zustand bei etwas kräftigerer Bremsung zum blockieren. Voll- oder überladene Anhänger werden ungenügend abgebremst und "holen" sich das fehlende vom Zugfahrzeug.

@Blackdogde hatte weiter oben geschrieben, dass bei EBS Anhängern auch eine Notbeschaltung über den Bremslichtkontakt möglich (und auch weit verbreitet) ist.
In diesem Fall erhält das EBS System beim Bremsen temporär Strom - regelt durch und erledigt seine Arbeit. Einzig die Zugabstimmung funktioniert nicht.
Ob diese Schaltung vorhanden ist, lässt sich einfach feststellen:
- Anhänger mit Vorlegekeilen sichern
- Druckluftschläuche (beide) lösen
- ISO 7638 trennen
Nun die Zündung einschalten und das Bremspedal treten bis die Bremsleuchten leuchten. Wenn die angehen, muss am Anhänger ein deutliches Durchregeln der EBS Steuerrelais zu hören sein. Bleibt der Anhänger stumm - ist keine Notschaltung vorhanden.
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LKW-Stefan
Beitrag 07.02.2011, 22:27
Beitrag #18


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danke für die Antworten bezüglich der Technik - Einfach TOP! wavey.gif

Nun bin ich aber trotzdem verwirrt....

Hocheneicherstation schreibt:
Zitat
Einen mit ABS ausgerüsteten Anhänger darf man nicht mit einem Fahrzeug ziehen dass kein ABS bzw. ABS-Anschluss hat.


und Feuerstein schreibt:
Zitat
Hat der Anhänger ein älteres ABS, darf er an alle Zgfahrzeugen angehängt werden - auch wenn die kein ABV und dementsprechend auch keine ISO 7638 Steckdose haben.


Was nu? Darf ich also nun einen Tandemanhänger Bj. 1992 der rein nur ABS (kein EBS) hat an einem Unimog ziehen der kein
ABS bzw. auch keine ABS Dose hat? think.gif think.gif


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Hoheneicherstation
Beitrag 07.02.2011, 23:29
Beitrag #19


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Hallo

Schau mal diesen Thread (ab Beitrag #17 wird's interessant): http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=48751
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Feuerstein
Beitrag 08.02.2011, 11:25
Beitrag #20


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In dem Thread wurde aber auch mächtig vor und zurückgerudert ....

Die wichtige Aussage findet sich hier:

Zitat (Burkhard @ 16.05.2007, 10:40) *
...
Ein EBS gebremstes Fahrzeug hat zwar ein redundantes System, dieses bremst jedoch ohne Berücksichtigung des Beladungszustandes. Das ABS wird solange wie möglich aufrecht erhalten. Beim Fehlen der EBS-Steckverbindung, 7polig, bei Zugfahrzeugen mit CAN-Datenleitung, oder 5polig, bei Zugfahrzeugen ohne CAN-Leitung, entfallen jedoch alle Regelfunktionen, so auch ABS und ALB, was die Zugkombination im Falle einer Gefahrenbremsung unbeherrschbar macht. Die Verkehrssicherheit ist wesentlich beeinträchtigt.

Bei Fahrzeugen mit ABV (kein EBS!) führt das Fehlen der ABS-Steckverbindung zwar zur Funktionslosigkeit des ABV, der Anhänger wird aber entsprechend des Beladungszustandes gebremst, da das ALB-Ventil in seiner Funktion nicht beeinträchtigt ist. Je nach Straßen- und Witterungsverhältnissen ist der entsprechende Tatvorwurf zu machen. Sind die Straßen- und Witterungsverhältnisse trocken, dann lässt sich eine abstrakte Gefahrenlage nur schwer begründen. Bei anderen Straßenverhältnissen kann der Vorwurf der wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit gemacht werden, wobei dann die Weiterfahrt auch zu untersagen wäre oder nur mit langsamer Fahrt bis zur nächsten Werkstatt zu gestatten wäre.




Zitat (LKW-Stefan @ 07.02.2011, 22:27) *
Was nu? Darf ich also nun einen Tandemanhänger Bj. 1992 der rein nur ABS (kein EBS) hat an einem Unimog ziehen der kein
ABS bzw. auch keine ABS Dose hat?


Ja!
Es sei denn, im Fahrzeugschein des Anhängers steht der Eintrag "Darf nur hinter Fahrzeugen mit Steckverbindung ISO 7638 mitgeführt werden".
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Burkhard
Beitrag 08.02.2011, 12:02
Beitrag #21


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Ich habe hier mal einige Infos zum ABS und EBS zusammengetragen.

Zur Ausgangsfrage möchte ich Folgendes hinzufügen.

So eindeutig ist die Beantwortung der Frage gar nicht. Bei einem mit EBS ausgerüsteten Anhänger ist es eindeutig. Hier wurde vom Verordnungsgeber eine Betriebsvorschrift erlassen. Diese besagt, dass der Betrieb eines solchen Fahrzeuges nur hinter Kfz erlaubt ist, die über eine ISO 7638 Steckverbindung verfügen. Das bedeutet übrigens nicht, dass das Zugfahrzeug dabei selbst über einen ABV verfügen muss. Gefordert ist lediglich die Spannungsversorgung des Trailers über die ISO 7638. Darüber hinaus müssen EBS Trailer auch mit einem entsprechenden Piktogramm gekennzeichnet werden.

Bei herkömmlichen Bremsanlagen, also rein pneumatische Bremsanlagen mit ABS, gibt es zwar eine Ausrüstungsvorschrift, aber keine analoge Betriebsvorschrift. Dies könnte historisch begründet sein. Es sollte nur logisch und damit folgerichtig sein, dass Trailer, die mit einem ABV ausgerüstet sein müssen (siehe obiges Dokument) ebenfalls nur hinter Kfz geführt werden dürfen, die ebenfalls über eine ISO 7638 Steckverbindung verfügen. Eine Klarstellung über den Verordnungsgeber wäre natürlich wünschenswert.

Mein Fazit lautet also, wenn ein Trailer mit einem ABV ausgerüstet sein muss, so müsste über die Zugmaschine auch die Funktion und Überwachung des ABV sichergestellt sein.


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Feuerstein
Beitrag 08.02.2011, 14:05
Beitrag #22


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Zitat (Burkhard @ 08.02.2011, 12:02) *
Dies könnte historisch begründet sein.

... und ist es mit Sicherheit auch.
Der Verordnungsgeber hat damit (bewußt) die Möglichkeit offen gelassen, Anhänger mit ALB - geregelter Bremsanlage und zusätzlichem ABV auch hinter Zugfahrzeugen mitzuführen, die selbst kein ABV haben - und davon gibt es auch heute noch eine ganze Menge.
Warum auch sollte man dem Halter eines älteren Zugfahrzeuges den Betrieb eines neueren Anhängers verbieten wenn dieser nahezu baugleich zu einem alten Anhänger ist und nur zusätzlich (!) mit ABV ausgerüstet ist.

Zitat
Es sollte nur logisch und damit folgerichtig sein, dass Trailer, die mit einem ABV ausgerüstet sein müssen ... ebenfalls nur hinter Kfz geführt werden dürfen, die ebenfalls über eine ISO 7638 Steckverbindung verfügen.


Das ist Wunschdenken und lässt sich IMHO aus keiner technischen Erfordernis ableiten. Wenn das alte Zugfahrzeug kein ABV hat, beeinflusst ein möglicherweise separat beschaltetes ABV am Anhänger das Bremsverhalten des Zuges m.M. nicht unbedingt positiv - das Gegenteil dürfte eher der Fall sein: Die ausgeregelte Bremse des Anhängers erhöht zugunsten von Spurführung und Lenkbarkeit den Bremsweg und schiebt den Anhänger zusätzlich auf das blockierte Zugfahrzeug und begünstigt dessen Ausbrechen zusätzlich.

Da ich diese Aussage theoretisch herleite, sind Einträge von Usern mit praktischer Erfahrung zu diesem Thema dringend willkommen!

Zitat
Eine Klarstellung über den Verordnungsgeber wäre natürlich wünschenswert.

Das halte ich aus den o.g. Gründen für nicht erforderlich. Die Vorschrift im Hinblick auf die Anhänger mit EBS ist völlig ausreichend.

Hinsichtlich der Frage, ob der TE den Anhänger hinter seinem Zugfahrzeug führen darf, bleibe ich bei meiner Aussage:
Zitat
Ja!
Es sei denn, im Fahrzeugschein des Anhängers steht der Eintrag "Darf nur hinter Fahrzeugen mit Steckverbindung ISO 7638 mitgeführt werden".
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blackdodge
Beitrag 08.02.2011, 17:23
Beitrag #23


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Ich danke unserem Fachbuch-Autor wavey.gif

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++



Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§41b Automatischer Blockierverhinderer

(1) Ein automatischer Blockierverhinderer ist der Teil einer Betriebsbremsanlage, der selbsttätig den Schlupf in der Drehrichtung des Rads an einem oder mehreren Rädern des Fahrzeugs während der Bremsung regelt.

(2) Folgende Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgerüstet sein:

1.Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t,

2.Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t; dies gilt für Sattelanhänger nur dann, wenn das um die Aufliegelast verringerte zulässige Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt,

3.Kraftomnibusse

4.Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t.

Andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des Fahrgestells den in den Nummern 1 bis 4 genannten Fahrzeugen gleichzusetzen sind, müssen ebenfalls mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgerüstet sein.

(3) Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(4) Anhänger mit einem automatischen Blockierverhinderer, aber ohne automatisch-lastabhängige Bremskraftregeleinrichtung dürfen nur mit Kraftfahrzeugen verbunden werden, die die Funktion des automatischen Blockierverhinderers im Anhänger sicherstellen.
(5) Absatz 2 gilt nicht für Anhänger mit Auflaufbremse sowie für Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen.


--------------------
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Feuerstein
Beitrag 08.02.2011, 17:38
Beitrag #24


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Zitat (blackdodge @ 08.02.2011, 17:23) *
Ich danke unserem Fachbuch-Autor wavey.gif

Bin ich jetzt ein Ketzer? whistling.gif

Zitat (blackdodge @ 08.02.2011, 17:23) *
(4)Anhänger mit einem automatischen Blockierverhinderer, aber ohne automatisch-lastabhängige Bremskraftregeleinrichtung dürfen nur mit Kraftfahrzeugen verbunden werden, die die Funktion des automatischen Blockierverhinderers im Anhänger sicherstellen.[/u]


Genau darum geht es ja:
Hat der Anhänger ein vom ABV unabhängiges lastabhängiges Bremssystem, kann er an Fahrzeugen (wie zum Beispiel das des TE!) ohne ABV bzw. ISO 7638 Steckdose mitgeführt werden.
Hat der Anhänger allerding das vollintegrierte EBS, muß das Zugfahrzeug eine Steckdose ISO 7638 haben und das Kabel zum Anhänger muss gesteckt sein.
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blackdodge
Beitrag 08.02.2011, 17:51
Beitrag #25


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und genau hier ist zu prüfen

wie die automatische Lastabhängige Bremung funktioniert.

Bei den Ventilen welche mit Gestänge an den Achsen befestigt sind gibt es
2 verschiedene Bauvarianten.

1. ALB-Funktion und Niveauregulierung
oder
2. nur Nivauregulierung, die ALB-Funktion wird hier mittels Druck der Luftfederbälge gesteuert.


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Feuerstein
Beitrag 08.02.2011, 18:04
Beitrag #26


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Wie das ALB funktioniert, ist nebensächlich.
Der grundsätzliche Unterschied zwischen ABV und EBS ist (einfach erklärt) folgender:
ABV - es geht nur ein Kabel zu den Sensoren an den Rädern und von dort zum Steuergerät - dieses regelt dann die Stotterbremse. Nicht mehr - aber auch nicht weniger. Bei diesen Fahrzeugen hat das ALB nichts mit dem ABV zu tun.

EBS - hier hat der Anhänger ein elektonisches System in welches ABS und ALB vollintegriert ist.
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blackdodge
Beitrag 08.02.2011, 18:24
Beitrag #27


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nicht ganz nebensächlich.

In den Fällen wo die auto.lastabh.Bremskraftregelung von den Luftbälgen versorgt wird wird das Steuergerät für ABS und ALB ebenfalls über das "ABS-Kabel" stromversorgt.

EBS ist dann nur noch eine Verbesserung in der Steuerung durch den Motorwagen


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Burkhard
Beitrag 08.02.2011, 18:55
Beitrag #28


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Hier wird aber einiges durcheinander geworfen. Grundsätzlich wird bei der herkömmlichen Bremsanlage das ALB-Ventil rein pneumatisch gesteuert. Entweder bei luftgefederten Fahrzeugen über den Druck in den Luftfederbälgen (siehe ALB-Schild) oder bei Blattfederung über den Achsabstand mittels Gestänge (Ventilhebel und Zugstange).

Je nach Beladungszustand wird der durchgesteuerte Druck zu den Radbremsen reduziert. Die Regelung des ABV (ABS) hat damit nichts zu tun. Die Magnetventile des ABV sind dem ALB-Ventil nachgeordnet. Bei Blockierneigung wird der zu den Radbremsen eingesteuerte Druck soweit reduziert, dass die Radbremsen nicht mehr blockieren können. Diese Steuerung erfolgt elektronisch über die ABS-Relaisventile.

Ich finde es wieder einmal bezeichnend, dass in einigen Beiträgen dem ABS nicht die Bedeutung zuteil wird, die es gerade bei Glieder- und Sattelzügen inne hat.

Dass der Verordnungsgeber in § 41 b explizit darauf verwiesen hat, dass Anhänger mit ABV aber ohne ALB nur hinter Kfz betrieben werden dürfen, die das Funktionieren des ABV sicherstellen, hat einen ganz anderen Grund. Die Rili 71/320/EWG schrieb schon immer vor, dass die Bremsanlagen von Fahrzeugen mit einem flexiblen Last-Leer-Verhältnis lastabhängig ausgerichtet sein mussten. Von dieser Vorschrift durfte nur abgewichen werden, wenn ein ABV verbaut war, welches eine lastabhängige Regelung entbehrlich machte. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch gar keine Verpflichtung ein ABV zu verbauen. Um also in jedem Fall die lastabhängige Bremskraftregelung sicher zu stellen, wurde dies in § 41 b nochmals klargestellt.

Ich werde mich mal mit dem BMVBS in Verbindung setzen, wie dort die Angelegenheit gesehen wird.


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Feuerstein
Beitrag 08.02.2011, 19:53
Beitrag #29


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Zitat (Burkhard @ 08.02.2011, 18:55) *
Ich finde es wieder einmal bezeichnend, dass in einigen Beiträgen dem ABS nicht die Bedeutung zuteil wird, die es gerade bei Glieder- und Sattelzügen inne hat.

Woraus leitest du das denn nun ab??

Es geht doch hier immer noch um die Frage des TE, ob ein Anhänger mit einfachem ABV (also mit ALB) hinter einem Zugfahrzeug ohne ABS und ohne Steckdose ISO 7638 mitgeführt werden darf.

Und diese Frage kann man doch wohl mit einem einfachen "JA" beantworten...
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Burkhard
Beitrag 08.02.2011, 20:25
Beitrag #30


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Zitat (Feuerstein @ 08.02.2011, 14:05) *
Warum auch sollte man dem Halter eines älteren Zugfahrzeuges den Betrieb eines neueren Anhängers verbieten wenn dieser nahezu baugleich zu einem alten Anhänger ist und nur zusätzlich (!) mit ABV ausgerüstet ist.
Beispielsweise diese Formulierung, wobei ich das Wort "nur" hervorgehoben habe.

Zitat (Feuerstein @ 08.02.2011, 14:05) *
Das ist Wunschdenken und lässt sich IMHO aus keiner technischen Erfordernis ableiten.
Der Verordnungsgeber hat nicht ohne Grund die Bauvorschriften für ABV zum 01.01.1991 (EG 01.10.1991) novelliert und für bestimmte Fahrzeuge zwingend vorgeschrieben. Dem Stand der Technik entsprechend wird durch ein ordnungsgemäß funktionierenden ABV die Betriebsgefahr i. S. d. § 30 StVZO weiter reduziert. Insofern ergibt sich schon hieraus das technische Erfordernis.

Zitat (Feuerstein @ 08.02.2011, 14:05) *
Wenn das alte Zugfahrzeug kein ABV hat, beeinflusst ein möglicherweise separat beschaltetes ABV am Anhänger das Bremsverhalten des Zuges m.M. nicht unbedingt positiv - das Gegenteil dürfte eher der Fall sein: Die ausgeregelte Bremse des Anhängers erhöht zugunsten von Spurführung und Lenkbarkeit den Bremsweg und schiebt den Anhänger zusätzlich auf das blockierte Zugfahrzeug und begünstigt dessen Ausbrechen zusätzlich.
ABV wurde ohnehin nicht eingeführt, um den Bremsweg zu verkürzen. Gerade die Spurtreue und Lenkfähigkeit sind der entscheidende Vorteil. Da der ABV die Bremse im optimalen Bereich regeln soll, dürfte ein Auflaufen auf die Zugmaschine nicht zum Tragen kommen. Wenn dem so ist, stimmt schon die Zugabstimmung nicht.

Zitat (Feuerstein @ 08.02.2011, 14:05) *
Zitat
Eine Klarstellung über den Verordnungsgeber wäre natürlich wünschenswert.

Das halte ich aus den o.g. Gründen für nicht erforderlich. Die Vorschrift im Hinblick auf die Anhänger mit EBS ist völlig ausreichend.
Ja, für TEBS!


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Feuerstein
Beitrag 08.02.2011, 22:24
Beitrag #31


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Zitat (Burkhard @ 08.02.2011, 20:25) *
Zitat (Feuerstein @ 08.02.2011, 14:05) *
Warum auch sollte man dem Halter eines älteren Zugfahrzeuges den Betrieb eines neueren Anhängers verbieten wenn dieser nahezu baugleich zu einem alten Anhänger ist und nur zusätzlich (!) mit ABV ausgerüstet ist.
Beispielsweise diese Formulierung, wobei ich das Wort "nur" hervorgehoben habe...

...und aus dem Zusammenhang. Es läßt sich weder eine technische noch eine rechtliche Erfordernis begründen, das Mitführen von Anhängern mit ABV und ALB hinter älteren Fahrzeugen zu verbieten.

Zitat
Zitat (Feuerstein @ 08.02.2011, 14:05) *
Das ist Wunschdenken und lässt sich IMHO aus keiner technischen Erfordernis ableiten.
Der Verordnungsgeber hat nicht ohne Grund die Bauvorschriften für ABV zum 01.01.1991 (EG 01.10.1991) novelliert und für bestimmte Fahrzeuge zwingend vorgeschrieben. Dem Stand der Technik entsprechend wird durch ein ordnungsgemäß funktionierenden ABV die Betriebsgefahr i. S. d. § 30 StVZO weiter reduziert. Insofern ergibt sich schon hieraus das technische Erfordernis.

Natürlich passt der Gesetzgeber die rechtlichen Bestimmungen dem Stand der Technik an und schreibt hier und da bestimmte Ausrüstungen zwingend vor weil sie ein echter Gewinn für die Verkehrssicherheit sind - so wie auch die Ausrüstung mit ABV. Wenn es aber aus bestimmten Gründen erforderlich und technisch unbedenklich ist, lässt er auch die "Abwärtskompatibilität" zu. Davon hat er in unserem Beispiel mit § 41b (4) StVZO Gebrauch gemacht.

Zitat
Zitat (Feuerstein @ 08.02.2011, 14:05) *
Wenn das alte Zugfahrzeug kein ABV hat, beeinflusst ein möglicherweise separat beschaltetes ABV am Anhänger das Bremsverhalten des Zuges m.M. nicht unbedingt positiv - das Gegenteil dürfte eher der Fall sein: Die ausgeregelte Bremse des Anhängers erhöht zugunsten von Spurführung und Lenkbarkeit den Bremsweg und schiebt den Anhänger zusätzlich auf das blockierte Zugfahrzeug und begünstigt dessen Ausbrechen zusätzlich.
ABV wurde ohnehin nicht eingeführt, um den Bremsweg zu verkürzen. Gerade die Spurtreue und Lenkfähigkeit sind der entscheidende Vorteil. Da der ABV die Bremse im optimalen Bereich regeln soll, dürfte ein Auflaufen auf die Zugmaschine nicht zum Tragen kommen. Wenn dem so ist, stimmt schon die Zugabstimmung nicht.

Diese Aussage bestreite ich:
Die Zugabstimmung einer Kombination Zugfahrzeug ohne ABV / Anhänger mit ABV ist auf die reine Funktion der Druckluftbremsanlage ausgelegt. Das ABV greift hier nur (ohne Beeinflussung des anliegenden Bremsdrucks) in die Radbremse ein und löst kurzzeitig die Bremse ("Stotterbremse").
Geht der Zug in Bremsstellung, funktioniert die Zugabstimmung ohne Probleme - bis zum Ansprechen des ABV am Anhänger. Bei nun nach wie vor optimal anliegendem Bremsdruck am Zug verringert das ABV am Anhänger dessen Bremsleistung. Dieses Regeln kann das Anhängerbremsventil weder erkennen noch kompensieren.
Aber: Das Beispiel ist sehr theoretischer Natur. Wenn das Zugfahrzeug kein ABV und dementsprechend auch keine ISO 7638 Steckdose hat, kann natürlich diese fatale Verbindung auch nicht hergestellt werden.
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LKW-Stefan
Beitrag 08.02.2011, 23:50
Beitrag #32


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ui da hat sich ja richtig was zusammengestaut hier im Thema rolleyes.gif

Ich konkretisiere vielleicht nochmal die Frage.
Es ginge um einen Unimog (kein ABS und keine ABS Dose)
und einen Tandemanhänger ähnlich diesem hier:

http://suchen.mobile.de/fahrzeuge/showDeta...ml?id=126855862

Tandemkipper, Blattfederung, ABS, ALB über mechanisches Gestänge


darf ich nun diese beiden zusammen ziehen? thread.gif think.gif whistling.gif


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Burkhard
Beitrag 09.02.2011, 00:05
Beitrag #33


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Zitat (Feuerstein @ 08.02.2011, 22:24) *
...und aus dem Zusammenhang. Es läßt sich weder eine technische noch eine rechtliche Erfordernis begründen, das Mitführen von Anhängern mit ABV und ALB hinter älteren Fahrzeugen zu verbieten.


Wieso aus dem Zusammenhang? Das Wort "nur" als einschränkendes Bindewort, wertet den ABV in seiner Bedeutung für die Verkehrssicherheit im vorliegenden Zusammenhang ab. "Es ist doch nur ein ABV..., also nicht so wichtig." "Früher ging es ja auch ohne..." usw.

Zum 2. Satz sind wir halt unterschiedlicher Meinung. Für mich ist es konkludent, dass ein Anhänger, für den eine Ausrüstungsvorschrift mit einem ABV besteht, nur dann in Betrieb gesetzt werden darf, wenn dessen Funktion auch gesichert ist. Andererseits würde die Vorschrift doch ins Leere laufen.

Dass es hier unterschiedliche Interpretationen gibt, ist mir dabei durchaus bewusst. Rechtsverbindlich sind weder deine noch meine Auslegung. Mich beruhigt nur, dass die natürliche Auslese dafür sorgt, dass derartige Kombinationen, selbst wenn sie zulässig wären, bald nicht mehr anzutreffen sind. whistling.gif Aufgrund mehrer Fahrsicherheitstrainings und der dabei gewonnenen Erfahrungen sowie meiner Kontrollerfahrungen, halte ich funktionsfähige ABV für einen erheblichen Sicherheitsgewinn bei Gefahrenbremsungen.


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Feuerstein
Beitrag 09.02.2011, 09:01
Beitrag #34


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Zitat (LKW-Stefan @ 08.02.2011, 23:50) *
darf ich nun diese beiden zusammen ziehen? thread.gif think.gif whistling.gif


Klare Antwort: "Ja!"
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LKW-Stefan
Beitrag 09.02.2011, 18:13
Beitrag #35


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Dankeschön! wavey.gif wavey.gif


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Zwiebelauge
Beitrag 12.02.2011, 21:51
Beitrag #36


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Holla die Waldfee, da wird wieder mächtig was aus dem Petto geholt. Aber ich hätte mich sehr schwer gewundert, wenn ein ABS-freiss Fahrzeug einen ABS-Anhänger mit ALB nicht ziehen dürfte. Dann dürften unsere ganzen alten BW DB1017A von 1986 nicht einen Ahnänger ziehen, die mit Masse von 1991 stammen und über ein ABS verfügen. Und die BW wird ja einen Teufel tun etwas zu machen, was im Fall des Falles grundsätzlich anderen Geld in die Kasse spült.


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Sachse
Beitrag 14.02.2011, 13:23
Beitrag #37


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@ Zwiebelauge --> Wir arbeiten hier im Bereich der StVZO / StVO u.s.w. !! BW - Bestimmungen sind anders. rolleyes.gif crybaby.gif


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Hoheneicherstation
Beitrag 14.02.2011, 19:06
Beitrag #38


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Hallo

Es wird doch einfach nur gefordert dass ein Anhänger ab einem bestimmten Gesamtgewicht und ab einem bestimmten Zulassungsdatum mit einem System ausgerüstet sein muss, mit dem ein blockieren der Räder beim bremsen verhindert wird.

Steht irgendwo ob dieses System auch funktionieren muss? unsure.gif

Oder wann dieses System funktionieren können muss?

Etwa immer, das heisst jederzeit beim Betrieb dieses Anhängers im öffentlichen Strassenverkehr?

Oder nur wenn ein solcher Anhänger an einem Fahrzeug angehängt ist, das eine Anschlussmöglichkeit für den ABS-Stecker hat?
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Feuerstein
Beitrag 14.02.2011, 23:06
Beitrag #39


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Zitat (Hoheneicherstation @ 14.02.2011, 19:06) *
Steht irgendwo ob dieses System auch funktionieren muss?

"Funktionieren" trägt den Begriff in sich, "funktionsbereit" zu sein. Im strittigen Fall ist es so, dass das ABV am Anhänger funktionsbereit (also in Ordnung) sein muss um seine Funktion bei einem Betrieb an einem Zugfahrzeug mit Steckdose ISO 7638 sicherzustellen.
Das heißt, ein Anhänger mit defektem ABV ist imer zu beanstanden - egal ob das ABV betrieben wird oder nicht.
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Burkhard
Beitrag 21.10.2011, 08:15
Beitrag #40


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Auch wenn das Thema eigentlich abschließend diskutiert wurde, möchte ich noch einen kleinen Nachtrag anfügen.

Über die ECE-R Nr. 13 wurde die folgende Bestimmung erlassen:

Zitat
5.2.1.23 Kraftfahrzeuge, die zum Ziehen eines mit einer ABV ausgerüsteten Anhängers zugelassen sind, müssen auch mit einem besonderen elektrischen Steckverbinder, der der Norm ISO/DIS 7638:19977) entspricht, für die elektrische Steuer-Übertragungseinrichtung und/oder die ABV von Anhängern ausgerüstet sein.

Hier wurde nicht nur auf Anhänger abgezielt, die nicht mit einem ALB-Ventil ausgerüstet sind. Aber es war wohl schon immer so, dass die ECE-Regelungen etwas fortschritlicher waren, als die EWG (EG bzw. EU) Vorschriften, auch wenn sie weitgehend identisch sind.

Ich hatte mich übrigens auch mit dem BMVBS in Verbindung gesetzt. Aufgrund der natürlichen Auslese sah und sieht man dort keinen Handlungsbedarf die Regelung zu überarbeiten. Ergo, @Feuerstein hat Recht, es ist nicht ausdrücklich verboten einen ABV Anhänger hinter einem Zugfahrzeug ohne ISO 7638 Verbindung zu ziehen und damit erlaubt.


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