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> Im Naturschutzgebiet geparkt - 75€ Strafe + 1Punkt
plex
Beitrag 01.05.2007, 16:45
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,
zu der Lage:
ich war gerade mit meinen Freunden beim Grillen.
Hatte das Auto also auf einer Wiese abgestellt, neben der ein Radweg und eine Apfelplantage verlief, weil nirgends mehr ein Parkplatz zu finden war. In der Reihe, in der ich parkte, waren auch andere Fahrzeuge (circa 10 stück).
Nun hatte ich, als ich zum Auto zurück kam, einen Strafzettel am Auto. Grund: Parken im Naturschutzgebiet. 75€ Strafe + 1 Punkt.
Für mich als Student alles andere als Peanuts.
Daher meine Frage: Gibt es irgendwelche Tips dass ich die Strafe senken kann oder irgendwie ganz 'drücken'?

Wenn ich gewusst hätte, dass das Parken dort strafbar ist, hätte ich eben so lange gewartet, bis ein Parkplatz frei geworden wäre, aber so sad.gif

Hoffe Ihr könnt mir helfen!

Danke+Schönen Tag noch!
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Jens
Beitrag 01.05.2007, 16:47
Beitrag #2


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Zitat (plex @ 01.05.2007, 17:45) *
einen Strafzettel am Auto. Grund: Parken im Naturschutzgebiet. 75€ Strafe + 1 Punkt.
Stehen auf diesem Zettel auch irgendwelche Paragrafen? Wär nett wenn du die mal postest. Das kommt mir nämlich ziemlich merkwürdig vor.


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plex
Beitrag 01.05.2007, 16:53
Beitrag #3


Neuling


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Zitat (jensl669 @ 01.05.2007, 17:47) *
Zitat (plex @ 01.05.2007, 17:45) *
einen Strafzettel am Auto. Grund: Parken im Naturschutzgebiet. 75€ Strafe + 1 Punkt.
Stehen auf diesem Zettel auch irgendwelche Paragrafen? Wär nett wenn du die mal postest. Das kommt mir nämlich ziemlich merkwürdig vor.

Nein, habe den Zettel noch nicht, es war auch gar keiner dran.
Habe es nur von einem Kumpel erfahren, der nach mir kam und auch dort parken wollte. Der Kontrolleur sagte zu ihm, er soll dort besser nicht parken, weil es 75€+1Punkt gibt. Daraufhin meinte er, er kennt den, dem der Wagen gehört und er kann ihn anrufen. Daraufhin meinte der Kontrolleur, es nütze nichts weil sein Kollege bereits die ganze Reihe eingetippt hätte.

Also wegen den Paragraphen kann ich (noch) nichts sagen.
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christian_lej
Beitrag 01.05.2007, 17:14
Beitrag #4


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In welchem Bundesland wurde den geparkt?
Da hier eine Verletzung in Tateinheit mit anderen Gesetzen vorliegt, wird das Gesetz mit der höchsten Buße als Richtwert genommen.
Beim Parken im Naturschutzgebiet würde also das landesspezifische Naturschutzgesetz angewendet werden. Allerdings gibt es bei einem Verstoß gegen diese Gesetze keine Punkte.
Um die Strafe wird man sich nicht drücken können, aber man kann mit der zuständigen Bußgeldstelle eine Ratenzahlung vereinbaren.
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plex
Beitrag 01.05.2007, 17:27
Beitrag #5


Neuling


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In Baden-Württemberg.
Habe mal etwas von Paragraph 25 stvg gehört (aber kann mit dem Beamtendeutsch nichts anfangen). Nutzt das irgendetwas?

danke+gruss
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durban
Beitrag 01.05.2007, 17:33
Beitrag #6


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§ 25 StVG behandelt Fahrverbote think.gif
Passt hier eher nicht.


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Mr.T
Beitrag 01.05.2007, 17:34
Beitrag #7


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§ 25 StVG
Nutzt nichts!


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Gruß Mr.T

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plex
Beitrag 01.05.2007, 17:47
Beitrag #8


Neuling


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Sorry, meinte §25a StVG http://www.verkehrsportal.de/stvg/stvg_25a.php

Weil das Auto ist auf meinen Vater zugelassen, es kommen also mehrere Fahrer in Frage.
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Andreas
Beitrag 01.05.2007, 19:20
Beitrag #9


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Bei einem Verstoß gegen eine naturschutzrechtliche Vorschrift greift der § 25a StVG nicht. In einem solchen Fall gibt es auch keine Punkte.


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plex
Beitrag 01.05.2007, 19:36
Beitrag #10


Neuling


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Zitat (Andreas @ 01.05.2007, 21:20) *
Bei einem Verstoß gegen eine naturschutzrechtliche Vorschrift greift der § 25a StVG nicht. In einem solchen Fall gibt es auch keine Punkte.

Schade sad.gif Wobei mir der Punkt weniger weh tuen würde als die 150DM
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Mr.T
Beitrag 01.05.2007, 19:41
Beitrag #11


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Zitat (plex @ 01.05.2007, 20:36) *
Wobei mir der Punkt weniger weh tuen würde als die 150DM

Deswegen sollst du wohl auch nur 75€ zahlen. cool.gif


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Andreas
Beitrag 01.05.2007, 19:49
Beitrag #12


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Zitat (plex @ 01.05.2007, 20:36) *
Schade sad.gif


Warum schade? In Fällen wo eine Halterhaftung nicht möglich ist muß die Behörde nachweisen können, wer die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Dies ist bei parkenden Fahrzeugen i. d. R. ohne Mitkwirkung des Halters schwer möglich.... whistling.gif


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plex
Beitrag 01.05.2007, 20:11
Beitrag #13


Neuling


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Zitat (Andreas @ 01.05.2007, 21:49) *
Zitat (plex @ 01.05.2007, 20:36) *

Schade sad.gif


Warum schade? In Fällen wo eine Halterhaftung nicht möglich ist muß die Behörde nachweisen können, wer die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Dies ist bei parkenden Fahrzeugen i. d. R. ohne Mitkwirkung des Halters schwer möglich.... whistling.gif

Das heißt ich habe doch noch Chancen nicht die 75€ oder nicht alles der 75€ zahlen zu müssen?
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Andreas
Beitrag 02.05.2007, 06:25
Beitrag #14


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Zitat (plex @ 01.05.2007, 21:11) *
Das heißt ich habe doch noch Chancen nicht die 75€ oder nicht alles der 75€ zahlen zu müssen?


Halbe Sachen gehen nicht, hier gilt entweder oder....

Wenn der Halter nicht mehr weiß wer an diesem Tag gefahren ist muß die Bußgeldstelle selbst drauf kommen. Das könnte schwierig werden.... whistling.gif


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Anton Gorodezki
Beitrag 02.05.2007, 09:48
Beitrag #15


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dein kumpel hat dir das erzählt? du bist sicher dass das ganze nicht genau vor einem monat und einem tag war? whistling.gif thread.gif


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Flo1983
Beitrag 02.05.2007, 10:34
Beitrag #16


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Zitat (plex @ 01.05.2007, 21:11) *
Das heißt ich habe doch noch Chancen nicht die 75€ oder nicht alles der 75€ zahlen zu müssen?

Hierzu den folgenden Beitrag zum Thema Halterhaftung (Kosten) lesen und selbst entscheiden, wie man weiter vorgeht. wink.gif


MfG Flo wavey.gif


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"Der größte Luxus, den man sich leisten kann, ist eine eigene Meinung". (Sir Alec Guiness)

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Mr.T
Beitrag 02.05.2007, 17:04
Beitrag #17


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Zitat (Flo1983 @ 02.05.2007, 11:34) *
Hierzu den folgenden Beitrag zum Thema Halterhaftung (Kosten) lesen und selbst entscheiden, wie man weiter vorgeht. wink.gif

Den Beitrag von @Andreas
Zitat (Andreas @ 01.05.2007, 20:20) *
Bei einem Verstoß gegen eine naturschutzrechtliche Vorschrift greift der § 25a StVG nicht. In einem solchen Fall gibt es auch keine Punkte.

hast du aber gelesen? unsure.gif


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Gruß Mr.T

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Flo1983
Beitrag 02.05.2007, 22:34
Beitrag #18


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Zitat (Mr.T @ 02.05.2007, 18:04) *
Den Beitrag von @Andreas
Zitat (Andreas @ 01.05.2007, 20:20) *

Bei einem Verstoß gegen eine naturschutzrechtliche Vorschrift greift der § 25a StVG nicht. In einem solchen Fall gibt es auch keine Punkte.

hast du aber gelesen? unsure.gif

Ja aber ich finde nirgends einen Beleg dafür. blushing.gif Wo steht das geschrieben (Quelle)?


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Mr.T
Beitrag 02.05.2007, 23:09
Beitrag #19


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Zitat (Flo1983 @ 02.05.2007, 23:34) *
Ja aber ich finde nirgends einen Beleg dafür. blushing.gif Wo steht das geschrieben (Quelle)?

Rechtsgrundlage für Verkehrsverstöße ist § 24 StVG. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (Verstöße gegen Landschaftsschutzgesetze sind wohl unstreitig hiervon nicht erfasst, da Landschaftsschutzgesetze nicht aufgrund der Ermächtigung des StVG erlassen wurden.) § 25a StVG stellt eine Ausnahme des Grundsatzes des § 24 StVG, dass nur der Fahrer belangt werden kann, in Bezug auf Halte- und Parkverstöße dar.


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Gruß Mr.T

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Flo1983
Beitrag 02.05.2007, 23:20
Beitrag #20


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Zitat (Mr.T @ 03.05.2007, 00:09) *
Rechtsgrundlage für Verkehrsverstöße ist § 24 StVG. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (Verstöße gegen Landschaftsschutzgesetze sind wohl unstreitig hiervon nicht erfasst, da Landschaftsschutzgesetze nicht aufgrund der Ermächtigung des StVG erlassen wurden.) § 25a StVG stellt eine Ausnahme des Grundsatzes des § 24 StVG, dass nur der Fahrer belangt werden kann, in Bezug auf Halte- und Parkverstöße dar.

notworthy.gif notworthy.gif notworthy.gif


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Uwe W
Beitrag 03.05.2007, 03:26
Beitrag #21


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Ich finde es allerdings merkwürdig, dass bei Geldbußen oberhalb des Verwarngeldbereiches (75€) ein Strafzettel ans Auto geheftet wird.

Will man auf diese Weise jemanden provozieren, sich als Fahrer erkennen zu geben?

Das Parken auf einer Wiese, die nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehört ist übrigens kein Verstoß gegen die STVO, so dass der angedrohte Punkt schon aus diesem Grund nicht haltbar sein sollte.

Wenn hier auch das mögliche Missachten von Verkehrsschildern (Verbot für Kraftfahrzeuge/alle Fahrzeuge) geahndet werden soll, so gilt dafür aber nicht die Halterhaftung nach § 25a StVG.

Ignorieren ist in solchen Fällen wohl grundsätzlich die sicherste Strategie.

Geldbußen für nachgewiesene Verstöße gegen Naturschutzbestimmungen sind allerdings relativ teuer (im Vergleich zu Verkehrs-OWi's).


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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plex
Beitrag 04.05.2007, 12:56
Beitrag #22


Neuling


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Zitat (Uwe W @ 03.05.2007, 05:26) *
Ignorieren ist in solchen Fällen wohl grundsätzlich die sicherste Strategie.


D.h. einfach mal nichts tun wenn der Brief kommt?
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Andreas
Beitrag 04.05.2007, 19:41
Beitrag #23


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Zitat (plex @ 04.05.2007, 13:56) *
D.h. einfach mal nichts tun wenn der Brief kommt?


yes.gif yes.gif


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Uwe W
Beitrag 06.05.2007, 10:40
Beitrag #24


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Mit zu ignorierenden Brief meint @Andreas hier aber nur den Anhörungsbogen!

Gegen einen Bußgeldbescheid muss man natürlich Rechtsmittel einlegen, wenn man die angeordneten Sanktionen vermeiden will.


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