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> Probezeitanrechnung
fuxxan
Beitrag 21.03.2007, 16:24
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 1
Beigetreten: 21.03.2007
Mitglieds-Nr.: 29809



    
 
Servus!
Bin russischer Staatsbürger und studiere in Deutschland.
Seit dem 3. Mai 2006 besitze ich einen deutschen Führerschein Klasse B.
Meinen russischen Führerschein habe ich zum Zeitpunkt des Erwerbs des deutschen Führerscheins seit 19.08.1997 gehabt.
Laut Straßenverkehrsgesetz § 2a Fahrerlaubnis auf Probe, Absatz 1: "(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen...", sollte mir die Probezeit angerechnet werden.
Verstehe ich das Gesetz falsch? Könnte mir da jemand vielleicht das erklären, ob ich es richtig verstehe oder nicht, denn in der Führerscheinstelle wurde es mir gesagt beim Ersterwerb gelte dieses Regel nicht und es bestehe die Probezeit von 2 Jahren, den Leuten traue ich aber nicht besonders wink.gif
Danke
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Jens
Beitrag 21.03.2007, 16:34
Beitrag #2


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Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 30740
Beigetreten: 16.01.2006
Wohnort: Kiel
Mitglieds-Nr.: 16036



Hier greift §33 Abs. 2 FeV
Zitat
Begründet der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und wird ihm die deutsche Fahrerlaubnis nach § 31 erteilt, wird bei der Berechnung der Probezeit der Zeitraum nicht berücksichtigt, in welchem er im Inland zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht berechtigt war.


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Mr.T
Beitrag 21.03.2007, 16:36
Beitrag #3


Mitglied
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Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 31404
Beigetreten: 06.02.2004
Mitglieds-Nr.: 1686



Hier wurde aber die FE nicht nach § 31 FeV erteilt, deshalb erfolgt auch keine Anrechnung auf die Probezeit. wink.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Afrost
Beitrag 29.03.2007, 09:45
Beitrag #4


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 2
Beigetreten: 29.03.2007
Mitglieds-Nr.: 30068



Russland und diese Phrase passen sie nicht zusammen:(...


§ 2a Fahrerlaubnis auf Probe

"... Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben"

Europäischer Wirtschaftsraum
http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4is...Wirtschaftsraum
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