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#51
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 934 Beigetreten: 15.11.2005 Wohnort: 47167 Duisburg Mitglieds-Nr.: 14625 ![]() |
Ein in D zugelassenes Kraftfahrzeug ist nach den Vorgaben des KraftStG zu versteuern oder ggf. auch steuerbefreit. Irgendwie verstehe ich mittlerweile die Zusammenhänge auch nicht mehr, denn wenn ein Student aus dem Ausland im Inland keinen Wohnsitz begründet und sein Fahrzeug daher nicht zu versteuern braucht, sollte dies implizieren, dass er das Fahrzeug dann eigentlich auch nicht ummelden müsste. Diese Brücke finde ich jedoch nirgendwo. ![]() ![]() es geht entweder mit Ausfuhr kennzeichen oder mit den originalen Grichischen dabei bin ich nicht ganz sicher da das Fahrzeug schon eingeführt wurde. Was willst du mit einem Ausfuhrkennzeichen an einem zugelassenen Fahrzeug? Du kannst mit einem zugelassenen Fahrzeug in jedes beliebige Land fahren und dein Fahrzeug dann dort lassen, fertig.Das ist richtig Du kannst das Fahrzeug mit jedem x-Belibigen Kennzeichen ausführen allerdings wird man Dir dann bei der Ausfuhr (falls erforderlich) Ausfuhrnachweises für Umsatzsteuerzwecke austellen. |
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#52
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Endlich gibt es mal einer Zu! Dein gefährliches Halbwissen gepaart mit Arroganz und Überheblichkeit ist schon vor fast einem Jahr in diesem Thread aufgefallen, aus dem du dich auf einmal ganz schnell verzogen hast. Die User @Stefan Süßmann und @Wilfried Böhmann sind im übrigen wirkliche Fachleute auf diesem Gebiet (Sachverständige bei Prüforganisationen). P. S. Am besten gefällt mir übrigens der Beitrag #26 in dem verlinkten Thread... ![]() -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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#53
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 ![]() |
Zitat Keine Ahnung, aber davon recht viel..... ![]() Zitat zulassungsfuchs Geschrieben: 31.10.2006, 13:37 Endlich gibt es mal einer Zu! Beim User "Zulassungsfuchs" gewinne ich immer mehr den Eindruck, dass er irgendwie "abgelenkt" sein könnte, oder das Denken durch irgendwelche Stöffchen zur Zeit beeinträchtigt ist. ![]() Anders kann ich mir seine "Beiträge" beim besten Willen nicht mehr erklären. ![]() -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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#54
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 934 Beigetreten: 15.11.2005 Wohnort: 47167 Duisburg Mitglieds-Nr.: 14625 ![]() |
Und deßhalb Zollkennzeichen und Internationale Zulassung (Fernzulassung). ![]() Zollkennzeichen gibt es schon seit Jahren nicht mehr und eine Internationale Zulassung (was immer das sein soll) ist für das deutsche Zulassungsrecht in diesem Fall nicht relevant. Wenn der regelmäßige Standort des Fahrzeuges in D ist, dann muß es bei uns auch zugelassen werden. So einfach ist das... Zitat Over and out...... Ist besser so. ![]() Du bist doch schonmal ganz aus der Diskusion raus! Guckst Du: http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?...;model=guichett Da habe ich mich nicht auf einmal ganz schnell verzogen. Es ist nur so das ich nicht immer die Zeit habe hier zu sitzen und Tippen. Und deßhalb ist manchmal plötzlich aus. Such mal dannach wo ihr auf einmal weg Seit... |
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#55
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
...und was soll jetzt die Steuerbefreiung bei der Einfuhr aus der EU mit dem deutschen Zulassungsrecht zu tun haben?? ![]() ![]() -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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#56
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 934 Beigetreten: 15.11.2005 Wohnort: 47167 Duisburg Mitglieds-Nr.: 14625 ![]() |
...und was soll jetzt die Steuerbefreiung bei der Einfuhr aus der EU mit dem deutschen Zulassungsrecht zu tun haben?? ![]() ![]() Das Du behauptes hast das wenn Standort D dan Zulassung in D. Damit hat es aber schon was zu tun oder? |
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#57
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Versuche zunächst einmal den Unterschied zwischen Zulassungsrecht und Steuerrecht zu verstehen, dann lies nochmal in aller Ruhe den § 1 IntKfzVO (am besten auch den Kommentar hierzu). Falls du das dann irgendwann kapiert haben solltest, kannst du dich dann wieder melden.....
![]() Für mich ist hier EoD ![]() -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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#58
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 8784 Beigetreten: 20.02.2004 Wohnort: Im tiefsten Taunus Mitglieds-Nr.: 1918 ![]() |
Du bist doch schonmal ganz aus der Diskusion raus! Was ist denn das für ein Niveau. Sind wir im Sandkasten??????? -------------------- Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
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#59
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 934 Beigetreten: 15.11.2005 Wohnort: 47167 Duisburg Mitglieds-Nr.: 14625 ![]() |
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#60
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Kein Kommentar! ![]() Dann sollte man solche Sprüche wie Du bist doch schonmal ganz aus der Diskusion raus! lassen ![]() -------------------- Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
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#61
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Ganz sicher war ich mir hier auch schon nicht! Solche Geschichrten dauern auch in der Regel bei der Zulassung sehr lange. Da es dort auch immer wieder mal für verwirrung sorgt. Satz 1: Was? Du gibst einmal offen zu, dass Du nichts weißt? ![]() ![]() Satz 2: Das rührt wahrscheinlich daher, weil dort solche Zulassungsfüchse wie Du für die Verwirrung sorgen. ![]() |
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#62
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 934 Beigetreten: 15.11.2005 Wohnort: 47167 Duisburg Mitglieds-Nr.: 14625 ![]() |
Ganz sicher war ich mir hier auch schon nicht! Solche Geschichrten dauern auch in der Regel bei der Zulassung sehr lange. Da es dort auch immer wieder mal für verwirrung sorgt. Satz 1: Was? Du gibst einmal offen zu, dass Du nichts weißt? ![]() ![]() Satz 2: Das rührt wahrscheinlich daher, weil dort solche Zulassungsfüchse wie Du für die Verwirrung sorgen. ![]() zu 1: Ich habe nie behauptet alles zu wissen! Und habe das im Gegensatz zu euch auch schon zugegeben! zu 2 : Möglich ist das! Und was hast Du bis jetzt rausgefunden. Versuche zunächst einmal den Unterschied zwischen Zulassungsrecht und Steuerrecht zu verstehen, dann lies nochmal in aller Ruhe den § 1 IntKfzVO (am besten auch den Kommentar hierzu). Falls du das dann irgendwann kapiert haben solltest, kannst du dich dann wieder melden..... ![]() Für mich ist hier EoD ![]() Du liegst mal wieder komplett danneben. Steurrechtlich wäre das vollkommen irrelevant. Da auch ein Ausfuhrkennzeichen nur für 90 Tage Steuerfrei betrieben werden kann. |
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#63
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
1. Und was hast Du bis jetzt rausgefunden. Versuche zunächst einmal den Unterschied zwischen Zulassungsrecht und Steuerrecht zu verstehen, dann lies nochmal in aller Ruhe den § 1 IntKfzVO (am besten auch den Kommentar hierzu). Falls du das dann irgendwann kapiert haben solltest, kannst du dich dann wieder melden..... ![]() Für mich ist hier EoD ![]() 2. Du liegst mal wieder komplett danneben. Steurrechtlich wäre das vollkommen irrelevant. Da auch ein Ausfuhrkennzeichen nur für 90 Tage Steuerfrei betrieben werden kann. Zu 1. Im Gegensatz zur Dir stütze ich mich - wie im Übrigen auch Andreas - auf rechtliche Fakten ab. Und dass mir etwas unklar ist im Zusammenspiel zwischen dem Zulassungsrecht einerseits und der Aussage des ADAC, dass bei Studenten keine Kfz-Steuer im Inland anfällt, auch wenn sie mit ihrem Fahrzeug hier einen regelmäßigen Standort begründen, was zur Folge haben müsste, dass, folgt man dem ADAC, trotzdem keine Kfz-Steuer erhoben werden dürfte, habe ich weiter oben schon erklärt. Du stellst jedoch lediglich Behauptungen in den Raum, bei denen Du dann, wenn Nachfragen erfolgten, schon einige Male die Antwort schuldig geblieben bist und Dich darauf hinausredest, Du wärst mir keine Antwort schuldig. Das ist zu billig! Zu 2. Ich verstehe nach wie vor nicht den von Dir hergestellten Zusammenhang von § 1 IntKfzVO, in dem es um die Nutzung von aus dem Ausland ins Inland mitgebrachten Fahrzeugen mit ausländischer Zulassung geht, und dem § 7 Abs. 2 IntKfzVO, der einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich den der Ausfuhrkennzeichen regelt. Und was das dann noch mit der RICHTLINIE DES RATES vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (83/182/EWG), in der es um den Import von Waren aus dem EU-Ausland ins Inland geht, zu tun haben soll, ist mir endgültig schleierhaft. Du wirfst munter Äpfel und Birnen durcheinander, mischst dann noch ein paar Pflaumen dazu und erwartest anschließend von uns, dass wir das gefälligst zu verstehen haben. So einfach ist das nicht. Es gibt nichts Gefährlicheres als juristisches Halbwissen. Da wäre es dann manchmal schon gescheiter, sich nach den berühmten 3 chinesischen Affen zu richten oder sich an den Dir sicherlich auch nicht ganz unbekannten Spruch von Dieter Nuhr zu halten. ![]() |
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#64
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 934 Beigetreten: 15.11.2005 Wohnort: 47167 Duisburg Mitglieds-Nr.: 14625 ![]() |
Ich kann mich nicht daran erinnern Dir eine Antwort o.ä schuldig gebliben zu sein. Höchstens daran das Du/Ihr sie einfach nicht akzeptieren wollt. Das man da evtl. irgendwann mal die Lust verliert ist klar.
P.S. Achso was hast Du denn nun rausgefunden! Bzw. kannst Du das Gegenteil belegen. Wozu gibt es eigentlich Deckungskarten für AusfuhrKennzeichen bis zu 360 Tage? Bzw. Warum können Die Kennzeiche so lange zugeteillt werden? Wer kommt schon hierher kauft ein Fahrzeug fährt damit hier ein Jahr um es dann erst Auszuführen? Ich bin doof ich weiß das nicht |
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#65
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Ich kann mich nicht daran erinnern Dir eine Antwort o.ä schuldig gebliben zu sein. Höchstens daran das Du/Ihr sie einfach nicht akzeptieren wollt. Das man da evtl. irgendwann mal die Lust verliert ist klar. Was sollen wir akzeptieren? Deine ständigen Ausflüchte, nicht sachrelevanten Nebenkriegsschauplätze und Halbwahrheiten, so sie denn überhaupt solche sind? Du mauerst doch sofort, wenn Du merkst, dass jemand nicht Deiner Meinung ist, und bleibst die rechtlichen Begründungen oft genug schuldig (klick). P.S. Achso was hast Du denn nun rausgefunden! Bzw. kannst Du das Gegenteil belegen. Mittlerweile glaube ich, dass Du gar nicht mehr liest, was wir hier schreiben. Ich hatte weiter oben auf einen auch in meinen Augen bestehenden Widerspruch hingewiesen und angekündigt, dass ich das Bay. Finanzministerium diesbezüglich um Aufklärung bitten würde (klick). Das ist zwischenzeitlich geschehen, jedoch steht eine Antwort - wohl auch für Dich verständlich - noch aus. Wozu gibt es eigentlich Deckungskarten für AusfuhrKennzeichen bis zu 360 Tage? Bzw. Warum können Die Kennzeiche so lange zugeteillt werden? Wer kommt schon hierher kauft ein Fahrzeug fährt damit hier ein Jahr um es dann erst Auszuführen? Was hat das wiederum mit der Ausgangsfragestellung zu tun? Du machst schon wieder einen sinnlosen Nebenkriegsschauplatz auf. Ich bin doof ich weiß das nicht Selbsterkenntnis ist der erste Weg zur Besserung. Oder sollte es vielleicht besser heißen: "Ich bin doof, ich weiß das nur nicht" ![]() |
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#66
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 934 Beigetreten: 15.11.2005 Wohnort: 47167 Duisburg Mitglieds-Nr.: 14625 ![]() |
Es wird langsam langweilig! Auch wenn Du wie immer in jeden Thrat behauptes ich wäre Dir Antworten schuldig gebliben wird es nicht wahrer. Aber wenn Du es nötig hast damit zu versuchen meine Glaubwürdigkeit in frage zu stellen bitte sehr.
Hier der Fisch ist sowieso schon gegessen! Es kann jetzt auch wieder mal etwas dauern bis ich Antworte. Ich habe gelegentlich auch noch etwas anderes zu tun! |
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#67
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4118 Beigetreten: 20.11.2004 Wohnort: JO31JJ Mitglieds-Nr.: 6817 ![]() |
...............Aber wenn Du es nötig hast damit zu versuchen meine Glaubwürdigkeit in frage zu stellen bitte sehr. Es kann jetzt auch wieder mal etwas dauern bis ich Antworte. Ich habe gelegentlich auch noch etwas anderes zu tun! Aber ja doch, @Zulassungsfuchs.................... Es geht hier doch gar nicht darum, ob jemand die Glaubwürdigkeit in Frage stellt oder nicht. Du hast in Deinem Profil deine HP angegeben und somit ist zu sehen, welchen "Beruf" Du ausführst. Sicher magst Du mehr Fahrzeuge als Otto-Normal-Fahrer schon angemeldet haben (natürlich nicht alle auf Deinem Namen ![]() Hier gibt es User, die arbeiten genau an der Stelle, wo DU die Kfz für Deine Kunden zulässt......... ![]() Im übrigen dürfte die fachliche Kompetenz von @Peter Lustig wohl ausser Frage stehen. In 99% aller Fälle kann er direkt die Verordnung/das Gesetz zitieren, womit man die Richtigkeit seiner Antwort verifizieren kann. Bei den restlichen 1% dauert es etwas - aber Du kannst sicher sein, das die entsprechende Quelle dann nachgeliefert wird ![]() Eddie -------------------- Wissen ist Macht - nichts wissen, macht auch nichts ...
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#68
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1999 Beigetreten: 22.01.2005 Mitglieds-Nr.: 7951 ![]() |
Zitat Das Ausfuhrkennzeichen dient zur Überführung eines Kraftfahrzeuges ins Ausland und ist grundsätzlich bei dem Straßenverkehrsamt (Zulassungsbehörde) zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat oder der Standort des Fahrzeuges ist. Es darf nur Fahrzeugen zugeteilt werden, die im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) keinen regelmäßigen Standort haben, das heißt: ein im Geltungsbereich der StVZO zugelassenes Fahrzeug muss vor Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens endgültig stillgelegt werden. Das "Ausfuhrkennzeichen" ist nicht zwangsläufig an eine Ausfuhr gebunden. Es ermöglicht ebenso z.B. Urlaubern die durch Deutschland reisen hier ein Fahrzeug zu kaufen und hier ohne regelmäßigen Standort bis zu einem Jahr zuzulassen. Auf diese Möglichkeit möchte zulassungsfuchs wohl hinaus, auch wenn man bei einem Studenten wohl von einem regelmäßigen Standort ausgehen kann. Quelle |
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#69
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 97 Beigetreten: 05.01.2005 Wohnort: bei Hamburg Mitglieds-Nr.: 7598 ![]() |
Zuert, bin ich kein Fachmann der Sache, das gebe ich zu. Ich habe aber selber einen Auto die mit Roma Kennzeichen seit mehr wie einen jahr in D sich befindet; Habe aber auch einen Italo Ausweis und einen Italo FS und würde schon mahl angehalten. Keine probleme, kein Kommentar. Das Auto ist versichert und hat gültige TUV. Wir sind in Europa, wo ist das problem?
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#70
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Wir sind in Europa, wo ist das problem? Die deutsche StVZO ist das Problem und das Zulassungsrecht wurde in der EU noch nicht harmonisiert. ![]() -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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#71
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 934 Beigetreten: 15.11.2005 Wohnort: 47167 Duisburg Mitglieds-Nr.: 14625 ![]() |
Zuert, bin ich kein Fachmann der Sache, das gebe ich zu. Ich habe aber selber einen Auto die mit Roma Kennzeichen seit mehr wie einen jahr in D sich befindet; Habe aber auch einen Italo Ausweis und einen Italo FS und würde schon mahl angehalten. Keine probleme, kein Kommentar. Das Auto ist versichert und hat gültige TUV. Wir sind in Europa, wo ist das problem? Das sich ausser ein Paar §-reitern hier im Forum in der Regel keiner um den Umstand kümmert wo das Fahrzeug nun seinen regelmäßigen Standort hat hatten wir auch schon des öfteren hier! Dies trifft besonders darauf zu wenn "nur" ein anderer Standort in D ist. Glaubt ja die Experten hier nicht! Wer sollte das auch alles nachprüfen. Auch Peter Lustig hat erkannt das es mittlerweile gar nicht mehr so Eng gesehen wird. http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=43522 Dennoch ist die Vorgehensweise mit der Internationalen Zulassung mit Ausfuhrkennzeichen Ein Möglichkeit hier auf der sicheren Seite unterwegs zu sein. Auch wenn diese vorgehensweise nicht wirklich zu empfeln ist. Ist genauso oder noch aufwendiger als das Fahrzeug direkt hier her umzumelden. Ansonsten ist es nur sowenig bekannt wie z.B. die tatsache das es auch 2rote Versicherungskennzeichen" zur überführung von z.B. Mofas gibt. Ist genauso sinnlos aber trotzdem gibt es Sie. Das sog Ausfuhrkennzeichen (Internationale Zulassung) ist im Prinzip nur zur Zollrechtlichen ausstellung der MwSt. und der Tatsache das abgemeldete Fahrzeug im Ausland unbehelligt bewegen zu können. wichtig dem Zoll ist es ansonsten vollkommen Latte ob das Fahrzeug mit einem normalen, Kurzzeitkennzeichn oder irgendeinem anderen Kennzeichen ausgeführt wird. Der spätere Standort des Fahrzeugs ist bei der Zuteilung eines "Ausfuhrkennzeichen" überhaupt nicht von bedeutung sondern lediglich der momentane Standort bei der Zuteilung. |
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#72
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 5 Beigetreten: 28.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24630 ![]() |
Hallo,
eine Frage an ##caligola##. Was hast Du denn der Poizei gesagt in der Frage wie lange Du schon in D befindest?? Ich habe auch ein Greek-Führerschein und das Fahrzeug hat einen Greek-Versicherung und für 2 Jahre TÜV. Danke!!!!! |
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 09.11.2006 Mitglieds-Nr.: 25035 ![]() |
Hallo ich habe mich auf der Seite extra angemeldet, weil dich dieses Thema gesehen habe. Ich hoffe, dass ihr mir bei meinen Fragen helfen könnt. Ich wohne schon seit 15 Jahren hier in Deutschland. Da ich immer mehr Leute auf ausländischen Kennzeichen sehe, bin ich am Überlegen ob ich nicht mein Auto auf meine Oma in Polen anmelde und hier fahre. Als ich mit dieser Frage zum Finanzamt gegangen bin, wurde mir gesagt (habe ich mir auch schon gedacht), dass es eine Steuerhinterziehung ist. Aber ich habe einmal im Fernsehen gehört, dass es reicht, wenn man in einem Mitgkliedstaat der EU Steuern zahlt. Das ist woll durch irgendwelche Gegenseitigkeitsabkommen festgelegt. Polen ist ja ein Mitgliedstaat. Als ich mit diesem Argument beim Finanzamt war, wurde mir gesagt," Es geht hier nur um die behandlung des Statuses des Fahrzeugs selbst (sprich Du musst keine Einfuhrumsatzsteuer bezahlen wenn das Fahrzeug weniger als 1 Jahr bleibt). Du als Deutscher Halter begehst dennoch eine Steuerhinterziehung (KFZ Steuer, da gibts KEIN Steuerabkommen). In der STVZO ist daneben KLAR geregelt dass das Fahrzeug dort zugelassen sein muss von wo aus es ÜBERWIEGEND in Verkehr gebracht wird. Und das ist bei regelmäßigem Standort DE!". Ich habe dem Finanzkerl gesagt, dass ich nicht länger als ein halbes Jahr hier fahren werde und dann der Wagen wieder für paar Monate nach Polen fährt. Meine Frage ist jetzt, ist es erlaub auf plnischen Kennzeichen hier in Deutschland zu fahren oder nicht? Falls ja,wurde ich mich sehr freuen wenn ihr mir gute Gründe nennen würdet, damit ich den Finanzkerl eine Lehrstunde geben kann.
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Beitrag
#74
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Meine Frage ist jetzt, ist es erlaub auf plnischen Kennzeichen hier in Deutschland zu fahren oder nicht? Nein -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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#75
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
@giannis71
Ich hatte ziemlich weit oben angekündigt, dass ich beim Bayer. Finanzministerium, auf das sich die von Dir zitierte und mir von Dir netterweise zur Verfügung gestellte ADAC-Ausarbeitung beruft, nachfragen würde, wie man dort zu den Aussagen bezüglich im Inland studierender ausländischer Staatsangehöriger kommt. Ich zitiere aus dem Antwortschreiben, das mich heute erreicht hat: Zitat .... In dem geschilderten Fall (dabei handelt es sich um Deinen Fall - P.L.) ist die Vorschrift des § 27 Abs. 2 zweiter Halbsatz StVZO einschlägig. Hiernach genügt in den Fällen, in denen die Verlegung des regelmäßigen Standorts – wie bei Studenten üblich – voraussichtlich nur vorübergehend ist, eine Anzeige an die Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt hat. Im Übrigen ist ab 1. März 2007 zu berücksichtigen, dass zulassungsrechtlich das Standortprinzip durch das Wohnsitzprinzip ersetzt wird. Die griechische Zulassung bleibt hiernach weiterhin gültig. .... Nach § 3 Nr. 13 KraftStG ist das Halten von ausländischen Pkw, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr steuerbefreit. Die Steuerbefreiung entfällt u. a., wenn die Fahrzeuge von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Nach bundeseinheitlicher Auffassung der Finanzverwaltung behält eine Person ihren Wohnsitz im Ausland, wenn sie sich im Inland zum Besuch einer Universität oder Schule aufhält. Die Tatsache, dass ein ausländisches Fahrzeug im Inland von einem (ausländischen) Studenten genutzt wird, ist daher insoweit nicht steuerschädlich. Die genannte Jahresfrist beginnt bei jedem Grenzübertritt neu zu laufen. In dem in Frage stehenden Fall kommt daher eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 13 KraftStG in Betracht. Darüber hinaus kommt zudem eine Steuerbefreiung nach Maßgabe des mit Griechenland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens vom 21. September 1977 (BGBl. 1979 II S. 406) zur Anwendung. Somit wäre Dein Problem wohl hoffentlich zu Deiner Zufriedenheit geklärt. Du darfst als Student mit Deinem in Griechenland zugelassenen Fahrzeug in Deutschland vorübergehend bis zur Dauer eines Jahres fahren, da Du hier keinen Wohnsitz begründest, sondern dieser in Deinem Heimatland bleibt. Ein Problem stellt zwar die Jahresfrist dar. Da aber, wie oben angeführt, die Jahresfrist bei jeder Wiedereinreise erneut zu laufen beginnt, sollte dies kein allzu großes Problem darstellen, auch wenn Du länger als ein Jahr in Deutschland studieren solltest. Als Wiedereinreise zählt dabei nicht nur eine Einreise aus Deinem Heimatland, sondern jede Einreise nach Deutschland aus einem angrenzenden Staat. Das Problem besteht jedoch aufgrund der offenen Grenzen in der EU hier wohl primär darin, dass Du eine solche Einreise außer vielleicht durch Aussagen von Zeugen (mitreisende Freunde und Familienangehörige usw.) kaum wirst belegen können. Aber auch darum solltest Du Dir nach meinem Dafürhalten keinen allzu großen Kopf machen, da die Tendenz zunehmend dahingeht, diese Thematik im Sinne der EU immer liberaler zu beurteilen. Vergiss daher alles, was @Zulassungsfuchs oben in verwirrenden und falschen litanei- und gebetsmühlenartigen Wiederholungen über Ausfuhrkennzeichen in Deinem Fall zusammengeschwafelt hat, und erfreue Dich an der Gewissheit, dass Du Dein Auto, solange Du als Student in Deutschland bist, nicht umzumelden brauchst. ![]() Die oben angesprochene Anzeige bei der Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt hat, ist in Deinem Fall vermutlich gegenstandslos, da Du diese Anzeige bei Deiner griechischen Heimatbehörde machen müsstest, was bei einem Auslandsaufenthalt vermutlich nicht notwendig sein dürfte. Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 10.11.2006, 12:52 |
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#76
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 09.11.2006 Mitglieds-Nr.: 25035 ![]() |
Bei mir ist aber das Problem, dass ich hier in Deutschland lebe. Ich studiere nichthier . Mein fester Wohnsitz ist in Deutschland. Deswegen dachte ich mir, dass ich den Wagen auf meine Oma anmelde, die in Polen lebt. Wenn es was helfen würde, könnte ich mich auch noch in Polen beim Einmwohnermeldeamt anmelden. Ich glaube aber nicht, dass das was ändert.
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#77
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Ich glaube aber nicht, dass das was ändert. So ist es, es kommt einzig und alleine auf den Standort des Fahrzeuges an und der ist bei dir in Deutschland. Daher muß dein Fahrzeug auch in D zugelassen werden. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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Beitrag
#78
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 09.11.2006 Mitglieds-Nr.: 25035 ![]() |
Peter Lustig sagst du das gleiche oder siehst du es anders?
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Beitrag
#79
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Ich teile die Auffassung von Andreas.
Der Knackpunkt ist der, dass Studenten keinen Wohnsitz im Inland begründen. Das steht z.B. so auch in § 7 Abs. 2 FeV. Eine andere Ausnahmeregelung enthält hier im Übrigen auch § 7 Abs. 1 letzter Satz FeV: "Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält." Die Bedingungen für beide Ausnahmen erfüllst Du nach Deinem Bekunden nicht. |
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Beitrag
#80
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Allso würde es mir auch nicht helfen, wenn ich einen polnischen Führerschein und Personalausweis haben würde. Auch wenn ich mich in Polen beim Einwohnermeldeamt anmelden würde, dürfte ich trotzdem nicht hier in Deutschland mit meinen Auto auf polnischen Kennzeichen fahren. richtig?
Und wie ist es mit den Leuten die eine doppelte Statsbürgerschaft haben? Kenne einen Kerl aus Italien bei dem das der Fall ist. Er fährt hier mit seinen dort angemeldeten Auto. Ist das legal? |
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#81
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Gleichheit im Unrecht gibt es nicht. Wenn der Italiener sein Fahrzeug trotz regelmäßigem Standort im Inland bislang nicht umgemeldet hat, dann hat er offensichtlich Glück gehabt, dass sich noch niemand dieser Sache angenommen hat. Wo kein Kläger, da kein Richter.
Staatsangehörigkeiten, Wohnsitze usw. sind im konkreten Fall ohne Belang. Hier geht es einfach um den regelmäßigen Standort des Fahrzeugs, der sich laut zugehöriger Rechtsprechung an dem Ort befindet, von dem aus das Fahrzeug nach Ruhevorgängen (= Abstellen, Parken) überwiegend wieder in Betrieb genommen wird. |
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#82
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 5 Beigetreten: 13.11.2006 Mitglieds-Nr.: 25202 ![]() |
Ich zitiere aus dem Antwortschreiben, das mich heute erreicht hat: Zitat .... In dem geschilderten Fall (dabei handelt es sich um Deinen Fall - P.L.) ist die Vorschrift des § 27 Abs. 2 zweiter Halbsatz StVZO einschlägig. Hiernach genügt in den Fällen, in denen die Verlegung des regelmäßigen Standorts – wie bei Studenten üblich – voraussichtlich nur vorübergehend ist, eine Anzeige an die Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt hat. Im Übrigen ist ab 1. März 2007 zu berücksichtigen, dass zulassungsrechtlich das Standortprinzip durch das Wohnsitzprinzip ersetzt wird. Die griechische Zulassung bleibt hiernach weiterhin gültig. .... Nach § 3 Nr. 13 KraftStG ist das Halten von ausländischen Pkw, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr steuerbefreit. Die Steuerbefreiung entfällt u. a., wenn die Fahrzeuge von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Nach bundeseinheitlicher Auffassung der Finanzverwaltung behält eine Person ihren Wohnsitz im Ausland, wenn sie sich im Inland zum Besuch einer Universität oder Schule aufhält. Die Tatsache, dass ein ausländisches Fahrzeug im Inland von einem (ausländischen) Studenten genutzt wird, ist daher insoweit nicht steuerschädlich. Die genannte Jahresfrist beginnt bei jedem Grenzübertritt neu zu laufen. In dem in Frage stehenden Fall kommt daher eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 13 KraftStG in Betracht. Darüber hinaus kommt zudem eine Steuerbefreiung nach Maßgabe des mit Griechenland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens vom 21. September 1977 (BGBl. 1979 II S. 406) zur Anwendung. Ich fallle auch unter diese Regelung. Wäre es möglich, dass Du mir den Brief vom Bayer. Finanzministerium zukommen lassen könntest (ondrej 'at' web 'punkt' de? Das wäre sehr nett. Soweit ich es jetzt deute, gilt - selbst wenn man unter die obige Regelung fällt - weiterhin, dass ein einheimischer (Deutscher) mein Auto in Deutschland nicht fahren darf (sehr wohl aber überall anders auf der Welt). Ist das richtig so? In dem oben zitierten Beitrag wird darauf verwiesen, dass es ab März 2007 eine neue Regelung geben wird, die statt dem Standort den Wohnsitzt berücksichtigt. Hat da jemand schon neuere Informationen zu? Interessant ist vor allem, wenn man in zwei EU-Ländern einen (Haupt-)Wohnsitz hat. Der Beitrag wurde von chemfork bearbeitet: 14.11.2006, 09:26 |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Da das Schreiben auch persönliche Daten enthält, bitte ich um Verständnis, wenn ich Deiner Bitte um Überlassung nicht nachkommen kann.
Du musst differenzieren, ob für das Fahrzeug ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird oder ob es nur vorübergehend im Inland benutzt wird. Im ersten Fall hat, sobald ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird, eine umgehende Zulassung in Deutschland zu erfolgen, wenn nicht die oben angesprochenen Ausnahmeregelungen für Studenten oder für eine befristete Arbeitnehmerentsendung vorliegen. Bei einem Fahrzeug, dessen Nutzung nur vorübergehend im Inland erfolgt (siehe dazu § 1 Abs. 1 IntKfzVO), solltest Du zur Frage, was vorliegt, wenn das Fahrzeug von einem Wohnsitzinländer benutzt wird, den zugehörigen Beitrag in unseren FAQ lesen. Die im Ministeriumsschreiben zitierte neue Vorschrift ist die zum 1.3.2007 in Kraft tretende Fahrzeugzulassungsverordnung, die zu dieser Thematik in § 20 Folgendes bestimmt: "(1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 10 vorgesehen sind. Zulassungsbescheinigungen nach Satz 1, die den Anforderungen des Satzes 2 genügen und ausschließlich zum Zwecke der Überführung eines Fahrzeugs ausgestellt werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemacht. (2) In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten. (3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind. (4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmte Stelle verbunden sein. (5) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländische Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2 sowie die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung oder den Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (6) Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt 1. bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und 2. bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag. Der oben zitierte § 27 Abs. 2, 2. Halbsatz StVZO wird zum 01.03.2007 ersetzt durch den neuen § 13 Abs. 3 FZV, in dem dann nur noch vom Wohnsitz, nicht mehr vom regelmäßigen Standort die Rede ist: (3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung bei der neuen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens und Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich zu beantragen. Die bisherigen Kennzeichen sind zur Entstempelung vorzulegen. Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als drei Monate an einen vom Wohnsitz oder Sitz des Halters abweichenden Ort verlegt, ist dies der Zulassungsbehörde ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Verbleibt wie bei unserem Studenten oder einer Person mit einem zeitlich befristeten Arbeitsaufenthalt im Inland der Wohnsitz im Ausland, trifft diese Bestimmung auf diese Leute somit nicht zu. Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 15.11.2006, 12:01 |
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 5 Beigetreten: 13.11.2006 Mitglieds-Nr.: 25202 ![]() |
vielen Dank für die hilfreiche Antwort!
Die einzige Frage, die sich mir noch stellt, ist, wie das mit dem Wohnsitz gehandhabt wird. Ich zum Beispiel habe meinen Wohnsitz noch im Ausland, aber natürlich auch in Deutschland. Man kann (oder zumindest konnte) keinen Zweitwohnsitz in Deutschland anmelden, wenn der Erstwohnsitz ausserhalb Deutschlands liegt. Somit habe ich quasi zwei Hauptwohnsitze. Sollte diese Regelung dann so in Kraft treten könnte ich mich quasi bei jedem Grenzübertritt strafbar machen, weil ich für einen der Staaten das falsche Kennzeichen am Auto habe. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2197 Beigetreten: 30.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13386 ![]() |
zulassungsfuchs -letzter Beitrag-
"Glaubt ja die Experten hier nicht!" SuperIngo! ![]() dete |
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#86
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vielen Dank für die hilfreiche Antwort! Die einzige Frage, die sich mir noch stellt, ist, wie das mit dem Wohnsitz gehandhabt wird. Ich zum Beispiel habe meinen Wohnsitz noch im Ausland, aber natürlich auch in Deutschland. Man kann (oder zumindest konnte) keinen Zweitwohnsitz in Deutschland anmelden, wenn der Erstwohnsitz ausserhalb Deutschlands liegt. Somit habe ich quasi zwei Hauptwohnsitze. Sollte diese Regelung dann so in Kraft treten könnte ich mich quasi bei jedem Grenzübertritt strafbar machen, weil ich für einen der Staaten das falsche Kennzeichen am Auto habe. Es geht in diesen Fällen nicht um den melderechtlichen Haupt- bzw. Nebenwohnsitz sondern um den sog. ordentlichen Wohnsitz. Die Definition, was darunter zu verstehen ist, findest Du in § 7 FeV bzw. nahezu wortgleich auch in der 2. EU-Führerschein-Richtlinie. Die Wohnsitzdefinition in § 7 FeV findet als sog. "Legaldefinition" auch in anderen verkehrsrechtlichen Vorschriften wie der StVZO und künftig der FZV sinngemäße Verwendung. |
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#87
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 15.11.2006 Mitglieds-Nr.: 25292 ![]() |
Lest auch folegndes durch und alle Fragen sollten geklärt sein. Demnach braucht er das Fahrzeug nicht umzumelden und auch keine Steuern dafür zu bezahlen sofern sich der Wagen nicht länger als 12 Monate ununterbrochen in Dutschland befindet. Bei jeder Auslandsfahrt beginnt die Frist von neuem. Interessant ist auch, das selbst Deutsche Fahrer sich von ihren Ausländischen Bekannten, verwandten etc. das Auto borgen können und damit vorrübergehend ohne KFZ-Steuern zu entrichten fahren können, aber nur dann, wenn der Wagen in einem EU-Land zugelassen ist welches dem genfer abkommen beigetreten ist. Aber einfach mal gründlich den Text lesen. Selbst die Finanzämter bzw dessen Angestellet Auskünfte sind zu 99% verkehrt weil die Beamten schlichtweg keine Ahnung haben. Ich hatte vom Finazamt auch die Aussage erhalten ich dürfte nicht als Deutscher mit dem Auto meiner polnischen Freundin fahren wenn ich dafür keine KFZ-Steuer bezahle. Einfach eine Lüge aus Unwissenheit.
So, hier für alle die es interessiert die Informationen vom ADAC deren Quelle das Bayrische Staatsministerium für Finanzen ist. Zu beachten dabei vor allem die in III.2.b. angegeben Ausnahmen der Steuerpflicht die genau das hier diskutierte betreffen. KfZ-Steuerpflicht für ausländische Fahrzeuge in Deutschland I. Allgemeines II. Widerrechtliche Benutzung III. Halten von Kfz bei vorübergehendem Aufenthalt 1. Benutzung durch Personen mit Wohnsitz im Ausland a) Grundsatz: Steuerfreiheit b) Ausnahme: Steuerpflicht 2. Benutzung durch Personen mit Wohnsitz im Inland a) Grundsatz: Steuerpflicht b) Ausnahme: Steuerfreiheit 3. Vorrangige Ausnahmeregelungen a) Genfer Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen Staatenliste Höchstdauer b) Doppelbesteuerungsabkommen Ausnahmeregelung zum Genfer Abkommen Staatenliste IV. Zahlungspflichtige Person V. Straf- und Bußgeldvorschriften I. Allgemeines Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) bestimmt, dass in der Regel nicht nur in- ländische, sondern auch ausländische Fahrzeuge (ausgenommen bestimmte schwere Lkw) der deutschen Kfz-Steuerpflicht unterliegen, wenn das Halten zum Verkehr in Deutschland erfolgt. Das ist bereits dann gegeben, wenn sich das Kfz in der Bundesrepublik befindet (unerheblich ist dabei, ob es auch gefahren oder nur auf öffentlichem Grund abgestellt wird). Steuerpflicht besteht auch bei widerrechtli- cher Benutzung eines ausländischen Fahrzeugs (§ 1 Abs. 1 KraftStG). Hierzu tre- ten in der Praxis häufig Fragen auf, so dass dieser Punkt vorab behandelt wird. Gleichzeitig wird auf die als Anlage beigefügte Prüfliste verwiesen, in der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen die wichtigsten Kriterien für eine Steuerbefreiung aufgeführt worden sind. II. Widerrechtliche Benutzung Wird ein Kfz mit ausländischer Zulassung in Deutschland benutzt, obwohl es auf- grund bestehender Ummeldepflicht hier zuzulassen wäre, so ist diese Nutzung wi- derrechtlich. Dies hat zur Folge, dass im Inland Steuerpflicht besteht. Die Ummel- dung ist erforderlich, wenn der regelmäßige Standort des Fahrzeugs im Inland be- gründet wird. „Standort“ ist der Ort, von dem aus der regelmäßige Einsatz in den Straßenverkehr erfolgt und an den das Kfz nach den Einsätzen zurückgebracht wird. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse (z.B. ergibt sich aus dem Wohnsitz des Fahrers nur ein Hinweis auf den Standort des Fahrzeugs). Bei mehreren Einsatzorten ist der Einsatzmittelpunkt maßgeblich. Für den Begriff "re- gelmäßig" kann keine feste zeitliche Grenze gezogen werden, es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein regelmäßiger Standort kann schon bei einem Aufenthalt von weniger als drei Monaten begründet werden (§ 27 Abs. 2 StVZO). Die Ummeldepflicht entsteht dann mit erstmaligem Erreichen des neuen Standorts und nicht erst mit Ablauf der Dreimonatsfrist des § 27 Abs. 2 StVZO. Die Ummel- dung ist in diesem Fall unverzüglich zu beantragen, unter Umständen innerhalb weniger Tage. III. Halten von Kfz bei vorübergehendem Aufenthalt 1. Benutzung durch Personen mit Wohnsitz im Ausland a) Grundsatz: Steuerfreiheit Ist der Aufenthalt in Deutschland nur vorübergehend, so ist das Halten und Benutzen ausländischer Pkw und ihrer Anhänger sowie Motorräder steuerfrei, wenn dies durch Personen geschieht, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 3 Nr. 13 Satz 1 KraftStG). Die Nationalität der Person spielt dabei keine Rolle. „Vorübergehend“ bedeutet, dass das Fahrzeug nach spätestens einem Jahr wieder ins Ausland verbracht werden muss (maß- gebend für Fristbeginn und -ende ist jeweils der Grenzübertritt). Hauptfall sind Urlaubsreisen. Die Jahresfrist beginnt grundsätzlich mit jedem Auslandsauf- enthalt des Fahrzeugs neu zu laufen. Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist das Fahrzeug zu versteuern, wenn keine Ausnahmeregelung eingreift, die zu einer Fristverlängerung führt (siehe III.3.a). Das Fahrzeug ist aber schon von Anfang an steuerpflichtig, wenn der neue Standort in Deutschland auf Dauer begründet worden ist. b) Ausnahme: Steuerpflicht Wird der Pkw, Anhänger oder das Motorrad zwar nur vorübergehend, aber zur entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt, so besteht eine Kfz-Steuerpflicht. Entgelt ist jede Gegenleistung, die für die Beförderung gewährt wird, in der Regel eine Geldzahlung. Ein Entgelt in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn die Gegenleistung ausschließlich in der Beteiligung an den Fahrtkosten besteht. 2. Benutzung durch Personen mit Wohnsitz im Inland a) Grundsatz: Steuerpflicht Steuerpflicht besteht auch, wenn das im Ausland zugelassene Kfz von einer Person gefahren wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Besteht ein Wohnsitz sowohl im In- als auch Ausland, so ist ausschließlich auf den Ort abzustellen, zu welchem die engste Beziehung we- gen persönlicher Bindungen besteht (z.B. Wohnung der Familie), sofern re- gelmäßig - mindestens einmal im Monat - dorthin zurückgekehrt wird (Heimat- besuch). Sind die Rückkehrabstände länger, so gilt die Person als im Inland ansässig. b) Ausnahme: Steuerfreiheit Hält sich die Person zur Ausführung eines zeitlich befristeten Auftrags (z.B. Arbeitnehmerentsendung) oder zum Besuch einer Universität oder Schule in Deutschland auf, so ist ihr Wohnsitz stets als im Ausland befindlich anzusehen mit der Folge, dass keine Kfz-Steuerpflicht besteht. In derartigen Fällen kann auch über ein Jahr hinaus Kfz-Steuerfreiheit gegeben sein. Abweichend von III.2.a) ist die vorübergehende Verwendung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs durch Inländer Kfz-steuerfrei, wenn sie im Interesse des im Ausland ansässigen Fahrers/Halters erfolgt. Dazu zählen Notfälle (z.B. Fahrunfähigkeit oder Übermüdung des ausländischen Fahrers/Halters) und Probefahrten durch einen inländischen Mechaniker nach Werkstattaufenthalt des Fahrzeugs. Das gleiche gilt bei Anwesenheit des im Ausland ansässigen Fahrers/Halters im Fahrzeug. Darüber hinaus besteht Steuerfreiheit, wenn das Fahrzeug in einem Staat der EU zugelassen ist, der zugleich dem Genfer Abkommen (s. Staatenliste III.3.a) beigetreten ist. 3. Vorrangige Ausnahmeregelungen Zu der oben unter den Punkten 1 und 2 dargestellten Rechtslage existieren Ausnahmeregelungen, welche durch internationale und bilaterale Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten getroffen wurden. Sie modifizieren die Bestimmungen des § 3 Nr. 13 KraftStG, soweit sie eine günstigere Regelung vorsehen. a) Genfer Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen Sonderregelungen gelten für die folgenden Angehörigen der Beitrittsstaaten zum Genfer Übereinkommen (Abkommen vom 18. Mai 1956 über die Besteue- rung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Ver- kehr): Europäische Staaten: Bosnien-Herzegowina Serbien-Montenegro Österreich Dänemark Kroatien Polen Deutschland Luxemburg Rumänien Finnland Malta Schweden Frankreich Mazedonien Slowakei Großbritannien Niederlande Tschechien Irland Norwegen Sonstige Staaten: Australien Ghana Kambodscha Bei vorübergehender Benutzung zum privaten Gebrauch verlängert sich in be- stimmten Fällen die zeitliche Höchstdauer für die steuerfreie Benutzung. Pri- vat bedeutet in diesem Zusammenhang, dass keine gewerbliche Nutzung vor- liegen darf. Private Nutzung ist auch gegeben, wenn ein ausländischer Arbeit- geber einem inländischen Arbeitnehmer ein im Ausland zugelassenes Kfz für betriebliche Zwecke entgeltlich oder unentgeltlich überlässt (z.B. zur Fahrt zwi- schen Wohnung und Arbeitsstätte). Die Höchstdauer wird wie folgt modifiziert: maximal 6 Monate innerhalb eines 12-Monatszeitraums (mit oder ohne Unterbrechung) bei Einfuhr durch eine außerhalb der EU ansässigen Per- son und Verwendung durch diese, wenn das Kfz außerhalb der EU auf ei- ne Person mit Wohnsitz ebenfalls außerhalb der EU zugelassen ist; ohne zeitliche Begrenzung bei Einfuhr eines Kfz, das in dem Land zu- gelassen ist, in dem der Verwender seinen Wohnsitz hat und das Fahr- zeug für Fahrten innerhalb der EU zwischen diesem Wohnsitz und der Ar- beitsstätte benutzt wird (Grenzgänger oder Pendler); für die gesamte Dauer des Aufenthalts bei Einfuhr eines Fahrzeugs, das in dem Land zugelassen ist, in dem der Verwender seinen Wohnsitz hat und er sich in Deutschland ausschließlich zur Durchführung eines Studi- ums aufhält. Zu beachten ist, dass diese Modifizierungen nicht gelten, sofern das Fahrzeug durch eine Person benutzt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- halt in Deutschland hat. b) Doppelbesteuerungsabkommen (als Ausnahmeregelung gegenüber dem Genfer Abkommen) Deutschland hat mit einer Reihe von Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Darin enthaltene günstigere Regelungen gehen sowohl § 3 Nr. 13 KraftStG als auch dem Genfer Abkommen vor. Nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden sowie der Schweiz und Liechtenstein wird Kfz-Steuerbefreiung für Fahrzeuge jeder Art bei einem Aufenthalt bis zu 14 aufeinanderfolgenden Tagen ohne weitere Bedingung gewährt. Die Benut- zung ist für Fahrzeuge aus diesen Staaten deshalb innerhalb von 14 Tagen nicht abhängig von der Art der Nutzung (d.h. auch gewerbliche Nutzung ist zulässig) oder von der Person des Fahrers (d.h. auch Nutzung durch im Inland ansässige Personen ist möglich). IV. Zahlungspflichtige Person Die Steuerpflicht in den oben genannten Fällen trifft den jeweiligen Fahrer des Kfz. Dieser muss die Steuer entrichten (d.h. ohne Bedeutung ist die Frage, wer der Fahrzeughalter ist). V. Straf- und Bußgeldvorschriften Wird in Deutschland ein Fahrzeug ohne Bezahlung der Kfz-Steuer geführt, ob- wohl Steuerpflicht besteht, so handelt der Fahrer rechtswidrig. Dies kann die Verhängung eines Bußgeldes (Ordnungswidrigkeit nach § 378 Abgabenordnung) oder sogar eine Bestrafung wegen Steuerhinterzie- hung gemäß § 370 Abgabenordnung zur Folge haben. Außerdem ist die Kfz- Steuer für das betreffende Fahrzeug nach- zu entrichten. A N L A G E Merkblatt (Prüfliste) zur kraftfahrzeugsteuerlichen Behandlung ausländischer Personenkraftfahrzeuge und ihrer Anhänger Die Benutzung eines ausländischen Personenkraftwagens (Anhängers) im Inland ist 1. bis zu einem Jahr 1.1 bei Benutzung durch Ausländer grundsätzlich steuerfrei, steuerpflichtig, wenn ein Standort im Inland begründet wird, eine entgeltliche Beförderung von Personen oder Gütern vorliegt (die nicht aus- nahmsweise nach einem DBA – z. B. Dänemark – unschädlich ist), 1.2 bei Benutzung durch Inländer grundsätzlich steuerpflichtig, steuerfrei, wenn die Benutzung ausschließlich im Interesse des ausländischen Fahrzeughalters erfolgt (z. B. Werkstattfahrt), sich der ausländische Fahrzeughalter im Fahrzeug befindet, das Fahrzeug in einem Staat der EU zugelassen ist, die Benutzung nach Maßgabe des Zollrechts, das im Rahmen des Genfer Ab- kommens oder der DBA Anwendung findet, zulässig ist. Dies ist der Fall bei beruflicher Verwendung für Rechnung einer Person, die außerhalb des Zoll- gebietes der EU ansässig ist, bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Nicht-EU-Staaten. 2. nach Ablauf eines Jahres 2.1 bei Benutzung durch Ausländer grundsätzlich steuerpflichtig, steuerfrei, wenn die Benutzung nach Maßgabe des Zollrechts, das im Rahmen des Genfer Abkommens und der DBA Anwendung findet, zulässig ist. Dies ist der Fall bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, bei Studenten, bei Personen, die einen Auftrag von bestimmter Dauer ausführen. 2.2 bei Benutzung durch Inländer steuerpflichtig. Quelle: Bay. Staatsministerium der Finanzen |
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#88
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Lest auch folegndes durch und alle Fragen sollten geklärt sein. Nein, die Fragen sind dann abschließend noch nicht geklärt. ![]() In dem von dir angeführten Schreiben geht es lediglich um die Steuerfreiheit eines ausländischen PKW. Über die Zulässigkeit nach StVZO und IntKFZVO wird kein Wort verloren. Dies ist auch verständlich, da dass das Bayer. Finanzministerium für diese Rechtsgebiete nicht zuständig ist. Zitat Demnach braucht er das Fahrzeug nicht umzumelden ........... sofern sich der Wagen nicht länger als 12 Monate ununterbrochen in Dutschland befindet Diese Aussage von dir ist in dieser Form falsch. Befindet sich der regelmäßige Standort des Fahrzeuges in D, muß das Fahrzeug auch unverzüglich mit einem deutschen Kennzeichen zugelassen werden. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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Beitrag
#89
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 15.11.2006 Mitglieds-Nr.: 25292 ![]() |
Du kannst anscheinend nicht lesen.
"ür die gesamte Dauer des Aufenthalts bei Einfuhr eines Fahrzeugs, das in dem Land zugelassen ist, in dem der Verwender seinen Wohnsitz hat und er sich in Deutschland ausschließlich zur Durchführung eines Studi- ums aufhält." Bedeutet also, solange er hier studiert und seinen Wohnsitz in Grichenland weiter behält bzw dann 2-Wohnsitze hat, braucht er den Wagen hier nicht anzumelden und auch nicht Steuern zu bezahlen. Die Zulassung muss von Deutschland anerkannt werden, selbst wenn der Wagen nicht den deutschen TÜV-Bestimmungen entspricht, da ansonsten Deutschland gegen EU-Bestimmungen verstößt und ja eine Zulassung aus einem anderen EU-Land als rechtswiedrig sehen würde. Das ist nicht möglich. ![]() Der Beitrag wurde von BMW-Heizer bearbeitet: 15.11.2006, 20:53 |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 ![]() |
Selbst die Finanzämter bzw dessen Angestellet Auskünfte sind zu 99% verkehrt weil die Beamten schlichtweg keine Ahnung haben. Ich hatte vom Finazamt auch die Aussage erhalten ich dürfte nicht als Deutscher mit dem Auto meiner polnischen Freundin fahren wenn ich dafür keine KFZ-Steuer bezahle. Einfach eine Lüge aus Unwissenheit. Hallo BMW-Heizer, wenn du schon mit unvollständigen Angaben arbeitest, die, wie Andreas dir bereits erklärt hat, das Thema nur teilweise beleuchten, solltest du wenigstens darauf achten, dass deine sonstigen Aussagen in Ordnung sind. Eine Lüge ist eine bewusst geäußerte Unwahrheit. Eine Lüge aus Unwissenheit kann es somit nicht geben... siehe auch hier: http://de.wikipedia.org/wiki/L%C3%BCge Ich bin zwar kein Finanzbeamter, aber habe etwas dagegen, dass eine ganze Berufsgruppe einfach so diskreditiert wird... ![]() Edit: Und frech scheint der Neuling auch zu sein... Dritter Beitrag im VP Zitat BMW-Heizer
15.11.2006, 20:52 Beitragslink: #89 Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Mitglied seit: 15.11.2006 Mitglieds-Nr.: 25292 Du kannst anscheinend nicht lesen. ........ -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 5 Beigetreten: 13.11.2006 Mitglieds-Nr.: 25202 ![]() |
Es geht in diesen Fällen nicht um den melderechtlichen Haupt- bzw. Nebenwohnsitz sondern um den sog. ordentlichen Wohnsitz. Die Definition, was darunter zu verstehen ist, findest Du in § 7 FeV bzw. nahezu wortgleich auch in der 2. EU-Führerschein-Richtlinie. Die Wohnsitzdefinition in § 7 FeV findet als sog. "Legaldefinition" auch in anderen verkehrsrechtlichen Vorschriften wie der StVZO und künftig der FZV sinngemäße Verwendung. Soweit ich das verstehe gilt dann: wenn sich meine Familie (in dem Fall meine Eltern) in einem Land der EU befinden (in diesem Fall CZ), und ich "nur" wegen meiner Arbeit hier bin, dann kann mein ordentlichen Wohnsitz in CZ sein. Ich muss dann nicht 185 Tage im Jahr dort sein. Somit wäre auch mein Auto dort steuerpflichtig. Was den Text vom ADAC angeht, so denke ich mal, dass der Knackpunkt immer "wenn der Standort auf Dauer begründet ist" ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es reciht mit seinem Auto einmal im Jahr nach Hause zu fahren.... |
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#92
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 15.11.2006 Mitglieds-Nr.: 25292 ![]() |
Es ging bei dem Ursprungsposter darum ob wenn er in D studiert sein Fahrzeug aus Grichenland hier anmelden muss und das muss er nicht, wenn das Fahrzeug nicht länger als 1 Jahr in D ist. Sobald er zurück nach Grichenland fährt wird die Jahresfrist unterbrochen. Diese Regelung gilt aber nur wenn ein "Ausländer" den Wagen in D benutzt, nicht wenn ein Deutscher den Wagen in D benutzt, dann wären mehr als 3 Monate schon nicht mehr eine vorrübergehende Nutzung. Es gibt leider Überschneidungen mit deutschen Gesetzen und EU-Bestimmungen und es ist alles ziemlich verworren, da es hier sehr zweideutig auslegbare deutsche Gesetze gibt. Denn allein schon die KFZ-Steuergesetzte verstoßen wie man der Mitteilung vom ADAC entnehmen kann gegen geltendes EU-Recht und dem Genfer Abkommen. Allein aus diesem Grund würde ich mir an seiner Stelle keine Sorgen machen, denn letztendlich müsste bewiesen werden das sein Fahrzeug nun den endgültigen Ruheort in D hat. Hat es aber nicht, wenn er nur für die Zeit seines Studiums hier ist und er noch in Grichenland gemeldet bleibt. Solange das Fahrzeug in Grichenland ordentlich angemeldet ist und Versicherungsschutz besteht hat er auch nichts ernstes zu befürchten.
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#93
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Solange das Fahrzeug in Grichenland ordentlich angemeldet ist und Versicherungsschutz besteht hat er auch nichts ernstes zu befürchten. ![]() Das haben wir doch weiter oben in dem konkreten Fall von giannis71 schon lange geklärt. ![]() @chemfork Die Ausnahmeregelung, die in dem von giannis71 zitierten ADAC-Schreiben, das sich wiederum auf Aussagen des bayer. Finanzministeriums abstützt, erwähnt wird, bezieht sich nur auf die Fälle, in denen sich jemand mit seinem im Ausland zugelassenen Fahrzeug als Student bzw. Schüler oder im Rahmen einer befristeten Arbeitnehmerentsendung im Inland aufhält. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, besteht die zwingende Verpflichtung, das ausländische Fahrzeug umgehend nach Begründung eines regelmäßigen Standorts bzw. Wohnsitznahme im Inland in Deutschland zuzulassen, zu versteuern und zu versichern. |
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Beitrag
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@chemfork Die Ausnahmeregelung, die in dem von giannis71 zitierten ADAC-Schreiben, das sich wiederum auf Aussagen des bayer. Finanzministeriums abstützt, erwähnt wird, bezieht sich nur auf die Fälle, in denen sich jemand mit seinem im Ausland zugelassenen Fahrzeug als Student bzw. Schüler oder im Rahmen einer befristeten Arbeitnehmerentsendung im Inland aufhält. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, besteht die zwingende Verpflichtung, das ausländische Fahrzeug umgehend nach Begründung eines regelmäßigen Standorts bzw. Wohnsitznahme im Inland in Deutschland zuzulassen, zu versteuern und zu versichern. Das habe ich schon verstanden. Es geht mir jetzt um die Regelung ab März 2007. Du hast mir ja schon den Link gepostet, wo definiert wird, was der ordentliche Wohnsitz ist. Dort wird auch beschrieben, dass der ordentliche Wohnsitz als in D angesehen werden kann, wenn da die Familie ist, man selber aber in einem anderen Staat der EU arbeitet. Nun könnte man das umdrehen und sagen, dass da meine Familie in CZ ist und ich in D arbeite, ich einen ordentlichen Wohnsitz in CZ habe. Noch eine ganz kurze Frage, damit das 100%ig klar ist: ich als Student darf mein in CZ zugelassenes Auto fahren. Meine deutsche Freundin aber nicht oder? |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
@chemfork Die Ausnahmeregelung, die in dem von giannis71 zitierten ADAC-Schreiben, das sich wiederum auf Aussagen des bayer. Finanzministeriums abstützt, erwähnt wird, bezieht sich nur auf die Fälle, in denen sich jemand mit seinem im Ausland zugelassenen Fahrzeug als Student bzw. Schüler oder im Rahmen einer befristeten Arbeitnehmerentsendung im Inland aufhält. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, besteht die zwingende Verpflichtung, das ausländische Fahrzeug umgehend nach Begründung eines regelmäßigen Standorts bzw. Wohnsitznahme im Inland in Deutschland zuzulassen, zu versteuern und zu versichern. 1. Das habe ich schon verstanden. Es geht mir jetzt um die Regelung ab März 2007. Du hast mir ja schon den Link gepostet, wo definiert wird, was der ordentliche Wohnsitz ist. Dort wird auch beschrieben, dass der ordentliche Wohnsitz als in D angesehen werden kann, wenn da die Familie ist, man selber aber in einem anderen Staat der EU arbeitet. Nun könnte man das umdrehen und sagen, dass da meine Familie in CZ ist und ich in D arbeite, ich einen ordentlichen Wohnsitz in CZ habe. 2. Noch eine ganz kurze Frage, damit das 100%ig klar ist: ich als Student darf mein in CZ zugelassenes Auto fahren. Meine deutsche Freundin aber nicht oder? Zu 1. Der ordentliche Wohnsitz hat nicht unbedingt etwas mit dem Aufenthalt der Familie zu tun. Der Meldewohnsitz ist ebenfalls unerheblich. Der ordentliche Wohnsitz liegt dort, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist, wo man sich überwiegend aufhält. Das können demnach auch berufliche Interessen sein. Zu 2. So ist es, da das Privileg nur für den Studenten selber gilt. |
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Beitrag
#96
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 09.11.2006 Mitglieds-Nr.: 25035 ![]() |
Warum wird hier die ganze Zeit über Studenten gesprochen? Meine Frage oben war, ob ich als Deutscher mit einem Fahrzeug auf ausländischen Kennzeichen, dass aus einem anderen EU-Staat kommt und nicht auf mich zugelasssen ist, hier in Deutschland 6 Monate rumfahren darf?
So wie ich es verstanden habe, Nicht! Egal ob es auch mich ober jemanden aus der Familie zugelassen ist? Auch nicht, wenn ich in diesem anderen EU-Staat einen angemeldeten Wohnsitz habe? und wenn ich beide Staatsangehörigkeiten habe und der Wagen in Ausland auf mich angemeldet ist? Es geht mir nur um jeweils 6 Monate im Jahr. Ändert sich vielleicht was für mich nach den neuen Gesetzte im März 2007? kein Student ![]() |
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Beitrag
#97
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Nein! Ab 1.3.2007 gilt nur noch der Wohnsitz desjenigen, der das Fahrzeug führt, nicht mehr auch der regelmäßige Standort des Fahrzeugs selbst. Sobald der Wohnsitz im Inland liegt und die Beibehaltung auf Dauer beansichtigt ist, ist das im Ausland zugelassene Fahrzeug umgehend umzumelden. Die Jahresfrist des § 5 IntKfzVO und der dann korrespondierenden Vorschrift in der FZV bzw. auch die 6-Monats-Frist des § 7 FeV gilt hinsichtlich der Zulassung und Besteuerung des Fahrzeugs nur dann, wenn von Beginn an ein vorübergehender Aufenthalt im Inland beabsichtigt ist. Bis zu einer Dauer von einem Jahr wird sich in der Regel wohl nur schwer nachweisen lassen, ob dies auch tatsächlich der Fall ist.
Über "Studenten" wurde und wird aufgrund des Ausgangspostings von giannis71 gesprochen. Du hast Dich jedoch erst später in den Thread eingeklinkt, so dass Du Dich nicht beschweren darfst, wenn hier primär das Problem von giannis71 angesprochen wurde. Hättest Du den Thread von Beginn an gelesen, hätte Dir dies auch klar sein müssen. ![]() Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 17.11.2006, 17:19 |
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Beitrag
#98
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 15.11.2006 Mitglieds-Nr.: 25292 ![]() |
Zitat Meine Frage oben war, ob ich als Deutscher mit einem Fahrzeug auf ausländischen Kennzeichen, dass aus einem anderen EU-Staat kommt und nicht auf mich zugelasssen ist, hier in Deutschland 6 Monate rumfahren darf? 6 Monate zählen eigentlich nicht mehr als vorrübergenede Nutzung. Nun ist es aber so, das wenn von vornherein geplant ist das Fahrzeug maximal 6 Monate in Deutschland zu fahren, es ja dann nicht seinen endgültigen Ruheort in D hat. Somit kann dich erstmal keiner zwingen es umzumelden, zumal wenn der eigentliche Eigentümer des Fahrzeuges das nicht will, kann der deutsche Staat das ja nicht erzwingen ( zumal eine Anmeldung in D ja nur möglich ist wenn eine Abmeldebescheinigung udnd er Brief etc aus dem Ausland vorliegt ). Dafür ist dann die Sache mit der KFZ-Steuer da, das bei einer längeren Nutzung ( bei mehr als 3 Monaten ) eben KFZ-Steuer in D bezahlt werden muss. Wenn dir der Wagen nicht gehört und in einem EU-Staat welches dem genfer Abkommen beigetreten ist zugelassen ist, wird dir auch keiner was können wenn du den Wagen 6 Monate fährst. Um dann KFZ-Steuer nachzufordern, müsste man die beweisen das du den Wagen allein ununterbrochen 6 Monate hier in D gefahren hast. Bloss weil der Wagen z.B. vor deiner Tür steht, bedeutet das noch lange nichts. Könnte ja sein das von den 6 Monaten die der Wagen in D ist der Besitzer 3 Monate hier ist und den Wagen ebenfalls benutzt. Letztendlich also alles eine Beweissache. Und wegen 3 Monate KFZ-Steuer zieht keiner ein Bein an. Zitat Noch eine ganz kurze Frage, damit das 100%ig klar ist: ich als Student darf mein in CZ zugelassenes Auto fahren. Meine deutsche Freundin aber nicht oder? Doch deine deutsche Freundin darf damit fahren. Steht doch drin in der ADAC-Mitteilung, das Deutsche ein Wagen vorrübergehend benutzen dürfen, wenn der Wagen aus einem EU-Land kommt das dem Genfer Abkommen beigetreten ist. ![]() |
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Beitrag
#99
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Zwischen der Tschechoslowakei und Deutschland besteht ein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Befreiung von der Kfz-Steuer, das laut BGBl. II, 1991 S. 662 auch für die Nachfolgestaaten Tschechien und Slowakei gilt. Bei Pkw beträgt dabei die Steuerbefreiung 1 Jahr, bei Lkw 14 Tage und bei KOM ebenfalls max. 1 Jahr.
Darüber hinaus sind die beiden Staaten seit 1.1.1993 auch Mitgliedsstaaten des Genfer Abkommens von 1956. |
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Beitrag
#100
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 5 Beigetreten: 13.11.2006 Mitglieds-Nr.: 25202 ![]() |
Doch deine deutsche Freundin darf damit fahren. Steht doch drin in der ADAC-Mitteilung, das Deutsche ein Wagen vorrübergehend benutzen dürfen, wenn der Wagen aus einem EU-Land kommt das dem Genfer Abkommen beigetreten ist. ![]() naja das würde ja nur dann gelten, wenn das Auto unter einem Jahr hier wäre oder? Es stimmt zwar, dass das Auto mindestens einmal im Jahr Deutschland verlässt, aber ich bin schon länger als ein Jahr hier als Student, dann ist die Regelung denke ich wieder hinfällig und sie darf das Auto nicht fahren ... |
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