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> AUSLÄNDISCHE KENNZEICHEN
giannis71
Beitrag 28.10.2006, 20:27
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,
ich komme aus Griechenland
bin seit September in Deutschland mit mein Auto,dass Griechische Kennzeichen hat. und mache ein Studium in der PH Ludwigsburg und werde also für die nächste Zeit in Deutschland leben und somit mein Auto fahren.
Also die Frage lautet,wie lange kann ich hier mein Auto mit Ausländiche Kennzeichen fahren.
Es ist mir gesagt worden,dass ich als Student länger in Deutschland mit mein Ausländisches Auto Fahren kann als regelmässig ist.
Muss ich mein Auto üergend wo anmelden lassen,wenn ich von der Polizei angehaltet werde was dann??????

Danke!!!!!!!
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Eddie
Beitrag 28.10.2006, 21:34
Beitrag #2


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Kalispera, Giannis71.

Soweit ich weiss, darfst Du mit ausländischem Kennzeichen hier maximal 6 Monate fahren, aber genau weiss ich es nicht wavey.gif .........das ist eher eine Frage für unsere Spezialisten (z.B. @Peter Lustig). Die werden hier garantiert auch noch schreiben wavey.gif

Das Du als Stundent LÄNGER so fahren darfst, dürfte nur ein Gerücht sein........

Gruß Eddie

btw: Herzlich Willkommen im VP.


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Wissen ist Macht - nichts wissen, macht auch nichts ...

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shocktrooper
Beitrag 28.10.2006, 21:42
Beitrag #3


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FAQ


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Trailer
Beitrag 29.10.2006, 11:19
Beitrag #4


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wenn du das fahrzeug hier anmelden müsstest, hättest du mE viel arbeit mit behördenkram... wink.gif


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Piloten ist nichts verboten...
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giannis71
Beitrag 29.10.2006, 11:42
Beitrag #5


Neuling


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Wenn es erlaubt ist (wegen Studiums) das Fahrzeug mit Ausländische Kennzeichen weiterzufahren muss es dann in dieser Situation angemmeldet werden......................??
sad.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 29.10.2006, 11:44
Beitrag #6


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Die Anmeldefrage ist vor allem eine steuerrechtliche Frage und die Frage nach dem überwiegenden Standort des Fahrzeugs. Fragt man deutsche Behörden, dann soll das Fahrzeug schnell in D angemeldet und versteuert werden, weil es ja überwiegend hier genutzt wird.

Und da wird es dann - zumal für einen Studenten - auch zu einer finanziellen Frage.

Wenn Giannis71 zwar in Deutschland studiert, das Fahrzeug aber so oft ins Ausland, vor allem nach Griechenland, gefahren wird (muß ja nicht von Giannis bewegt werden), daß es weniger als sechs Monate auf deutschem Boden genutzt wird, dann muss eine Anmeldung in Deutschland nicht unbedingt erfolgen. Ansonsten ist es auch studiengangabhängig: wenig verschulte Studiengänge setzen eine permanente Anwesenheit nicht voraus - man hat also, obwohl eingeschrieben, die Möglichkeit, u.U. in Griechenland zu leben und nur zu den Prüfungen anzureisen ...

Unauffälligkeit beim Parken und Fahren vorausgesetzt ist es durchaus möglich, in Deutschland zu leben und das ausländische Kennzeichen zu behalten - eine Freundin von mir hat seit 23 Jahren ein italienisches Kennzeichen auf ihren Wagen, sie lebt halb in Deutschland und halb in Italien, knapp überwiegend aber wohl in D, ist auch hier verheiratet und hat ein Kind. Es kommt also auf eine gewisse Unauffälligkeit an und auf die Tatsache, daß alle erforderlichen Papiere regelmässig im Ausland gemacht oder verlängert werden (Versicherungen, Steuern und TÜV) - wird da geschludert gibt es bei einer deutschen Kontrolle Ärger und "die Sache" fliegt auf. Vorausgesetzt also, Du reist mit dem Wagen wirklich regelmässig nach Griechenland, dann dürfte die Sicherstellung der Formalien in Griechenland kein Problem darstellen - bist Du fast nie in Griechenland, dann ist es sicher auch bequemer, den Wagen in D anzumelden und alles hier zu erledigen.


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"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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zulassungsfuchs
Beitrag 29.10.2006, 12:29
Beitrag #7


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Ein Jahr dazu benötigst Du ein Ausfuhrkennzeichen und den Dazugehörigen Internationalen Fahrzeugschein.
Das Fahrzeug muß bei der zuständigen Zulassungstelle vorgeführt werden zu Identiätsprüfung.

Der einfachheithalber Schau in diesen Link wie Du an das Kennzeichen kommst.

http://www.duisburg.de/produkte/produkte_a...00000127606.php

Die Versicherungsbestätigung ist in diesem Fall Gelb und in dreifacher Ausführung. Bekommt man auch bei jedem Schildermacher. Allerding für eine Laufzeit von 360 Tagen kann es beim Schildermacher eng werden.

Billig ist der Spaß auch nicht wirklich Die Versicherung für einen PKW für 360 Tage ligt bei ca 1,000 - 1,500 € und müssen in der Regel sofort und Bar bezahlt werden.
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magnum88
Beitrag 29.10.2006, 13:19
Beitrag #8


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Zitat (zulassungsfuchs @ 29.10.2006, 12:29) *
Ein Jahr dazu benötigst Du ein Ausfuhrkennzeichen und den Dazugehörigen Internationalen Fahrzeugschein.
Das Fahrzeug muß bei der zuständigen Zulassungstelle vorgeführt werden zu Identiätsprüfung.

Der einfachheithalber Schau in diesen Link wie Du an das Kennzeichen kommst.

http://www.duisburg.de/produkte/produkte_a...00000127606.php

Die Versicherungsbestätigung ist in diesem Fall Gelb und in dreifacher Ausführung. Bekommt man auch bei jedem Schildermacher. Allerding für eine Laufzeit von 360 Tagen kann es beim Schildermacher eng werden.

Billig ist der Spaß auch nicht wirklich Die Versicherung für einen PKW für 360 Tage ligt bei ca 1,000 - 1,500 € und müssen in der Regel sofort und Bar bezahlt werden.


blink.gif ich glaube nicht, dass giannis71 gefragt hat, wie man ein Ausfuhrkennzeichen bekommt... think.gif

in den von shocktrooper weiter oben verlinkten FAQ ist die Sache doch verständlich erklärt.

Wenn regelmäßiger Standort hier begründet wird, muss er gleich ummelden. Wenn es um vorübergehenden Verkehr handeln sollte (bei Studium nicht so glaubthaft), fährt er mit dem griechischen Kennzeichen weiter... whistling.gif

Ich würde mich halt bei den für meinen Wohnort zuständigen Behörden (FA und Zulassungsstelle) erkundigen.

So wie es im vorliegenden Fall ausschaut, ist ein regelmäßiger Standort begründet und damit wäre sein Pkw hier anzumelden.


--------------------
"Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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zulassungsfuchs
Beitrag 29.10.2006, 13:42
Beitrag #9


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Zitat (magnum88 @ 29.10.2006, 14:19) *
Zitat (zulassungsfuchs @ 29.10.2006, 12:29) *

Ein Jahr dazu benötigst Du ein Ausfuhrkennzeichen und den Dazugehörigen Internationalen Fahrzeugschein.
Das Fahrzeug muß bei der zuständigen Zulassungstelle vorgeführt werden zu Identiätsprüfung.

Der einfachheithalber Schau in diesen Link wie Du an das Kennzeichen kommst.

http://www.duisburg.de/produkte/produkte_a...00000127606.php

Die Versicherungsbestätigung ist in diesem Fall Gelb und in dreifacher Ausführung. Bekommt man auch bei jedem Schildermacher. Allerding für eine Laufzeit von 360 Tagen kann es beim Schildermacher eng werden.

Billig ist der Spaß auch nicht wirklich Die Versicherung für einen PKW für 360 Tage ligt bei ca 1,000 - 1,500 € und müssen in der Regel sofort und Bar bezahlt werden.


blink.gif ich glaube nicht, dass giannis71 gefragt hat, wie man ein Ausfuhrkennzeichen bekommt... think.gif

in den von shocktrooper weiter oben verlinkten FAQ ist die Sache doch verständlich erklärt.

Wenn regelmäßiger Standort hier begründet wird, muss er gleich ummelden. Wenn es um vorübergehenden Verkehr handeln sollte (bei Studium nicht so glaubthaft), fährt er mit dem griechischen Kennzeichen weiter... whistling.gif

Ich würde mich halt bei den für meinen Wohnort zuständigen Behörden (FA und Zulassungsstelle) erkundigen.

So wie es im vorliegenden Fall ausschaut, ist ein regelmäßiger Standort begründet und damit wäre sein Pkw hier anzumelden.


Ja hat shocktrooper erklärt. Und Ja giannis71 hat dannach gefragt wenn auch nur indirekt. und ich habe dazu geschrieben welche Versicherung und welche Kennzeichen er dazu benötigt,

Ausfuhr bzw. Zollkennzeichen ist nur der Umgangssprachliche Bezeichnung. Richtig ist aber das dieses die oben erklärte Internationale Zulassung ist.
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Mr.T
Beitrag 29.10.2006, 14:02
Beitrag #10


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Zitat (zulassungsfuchs @ 29.10.2006, 13:42) *
Und Ja giannis71 hat dannach gefragt wenn auch nur indirekt. und ich habe dazu geschrieben welche Versicherung und welche Kennzeichen er dazu benötigt,

Habe den Thread jetzt mehrfach gelesen, aber die indirekte Frage nach dem Ausführkennzeichen nicht gefunden. blushing.gif Wärst du mal so nett, mir die entsprechende Stelle zu zeigen?


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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zulassungsfuchs
Beitrag 29.10.2006, 14:08
Beitrag #11


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Zitat (Mr.T @ 29.10.2006, 14:02) *
Zitat (zulassungsfuchs @ 29.10.2006, 13:42) *

Und Ja giannis71 hat dannach gefragt wenn auch nur indirekt. und ich habe dazu geschrieben welche Versicherung und welche Kennzeichen er dazu benötigt,

Habe den Thread jetzt mehrfach gelesen, aber die indirekte Frage nach dem Ausführkennzeichen nicht gefunden. blushing.gif Wärst du mal so nett, mir die entsprechende Stelle zu zeigen?



Ja sicher wenn Du so net dannach fragst.

"Es ist mir gesagt worden,dass ich als Student länger in Deutschland mit mein Ausländisches Auto Fahren kann"

Und

"Muss ich mein Auto üergend wo anmelden lassen"

Und hier mal was leicht verständliches dazu! http://www.gesetze-im-internet.de/intkfzv/__7.html

Absatz 2 Nr. 4.
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magnum88
Beitrag 29.10.2006, 14:09
Beitrag #12


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Zitat (zulassungsfuchs @ 29.10.2006, 13:42) *
Ja hat shocktrooper erklärt. Und Ja giannis71 hat dannach gefragt wenn auch nur indirekt. und ich habe dazu geschrieben welche Versicherung und welche Kennzeichen er dazu benötigt,

Ausfuhr bzw. Zollkennzeichen ist nur der Umgangssprachliche Bezeichnung. Richtig ist aber das dieses die oben erklärte Internationale Zulassung ist.


no.gif

giannis71 hat erklärt, dass er hier studieren und und für die nächste Zeit hier leben und sein Auto, das griechische Kennzeichen hat, dann auch hier fahren will.

Somit begründet er einen regelmäßigen Standort.

Für diesen Zweck benötigt er kein Ausfuhrkennzeichen! Ein Ausfuhrkennzeichen benötigt man für folgende Zwecke und hiermit verweise ich auf deinen eigenen Link, bzw. kopiere den Sachverhalt hier rein...

Zitat
Das Ausfuhrkennzeichen dient zur Überführung eines Kraftfahrzeuges ins Ausland und ist grundsätzlich bei dem Straßenverkehrsamt (Zulassungsbehörde) zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat oder der Standort des Fahrzeuges ist. Es darf nur Fahrzeugen zugeteilt werden, die im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) keinen regelmäßigen Standort haben, das heißt: ein im Geltungsbereich der StVZO zugelassenes Fahrzeug muss vor Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens endgültig stillgelegt werden.


Sorry, aber da hast du was durcheinandergebracht. wink.gif


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"Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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zulassungsfuchs
Beitrag 29.10.2006, 16:01
Beitrag #13


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Es ist so wie ich es gepostet habe was Du auch aus meinem vorherigem Beitrag entnehmen kannst. Einzigste Vorraussetzung das Fahrzeug war vorher mindestens 6 Monate auf giannis71 in GR zugelassen.
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giannis71
Beitrag 29.10.2006, 16:05
Beitrag #14


Neuling


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Ich habe mich in der ADAC-''Mitteilungen der Juristischen Zentrale,, ekundigen lassen
und habe per mail folgende Antwort bekommen.

Kfz-Steuerpflicht für ausländische Fahrzeuge in Deutschland
.....
.....
III. Halten von Kfz bei vorübergehendem Aufenthalt
1.......
2.Benutzung durch Personen mit Wohnsitz im Inland

a.Grundsatz:Steuerpflicht
b.Ausnahme:Steuerfreiheit
Hält sich die Person zur Ausführung eines zeitlich befristeten Auftrags(z.B. Arbeitnehmerentsendung) oder zum Besuch einer Universität oder Schule in Deutschland auf,so ist Ihr Wohnsitz stets als im Ausland befindlich anzusehen mit der Folge,dass keine Kfz-Steuerpflicht besteht.In derartigen Fällen kann auch über ein Jahr hinaus Kfz-Steuerfreiheit gegeben sein.

Danke!!!!!
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zulassungsfuchs
Beitrag 29.10.2006, 16:28
Beitrag #15


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Zitat (giannis71 @ 29.10.2006, 16:05) *
Ich habe mich in der ADAC-''Mitteilungen der Juristischen Zentrale,, ekundigen lassen
und habe per mail folgende Antwort bekommen.

Kfz-Steuerpflicht für ausländische Fahrzeuge in Deutschland
.....
.....
III. Halten von Kfz bei vorübergehendem Aufenthalt
1.......
2.Benutzung durch Personen mit Wohnsitz im Inland

a.Grundsatz:Steuerpflicht
b.Ausnahme:Steuerfreiheit
Hält sich die Person zur Ausführung eines zeitlich befristeten Auftrags(z.B. Arbeitnehmerentsendung) oder zum Besuch einer Universität oder Schule in Deutschland auf,so ist Ihr Wohnsitz stets als im Ausland befindlich anzusehen mit der Folge,dass keine Kfz-Steuerpflicht besteht.In derartigen Fällen kann auch über ein Jahr hinaus Kfz-Steuerfreiheit gegeben sein.

Danke!!!!!


Ja unter der Vorraussetzung einer Internationalen Zulassung (sog. Ausfuhr bzw. Zollkennzeichen).
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Peter Lustig
Beitrag 29.10.2006, 18:05
Beitrag #16


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Mann, was für Unfug. sad.gif Um einen Internationalen Zulassungsschein geht es hier doch gar nicht, da der TE als Angehöriger eines EU-Mitgliedsstaates für sein Fahrzeug einen solchen auch nicht benötigt.

§ 7 Abs. 1 IntKfzVO:
Zitat
Für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger, für die nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1234) ausgestellt.


Und die Sache mit den Ausfuhrkennzeichen ist in § 7 Abs. 2 IntKfzVo geregelt. Danach geht es um solche Fahrzeuge, die nicht mehr zugelassen sind, im Inland keinen Standort mehr haben sollen und auf eigener Achse ins Ausland überführt werden sollen. Dies trifft auf den TE ebenfalls nicht zu.

Also nicht abschweifen, sondern beim Thema bleiben, und vor allem nicht Äpfel mit Birnen in einen Korb schmeißen!
Zitat
Ja unter der Vorraussetzung einer Internationalen Zulassung (sog. Ausfuhr bzw. Zollkennzeichen).
ist Unsinn.

Da hat die Aussage des ADAC schon mehr Gewicht und scheint mir vor allem auch plausibel und nachvollziehbar. Leider schreibt der ADAC nicht, auf welche Quellen er sich mit der Aussage " b.Ausnahme:Steuerfreiheit
Hält sich die Person zur Ausführung eines zeitlich befristeten Auftrags(z.B. Arbeitnehmerentsendung) oder zum Besuch einer Universität oder Schule in Deutschland auf,so ist Ihr Wohnsitz stets als im Ausland befindlich anzusehen mit der Folge,dass keine Kfz-Steuerpflicht besteht. In derartigen Fällen kann auch über ein Jahr hinaus Kfz-Steuerfreiheit gegeben sein.
" bezieht.

Die Frage der Steuerfreiheit innerhalb der EU ist in dem weiter oben von shocktrooper verlinkten Beitrag aus den FAQ an sich weitgehend abgehandelt. Auch wenn mangels eindeutiger Rechtsgrundlage bzw. korrigierender Rechtsprechung durch ein deutsches Finanzobergericht oder auch den EuGH derzeit noch keine absolute Rechtssicherheit diesbezüglich besteht, tendieren immer mehr Finanzbehörden dahin, dass bei der Verwendung eines im EU-Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugs, für das in seinem Heimatland bereits Steuer entrichtet wird, bei einer Verwendung im Inland auch durch einen Fahrzeugführer mit Wohnsitz im Inland keine erneute Steuerpflicht mehr entsteht.

Dies könnte auch Grundlage für die Aussage des ADAC sein, indem hier möglicherweise § 7 Abs. 2 Satz 1 FeV, der besagt, dass Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland begründen, analog für das Nichtentstehen einer Kfz-Steuerpflicht interpretiert wird. Eine in meinen Augen jedoch möglicherweise gefährliche Interpretation, da es nicht umsonst in der Rechtslehre das Analogieverbot gibt, das besagt, dass Aussagen und Festlegungen aus einem Rechtskreis (hier Fahrerlaubnisrecht) nicht ohne Weiteres in einen anderen Rechtskreis (hier Steuerrecht) übertragen werden dürfen.

Im Übrigen drückt sich auch der ADAC sehr vorsichtig aus, wenn er sagt "In derartigen Fällen kann auch über ein Jahr hinaus Kfz-Steuerfreiheit gegeben sein", seine vorherige Aussage damit also schon wieder relativiert.

Dessen ungeachtet bleibt jedoch das Problem mit der erforderlichen Zulassung des Fahrzeugs im Inland, die unabhängig von der in § 5 IntKfzVO beschriebenen Jahresfrist bei Fahrzeugen, sobald ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird, umgehend zu erfolgen hat.
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zulassungsfuchs
Beitrag 29.10.2006, 18:13
Beitrag #17


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Mag für dich zwar unfug sein ist aber so! Der ADAC meint das selbe! Lies es hier noch einmal nach

http://www.gesetze-im-internet.de/intkfzv/__7.html

@giannis71 Überprüfe bitte mal deine Einstellungen damit ich Dir eine PN schicken kann!
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Peter Lustig
Beitrag 29.10.2006, 18:30
Beitrag #18


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Meint der ADAC tatsächlich dasselbe? Auch wenn Du Dich wiederholst, wird es nicht richtiger. wink.gif
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zulassungsfuchs
Beitrag 29.10.2006, 18:54
Beitrag #19


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Zitat (Peter Lustig @ 29.10.2006, 18:30) *
Meint der ADAC tatsächlich dasselbe? Auch wenn Du Dich wiederholst, wird es nicht richtiger. wink.gif


Ja sicher! Du schon wieder! Glaub was Du willst. Es ist so...

Und noch eins ist Sicher. Diene ewige zankerei hier mit mir machst Du doch Absichtlich. Ahnung von der Materie hast Du wenig bis gar keine.
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giannis71
Beitrag 29.10.2006, 19:04
Beitrag #20


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Hallo,
miteinander.
Zuerst besten Dank für das interessem,dass ihr zeigt!!!
''zulassungsfuchs,, und Peter Lustig ich habe die Antwort von der ADAC in pdf datei und kann es Euch gerne senden!!!!!
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Peter Lustig
Beitrag 29.10.2006, 19:07
Beitrag #21


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@"Zulassungsfuchs"
Auch wenn Du Dich wiederholst, wird es nicht richtiger.

Zitat (giannis71 @ 29.10.2006, 19:04) *
Hallo,
miteinander.
Zuerst besten Dank für das interessem,dass ihr zeigt!!!
''zulassungsfuchs,, und Peter Lustig ich habe die Antwort von der ADAC in pdf datei und kann es Euch gerne senden!!!!!

Ich bitte darum. Bitte an macmen[at]web.de schicken. [at] durch den Klammeraffen @ ersetzen (Spamschutz).
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zulassungsfuchs
Beitrag 29.10.2006, 19:14
Beitrag #22


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Kannst Du gerne machen! Aber der ADAC meint das selbe wie ich.

Für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger, für die nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1234) ausgestellt.

Und dieses ist hier doch sehr gut erklärt http://www.gesetze-im-internet.de/intkfzv/__7.html

finde ich

Da ich man dir keine PN senden kann lass mal ne E-Mail addy hier oder wenn Du mir das PDF schickst kann ich Dir ja darauf antworten.

**********

Anm. Mod: Mailadresse aus Spamschutzgründen entfernt.
Die PN-Funktion wird erst ab einer Postingzahl von 5 freigeschaltet. Mit dem nächsten Posting kann der TE dieses System vollumfänglich nutzen.


Der Beitrag wurde von GSX-R bearbeitet: 29.10.2006, 19:17
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magnum88
Beitrag 29.10.2006, 19:19
Beitrag #23


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Zitat (zulassungsfuchs @ 29.10.2006, 18:54) *
Zitat (Peter Lustig @ 29.10.2006, 18:30) *

Meint der ADAC tatsächlich dasselbe? Auch wenn Du Dich wiederholst, wird es nicht richtiger. wink.gif


Ja sicher! Du schon wieder! Glaub was Du willst. Es ist so...

Und noch eins ist Sicher. Diene ewige zankerei hier mit mir machst Du doch Absichtlich. Ahnung von der Materie hast Du wenig bis gar keine.


Hallo Zulassungsfuchs,

auch ich habe schon mit PeterLustig "zu tun gehabt".

Meiner Meinung nach ist er einer fähigsten User hier! Weißt du eigentlich, was er von Beruf ist? Weißt du, welches Fach er zur Ausübung seines Berufes studiert haben muss und wieviele Staatsexamen dass er ablegen musste?

Wenn du das wüsstest, würdest du keine solchen unsinnigen Anschuldigungen schreiben!

Ich bin kein Jurist, aber ich kann sehr wohl erkennen, dass das was du hier verzapfst Unsinn en gro ist.

Du verlinkst hier Gesetzestexte, die mit den Fragen des TE überhaupt nichts zu tun haben, siehst Fragestellungen, die nicht existieren usw. usf.

Deine Anschuldigung gegen PeterLustig ist eine Frechheit, sonst weiter nichts!

Fehler sind bestimmt auch dazu da, dass sie gemacht werden, aber auch, dass man sie einsieht und da scheint dir wirklich was zu fehlen...

Ich habe fertig. ranting.gif


--------------------
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Peter Lustig
Beitrag 29.10.2006, 19:26
Beitrag #24


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Zitat (zulassungsfuchs @ 29.10.2006, 19:14) *
Kannst Du gerne machen! Aber der ADAC meint das selbe wie ich.

Für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger, für die nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1234) ausgestellt.

...den unser TE jedoch - wie oben schon angesprochen - gar nicht benötigt und der sein Problem auch nicht lösen würde. sad.gif

Und dass § 7 Abs. 1 und 2 IntKfzVo zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte regeln, ist Dir anscheinend auch noch nicht bewusst geworden. blink.gif Die einzige Klammer ist, dass in beiden Fällen internationale Zulassungsscheine ausgestellt werden.

Wenn schon Vorschriften zitiert werden, sollte man sie genau lesen und wissen und verstanden haben, was sie bedeuten. sad.gif

Edit:
@magnum88
Danke für die Blumen und Deine Verteidigung von Peter Lustig. smile.gif

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 29.10.2006, 19:28
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zulassungsfuchs
Beitrag 29.10.2006, 19:54
Beitrag #25


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Ja is scho recht! Du blickst durch!

Das Fahrzeug braucht eine Zulassung am Deutschen Standort. Das Fahrzeug wird nach ende des Studiums wieder ausgeführt. Und das Fahrzeug soll Steuerfrei betrieben werden. Und dazu wird dann das Zollkennzeichen benötigt. Glaub es oder lass es!


*** Anmerkung Moderator:

In deinen anmaßenden und abwertenden Äußerungen sehe ich einen wiederholten Verstoß gegen die Netiquette! Warnung: Eine weitere Eskalation kann ich hier im Interesse eines sachgerechten Diskussionsklimas nicht zulassen. Sollten die Verstöße / Störungen nicht unterbleiben sehe ich mich leider (!) gezwungen den Thread zu schließen bzw. dir die Schreibrechte zu entziehen.
Gruß Expert


Der Beitrag wurde von Expert bearbeitet: 29.10.2006, 20:42
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strichachtdoktor
Beitrag 30.10.2006, 00:45
Beitrag #26


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Interessant, worüber sich die (Damen und vor allem mutmaßlich) Herren hier so intensiv streiten können ...

Für mich sah das einfach so aus: Student, Wohnsitz während der Studienzeit in Deutschland, Fahrzeug mit griechischer Zulassung - muß er den Wagen in D anmelden oder nicht ?

Daß er kein Ausfuhrkennzeichen benötigt, ist für mich eigentlich klar. Vielleicht ein griechisches ... - wäre für den Sachverhalt aber auch irgendwie egal.

Anmelden muss er den Wagen doch sowieso nur, wenn der Standort des Fahrzeugs hauptsächlich in Deutschland ist. Und da ist halt die Frage, wielange sich der TE in Deutschland pro Jahr mit dem Fahrzeug aufhält. Für zweimal knapp drei Monate Aufenthalt in Deutschland muss er imho das Fahrzeug nicht ummelden, wenn er zwischenzeitlich nachweislich in Griechenland fährt.


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zulassungsfuchs
Beitrag 30.10.2006, 08:58
Beitrag #27


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Zitat (giannis71 @ 29.10.2006, 16:05) *
Hält sich die Person zur Ausführung eines zeitlich befristeten Auftrags(z.B. Arbeitnehmerentsendung) oder zum Besuch einer Universität oder Schule in Deutschland auf,so ist Ihr Wohnsitz stets als im Ausland befindlich anzusehen mit der Folge,dass keine Kfz-Steuerpflicht besteht.In derartigen Fällen kann auch über ein Jahr hinaus Kfz-Steuerfreiheit gegeben sein.

Danke!!!!!


Und deßhalb Zollkennzeichen und Internationale Zulassung (Fernzulassung). Ist zwar Kompliziert aber hier ist nicht mal wieder die Stvo bzw. StVZO allein maßgeblich.

Ein Grichisches Ausfuhrkennzeichen geht schonmal gleich gar nicht (Fernzulassung).

Vielleicht hilft das: http://www.vdpolizei.de/index.cfm??modus=f_2_0_s_179 ein wenig weiter.

Ich hoffe giannis71 hält uns weiter auf dem laufenden.

Over and out......
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Andreas
Beitrag 30.10.2006, 09:03
Beitrag #28


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Zitat (zulassungsfuchs @ 30.10.2006, 08:58) *
Und deßhalb Zollkennzeichen und Internationale Zulassung (Fernzulassung).


huh.gif

Zollkennzeichen gibt es schon seit Jahren nicht mehr und eine Internationale Zulassung (was immer das sein soll) ist für das deutsche Zulassungsrecht in diesem Fall nicht relevant. Wenn der regelmäßige Standort des Fahrzeuges in D ist, dann muß es bei uns auch zugelassen werden. So einfach ist das...

Zitat
Over and out......


Ist besser so. wink.gif


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zulassungsfuchs
Beitrag 30.10.2006, 09:32
Beitrag #29


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Genannt werden sie sehr oft trotzdem noch so. Das Problem liegt daran das das Fahrzeug schon im September eingeführt wurde. Ansonsten hatte auch noch eine Möglichkeit bestanden mit den Grichischen Kennzeichen zu Fahren wenn die Internationale Zulassung in GR beantragt worden wäre und dieser in deutscher übersetzung vorgelgt hätte können. So Aber wird das Fahrzeug nach ablauf des Studium Ausgeführt.
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Andreas
Beitrag 30.10.2006, 09:49
Beitrag #30


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Zitat (zulassungsfuchs @ 30.10.2006, 09:32) *
Genannt werden sie sehr oft trotzdem noch so.


Nö, vielleicht nennst du das noch so, aber im allgemeinen Sprachgebrauch können die meisten damit nichts mehr anfangen. wink.gif

Zitat
Ansonsten hatte auch noch eine Möglichkeit bestanden mit den Grichischen Kennzeichen zu Fahren wenn die Internationale Zulassung in GR beantragt worden wäre und dieser in deutscher übersetzung vorgelgt hätte können


Falsch, regelmäßiger Standort in D = Zulassung in D. Daran ändert auch eine Internationale Zulassung aus GR nichts.

P. S. Du solltest nicht immer voller Inbrunst dein gefährliches Halbwissen hier verbreiten. cool.gif


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zulassungsfuchs
Beitrag 30.10.2006, 09:54
Beitrag #31


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Mal eben auf die schnelle.

http://rathaus.goettingen.de/verwaltung/di...enu=20&top=


http://www.oberallgaeu.org/index.shtml?bs_...=0&val=zoll

Brauchst Du noch ein Paar?
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Peter Lustig
Beitrag 30.10.2006, 10:44
Beitrag #32


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Nochmals in Kurzform für Ignoranten und Analphabeten:

§ 7 Abs. 1 IntKfzVO:
Der hier erwähnte Internationale Zulassungsschein wird auf Antrag für im Inland zugelassene Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger ausgestellt. Also ist der TE davon schon einmal nicht betroffen, da sein Fahrzeug im Ausland zugelassen ist. Da er aus einem EU-Staat kommt, benötigt er im Übrigen auch keinen von seiner griechischen Heimatbehörde ausgestellten Internationalen Zulassungsschein für Deutschland, sondern kann als Tourist mit seiner nationalen Zulassung bei uns fahren.

§ 7 Abs. 2 IntkfzVO:
Hier geht es um das Ausfuhrkennzeichen (früher auch Zollkennzeichen genannt), das eine deutsche Behörde für ein im Inland nicht mehr zugelassenes Fahrzeug, das hier keinen regelmäßigen Standort mehr hat und ins Ausland verbracht werden soll, zuteilt. Die Gültigkeit ist zeitlich begrenzt. An die Stelle des Fahrzeugscheins oder einer Betriebserlaubnis tritt als zugehöriges Papier in diesem Fall der von der deutschen Behörde ausgestellte Internationale Zulassungsschein.

That`s all. smile.gif Was das Alles mit unserem TE, der doch nur über längere Zeit als Student mit seinem aus Griechenland mitgebrachten Auto bei uns fahren und dabei keinen Verstoß begehen möchte, zu tun hat, ist mir völlig schleierhaft. sad.gif

Edit:
Das Zitieren von noch so vielen Fundstellen, die alle für sich richtig sein mögen, bringt in diesem Fall nichts, da sie von Dir in vollkommen falschem Zusammenhang zitiert werden. sad.gif

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 30.10.2006, 10:46
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zulassungsfuchs
Beitrag 30.10.2006, 14:54
Beitrag #33


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Ja genau Du warst Dir ja sicher das Kurzzeitkennzeichen an zugelassenen Fahrzeugen verwendet werden dürfen! whistling.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 31.10.2006, 08:52
Beitrag #34


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Zitat (Peter Lustig @ 30.10.2006, 10:44) *
§ 7 Abs. 1 IntKfzVO:
Der hier erwähnte Internationale Zulassungsschein wird auf Antrag für im Inland zugelassene Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger ausgestellt. Also ist der TE davon schon einmal nicht betroffen, da sein Fahrzeug im Ausland zugelassen ist. Da er aus einem EU-Staat kommt, benötigt er im Übrigen auch keinen von seiner griechischen Heimatbehörde ausgestellten Internationalen Zulassungsschein für Deutschland, sondern kann als Tourist mit seiner nationalen Zulassung bei uns fahren.

Danke, Peter Lustig, für die Klarstellung.

Es wäre imho nur noch zu klären, wie es sich verhält, wenn der TE als Student in D u.U. keinen ordentlichen Wohnsitz begründet und er u.U. so selten in D ist, daß man ihn noch weiterhin als Tourist bezeichnen könnte - in diesem Zusammenhang eben auch sein Fahrzeug mit der griechischen Anmeldung zwar häufig, aber nicht regelmässig in Deutschland ist.


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Andreas
Beitrag 31.10.2006, 08:58
Beitrag #35


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Zitat (strichachtdoktor @ 31.10.2006, 08:52) *
Es wäre imho nur noch zu klären, wie es sich verhält, wenn der TE als Student in D u.U. keinen ordentlichen Wohnsitz begründet


Wie sollte jemand der in D studiert, bei uns keinen ordentlichen Wohnsitz begründen (bis auf die grenznahen Ausnahmefälle)? think.gif Er wird ja wohl nicht nach jeder Vorlesung wieder nach GR fahren. wink.gif


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magnum88
Beitrag 31.10.2006, 09:54
Beitrag #36


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Zitat (zulassungsfuchs @ 30.10.2006, 14:54) *
Ja genau Du warst Dir ja sicher das Kurzzeitkennzeichen an zugelassenen Fahrzeugen verwendet werden dürfen! whistling.gif



no.gif no.gif

einfach nur noch peinlich... thumbdown.gif

no.gif no.gif


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Peter Lustig
Beitrag 31.10.2006, 10:17
Beitrag #37


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Zwischenzeitlich liegt mir die Ausarbeitung des ADAC vor. Danke an den TE.

Dort steht unter Bezugnahme auf das Bayer. Staatsministerium der Finanzen tatsächlich folgender Passus:
Zitat
Hält sich die Person zur Ausführung eines zeitlich befristeten Auftrags (z.B. Arbeitnehmerentsendung) oder zum Besuch einer Universität oder Schule in Deutschland auf, so ist ihr Wohnsitz stets als im Ausland befindlich anzusehen mit der Folge, dass keine Kfz-Steuerpflicht besteht. In derartigen Fällen kann auch über ein Jahr hinaus Kfz-Steuerfreiheit gegeben sein.

Möglicherweise lehnt man sich bzgl. der Studenten hier an § 7 Abs. 3 Satz 1 FeV an. Ich werde versuchen, diese Aussage durch das BayStMF mit Angabe der zugehörigen Rechtsgrundlage/Entscheidung o.ä. verfizieren zu lassen.
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zulassungsfuchs
Beitrag 31.10.2006, 12:20
Beitrag #38


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Zitat (Peter Lustig @ 31.10.2006, 10:17) *
Zwischenzeitlich liegt mir die Ausarbeitung des ADAC vor. Danke an den TE.

Dort steht unter Bezugnahme auf das Bayer. Staatsministerium der Finanzen tatsächlich folgender Passus:
Zitat
Hält sich die Person zur Ausführung eines zeitlich befristeten Auftrags (z.B. Arbeitnehmerentsendung) oder zum Besuch einer Universität oder Schule in Deutschland auf, so ist ihr Wohnsitz stets als im Ausland befindlich anzusehen mit der Folge, dass keine Kfz-Steuerpflicht besteht. In derartigen Fällen kann auch über ein Jahr hinaus Kfz-Steuerfreiheit gegeben sein.

Möglicherweise lehnt man sich bzgl. der Studenten hier an § 7 Abs. 3 Satz 1 FeV an. Ich werde versuchen, diese Aussage durch das BayStMF mit Angabe der zugehörigen Rechtsgrundlage/Entscheidung o.ä. verfizieren zu lassen.



Sag mal liest Du hier eigentlich mit? whistling.gif
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Peter Lustig
Beitrag 31.10.2006, 12:30
Beitrag #39


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Zitat (zulassungsfuchs @ 31.10.2006, 12:20) *
Sag mal liest Du hier eigentlich mit? whistling.gif

Was soll diese unangebrachte Süffisanz? sad.gif Stattdessen solltest Du versuchen, mir den Sinn Deiner Worte einmal näher zu erklären. wink.gif
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Andreas
Beitrag 31.10.2006, 12:48
Beitrag #40


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Zitat (Peter Lustig @ 31.10.2006, 10:17) *
Möglicherweise lehnt man sich bzgl. der Studenten hier an § 7 Abs. 3 Satz 1 FeV an. Ich werde versuchen, diese Aussage durch das BayStMF mit Angabe der zugehörigen Rechtsgrundlage/Entscheidung o.ä. verfizieren zu lassen.



Das kann aber nur die steuerliche Seite betreffen. Zulassungsrechtlich kann und wird ein Finanzministerium keine Aussage treffen können und dürfen.


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Peter Lustig
Beitrag 31.10.2006, 12:52
Beitrag #41


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Das sehe ich nicht anders. smile.gif Die Ausarbeitung des ADAC befasst sich auch ausschließlich mit der steuerrechtlichen Seite.
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zulassungsfuchs
Beitrag 31.10.2006, 12:58
Beitrag #42


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Vielleicht bekommt er ja ein "Grünes Kennzeichen" rofl1.gif
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willi
Beitrag 31.10.2006, 13:09
Beitrag #43


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Zitat (Andreas @ 31.10.2006, 12:48) *
Das kann aber nur die steuerliche Seite betreffen. Zulassungsrechtlich kann und wird ein Finanzministerium keine Aussage treffen können und dürfen.
Ist es nicht so, dass die steuerrechtliche Seite auf der zulassungsrechtlichen Seite beruht? Wenn das Fahrzeug in Deutschland zugelassen werden müßte, bräuchte man doch keine "Ausarbeitungen" über ausländische Fahrzeuge. think.gif
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Peter Lustig
Beitrag 31.10.2006, 13:10
Beitrag #44


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Sehr intelligente Anmerkungsad.gif

Und nicht ablenken! Du bist mir noch die Aufklärung Deiner sibyllinischen Worte schuldig:
Zitat
Sag mal liest Du hier eigentlich mit?


Zitat (willi @ 31.10.2006, 13:09) *
Zitat (Andreas @ 31.10.2006, 12:48) *
Das kann aber nur die steuerliche Seite betreffen. Zulassungsrechtlich kann und wird ein Finanzministerium keine Aussage treffen können und dürfen.
Ist es nicht so, dass die steuerrechtliche Seite auf der zulassungsrechtlichen Seite beruht? Wenn das Fahrzeug in Deutschland zugelassen werden müßte, bräuchte man doch keine "Ausarbeitungen" über ausländische Fahrzeuge. think.gif

Ein in D zugelassenes Kraftfahrzeug ist nach den Vorgaben des KraftStG zu versteuern oder ggf. auch steuerbefreit. Irgendwie verstehe ich mittlerweile die Zusammenhänge auch nicht mehr, denn wenn ein Student aus dem Ausland im Inland keinen Wohnsitz begründet und sein Fahrzeug daher nicht zu versteuern braucht, sollte dies implizieren, dass er das Fahrzeug dann eigentlich auch nicht ummelden müsste. Diese Brücke finde ich jedoch nirgendwo. sad.gif

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 31.10.2006, 13:17
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Andreas
Beitrag 31.10.2006, 13:13
Beitrag #45


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Zitat (willi @ 31.10.2006, 13:09) *
Ist es nicht so, dass die steuerrechtliche Seite auf der zulassungsrechtlichen Seite beruht? Wenn das Fahrzeug in Deutschland zugelassen werden müßte, bräuchte man doch keine "Ausarbeitungen" über ausländische Fahrzeuge. think.gif


Zulassungsrechtlich ist nur die IntKfzVO und die StVZO maßgeblich. Ich habe auch trotz intensiver Suche in der IntKfzVO keine Ausnahme für Studenten gefunden, die es z. B. im Fahrerlaubnisrecht gibt. Mir sind auch keine entsprechenden Gerichtsurteile bekannt.


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zulassungsfuchs
Beitrag 31.10.2006, 13:16
Beitrag #46


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Zitat (Peter Lustig @ 31.10.2006, 13:10) *
Sehr intelligente Anmerkung. sad.gif

Und nicht ablenken! Du bist mir noch die Aufklärung Deiner sibyllinischen Worte schuldig:
Zitat
Sag mal liest Du hier eigentlich mit?



Ich bin Dir eigentlich gar nichts Schuldig. es geht entweder mit Ausfuhr kennzeichen oder mit den originalen Grichischen dabei bin ich nicht ganz sicher da das Fahrzeug schon eingeführt wurde.
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Peter Lustig
Beitrag 31.10.2006, 13:21
Beitrag #47


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Entweder diskutieren wir hier und führen nachvollziehbare Sachargumente an. Oder aber man hält besser die Klappe. Auf einmal bist Du Dir nicht mehr sicher? Wieso nun? Eine Antwort auf meine Nachfrage ist Dein Posting jedenfalls nicht.

Der TE hat sein Fahrzeug mitgebracht. Es befindet sich als Student in D, und er möchte hier damit fahren. Was das mit Ausfuhrkennzeichen zu tun haben soll, erschließt sich mir einfach nicht. Entweder geht es nur mit den griechischen Kennzeichen oder nur mit deutschen Kennzeichen. Das ist die Frage!

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 31.10.2006, 13:27
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Andreas
Beitrag 31.10.2006, 13:22
Beitrag #48


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Zitat (zulassungsfuchs @ 31.10.2006, 13:16) *
Ich bin Dir eigentlich gar nichts Schuldig. es geht entweder mit Ausfuhr kennzeichen oder mit den originalen Grichischen dabei bin ich nicht ganz sicher da das Fahrzeug schon eingeführt wurde.


Keine Ahnung, aber davon recht viel..... whistling.gif


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willi
Beitrag 31.10.2006, 13:28
Beitrag #49


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Zitat (Peter Lustig @ 31.10.2006, 13:10) *
Ein in D zugelassenes Kraftfahrzeug ist nach den Vorgaben des KraftStG zu versteuern oder ggf. auch steuerbefreit. Irgendwie verstehe ich mittlerweile die Zusammenhänge auch nicht mehr, denn wenn ein Student aus dem Ausland im Inland keinen Wohnsitz begründet und sein Fahrzeug daher nicht zu versteuern braucht, sollte dies implizieren, dass er das Fahrzeug dann eigentlich auch nicht ummelden müsste. Diese Brücke finde ich jedoch nirgendwo. sad.gif
Eben das meine ich. wavey.gif
Zitat (zulassungsfuchs @ 31.10.2006, 13:16) *
es geht entweder mit Ausfuhr kennzeichen oder mit den originalen Grichischen dabei bin ich nicht ganz sicher da das Fahrzeug schon eingeführt wurde.
Was willst du mit einem Ausfuhrkennzeichen an einem zugelassenen Fahrzeug? Du kannst mit einem zugelassenen Fahrzeug in jedes beliebige Land fahren und dein Fahrzeug dann dort lassen, fertig.
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zulassungsfuchs
Beitrag 31.10.2006, 13:37
Beitrag #50


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Zitat (zulassungsfuchs @ 30.10.2006, 09:32) *
Genannt werden sie sehr oft trotzdem noch so. Das Problem liegt daran das das Fahrzeug schon im September eingeführt wurde. Ansonsten hatte auch noch eine Möglichkeit bestanden mit den Grichischen Kennzeichen zu Fahren wenn die Internationale Zulassung in GR beantragt worden wäre und dieser in deutscher übersetzung vorgelgt hätte können. So Aber wird das Fahrzeug nach ablauf des Studium Ausgeführt.



Zitat (Peter Lustig @ 31.10.2006, 13:21) *
Entweder diskutieren wir hier und führen nachvollziehbare Sachargumente an. Oder aber man hält besser die Klappe. Auf einmal bist Du Dir nicht mehr sicher? Wieso nun? Eine Antwort auf meine Nachfrage ist Dein Posting jedenfalls nicht.

Ganz sicher war ich mir hier auch schon nicht! Solche Geschichrten dauern auch in der Regel bei der Zulassung sehr lange. Da es dort auch immer wieder mal für verwirrung sorgt.


Der TE hat sein Fahrzeug mitgebracht. Es befindet sich als Student in D, und er möchte hier damit fahren. Was das mit Ausfuhrkennzeichen zu tun haben soll, erschließt sich mir einfach nicht. Entweder geht es nur mit den griechischen Kennzeichen oder nur mit deutschen Kennzeichen. Das ist die Frage!



Ganz sicher war ich mir hier auch schon nicht! Solche Geschichrten dauern auch in der Regel bei der Zulassung sehr lange. Da es dort auch immer wieder mal für verwirrung sorgt.



Zitat (Andreas @ 31.10.2006, 13:22) *
Zitat (zulassungsfuchs @ 31.10.2006, 13:16) *

Ich bin Dir eigentlich gar nichts Schuldig. es geht entweder mit Ausfuhr kennzeichen oder mit den originalen Grichischen dabei bin ich nicht ganz sicher da das Fahrzeug schon eingeführt wurde.


Keine Ahnung, aber davon recht viel..... whistling.gif



Endlich gibt es mal einer Zu!
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