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#501
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Zitat (OVG Greifswald vom 29.08.2006) Auf dem Antrag auf die Ausgabe einer Fahrerlaubnis hat Herr M. unter Kenntnisnahme der strafrechtlichen Folgen folgende Erklärung abgegeben: • für seine Person wurde kein Verbot für das Führen von Fahrzeugen ausgesprochen, • seine Fahrerlaubnis wurde nicht einbehalten, • die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen wurde nicht widerrufen. Herr M. wird den Antrag gar nicht verstanden haben - wer kann denn schon Polnisch ? Übersetzungen gibt es nicht - es sei denn, man nimmt sich einen Dolmetscher mit. Oder man klaut sich einen Antrag und läßt ihn sich dann übersetzen. Beim Bürgeramt gab es diesbezüglich NULL Service. Und besser noch: Meist wurde der Führerscheinantrag NUR UNTERSCHRIEBEN - alles andere wurde, anschliessend!!!, von den Bediensteten ausgefüllt. Und dann noch: Fraglich insbesonders, worauf sich die Fragen überhaupt beziehen! Nirgendwo wird darauf hingewiesen, daß nach jeder Fahrerlaubnis, oder insbesondere auch nach einer EU-Fahrerlaubnis aus einem anderen Land, gefragt wird. Nach meinen Unterlagen bezieht sich der Führerscheinantrag, der bis mindestens Oktober 2004 in Stettin/Polen benutzt wurde, ausdrücklich auf eine polnische Fahrerlaubnis, eine "EU-Karte" wird mit keinem Wort erwähnt oder etwa, daß die Aussagen international gültig sein müssen. Sicherheitshalber werde ich den Antrag, den ich damals unterschrieben habe, nochmal in Deutschland neu übersetzen lassen und das Ergebnis später hier einscannen. Man weiß ja nie - vielleicht hat selbst der polnische Dolmetscher noch geschummelt ... Man sollte bei allem, was da entschieden wird und was hier diskutiert wird, bitte Folgendes nicht vergessen: Ganz Stettin wußte damals, wer da aus Deutschland gekommen ist, warum sie da waren etc. und alle waren sich einig, daraus ein grosses Geschäft zu machen: die Vermittler, die Fahrschulen, die Übersetzer, die Beamten im Bürgeramt und die Prüfer. Alle wußten, daß die meisten Führerscheinbewerber schonmal einen Führerschein hatten und ihn wegen Alkohol, Drogen oder sonstwas abgeben mußten und ihn in Deutschland nie oder nicht so schnell wiederkriegen werden.Dafür hatten deutsche Führerscheinstellen, deutsche Ermittler, die stettinische Presse und letztlich auch die Betroffenen selbst gesorgt. Und an der polnischen Führerscheinstelle wurden die Betroffenen mit Blanko-Anträgen durchgewunken. Der Versuch, durch Vorlage von deutschen Papieren, korrekten Kreuzen, KBA-Auszügen oder Urteilen die Sache so legal und hieb- und stichfest zu gestalten, wurde meist erfolgreich abgewehrt und der offizielle Tenor war, daß man schliesslich in Polen sei und da geht das eben so, natürlich ohne 185-Tage-Regelung etc. Klar sind deutsche gerichtliche Entscheidungen dazu irgendwie nachzuvollziehen - aber auch nur unter völliger Ausblendung der damaligen Realitäten vor Ort. Wer da einen Wohnsitz hatte war schon die Ausnahme, wer seine deutschen Dokumente vollständig vorgelegt hatte, wurde ausgelacht ... Und immer noch ist die Frage zu klären, warum bezüglich der EU-Scheine eine Ausnahme nach der anderen gelten soll und die deutsche Behörde befugt sein soll, polnische "Fehlentscheidungen" zu korrigieren. Die Polen müßten tätig werden! Die Deutschen müßten anerkennen. Oder wollen deutsche Behörden nicht nur eine Fahrungeeignetheit ferndiagnostizieren sondern auch noch eine Erteilungsungeeignetheit der Polen ? -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Zitat (OVG Münster vom 13.09.2006) Dabei ist insbesondere zu beachten, dass vorliegend nicht von Vornherein die Gültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers in Frage gestellt worden ist. Das heißt, die tschechische Fahrerlaubnis wurde erst einmal anerkannt. Erst als der Betroffene die MPU nicht fristgerecht beigebracht hatte, wurde ihm die Anerkennung der Fahrerlaubnis verweigert, weil sie missbräuchlich, unter Umgehung innerstaatlicher Vorschriften, erworben wurde. Wenn eine Fahrerlaubnis missbräuchlich erworben wurde, dann ist sie nach meinem dafürhalten von Vornherein ungültig, wie eine gefälschte Fahrerlaubnis.Zitat (VG Freiburg 15.08.2006) Wenn der Antragsteller sich somit wegen eines hiernach rechtsmissbräuchlichen "Führerscheintourismus" nicht auf die Anerkennung einer nachträglich erworbenen griechischen Fahrerlaubnis berufen könnte, dürfte er gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV auch von ihr keinen Gebrauch machen, solange ihm ein solches Recht nicht ausdrücklich nach Maßgabe von § 28 Abs. 5 FeV erteilt worden ist. Im Grunde genommen müsste jeder Führerschein nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ungültig sein, wenn er unter betrügerisch, falscher Angaben im Ausstellerland "erschlichen" wurde. Im Kapper-Fall ging es ja nur um den Verstoß des Wohnsitzerfordernisses. Falsch Angaben, dass Kapper die Niederländer über seine frühere Entziehung in Deutschland getäuscht hätte, wurden ihm ja nicht nachgewiesen. Die alleinige Täuschung über den Lebensmittelpunkt scheint wohl für einen Rechtsmissbrauch nicht auszureichen. Aber zusätzlich falsche Angaben, was die frühere Entziehung in Deutschland betrifft, wäre wohl hinreichend. Trotzdem verstehe ich den Kunstgriff nicht, erst die ausländische Fahrerlaubnis, die ja rechtsmissbräuchlich erworben wurde, anzuerkennen & danach erst Rechtsmissbrauch anzunehmen, um frühere Eignungszweifel heranzuziehen.Dazu hatte @Lexus schon vor einigen Monaten geschrieben, dass der Missbrauch in solchen Fällen nicht im Erwerb des EU-Führerscheins bestand, sondern der Mißbrauch besteht darin, dass man unter Hinweis auf die EUGH-Rechtsprechung eine deutsche MPU-Anordnung als rechtswidrig ablehnt, obwohl man selber beim Führerscheinerwerb im EU-Ausland "geschummelt" hat. @Uwe W,Du schreibst es doch! Der Beschuldigte hatte beim Führerscheinerwerb "geschummelt". Was das MPU-Erfordernis in Deutschland angeht, konnte man im Ausland nichts umgehen, weil es die MPU, abgesehen von der VPU in Österreich, im Ausland nicht gibt. Auch dass die ausländischen Behörden die "erschlichene" Fahrerlaubnis später in den meisten Fällen nicht wieder zurücknehmen, nachdem Deutschland die Eignungszweifel mitgeteilt hatte, beweist doch eindeutig, dass der deutschen Intervention im Ausland nicht gefolgt wird. Anders sähe es hingegen bei neuen Eignungszweifeln aus, wenn der Führerschein nach § 47 Abs.2 FeV an die ausstellende Behörde zurückgeschickt werden würde. Allerdings kann ich bei diesem Paragraphen nicht erkennen, wann die deutschen Behörden den Führerschein nicht beschlagnahmen dürfen, um ihn nach einer bestandskräftigen Entziehung unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurückzusenden, die ihn ausgestellt hat. ![]() -------------------- (\_/)
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Und immer noch ist die Frage zu klären, warum ... die deutsche Behörde befugt sein soll, polnische "Fehlentscheidungen" zu korrigieren. Die Polen müßten tätig werden! Die Deutschen müßten anerkennen. Oder wollen deutsche Behörden nicht nur eine Fahrungeeignetheit ferndiagnostizieren sondern auch noch eine Erteilungsungeeignetheit der Polen ? Diese Frage muss in der Tat noch geklärt werden. Die Vorlagefrage an den EUGH aus Sigmaringen behandelt ja so einen Fall, wo auch die tschechischen Behörden eine Rücknahme prüfen (wegen "Kollusion", was immer das jetzt bedeutet), den deutschen Behörden das aber nicht schnell genug ging. So wie ich diesen Fall sehe, wird sich der EUGH voraussichtlich für eine Prüfung durch den Ausstellerstaat aussprechen. Dass Deutschland das Recht bekommen soll, die Gültigkeit solcher Führerscheine ohne weitere Eignungsprüfung abzulehnen, solange im Ausstellerstaat noch geprüft wird, halte ich für unwahrscheinlich. Dafür fehlt meines Erachtens auch in Deutschland die Rechtsgrundlage. Wenn Unregelmäßigkeiten beim Führerscheinerwerb im Ausland dazu führen, dass die positive Eignungsfeststellung zweifelhaft ist, dann gibt das deutsche Fahrerlaubnisrecht meines Erachtens nur eine erneute Eignungsüberprüfung in Deutschland her (m.a. W. eine MPU-Anordnung). Aus Unregelmäßigkeiten beim Erteilungsverfahren kann man jedenfalls nicht unmittelbar auf die Ungeeignetheit schließen. Andererseits kann sich der Betroffene meiner Meinung nach gegenüber den deutschen Behörden auch nicht darauf berufen, dass die Eignung bereits im Ausland überprüft wurde, wenn diese Überprüfung im Sinne des EU-Rechts unvollständig bzw. fehlerhaft war. So verstehe ich jedenfalls das Prinzip des Rechtsmissbrauchs. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Die Vorlagefrage an den EUGH aus Sigmaringen behandelt ja so einen Fall, wo auch die tschechischen Behörden eine Rücknahme prüfen (wegen "Kollusion", was immer das jetzt bedeutet), den deutschen Behörden das aber nicht schnell genug ging. Kollusion - WikipediaIch werde daraus auch nicht unbedingt schlauer. Ich kenne nur die Kollision. -------------------- (\_/)
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Hallo Thommy, gemeint ist eine Situation wie z.B. eine Bestechung eines Beamten. Herr A schmiert Herrn B und schädigt Staat C - die zwei handeln also verbündet und schädigen einen Dritten. Aber auch eine Verdunkelung der Absichten oder eine Verschleierung von Tatsachen, wie das Verschwindenlassen von Beweismaterial im Strafverfahren lassen sich so bezeichnen. Und genaugenommen treffen die Tschechen den Nagel auf dem Kopf:
a.) Kolludieren die EU-FS-Antragsteller, indem sie wichtige Tatsachen verschleiern oder verheimlichen und b.) stecken sie dabei mit Fahrschulbesitzern, Wohnungsinhabern und wohl in Einzelfällen auch geschmierten Beamten unter einer Decke - Kollusion at its best. Nur ... Was geht´s die Deutschen an ? Zumindest, was Personen angeht, die tatsächlich ihren Aufenthalt im Ausland hatten als der FS erteilt wurde, waren sie zum Zeitpunkt der Erteilung gar nicht zuständig. Es ist also das Problem der ausstellenden Behörde bzw. des ausstellenden Staates. Nun wissen wir ja beide, daß sich die Deutschen gerne für alles auf der Welt zuständig halten (sogar für das Töten in Süd-Afganistan, wie neulich in der Presse zu lesen war ![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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Auf der Seite von Herrn Rechtsanwalt Kotz habe ich folgenden Beschluss des OVG Münster gefunden, der aus der Zeit nach dem Kremer Beschluss stammt, aber anscheinend in Unkenntnis dieses EUGH-Beschlusses gefällt wurde:
OVG Münster 16 B 1363/06 Beschluss vom 31.10.06 Das OVG vertieft seine bisherige Rechtsprechung, wonach in Fällen des "Führerscheintourismus" vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen Nutzungsuntersagungen keinen Erfolg haben und setzt sich auch mit dem Verhalten des Anwalts auseinander (Dr. Säftel ?? ![]() Zitat Dies ist immerhin ein Indiz dafür, dass die Antragstellerin in Polen keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG begründet hat. Dem entspricht es auch, dass die Antragstellerin nach Aktenlage familiär in Westerkappeln gebunden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Wohnsitzfrage in seiner Verfügung vom 7. Juni 2006 angesprochen. Dieses Schreiben ist unbeantwortet geblieben. Der Senat geht davon aus, dass der in Angelegenheiten der vorliegenden Art in einer Vielzahl von Fällen bundesweit auftretende und auch versierte Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts hin nähere Erläuterungen gegeben hätte, wenn das Wohnsitzerfordernis durch die Antragstellerin erfüllt worden wäre. Er hätte es sich gegebenenfalls sicherlich nicht nehmen lassen, auf Anhaltspunkte dafür hinzuweisen, dass der Aufenthalt der Antragstellerin in Polen einen über die bloße Erlangung des Führerscheins hinausgehenden gemeinschaftsrechtlichen Bezug zu den durch das Europäische Vertragswerk garantierten Grundfreiheiten, etwa der Dienstleistungsfreiheit oder der Freizügigkeit für Arbeitnehmer gehabt hätte. Auch Maßnahmen der polnischen Behörden zur Überprüfung der Fahreignung der Antragstellerin wären kaum verschwiegen worden.
-------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Zitat (OVG Münster vom 31.10.06) "Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten. Bewerbern und Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden." Ich will aber gar nicht, dass meine CZ-Fahrerlaubnis in Deutschland erteilt oder erneuert wird. Mein Führerschein ist noch knapp 8 Jahre gültig & das werde ich auch nutzen. Die hier beschriebenen Gründe werde ich nicht erfüllen.Bei Drogen trifft das Gleiche zu. Zitat (OVG Münster vom 31.10.06) Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der EuGH den Begriff der "Anerkennung" einer Fahrerlaubnis umfassend, also nicht nur im Sinne einer quasi automatischen Gültigkeit "ohne jede Formalität" (vgl. Beschluss vom 6. April 2006, Rdn. 25), sondern auch im Sinne einer materiellen Entziehungsfestigkeit versteht. Das könnte sich etwa in der Erwägung des EuGH andeuten, der Aufenthaltsstaat dürfe nicht verlangen, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Bedingungen erfülle, die sein nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach deren Entzug aufstelle (Rn. 29 des Beschlusses). Eine abschließende und gesicherte Aussage zur Reichweite der Entscheidung lässt sich somit nach dem Vorstehenden nicht treffen. Was für eine gequirlte Sch....! ![]() Da werden doch klare Angaben vom EuGH getroffen & dann wird einfach behauptet, dass eine abschließende und gesicherte Aussage zur Reichweite der Entscheidung nicht getroffen werden könnte. Wie deutlich muss denn eine Aussagen noch sein? Kapieren es deutsche Beamte nur, wenn man es 100 Mal wiederholt, wie im Kindergarten? -------------------- (\_/)
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
EuGH bekräftigt Staatshaftung nach Fehlurteilen:
PRESSEMITTEILUNG Nr. 49/06 13. Juni 2006 Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/03 -------------------- (\_/)
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 ![]() |
PRESSEMITTEILUNG Nr. 49/06 Das ist doch kalter Kaffee und wurde bereits im Thread diskutiert... klick Schade ist allerdings, das man irgendwie keine aktuelle Urteile dt. VG mehr findet oder nur mit erheblichem Aufwand... 13. Juni 2006 Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/03 ![]() Hier mal was neues..Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 355 mfg darkstar -------------------- |
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#510
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Drucksache 14/355
Sieh an, sie können ja auch Hochdeutsch ... ![]() Im Zusammenhang mit unserer Diskussion weiter oben ist darin ein schönes Beispiel, daß deutsche VG die Lücke gesucht und - wie es zunächst scheint - auch gefunden haben. Wenn man sich den Wortlaut so anschaut (sollte man, denn da redet die "andere Seite"), kommt man unweigerlich zur Erkenntnis, daß siegesgewiß auf die dritte Richtlinie mit ihren neuen Möglichkeiten verwiesen wird. Sich vorzustellen, wie es dann in D weitergeht macht auch keinen Spaß mehr ... ![]() Ich sehe nämlich keine Unterscheidung zwischen Altfällen (auf die die 3.RiLi u.U. nicht angewendet werden kann) und Neufällen - sodaß man getrost davon ausgehen darf, daß deutsche VG nach Inkrafttreten der neuen RiLi gleichsam mit der Sense alle bekannten EU-FS entwerten werden und es nur unter Umständen einigen Betroffenen wieder gelingen wird, ihr Recht auf Weiterfahren in neuen langwierigen Prozessen vor dem EuGH zu erklagen, der dann unter Umständen irgendwann in ferner Zukunft entscheiden mag, daß man die 3.FS-RiLi so auch nicht auslegen dürfe ... P.S.: Haller ist verkehrspolitischer Sprecher der SPD in BW ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 250 Beigetreten: 06.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18244 ![]() |
Drucksache 14/355 Sieh an, sie können ja auch Hochdeutsch ... ![]() Ich sehe nämlich keine Unterscheidung zwischen Altfällen (auf die die 3.RiLi u.U. nicht angewendet werden kann) und Neufällen - sodaß man getrost davon ausgehen darf, daß deutsche VG nach Inkrafttreten der neuen RiLi gleichsam mit der Sense alle bekannten EU-FS entwerten werden und es nur unter Umständen einigen Betroffenen wieder gelingen wird, ihr Recht auf Weiterfahren in neuen langwierigen Prozessen vor dem EuGH zu erklagen, der dann unter Umständen irgendwann in ferner Zukunft entscheiden mag, daß man die 3.FS-RiLi so auch nicht auslegen dürfe ... ich glaube weniger das es so kommt. nicht mal deutschland kann so,nenen wir es "eifrig", sein und tausende von ausländischen führerscheinen so einfach entwerten. falls das so käme, wäre ich auf die reaktion von seinen der eu,eugh und nicht zuletzt nl,pl und cz mehr als gespannt. immerhin würde ja dann in jedem einzelnen fall die entscheidung ausländischer behörden in frage gestellt und ganz offensichtlich gegen die 3 rili verstossen. man bedenke, nicht nur von einem betroffenen, sondern von einem mitgliedsstaat der eu ,was unweigerlich zu sanktionen von seiten der eu führen würde. ich glaube nicht das sich deutschland wegen den paar fs mit der halben eu anlegt ![]() -------------------- *** Übrigens, wer Rechtschreibfehler findet, der darf sie auch behalten ;-) ***
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Im Zusammenhang mit unserer Diskussion weiter oben ist darin ein schönes Beispiel, daß deutsche VG die Lücke gesucht und - wie es zunächst scheint - auch gefunden haben. Bezeichnend fand ich, dass die differenzierte Rechtsprechung aus Rheinland-Pfalz (Koblenz), Niedersachsen (Lüneburg), Mecklenburg-Vorpommern (Greifswald) gar nicht erst zitiert wird. Die Entscheidungen dieser Gerichte scheinen mir (noch) mit dem Kremer-Beschluss einigermaßen kompatibel, während die Richter in Mannheim, Münster, Magdeburg... sich demnächst andere Begründungen ausdenken müssen. Zitat P.S.: Haller ist verkehrspolitischer Sprecher der SPD in BW ... So richtige Opposition findet in Stuttgart also gar nicht statt, wenn die größte Oppositionspartei des Ländles im Bund den Verkehrsminister stellt. Herr Haller hätte ja gleich fragen sollen: finden Sie Tiefensee gut? Antwort des CDU-Ministers: im Prinzip schon, auch wenn wir es besser oder schneller machen würden. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Führerschein-Tourismus rechtens
Aus zuverlässiger Quelle weiß ich, dass die Berliner Morgenpost die einzige & erste Zeitung ist, die deutschlandweit über den Fall Kremer bis jetzt berichtet hat. Die anderen Zeitungen werden wahrscheinlich folgen, weil die Redakteure immer die Artikel der Konkurrenz durchforsten. -------------------- (\_/)
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 ![]() |
Ich sehe nämlich keine Unterscheidung zwischen Altfällen (auf die die 3.RiLi u.U. nicht angewendet werden kann) und Neufällen - sodaß man getrost davon ausgehen darf, daß deutsche VG nach Inkrafttreten der neuen RiLi gleichsam mit der Sense alle bekannten EU-FS entwerten werden und es nur unter Umständen einigen Betroffenen wieder gelingen wird, ihr Recht auf Weiterfahren in neuen langwierigen Prozessen vor dem EuGH zu erklagen, der dann unter Umständen irgendwann in ferner Zukunft entscheiden mag, daß man die 3.FS-RiLi so auch nicht auslegen dürfe ... Ich sehe hier eine ähnliche Gefahr, wenn auch nicht so krass wie /8doc. Es ist ein weiteres Argument das den Gerichten für eine objektive Würdigung zur Verfügung steht. Man muß mal abwarten wie die Urteile 2007 aussehen.Aus zuverlässiger Quelle weiß ich, dass die Berliner Morgenpost die einzige & erste Zeitung ist, die deutschlandweit über den Fall Kremer bis jetzt berichtet hat. Kann ich bestätigen. Ich hatte auch schon mit verschiedenen Methoden gesucht und nichts gefunden. Interessant ist, das der Artikel von der Berliner Morgenpost kommt. Da gabs doch schonmal einen Artikel betreffs Eu-FS.... ![]() ![]() mfg darkstar -------------------- |
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#515
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 370 Beigetreten: 10.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4855 ![]() |
Danke Thommy
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#516
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 107 Beigetreten: 22.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18665 ![]() |
Hallo Leute,
habe mal eine Frage. Laut Bericht aus der Berliner Morgenpost, hoffen doch die deutschen auf das vierte Urteil vom EUGH in 2007, das sie auch mal Recht bekommen. Wenn die 3. Richtlinie, so wie es immer heißt ab Frühjahr 2007 in Kraft tritt, warum hoffen die deutschen denn dann noch auf das Urteil von 2007 ? Dann hätte sich doch sowieso alles erledigt, oder ?. Dann würde deutschland doch schon alleine wegen der Richtlinie Recht bekommen !! Liebe Grüße an euch ![]() ![]() |
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#517
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Da gab's doch schon mal einen Artikel betreffs Eu-FS.... Du sagst es! ![]() ![]() ![]() Da hatte ich wohl gestern ein wenig nachgeholfen. Außerdem steht der Artikel in der heutigen Berliner Morgenpost ausgerechnet auf Seite 1. Ich hatte auch mit Einfluss darauf genommen, dass nicht wieder so etwas wie "EU lässt Säufer fahren" in der Zeitung steht. Schließlich begeht ja nur ein kleiner Teil mit dem EU-Führerschein wieder Trunkenheitsfahrten. Ich kann es nicht abhaben, wenn ich immer wieder mit solchen Unverbesserlichen in einen Topf geworfen werde & deswegen extrem teure Sanktionen über mich ergehen lassen soll. Der Hinweis vom Bundesverkehrsministerium, dass im Mai 2007 alles wieder im deutschen Sinne laufen sollte, wenn der EuGH wieder entschieden hat, halte ich eher für Wunschdenken. Danke Thommy Gern geschehen! ![]() ![]() -------------------- (\_/)
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#518
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Hallo Leute, Guter Gedanke! Allerdings, wenn man davon ausgeht, dass die 3.Führerscheinrichtlinie erst in vielen Jahren wirksam wird, dann versuchen die Beamten eben das gemeine Volk in anderer Weise zu verunsichern. Aber wir sind ja schlauer! habe mal eine Frage. Laut Bericht aus der Berliner Morgenpost, hoffen doch die Deutschen auf das vierte Urteil vom EuGH in 2007, das sie auch mal Recht bekommen. Wenn die 3. Richtlinie, so wie es immer heißt ab Frühjahr 2007 in Kraft tritt, warum hoffen die deutschen denn dann noch auf das Urteil von 2007? Dann hätte sich doch sowieso alles erledigt, oder? Dann würde Deutschland doch schon alleine wegen der Richtlinie Recht bekommen !! ![]() -------------------- (\_/)
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Zitat "Wir sind nicht erfreut über die erneute Entscheidung gegen uns", sagte ein Sprecher des Bundesverkehrsministeriums. "Wir hoffen, dass in dem anhängigen vierten EU-Verfahren im Mai 2007 endlich der Rechtsmissbrauch durch den Führerschein-Tourismus beendet sein wird." ebendaZitat Aber wir sind ja schlauer! (Thommy)Natürlich sind wir das, Thommy Bumm ... ![]() Problem nur, daß man mit einer gewissen impertinenten Hartnäckigkeit und Lernresistenz auch zum Ziel kommt. In diesem Sinne jedenfalls verstehe ich den Sprecher oben, der das vierte Verfahren nennt und eigentlich nur meint, daß Deutschland weiter für die "gute Sache" kämpfen wird bis zum bitteren Ende. Also auch, wenn wir schon drei Schlachten gewonnen haben: Der Krieg geht sicher weiter ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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Dass auch Kremer schon ein "Mißbrauchsfall" war im Sinne der Vorlagefragen aus Chemnitz, wird natürlich vom Ministerium verschwiegen.
Und auch beim Fall Wiedemann (VG Sigmaringen) kann die Vorlagefrage für die MPU-Befürworter nach hinten losgehen: dort stellt sich doch für einen neutralen Beobachter (damit meine ich einen Europäer, der weder Tscheche noch Deutscher ist) die Frage, warum in Deutschland bereits eine Nutzungsuntersagung ohne vorherige MPU-Anordnung erfolgen soll, während die zu Grunde liegenden Fakten (Verdacht der Kollision) in Tschechien noch geprüft werden. Das könnte dazu führen, dass der EUGH die Prüfungskompetenz in Mißbrauchsfällen vollständig dem Ausstellerstaat zuweist, auch wenn der Betroffene mittlerweile wieder in Deutschland wohnt. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
![]() Fragen zur neuen Führerscheinrichtlinie bitte im entsprechenden Thread besprechen! Auf fahrerlaubnisrecht.de berichtet der User @JoeCool von einem Beschluss des OVG Hamburg wegen seiner Nutzungsuntersagung: Zitat OVG HH: Der Beschwerde wird stattgegeben; NU ist mit sofortiger Wirkung aufzuheben; der FS ist bis auf weiteres voll anzuerkennen; etwaige weitere Auflagen sind nicht Europarechtskonform und somit nicht gestattet, klick Das ist nach meinem Kenntnisstand die erste Entscheidung des OVG Hamburg zum EU-Führerschein. ![]() Obwohl es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren handelt, musste man über ein Jahr auf die Entscheidung warten. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#522
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 ![]() |
Auf fahrerlaubnisrecht.de berichtet der User @JoeCool von einem Beschluss des OVG Hamburg wegen seiner Nutzungsuntersagung: Hoffen wir das sich die FSST HH davon beeindrucken läßt siehe klickAktenzeichen wäre natürlich interessant... ![]() mfg darkstar -------------------- |
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#523
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
@darkstar: Du beziehst Dich wohl auf diesen Beitrag?
Anscheinend handelt es sich bei der Entscheidung aber um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren. Da gibt es gegen eine Entscheidung des OVG kein Rechtsmittel mehr. Es wäre nur noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht möglich. Wenn die Behörde jetzt nicht klein beigibt, kann es natürlich sein, dass die Sache im Hauptsacheverfahren durch alle Instanzen gehen soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich ja bisher noch nicht mit der Problematik eingehend beschäftigt. Zur Zeit sind ja die ersten Hauptsacheverfahren in der ersten Instanz abgeschlossen und warten vielleicht (?) darauf, dass es zu einem Berufungsverfahren in der zweiten Instanz kommt. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#524
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 107 Beigetreten: 22.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18665 ![]() |
@Lexus
Danke für die ausführliche Schilderung ![]() Bin ja der selben Ansicht das 2007 nichts passiert. @darkstar Hi, du bestätigst mich doch mit deiner Aussage das entweder 2009 oder 2013 etwas passiert aber vorher nicht. Habe auch das selbe geschrieben nur anders ausgedrückt. Es gibt nunmal Menschen die zwischen den Zeilen Lesen können, allerdings gibt es auch welche die es nicht können, gelle ![]() Wünsche euch allen ein schönes Wochenende ![]() |
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#525
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@darkstar: Du beziehst Dich wohl auf diesen Beitrag? Vor allem interessant finde ich, wie der MPU-Befürworter & Anwalt Herr Hettenbach auf diese hamburger Infamität reagiert hatte: Beitrag aus dem Jurathek-ForumAnscheinend handelt es sich bei der Entscheidung aber um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren. Da gibt es gegen eine Entscheidung des OVG kein Rechtsmittel mehr. Es wäre nur noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht möglich. Wenn die Behörde jetzt nicht klein bei gibt, kann es natürlich sein, dass die Sache im Hauptsache verfahren durch alle Instanzen gehen soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich ja bisher noch nicht mit der Problematik eingehend beschäftigt. Zur Zeit sind ja die ersten Hauptsache verfahren in der ersten Instanz abgeschlossen und warten vielleicht (?) darauf, dass es zu einem Berufungsverfahren in der zweiten Instanz kommt. Zitat (Jurathek - Hettenbach @ 25.07.2006, 01:41) Ich habe gerade vor Lachen die Tastatur mit Rotwein benetzt. Dabei ist mir so heiter denn auch nicht zumute. Das ist ein Scherz, oder? Der BGH würde übrigens das Rechtsmittel mangels Zuständigkeit ablehnen müssen. BVerwG läge da schon näher. ![]() -------------------- (\_/)
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#526
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Im Forum von fahrerlaubnisrecht.de hat JoeCool jetzt einige Auszüge des Beschlusses des OVG Hamburg eingestellt klick
-------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#527
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... liest sich schon ganz gut. Auch, wenn ich lieber alles im von Namen bereinigten Orginalwortlaut lesen würde. Ein Aktenzeichen könnte helfen ...
![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#528
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Auf der Homepage des OLG München scheint die Revisionsentscheidung in Sachen Kremer zwar noch nicht zu finden sein, es findet sich aber ein Strafurteil (Freispruch) wegen des Vorwurfs des unerlaubten Glückspiels.
Auch in diesem Strafurteil setzt sich das OLG eingehend mit europarechtlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des EUGH auseinander. klick Die juristische Argumentation ist aber sehr kompliziert. D.h. es kommt dann auf die genauen juristischen Details an, ob eine Straftat vorliegt oder nicht. Deshalb lässt sich auch nicht sagen, ob aus einem Freispruch von Herr Kremer folgen würde, dass ein Fahren trotz behördlicher Nutzungsuntersagung ebenfalls straffrei bleiben würde, wenn die behördliche Nutzungsuntersagung gegen EU-Recht verstößt. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#529
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Ich habe noch einen
Beschwerdebeschluss des OVG Berlin-Brandenburg v. 08.09.2006. Der Beschluss enthält nichts Sensationelles; er konstatiert aber, dass selbst dann, wenn im Eilverfahren offen bleibt, ob das Rechtsmissbrauchsargument überhaupt zieht, das öffentliche Interesse gleichwohl die sofortige Vollziehung der NU rechtfertigt. -------------------- |
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Gast_emile_* |
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#530
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Ich habe noch einen Beschwerdebeschluss des OVG Berlin-Brandenburg v. 08.09.2006. Der Beschluss enthält nichts Sensationelles; er konstatiert aber, dass selbst dann, wenn im Eilverfahren offen bleibt, ob das Rechtsmissbrauchsargument überhaupt zieht, das öffentliche Interesse gleichwohl die sofortige Vollziehung der NU rechtfertigt. Das war aber noch vor Kremer. Wie wäre es gelaufen wenn das Gericht den Kremer-Beschluss gekannt hätte? |
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#531
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Kein bisschen anders, weil die Kremer-Entscheidung ja zum Rechtsmissbrauch nichts sagt.
... liest sich schon ganz gut. Auch, wenn ich lieber alles im von Namen bereinigten Orginalwortlaut lesen würde. Ein Aktenzeichen könnte helfen ... ![]() Ich habe den Beschuss beim OVG HH angefordert und werde darauf zurückkommen. Er ist auf der Homepage des Gerichts bzw. in dessen Datenbank noch nicht enthalten. -------------------- |
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Gast_emile_* |
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#532
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Wenn ich das obige jetzt richtig verstanden habe, wird doch das Rechtsmissbrauchsargument immer dann angewendet, wenn jemand es versucht, nach mehreren erfolglosen Anläufen, den EU-FS zu nutzen. Wie siehts mit dem Rechtsmissbrauch aus, wenn jemand 1997 der FS entzogen wurde, es nie ein Versuch gegeben hat den FS in DE zu erwerben und der Betroffene einfach in 2005 in PL den EU-FS gemacht hat? |
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#533
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Unter welchen Voraussetzungen man von Rechtsmissbrauch ausgehen muss und welche Konsequenzen Rechtsmissbrauch hat, ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des EUGH noch nicht geklärt.
Argumente für Rechtsmissbrauch können sein: - eine MPU-Auflage aufgrund der Vorgeschichte, auch wenn kein Neuerteilungsantrag in D gestellt wurde - fehlgeschlagene Anträge auf Neuerteilung ggf. verbunden mit einem negativen MPU-Gutachten - ein Scheinwohnsitz im Ausland ohne Zusammenhang mit der Ausübung der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit - Verschweigen der Vorgeschichte gegenüber den Behörden des Ausstellungsstaates - Zusammenhang mit rechtswidrigem Verhalten der ausländischen Führerscheinbehörde In jedem dieser Punkte sind wiederum verschieden Abstufungen möglich. Deshalb ist es unklar, wann Rechtsmissbrauch besteht und welche Anforderungen an die Beweise erfüllt sein müssen, damit man von Rechtsmissbrauch ausgehen kann. Folgen eines Rechtsmissbrauchs können wiederum verschieden sein: - das Ausstellungsland nimmt die EU-Fahrerlaubnis zurück - das Ausstellungsland überprüft die Kraftfahreignung erneut - das neue Wohnsitzland überprüft die Kraftfahreignung nach den eigenen nationalen Vorschriften (z.B. MPU-Auflage) - das neue Wohnsitzland untersagt die Nutzung des EU-Führerscheins ohne weitere Eignungsprüfung mittels Bescheid - das neue Wohnsitzland untersagt die Nutzung des EU-Führerscheins mittels einer Rechtsvorschrift Im Fall Kremer haben anscheinend die ersten drei Indizien für Rechtsmissbrauch vorgelegen, ohne dass der EUGH daraus negative Folgerungen für Herrn Kremer gezogen hat. Vielmehr hat der EUGH ausgeführt, dass keine der drei letztgenannten Folgen eintreten dürfen. Auch wenn der EUGH im Kremer-Beschluss nicht auf das Rechtsmissbrauch-Argument eingegangen ist, dürfte damit klar sein, dass die ersten drei Indizien nicht ausreichen, um Rechtsmissbrauch annehmen zu können. Insofern möchte ich Zweifel anmelden, dass das OVG Berlin-Brandenburg den Beschluss vom 8.9. auch bei Kenntnis der Kremer-Entscheidung gefällt hätte. Die Fälle aus Chemnitz und Sigmaringen müssen dem EUGH bei der Kremer-Entscheidung ja schon bekannt gewesen sein. Wenn beim EUGH pro Jahr lediglich ca. 500 neue Fälle eingehen, die sich auch noch auf mehrere Kammern verteilen, dann registrieren die Richter die entsprechenden neuen Fälle schon sehr bewusst, zumal ja 5 neue Fälle für EUGH-Verhältnisse schon eine regelrechte Klageflut darstellen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#534
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Ich denke, dass das Rechtsmissbrauchsargument von den Richtern immer dann angewendet wird, wenn tatsächliche Argumente fehlen. Das ist wie im Mittelalter. Wenn man da etwas nicht mehr mit wissenschaftlichen Argumenten erklären konnte, dann wurde es einfach mit Gott & der Kirche erklärt. Aber letztendlich wissen wir alle, dass die Erde doch keine Scheibe ist & auch Galileo Galilei Recht hatte.
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#535
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Ich finde, dass das OVG Greifswald sehr schön formuliert hat, was unter Rechtsmissbrauch zu verstehen ist:
Zitat Die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Erwerbs setzt greifbare tatsächliche, objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis erfolgt ist, um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen. In jedem Fall ist demnach eine entsprechende Einzelfallprüfung durch die Behörde erforderlich. Von einem Rechtsmissbrauch kann etwa ausgegangen werden, wenn positiv feststeht, also nicht lediglich eine Vermutung oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates über für die Erteilung der Fahrerlaubnis relevante Umstände hinsichtlich seiner Fahreignung getäuscht hat und ein Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang nicht besteht. So das OVG Greifswald (Beschl. v. 29.08.2006 - 1 M 46/06) Unter Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang wird die Wahrnehmung der Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit mit einem "wirklichen" Ziel verstanden, also alles, was man vernünftigerweise im Ausland so macht, außer nur den Führerschein zu erwerben. -------------------- |
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#536
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Mit der Rechtsprechung des OVG Greifswald kann ich mich zur Zeit auch am meisten anfreunden.
Das besagt konkret: - Scheinwohnsitz im EU-Ausland - Täuschung der ausländischen Führerscheinbehörde über Eignungsmängel Der letzte Punkt geht meistens mit dem Umstand einher, dass man in Deutschland keine Chancen sieht, eine MPU zu bestehen, geht aber über diesen Punkt hinaus, weil noch eine Täuschungshandlung im Ausland dazukommt. Mal sehen, ob sich das OVG Greifswald durchsetzt. Meiner Meinung nach sind die Vorlagefragen aus Chemnitz und aus Sigmaringen so ungeschickt formuliert, dass der EUGH in diesen Fällen einen Rechtsmissbrauch verneinen wird, so dass dann auch die Rechtsmissbrauchstheorie aus Greifswald ins Wanken geraten könnte. Momentan sehe ich aber noch keine Widersprüche zwischen dem OVG Greifswald und der EUGH-Rechtsprechung einschließlich Kremer. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Momentan sehe ich aber noch keine Widersprüche zwischen dem OVG Greifswald und der EuGH-Rechtsprechung einschließlich Kremer. Die Widersprüche sind ja nun mehr als offensichtlich! ![]() Zum Beschluss des OVG Greifswald v. 29.08.2006: Zitat (OVG Greifswald v. 29.08.2006) Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Antragsteller sich ausschließlich zum Erwerb einer Fahrerlaubnis nach Polen begeben habe, um sich einer Kraftfahreignungsbegutachtung zu entziehen, die in der Bundesrepublik Deutschland angeordnet worden wäre. Einerseits wird vom OVG angeführt, dass der Rechtsmissbrauch absolut sicher feststehen muss, & andererseits reichen ein Paar Anhaltspunkte vollkommen aus. Das heißt, es braucht nur der dringende Verdacht vorzuliegen.
Zur Begründung führte sie aus, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller wegen beruflicher und persönlicher Bindungen gewöhnlich, also mindestens 185 Tage im Jahr, in Polen wohne. Es werde daher davon ausgegangen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erwerbs seines polnischen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz tatsächlich nicht in Polen gehabt habe, selbst wenn der polnischen Behörde eine Meldebescheinigung vorgelegt worden sei. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Antragsteller sich ausschließlich zum Erwerb einer Fahrerlaubnis nach Polen begeben habe, um sich einer Kraftfahreignungsbegutachtung zu entziehen, die in der Bundesrepublik Deutschland angeordnet worden wäre. Es spricht zum einen Einiges dafür, dass der Antragsteller auch während der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Inland hatte (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV). Es bestehen derzeit gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller am 05. Juli 2005, dem Datum der Ausstellung seiner polnischen Fahrerlaubnis, seinen Wohnsitz unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift im Inland hatte. Demnach erscheint nicht abschließend geklärt, ob der Antragsteller das Wohnsitzerfordernis erfüllt hat oder nicht. Dies setzt indes greifbare tatsächliche, objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis erfolgt ist, um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen. Ebenfalls von einem Rechtsmissbrauch kann ausgegangen werden, wenn positiv feststeht, also nicht lediglich eine Vermutung oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates über für die Erteilung der Fahrerlaubnis relevante Umstände hinsichtlich seiner Fahreignung getäuscht hat und ein Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang nicht besteht. -------------------- (\_/)
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#538
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Zitat (OVG Greifswald v. 29.08.2006) Denn nach der erwähnten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes weist die Führerschein-Richtlinie dem Ausstellungsstaat die ausschließliche Zuständigkeit zu, die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. I b) und des Art. 9 der Führerschein-Richtlinie festzustellen. Nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen steht dem Aufnahmemitgliedstaat eine entsprechende Befugnis nicht mehr zu. Allein der Ausstellungsmitgliedstaat könne - gegebenenfalls nach entsprechender Information durch den Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 3 der Führerschein-Richtlinie - Maßnahmen hinsichtlich derjenigen Führerscheine ergreifen, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden sind (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - C-476/01 -, Kapper -, NJW 2004, 1726 f.). Die Antragsgegnerin hat sich via Kraftfahrt-Bundesamt um eine Rücknahme der polnischen Fahrerlaubnis durch die polnischen Behörden bemüht, hatte damit jedoch offensichtlich - wie das Schreiben der Abteilung Verkehr des Amtes der Stadt Poznan vom 13. Dezember 2005 zeigt - keinen Erfolg. Na, da steht doch eindeutig, dass nur der Ausstellungsstaat zuständig für die Prüfung der Erteilungsvoraussetzung ist. Andere Mitgliedstaaten sind wegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen, und können ihre Befugnis nach Art. S Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis ausüben (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 - C-227/05 -, Halbritter, a.a.O.). ![]() -------------------- (\_/)
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Zitat (OVG Greifswald v. 29.08.2006) Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die polnische Fahrerlaubnis des Antragstellers ausdrücklich "grundsätzlich anerkannt" und gerade nicht geltend gemacht, dass eine Zuerteilung im Sinne von § 28 Abs. 5 FeV erforderlich wäre. Das ist doch wohl eine klare Lüge! ![]() Wenn sie die Fahrerlaubnis anerkannt hätten, dann hätten sie ja wohl kaum die MPU gefordert. Außerdem ist es wohl eine typisch deutsche Eigenart, erst die Fahrerlaubnis anzuerkennen & in der nächsten Sekunde oder auch Minute die Anerkennung zu verweigern. Faktisch ist das im Ergebnis eine Nichtanerkennung von Anfang an. In meinen Augen ist das Kindergartenniveau. ![]() -------------------- (\_/)
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#540
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Zitat (OVG Greifswald v. 29.08.2006) Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung darauf gestützt, dass die vom Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller verfügte Aberkennung der Fahrerlaubnis nach dem Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens rechtswidrig sein dürfte, weil die Antragsgegnerin derzeit nach Maßgabe europäischen Rechts und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH nicht befugt sei, gegenüber dem Antragsteller Maßnahmen zu ergreifen, die auf eine Überprüfung seiner Eignung zielen; insbesondere habe die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auffordern dürfen und nicht nach dessen Weigerung, sich einer solchen Begutachtung zu unterziehen, gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen dürfen. Aber genau das ist doch tatsächlich geschehenen!Wie kann es sein, dass das Gericht die MPU-Anordnung für rechtswidrig erklärt & im gleichen Beschluss die gleiche MPU-Anordnung wiederum für rechtmäßig erklärt? Zitat (OVG Greifswald v. 29.08.2006) Der dagegen von der Antragsgegnerin maßgeblich angeführte Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs, der zu einer Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz zwinge, erweist sich insbesondere mit Blick auf die - dem Verwaltungsgericht noch nicht vorliegende - Übersetzung des Antwortschreibens der polnischen Fahrerlaubnisbehörde im Ergebnis als zutreffend und veranlasst den Senat zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Wo steht das bitteschön im Gesetz? Ich meine die entsprechenden Paragraphen! dem Antragsteller ist eine Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz nach Maßgabe der Führerschein-Richtlinie wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt. ![]() -------------------- (\_/)
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Zitat (OVG Greifswald v. 29.08.2006) Nach Maßgabe insbesondere der neuesten und gefestigten Rechtsprechung des EuGH sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. Beschl. v. 06.04.2006 - C-227/06 -,Halbritter, DVBI. 2006, 891, m.w.N.; IM. v. 29.4.2004 - C-476/01 -Kapper, NJW 2004,1726 f. m.w.N.).... Also, ich bin der Meinung, dass wenn eine Behörde keinen Ermessensspielraum hat, dann kann sie auch nicht den Ermessensspielraum in Anspruch nehmen. Oder verstehe ich jetzt etwa die deutsche Sprache nicht mehr? ![]() -------------------- (\_/)
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#542
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![]() Zitat (OVG Greifswald v. 29.08.2006) In der materiellen Wirkung bringt dieses Verlangen der Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die polnischen Behörden unzureichend war; zum Ausgleich dieses angenommenen Defizits soll der Antragsteller den verlangten Eignungsnachweis erbringen. Erbringt der Antragsteller/ Fahrerlaubnisinhaber diesen Nachweis nicht, wirkt sich der von der Antragsgegnerin angenommene Mangel des polnischen Verfahrens dahin aus, dass dem Antragsteller zwingend die Fahrerlaubnis abzuerkennen ist. Hier wird mal endlich Klartext gesprochen, dass die MPU schließlich für die gesamte Europäische Union zu gelten habe. Der hoheitliche Akt der Erteilung wird hier von Deutschland nachträglich korrigiert, weil die Polnische Behörde keine Maßnahmen ergreift, die im deutschen Sinne wären. Aber wir wissen ja alle, dass sich Deutschland (& auch die USA, die in anderen Bereichen Weltpolizei spielen) gerne über andere Länder stellt. Aber zum Glück gibt es den Europäischen Gerichtshof, der solchen Auswüchsen deutschen Größenwahnsinns klare Grenzen setzt. ![]() Zitat (OVG Greifswald v. 29.08.2006) ...dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich Staatsangehörige unter Missbrauch der durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen, ist in Ausnahmefällen - ohne dass insoweit aus Sicht des Senats nochmals eine Befassung des EuGH erforderlich wäre - eine begrenzte Einschränkung des vorstehend dargelegten Anerkennungsgrundsatzes zulässig. Jetzt wird auch noch der Rechtsweg zum EuGH verboten, weil das OVG ganz genau weiß, dass diese Rechtsauffassung vor dem EuGH keinen Bestand haben würde.Wenn das alles keine Widersprüche sind, dann weiß ich auch nicht mehr! ![]() ![]() ![]() -------------------- (\_/)
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Mich stört vor allem dieses "dieses angenommenen Defizits " - da haben wir sie wieder, die deutsche Vermutungsjustiz rund um die MPU-Belange.
Daß in Polen und anderen Staaten die Eignung im deutschen Sinne keine grosse Rolle gespielt hat, das wird niemand ernsthaft bezweifeln können. Allerdings spielt die Prüfung der Eignung eben generell eine untergeordnete Rolle in den EU-Ländern (ausser Deutschland und Austria) und gehört nicht automatisch zur "Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis" dazu. Dieses zu korrigieren ist nicht die Aufgabe deutscher FEBen (oder dt. Gerichte), sondern die Aufgabe der Politik - die das soeben in der dritten Richtlinie zum Führerschein nicht getan hat. Niemand kann erwarten, daß das in den Betonköpfen der deutschen Verwaltung und Verwaltungsjustiz schon angekommen ist ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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@Thommy Bumm: beim Posting von 5:01 hast Du übersehen, dass das erstinstanzliche VG die MPU für rechtswidrig erklärt hat und erst das zweitinstanzliche OVG aufgrund neuer Kenntnisse (Schummeln der Führerscheinerwerberin im Ausland) die MPU für rechtmäßig erklärt hat.
Dass nur der Ausstellerstaat die Erteilungsvoraussetzungen prüfen darf, hat der EUGH nur auf die Wohnsitzfrage bezogen. Hier muss ja entweder eine Rücknahme des Führerscheins erfolgen oder keine, weil es ja keinen Sinn macht, die Prüfung zu wiederholen, wenn sich herausgestellt hat, dass der ausländische Staat gar nicht zuständig ist. Gibt es aber eine Unregelmäßigkeit bei anderen Erteilungsvoraussetzungen (falsche Angaben des Bewerbers hinsichtlich der charakterlichen Eignung, nicht normgerechte Prüfung), so kann das dazu führen, dass die Eignung des Bewerbers zweifelhaft wird. Ist der Bewerber zwischenzeitlich in ein anderes Land gezogen, so sollte eine erneut durchzuführende Eignungsprüfung dann am Wohnsitz des Betroffenen durchgeführt werden. Denn das ursprüngliche Ausstellerland hat ja mit dem Wohnsitzwechsel die Befugnis verloren, dem Betroffenen einen Führerschein ausstellen zu dürfen. Hat der Betroffene bewusst die ausstellende Behörde getäuscht, so gibt es jedenfalls keine Entscheidung des EUGH, die den Betroffenen vom Vorwurf des Rechtsmissbrauchs freispricht, wenn dieser auf die Bestandskraft seines Führerscheins verweist. In solchen Fällen könnte man mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz argumentieren: § 48 VwVfG Zitat Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er 1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; 2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; 3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Man sollte die MPU-Auflage in solchen Fällen als Chance begreifen, die das mildere Mittel gegenüber dem Entzug der Fahrerlaubnis durch die ausstellende Behörde ist: hier hat der Betroffene noch die Chance, seinen Führerschein durch eine positive MPU zu retten. Entzieht die ausländische Behörde, so muss der in Deutschland lebende Betroffene ja anschließend in Deutschland ohnehin eine MPU machen, um wieder einen Führerschein zu bekommen. Dieser Erwerbsvorgang muss er dann aber als Führerscheinloser durchziehen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Beitrag
#545
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
In solchen Fällen könnte man mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz argumentieren: Bloß verstehe ich nicht warum in dem Beschluss dieser Paragraph nicht angeführt wurde. § 48 VwVfG ![]() Außerdem denke ich, dass die deutsche Behörde die ausländische Behörde auf Rücknahme des Verwaltungsaktes verklagen sollte, wo der EuGH im Fall Kapper auch extra einen Weg aufgezeigt hatte. Ich finde die einfache Aufhebung eines ausländischen Verwaltungsaktes, vor allem wenn die ausstellende Behörde ihn gar nicht zurücknehmen will, geht in meinen Augen viel zu weit. -------------------- (\_/)
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#546
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Der § wurde im Beschluss nicht aufgeführt, weil es sich um einen ausländischen Verwaltungsakt handelt, für den das deutsche Verwaltungsverfahrensgesetz nicht unmittelbar greift.
Ich wollte auch nur sagen, dass die Argumentation des OVG sich auch im rein innerstaatlichen deutschen Recht widerspiegelt. Und aufgehoben wurde der ausländische Verwaltungsakt ja auch nicht, es wurde nur seine Nutzung in Deutschland untersagt, weil der Betroffene keine positive MPU beigebracht hat und sich damit als ungeeignet erwiesen hat. Die deutsche Behörde konnte hier nach Ansicht des Gerichts Eignungsbedenken anmelden und eine MPU anordnen, weil der Führerscheinerwerb in Polen unter verschiedenen Gesichtspunkten rechtlich fragwürdig war: kein Wohnsitz in Polen, falsche Angaben bezüglich der deutschen Vorgeschichte. Dass man sich unter solchen Umständen nicht auf den polnischen Führerschein berufen kann mit dem Argument, dass die Polen ja schon alles korrekt geprüft hätten, entspricht auch meinem Rechtsempfinden. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#547
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Nachdem ein von den Deutschen rechtswidrig erteilter Führerschein zum Führen von Fahrzeugen berechtigt, solange er nicht wieder ordnungsgemäß von deutschen Behörden entzogen ist, drängt sich doch die Frage auf, warum ein im Ausland erteilter Führerschein "einfach so", ohne Beteiligung der erteilenden ausländischen Behörde, in seiner Gültigkeit (für Deutschland) eingeschränkt werden darf.
Ausserdem ist fraglich, ob ein Betroffener, der im Ausland seinen deutschen Vorbesitz (und damit seine komplette Entzugs- und Wiedererteilungsgeschichte) nicht angegeben hat, wirklich mutwillig falsche Angaben gemacht hat oder ob nicht vielleicht das Antragsformular der Polen keine andere Wahl ließ, als den Vorbesitz zu verschweigen. Auch auf ausländischen Formularen kommt es eben auf die Fragestellung an. In Deutschland wird bei der Beantragung einer FE explizit nach ausländischem Vorbesitz gefragt. In Polen m.W. nicht. -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#548
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Neuling ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 21 Beigetreten: 05.11.2006 Mitglieds-Nr.: 24897 ![]() |
Der § wurde im Beschluss nicht aufgeführt, weil es sich um einen ausländischen Verwaltungsakt handelt, für den das deutsche Verwaltungsverfahrensgesetz nicht unmittelbar greift. Nun Uwe, kehr mal deine Aussage um, da wo "deutsche" steht, füge bitte "eu" ein und auch du wirst den Unterschied erkennen. |
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#549
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Es gibt jetzt ein weiteres verwaltungsgerichtliches Urteil in einem Hauptsacheverfahren aus Niedersachsen:
VG Osnabrück 2 A 194/05 Urteil vom 17.11.2006 Dieses Urteil wurde anscheinend in Unkenntnis des Kremer-Beschlusses des EUGH gefällt: das Gericht reitet noch darauf rum, dass der EUGH im Halbritter-Fall seine Entscheidung mit den Umständen des Einzelfalls begründet habe. Begründet wird der Fahrerlaubnisentzug nach Nichtbeibringung einer positiven MPU aber auch mit einer Stellungnahme des tschechischen Verkehrsministeriums: Zitat In einer in diesem Zusammenhang von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Tschechischen Verkehrsministeriums vom 21.07.2005 heißt es dazu - nach dem Hinweis darauf, dass die Befähigung und die gesundheitliche Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen vom Ministerium geprüft worden sei - u.a., dass der Kläger als dauerhaften Aufenthalt eine Adresse in der Bundesrepublik Deutschland angegeben und mit seiner Unterschrift auf dem Führerscheinantrag dafür gebürgt habe, dass gegen ihn kein Verbot zum Führen von Kraftfahrzeugen verhängt worden sei und er nicht an körperlichen und seelischen Mängeln leide, die ihn untauglich zum Führen von Kraftfahrzeugen machen würden. Die Ausgangslage ist also ähnlich wie in dem Fall, in dem das OVG Greifswald eine Nutzungsuntersagung bestätigt hat.Was mich wundert: die Trunkenheitsfahrten liegen schon länger als 15 Jahre zurück (1989). Wann die letzte strafrechtliche Entscheidung gefällt wurde, wird leider nicht mitgeteilt. Insoweit stellt sich die Frage, ob diese alten Trunkenheitsfahrten bei der behördlichen Nutzungsuntersagung am 22.09.2005 überhaupt noch verwertbar waren. Da der Kläger aber 1997 ein negatives MPU-Gutachten eingereicht hat, kann dieses aber wohl noch gegen ihn verwendet werden. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#550
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Zitat Da der Kläger aber 1997 ein negatives MPU-Gutachten eingereicht hat, kann dieses aber wohl noch gegen ihn verwendet werden. Das negative Gutachten kann natürlich noch gegen ihn verwendet werden. Aber wie ist es, wenn die dem Gutachten zugrunde liegenden Straftaten schon soweit her sind, daß sie für sich alleine nicht mehr mit einbezogen werden dürften ? Neues Gutachten machen und Wert darauf legen, daß die Akten über verfristete Strafsachen gar nicht erst detailliert zur Kenntnis des neuen Gutachters gelangen ? Das ist gar nicht einfach, denn durch das alte Gutachten erfährt der Gutachter sowieso von den alten Sachen, also werden dazu auch Fragen gestellt. Halte ich insgesamt nicht für einwandfrei - vor allem nicht, daß das alte Gutachten so eine lange Gültigkeit entfaltet. Ein positives Gutachten tut das in der Regel nicht, da wird gerne schon mal argumentiert "das liegt schon zulange (mehr als 2 Jahre) zurück" ... ... also sollten ja eigentlich auch in alten Gutachten Hinweise auf die früheren Straftaten geschwärzt werden müssen. -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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