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> EuGH-Urteil: Diskussion zur Rechtsprechung (Teil 1), Neue Entscheidungen der dt. Verwaltungsgerichte ...
johnnie walker
Beitrag 16.11.2006, 18:03
Beitrag #451


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In der Rechtssache C-340/05
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Oberlandesgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 9. September 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 19. September 2005, in dem Strafverfahren gegen

Stefan Kremer

16 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Schleiden vom 30. Dezember 2002 wurde Herr Kremer ein weiteres Mal wegen der gleichen Tat – Tatzeit 17. Juni 2002 – zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt, die belgische Fahrerlaubnis wurde entzogen und es wurde eine Fahrerlaubnissperre bis zum 2. April 2005 verhängt.

17 Mit einer vierten Entscheidung verurteilte das Amtsgericht Ingolstadt Herrn Kremer am 26. April 2004 wegen des gleichen Verstoßes – Tatzeit 15. Oktober 2003 – zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und ordnete eine Fahrerlaubnissperre von 15 Monaten an.

Leitsatz: (Auszug)
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) beschlossen:
...verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, ...



Imho dürfte die Entscheidung des AG Ingolstadt aufzuheben und Kremer freizusprechen sein.

Der Entzug der belgischen Fahrerlaubnis sollte gleichzusetzen sein mit der Nutungsuntersagung einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland.

Folgt hieraus, daß Fahren in D. trotz Entzug oder Nutzungsuntersagen durch die FS-Behörde keine Straftat bedeutet und somit folgenlos ignoriert werden kann?

Glück auf
Johnnie
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Uwe W
Beitrag 16.11.2006, 19:12
Beitrag #452


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Zitat
Folgt hieraus, daß Fahren in D. trotz Entzug oder Nutzungsuntersagen durch die FS-Behörde keine Straftat bedeutet und somit folgenlos ignoriert werden kann?


Da verstehe ich unsere Strafjustiz nicht so richtig:

1. Wenn das Amtsgericht Schleiden in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass die belgische Fahrerlaubnis des Herrn Kremer in Deutschland nicht gültig war, dann hat es damals doch überhaupt keinen Sinn gemacht, ihm die belgische Fahrerlaubnis zu entziehen: sie war ja nach Ansicht des Gerichts ohnehin in Deutschland nicht gültig und mehr als eine Nutzungsuntersagung in Deutschland kann das Gericht durch den Entzug ja nicht aussprechen.

Aussprechen konnte das Gericht aber eine Sperrfrist. Dass man während einer isolierten Sperrfrist auch mit einem EU-Führerschein nicht fahren darf, sollte eigentlich klar sein.

2. Dann stellt sich die Frage, warum die Sperrfrist unbeachtlich sein soll. Das wäre jetzt eine Frage an das OLG München. Zunächst ist natürlich auch nicht klar, ob Herr Kremer überhaupt freigesprochen wird.

Herr Kremer hatte ja Gelegenheit, gegen die Strafurteile des AG Schleiden Berufung und dann Revision einzulegen, und vom Kölner OLG dann eine Vorlage an den EUGH zu fordern. Wenn er das nicht macht und sich mit dem Urteil aus Schleiden abfindet, dann müsste er meiner Meinung nach auch die Konsequenzen tragen.

Die Vorstellung, dass rechtskräftige Gerichtsentscheidungen missachtet werden dürfen, befremdet mich jedenfalls. Das ist aber letztendlich eine Frage an das OLG München und nicht an den EUGH. Der EUGH hatte lediglich eine Vorlagefrage zu beantworten.

Auf einen Unterschied möchte ich aber noch hinweisen:
- bei Kremer beruhten die Verurteilungen in Schleiden darauf, dass das Amtsgericht eine meiner Ansicht nach teilweise ungültige Vorschrift (§ 28 (4) Nr. 3 FeV) angewandt hat. Wird eine Rechtsnorm, auf der ein Strafurteil basiert, z.B. vom Bundesverfassungsgericht für ungültig erklärt, so kann das Strafverfahren wieder aufgenommen werden.

- in Fällen der Nutzungsuntersagung wegen Nichtbeibringen einer MPU, wie sie nach dem Kapper-Urteil von vielen Behörden praktiziert wurde, beruhte diese Nutzungsuntersagung auf nach wie vor gültigen Rechtsvorschriften: § 46 FeV in Verbindung mit § 3 StVG. Wenn die Behörde diese falsch interpretiert, ist das kein Grund, das Verfahren wieder aufzunehmen. Nur neue Tatsachen, aber keine geänderte Rechtsprechung rechtfertigen die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens mit Wirkung für die Vergangenheit.

D.h. dieser Personenkreis kann zwar jetzt die Aufhebung der NU für die Zukunft beantragen, hat aber keinen Anspruch darauf, dass er ungeschoren davonkommt, wenn er trotz NU gefahren ist.

Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen sind aber sehr kompliziert (Verwaltungsverfahrensgesetz, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht), so dass sie sicherlich nicht in voller Allgemeinheit hier schnell zu klären sind. D.h. auch wenn Kremer freigesprochen wird, folgt daraus nicht, dass jemand, der trotz behördlicher NU fährt, sich nicht strafbar macht.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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MaximilianNRW
Beitrag 16.11.2006, 19:49
Beitrag #453


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Eine islolierte Sperrfrist untersagt NICHT das Fahren mit einem bereits vorhandenen EU-Führerschein.
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Uwe W
Beitrag 16.11.2006, 19:57
Beitrag #454


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Zitat (MaximilianNRW @ 16.11.2006, 19:49) *
Eine islolierte Sperrfrist untersagt NICHT das Fahren mit einem bereits vorhandenen EU-Führerschein.

Das halte ich zumindest für zweifelhaft: eine isolierte Sperrfrist wird von einem deutschen Strafgericht nur dann verhängt, wenn das Vorhandensein eines EU-Führerscheins dem Gericht nicht bekannt ist.
Denn beim Vorhandensein eines ausländischen Führerscheins erfolgt ein Entzug als Nutzungsuntersagung nach § 69b StGB

Eine isolierte Sperrfrist ist aber das befristete Verbot, dass man dem Verurteilten eine Fahrerlaubnis erteilt.
Dann hat die isolierte Sperrfrist die Wirkung, dass man von einem EU-Führerschein keinen Gebrauch machen darf nach FeV § 28 (4) Nr. 4 FeV.

Die Nr. 4 in § 28 (4) FeV halte ich für vereinbar mit EU-Recht. Dass man während einer Sperrfrist nach Entzug nicht mit einem EU-Führerschein fahren darf, steht ja schon im Kapper-Urteil.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_emile_*
Beitrag 16.11.2006, 22:45
Beitrag #455





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Kurze Frage nochmal zum Beschluss des VG Gießen (Zitat da der Link nicht mehr funzt)

Zitat
Gießen, den 7. November 2006
Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,
bestätigt

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat heute in mehreren Urteilen die Befugnis
der Fahrerlaubnisbehörden bestätigt, nach Erteilung einer Fahrerlaubnis durch einen
Mitgliedstaat der EU an deutsche Staatsbürger in Fällen missbräuchlicher Umgehung
deutscher Vorschriften für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis deren Fahreignung zu
überprüfen und ggf. die Ausnutzung der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland zu
unterbinden.
Zu Grunde lagen den Entscheidungen überwiegend Fälle, in denen den Betroffenen in der
Vergangenheit die deutsche Fahrerlaubnis - z.T. mehrfach - wegen Trunkenheit im Verkehr
entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung verhängt worden war. Für die
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach deutschem Recht wäre - da die
Blutalkoholkonzentrationen über 1,6 ‰ gelegen hatten - jeweils die Beibringung eines
positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich gewesen. Die Kläger
erwarben stattdessen in der Tschechischen Republik Fahrerlaubnisse, ohne sich dort den
entsprechenden Untersuchungen zu unterziehen. Nachdem die zuständigen
Fahrerlaubnisbehörden die Kläger zur Vorlage medizinisch-psychologischer Gutachten
aufgefordert und die Kläger diese nicht beigebracht hatten, erkannten die Behörden den
Klägern das Recht ab, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch
zu machen.
Hintergrund dieser Fälle ist die mangelnde Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts in der
Europäischen Union. Einige Länder verlangen bei der (Neu)Erteilung der Fahrerlaubnis nach
Entzug bei Alkoholproblematik keine vergleichbaren Untersuchungen wie das deutsche
Recht. Das haben sich deutsche Kraftfahrer in den einschlägigen Fällen zu Nutze gemacht.
Die unter dem Stichwort „Führerscheintourismus" bekannt gewordenen Fälle haben bereits zu
mehreren Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof (EUGH) und zu widersprechenden
Entscheidungen der deutschen Gerichte geführt.
Der EUGH hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten
aufgrund einer einschlägigen Richtlinie der EG grundsätzlich die von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis ohne weitere Überprüfung der Fahreignung des
Betroffenen anerkennen müssen. Die deutschen Behörden können sich danach auch nicht auf
die in der Richtlinie enthaltenen Vorbehalte zu Gunsten nationaler Vorschriften berufen.
Ob diese Rechtsprechung auch auf den Fall übertragbar ist, dass zwar zunächst die
Fahrerlaubnis anerkannt wird, die deutschen Behörden dann aber die vor der Neuerteilung im
Ausland liegenden Vorfälle, die in Deutschland zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt
hatten, zum Anlass nimmt, das Wiedererlangen der Eignung zu überprüfen, hat das
Verwaltungsgericht nun offen gelassen.
Denn nach seiner Auffassung sei den Klägern die Berufung auf die EG-Richtlinie jedenfalls
deshalb verwehrt, weil sich dies als rechtsmissbräuchlich darstelle. Dieser vom EUGH
anerkannte und der Beurteilung der nationalen Gerichte unterliegende Rechtsgrundsatz, greife
hier ein, weil ausreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Kläger in Deutschland
keine Fahrerlaubnis erhalten hätten und sie diese deshalb trotz fehlenden Wohnsitzes im
Ausland erworben hätten. Dies widerspreche auch der Zielsetzung der EG-Richtlinie, die
Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
Az.: 6 E 1359/06 u.a.


Der Beschluss ist ja noch nicht rechtskräftig und jetzt hat uns "Lucky Kremer" neuen Stoff für neue Ansichten geliefert. Hat der neue Beschluss noch Einfluss auf die Gießener Geschichte?
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Uwe W
Beitrag 16.11.2006, 22:59
Beitrag #456


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Da die Urteile ja vom 7.11. sind, wird die Rechtsmittelfrist (1 Monat nach Zustellung, falls es Hauptsacheentscheidungen sind) frühestens im Dezember ablaufen.

In der Pressemitteilung sind keine Umstände erkennbar, nach denen die Betroffenen "mehr" Rechtsmissbrauch getrieben haben als im Fall Kremer.

Der Fall Kremer betraf zwar nicht die Anwendbarkeit des § 46 FeV (MPU-Auflage wegen der alten Sachen), aber aus dem Beschlusstext geht meiner Ansicht nach eindeutig hervor, dass eine erneute Eignungsüberprüfung im Fall Kremer nicht zulässig wäre.

Meiner Ansicht nach müssten die Gießener Urteile vom VGH Kassel aufgehoben werden.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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darkstar
Beitrag 17.11.2006, 00:04
Beitrag #457


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Der Witz ist das ich bisher nirgends vom Kremer-Urteil gelesen habe insbesondere in der Presse. Tamtam um Halbritter schon vergessen? Die paar Foren kannst du bisher an einer Hand abzählen. Aber das VP war das erste.... tongue.gif yes.gif

Der Anwalt muß erstmal davon erfahren, was ich für fast unmöglich halte wenn er nicht ein wirklich guter Verkehrsrechtsanwalt ist. Und von alleine wird das Gericht wohl kein Urteil wieder aufheben oder doch?

mfg
darkstar


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Uwe W
Beitrag 17.11.2006, 00:17
Beitrag #458


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Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung gestellt werden, innerhalb eines weiteren Monats begründet werden. Insofern reicht es aus, wenn der Anwalt in den nächsten drei Wochen von dem Kremer-Beschluss erfährt.

Ein VG-Urteil kann in der Tat nicht mehr geändert werden, wenn es verkündet wurde.
Anders sieht es bei Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aus: diese können vom Gericht jederzeit geändert werden, z.B. auf Antrag der Beteiligten hin: § 80 (7) VwGO.

Zitat
Aber das VP war das erste....

Gut gemacht @darkstar!!! clapping.gif thumbup.gif


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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cyprino
Beitrag 17.11.2006, 21:19
Beitrag #459


Neuling
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Zitat (darkstar @ 17.11.2006, 00:04) *
Und von alleine wird das Gericht wohl kein Urteil wieder aufheben oder doch?

mfg
darkstar


Sehr Blauäugig,
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mirko1
Beitrag 18.11.2006, 01:07
Beitrag #460


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Fall Kremer ist im Sack 3:0 für uns.

Wie wird nun Deutschland reagieren? wie gehts weiter? was bedeutet nun der gewonnene Fall Kremer für uns EU-FS Besitzer?

Kremer hat sich doch mindestens genauso Rechtsmisbräuchlich verhalten wie ich mit meinem CZ-FS oder andere betroffene EU-FS Besitzer die vor deutschen VG´s wegen dem Rechtsmisbrauchs Argument gescheitert sind.

Was meinen die Fachleute? ist der Kuchen nun endlich gegessen? think.gif
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Uwe W
Beitrag 18.11.2006, 01:52
Beitrag #461


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Es wird sicherlich ein gewisses Umdenken zu Gunsten der EU-Führerscheinbesitzer stattfinden.

Das einzige Argument, das man den EU-Führerscheinbesitzern noch entgegenhalten kann, ist jetzt das Rechtsmissbrauchsargument. Aber auch da hat der Kremer-Beschluss die Hürden für die Verwaltung höher gesetzt: das Missbrauchsargument greift meines Erachtens nur noch, wenn der Betroffene gegenüber der Führerscheinstelle im EU-Ausland falsche Angaben hinsichtlich seiner Vorgeschichte gemacht hat oder wenn Behördenmitarbeiter bestochen wurden etc.

Ich denke aber, dass die deutschen Verantwortlichen darauf spekulieren, dass durch die 3. Führerscheinrichtlinie sich die Sache zu Lasten der EU-Führerscheinbesitzer ändert. Wenn Deutschland nicht mehr verpflichtet ist, Führerscheine anzuerkennen, bei denen das Wohnsitzprinzip nicht eingehalten wurde, dann würde das den Führerscheintourismus gewaltig eindämmen ohne dass die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU darunter leiden würde.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Freelancer
Beitrag 18.11.2006, 06:11
Beitrag #462


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Zitat (Uwe W @ 18.11.2006, 01:52) *
Ich denke aber, dass die deutschen Verantwortlichen darauf spekulieren, dass durch die 3. Führerscheinrichtlinie sich die Sache zu Lasten der EU-Führerscheinbesitzer ändert. Wenn Deutschland nicht mehr verpflichtet ist, Führerscheine anzuerkennen, bei denen das Wohnsitzprinzip nicht eingehalten wurde, dann würde das den Führerscheintourismus gewaltig eindämmen ohne dass die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU darunter leiden würde.

Zitat (Entwurf der Rili @ 18.11.2006, 01:52) *
Zitat von Artikel 13 Abs 2
Eine vor dem … * erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.

Bis die neue Rili kommt werden noch Jahre vergehen, in Berlin schätzt man vorsichtig 6-8 Jahre!
Und wenn die 3. Rili das "Problem" doch nicht richtet, wartet man auf die 4 oder 5 Richtlinie??? laugh2.gif
Ausserdem bezweifle ich vehement, dass die neue Richtlinie dem FS Tourismus wirklich etwas entgegen zu setzen hat.


Zitat (Entwurf der Rili @ 18.11.2006, 01:52) *
Es wird sicherlich ein gewisses Umdenken zu Gunsten der EU-Führerscheinbesitzer stattfinden.

Wie oft soll das Umdenken denn noch stattfinden, denn seit Kapper vor -2,5 Jahre- wäre das schon zwingend erforderlich gewesen, aber stattdessen wurde mit FeV Paragraphen experimentiert was die NU zur Folge hatte. Nach Halbritter wich man sodann auf den Rechtsmissbrauch aus, was totaler Quatsch ist, denn dann wären wir wieder bei der erneuten Überprüfung der Souveränität des Erteilerstaates. wink.gif
Klar das wenn die grundlegenden Bedingungen nicht eingehalten wurden wie, Pflichtstunden, unwahre Angaben gemacht, keine ordentliche Prüfung, oder wie erwähnt Bestechung usw... das dann von Rechtsmissbrauch gesprochen wird, was -zurecht- mit Entzug einhergeht. Ob aber tatsächlich Remi vorlag oder nicht, das darf aber auch nur der Erteilerstaat überprüfen.
Alles andere wäre eine erneute Überprüfung begünstigter EU-Inländischer Verwaltungsakte (Wir wissen wie der EuGH darüber entschieden hat), deshalb sah ich schon spätestens nach Halbritter den Käse als gegessen.


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Nur wer gegen den Strom schwimmt, findet zur Quelle!
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Gast_emile_*
Beitrag 18.11.2006, 09:28
Beitrag #463





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Was mich mal interessieren würde:

@Thommy Bumm, was birngt dir der Kremer-Beschluss? Deine Story habe immer wieder mit Interesse verfolgt.

Was ist deine Meinung dazu?

@RA XDiver: Von dir habe ich auch noch nichts gelesen, ist etwa schon alles dazu gesagt?
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Lexus
Beitrag 18.11.2006, 10:46
Beitrag #464


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Zitat (Uwe W @ 16.11.2006, 19:12) *
Da verstehe ich unsere Strafjustiz nicht so richtig:

1. Wenn das Amtsgericht Schleiden in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass die belgische Fahrerlaubnis des Herrn Kremer in Deutschland nicht gültig war, dann hat es damals doch überhaupt keinen Sinn gemacht, ihm die belgische Fahrerlaubnis zu entziehen: sie war ja nach Ansicht des Gerichts ohnehin in Deutschland nicht gültig und mehr als eine Nutzungsuntersagung in Deutschland kann das Gericht durch den Entzug ja nicht aussprechen.
...

2. Dann stellt sich die Frage, warum die Sperrfrist unbeachtlich sein soll. Das wäre jetzt eine Frage an das OLG München. Zunächst ist natürlich auch nicht klar, ob Herr Kremer überhaupt freigesprochen wird.

Herr Kremer hatte ja Gelegenheit, gegen die Strafurteile des AG Schleiden Berufung und dann Revision einzulegen, und vom Kölner OLG dann eine Vorlage an den EUGH zu fordern. Wenn er das nicht macht und sich mit dem Urteil aus Schleiden abfindet, dann müsste er meiner Meinung nach auch die Konsequenzen tragen.

Die Vorstellung, dass rechtskräftige Gerichtsentscheidungen missachtet werden dürfen, befremdet mich jedenfalls. Das ist aber letztendlich eine Frage an das OLG München und nicht an den EUGH. Der EUGH hatte lediglich eine Vorlagefrage zu beantworten.

...


Diese Bedenken von Uwe W. kann ich gut nachvollziehen. Ich kann es mir nur so erklären, dass das OLG München bereit zu sein scheint, für das jetzt noch laufende Strafverfahren auf Grund des EuGH-Beschlusses die "Fernwirkung" der ersten Verurteilung des AG Schleiden nicht einfach immer weiter und weiter in die Zukunft gelten zu lassen, mit anderen Worten: Wäre damals richtig entschieden worden, dann stünde Kremer jetzt nicht erneut wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor Gericht. Diese Auffassung nimmt zwar nicht die Erstverurteilung weg, soll aber wohl verhindern, dass eine falsche Rechtsauffassung sich immer wieder erneut dahingehen auswirkt, dass der Betroffene auf Grund einer von einem Gericht falsch beantworteten Rechtsfrage immer wieder erneut bestraft werden kann.

Dass dies wohl so zu verstehen ist, ergibt sich aus der Wiedergabe des Sachverhalts im EuGH-Beschluss:

Zitat
Vor dem vorlegenden Gericht wendet sich Herr Kremer vor allem gegen die erste Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 28. Juli 2000 und die hierbei erfolgte Entziehung seiner belgischen Fahrerlaubnis, weil er bei der ihm angelasteten Fahrt im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen sei. Die belgische Fahrerlaubnis habe ihn nämlich ohne vorherige Durchführung eines Anerkennungsverfahrens berechtigt, in Deutschland ein Fahrzeug zu führen.



Die Crux ist ja, dass in D. ein Wiederaufnahmeverfahren auf Grund eines Urteils oder eines Beschlusses des EuGH nicht möglich ist, sondern nur dann, wenn es sich um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGMR) handelt. wobei die Voraussetzung ist, dass die Entscheidung gerade in einem Verfahren ergangen ist, in dem der Betroffene auch beteiligt war.

Das ist aber wiederum logisch, weil der EuGH ja keine Einzelfallentscheidung im Fall Kremer trifft, sondern lediglich eine Auslegungsfrage eines Gerichts beantwortet, wobei seine Antwort Allgemeingeltung für die Auslegung des Europarechts hat, jedoch keine direkte Bindungswirkung für andere Fälle. Der EuGMR hingegen trifft Einzelfallentscheidungen, die deshalb auch nur für den Einzelfall von Bedeutung sind, nicht jedoch für andere Fälle (ein anderer Betroffener kann ein Wiederaufnahmeverfahren nicht auf eine Entscheidung des EuGMR zugunsten eines anderen Betroffenen stützen).

@Uwe W.: Zu deinem Ausgangsbedenken. Das klingt logisch, jedoch muss man sehen, dass ein deutsches Strafgericht ja keine NU tenorieren darf, sondern sich nur entscheiden kann, eine Fahrerlaubnis entweder zu entziehen oder nicht zu entziehen (dass der Entzug dann die Wirkung einer NU hat, ergibt sich aus dem Wortlaut von § 69b StGB). Um nun zu dieser Wirkung zu gelangen, muss es im Urteil die Entziehung aussprechen. Insofern beißt sich das nicht mit der Ansicht des Gerichts, dass der Angeklagte gar keine gültige FE hat. Man muss es eben so lesen: Der Angeklagte wird wegen FoF verurteilt, weil er zwar eine belgische FE hat, die aber - nach Auffassung des Gerichts - im Inland nicht gilt (im Ausland aber sehr wohl). Daher wird ihm die belgische FE entzogen, um wenigstens für die Zukunft die Wirkung zu erreichen, dass ihm die inländische Nutzung eindeutig untersagt ist. Würde man nicht so vorgehen, dann wäre ja auch der Entzug nicht im VZR eingetragen und jeder Polizeibeamte könnte durch Herumwedeln mit dem belgischen FS erneut getäuscht werden. Im übrigen ist - und das ist strafrechtlich wohl der entscheidende Gesichtspunkt - die strafrechtliche Entziehung eine Maßregel, die ja einen spezialpräventiven und erzieherischen Einfluss auf den Verurteilten haben soll (deshalb wird ja bei einer Entziehung einer EU-FE auch gleichzeitig deren Einzug und Rücksendung an die Ausstellerbehörde verfügt). Man kann ja nicht gut sagen, dass man deshalb auf einen Maßregelausspruch aus logischen Gründen verzichten muss, weil man zuvor die Geltung der FE für das Inland nicht anerkannt hat (es ist ja schließlich denkbar, dass die Ausstellerbehörde bei vernünftiger kooperativer Zusammen- und nicht Gegeneinanderarbeit den FS in Belgien aus erzieherischen Gründen so lange einbehält, bis die Sperre abgelaufen ist, sofern dies nach belgischem Verwaltungsrecht zulässig wäre).


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Gast_emile_*
Beitrag 18.11.2006, 12:27
Beitrag #465





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Wer hat Hintergrundinformationen zum Fall: Funk?

Macht diese Anfrage nach dem Kremer-Beschluss noch Sinn?

Ist das jetzt die fünfte Anfrage aus Chemnitz?
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corneliusrufus
Beitrag 18.11.2006, 13:45
Beitrag #466


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Für mich stellt sich die Frage, wenn ein Gericht in D die unrechtmäßig gewordenen Urteile vorheriger Gerichte als rechtlich wirkendes Faktum bewertet und somit selbst zu einem belastenden Folgeurteil kommt, ob dann nicht eine Klage vor dem EuGHfMR möglich wird.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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strichachtdoktor
Beitrag 18.11.2006, 15:46
Beitrag #467


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Ich schätze mal, daß bei laufenden Verfahren immer die aktuellste Rechtslage mit einbezogen werden muss - was in Einzelfällen dann natürlich auch zu einer völlig neuen Situation bzw. Einschätzung führen kann. Schon aus diesem Gesichtspunkt heraus wird es sich möglicherweise lohnen, den Instanzenweg bis zum Schluss durchzufechten. Möglicherweise wink.gif ...

Wenn, wie Corneliusrufus zu bedenken gibt, ein "überholtes" Urteil in weiteren Verfahren zu belastenden Folgeurteilen führen sollte, dann gibt es ja zunächst den innerstaatlichen Instanzenweg inklusive der Möglichkeit zur Vorlagefrage beim EuGH bei Auslegungsschwierigkeiten und dem Gang zum Verfassungsgericht - lt. FAQ des Gerichts (Auszug s.u.) müssen alle nationalen Rechtsmittel ausgeschöpft sein, bevor man sich mit einer Beschwerde an den EuMR wenden kann.

Zitat
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn Sie eine Beschwerde einreichen wollen?

Welche Bedingungen müssen Sie persönlich erfüllen?

· Es ist nicht notwendig, dass Sie ein Staatsangehöriger einer der durch die Konvention gebundenen Staaten sind. Die Rechtsverletzung muss lediglich innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines der Staaten begangen worden sein, dies bedeutet für gewöhnlich, innerhalb des Staatsgebietes.
· Sie müssen entweder eine Privatperson oder eine juristische Person sein wie z.B. ein Unternehmen oder eine Gesellschaft.
· Sie müssen persönlich und unmittelbar das Opfer der Rechtsverletzung sein. Es ist nicht möglich, eine allgemeine Klage gegen ein Gesetz oder eine Maßnahme einzureichen, weil es Ihnen zum Beispiel unfair erscheint; auch kann nicht im Namen anderer Menschen Beschwerde eingereicht werden (sofern sie nicht genau bestimmt wird und Sie ihr offizieller Vertreter sind).

Gibt es Verfahren, die zuvor in innerstaatlichen Gerichten befolgt werden müssen?

· Ja. Sie müssen zuvor alle nationalen Rechtsmittel ausgeschöpft haben, die zur Lösung ihres Problems beitragen könnten (für gewöhnlich ist damit eine Klage vor dem zuständigen Gericht gemeint, gegebenenfalls gefolgt von einer Berufung und dann eventuell einer weiteren Berufung vor einem höheren Gericht, wie z.B. dem Obersten Gerichtshof oder einem Verfassungsgericht, falls vorhanden.)
· Es reicht nicht aus, nur von diesen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen, sondern Ihre Beschwerde (das heißt, der Grund Ihrer Beschwerde für eine von Ihnen angeführten Verletzung der Konvention) muss dabei auch tatsächlich eingelegt worden sein.
· Nach einer Entscheidung der letzten staatlichen Instanz haben Sie sechs Monate Zeit vom Zeitpunkt der letzten Urteilsverkündung auf innerstaatlicher Ebene (allgemein gesagt der Urteilsverkündung des höchsten Gerichtshofes), um sich an den Gerichtshof zu wenden. Der Gerichtshof kann Ihre Beschwerde nach Ablauf dieser Frist nicht mehr annehmen.

Gegen wen kann Beschwerde eingelegt werden?

· Gegen einen oder mehrere Staaten, die durch die Konvention gebunden sind und die Ihrer Meinung nach die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt haben (durch eine oder mehrere Handlungen oder durch Unterlassung, die Sie unmittelbar betroffen haben).
· Die Handlung oder Unterlassung, über die Sie sich beschweren möchten, muss von einer oder mehreren öffentlichen Behörden (beispielsweise einem Gerichtshof oder einer Verwaltungsbehörde) des betroffenen Staates/der betroffenen Staaten begangen worden sein.
· Der Gerichtshof beschäftigt sich nicht mit Beschwerden gegen Einzelpersonen oder private Organisationen, wie z.B. kommerzielle Unternehmen.

Welchen Inhalt kann Ihre Beschwerde haben?

· Ihre Beschwerde muss sich auf eines der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte beziehen. Rechtsverletzungen umfassen eine große Bandbreite von Punkten wie z.B. Folter und die Misshandlung von Gefangenen; die Rechtmäßigkeit von Festnahmen; Mängel bei zivil- oder strafrechtlichen Verhandlungen; Diskriminierung bei der Ausübung eines in der Konvention verankerten Rechts; das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz; Einschränkungen bei der freien Meinungsäußerung, bei der Übermittlung und dem Empfang von Informationen; die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit; Ausweisung und Auslieferung; Konfiszierung von Eigentum sowie Enteignung.
· Sie können lediglich gegen die Verletzung eines Rechts der Europäischen Menschenrechtskonvention Beschwerde einlegen, jedoch nicht gegen Rechtsverletzungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Quelle


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Perplex
Beitrag 18.11.2006, 18:35
Beitrag #468


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Zitat (Uwe W @ 14.11.2006, 20:42) *
3. Eine strafrechtliche Verurteilung in Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit Nutzungsuntersagung scheint europarechtlich unerheblich zu sein, wenn sie darauf beruht, dass der EU-Führerschein europarechtswidrig nicht anerkannt wurde.

Von dem Punkt 3. scheint jedenfalls das OLG München ausgegangen zu sein: Herr Kremer stand ja schon das vierte mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor Gericht, wobei ihm in den ersten drei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren jeweils die belgische Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Der letzte Punkt erstaunt mich sehr, da es dem Prinzip der Rechtskraft deutscher Gerichtsentscheidungen zuwiderläuft.
Das erstaunt mich überhaupt nicht! Das heißt nichts weiter, dass eine Nutzungsuntersagung selbst dann Geschichte ist, wenn diese Nutzungsuntersagung inzwischen rechtskräftig geworden ist & diese Nutzungsuntersagung sich ausschließlich nur auf frühere Sachverhalte stützt, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis lagen. Damit könnte das Gericht auch keine neuen Eignungszweifel ziehen, nur weil der Betroffene die Nutzungsuntersagung nicht beachtet hat. Genau so hatte ich auch das Kapper-Urteil & das Halbritter-Urteil immer verstanden. Nur wenn ich hier erklärte, dass ich meine Nutzungsuntersagung nicht beachten will, bin ich hier im Forum auf allgemeines Unverständnis sogar auf erhebliche Empörung gestoßen. Was interessiert mich die Meinung der Sachbearbeiter in Berlin, wenn die Polizei meine Fahrerlaubnis sowieso anerkennen muss & ein Richter mich zumindest nach Kremer nicht mehr verurteilen kann?

Ich will da mal ein treffendes Beispiel nennen: Wir wissen alle, dass Wohnungseinbruch verboten ist. Wenn mich also die Polizei auf frischer Tat bei einem Wohnungseinbruch erwischt, dann kann ich der Anzeige gelassen entgegen sehen, wenn es sich um meine eigene Wohnung handelt. Das heißt, ich darf unter bestimmten Umständen doch einbrechen, auch wenn Wohnungseinbruch normaler Weise verboten ist.

Letzten Monat wurde ich in Bayern erwischt, mein Wagen wurde festgesetzt & mir wurde eine Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angekündigt. Meinen Wagen musste ich dann mit Hilfe des ADAC nach Tschechien bringen lassen, damit ich mir den Wagenschlüssel wieder abholen dürfte. Ich hatte den Polizisten gesagt, dass ich sehr wohl weiß, dass mein CZ-Führerschein zur Fahndung ausgeschrieben ist, sie aber trotz alledem verpflichtet sind meine Fahrerlaubnis anzuerkennen. Ich legte ihnen eine Verlustbescheinigung der tschechischen Polizei vor, die in Tschechien ohne Probleme anerkannt wird. Wie immer musste ich wegen meines CZ-Führerscheins einen unfreiwilligen Striptease hinlegen. Mein Wagen wurde nur unzureichend durchsucht. Bis heute wurde noch kein Ermittlungsverfahren gegen mich eingeleitet. Das war vor etwa 6 Wochen.

Aber selbst wenn die bayerischen Richter mich verurteilen würden, könnte das Urteil letztinstanzlich keinen Bestand haben. Ich darf halt nur keine neuen Eignungszweifel liefern. Das ist aber bei mir kein Problem, weil ich mir seit Oktober 2004 nichts zu Schulden kommen lassen habe, das heißt, ich habe bis jetzt 0 Punkte in Flensburg.


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strichachtdoktor
Beitrag 18.11.2006, 18:50
Beitrag #469


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DAS halte ich ja für eine gewagte These, Thommy.
Eine NU ist eine NU bis sie aufgehoben wird - und zwar durch die Behörde oder ein deutsches Gericht. Wer also schon eine NU hat, der ist so ein bißchen in den Hintern gekniffen ... Am Horizont sehe ich kein Gericht ausserhalb Deutschlands, welches Dir da auf die Schnelle weiterhelfen würde. Du kannst aber einen Antrag auf Aufhebung der NU stellen, bzw. einen Antrag auf Registrierung des FS. Dann muß neu entschieden werden und dabei aktuelles Recht eingearbeitet werden ...
... so verstehe ich das jedenfalls.
Einfach weiterfahren bringt nur Ärger - siehste doch ...


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saftrag
Beitrag 18.11.2006, 20:41
Beitrag #470


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Hallo,möchte mich mal wieder melden.
Habe auch eine NU und bin von der police.gif kontrolliert worden.
Die Beschlüsse vom Verwaltungsgericht Stuttgart und Landesverwaltungsgericht Mannheim wegen einstweiligem Rechtschutz waren negativ.
Inzwischen läuft eine Klage zur Hauptsache.
Anfang August 2006 wurde ich kontrolliert und zeigte dem Beamten Farbkopien von meinem EU-FS.
Er ließ mich nicht weiterfahren und sagte er würde eine Anzeige wegen des Verdachtes Fahren ohne Führerschein machen. Ich selbst war dafür und sagte Ihm, daß ich endlich mal eine Entscheidung haben möchte.
Die Staatsanwaltschaft schaltete sich ein und ich ließ meinen EU-FS durch meinen Anwalt bei der Behörde abgeben.
Am 13.11.06 erhielt ich folgendes Schreiben.

In der Anzeigensache
gegen *******************
wegen des Verdachts des Fahren ohne Fahrerlaubnis
wird das Verfahren eingestellt.

Gründe

***************** wurde am 01.09.2006 gegen 02.25 Uhr als Führer eines Pkw ******* in *********
auf der *********straße einer Polizeikontrolle unterzogen. Dabei zeigte er den kontrollierenden Beamten zwei Farbkopien eines tschechischen Führerscheins der Klasse B, Nr. EB ******, vor. Die Aushändigung des Orginalführerscheins verweigerte er, weshalb letztlich der Verdacht begründet bestand, es könne sich um eine Kopie eines manipulierten oder falschen Führerschein handeln.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen besteht ein zur Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht nicht. Nach dem der Beschuldigte auf Intervention der Staatsanwaltschaft seinen Originalführerschein vorgelegt hat, konnte unschwer festgestellt werden, dass es sich um ein echtes Dokument handelt. [/b]

Nach der somit ergebenen Sach-und Beweislage war das Verfahren einzustellen.

*****************
Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft
******** den 09.11.2006[b]
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Perplex
Beitrag 18.11.2006, 20:49
Beitrag #471


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Zitat (strichachtdoktor @ 18.11.2006, 18:50) *
DAS halte ich ja für eine gewagte These, Thommy!
Eine NU ist eine NU bis sie aufgehoben wird - und zwar durch die Behörde oder ein deutsches Gericht.
Das ist richtig! Die Polizei ist aber auch jedes Mal berechtigt meinen CZ-Führerschein bei einen Grenzübertritt zu suchen, auch wenn sie ihn gar nicht beschlagnahmen darf. Die deutsche Polizei darf mir sogar die Autofahrt in Tschechien verbieten, auch wenn mir das am A.... vorbei geht. Genauso könnte mir die Polizei verbieten in meine Wohnung einzubrechen - na und...?

Im Fall Kremer konnte der EuGH gar nicht anders entscheiden, als die letzten Sperren unbeachtet zu lassen. Denn sonst könnte ja die deutsche Behörde immer wieder fortwährend rechtswidrige Nutzungsuntersagungen aussprechen, was den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung immer wieder zuwiderlaufen würde. Auf diese Weise könnten deutsche Behörden selbst dann rechtswidrige Anordnungen treffen, selbst wenn sie eindeutig deutschem Recht widersprechen würden. Wenn also eine Behörde solch eine Macht hätte, dann würden sie auf gleicher Stufe mit Diktatoren stehen. Das kann aber nicht das Selbstverständnis eines Rechtsstaates sein. Außerdem würde das dem Grundgesetz widersprechen, weil jeder Amtsträger an Recht & Gesetz gebunden ist.

Seit Kremer weiß ich jetzt ganz genau, dass ich in Zukunft nicht mehr wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt werden kann. Daran ändert auch die Fahndung nach meiner CZ-Fahrerlaubnis nichts.


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saftrag
Beitrag 18.11.2006, 20:50
Beitrag #472


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Da ist ein Satz den ich fett markiert habe verschwunden und zwar:

........Dokument handelt.
Nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes ist dieses auch in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen, obgleich die tschechischen Behörden unter Missachtung des Wohnortprinzips die Fahrerlaubnis erteilt haben.

sorry
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Perplex
Beitrag 18.11.2006, 21:21
Beitrag #473


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Ich hatte hier seinerzeit schon eindeutig festgestellt, was der EuGH jetzt im Fall Kremer in etwa gemeint hat.

Zitat (Thommy Bumm @ 20.03.2006, 18:21) *
Bleibt also nur noch "Fahren ohne Fahrerlaubnis". Ein Richter muss allerdings schon sehr blind sein, wenn man ihm die Fahrerlaubnis vor die Nase hält. Der wird dann behaupten, dass diese Fahrerlaubnis in Deutschland ungültig sein soll. Dabei müsste er dann Randnummer 76 & 77 im EuGH-Urteil vom 29.04.2004 krass ignorieren. Der Richter müsste dann schon erklären, warum das EuGH-Urteil für den Betroffenen nicht gelten sollte.
Diese Antwort habe ich selbst hier im Verkehrsportal noch nicht bekommen.
Deswegen bin ich mir absolut sicher, dass unter voller Berücksichtigung geltendem Rechts, eine Verurteilung nach § 21 StVG nicht möglich sein könnte.


@saftrag
Glückwunsch in Deiner Sache! clapping.gif


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darkstar
Beitrag 18.11.2006, 21:57
Beitrag #474


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Zitat (emile @ 18.11.2006, 12:27) *
Wer hat Hintergrundinformationen zum Fall: Funk?
Hattest du hier schon gefragt und ich hatte verlinkt.

@saftrag: Glückwunsch auch von mir.

mfg
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Perplex
Beitrag 18.11.2006, 22:51
Beitrag #475


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Zitat (BeK @ 07.11.2006, 20:42) *
Schönen Abend zusammen,
wie ich ja schon geschrieben habe, hatte ich heute meine Revisionsverhandlung beim OLG. Und? Freispruch....unanfechtbar! Endlich, wurde auch Zeit. cool.gif
War ja auch nicht anders zu erwarten! Glückwunsch, BeK! Mein PC war leider in den letzten 2 Wochen in Reparatur, sodass ich erst jetzt drauf antworten kann.

Ich würde gerne Mal wissen, was in meinem Fall nun passiert, wo ich doch schon mehrfach trotz gültiger Nutzungsuntersagung erwischt wurde. Nur zu einem Ermittlungsverfahren ist es bei mir nie gekommen.

Andererseits ist der Staat ja so reich, dass es im öffentlichen Interesse liegen muss, wenn der Staat so viele sinnlose Prozesse führt. wallbash.gif


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Uwe W
Beitrag 19.11.2006, 01:27
Beitrag #476


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@saftrag: war der Staatsanwaltschaft in Deinem Fall überhaupt bekannt, dass es eine vollziehbare Nutzungsuntersagung gab? Aus dem Einstellungsbeschluss geht das ja nicht hervor. Wenn die NU im Verfahren nicht bekannt war, dann kann man ja nur sagen "Glück gehabt" aber keine weiteren Schlüsse bezüglich der Rechtsfolgen ziehen.

Zum grundsätzlichen Problem des Fahrens ohne Fahrerlaubnis trotz gerichtlicher oder behördlicher Nutzungsuntersagung:

Nach meinem Kenntnisstand legt der EUGH das Europarecht verbindlich aus, ohne dass er für die Beteiligten des Verfahrens unmittelbar bindende Entscheidungen trifft. Wobei im Sinne des Europarechts ein EU-Mitgliedsstaat eine Einheit bildet, d.h. im Sinne des vom EUGH auszulegenden Europarechts spielt es keine Rolle, durch welche Organe (Behörden, Gerichte) ein Mitgliedsstaat handelt.

Unter diesem Gesichtspunkt waren die Entscheidungen des AG Schleiden europarechswidrige Entscheidungen, gegen die nach Ansicht des EUGH ein europarechtlicher Aufhebungsanspruch besteht. Wenn Herr Kremer durch alle deutschen Instanzen gegangen wäre und vom Kölner OLG entsprechend der damaligen Rechtsmeinung verurteilt worden wäre, könnte ja nichts anderes gelten. Dann könnte man dem Kölner OLG zwar vorhalten, dass es den Fall nicht dem EUGH vorgelegt hätte. Da die Rechtsprechung zu der Problematik in Deutschland aber vor dem Kapper-Urteil eindeutig war, würde das aber wahrscheinlich nicht als Verfahrensfehler bei der Bestimmung des gesetzlichen Richters durchgehen, d.h. auch das Bundesverfassungsgericht hätte dann u.U. eine Verurteilung durch das Kölner OLG bestätigt.

D.h. die Beantwortung der im Fall Kremer aufgeworfenen Frage, ob die Urteile des AG Schleiden weiterhin als gültig angesehen werden müssen, sollte nicht davon abhängen, ob Herr Kremer den Instanzenweg ausgeschöpft hat oder nicht.

Insofern stellt sich die Frage, ob es europarechtskonform ist, dass es in Deutschland keine Möglichkeit eines Wideraufnahmeverfahrens gibt, wenn sich eine deutsche Rechtsnorm (hier Teile des § 28 FeV) durch eine Entscheidung des EUGH als ungültig herausstellt und auf dieser ungültigen Rechtsnorm rechtskräftige Urteile beruhen.

Dann könnte man u.U. die Meinung vertreten, dass aufgrund dieser Gesetzeslücke der Betroffene einen unmittelbaren Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als wären alle Entscheidungen von Anfang an europarechtskonform gefällt worden.

Vielleicht argumentiert das OLG München ja so.

Möglich ist es natürlich auch, dass die Rechtswidrigkeit der Verurteilungen durch das AG Schleiden nur beim Strafmaß berücksichtigt werden soll.

Der Verstoß gegen ein rechtswidriges Verbot ist ja als weniger schwerwiegend anzusehen als der gegen ein rechtmäßig verhängtes Verbot.

In jedem Fall wäre es interessant zu wissen, wie der Fall Kremer vor dem OLG München ausgeht.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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saftrag
Beitrag 19.11.2006, 12:32
Beitrag #477


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Zitat
@saftrag: war der Staatsanwaltschaft in Deinem Fall überhaupt bekannt, dass es eine vollziehbare Nutzungsuntersagung gab? Aus dem Einstellungsbeschluss geht das ja nicht hervor. Wenn die NU im Verfahren nicht bekannt war, dann kann man ja nur sagen "Glück gehabt" aber keine weiteren Schlüsse bezüglich der Rechtsfolgen ziehen.

Ob da die Staatsanwaltschaft etwas wußte, weiß ich nicht. Dem Beamten der Polizei sagte ich deutlich, dass ich meinen EU-FS nicht aushändigen werde, da ich die Befürchtung habe eine Nutzungsuntersagung eingetragen zu bekommen. Bei seinem 2.Besuch wollte er die Kopie des FS nochmals anschauen.
Vermutlich wollte er sich vergewissern ob da auch daraufstand, daß es eine Kopie ist. Sollte die Kopie nicht vermerkt sein, so denke ich mal, könnte man sich eine Anklage wegen Urkundenfälschung einhandeln.

Zitat
Der Verstoß gegen ein rechtswidriges Verbot ist ja als weniger schwerwiegend anzusehen als der gegen ein rechtmäßig verhängtes Verbot.


So sehe ich das nicht. Gegen ein rechtswidriges Verbot kann man nicht verstoßen.
Vielmehr sollte sich mal mit dem Gedanken einverleiben:
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darkstar
Beitrag 19.11.2006, 12:40
Beitrag #478


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Zitat (saftrag @ 19.11.2006, 12:32) *
So sehe ich das nicht. Gegen ein rechtswidriges Verbot kann man nicht verstoßen.
Das Dumme ist nur das der Betroffene oft nicht die Qualifikation oder die Möglichkeit hat selbst zu entscheiden was rechtswidrig ist und was nicht. Es kann schon sein, das die NU rechtswidrig war, was ich vielleicht auch denke, das nützt aber nichts wenn nicht der Richter des VG genauso denkt.

Wenn es anders wäre gäbe es nämlich nur noch rechtswidrige Beschlüsse... wink.gif

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Perplex
Beitrag 19.11.2006, 16:08
Beitrag #479


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Was ich nicht verstehe ist folgendes:
Stefan Kremer wurde doch mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig verurteilt, weil seine belgische Fahrerlaubnis in Deutschland ungültig sein sollte. Nehmen wir mal an, Herr Kremer wurde arbeitslos & deswegen hatte er eine Ratenzahlung mit geringen Raten mit dem Gericht vereinbart. Er zahlt also noch heute die Tagessätze ab. Jetzt hat aber der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die belgische Fahrerlaubnis in Deutschland nie ungültig war. Er hatte also die verurteilten Taten "Fahren ohne Fahrerlaubnis" nie begangen. Aufgrund dessen stellt Kremer die Zahlung an die Gerichtskasse sofort ein. Das Gericht fordert dann den Vollzug der Haftstrafe für die restlichen Tagessätze aufgrund des rechtskräftigen Urteils. Was sollte dann diese Haftstrafe noch für einen Sinn haben, wenn die vorgeworfene Tat nie begangen wurde, weil die belgische Fahrerlaubnis in Deutschland ja nie ungültig war, was der EuGH ja nun auch eindeutig festgestellt hatte?


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Lexus
Beitrag 19.11.2006, 17:35
Beitrag #480


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Zitat (Uwe W @ 19.11.2006, 01:27) *
Nach meinem Kenntnisstand legt der EUGH das Europarecht verbindlich aus, ohne dass er für die Beteiligten des Verfahrens unmittelbar bindende Entscheidungen trifft. Wobei im Sinne des Europarechts ein EU-Mitgliedsstaat eine Einheit bildet, d.h. im Sinne des vom EUGH auszulegenden Europarechts spielt es keine Rolle, durch welche Organe (Behörden, Gerichte) ein Mitgliedsstaat handelt.


Stimmt.

Zitat
Unter diesem Gesichtspunkt waren die Entscheidungen des AG Schleiden europarechswidrige Entscheidungen, ...


- stimmt auch -

Zitat
... gegen die nach Ansicht des EUGH ein europarechtlicher Aufhebungsanspruch besteht.


Wo steht das denn? Der EuGH nimmt doch niemals direkt zu einer Gerichtsentscheidung Stellung, sondern hilft nur bei der Auslegung. Aber mit Rechtskraftargumenten setzt er sich bisher noch nicht auseinander.

Zitat
Insofern stellt sich die Frage, ob es europarechtskonform ist, dass es in Deutschland keine Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens gibt, wenn sich eine deutsche Rechtsnorm (hier Teile des § 28 FeV) durch eine Entscheidung des EUGH als ungültig herausstellt und auf dieser ungültigen Rechtsnorm rechtskräftige Urteile beruhen.


Diese Frage mag sich stellen, aber dazu müsste die deutsche Strafprozessordnung im Wege der Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt werden, denn bis zu einer gegenteiligen Auffassung des EuGH steht eigentlich der Wortlaut des § 359 StGB einer Wiederaufnahme im Wege.

Andererseits haben schon 2 Gerichte einen Anspruch auf Wiederaufnahme bejaht:

VG München (Beschl. v. 08.03.2005 - M 6b S 04.6437)
(hier stelle ich mir aber die Frage: Was geht es ein Verwaltungsgericht an, ob ein Anspruch auf Wiederaufnahme besteht oder nicht.)

AG Günzburg (Beschl. v. 14.03.2005 - 1 Ds 24 Js 1358/00)

Bisher war ich der Auffassung, dass das Urteil des AG Günzburg im Punkt der Wiederaufnahmemöglichkeit falsch war.

Zitat
Dann könnte man u.U. die Meinung vertreten, dass aufgrund dieser Gesetzeslücke der Betroffene einen unmittelbaren Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als wären alle Entscheidungen von Anfang an europarechtskonform gefällt worden.

Vielleicht argumentiert das OLG München ja so.


Ich denke, man sollte sehr gründlich nachdenken, bevor man das Rechtskraftprinzip bis zur Unkenntlichkeit verwässert. Man kann doch nicht jedesmal, wenn der EuGH hustet, alle entgegenstehenden Urteile der Vergangenheit aufheben! Und: Nur auf Antrag? Von Amts wegen? Wer soll die alle raussuchen? Wenn nur auf Antrag: Wie lange nach einem EuGH-Urteil läuft die Antragsfrist? Unbegrenzt bis ins Jahr 3.000? Müssen die Strafen zurückgezahlt werden? Freiheitsstrafen entschädigt werden? Schadensersatz geleistet werden? Soll hier eine längere Verjährungsfrist für Schadensersatz gelten als für sonstige Amtshaftungsansprüche?

Ich denke nicht, dass das so funktionieren kann. Es lag doch schließlich in der eigenen Verwantwortung der Betroffenen, durch Rechtsmittelausschöpfung und Anregung einer Vorabentscheidung selbst dafür zu sorgen, nicht zu Unrecht verurteilt zu werden. Jetzt die Früchte der Anstrengungen anderer Betroffener einfach abzuernten und das Rad der Welt rückwärts zu bewegen und damit eines der höchsten rechtsstaatlichen Güter - das Rechtskraftprinzip - ohne Not aus den Angeln zu heben, erscheint mir einfach unangemessen.

Rechtsentwicklungen kommen im Strafrecht immer wieder vor. Wenn der BGH eine Ansicht zur Strafbarkeit irgendeines Delikts ändert, können die vorher Verurteilten auch keine Wiederaufnahme verlangen. Wieso ausgerechnet eine Ausnahme beim Fahren ohne Fahrerlaubnis?

Zitat
Möglich ist es natürlich auch, dass die Rechtswidrigkeit der Verurteilungen durch das AG Schleiden nur beim Strafmaß berücksichtigt werden soll.


Möglich ist auch, dass das OLG München das Verfahren nach § 153 oder § 153 a StPO einstellen möchte.

Zitat
In jedem Fall wäre es interessant zu wissen, wie der Fall Kremer vor dem OLG München ausgeht.



Stimmt.

Zitat (Thommy Bumm @ 19.11.2006, 16:08) *
Jetzt hat aber der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die belgische Fahrerlaubnis in Deutschland nie ungültig war.


Das hat er eben nicht festgestellt, sondern er hat lediglich dem OLG München dessen Fragen beantwortet. Zu einer Einzelfallentscheidung ist der EuGH gar nicht befugt.

Zitat
Er hatte also die verurteilten Taten "Fahren ohne Fahrerlaubnis" nie begangen. ... Was sollte dann diese Haftstrafe noch für einen Sinn haben, wenn die vorgeworfene Tat nie begangen wurde, ...


Der Sinn liegt darin, dass gerichtliche rechtskräftige Urteile zu befolgen und zu vollstrecken sind, auch wenn sie falsch sind. Wer soll sich denn nachträglich zum Oberrichter aufschwingen und die Unrichtigkeit feststellen, wenn sogar der Verurteilte den Richterspruch seinerzeit akzeptiert hat?

Rechtskräftige Urteile sind kein Spielzeug für die Nachfahren.


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saftrag
Beitrag 19.11.2006, 19:16
Beitrag #481


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Zitat
Es lag doch schließlich in der eigenen Verwantwortung der Betroffenen, durch Rechtsmittelausschöpfung und Anregung einer Vorabentscheidung selbst dafür zu sorgen, nicht zu Unrecht verurteilt zu werden.

@Lexus
Was dabei herauskommt, kann ich Dir gerne zukommen lassen. In meinem Fall hat das LVG, so behaupte ich mal, durch meinen Anwalt vorgebrachte Gründe einfach überlesen (man kann auch sagen, nicht gewürdigt). Nach dem aber, in der eigenen Begründung eben diese Gründe als fehlend gerügt. blink.gif

Zitat
Es lag doch schließlich in der eigenen Verwantwortung der Betroffenen, durch Rechtsmittelausschöpfung und Anregung einer Vorabentscheidung selbst dafür zu sorgen, nicht zu Unrecht verurteilt zu werden. Jetzt die Früchte der Anstrengungen anderer Betroffener einfach abzuernten und das Rad der Welt rückwärts zu bewegen und damit eines der höchsten rechtsstaatlichen Güter - das Rechtskraftprinzip - ohne Not aus den Angeln zu heben, erscheint mir einfach unangemessen.


Es gibt eben Trittbrettfahrer. Die meisten EU-FS-Besitzer sind da aufgesprungen.
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Uwe W
Beitrag 19.11.2006, 20:30
Beitrag #482


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@Lexus: ich bin auch ein Anhänger des Rechtskraftprinzipes, das für mich einen wesentlichen Teil des Rechtsstaatsprinzipes ausmacht.

Denn sonst könnte ja auch jeder Vollstreckungsbeamte anstatt eine seiner Meinung nach falsche Gerichtsentscheidung die seiner Meinung nach richtige Entscheidung vollstrecken. Wo kämen wir denn da hin.

Wir stimmen aber wohl beide darin überein, dass der Kremer-Beschluss Fragen aufwirft, wo die Grenzen des Rechtskraftprinzipes zu ziehen sind.

Auch wenn ich mit Deinen Ausführungen @Lexus weitgehend konform gehe, finde ich doch, dass die Stellung des EUGH innerhalb der deutschen Rechtsordnung noch nicht juristisch optimal definiert wurde.

Was wäre denn, wenn die Vorlagefrage gelautet hätte: Ist die EU-Führerscheinrichtlinie so auszulegen, dass § 28 (4) Nr. 2 und teilweise auch Nr. 3 der Fahrerlaubnisverordnung mit der Führerscheinrichtlinie unvereinbar sind?
(Die Frage könnte man natürlich noch präziser stellen, aber ich wollte sie nicht sprachlich überfrachten)

Dann hätte der EUGH eine Entscheidung gefällt, die dieses bejaht.
Also: § 28 Nr.... sind mit höherrangigem Recht unvereinbar.

Wenn das Bundesverfassungsgericht so eine Entscheidung getroffen hätte, hätte das mehrere Konsequenzen gehabt (siehe Gesetz über das Bundesverfassungsgericht):

- die Entscheidung hat Gesetzeskraft und muss im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden
- aus gerichtlichen Entscheidungen, die auf der für ungültig befundenen Norm beruhen, darf keine Vollstreckung mehr stattfinden, auch wenn die Entscheidungen selber nicht aufgehoben werden können
- rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen, die auf der aufgehobenen Norm beruhen, können mit einem Wiederaufnahmeverfahren rückgängig gemacht werden

Warum, und das ist jetzt eine rechtspolitische Frage, haben Entscheidungen des EUGH nicht dieselben Folgen wie Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts?

Vielleicht denken einige Gerichte ja so, dass Entscheidungen des EUGH genauso zu behandeln sind, wie Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.

Es kann doch umgekehrt auch nicht angehen, dass der § 28 FeV völlig unverändert bestehen bleibt und die deutschen Gerichte immer wieder im wesentlichen dieselbe Frage dem EUGH vorlegen.

Kann man eigentlich an die Revisionsentscheidung in Sachen Kremer herankommen?


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Perplex
Beitrag 20.11.2006, 02:36
Beitrag #483


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Zitat (Lexus @ 19.11.2006, 17:35) *
Der Sinn liegt darin, dass gerichtliche rechtskräftige Urteile zu befolgen und zu vollstrecken sind, auch wenn sie falsch sind.
Diesen Satz sollte man sich auf der Zunge zergehen lassen.


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johnnie walker
Beitrag 20.11.2006, 12:05
Beitrag #484


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Zitat (Uwe W @ 19.11.2006, 20:30) *
Es kann doch umgekehrt auch nicht angehen, dass der § 28 FeV völlig unverändert bestehen bleibt und die deutschen Gerichte immer wieder im wesentlichen dieselbe Frage dem EUGH vorlegen.


Eine politische Entscheidung, die im populistischen Sinne (die Schnapsnasen dürfen doch wohl nicht ohne BRD-MPU Segen wieder ans Steuer) nicht mehrheitsfähig ist, wird bis zum Urteil in einem Vertragsverletzungsverfahren ausgesessen. So ticken sie halt, unsere Politiker!

Glück auf
Johnnie
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mirko1
Beitrag 20.11.2006, 13:28
Beitrag #485


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WO SIND DIE PRESSEMITTEILUNGEN ZUM FALL KREMER???

Beim Fall Halbritter stand in der Presse "EUGH lässt Alkis und Drogenfreacks weiter fahren"

Entscheidet ein kleines VG gegen uns haben wir solche Presse Meldungen
"kleines VG schiebt ausländischem Führerschein einen Riegel vor"
"Ausländischer FÜhrerschein hilft nicht"
ec. ec .ec......

Alle für uns EU-FS Besitzer Positiven Entscheidungen werden schlicht ignoriert.

Also was soll das? Zensur? ich dachte immer hier in Deutschland wird nicht einseitig berichtet. thread.gif ranting.gif
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darkstar
Beitrag 20.11.2006, 13:45
Beitrag #486


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Zitat (mirko1 @ 20.11.2006, 13:28) *
WO SIND DIE PRESSEMITTEILUNGEN ZUM FALL KREMER???

Beim Fall Halbritter stand in der Presse "EUGH lässt Alkis und Drogenfreacks weiter fahren"
Wozu etwas bringen was alle schon wußten... think.gif
Zitat (mirko1 @ 20.11.2006, 13:28) *
Alle für uns EU-FS Besitzer Positiven Entscheidungen werden schlicht ignoriert.
Ich habe ja keine Ahnung wo du das herhast, aber ich habe von Kapper und Halbritter groß und breit in der Presse gelesen. Ja gut, das es Halbritter gab hab ich zuerst in der Jurathek gelesen und dann hier gepostet... wink.gif
Zitat (mirko1 @ 20.11.2006, 13:28) *
Also was soll das? Zensur? ich dachte immer hier in Deutschland wird nicht einseitig berichtet. thread.gif ranting.gif
Kremer war zu unwichtig. Er brachte eigendlich nichts weitreichend neues. Kapper war schön aber noch nicht weitreichend genug. Halbritter war ein Knaller, da er sich direkt auf die MPU bezog. Kremer baut nur das Bekannte etwas mehr aus und ist wohl niemanden eine Meldung mehr wert. Prinzipiell wurde auf Kremer doch auch nur in irgendwelchen Verkehrsrechtsforen gewartet.

Die Anerkennung ist sowieso zu großen Teilen erfolgt, jetzt gehts nur noch um die Details. Nur schade das wir auf die nächsten Urteile wahrscheinlich bis 2008 warten müssen. crybaby.gif

mfg
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marco67
Beitrag 20.11.2006, 13:50
Beitrag #487


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@mirko

Hallo,

leider ist es hier bei uns in Deutschland so, das alle Zeitungen speziell " Spiegel und Stern " politisch organisiert sind. Viele Politiker sitzen in den Vorständen der Zeitungsverlage.

Also wird auch nur das geschrieben was unsere lieben Politiker wünschen.

Es ist leider traurig aber wahr ! crybaby.gif

LG an alle smile.gif
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mirko1
Beitrag 20.11.2006, 14:03
Beitrag #488


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Zitat (darkstar @ 20.11.2006, 14:45) *
Kremer war zu unwichtig. Er brachte eigendlich nichts weitreichend neues. Kapper war schön aber noch nicht weitreichend genug. Halbritter war ein Knaller, da er sich direkt auf die MPU bezog. Kremer baut nur das Bekannte etwas mehr aus und ist wohl niemanden eine Meldung mehr wert. Prinzipiell wurde auf Kremer doch auch nur in irgendwelchen Verkehrsrechtsforen gewartet.

Die Anerkennung ist sowieso zu großen Teilen erfolgt, jetzt gehts nur noch um die Details. Nur schade das wir auf die nächsten Urteile wahrscheinlich bis 2008 warten müssen. crybaby.gif

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Naja Darkstar, unwichtig halte ich den Fall Kremer nicht. Wenn ein kleines VG gegen uns Entscheidet kommt es in den Pressemitteilungen. Der EUGH entscheidet und es wird "bis jetzt" vernachläsigt. Nachvollziehen kann ich das jedenfals nicht.

Die nächsten Vorlagen werden so denke ich per Beschluss wie Halbritter entschieden, dann dürften die nächten Vorlagen 2007 April Mai via Beschluss kommen.
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Uwe W
Beitrag 20.11.2006, 14:14
Beitrag #489


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Ob etwas wichtig oder unwichtig ist, entscheidet sich anhand der Perspektive:

Aus juristischer Sicht war der Fall Halbritter eigentlich eher langweilig, die Kremer-Entscheidung fand ich dagegen brisant.

Aus politischer Sicht ist es wahrscheinlich genau umgekehrt, ebenso aus Sicht eines Pressorgans: es scheint mir schwierig zu sein, den Fall Kremer pressegerecht aufzuarbeiten.

Auch wenn man die EUGH-Diskussion auf das Thema MPU reduziert, so war der Fall Halbritter sicherlich interessanter als der Fall Kremer, wo ja MPU-mäßig kaum was passiert ist (außer dem ersten fehlgeschlagenen MPU-Versuch vor dem Führerscheinerwerb in Belgien).


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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darkstar
Beitrag 20.11.2006, 14:17
Beitrag #490


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Zitat (mirko1 @ 20.11.2006, 14:03) *
Naja Darkstar, unwichtig halte ich den Fall Kremer nicht. Wenn ein kleines VG gegen uns Entscheidet kommt es in den Pressemitteilungen. Der EUGH entscheidet und es wird "bis jetzt" vernachläsigt. Nachvollziehen kann ich das jedenfals nicht.
Ich halte Kremer auch nicht für unwichtig, für die breite schlicht führerscheinbesitzende Masse ist er das. Aber das wirklich nicht eine Meldung existiert ist wirklich etwas schwach...
Zitat (mirko1 @ 20.11.2006, 14:03) *
Die nächsten Vorlagen werden so denke ich per Beschluss wie Halbritter entschieden, dann dürften die nächten Vorlagen 2007 April Mai kommen.
Kapper: Einreichung 7. Dezember 2001; Beschluß: 29. April 2004
Halbritter: Einreichung 20. Mai 2005; Beschluß: 6. April 2006
Kremer: Einreichung: 19. September 2005 Beschluß: 28. September 2006
Wiedemann ist der nächste und wurde am 28. Juli 2006 eingereicht...

Ich würde sagen es ist frühestens im Juli nächsten Jahres damit zu rechnen. Hatte die Laufzeit doch etwas überschätzt...

edit: Wenn man sich Kremer anschaut, hat er 7 Jahre benötigt um sein Recht schließlich durchzusetzen, wenn man ab Beginn des Erwerbs des ausländischen FS rechnet. Das ist schon ziemlich lang... unsure.gif

mfg
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Uwe W
Beitrag 20.11.2006, 14:28
Beitrag #491


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Zitat (darkstar @ 20.11.2006, 14:17) *
Kapper: Einreichung 7. Dezember 2001; Beschluß: 29. April 2004
Halbritter: Einreichung 20. Mai 2005; Beschluß: 6. April 2006
Kremer: Einreichung: 19. September 2005 Beschluß: 28. September 2006

Kleine Korrektur: Kapper wurde durch Urteil entschieden, was vermutlich eine mündliche Verhandlung erfordert hat. Da die Termine für mündliche Verhandlungen bei den Gerichten anscheinend knapp sind, hat das möglicherweise dazu geführt, dass das Verfahren sich über 28 Monate hingezogen hat, während die beiden Folgefälle dann durch Beschluss innerhalb eines Jahres entschieden werden konnten.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Psycho Andi
Beitrag 20.11.2006, 15:06
Beitrag #492


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Coole Veranstaltung der neue Beschluß!!! Finds richtig gut!!!

Man fühlt sich immer sicherer mit seiner EuFE. Hab meine seit Anfang Juli diesen Jahres und hatte auch schon mehrmals Kontakt mit der Polizei. Hab in den letzten zwei Monaten 2 Wildunfälle gehabt und immer gleich die Cops gerufen. Musste beim zweiten den Lappen direkt vorzeigen. Hat 2 Minuten gedauert, bis ich ihn zurückhatte. Nach dem Kremer Beschluß kann man sich ja jetzt so richtg save fühlen, einfach nur klasse!!!

Eine Frage hätt ich da: Welche Feb ist eigentlich für mich zuständig? Die polnische oder die deutsche?
Hatte bis August ja meinen Lebensmittelpunkt in Polen, aber ich muss ja mindestens 185 Tage in D. gewesen sein, bis die D-Feb wieder für mich zuständig ist. Überlege nämlich mir meine Karte noch eben voll zu machen..
Gibts da was einzuwenden?

Greets,
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Freelancer
Beitrag 20.11.2006, 17:02
Beitrag #493


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Zitat (Psycho Andi @ 20.11.2006, 15:06) *
Hab in den letzten zwei Monaten 2 Wildunfälle gehabt und immer gleich die Cops gerufen. Musste beim zweiten den Lappen direkt vorzeigen. Hat 2 Minuten gedauert, bis ich ihn zurückhatte.

Sicher, was sollte auch sonst passieren, ausser das du den Führerschein wieder zurückbekommst und weiterfahren darfst.

Zitat (Psycho Andi @ 20.11.2006, 15:06) *
Eine Frage hätt ich da: Welche Feb ist eigentlich für mich zuständig? Die polnische oder die deutsche?

Denke das bei einem deutschen Staatsangehörigen mit ordentlichen Wohnsitz in Deutschland da auch die deutsche FEB sofort zuständig ist.
Zitat (Psycho Andi @ 20.11.2006, 15:06) *
Überlege nämlich mir meine Karte noch eben voll zu machen..
Gibts da was einzuwenden?

Gute Idee, nein gibt nichts einzuwenden! Allerdings würde ich von einer Umschreibung abraten, ist aber "Glaubenssache".


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Wer Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides Verlieren! (Benjamin Franklin)
Nur wer gegen den Strom schwimmt, findet zur Quelle!
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EddieBaby
Beitrag 20.11.2006, 20:50
Beitrag #494


Neuling
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Zitat (Psycho Andi @ 20.11.2006, 15:06) *
...
Eine Frage hätt ich da: Welche Feb ist eigentlich für mich zuständig? Die polnische oder die deutsche?
Hatte bis August ja meinen Lebensmittelpunkt in Polen, aber ich muss ja mindestens 185 Tage in D. gewesen sein, bis die D-Feb wieder für mich zuständig ist.
...


Ist eigentlich eine richtig interessante Frage! Bist du hier oder dort gemeldet und seit wann? Meiner Meinung nach wird das entscheidend sein, welche FEB sich zuständig fühlt und erteilen darf.

Letztenendes, also z.B. vor Gericht, zählt dann wo man tatsächlich 185 Tage war und wie man das nachweisen kann. Meine Meinung...
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der Sachse
Beitrag 20.11.2006, 21:14
Beitrag #495


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Zitat (Psycho Andi @ 20.11.2006, 15:06) *
Eine Frage hätt ich da: Welche Feb ist eigentlich für mich zuständig? Die polnische oder die deutsche?
Hatte bis August ja meinen Lebensmittelpunkt in Polen, aber ich muss ja mindestens 185 Tage in D. gewesen sein, bis die D-Feb wieder für mich zuständig ist.

Greets,
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bei meiner fs umschreibung musste ich meinen deutschen pa vorweisen um zu belegen das die deutsche feb für mich zuständig ist. der reicht also, da hat auch keiner gefragt seit wann ich wieder hier in d bin.
ich wüsste auch nicht warum die dich wegen nichtzuständigkeit wegschicken sollten( deutsche behörden sind doch gerne,und für alles zuständig, -noch nicht gewusst-?) rofl1.gif


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*** Übrigens, wer Rechtschreibfehler findet, der darf sie auch behalten ;-) ***
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Perplex
Beitrag 22.11.2006, 10:20
Beitrag #496


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Im Beschluss des OVG Münster vom 13.09.2006 ist mir folgender Widerspruch aufgefallen:

Zitat (OVG Münster vom 13.09.2006)
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass vorliegend nicht von Vornherein die Gültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers in Frage gestellt worden ist.
Das heißt, die tschechische Fahrerlaubnis wurde erst einmal anerkannt. Erst als der Betroffene die MPU nicht fristgerecht beigebracht hatte, wurde ihm die Anerkennung der Fahrerlaubnis verweigert, weil sie missbräuchlich, unter Umgehung innerstaatlicher Vorschriften, erworben wurde. Wenn eine Fahrerlaubnis missbräuchlich erworben wurde, dann ist sie nach meinem dafürhalten von Vornherein ungültig, wie eine gefälschte Fahrerlaubnis.


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Perplex
Beitrag 22.11.2006, 11:03
Beitrag #497


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Des weiteren frage ich mich, warum der Beschluss nach § 152 VwGO unanfechtbar sein soll, wo doch die Rechtsmissbrauchsfrage beim EuGH ansteht. Welche Möglichkeit hätte denn der Betroffene, wenn der EuGH später feststellt, dass ein Rechtsmissbrauch nie vorgelegen hatte. Ihm sind doch damit alle Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens genommen.

Außerdem frage ich mich, was das Wort "taktieren" bedeutet:
Zitat (OVG Münster vom 13.09.2006)
Wäre es dem Antragsteller wirklich ernst mit seinen Bemühungen um eine neue berufliche oder geschäftliche Existenz, hätte er nach Überzeugung des Senats die ihm gebotene Gelegenheit genutzt, um die behauptete Wiedererlangung der Fahreignung unter Beweis zu stellen statt in der geschehenen Art und Weise zu taktieren.
Das Gericht weiß doch ganz genau, dass eine MPU nur bestanden werden kann, wenn ein Jahr Abstinenznachweise nachgewiesen werden. Eben mal kurz zur MPU gehen, reicht selbst im günstigsten Fall nicht aus. Der Betroffene hatte aber keine Veranlassung Abstinenznachweise zu sammeln, weil er ja eine gültige Fahrerlaubnis hatte, von der er ausging, dass sie ohne wenn & aber anerkannt werden müsse.


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strichachtdoktor
Beitrag 22.11.2006, 14:53
Beitrag #498


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Wenn ich das recht begreife, dann ist es nicht notwendig, jedes einzelne Wort eines Gerichts auf die Goldwaage zu legen ... "Sie" wollen einfach nicht. That´s it. Deshalb ist ein Beschluss oder ein Urteil eben negativ und wird irgendwie, halbwegs an den Aussagen orientiert, so umgestrickt, daß es passt. Ist doch ganz einfach. Genauso wie ein halb gefülltes Glas Wasser eben halb "voll" oder halb "leer" sein kann, kann eine (evtl. irgendwie nicht ganz schlüssige) Erklärung eines Betroffenen eben auch positiv oder negativ ausgelegt und beurteilt werden.

Was bedeutet den überhaupt "behauptete Wiedererlangung der Fahreignung" ? Ist es nicht eher so, daß behauptet wird, eine Fahreignung würde nicht vorliegen - einfach so ? Deutsche Behörden haben doch in 80% der Fälle gar keine Ahnung, wie es aktuell um die Fahreignung eines Betroffenen bestellt ist; mehr als eine Behauptung kann es doch gar nicht sein, wenn man blindlings davon ausgeht, eine nach Straftat, Alkohol- oder Drogenfahrt ausgelegte Fahrungeeignetheit würde bis zum Sanktnimmerleinstag "fortwirken.

Und das Problem aller Betroffenen ist nun, diese Behauptungen und Unterstellungen mit gerichtlicher Beweiskraft widerlegen zu müssen. Mag sein, daß dazu dann eine MPU eine Hilfe ist. Nur warum müssen die Betroffenen etwas beweiskräftig widerlegen, was gar nicht bewiesen ist ???

Wie dem auch sei: Das OVG Münster ist offensichtlich ganz anderer Meinung als ich und wir und meist auch der EuGH und begründet es sich entsprechend ...


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"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Perplex
Beitrag 22.11.2006, 16:08
Beitrag #499


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Im Fall des OVG Greifswald vom 29.08.2006 hätte der Betroffene fast gewonnen, wenn die polnische Führerscheinstelle nicht folgende Informationen gegeben hätte:
Zitat (OVG Greifswald vom 29.08.2006)
Auf dem Antrag auf die Ausgabe einer Fahrerlaubnis hat Herr M. unter Kenntnisnahme der strafrechtlichen Folgen folgende Erklärung abgegeben:

• für seine Person wurde kein Verbot für das Führen von Fahrzeugen ausgesprochen,
• seine Fahrerlaubnis wurde nicht einbehalten,
• die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen wurde nicht widerrufen.
Zitat (OVG Greifswald vom 29.08.2006)
Danach hatte die polnische Fahrerlaubnisbehörde nicht nur keine Kenntnis davon, dass dem Antragsteller rechtskräftig mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bergen auch die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen wurde, ihm vor Ablauf von 9 Monaten ab Rechtskraft des Strafbefehls keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Antragsteller hat es nicht lediglich ungefragt unterlassen, hierauf hinzuweisen, sondern auf dem Antrag auf die Ausgabe einer Fahrerlaubnis unter Kenntnisnahme der strafrechtlichen Folgen insoweit wahrheitswidrig die Erklärung abgegeben, dass für seine Person kein Verbot für das Führen von Fahrzeugen ausgesprochen, seine Fahrerlaubnis nicht einbehalten bzw. nicht die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen widerrufen wurde. Es steht damit fest, dass der Antragsteller die polnische Fahrerlaubnisbehörde über für die Erteilung der Fahrerlaubnis relevante Umstände hinsichtlich seiner Fahreignung getäuscht hat. Zudem ist nicht erkennbar, dass sich der Antragsteller im Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die polnischen Behörden gewandt hat, um eine Fahrerlaubnis zu erlangen. Der Versuch der Umgehung der innerstaatlichen Wiedererteilungsvoraussetzungen mit dem Ziel, in Polen - ohne sich einer auf die Alkoholproblematik bezogenen Eignungsprüfung unterzogen zu haben - antragsgemäß eine Fahrerlaubnis zu erlangen und den Folgen zu entgehen, die das innerstaatliche Recht nach einem vorangegangenen alkoholbedingten Entzug der Fahrerlaubnis an die Nichtvorlage eines seine Fahreignung bestätigenden medizinisch-psychologischen Gutachtens knüpft, liegt aus Sicht des Senats damit nach dem Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auf der Hand.

Die Regelungsziele der Führerschein-Richtlinie, die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und die Erleichterung der Freizügigkeit von Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen als dem, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, werden bei dieser Sachlage mit einer Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis verfehlt bzw. nicht erreicht.

Dem Antragsteller war es deshalb wegen der rechtsmissbräuchlichen Erlangung der polnischen Fahrerlaubnis im Ergebnis verwehrt, sich gegenüber der Gutachtenanforderung der Antragsgegnerin vom 25. November 2005 gemäß § 46 Abs. 3 i. V.m. § 13 Nr. 2 Buchst, c FeV bzw. gegenüber der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung auf den Anerkennungsgrundsatz nach Maßgabe der Führerschein-Richtlinie zu berufen. Die Antragsgegnerin durfte deshalb nach der Weigerung des Antragstellers, sich untersuchen zu lassen, gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei seiner Entscheidung auf die Nichteignung des Antragstellers schließen und die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. 46 Abs. 1, 5 FeV entziehen bzw. das Recht des Antragstellers, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, aberkennen.
Das zeigt wiedermal, dass falsche Angaben durchaus zum Boomerang werden können. In den meisten Fällen wurden aber im Jahre 2004 solche Fragen nicht gestellt, sodass keine falschen Angaben in der Hinsicht gemacht werden konnten.


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Uwe W
Beitrag 22.11.2006, 16:20
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Zitat (Thommy Bumm @ 22.11.2006, 10:20) *
Das heißt, die tschechische Fahrerlaubnis wurde erst einmal anerkannt. Erst als der Betroffene die MPU nicht fristgerecht beigebracht hatte, wurde ihm die Anerkennung der Fahrerlaubnis verweigert, weil sie missbräuchlich, unter Umgehung innerstaatlicher Vorschriften, erworben wurde. Wenn eine Fahrerlaubnis missbräuchlich erworben wurde, dann ist sie nach meinem dafürhalten von Vornherein ungültig, wie eine gefälschte Fahrerlaubnis.

Dazu hatte @Lexus schon vor einigen Monaten geschrieben, dass der Missbrauch in solchen Fällen nicht im Erwerb des EU-Führerscheins bestand, sondern der Mißbrauch besteht darin, dass man unter Hinweis auf die EUGH-Rechtsprechung eine deutsche MPU-Anordnung als rechtswidrig ablehnt, obwohl man selber beim Führerscheinerwerb im EU-Ausland "geschummelt" hat.

Zitat (Thommy Bumm @ 22.11.2006, 11:03) *
Des weiteren frage ich mich, warum der Beschluss nach § 152 VwGO unanfechtbar sein soll, wo doch die Rechtsmissbrauchsfrage beim EuGH ansteht. Welche Möglichkeit hätte denn der Betroffene, wenn der EuGH später feststellt, dass ein Rechtsmissbrauch nie vorgelegen hatte. Ihm sind doch damit alle Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens genommen.

Die Unanfechtbarkeit betrifft nur das vorläufige Rechtsschutzverfahren. Sie bedeutet, dass man die Sache nicht zum Bundesverwaltungsgericht nach Leipzig bringen kann.

Beim Bekanntwerden neuer Umstände können Entscheidungen, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangen sind, von Amts wegen oder auf Antrag auch wieder geändert werden, jeweils mit Wirkung für die Zukunft.

Vorliegend hätte es dem Antragsteller nichts gebracht, wenn das OVG das Verfahren ausgesetzt hätte: da der Antragsteller schon in der ersten Instanz unterlegen war, darf er sowieso nicht mehr fahren, solange das OVG die Entscheidung nicht aufhebt.


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