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> Vz 250 und parken
schwiet
Beitrag 26.07.2006, 12:49
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,

ich habe heute einen Ordnungswidrigkeitenbescheid über 30€ per Post bekommen.

Mir wird folgendes vorgeworfen:

Sie befuhren den Verkehrsbereich, obwohl er für Sie durch Zeichen 250 gesperrt war, und parkten dort.
§41 Abs. 2, § 49 StVO, § 24 StVG

Der Bereich war durch Vz 250 + Anlieger frei gekennzeichnet.
Mir ist bewusst, dass ich diese Straße nicht befahren durfte (ich habe es schlicht und einfach übersehen..)

Mein Problem an der Sache ist nun, dass das ganze 30€ kostet.
Im Bußgeldkatalog habe ich folgendes gefunden:

http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/bkatv_38.php

141
Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260) nicht beachtet
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6; § 49 Abs. 3 Nr. 4

141.2 mit anderen Kraftfahrzeugen 15 €

Daher gehe ich von 15€ aus, denn die 30€ Verwarnungsgeld gelten nur bei:

144 In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242, 243 oder 250 gesperrt war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 30 €

Fußgängerbereich lag aber nicht vor.

Wie kommen also diese 30€ zustande? Ist es erheblich, dass ich dort geparkt habe (kein Parkverbotsschild)?
Was passiert, wenn ich Einspruch einlege? Können, im Falle, dass mir nicht stattgegeben wird, weitere Kosten auf mich hinzukommen?

Gruß Philipp

Der Beitrag wurde von schwiet bearbeitet: 26.07.2006, 12:50
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durban
Beitrag 26.07.2006, 13:02
Beitrag #2


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Steht da auch eine TB- Nummer aus dem BKat auf Deinem Schreiben? think.gif


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MickyMaus
Beitrag 26.07.2006, 13:04
Beitrag #3


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Zitat (schwiet @ 26.07.2006, 13:49) *
144 In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242, 243 oder 250 gesperrt war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 30 €

Fußgängerbereich lag aber nicht vor.

Dadurch, dass das Zeichen 250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art" heißt, bedeutet das, dass nur Fußgänger erlaubt sind (Fahrräder sind auch Fahrzeuge). Damit ist ein mit Z250 beschilderter Bereich automatisch ein Fußgängerbereich.
Die 30€ kommen dadurch zustande, dass du dort nicht nur eingefahren bist sondern eben auch geparkt hast.

Ein Einspruch ist nicht möglich. Du hast lediglich die Möglichkeit, die Zahlung zu verweigern. Dann kommt automatisch ein Bußgeldbescheid, der 25,60€ zusätzliche Gebühren und Auslagen kostet. Gegen den kannst du Einspruch einlegen, das ganze wird - sofern deinem Einspruch nicht stattgegeben, vor Gericht geklärt. Falls du dort unterliegen solltest, kostet dich das weitere 25,60€ Gebühren und Auslagen, also insgesamt 51,20€ Gebühren und Auslagen.
Es kann also nur teurer werden.


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MM
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Peter Lustig
Beitrag 26.07.2006, 14:54
Beitrag #4


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Ein Fußgängerbereich liegt nur dann vor, wenn eine Beschilderung mit Z. 242 StVO vorhanden ist. Eine durch Z. 250 StVO für Fahrzeugverkehr aller Art gesperrte Straße wird nicht "automatisch" - wie von MickyMaus behauptet - zu einem Fußgängerbereich, sondern bleibt eine Straße.

Nach meinem Dafürhalten kann daher nur die TBNr. 141.2 BKat zur Anwendung kommen, wenn es sich um ein Kfz bis 3,5 t gehandelt hat und kein Z. 242 StVO aufgestellt ist. Somit ist auch nur ein Verwarnungsgeld über 15 € zu erheben.

Du solltest im vorliegenden Fall um nähere Aufklärung bitten, wie der Verwarnungsgeldbetrag von 30 € zustande gekommen ist. Die aufgeführte Paragrafenkette gibt darüber keinen Aufschluss.
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schwiet
Beitrag 26.07.2006, 15:17
Beitrag #5


Neuling


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Zitat (durban @ 26.07.2006, 15:02) *
Steht da auch eine TB- Nummer aus dem BKat auf Deinem Schreiben? think.gif


Nein, leider nicht.. mad.gif

Zitat
Ein Fußgängerbereich liegt nur dann vor, wenn eine Beschilderung mit Z. 242 StVO vorhanden ist. Eine durch Z. 250 StVO für Fahrzeugverkehr aller Art gesperrte Straße wird nicht "automatisch" - wie von MickyMaus behauptet - zu einem Fußgängerbereich, sondern bleibt eine Straße.


Eben, sehe ich auch so und da liegt bestimmt auch der Fehler bei der Gemeinde..

Zitat
Du solltest im vorliegenden Fall um nähere Aufklärung bitten, wie der Verwarnungsgeldbetrag von 30 € zustande gekommen ist. Die aufgeführte Paragrafenkette gibt darüber keinen Aufschluss.


Und wie mache ich das am besten? Auf der Rückseite kann ich nur ankreuzen: "ich gebe den Verstoß zu, weil..." Kostet mich der Spaß dann nochmal extra? Wenn ich mich äußere, wird doch sofort ein Bußgeld draus, oder?

Ich war extra gerade nochmals da, es stehen nur Vz 250 + Anlieger frei dort...
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Peter Lustig
Beitrag 26.07.2006, 15:27
Beitrag #6


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Eine Verwarnung kannst Du bezahlen oder auch nicht. Ein Ausfüllen der Rückseite der Verwarnung ist nicht erforderlich; ebenso musst Du einen unzutreffenden Tatvorwurf nicht zugeben.

Wenn Du nicht bezahlst, kommt als nächstes ein Bußgeldbescheid, gegen den Du dann Einspruch einlegen kannst. Letztlich entscheidet dann, wenn nicht bereits die Bußgeldbehörde dem Einspruch stattgibt, das Amtsgericht darüber. Einen Anwalt brauchst Du grundsätzlich nicht, dieser ist jedoch ggf. zu empfehlen.

Den scheinbaren Widerspruch kannst Du evtl. auch bereits im Vorfeld aufklären, wenn Du umgehend bei der Dienststelle, der der Überwacher angehört, oder auch bei dem verantwortlichen Überwacher selbst anrufst und dort Deine Frage bzw. Deine Bedenken vorträgst. Ggf. kannst Du Dich in Deiner Argumentation auf die Antworten hier im Thread stützen.
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schwiet
Beitrag 26.07.2006, 16:12
Beitrag #7


Neuling


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Habe gerade angerufen..

Die Tatbestandsnummer konnte er mir nicht nennen, aber er sagte, die 30€ kommen aufgrund der Tatsache, dass ich auch dort parkte, zustande. Es gäbe neben Tbnr 141163 noch irgendeine andere Tbnr, die explizit nochmal das parken behandeln würde..
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MickyMaus
Beitrag 26.07.2006, 16:24
Beitrag #8


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Zitat (Peter Lustig @ 26.07.2006, 15:54) *
Ein Fußgängerbereich liegt nur dann vor, wenn eine Beschilderung mit Z. 242 StVO vorhanden ist. Eine durch Z. 250 StVO für Fahrzeugverkehr aller Art gesperrte Straße wird nicht "automatisch" - wie von MickyMaus behauptet - zu einem Fußgängerbereich, sondern bleibt eine Straße.

Lies mal den BKat 144 genau:
Zitat
144 In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242, 243 oder 250 gesperrt war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 30 €

Die Aussage, die darin steckt, heißt: Es wurde in einem Fußgängerbereich geparkt. Dieser Fußgängerbereich definiert sich durch durch das Vorhandensein eines der folgenden Schilder:
- Zeichen 239
- Zeichen 242
- Zeichen 243
- Zeichen 250
Daher das Wort "oder". Sonst hätte darin gestanden "in einem Fußgängerbereich geparkt, der durch das Zeichen 242, evtl. auch in Verbindung mit anderen Zeichen, beschildert wurde".

Ich sehe durch die Aufzählung der Zeichen eine Definition des "Fußgängerbereichs", u.a. halt auch durch das Z250.


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MM
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Enrico
Beitrag 26.07.2006, 21:59
Beitrag #9


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@MickyMaus
da aber Anlieger dort einfahren dürfen, ist es wiederum unlogisch von einem Fußgängerbereich zu sprechen, wenn dieser nicht explizit mit VZ 242 beschildert wurde. think.gif


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Gruß Enrico


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Peter Lustig
Beitrag 27.07.2006, 16:28
Beitrag #10


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Zitat (MickyMaus @ 26.07.2006, 17:24) *
Lies mal den BKat 144 genau:
Zitat

144 In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242, 243 oder 250 gesperrt war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 30 €

Die Aussage, die darin steckt, heißt: Es wurde in einem Fußgängerbereich geparkt. Dieser Fußgängerbereich definiert sich durch durch das Vorhandensein eines der folgenden Schilder:
- Zeichen 239
- Zeichen 242
- Zeichen 243
- Zeichen 250
Daher das Wort "oder". Sonst hätte darin gestanden "in einem Fußgängerbereich geparkt, der durch das Zeichen 242, evtl. auch in Verbindung mit anderen Zeichen, beschildert wurde".

Ich sehe durch die Aufzählung der Zeichen eine Definition des "Fußgängerbereichs", u.a. halt auch durch das Z250.

Na, da setze ich die TBNr. 141 entgegen wink.gif , wo es heißt:
Zitat
Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260) nicht beachtet

Danach liegt ein Fußgängerbereich nur dann vor, wenn dieser mit den in den Klammern angegebenen Verkehrszeichen beschildert ist. Ein Verkehrsverbot (Z. 250 ff StVO) definiert dagegen keinen Fußgängerbereich, sondern stellt lediglich ein Verbot für die jeweiligen Fahrzeuge dar. Dies ergibt sich auch aus der Systematik der StVO, die die Sonderwege (Z. 237 bis 245) in den Abschnitt Nr. 5 und die Verkehrsverbote in den Abschnitt Nr. 6 einordnet. Ein Fußgängerbereich ist doch wohl unbestritten ein Sonderweg. wink.gif Da dieser dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist, darf dort im Regelfall kein Fahrzeug einfahren.

Dies entspricht im Übrigen auch der gängigen Rechtsauffassung.
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SF6
Beitrag 27.07.2006, 18:39
Beitrag #11


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Hier die TB-Nummer:

141106 Sie parkten in einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen
(239/242/243/250 *)) gesperrt war.
§ 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 144 BKat
(B - 1) 30,00 €

Anscheinend erstreckt sich beim Parken die Definition "Fußgängerbereich" wirklich auch auf die durch Z250
gesperrte Straße. think.gif

In 144 BKat wird auch auf § 41 Abs. 2 Nr. 6 Bezug genommen (Abschnitt Verkehrsverbote)

Vielleicht sollte der Tatbestand umformuliert werden:

"Sie parkten in einem Fußgängerbereich (Z239/242/243) oder in einer durch Verkehrsverbot (Z250) gesperrten Sraße"
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Peter Lustig
Beitrag 27.07.2006, 19:11
Beitrag #12


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Als Fußgängerbereich können außer den mit der o.a. Beschilderung (Z. 239, 242, 243 StVO) versehenen Flächen auch solche gemeint sein, die aufgrund ihrer baulichen Herstellung und Zweckbestimmung ausschließlich für den Fußgängerverkehr vorgesehen sind, z.B. Flächen, die nicht mehr eindeutig als Gehweg zu betrachten sind wie große Plätze. In diesem Fall wird jedoch zur Verdeutlichung für den Fahrzeugverkehr in der Regel das Verbotszeichen 250 StVO aufgestellt.

Fährt nun jemand auf eine solche Fläche ein und parkt dort, kommen ggf. ebenfalls die Kennzahlen 141106 bis 141109 zur Anwendung. Von daher muss ich meine obige Aussage, was ein Fußgängerbereich ist, um das Vorgenannte erweitern. Man muss also differenzieren zwischen Fußgängerbereichen im verkehrsrechtlichen Sinn (mit Beschilderung als Sonderweg nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) und solchen baulicher Art, die dann jedoch mit Z. 250 StVO gesperrt sein müssen. Nur bei der zweiten Alternative können die Kennzahlen 141106 bis 141109 in Verbundung mit Z. 250 StVO zur Anwendung kommen.

Anderes macht keinen Sinn, da bei einer Beschilderung mit den Z. 239, 242 und 243 StVO bereits von Haus aus ein Einfahrts- und damit auch Parkverbot besteht. In diesem Fall ist eine zusätzliche Beschilderung mit Z. 250 StVO nicht erforderlich.

Zurück zum Ausgangsposting:
Wenn es sich bei der Straße, in die der TE eingefahren ist, um eine gewöhnliche Straße ohne besondere bauliche Merkmale, dass hier ein Fußgängerbereich vorliegt, handelt, ist die Erhebung des erwähnten Verwarnungsgelds nach meiner Auffassung nicht in Ordnung. In diesem Fall muss die Kennzahl 141166 mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 15 € zur Anwendung kommen, da die besondere Qualität eines "Fußgängerbereichs" nicht vorliegt. Der Umstand, dass das Z. 250 StVO lediglich das Einfahren verbietet, der TE jedoch nicht nur verbotswidrig eingefahren ist, sondern auch dort geparkt hat, rechtfertigt nicht die Erhöhung auf 30 €.

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 27.07.2006, 19:18
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MickyMaus
Beitrag 28.07.2006, 08:23
Beitrag #13


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Zitat (Peter Lustig @ 27.07.2006, 17:28) *
Dies entspricht im Übrigen auch der gängigen Rechtsauffassung.

Schon klar, die StVO spricht aber auch nur bei Z242 von einem "Fußgängerbereich". Ein Z239 (bzw. die anderen Z240, Z241) aber bezeichnet einen Sonderweg. Und Wege sind keine Bereiche!

Und der BKat (und wie SF6 schreibt offensichtlich auch der TBKat) definiert ja anscheinend in der BKat-Nr. 144 bzw. TBKat-Nr. 141106 den Fußgängerbereich auch mit Z250.

Ergo: Wenn Z250 keinen FG-Bereich definiert, dann tut es Z239 (bzw. Z240, Z241) auch nicht.


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