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#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 96 Beigetreten: 12.03.2006 Wohnort: Koenigswinter Mitglieds-Nr.: 17485 ![]() |
Ich habe fogendes Problem: Am Donnerstag kam vom Rhein Sieg Kreis ein Anhörungsbogen wodrin stand das ich mit 21 Punkten meinen Führerschein los werde. der Auszug aus meiner Akte liest sich wie folgt AG Königswinter Verkehrsunfall mit Körperverletzung 12.12.1996 5 Punkte AG Linz Gebrauch unversicherter KFZ 04.10.1999 6 Punkte Neus Geschwindigkeit 26-40 Km/h 26.05.2001 3 Punkte AG Linz Gebrauch unversicherter KFZ 09.01.2002 6 Punkte Kreis Neuwied Abzug von Punkten wg nicht erf. Maßn. 26.11.2002 -4 Punkte Neuwied abgefahrene Reifen 21.11.2005 3 Punkte Rhein Sieg Kreis Vorfahrtsunfall 24.11.2005 2 Punkte Nun meine Frage § 4 Abs 5 Stvg sagt aus wegen nicht erfolgter Maßnahme wird der Punktestand auf 13 reduziert, warum wurden bei mir 4 Punkte abgezogen?? dieses Jahr fallen jede Menge Punkte weg hab ich da vielleicht ne Möglichkeit meine Pappe doch noch zu behalten?? |
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#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Nach dem reinen Subtraktionsprinzip, das nach herrschender Meinung angewendet werden muss, mussten zunächst beim Erreichen von 14 Punkten 1 Punkt abgezogen werden und sodann im zweiten Schritt beim Erreichen von 20 Punkten weitere 3 Punkte, macht zusammen 4 Punkte.
Eine Chance, die FE zu behalten, sehe ich nicht. -------------------- |
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#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 96 Beigetreten: 12.03.2006 Wohnort: Koenigswinter Mitglieds-Nr.: 17485 ![]() |
Nach dem reinen Subtraktionsprinzip, das nach herrschender Meinung angewendet werden muss, mussten zunächst beim Erreichen von 14 Punkten 1 Punkt abgezogen werden und sodann im zweiten Schritt beim Erreichen von 20 Punkten weitere 3 Punkte, macht zusammen 4 Punkte. Eine Chance, die FE zu behalten, sehe ich nicht. Also wenn ich dieses Subtraktionsprinzip richtig verstehe gibt es keine 13 Punkte nach §4 Absatz 5 sondern ist 14 Punkte eine feste Größe so das immer so gerechnet wird da 16 Punkte am Schluß rauskommen Beispiel 14-1 = 13 Punkte 20-3 =17 Punkte 1+3= 4 20 -4 = 16 14-1 =13 25-8 =17 8+1 =9 25-9=16 Punkte hab ich den §4 Absatz 5 nun richtig verstanden Gruß Frank |
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#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Im Prinzip schon, nur ist 14 Punkte keine feste Größe, sondern du hattest zu einem bestimmten Zeitpunkt eben 14 Punkte erreicht und da hätte 1 Punkt abgezogen werden müssen. Es hätten bei einem anderen Verstoß auch 15 Punkte sein können, dann wären eben 2 Punkte abgezogen worden.
Ansonsten ist deine Rechnung schon richtig. -------------------- |
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Wieviele Schreiben im Rahmen des Punktesystems hast du erhalten? Hast du bereits ein Aufbauseminar besucht? Wurdest du auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen?
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 96 Beigetreten: 12.03.2006 Wohnort: Koenigswinter Mitglieds-Nr.: 17485 ![]() |
Wieviele Schreiben im Rahmen des Punktesystems hast du erhalten? Hast du bereits ein Aufbauseminar besucht? Wurdest du auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen? Ich habe ein Schreiben erhalten und habe 2001 ein Aufbauseminar gemacht (mit 17 Punkten).Punkte wurden dann irgengwann 2001 abgezogen(1996 Fussgänger über den Zebrastreifen nicht gelassen 4 Punkte und eine Geschwindigkeitsache mit 2 Punkte), diese sind ja jetzt weg wegen 5 Jahresfrist, danach habe ich nie wieder vom Strassenverkehrsamt gehört. mir wurde auch noch erzählt das wenn man innerhalb kürzester Zeit 18 oder mehr Punkte erreicht ohne das Maßnahmen ergriffen werden konnten wird der Punktestand auf 17 reduziert. Stimmt das?? Mir wurde auch weiterhin angeboten freiwillig auf den Führerschein zu verzichten und könnte danach sofort die Wiederzuteilung beantragen. Nach Teilnahme an einem Seminar und erfolgreicher MPU könnte ich den Schein innerhalb 2-3 Monaten wiederbekommen. Gruß Frank |
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Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 96 Beigetreten: 12.03.2006 Wohnort: Koenigswinter Mitglieds-Nr.: 17485 ![]() |
Update:
Nach durchsicht meiner Akte hat mich die FSST zum 2ten mal angeschrieben (2002) mit dem Hinweis an eine verkehrspsychologischen Beratung, dieses Schreiben habe ich nie bekommen da es an die falsche Adresse geschickt wurde ![]() ![]() Ist es jetzt ratsam die verkehrspsychologischen Beratung zu machen -2 Punkte wie sieht es dann mit der Tilgung aus??? Wird dann von 15 Punkte abgerechnet oder von meinen 21 Punkten???? MFG Spracke |
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 615 Beigetreten: 07.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14385 ![]() |
es wird dir nicht gefallen:
aber einem autofahrer wie du ihn darstellst gehört eine auszeit in form einer fs-abstinenz - und zwar so lange, bis er begriffen hat, welche scheiß er baute und wie er deren wiederholung in zukunft zuverläsig vermeidet. deine - hoffentlich - bevorstehende mpu wird dir dabei (zur fs-abstinenz) behilflich sein; eine qualifizierte vorbereitung, nein, nicht auf die mpu, sondern auf die zeit nach - vorausgesetzt - positiver mpu, wenn du dich im straßenverkehr endlich so verhalten willst, dass du nicht mehr dritte (und punkte) riskierst, wird dir diesbezüglich hilfreich sein. denn nur, wenn du in der mpu überzeugen kannst, dieses neue verhalten inzwischen fest installiert zu haben, hast du eine chance. die - in meinen augen - unangebrachte hilfe aus dem forum, dir deinen punktestand auch noch schön zu rechnen, wird dir nämlich, selbst, wenn die rechnung stimmt, nicht wirklich helfen. bei deiner haltung dem straßenverkehr und dessen regelwerk gegenüber sind nämlich die nächsten punkte bereits in den startlöchern. *** Anmerkung Moderator: ![]() Ich bitte zukünftig die Netiquette einzuhalten... Gruß nypdcollector Der Beitrag wurde von nypdcollector bearbeitet: 24.03.2006, 11:56 -------------------- MfG. Hann(e)s
-- (Schreibfehler entdeckt? Noch alte oder doch neue Schreibweise? Oder meine individuelle, wenn ich gerade weder die alte, noch die neue verstehe? Oder doch Flüchtigkeitsfehler?) PN/eMail |
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Beitrag
#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 96 Beigetreten: 12.03.2006 Wohnort: Koenigswinter Mitglieds-Nr.: 17485 ![]() |
es wird dir nicht gefallen: aber einem autofahrer wie du ihn darstellst gehört eine auszeit in form einer fs-abstinenz - und zwar so lange, bis er begriffen hat, welche scheiß er baute und wie er deren wiederholung in zukunft zuverläsig vermeidet. A: Das ist deine persönl. Meinung und hat nichts mit meiner Fragestellung zu tun Zitat deine - hoffentlich - bevorstehende mpu wird dir dabei (zur fs-abstinenz) behilflich sein; eine qualifizierte vorbereitung, nein, nicht auf die mpu, sondern auf die zeit nach - vorausgesetzt - positiver mpu, wenn du dich im straßenverkehr endlich so verhalten willst, dass du nicht mehr dritte (und punkte) riskierst, wird dir diesbezüglich hilfreich sein. A:bist du Gott??, das du so über einen Menschen urteilst ohne ihn zu kennen!!!!!!!! Zitat denn nur, wenn du in der mpu überzeugen kannst, dieses neue verhalten inzwischen fest installiert zu haben, hast du eine chance. die - in meinen augen - unangebrachte hilfe aus dem forum, dir deinen punktestand auch noch schön zu rechnen, wird dir nämlich, selbst, wenn die rechnung stimmt, nicht wirklich helfen. bei deiner haltung dem straßenverkehr und dessen regelwerk gegenüber sind nämlich die nächsten punkte bereits in den startlöchern. Wieso soll die Hilfe in deinen Augen aus dem Forum unangebracht sein??? Ich habe keinen gebeten mir meine Punkte schön zurechnen oder sonst irgendetwas!! Ich habe lediglich darauf hingewiesen das wenn die Fsst einen Fehler gemacht hat, ich evtl. wieder fahren darf. Ich habe eine Frage gestellt zwecks der Punkte und deren Tilgung. Diese hast du nicht beantwortet sondern warst der Meinung eine unqualifizierte Antwort zu geben. Wenn du der Meinung bist das ich hier in dem Forum nichts zu suchen habe dann beantrage doch meinen Ausschluß !! Spracke |
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#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 10790 Beigetreten: 21.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7367 ![]() |
Wenn du der Meinung bist das ich hier in dem Forum nichts zu suchen habe dann beantrage doch meinen Ausschluß !! Das hat hann(e)s nicht gesagt und wohl auch nicht gemeint. Es ging ihm imo um die Teilnahme am Straßenverkehr. Im Forum bist Du erst mal willkommen. Im übrigen sind wir anderen vielleicht etwas weniger direkt, aber nicht zwangsläufig anderer Meinung als hann(e)s. ![]() -------------------- MfG Thomas
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 132 Beigetreten: 24.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1964 ![]() |
Mahlzeit !
Ein kleiner Tipp am Rande, losgelöst davon, ob es jetzt 18 Punkte (oder mehr) sind oder nicht: Wenn dir die FE entzogen wird wg Überschreiten der 18 Punkte Grenze, dann solltest du auf keinen Fall auf deine FE vorher verzichten um einem Entzug zuvorzukommen. Im Falle einer Entziehung sind deine Punkte gelöscht (die Punkte, nicht die Eintragungen) und du kannst nach 6 Monaten und erfolgreicher MPU deinen lappen wieder bekommen. Wenn du verzichtest, entfällt zwar die gesetzliche Sperrfrist von 6 Monaten, aber durch die Punkte bist du bei Antragstellung Kraft Gesetz ungeeignet. Daran kann dann auch eine MPU nichts mehr ändern. Erst wenn aus Zeitablauf weitere Punkte gelöscht werden bzw. nicht mehr verwertet werden und du unter die 18-Punkte-Grenze fällst kannst du überhaupt eine MPU machen. Viele FEB`s schlagen aus Unwissenheit sogar den Weg des Verzichtes vor und setzen den Verzicht dem Entzug gleich. Dies ist aber definitiv so nicht richtig; dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und hat einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, worin die Regelungen zum Punktesystem ergänzt werden um den Punkt, dass der Verzicht dem Entzug auch bei Entziehung wg Punkten gleich steht. Wenn du zwischen Verzicht und Wiedererteilung mal die FEB wechselst wg Umzug, dann kann das böse Erwachen kommen, wenn die neue FEB sich an bestehendes Recht hält. Im schlimmsten Falle kann eine FEB auch gezwungen sein, deine bereits wieder (rechtswidrig) erteile FE zurückzunehmen. Dann muss sie dir evtl. den finanziellen Schaden ersetzen, aber der Lappen ist erst mal wieder weg. Je nach Punkte- und Zeitkonstelation für fast 2 Jahre bis hin zu 5 Jahren. Also: Lieber entziehen lassen, wenn eh kein Weg am Dasein als Fußgänger vorbei führt. So long -------------------- "barbarus hic ego sum quia non intellegor ulli", Ovid, römischer Dichter
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#12
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Kann mich hier zunächst @abschieber voll und ganz anschließen.
Zur Punktetilgung: die Punkteabzüge bleiben Dir nach der Rechtsprechung des OVG Münster, das in zweiter Instanz auch für den Rhein-Sieg-Kreis zuständig ist, auch dann noch erhalten, wenn aus anderen Gründen eine Punktetilgung erfolgt. Weiterhin werden bei Dir im Mai 2006 die 3 Punkte aus dem OWi-Verfahren von 2001 getilgt. Sofern Du bis dahin keine neuen Punkte gesammelt hast, bist Du dann bei 14 Punkten. Anfang 2006 erfolgt dann die Tilgung sämtlicher Straftatpunkte, sofern Du bis dahin keine neue Straftat begehst und Dir die Fahrerlaubnis auch nicht entzogen wird (wegen Erreichen von 18 Punkten, was bei Dir ja schnell passieren könnte). Überstehst Du diese Zeit, ohne auf 18 Punkte zu kommen, so hast Du dann nur noch die 5 Punkte aus den OWi-Verfahren von 2005, von denen aber noch diverse Punkte abgezogen bleiben, so dass Du dann faktisch keine Punkte mehr hast. Durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung kannst Du natürlich 2 Punkte schon jetzt abbauen. Ob Du das machst, musst Du selber entscheiden. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#13
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 96 Beigetreten: 12.03.2006 Wohnort: Koenigswinter Mitglieds-Nr.: 17485 ![]() |
@ abschieber und Uwe
Danke für die Antworten ![]() LG Spracke |
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#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 96 Beigetreten: 12.03.2006 Wohnort: Koenigswinter Mitglieds-Nr.: 17485 ![]() |
So nochmal ein update
Habe mit meinen Anwalt telefoniert dieser hatte Kontakt mit der Führerscheinstelle: Zitat FSST: Es ist mir egal ob das Schreiben an die falsche Adresse gegangen ist oder nicht, aufgrund der Punktebewertung entziehe ich ihm die FE trotzdem ![]() Fakt ist das Schreiben ist am 26.11.2002 von der FssT rausgegangen an eine Adresse wo ich nie gemeldet war. Es ist auch nicht als unzustellbar zurückgegangen(steht so in der F-Akte), verschickt wurde es nicht als PZU sondern als normalen Brief. Nun meine Frage: Lohnt es sich vor dem Verwaltungsgericht zu klagen, soll ich der Fsst meinen FS aushändigen oder wie soll man weitervorgehen. Widerspruch gegen den Bescheid habe ich schon gestellt und den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung(wird aber abgelehnt werden denke ich)ebenso. Für quafizierte Anworten wäre ich dankbar und auf Antworten ala Hannes kann ich verzichten LG Spracke |
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#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 132 Beigetreten: 24.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1964 ![]() |
Moin !
Wenn ich das Ganze jetzt richtig verstanden habe, dann handelt es sich bei dem Schreiben von 2002, was dich nie erreicht hat, wahrscheinlich um die sog. "2. Eingriffsstufe", also die Anordnung eines Aufbauseminares und den Hinweis auf die verkehrspsychologische Beratung. Wenn du zuvor bereits freiwillig ein Aufbauseminar gemacht hast, dann kannst du nicht noch ein Aufbauseminar machen, dass geht nur einmal in 5 Jahren, und du erhälst nur eine sog. "Zusatzverwarnung" mit dem Hinweis auf die verkehrspsychologische Beratung. Aber auch dieses Schreiben muss unbedingt zuvor sein, um dir bei 18 oder mehr Punkten die FE zu entziehen. Das du unter der Anschrift nie gemeldet warst, lässt sich ja leicht feststellen (EMA-Auszug). Hattest du evtl. eine andere Beziehung zu der Anschrift ? Wenn du z.B. mal angegeben hast, dass du dort postalisch erreichbar bist oder dich früher Schreiben unter der Adresse erreicht haben, dann kann man davon ausgehen, dass dich auch das Schreiben 2002 dort erreicht hat, zumal es nicht als unzustellbar zurückgekommen ist. Wenn es nicht die geringste Idee gibt, warum das Schreiben an diese Adresse ging, dann hast du perfekte Karten: Das Schreiben mit der Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG hat dich nie erreicht und bevor das nicht nachgeholt wird, gilt § 4 Abs. 5 2. Alt. StVG und nix ist mit Entziehung. M.E. hättest du damit sehr gute Chancen bei Gericht, auch schon im Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches. Wenn du mal unter der Adresse erreichbar warst, dann würde ich mal sagen, die FEB muss nachweisen, dass du den Brief erhalten hast bzw. dass es zumindest rechtlich als zugestellt gilt. Daher verschicken fast alle FEB`s sowas inzwischen auch nur noch mit PZU. Also im Großen und Ganzen gesagt, meine ich du hast noch ne gute Chancen, den Lappen erst mal zu behalten. Aber auch wenn du es nicht gerne hörst: Das liegt an rechtlichen, formellen Dingen. Ohne Änderung deiner Fahrweise denkt sich die FEB eh: Kommt Zeit, kommen noch mehr Punkte ! In sofern sollte du es als einen letzten Warnschuss betrachten, wenn du auf Grund von solchen Feinheiten noch mal um einen Entzug herum kommst. So long -------------------- "barbarus hic ego sum quia non intellegor ulli", Ovid, römischer Dichter
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Um die Fahrerlaubnis im Rahmen des Punktesystems zu entziehen, muss in der Tat vorher das Schreiben mit der verkehrspsychologischen Beratung zugestellt worden sein.
Den Nachweis des Zugangs muss die Behörde führen. Auch wenn Du mal unter der Anschrift gewohnt hast, kann es sein, dass der Brief verloren gegangen ist. Wenn es einen plausiblen Grund für den Verlust des Briefes gibt, solltest Du vor Gericht gute Karten haben. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#17
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Noch einmal nachgefragt, auch an die anderen:
2001 wurde ein Aufbauseminar angeordnet, weil der Punktestand im Bereich von 14 bis 17 Punkten gelegen hat. Etwas später sind Punkte weggefallen wegen der 5 jährigen Tilgungsfrist für Ordnungswidrigkeiten, so dass der Punktestand unterhalb von 14 gerutscht ist. Durch den neuen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sind dann 6 Punkte hinzugekommen. Dadurch war die Eingriffschwelle von 14 bis 17 Punkten wieder erreicht, und ein neues Schreiben musste raus. Da kurz vorher bereits ein Aufbauseminar absolviert war, ging es in dem Schreiben (Zugang unklar) nur um die freiwillige verkehrspsychologische Beratung. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 96 Beigetreten: 12.03.2006 Wohnort: Koenigswinter Mitglieds-Nr.: 17485 ![]() |
Noch einmal nachgefragt, auch an die anderen: 2001 wurde ein Aufbauseminar angeordnet, weil der Punktestand im Bereich von 14 bis 17 Punkten gelegen hat. Das Aufbauseminar wurde am 1.12.2000 angeordnet und vom 28.04.2001-18.05.2001 absolviert. [Etwas später sind Punkte weggefallen wegen der 5 jährigen Tilgungsfrist für Ordnungswidrigkeiten, so dass der Punktestand unterhalb von 14 gerutscht ist.] Nein so nicht. Ich schreib nochmal die Verstöße auf diesmal mit Datum der Rechtskraft: Fußgänger nicht über Zebrastreifen 4P. RK 25.05.1996 Geschwindigkeit 1P. RK 24.01.1997 Körperverletzung 5P. RK 30.07.1997 Am 19.01.1998 erreichte mich ein Schreiben von der Fsst mit dem Hinweis auf 10 Punkte Am 1.12.2000 bekam ich von der Fsst ein Schreiben das ich 17 Punkte habe und die Anordnung auf ein Aufbauseminar, welches ich vom 28.04.2001-18.05.2001 machte. Aufgeführt waren folgende Verstöße: Fußgänger nicht über Zebrastreifen 4P. RK 25.05.1996 Geschwindigkeit 1P. RK 24.01.1997 Körperverletzung 5P. RK 30.07.1997 Geschwindigkeit 1P. RK 15.11.1999 Versicherung (nicht angemeldestes & nciht fahrbereites Fahrzeug geschoben) 6P. RK 04.07.00 Am 26.11.2002 ging ein Hinweis (das 2te Schreiben welches ich nie bekam aber Pflicht ist) das ich ingesamt 21 Punkte habe und wurde auf 17 Punkte zurückgestuft. Aufgeführt waren folgende Verstöße: Körperverletzung 5P. RK 30.07.1997 Geschwindigkeit 1P. RK 15.11.1999 Versicherung 6P. RK 04.07.2000 Geschwindigkeit (Autobahn) 3P RK 21.09.2001 Versicherung (Auto gekauft was angemeldet war aber leider nicht versichert) 6 P. RK 08.08.02 Danach war bis zum 21.11.2005 nichts abgefahrene Reifen 3 P. RK 21.11.2005 VU (Vorfahrt nicht beachtet) 2 P. RK 24.11.2005 Am 09.03.2006 erreichte mich folgendes Schreiben Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wo ich aufgefordert innerhalb einer Woche wurde zu den entscheidungserheblichen Tatsachen mich schriftlich zu äußern. Am Montag den 13.03.2006 beauftragte ich meinen RA zur Akteneinsicht damit ich mich dazu äussern konnte. Er schickte ein FAX zur Fsst mit der bitte zur Akteneinsicht, Vollmacht wurde anwaltlich versichert. am 15.03.2006 faxte mein RA die Vollmacht zur Akteneinsicht. bis dahin hatte wir weder die Akte noch sonst irgendetwas am 16.03.2006 also genau der Tag bis meine schriftliche Stellungsnahme in der Fsst erfolgen sollte kam die Entziehung. zeitgleich mit meiner Entziehung ging folgendes Schreiben von der Fsst an meinen RA: Original Abschrift: Sehr geehrte Damen und Herren: bezugnehmend auf Ihr Fax vom 13.03.2006 weise ich Sie darauf hin, dass mir bis heute keine Vollmahct vorliegt. Da an Hr. XXXXX heute der entziehungsbescheid ergangen ist, könnte eine Akteneisicht nach Eingang des FS sowie einer entsprechenden Vollmacht selbstverständlich erfolgen. MFG xxxx FSST Mein RA holte die Akte gleich Montags (20.03.2006)ab und schaute diese durch. Frau xxx von der Fsst wurde auf den Fehler aufmerksam gemacht das, das 2.te Schreiben an die falsche Adresse gegangen ist. Frau xxx bestätigte, das Sie dises auch schon gelesen hat und hatte sich auch schon Melderegisterauskunft geholt. Sie würde es nochmal überprüfen, wenn dies der Tatsachen entspricht das ich das Schreiben nicht erhalten habe würde Sie mich auf 17 P. zurückstufen. Nachdem wir eine ca. Woche gewartet haben, telefonierte mein Ra nochmal mit dieser Frau xxx. Diese bestätigte den Anruf und entschied sich aber dagegen mich auf 17 P. zurückzustufen mit der Begründung das ich das Schreiben ja bekommen habe müsste sonst wäre es ja im Rücklauf gewesen. - Ich habe an der Adresse niemals gewohnt!!! - Auf dem 2ten Schreiben ist auch nichts von PZU vermerkt oder sonstwas. Ich habe dieses Schreiben nie erhalten. Jetzt weis ich halt nicht ob ich klagen soll oder nicht. Sorry Uwe das ich mir mit der Antwort soviel Zeit gelassen habe, wollte diese halt nur genau beantworten und das ging nur wenn ich alle Daten habe. Normalerweise hemmt doch eine Anhörung mit Akteneinsicht das ganze Verfahren oder nicht?? Bezugnehmend auf das Schreiben vom 08.03.2006, erhalten habe ich es am 09.03.2006 mit einer Woche Frist zur Stellungsnahme(also bis zum 16.03.2006). Meine Entziehung hat die gute Dame schom am 16.03.2006 angeordnet und meinen RA einfach übergangen. MFG Sracke |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Bis zum Schreiben vom 1.12.2000 und der darauf folgenden Anordnung des Aufbauseminars war ja alles völlig klar: Punktestand war 17.
Dann ging es so weiter: 25.05.2001: -4 Punkte wegen Zebrastreifen (Tilgung OWi nach 5 Jahren) Punktestand also 13 Dadurch warst Du dann nicht mehr im Bereich von 14 bis 17 Punkten. 21.09.2001: + 3 Punkte wegen Geschwindigkeit Autobahn Damit hast Du erneut die 14 Punkte-Schwelle überschritten 24.01.2002: -1 Punkt Tilgung Geschwindigkeit Mit 15 Punkten weiterhin im Bereich von 14 bis 17 Punkten 08.08.02: +6 Punkte wegen Straftat Pflichtversicherungsgesetz Da bis dahin keine neue Maßnahme erfolgt war, durften von diesen Punkten aber nur 2 verwendet werden: also 08.08.02: -4 Punkte wegen nicht erfolgter Maßnahmen. Punktestand also 17 Punkte. Jetzt kommt es darauf an, ob die Maßnahme vom 26.11.2002 mit dem Hinweis auf die verkehrspsychologische Beratung Dich erreicht hat oder nicht. Wurde sie Dir wirksam zugestellt, so zählen die neuen Punkte jetzt alle und Du hast die 18 Punkte Grenze klar erreicht bzw. überschritten. Wurde die Maßnahme nicht zugestellt, so kann der Punktestand von 17 Punkten zur Zeit nicht überschritten werden, d.h. die beiden neuen Ordnungswidrigkeiten zählen dann nicht. Durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung könnten jetzt dann noch 2 Punke abgebaut werden. Das Rechtsmittel gegen einen Entzug der Fahrerlaubnis ist zunächst einmal der Widerspruch. Gegen die Anordnung des Sofortvollzugs des Führerscheinentzugs kann beim Verwaltungsgericht Köln die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Damit die Rechtsmittel erfolgreich sind, kommt es darauf an - dass das Gericht davon ausgeht, dass die Zustellung des Bescheides aus 2002 nicht nachgewiesen werden kann - dass meine obigen Überlegungen keinen Denkfehler enthalten und dass Gericht und Anwälte in dieser komplizierten Angelegenheit auch keine Denkfehler machen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Erneutes Update:
Die Führerscheinstelle gibt den Widerspruch nicht statt Begründung der FSST warum der Widerspruch nicht stattgegeben wurde: 1.) der Ort wo ich früher gewohnt habe ist so klein (Ca. 300-500 EW) das der örtliche Briefträger auf jeden Fall die gegebenheiten kennt und hätte wissen müssen das ich da nicht mehr wohne. Wenn ich nicht mehr da wohnen würde hätte es auf jeden Fall den Brief als unzustellbar zurückgegeben. Da dieses nicht geschehen ist gilt für die Fsst der Brief als zugestellt. 2.) Selbst wenn der Brief nicht zugestellt ist, habe ich aufgrund der Tatsache das ich an dem Aufbauseminar teilgenommen habe darüber Bescheid gewusst das mir bei 18 Punkten der FS entzogen wird. 3.) Im Aufbauseminar wird auch darauf hingewiesen das man an einem Aufbauseminar teilnehmen kann wo einem 2 Punkte abgezogen werden. Dies ist Teil des Lehrplans. 4.) Ich wurde ja auch schon 1998 bei einem Punktestand von 10 Punkte ja auch schon angeschrieben und am 1.12.2000 hatte ich ja auch schon 17 P. erreicht. Selbst wenn mich das Schreiben am 26.11.2002 nicht erreicht hat ist der FS Entzug rechtens da es mir hätte klar sein müssen das mir bei 18 P. mein FS weg ist. Das ist die Begründung der FSST. Hat Sie damit recht?? Das ist Ihr Beweis das ich das Schreiben bekommen habe?? Ich habe diese Woche eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben das ich das Schreiben nicht erhalten habe. Wenn die Fsst recht bekommt bin ich dan wg Meineid dran??? Für Eine Antwort wäre ich dankbar Spracke |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Also wegen Meineid (genauer gesagt wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung) bist Du schon deswegen nicht dran, weil man Dir dafür nachweisen muss, dass Du den Brief persönlich erhalten hast.
Wenn ein Brief z.B. bei Dir (also da wo Du wohnst) im Briefkasten landet, aber Dein(e) Mitbewohner den Brief ohne Deine Kenntnis vernichten, dann würde man Dir den Erhalt des Briefes zwar führerscheinrechtlich zurechnen, aber strafrechlich wärst Du mit der eidesstattlichen Versicherung aus dem Schneider. Wie soll so etwas aber bewiesen werden? Wer hat eigentlich die Argumente der Führerscheinstelle formuliert? Hat die Führerscheinstelle das direkt an Dich oder Deinen Anwalt geschrieben? Oder hat die Führerscheinstelle einen Schriftsatz beim Verwaltungsgericht eingereicht, von dem Du jetzt die Zweitschrift erhalten hast? Übrigens: über den Widerspruch entscheidet nicht die Führerscheinstelle, sondern der Regierungspräsident. Über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs entscheidet das Verwaltungsgericht. Das Argument 1) mit dem Briefträger ist ja unsinnig: war der Briefträger nur für diesen kleinen Ort zuständig? Hatte der nie eine Vertretung, ist er nie in Urlaub gefahren, krank geworden? Aus einem fehlenden Rücklauf lässt sich weder schließen, dass der Brief überhaupt beim Briefträger angekommen ist. Auch weiss ein Briefträger nicht über jeden Neuzuzug sofort Bescheid, so dass er einen falsch addressierten Brief schon mal an bei der Anschrift in den Briefkasten wirft, auch wenn der Adressat dort gar nicht wohnt. Auch bei einem Rücklauf kann ein Brief übrigens noch verloren gehen. Auch Einschreibsendungen sind bei mir schon mal verloren gegangen, sowohl als Absender als auch als Empfänger. Auch die übrigen Argumente der Behörde sind lächerlich: 2)3) wenn im Gesetz eine Maßnahme der Führerscheinbehörde vorgeschrieben ist, dann wird diese nicht dadurch ersetzt, dass etwas auf dem Lehrplan von Aufbauseminaren steht. Und dass Du Dir Deine Punkte selber ausrechnest (wie es bei Punkt 4 ja vorausgesetzt wird), wird auch nicht von Dir verlangt. Wenn Du z.B. irrtümlich der Meinung bist, dass auch Punkte wegen Straftaten nach spätestens 5 Jahren gelöscht werden, dann wüsstest Du ja gar nicht, dass Du jetzt über 18 Punkte gekommen bist. Ich würde mal davon ausgehen, dass das Gericht sich auf keines der aufgeführten Argumente der Behörde einlassen wird. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#22
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 96 Beigetreten: 12.03.2006 Wohnort: Koenigswinter Mitglieds-Nr.: 17485 ![]() |
Update:
Das Schreiben der FSST verfasst von der Sachbearbeiterin : Sehr geehrter Hr. Ra. Den v.g. Widerspruch sowie den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung habe ich erhalten. Entgegen Ihrer Ausführungen muss ich das Schreiben vom 26.11.2002 durch die Kreisverwaltung XXX als Nachgang zur Verfügung vom 1.12.2000 als zugestellt betrachten. Ein Rücklauf dieses Schreiben ist nach Aktenlage nicht erfolgt. Der Zusteller hätte in keinem Falll die Zustellung unter falscher Adresse vornehmen dürfen. Im übrigen muss davon ausgeggangen werden, das ser Postzusteller sich in seinem Zustellbezirk sehr gut auskennt. Dies trifft umso mehr zu als dass sich bei dem OT XXX um ein sehr kleines Dorf handelt. Bereits in der Verwarnung vom 19.01.1998 wurde Ihr Mandant auf die evtl. Konsequenzen weiterer Auffälligkeiten hingewiesen. Weitere Hinweise auf das Überschreiten des 17 Punkte standesist in eindeutiger und klarer Formulierung in dem Bescheid vom 1.12.2000 über die Anordnung des Kreises erfolgt. An einem entsprechenden Kurs hat Hr. XXX in der Zeit vom 28.04.2001- 18.05.2001 teilgenommen. Deer Kursleiter ist gem. § 35 Abs. 2 der Fev unter anderem zu einer "Infortmationvermittlung" verpflichtet. Insofern war Hr.XXX über weiter Auffälligkeiten und einer evetl Punktereduzierung informiert worden. Dies muss als gegeben unterstellt werden, da Ihm eine vollständige Teilnahme am Aufbauseminar bestätigt wurde. Weder die Verwarnung noch die Kursteilnahme noch die Notwendigkeit des FS haben ihn zu einem Umdenken bzw. zu einer Verhaltenänderung bewegen können. Aus den vg, Gründen kommt deshalb von hier aus auch die Aussetzung der angeordneten sorfotige Vollziehung nicht in Betracht. Ich habe deshalb Ihren Widerspruch mit gleicher Post der Bezirksregierung in Köln zur Entscheidung vorgelegt. MFG XXX Das war die komplette Abschrift des Schreiben welches mich heute erreicht hat. Was meint ihr dazu??? MFG Spracke |
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#23
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Die Argumentation mit der Postzustellung ist ja ziemlich unsinnig.
Die Sachbearbeiterin äußert weiterhin u.a. die Ansicht, dass die nochmalige Zustellung einer Verwarnung mit dem Hinweis auf den Punktestand von 14 bis 17 Punkten sowie dem Hinweis, dass durch eine verkehrspsychologische Beratung 2 Punkte abgebaut werden können, nicht erforderlich war. Das deckt sich aber nicht mit der Rechtsprechung des OVG Münster,Beschluss OVG Münster 19 B 337/03 vom 21.03.2003 auf fahrerlaubnisrecht.de: ist der Punktestand zwischendurch wegen Punktetilgung wieder in den Bereich von 8-13 gesunken, so ist beim nochmaligen Erreichen von 14 Punkten erneut eine schriftliche Maßnahme in die Wege zu leiten. Da ein solches Schreiben anscheinend verloren gegangen ist, musst Du jetzt so gestellt werden, als hättest Du 17 Punkte. Hier wurde anscheinend noch kein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht gestellt. Das kann jetzt nachgeholt werden. Mögliche wäre es natürlich auch, dass man bei der Bezirksregierung Köln noch einmal nachhakt und hofft, dass diese dem Widerspruch schnell stattgibt und die Entziehungsverfügung rückgängig macht. Welche Strategie schneller zum Erfolg führt, kann man schlecht beurteilen, wenn man die Entscheidungsträger bei der Bezirksregierung nicht kennt. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#24
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Deer Kursleiter ist gem. § 35 Abs. 2 der Fev unter anderem zu einer "Infortmationvermittlung" verpflichtet. Insofern war Hr.XXX über weiter Auffälligkeiten und einer evetl Punktereduzierung informiert worden. Dies muss als gegeben unterstellt werden, da Ihm eine vollständige Teilnahme am Aufbauseminar bestätigt wurde. Wo steht das denn in § 35 Abs. 2 FeV? ![]() Damit hat sich die Behörde nicht gerade als "kompetent" erwiesen. -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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#25
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 96 Beigetreten: 12.03.2006 Wohnort: Koenigswinter Mitglieds-Nr.: 17485 ![]() |
Update:
Heute rief mich mein Anwalt an der Richterspruch wurde die Fsst hingewiesen dass der FS unverzüglich auszuhändigen sei, da ein Verwaltungsfehler vorlag. Somit bin ich mit einen blauen Auge davongekommen Spracke |
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#26
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5042 Beigetreten: 17.09.2003 Wohnort: BürgERnah 1 A Mitglieds-Nr.: 88 ![]() |
Glückwunsch und obwohl ich normalerweise kein Moralin verteile: Nutze die Chance!
-------------------- Gruß
THOR Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen. FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen! Treffen 10./11./12.10 ? ![]() |
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#27
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#28
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 96 Beigetreten: 12.03.2006 Wohnort: Koenigswinter Mitglieds-Nr.: 17485 ![]() |
FS konnte ich mir heute abholen
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#29
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Auch von mir herzlichen Glückwunsch!
![]() Das ist jetzt aber wohl nur eine vorläufige Entscheidung, da die Bezirksregierung Köln ja noch über den Widerspruch entscheiden muss?! Ich würde aber mal davon ausgehen, dass sich der Regierungspräsident der Meinung des Gerichts anschließen wird. Die bisherige Argumentation der Führerscheinstelle ist ja nicht gerichtsfest. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#30
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 96 Beigetreten: 12.03.2006 Wohnort: Koenigswinter Mitglieds-Nr.: 17485 ![]() |
Soweit wie ich informiert worden bin nimmt die FSST die Entziehung zurück, sobald ich was neues weiß werde ich es posten
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#31
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 96 Beigetreten: 12.03.2006 Wohnort: Koenigswinter Mitglieds-Nr.: 17485 ![]() |
Jetzt habe ich es amtlich:
Original Abschrift: Entziehung der FE des Hernn XXX hier Ihr Widerspruch vom 28.03.06 Sehr geehrter Herr XXX aufgrund erneuter Überprüfung der Sach - und Rechtslage habe ich den Vorsitzenden der erkennenden 11. Kammer beim Verwaltungsgericht in Köln darum gebeten, Ihren Mandanten in der Angelegenheit klaglos zu stellen. Ich hebe deshalb meine Verfügung vom 16.03.2006 einschlöießlich des Gebührenteils hiermit auf. Meine Gebührenfestsetzung habe ich bereits abgesetzt sowie die Kostenfestsetzungfür die Akteneinsicht. Der Führerschein wird wie mit Ihnen telefonisch vereinbart von Hr. XXX oder einen Bevollmächtigen in der hiesigen Dienststelle abgeholt. MFG XXX |
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#32
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 96 Beigetreten: 12.03.2006 Wohnort: Koenigswinter Mitglieds-Nr.: 17485 ![]() |
Heute kam noch ein Schreiben von der FSST
Sehr geehrter Herr XXX, Seit dem XXXX sind Sie in Besitz der FS Klassen 1+3 Unter dem 24.02.2006 teilte mir das KBA mit das unter Ihrem Namen sechs Verstöße gegen verkehrrechtliche Vorschriften eingetragen wurden, die nach der Anlage 13 zu § 40 der FeV mit ingesamt 25 Punkten zu bewerten sind. Sie haben damit nicht nur wiederholt gegen verkehrsrechtlichen Vorschriften verstoßen; jeder einzelne Verstoß ist für sich genommen bereits als erheblich einzustufen. Ich ordne daher hiermit die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten MPU Stelle gemäß §3 Abs. 1 i.V.m. §2 Abs. 8 des STVG i.V. m.§ 46 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 Nr. 4 der FeV an. Bei dieser Entscheidung hat mir der Gesetzgeber Ermessen eingeräumt; das bedeutet, dass ich zur Anornung des geforderten Gutachtens nicht verpflichtet bin. Gem. §2 Abs. 4 des STVG ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeuge, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrrechtlcihe Vorschriften verstößst. Hier wird ein Element der Charakterlichen Eignung angesprochen. Der FS Inhaber muss jederzeit die Gewährfür ein veranwortungsbewusstes Verhalten als Fahrzeugführer bieten. Die über Sie im VKZentralregister vermerkten Eintragungen entnehmen Sie bitte der beigefügten Aufstellung. Ich habe mein Entschließungs-Ermessen fehlerfrei ausgeübt, weil ich wegen der zu schützenden Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer vor einer weiteren Entscheidung in dieser Angelegenheit zunächst die Vorlage eines ärztlichen Gutachten für erforderlich halte. Die eingetragenen Verkehrs-Zuwiderhandlungen belegen eindeutig, dass Sie über einen längeren Zeitraum Ihre eigenen Interessen über die der anderen Verkehrteilnehmer gefährdet werden. In diesem Zusammhang teile ich Ihnen mit, dass nicht erst abgewartet werden muss, bis Sie tatsächlich eines der genannten Rechtsgüter(Leben, Gesundheit, Eigentum) verletzt haben. Zur Aufklärung der bei Ihnen vorliegenden Problematik bin ich aus Gründen der Gefahrenabwehr zum jetzigen Zeitpunkt berechtigt, ein ärztliches Gutachten anzuordnen. Wegen der kontinuierlich auftretenden Verfehlungen über einen längeren Zeitraum kann für die Zukunft keine Besserung Ihres Verhaltens prognostiziert werden; die mitgeteilten Tatsachen begründen daher weiterhin erheblichen Bedenken ihrer Kraftfahreignung. Es kann nicht hingenommen werden, dass Sie weiterhin Ihre eigenen Interessen zum Nachteil anderer Verkehrteilmehmer durchsetzen. Ich habe mich daher entschlossen, die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkanten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung anzuordnen; diese entscheidung geht ermessungsfehlerfrei. Bei meiner Entscheidung habe ich berücksichtigt, dass in Ihrem Fall auch eine Maßnahme nach dem Punktesystems des §4 STVG ergriffen werden könnte. Dessen ungeachtet findet gem. §4 Abs 1Satz 2 des STVG das Punktesystems keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit anderer Maßnahmen, insbesondere nach §3 des STVG geht. Die über Sie registrierten Eintragungen spiegeln eindeutigIhre Einstellungzu Verkehrregeln wider, die zum Schutze allererlassen worden sind.Die prinzipielle Einhaltung dieser Regeln ist für einen reibungslosen Ablauf des Strassenverkehr unerlässlich. Ihre Bereitschaft, eigene Intressen über die der Allgemeinheit zu stellen wird nach diesseitigen Erachten nicht (mehr) dadurch verbessert, dass Sie die Möglichkeit erhalten, im Rahmen des §4 Stvg an einer VPB teilzunehmen. Vielmehr lassen ihre Verfehlungen einen tiefgreifenden charakterlichen Mangel vermuten, den es aufzuklären gilt. Aus den genannten Gründen verdrängt das nun gegen sie eingeleitete Verfahren zur Übreprüfung Ihrer Kraftfahreignung nach §3 des STVG das weitere Verfahren nach dem Punktesystem des §4 . Das Gutachten ist mir bis zum 30.06.2006 vorzulegen. Was soll das denn jetzt?? zuerst bekomme ich meinen FS wieder und dann soetwas??? Meine Punkte sind der FSST schon seit Jahren bekannt. Willkür oder ist das rechtens?? danke für eure Antworten |
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#33
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Der Kernsatz des Schreibens ist folgender:
Zitat Ich ordne daher hiermit die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten MPU Stelle gemäß §3 Abs. 1 i.V.m. §2 Abs. 8 des STVG i.V. m.§ 46 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 Nr. 4 der FeV an. Zum Verständnis: StVG §2 (8) "Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt." Die Anordnung der MPU erfolgt unabhängig von dem vorausgehenden Geplänkel um den Entzug. Aufgrund deiner Verstösse in der Vergangenheit meldet die FSST bei dir berechtigte und erhebliche Zweifel an deiner charakterlichen Eignung zum Führen eines Kfz an. In diesem Fall ist sie anhand der o.a. Paragrafen gehalten, die Eignung zu überprüfen. Dies geschieht im Rahmen einer angeordneten MPU nach FeV §11 (3) "Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden, [...] 4. bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen" |
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#34
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6670 Beigetreten: 12.03.2004 Mitglieds-Nr.: 2251 ![]() |
Hallo,
so langsam frage ich mich, warum du einen teueren Anwalt bezahlst, wo du doch so ziemlich alles hier beantwortet bekommst. Traust du dem nicht??? Du hast jetzt eine Aufforderung zur MPU bekommen. bei 25 Punkten vollkommen normal. Bereite dich sorgfältig drauf vor, sonst bist du die FS allein deswegen los. Und hol dir schnellstens einen Termin für die MPU - bis zum 30.6. ist nicht mehr lange hin. -------------------- Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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#35
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Ich habe mein Entschließungs-Ermessen fehlerfrei ausgeübt, weil ich wegen der zu schützenden Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer vor einer weiteren Entscheidung in dieser Angelegenheit zunächst die Vorlage eines ärztlichen Gutachten für erforderlich halte. Die eingetragenen Verkehrs-Zuwiderhandlungen belegen eindeutig, dass Sie über einen längeren Zeitraum Ihre eigenen Interessen über die der anderen Verkehrteilnehmer gefährdet werden. In diesem Zusammhang teile ich Ihnen mit, dass nicht erst abgewartet werden muss, bis Sie tatsächlich eines der genannten Rechtsgüter(Leben, Gesundheit, Eigentum) verletzt haben. Zur Aufklärung der bei Ihnen vorliegenden Problematik bin ich aus Gründen der Gefahrenabwehr zum jetzigen Zeitpunkt berechtigt, ein ärztliches Gutachten anzuordnen. Ich habe mich daher entschlossen, die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkanten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung anzuordnen; diese entscheidung geht ermessungsfehlerfrei. Ja, was denn nun: will die Behörde ein ärztliches Gutachten oder ein Gutachten einer MPU-Stelle? Meines Erachtens ist hier die Textverarbeitung durcheinander gekommen. Steht eigentlich irgendwo, welche Frage das Gutachten zu klären hat? Oder ist es nicht üblich, die Fragestellung in der MPU-Anordnung zu offenbaren? Hier käme ja in Frage: "Ist zu erwarten, dass Herr @Spracke auch weiterhin gegen Verkehrsvorschriften und verkehrsrechtliche Bestimmungen verstößt?" Zitat Ihre Bereitschaft, eigene Intressen über die der Allgemeinheit zu stellen wird nach diesseitigen Erachten nicht (mehr) dadurch verbessert, dass Sie die Möglichkeit erhalten, im Rahmen des §4 Stvg an einer VPB teilzunehmen. Diese Formulierung ist meines Erachtens eine Frechheit! Hier prognostiziert die Behörde bereits, dass der TE ein hoffnungsloser Fall ist, bei dem eine verkehrspsychologische Beratung keinen Erfolg bringt. Unter diesen Umständen scheint ein faires MPU-Verfahren nicht möglich zu sein. Wenn man sich auf eine MPU einlässt, sollte diese Formulierung vorher aus der Akte gestrichen werden. Zitat Vielmehr lassen ihre Verfehlungen einen tiefgreifenden charakterlichen Mangel vermuten, den es aufzuklären gilt. Das ist auch überhaupt nicht nachvollziehbar: hier liegen effektiv 17 Punkte vor. Keine Verfehlung ist so schwer, dass sie für sich selbst genommen bereits eine MPU-Anordnung rechtfertigt.Auch handelt es sich - abgesehen von dem doppelten Fahren ohne Versicherungsschutz - um verschiedenartige Verfehlungen, so dass man nicht schließen kann, der TE hat aus seinen früheren Verfehlungen nichts gelernt. Zitat Aus den genannten Gründen verdrängt das nun gegen sie eingeleitete Verfahren zur Übreprüfung Ihrer Kraftfahreignung nach §3 des STVG das weitere Verfahren nach dem Punktesystem des §4. Im Moment haben wir ja ein Verfahren nach § 2 (8) StVG. Der § 3 ist also noch gar nicht anwendbar, da noch kein MPU Gutachten vorliegt bzw. noch keine MPU verweigert wurde. Eine Verdrängung des § 4 durch den § 3 findet z.B. statt, wenn ein Verkehrsverstoß bereits für sich zum Entzug der Fahrerlaubnis führt: z.B. ein Fahren unter Drogeneinfluss, welches als OWi geahndet wird und da "lediglich" zu 4 Punkten plus Fahrverbot führt. Hier wird aber immer direkt nach § 3 entzogen. Insofern halte ich es für falsch, dass der § 3 im vorliegenden Fall den § 4 verdrängt. Wenn die aufgelisteten Verkehrsverstöße bereits für sich genommen einen Entzug der Fahrerlaubnis nach § 3 rechtfertigen würden, dann hätte das im übrigen bereits im vorausgegangenen und wieder zurückgenommenenn Entzugsbescheid entschieden werden müssen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#36
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 96 Beigetreten: 12.03.2006 Wohnort: Koenigswinter Mitglieds-Nr.: 17485 ![]() |
Steht eigentlich irgendwo, welche Frage das Gutachten zu klären hat? Oder ist es nicht üblich, die Fragestellung in der MPU-Anordnung zu offenbaren? Hier käme ja in Frage: "Ist zu erwarten, dass Herr @Spracke auch weiterhin gegen Verkehrsvorschriften und verkehrsrechtliche Bestimmungen verstößt?" Nein, die Frage steht nirgenswo. Was auch fehlt sind die Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister; die Einverständniserklärung für die MPU. Ich frage mich auch selbst wenn ich die MPU machen würde zu welcher Entscheidung kommt die FSST dann: Zitat aus dem Schreiben: Ich habe mein Entschließungs-Ermessen fehlerfrei ausgeübt, weil ich wegen der zu schützenden Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer vor einer weiteren Entscheidung in dieser Angelegenheit zunächst die Vorlage eines ärztlichen Gutachten für erforderlich halte. Springt diese dann zurück in §4 STVG und stuft mich dann offiziell auf 17 Punkte. Wie geht es denn immo weiter?? Am 18.05.2006 endet die 5 Jährige Frist zum Aufbauseminar. Quotierung korrigiert Der Beitrag wurde von nypdcollector bearbeitet: 19.05.2006, 08:24 |
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Gast_nypdcollector_* |
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Beitrag
#37
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Wie wäre es, wenn du wegen dieser Unklarheit bei der FSST nachfragen würdest.
Auf die Art würdest du auch nicht in einen eventuellen Zeitverzug bzgl. der Frist kommen. |
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#38
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
An der sehr missratenen MPU-Aufforderung herzumzumäkeln, scheint mir im Moment nicht von großem Nutzen:
Die Behörde will doch offenbar - verärgert, wie sie nun mal ist - mit dem Kopf durch die Wand. Es gibt hier zwei Möglichkeiten, an die FE des TE zu kommen: Entweder über die Punkte (das geht nicht, weil immer noch die zweite Stufe fehlt und somit von 17 Punkten auszugehen ist) oder über die Qualität der Verstöße. Das letztere wird nun versucht. Hieraus resultiert das Dilemma: Die MPU-Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar. Um deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, müsste man es also auf einen FE-Entzug wegen Nichtbeibringung der MPU ankommen lassen. Da die FE-Entziehung in diesem Fall mit Sofortvollzug erfolgen würde, bliebe nur der Weg, in einem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht auszutesten, ob dieses die MPU-Anordnung für rechtmäßig halten würde oder nicht. Hier wage ich die Prognose, dass man im Eilverfahren keinen Erfolg haben würde. Die Verwechslung von ein paar Textbausteinen und sonstige Kleinigkeiten machen m. E. das Vorgehen der Behörde angesichts der Menge und der Qualität der Verstöße noch nicht rechtswidrig. Was bisher nicht gepostet wurde, ist, ob in dem Schreiben der Behörde auch eine eindeutige Androhung des Fahrerlaubnisentzugs für den Fall der Nichtbeibringung der positiven MPU unter Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV enthalten ist oder nicht. Wäre dies nicht der Fall, dann wäre die MPU-Anordnung formell nicht rechtmäßig und könnte sehr wohl im Eilverfahren dazu führen, dass der Sofortvollzug aufgehoben wird. -------------------- |
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#39
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 96 Beigetreten: 12.03.2006 Wohnort: Koenigswinter Mitglieds-Nr.: 17485 ![]() |
An der sehr missratenen MPU-Aufforderung herzumzumäkeln, scheint mir im Moment nicht von großem Nutzen: Die Behörde will doch offenbar - verärgert, wie sie nun mal ist - mit dem Kopf durch die Wand. Es gibt hier zwei Möglichkeiten, an die FE des TE zu kommen: Entweder über die Punkte (das geht nicht, weil immer noch die zweite Stufe fehlt und somit von 17 Punkten auszugehen ist) oder über die Qualität der Verstöße. Das letztere wird nun versucht. Hieraus resultiert das Dilemma: Die MPU-Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar. Um deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, müsste man es also auf einen FE-Entzug wegen Nichtbeibringung der MPU ankommen lassen. Da die FE-Entziehung in diesem Fall mit Sofortvollzug erfolgen würde, bliebe nur der Weg, in einem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht auszutesten, ob dieses die MPU-Anordnung für rechtmäßig halten würde oder nicht. Hier wage ich die Prognose, dass man im Eilverfahren keinen Erfolg haben würde. Die Verwechslung von ein paar Textbausteinen und sonstige Kleinigkeiten machen m. E. das Vorgehen der Behörde angesichts der Menge und der Qualität der Verstöße noch nicht rechtswidrig. Was bisher nicht gepostet wurde, ist, ob in dem Schreiben der Behörde auch eine eindeutige Androhung des Fahrerlaubnisentzugs für den Fall der Nichtbeibringung der positiven MPU unter Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV enthalten ist oder nicht. Wäre dies nicht der Fall, dann wäre die MPU-Anordnung formell nicht rechtmäßig und könnte sehr wohl im Eilverfahren dazu führen, dass der Sofortvollzug aufgehoben wird. Im dem Schreiben steht drin das wenn ich die MPU nicht beibringen werde, mir die FE entzogen wird. |
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#40
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Begründung der FSST warum der Widerspruch nicht stattgegeben wurde: 1.) der Ort wo ich früher gewohnt habe ist so klein (Ca. 300-500 EW) das der örtliche Briefträger auf jeden Fall die gegebenheiten kennt und hätte wissen müssen das ich da nicht mehr wohne. Wenn ich nicht mehr da wohnen würde hätte es auf jeden Fall den Brief als unzustellbar zurückgegeben. Da dieses nicht geschehen ist gilt für die Fsst der Brief als zugestellt. Mit einer ähnlichen Argumentation ist jetzt ein Amtsrichter vom Bundesverfassungsgericht gedeckelt worden: Beschluss des BVerfG vom 21.03.2006 - 2 BvR 1104/05 - -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Beitrag
#41
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Es geht weiter:
Durch meinen Umzug dachte ich wäre eine neue Fsst für mich zuständig.. Das war auch der Fall, mein Fall wurde abgegeben und mir schriftlich mitgeteilt... letzter Satz des Schreibens vor der FSST.. Nichtsdestotrotz werde ich das Verfahren an die Sadt XXX abgeben. Deshalb habe ich kein Verzeichnis der MPU Stellen beigelegt, wohl aber eine Einverständniserklärung.. Ich habe mich darum nicht mehr gekümmert...und dachte die neue Fsst würde sich melden, dies war aber nicht der Fall... Jetzt kam am WE ein Schreiben von der FSST worin stand, das Sie das Verfahren (MPU) mit Einverständnis der neuen Fsst weiterführen wird.. Sie geben mir Zeit bis zum 30.08.2006 eine positive MPU beizubringen.... nun meine Frage ist das Rechtens das die alte FSST zuerst den Fall abgibt und sich dann wiederholt ???? Was für Möglichkeiten habe ich??? |
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Beitrag
#42
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Der TE (zur Zeit ohne Internetanschluss) hat mich darüber informiert, dass ihm die Führerscheinstelle heute die unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis entzogen hat, nachdem er innerhalb der bis zum 30.11.06 verlängerten Frist keine positive MPU beigebracht hat.
hier noch ein Zwischenthread Er wird in den nächsten Tagen Kontakt mit seinem Anwalt aufnehmen und den Entzug der Fahrerlaubnis anfechten. Für mich stellen sich einige grundsätzliche Fragen 1. der Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung 2. ob die Behörde sich bei verfahrensfehlerfrei bei der Übersendung der Akte an die MPU-Stelle verhalten hat: 3. der Rechtmäßigkeit des Fahrerlaubnisentzuges Zu 3. Die Entzugsentscheidung nimmt z.B. noch Bezug auf den Geschwindigkeitsverstoß, der im September 2001 rechtskräftig geahndet wurde und deshalb in Flensburg absolut tilgungsreif ist: Geschwindigkeit (Autobahn) 3P RK 21.09.2001 Können solche Verstöße noch bei einer Entzugsentscheidung verwendet werden, wenn sie schon tilgungsreif sind, auch wenn sie zum Zeitpunkt der ersten MPU-Anorndung noch verwertbar waren? 2. Die Führerscheinakte, die auch dem MPU-Institut vorlag, enthielt neben dem mittlerweile tilgungsreifen Tempo-Verstoß noch weitere Verstöße, die schon seit längerem getilgt sind: Fußgänger nicht über Zebrastreifen 4P. RK 25.05.1996 Geschwindigkeit 1P. RK 24.01.1997 Auch wurde der Umstand, dass die Fahrerlaubnisbehörde hier nach § 3 StVG vorgeht und eine MPU anordnet, statt nach § 4 eine verkehrspsychologische Beratung anzubieten, damit begründet, dass nach Einschätzung der Behörde Zitat Ihre Bereitschaft, eigene Intressen über die der Allgemeinheit zu stellen wird nach diesseitigen Erachten nicht (mehr) dadurch verbessert, dass Sie die Möglichkeit erhalten, im Rahmen des §4 Stvg an einer VPB teilzunehmen. Stellt das nicht schon eine Vorverurteilung des TE dar, die das MPU-Institut zu einem negativen MPU-Gutachten bewegen soll? Ist mit einem solchen Satz in der MPU-Anordnung noch eine faire Prüfung möglich? 1. Hier stellt sich die Frage, ob die Verstöße des TE eine MPU überhaupt rechtfertigen: Zitat Das Punktsystem findet keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1, ergibt. In der Rechtsprechung habe ich dazu eigentlich immer nur Fälle gefunden (abgesehen von Alk- und Drogenproblematik), bei denen die Art der Verstöße auf eine besonders verwerfliche Gesinnung schließen lassen (z.B. Teilnahme an illegalen Straßenrennen, rechtsuntreue Gesinnung bei zigfachen Parkverstößen etc.) Im Fall des TE liegen aber vor - zwei Verstöße, die zu Verkehrsunfällen geführt haben: Übersehen eines Fahrzeugs mit Vorrang. Ich würde das unter Augenblicksversagen abheften, was eine MPU nicht rechtfertigt, wohl aber eine Anwendung des Punktesystems; - zwei Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz, die ich in den jeweiligen Fällen aber als minderschwer gegenüber dem Standardfall ansehe: "Fahren eines nicht versicherten Fahrzeugs ohne Kennzeichen mit Motorkraft " ansehe: einmal Schieben eines Fahrzeugs über die Straße einmal Führen eines gerade gekauften und noch angemeldeten Fahrzeugs, bei dem der Vorbesitzer die Kündigung des Versicherungsvertrages verschwiegen hatte. - schließlich einmal Fahren mit abgefahrenen Reifen: ein Verstoß, der auf eine gewisse Sorglosigkeit schließen lässt, aber meiner Ansicht nach kein Grund für eine MPU-Anorndung ist. Die Behörde hat sich in den beiden Fällen nach dem Pflichtversicherungsgesetz die Strafakten anscheinend nicht besorgt. Merkwürdig fand ich auch den unlogischen Aufbau: die Behörde betont, dass sie bei der Frage der MPU-Anorndung ein Ermessen hat (das ist ja in § 11 (3) Nr. 4 FeV normiert), übersieht aber, dass der § 4 (1) Satz 2 StVG eine Vorschrift ohne Ermessen für die Behörde ist: entweder die Notwendigkeit zu einem Fahrerlaubnisentzug nach §3 ist gegeben, dann muss sie sofort entziehen und das Punktesystem nicht anwenden, oder die Notwendigkeit ist nicht gegeben, dann muss sie nach § 4 verfahren. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Beitrag
#43
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VGH München 11 CS C3.743 Beschluss vom 02.06.2003
Zitat Allerdings können Umstände des Einzelfalls schon vor Erreichen von 13 Punkten die Feststellung mangelnder Fahreignung rechtfertigen. Nach § 4 Abs. 1 -Satz2 StVG ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG dann auch außerhalb des Punktsystems zulässig und geboten (vgl. Herrische!, a.a.O., § 3 StVG RdNr 3; §4 StVG RdNr. 3; Bouska, a.a.O., § 4 StVG Erl. 6). Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber mit dem Punktsystem bewusst auch die Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen "Sündenregister" in Kauf genommen und die Entziehung der Fahrerlaubnis bei 13 oder mehr Punkten von der dem Fahrerlaubnisinhaber zuvor eingeräumten Möglichkeit, bestimmte Angebote und Hilfestellungen wahrzunehmen, abhängig gemacht hat, muss die Fahrerlaubnisbehörde jedoch Zurückhaltung üben, wenn sie aus Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze, die. mit weniger als 13 Punkten zu bewerten sind, auf die charakterliche Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers schließen will (vgl. Bouska, a.a.O., Erl. 7). Es müssen deshalb besondere Gründe dafür vorliegen, dass ein Fahrertaubnisinhaber im konkreten Fall auch ohne Erreichen von 18 Punkten und ohne die Möglichkeit, von den nach dem Punktsystem vorgesehenen Angeboten und Hilfestellungen Gebrauch zu machen, als fahrungeeignet angesehen werden kann (vgl. Bouska, a.a.O., § 2 StVG Erl. 20 d, § 4 StVG Erl. 7 c).
-------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Beitrag
#44
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 96 Beigetreten: 12.03.2006 Wohnort: Koenigswinter Mitglieds-Nr.: 17485 ![]() |
Ich habemir am 11.12.2006 denFS entziehen lassen,
wie Uwe W. schon geschrieben hat am Dienstag den 9.1.2007 habe ich Verhandlung, bin ja mal gespannt was dabei rumkommt ![]() habe dazu noch folgendes aus dem www.Verkehrslexikon von Ra. Giese gefunden: Im einzelnen erläutert hierzu Wendlinger DAR 2006, 505 ff. (511) zu weiter zurückliegenden Verstößen: "...; dagegen sind weiter zurückliegende, gleichwohl noch verwertbare Verstöße nur dann geeignet, Eignungszweifel hervorzurufen, wenn in jüngerer Zeit nochmals Verstöße von einem gewissen Gewicht hinzukamen. Insoweit ist im Fall wiederholter Verkehrsverstöße der Grundsatz der Verwertbarkeit nach den Tilgungsvorschriften eingeschränkt; vor allem ist dies in Fallkonstellationen zu beachten, bei denen auf Grund einer vor mehreren Jahren im Verkehr begangenen Straftat (z. B. fahrlässige Körperverletzung) Ordnungswidrigkeiten nicht getilgt werden können (§ 29 VI 1 und 3 StVG) und in der Folge keine oder nur mehr geringfügige Auffälligkeiten zu verzeichnen waren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zeitraum ohne Auffälligkeiten mehr als drei Jahre beträgt und die damaligen Verkehrsverstöße zwar für Eignungszweifel ausreichend gewesen wären, aber nur eine Maßnahme nach dem Punktsystem ergriffen, nicht jedoch ein Gutachten angeordnet wurde. In diesen Fällen sollten auch die erst später begangenen Verstöße entweder von der Anzahl her gegenüber den älteren hervorstechen oder zumindest ein gewisses Gewicht haben; denn es ist rechtlich nicht haltbar, Jahre später eine Eignungsüberprüfung maßgeblich auf Verkehrsverstöße zu stützen, die zu einem früheren Zeitpunkt der Fahrerlaubnisbehörde bereits bekannt waren und neu. hin-zugekommene, relativ geringfügige Eintragungen im VZR sozusagen nur als Anlass für die Anordnung zu nehmen. Ebenfalls ist eine Eignungsüberprüfung neben dem Punktsystem möglich, wenn die begangenen Verstöße nahelegen, dass es sich um einen notorischen und unverbesserlichen Raser oder Drängler handelt oder die Verstöße von einer derartigen potentiellen Gefährlichkeit sind, dass ein Abwarten und Vorgehen nach dem Punktsystem gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern unverantwortlich wäre." Die Frage, wann ein einzelner Verkehrsverstoß so erheblich ist, dass er unter Absehen von den Maßnahmen des Punktsystems zu derartigen Eignungszweifeln führt, dass eine MPU-Anordnung geboten erscheint, ist nur anhand der tatsächlichen Einzelfallgestaltung unter Einbeziehung auch subjektiver Tätermomente (soweit diese als "Tatsachen" bekannt sind) zu beantworten. |
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Beitrag
#45
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Eine mündliche Verhandlung in einer vorläufigen Rechtsschutzsache ist eher die Ausnahme.
Es kann sein, dass das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreiten will. Ich würde aber in jedem Fall versuchen, den vorläufigen Entzug wegzubekommen. Auf den ersten Blick gravierend ist in Deinem Fall nur das zweimalige Fahren ohne Versicherungsschutz. Da die Behörde hier die Strafakten aber anscheinend noch gar nicht beigezogen hat, würde ich versuchen - falls vorhanden - die Urteile zur Verhandlung mitzubringen. In einem anderen Thread hattest Du ja geschrieben, dass es sich im ersten Fall um ein Schieben eines nicht zugelassenen PkW über die Straße handelt, im zweiten Fall um die Fahrt mit einem zugelassenen PkW, bei dem der Verkäufer verschwiegen hatte, dass kein Versicherungsschutz mehr besteht. Im letztgenannten Fall müsste man aber noch prüfen, ob noch die einmonatige Nachhaftung besteht, d.h. ob seit der Meldung des Erlöschens des Versicherungsschutzes an die Zulassungsstelle weniger als Monat vergangen war. In diesem Fall wären potentielle Opfer noch geschützt gewesen. Da der zweite Fall von dem ersten wesensverschieden war und außerdem nur eine geringe Fahrlässigkeit bedeutet, sollte man Dir daraus eigentlich keinen Strick drehen können. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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@Spracke hat mich vorhin vom Ergebnis der heutigen mündlichen Verhandlung unterrichtet:
Er darf ab sofort wieder fahren, soll aber bis zum 15.04. eine positive MPU beibringen. Die Kosten dieses Vergleichs muss er selber tragen. Der Richter hält bei 5 verwertbaren Verstößen im Unfang von 22 Flenspunkten Eignungsbedenken für gerechtfertigt und eine MPU für sinnvoll. Dass von den 22 Punkten noch 8 Punkte wegen nicht erfolgter Maßnahmen nach § 4 StVG abzuziehen sind, spielt hier keine Rolle. Die Behörde wurde vom Richter häufig darauf hingewiesen, wie sie verfahrensfehlerfrei zu verfahren hat: - die Straf- und OWi-Akten müssen beigezogen werden - nicht mehr verwertbare Verkehrsverstöße müssen aus der Führerscheinakte entfernt werden, bevor diese ans MPI geschickt wird -@Spracke hat Akteneinsicht auch in die beigezogenen Strafakten - die Behörde soll einen neuen KBA-Auszug anfordern - wenn die Behörde nach Beibringen einer positiven MPU noch Eignungsbedenken haben sollte, muss sie diese unverzüglich mit dem Gericht abklären; -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#47
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Hi,
interessante geschichte, hab jetzt 20 Minuten gelesen ! ![]() ![]() ![]() -------------------- ![]() Nachtstute müsste korrekterweise eigentlich Nachtstüterich heißen :p |
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#48
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#49
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Das (für den vorliegenden Fall in 2. Instanz zuständige) OVG Münster hat jetzt eine der obigen Entscheidung des VGH München sehr entsprechende Entscheidung gefällt und dabei unter Aufhebung eines Beschlusses des (auch für den vorliegenden Fall zuständigen) VG Köln die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs angeordnet.
OVG Münster 16 B 1071/07 Beschluss vom 02.08.2007 Allerdings sind die Umstände mit dem vorliegenden Fall von @Spracke nur bedingt vergleichbar: im neuen OVG Münster Falll hatte die Fahrerlaubnisbehörde ohne MPU-Anordnung entzogen. Das OVG schreibt aber, dass im Regelfall die Maßnahmen nach dem Punktesystem zu ergreifen seien, und dass jede Abweichung einer besonderen Begründung bedürften. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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