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> MPU Anordnung nach §3 STVG???
Spracke
Beitrag 22.08.2006, 08:10
Beitrag #1


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@all

Ich hatte in einem anderen Theard schonmal meine Probleme mit meiner Fsst und meinen FS gepostet,

In meiner mitlerweilen 3ten MPU Anordnung bezieht sich die FSST immer auf den §3 des STVG und nicht auf $11 FEV bzw. $2 Abs. 8.

Er schreibt wortwörtlich

Ich ordne daher hiermit die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medezinisch-psychologisch Untersuchungsstelle gemäß §3 Abs. 1 in Verbindung mit $2 Abs. 8 des STVG i. V. mit $46 Abs.3 und §11 Abs. 3 Nr. 4 der FEv an.

Jetzt meine Frage der §3 regelt doch nur den Führerscheinentzug,
hätte er das Gutachten nicht nach § 11 FEV anordnen müssen??

macht die falsche Angabe von §§ die Anordnung nichtig???


Danke für eure Antworten

MFG Spracke
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darkstar
Beitrag 22.08.2006, 08:25
Beitrag #2


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Zitat (Spracke @ 22.08.2006, 09:10) *
In meiner mitlerweilen 3ten MPU Anordnung bezieht sich die FSST immer auf den §3 des STVG und nicht auf $11 FEV bzw. $2 Abs. 8.
Dies ist falsch denn:
Zitat (Spracke @ 22.08.2006, 09:10) *
Ich ordne daher hiermit die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medezinisch-psychologisch Untersuchungsstelle gemäß §3 Abs. 1 in Verbindung mit $2 Abs. 8 des STVG i. V. mit $46 Abs.3 und §11 Abs. 3 Nr. 4 der FEv an.

Zitat (Spracke @ 22.08.2006, 09:10) *
Jetzt meine Frage der §3 regelt doch nur den Führerscheinentzug,
hätte er das Gutachten nicht nach § 11 FEV anordnen müssen??
Hat sie doch in §§3 Abs 2 steht.
Zitat
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

Zitat (Spracke @ 22.08.2006, 09:10) *
macht die falsche Angabe von §§ die Anordnung nichtig???

Die §§-Kette ist richtig angegeben. Laienhaft ausgedrückt: In §§3 steht was angeordnet wird in §§11 steht warum angeordnet wird.

mfg
darkstar


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Spracke
Beitrag 22.08.2006, 09:44
Beitrag #3


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Im §3 steht:
[u](1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

Dann hat doch mir die Fsst den FS sofort zu entziehen und nicht vorher noch ne MPU anzuordnen, in der Hoffnung das mit Vorlage einer negativen MPU die Ungeeigheit feststeht. think.gif

für die MPU Anordnung gelten doch andere §§ als der §3 oder nicht???

MFG

Spracke
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HaWeThie
Beitrag 22.08.2006, 09:50
Beitrag #4


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Du liest dir aber die Antworten anderer durch, oder?
Da steht doch schon das Wichtigste.

Hättest du lieber, dass dir die FE sofort entzogen wird, oder möchtest du lieber nachweisen, dass du dennoch geeignet bist ein Kfz zu führen??? (wird bei der 3. MPU allerdings nicht einfach)


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darkstar
Beitrag 22.08.2006, 09:59
Beitrag #5


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Hatte flüchtig gelesen und hab statt §§ 3 STVG den §§ 3 FEV zitiert. Tut mir leid, war früh am Morgen. Das ändert aber nicht viel an meiner Aussage.
Zitat
Dann hat doch mir die Fsst den FS sofort zu entziehen und nicht vorher noch ne MPU anzuordnen, in der Hoffnung das mit Vorlage einer negativen MPU die Ungeeigheit feststeht.
Das ist falsch und steht nirgendswo so in §§ 3 STVG. Was nicht im Gesetz steht kann auch nicht umgesetzt werden. Die FS muss also nicht sofort entziehen.
Zitat
für die MPU Anordnung gelten doch andere §§ als der §3 oder nicht???
Dir ist die Bedeutung des Begriffs "in Verbindung mit" bekannt? Dieser wurde in der §§-Kette zitiert.
Nochmal: Laienhaft ausgedrückt: In §§3 STVG blushing.gif steht was angeordnet wird in §§11 FEV steht warum angeordnet wird.

Ein Rechtsanwalt hatte sich übrigens schon vor 3 Monaten dazu geäußert. Das ganze Schreiben kannte ich vorher noch nicht. Ich kann mir nicht sämtliche Posts merken.

mfg
darkstar


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Spracke
Beitrag 22.08.2006, 10:43
Beitrag #6


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Natürlich lese ich mir die Antworten durch und verstehe Sie auch, meine Frage ist nur ob der §3 STVG der richtige § ist um eine Mpu anzuordnen.

In meinen Augen ist der §11 FEV dafür zuständig, der § 3 regelt zwingend den Entzug.


Die dritte MPU Anordnung kommt daher, das ich nach Anordnung der ersten MPU ungezogen bin, dann erfolgte die Abgabe an die neue Fsst.
Die alte Fsst hat sich das Verfahren wieder zurückgeholt und mir jetzt erneut eine Mpu nach §3 angeordnet.

die erste Mpu Anordnung erfolgte nachdem die Fsst mir den FS entzogen hatte (im Rahmen des Punktesystems nach §4 Stvg) und vorm Verwaltungsgericht verloren hat. (Es erfolgte Rücknahme der Entziehung von der Fsst), weil mir ein Schreiben der Fsst nicht zugestellt wurde.

Am 10.05.2006 kam die MPU Aufforderung nach §3, obwohl nix weiter vorgefallen war.

Vorher am 12.04.2006 schrieb die Fsst an die Polizei(lieg mir vor)

Die bestehenden Eignungszweifel wurden inzwischen ausgeräumt. ich habe deshalb meine Ordnungverfügung aufgehoben, mit Wirkung vom 12.04.2006.

der eingezogene FS wurde am gleichen Tag wieder ausgehändigt.

nun meine Frage

obwohl meine Vergehen der Fsst seit Jahren bekannt sind und Sie mir erfolglos den FS entzogen haben, wollen sie jetzt entziehen und das mit Beibringung einer negativen MPU oder nichtabgabe einer MPU.

Behörden intern schreiben Sie das die Eignungzweifel ausgeräumt sind und nach Aussen hin nicht????

Es ist nix und rein gar nichts mehr vorgefallen und das hat die neuerliche KBA Abfrage von der Fsst vom 06.07.2006 ergeben. Grund der Abfrage ist Entziehung und nicht ÜKE

Kann die Fsst überhaupt noch eine MPU anordnen, obwohl Sie 1 vorm Verwaltunggericht verloren hat und bei der Polizei geschrieben das keine Eignungszweifel bestehen..



@ Darkstar

Danke erstmal für deine Aussagen und die Korrektur, ich bin halt der Meinung das der §3 Stvg zwingend den Entzug regelt ohne vorherige Anhörung und MPU.

Das heisst für mich §3 trifft auf Drogen oder Alkfahrten zu...,
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darkstar
Beitrag 22.08.2006, 11:19
Beitrag #7


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Zitat (Spracke @ 22.08.2006, 11:43) *
Danke erstmal für deine Aussagen und die Korrektur, ich bin halt der Meinung das der §3 Stvg zwingend den Entzug regelt ohne vorherige Anhörung und MPU.
Schlecht ist nur das das nicht im §§ steht. Das ist also deine freie Meinung ohne Kenntnis der Gesetze.
Zitat (Spracke @ 22.08.2006, 11:43) *
Das heisst für mich §3 trifft auf Drogen oder Alkfahrten zu...,
Bei Drogen und Alkoholfahrten wird der FS ebenfalls nicht sofort entzogen. Dies geht nur unter besonderen Bedingungen, einer Straftat zum Beispiel. Beim Vorliegen einer OWI bei Alkohol, aber nachträglicher Feststellung durch die FSST das diese wiederholt war, wird nicht sofort entzogen sondern eine Frist bis zur Beibringung einer pos. MPU gesetzt.

Ergo: Es wird vom allgemeinen ins besondere argumentiert. Es wird beschrieben was vollzogen wird, und später die Gründe warum vollzogen wird dargelegt.

mfg
darkstar


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Spracke
Beitrag 22.08.2006, 14:00
Beitrag #8


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Ergo: Es wird vom allgemeinen ins besondere argumentiert. Es wird beschrieben was vollzogen wird, und später die Gründe warum vollzogen wird dargelegt.

mfg
darkstar
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Den Satz versteh ich nicht
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