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08.03.2006, 10:47
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 08.03.2006 Wohnort: KN Mitglieds-Nr.: 17353 |
Kome aus einem anderen Forum hier her, da hier wohl mehr "Fachleute" zu diesem Thema sein werden... Sollte einer von euch eine Frage zum Thema Handy usw haben dann lade ich euch schon mal zu www.telefon-treff.de ein! Jetzt mein eigentliches Problem: Wer hat hier Vorfahrt!? Beide sind zeitgleich da. Wer hat Vorfahrt? A, der von der bevorrechtigten Straße auf das Grundstück will - oder B, der von der Nebenstraße auf die bevorrechtigte Straße will? Bei TT wird das heiss diskutiert... klick Grüße Eisi Der Beitrag wurde von eisi bearbeitet: 08.03.2006, 10:48 |
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08.03.2006, 10:55
Beitrag
#2
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![]() Administrator ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Admin Beiträge: 9265 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: schon fast Randpolen ;-) Mitglieds-Nr.: 21 |
Ganz klar A, da es durch den Abbiegevorgang nicht sein Vorfahrtsrecht (nach §8 StVO) gebenüber B verliert.
-------------------- Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.
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08.03.2006, 11:03
Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 08.03.2006 Wohnort: KN Mitglieds-Nr.: 17353 |
Grundsätzlich A, das ist klar.
Wenn man jetzt aber sieht, daß sich die Autos zum Zeitpunkt des Zusammen"treffens" ja beide auf der Vorfahrtsstrasse befinden, dann müsste doch B Vorfahrt haben, oder nicht? Ist es nicht ein Frage wo sich die Autos wann genau treffen? Was wäre wenn die Einmündung 200m weiter weg wäre? Dann wäre B ja auf jeden fall (auch) auf der Vorfahrtsstrasse!? |
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08.03.2006, 11:08
Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 |
Jupps, Matte hat Recht ist aber etwas knapp geraten.
Das Entscheidende ist, wie weit die Garagenauffahrt von der Einmündung entfernt ist. Hat B an der Stelle seinen Abbiegevorgang schon abgeschlossen, also Lenker wieder geradeaus und halbwegs beschleunigt, dann ist er Verkehr auf der Straße und A als Abbieger hat in durchzulassen. (§9) Hat B seinen Abbiegevorgang nicht beendet (und bei der Skizze ist das deulich der Fall) muß B jedes Fahrzeug auf der Vorfahrtstraße durchlassen. (§8) EDIT: Eisi, da hast Du während meines Tippens ja schon den entscheidenden Punkt selber genannt -------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
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08.03.2006, 11:14
Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1768 Beigetreten: 01.10.2004 Wohnort: Limassol (Zypern) Mitglieds-Nr.: 5855 |
Hmmm - also ich bin auch nicht so sicher wie @Matte.
Nach §9 (5) StVO muss beim Abbiegen in ein Grundstück eine Gefährdung anderer VT ausgeschlossen sein, und "andere" sind doch wohl alle anderen, oder? Es doch offensichtlich, dass B das Blinken von A leicht missverstehen kann. Würde A in die Nebenstraße abbiegen, würden sich die Wege aber nicht kreuzen. Wenn B deshalb losfährt, ist das irgendwie verständlich, und genau das ist aus der Perspektive von A vorhersehbar. Also wenn ich A wäre, würde ich auf jeden Fall B vorlassen. Viele Grüße Katharina -------------------- Mädchen auf Motorhauben – vor 85% meiner Unfälle kann ich mich schützen.
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08.03.2006, 11:43
Beitrag
#6
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 08.03.2006 Wohnort: KN Mitglieds-Nr.: 17353 |
Nach §9 (5) StVO muss beim Abbiegen in ein Grundstück eine Gefährdung anderer VT ausgeschlossen sein, und "andere" sind doch wohl alle anderen, oder? Es doch offensichtlich, dass B das Blinken von A leicht missverstehen kann. Würde A in die Nebenstraße abbiegen, würden sich die Wege aber nicht kreuzen. Wenn B deshalb losfährt, ist das irgendwie verständlich, und genau das ist aus der Perspektive von A vorhersehbar. Das gilt natürlich Grundsätzlich, schon klar! Aber interessante Sichtweise! Sonst tendiere ich mittlerweile echt (auch) zu der Meinung von Hane (Matte)... Auch wenn ichbisher ein strickter Verfechter der Aussage "B hat Vorfahrt" war (das er auf der Vorfahrtsstrasse ist und somit Vorrang gg einem Abbiegenden hat)... Mist, doch nicht Recht gehabt... |
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08.03.2006, 12:42
Beitrag
#7
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![]() Administrator ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Admin Beiträge: 9265 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: schon fast Randpolen ;-) Mitglieds-Nr.: 21 |
Hmmm - also ich bin auch nicht so sicher wie @Matte. Nach §9 (5) StVO muss beim Abbiegen in ein Grundstück eine Gefährdung anderer VT ausgeschlossen sein, und "andere" sind doch wohl alle anderen, oder? Es doch offensichtlich, dass B das Blinken von A leicht missverstehen kann. Würde A in die Nebenstraße abbiegen, würden sich die Wege aber nicht kreuzen. Wenn B deshalb losfährt, ist das irgendwie verständlich, und genau das ist aus der Perspektive von A vorhersehbar. B darf aber den Verkehr bei seinem Abbiegen schon nicht wesentlich behindern! Darauf das A hinter B abbiegt darf B aber nicht vertrauchen, sondern B müsste im Zweifelsfall warten, da er sonst gegen §9 StVO verstößt. -------------------- Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.
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08.03.2006, 13:22
Beitrag
#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 143 Beigetreten: 12.12.2005 Mitglieds-Nr.: 15308 |
Also muss ich eigentlich immer warten, wenn jemand abbiegen will, obwohl er durch den Abbiegevorgang mir selbst das Abbiegen ermöglicht
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08.03.2006, 13:51
Beitrag
#9
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![]() Administrator ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Admin Beiträge: 9265 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: schon fast Randpolen ;-) Mitglieds-Nr.: 21 |
Also muss ich eigentlich immer warten, wenn jemand abbiegen will, obwohl er durch den Abbiegevorgang mir selbst das Abbiegen ermöglicht Die Frage stellt sich ja nur im Falle eines Unfalls. Dort wirst du aber zu 99% die Schuld auf Grund des Vorfahrtsverstoßes bekommen. -------------------- Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.
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08.03.2006, 14:14
Beitrag
#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1768 Beigetreten: 01.10.2004 Wohnort: Limassol (Zypern) Mitglieds-Nr.: 5855 |
Ich habe noch eine Idee.
Zitat StVO §9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren Den §9 (5) sehe ich als umgekehrten §10, der nur wegen des "-biegens" bei §9 gelandet ist. (5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Wozu sollte er sonst da sein? Hier wird ja nochmal darauf hingewiesen, dass ein Grundstückseinbieger noch doller aufpassen soll als ein normaler Linksabbieger. Warum? Ich könnte mir vorstellen, dass das die Unvorhersehbarkeit für die anderen VT ausgleichen soll. Eine Einfahrt ist schließlich viel schwerer zu erkennen als eine Kreuzung, und auch noch viel häufiger. Da steht aber nicht, dass es nur Vorfahrtsberechtigten leichter gemacht werden soll. Auch für andere VT ist das relevant, wofür unsere Frage ja das beste Beispiel ist. Selbstverständlich hat B (noch) keine Vorfahrt, und darf sich nicht auf den Blinker verlassen. Das ist aber nach dem Prinzip der doppelten Sicherung gar nicht so schlecht. -> Wie wär's mit §1? Der geht doch immer. P.S.: Eisi, ich habe für dich noch eine alte Diskussion rausgekramt, in der es darauf ankam, an welcher Position der Einmündung ein Treffen sattfinden würde. Vielleicht interessiert es dich, obwohl es eine ganz andere Situation ist: "Rechts vor links auch auf Gegenfahrbahn?" -------------------- Mädchen auf Motorhauben – vor 85% meiner Unfälle kann ich mich schützen.
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08.03.2006, 15:47
Beitrag
#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 864 Beigetreten: 18.12.2005 Wohnort: Hamburg Mitglieds-Nr.: 15468 |
Also ich sehe hier eigentlich kein großes Problem.
Gilt hier rechts vor links oder ist die Vorfahrt mittels Zeichen 205 oder 206 geregelt? In jedem Falle gilt das Vorfahrtsrecht über die gesamte Fahrbahnbreite also auch wenn zum Zwecke des auf das Grundstück fahrens die Gegenfahrbahn benutzt wird. Sollte B wie Hane geschildert bereits auf die Vorfahrtsstraße eingebogen sein und somit als ein auf der Vorfahrtsstraße fahrendes Fahrzeug erscheinen, gilt § 9(3) STVO und A ist wartepflichtig. -------------------- _________________________________________________________________________
Die größte Gefahr im Straßenverkehr sind Autos, die schneller fahren als ihr Fahrer denken kann. (Robert Lembke, dt. Quizmaster, 1913-1989) |
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08.03.2006, 20:48
Beitrag
#12
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![]() Administrator ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Admin Beiträge: 9265 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: schon fast Randpolen ;-) Mitglieds-Nr.: 21 |
Sollte B wie Hane geschildert bereits auf die Vorfahrtsstraße eingebogen sein und somit als ein auf der Vorfahrtsstraße fahrendes Fahrzeug erscheinen, gilt § 9(3) STVO und A ist wartepflichtig. Aber erst, wenn er den Abbiegevorgang schon abgeschlossen hat. Zitat (danke_mama) -> Wie wär's mit §1? Der geht doch immer. Da hier §8 und §9 StVO die spezielleren §§ sind, tritt der §1 dahinter zurück. -------------------- Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 13.12.2025 - 03:05 |