Und noch einmal Begleitetes Fahren ab 17, Alkoholisierte Begleitperson |
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Und noch einmal Begleitetes Fahren ab 17, Alkoholisierte Begleitperson |
21.12.2005, 09:33
Beitrag
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2179 Beigetreten: 15.03.2004 Wohnort: Leipzig Mitglieds-Nr.: 2300 |
Dabei möchte ich grundsätzlich einige Vorbemerkungen treffen, wonach ich die Regelung generell als sehr sinnvoll ansehe. Fakt ist und dies kann auch anhand der Unfallzahlen und -statistiken belegt werden, dass gerade die jungen Fahranfänger (18-25 Jahre) bundesweit zu einer Risikogruppe zählen, die besonders häufig in Verkehrsunfälle verwickelt sind und diese auch verursachen. Fakt ist ebenfalls, dass dies nicht zuletzt auch oft auf Fehlverhaltensweisen wie "Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit", "falsches Überholen" oder auch "Alkohol/Drogen" beruht. (Ich möchte diese Gruppe nicht kriminalisieren, es ist jedoch eine Tatsache). Ich denke, dass die Maßnahme "Begleitetes Fahren ab 17" durchaus zur Verringerung der Beteiligung dieser Gruppe an Verkehrsunfällen beitragen kann. Fährt ein 18jähriger, der gerade frisch seine Fahrerlaubnis zugeteilt bekommen hat, heutzutage etwas schneller (ich will nicht alle über einen Kamm scheren), dann kommen mangelnde Erfahrung in der Fahrzeugbeherrschung, keine Erfahrung mit bestimmten Verkehrssituationen etc in Verbindung mit einer erhöhten Risikobereitschaft, Gruppenzwang, ggf. vielleicht auch Aggression zusammen. Dies führt häufig zu Unfällen, leider meist auch mit schweren Folgen. Darf hingegen der 17jährige bereits fahren mit einer Begleitperson, sehe ich die Gefahr solcher Verhaltensweisen eher nicht. Das Mindestalter der Begleitperson (30 Jahre) wurde so gewählt, dass man zumindest eine gewisse, gesteigerte Reife annehmen kann, zudem wird ein 30jähriger in der Regel nicht zum unmittelbaren Freundeskreis eines 17jährigen gehören, sondern eher in Verwandtschaft oder Bekannten gesehen werden (Ausnahmen bestätigen die Regel). Auf jeden Fall dürfte ein "Geltungsbedürfnis", Gruppenzwang etc ggü einem 30jährigen kaum zutage treten. Im Gegenteil, der 17jährige wird versuchen, besonders "anständig" und vorsichtig zu fahren. Oftmals ist es vielleicht nicht einmal sein eigenes Auto, sondern das des Begleiters (Papa o.ä.), wo er von Hause aus bzw. der Begleiter darauf achtet oder hinweist, dass doch bitteschön Vorsicht walten zu lassen ist. Weiterhin ist der Fahranfänger vom Begleiter "abhängig". Fährt er ihm zu riskant oder verstößt gravierend gegen Verkehrsregeln und der Begleiter weigert sich, zukünftig mit dem Fahranfänger zu fahren, steht dieser "auf dem Schlauch", denn ohne Begleitperson kann er nicht fahren (zumindest darf er es nicht). Somit wird er also im 1. Jahr eher gemäßigt fahren. Gleichzeitig lernt er aber bestimmte Verkehrssituationen kennen, sammelt ein wenig Erfahrung und kann vielleicht auch mit der ein oder anderen brenzligen Situation bereits (besser) umgehen, wenn er dann - sobald er 18 ist - allein fahren darf. Ebenso kann er vielleicht bestimmte Risiken besser abschätzen. Ob sich tatsächlich ein Erfolg im Unfallgeschehen auswirkt, muss sich zeigen. Aber als Maßnahmeansatz halte ich diese Idee durchaus für kreativ und sinnvoll. Nun aber zur eigentlichen Problematik: Gemäß § 48 Abs. 6 FeV darf der Begleiter nicht mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut oder 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft haben bzw. nicht unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen (in Anlehnung an § 24a StVG). Erfüllt er diese Voraussetzungen, stellt dies andererseits für den Begleiter keine Ordnungswidrigkeit oder Straftat dar, da er kein Fahrzeugführer ist und die Verwirklichung des Tatbestandes des § 48 Abs. 6 FeV nicht im § 75 FeV als Ordnungswidrigkeit genannt ist. Konsequenz wäre "lediglich", dass der Begleiter - da er alkoholisiert ist - nicht mehr dem § 48 Abs. 6 genügt und somit gemäß Absatz 2 nicht mehr als zulässige Begleitperson geeignet ist. Dies hätte für den Fahrer zur Folge, dass dieser ohne geeignete Begleitperson fährt (weil dieser den Anforderungen, die an ihn gestellt werden, nicht genügt) und der Fahrer (Fahranfänger) somit eine OWi begehen würde (§ 48a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 75 Nr. 9 FeV). Dies halte ich für verfassungsrechtlich bedenklich. Der Fahrer trägt somit die Verantwortung für die Nicht-Alkoholisierung (jedenfalls über 0,5 Promille) der Begleitperson, wird bei Verstoß zur Rechenschaft zur Verantwortung gezogen für ein Verhalten einer anderen Person!!! Man stelle sich nur folgenden Beispielfall vor: Begleitperson trinkt vor Fahrtantritt 2-3 Bier (dürfte i.d.R. ausreichen für 0,5 Promille). Nicht jedem ist das aber gleich anzumerken. Er sagt dem Fahranfänger davon nichts und dieser weiß auch nicht, was der Begleiter vor Fahrtantritt gemacht hat, also ob dieser etwas und wieviel getrunken hat. Kommt es nun zu einer Kontrolle, würde dem Fahrer das Trinken des Begleiters vorgeworfen. Hier scheitert es aber m.E. an der Vorwerfbarkeit der "Tat" dem Fahrer gegenüber. Erste gerichtliche Urteile hierzu dürften mit Spannung erwartet werden. Es stellt sich zudem ein weiteres praktisches Problem: Bei einer Kontrolle wird ein (nüchterner) Fahranfänger mit einem Begleiter angetroffen, bei dem der Anfangsverdacht einer Alkoholisierung besteht. Der Begleiter kann oder will aber keine Atemalkoholprobe abgeben. Wie sollte jetzt der Nachweis erfolgen, dass hier eine OWi (für den Fahrer) vorliegt, denn der Begleiter selbst begeht (siehe oben) keine. Atemprobe? Geht nicht oder Begleiter will nicht. Blutprobe? -> § 81a StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG kommt nicht in Betracht, da der Begleiter kein Beschuldigter/Betroffener ist, denn er begeht keine Straftat oder OWi. Als theoretisches Rechtskonstrukt könnte man sich ggf. noch eine Blutentnahme nach § 81c StPO beim Unbeteiligten vorstellen. Allerdings liegt hier die Messlatte sehr hoch. Weigert sich - wie im Beispielfall - der Begleiter, eine Blutprobe freiwillig durchzuführen, müsste diese mit unmittelbarem Zwang angeordnet werden. Dieser darf bei Unbeteiligten jedoch nur auf Anordnung des Richters angewandt werden. Dies dürfte sehr schwierig werden, zumal sich hier dann immer die Frage stellt, ob die gravierende Maßnahme (körperlicher Eingriff bei einem Unbeteiligten) noch im Verhältnis zur Sache (OWi) steht. Das wage ich eher zu bezweifeln. Aus rein pragmatischer Sicht würde ich sagen, dass die Polizei im diesem Falle, wenn Zweifel bestehen, ob der Begleiter alkoholisiert ist und diese nicht ausgeräumt werden können, die Weiterfahrt untersagen könnte aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen. Allerdings wäre damit ebenfalls noch nicht die im Raum stehende OWi des Fahrers nachgewiesen. Sinnvoll wäre es vielleicht gewesen, einen eigenen OWi-Tatbestand für den betrunkenen Begleiter aufzunehmen, so wie man dies auch für die Aushändigungs- und Mitführpflicht seines Führerscheins getan hat. Da er in diesem Falle eine besondere Verantwortlichkeit (ähnlich Garantenstellung) gegenüber dem Fahranfänger hat, dürfte diese Regelung auch keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Hat jemand dazu andere Meinungen oder weiß das dargestellte "Problem" besser oder anders zu lösen/beurteilen? -------------------- Das Leben ist keine Bühnenprobe, es ist die Vorstellung
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21.12.2005, 21:49
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#2
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Zitat (aaaaallex @ 21.12.2005, 09:33) Hat jemand dazu andere Meinungen oder weiß das dargestellte "Problem" besser oder anders zu lösen/beurteilen? Da hat der Gesetz(Verordnungs)geber eindeutig gepennt. Hier ist tatsächlich eine Lücke im Gesetz. -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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31.12.2005, 18:07
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 161 Beigetreten: 09.10.2004 Mitglieds-Nr.: 5999 |
(Auszug aus dem BLFA-StVO OWi I/05 am 21./22. September 2005 in Dresden)
... Danach darf die begleitende Person den Inhaber einer Prüfbescheinigung nach Abs. 3 nicht begleiten, wenn sie 1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, 2. unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes ge-nannten berauschenden Mittels steht. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist nicht bußgeldbewehrt. Ihr kommt damit lediglich deklaratorische Bedeutung zu, mit der Folge, dass die Beachtung der Vorschrift gegen den Willen des Betroffenen nicht geprüft werden kann. Die Anordnung einer Atemalkoholkontrolle oder einer Blutentnahme zur Feststellung eines Verstoßes auf der Grundlage des § 46 OWiG i.V.m. § 81a StPO scheidet aus, weil die begleitende Person nicht Betroffener in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren ist. Erörterungsergebnis: Der Ausschuss stellt übereinstimmend fest, dass es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit des Beifahrers handelt, wenn dieser entgegen den Bestimmungen des § 48a Abs. 6 FeV den Fahrer in alkoholisiertem Zustand begleitet. Mithin ist die Anordnung einer Zwangsmaßnahme (z.B. Blutentnahme) gegenüber dem Begleiter unzulässig, da § 81a StPO die Anordnung einer körperlichen Untersuchung nur gegenüber einem Beschuldigten ermöglicht. An dieser Rechtslage ändert auch § 14 OWiG nichts, weil die Beteiligung das vorsätzliche Handeln des Täters und des Be-teiligten voraussetzt. Ordnungswidrig handelt jedoch (auch in Gestalt der Fahrlässigkeit) der Inhaber der Prüfbescheinigung nach § 75 Nr. 9, § 48 Abs. 2 Satz 1 FeV i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 StVG. Es wird vertreten, dass es sich um einen Auflagenverstoß des Inhabers der Prüfbescheinigung handelt, wenn er sich von einer Person begleiten lässt, die im genannten Sinne alkoholisiert ist bzw. unter Drogeneinfluss steht. nsichtlich möglicher Zwangsmaßnahmen gilt Folgendes: · Es ist zulässig, den Beifahrer bei einer Verkehrskontrolle nach einer etwaigen Alkoholisierung zu befragen und einen (freiwilligen) Atemalkoholtest vorzu-schlagen. · Der Polizeibeamte kann unter Inanspruchnahme der Befugnisse nach dem Gefahrenabwehrrecht der Länder im Verdachtsfall die Weiterfahrt untersagen. · Wird ein Verstoß des Begleiters gegen die Promilleregelung des § 48a Abs. 6 FeV festgestellt, so ist der Auflagenverstoß des Inhabers der Prüfbescheinigung i.d.R. mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 35 € zu sanktionieren. Diese Sanktionshöhe berücksichtigt, dass angesichts der gesetzlichen Konzeption (Verzicht auf eine Bußgeldbewehrung für die Handlung des Beifahrers) und der schwierigen Sachlage für den Fahrer (ihm stehen keine Hilfsmittel zur Verfügung, um die Alkoholisierung ausschließen zu können) an die Sorgfalts-pflichten des Fahrers, eine Begleitung durch einen alkoholisierten Fahrer aus-zuschließen, keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Das Verwarnungsgeldverfahren - als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit, bei dem eine abschließende Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gerade nicht getroffen wird – hat außerdem zur Folge, dass in den in Betracht kommenden Regelfällen einer die Promillegrenze nur leicht übersteigenden Alkoholisierung des Beifahrers auch der Widerruf der Fahrerlaubnis regelmäßig nicht in Betracht kommen wird. Bei einer die Promillegrenze stark übersteigenden Alkoholisierung des Beifahrers muss über die dann höhere Sanktion und den Widerruf anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. -------------------- Gruß Gucky
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31.12.2005, 20:22
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#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1683 Beigetreten: 25.12.2005 Wohnort: Bardowick bei Lüneburg Mitglieds-Nr.: 15610 |
Sehe ich das richtig das es ion jedem Bundesland für die FE mit 17 andere Vorschriften gibt? Ich habe gehört das in Niedersachsen nur ein Erziehungsberechtigter als Begleitperson zugelassen ist Oder?
-------------------- Gruß Werner
Ich fahre nicht zum Spass, es ist mein Job, Euch die Zeitung zu bringen wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten |
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Gast_Uwe K._* |
31.12.2005, 20:37
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#5
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Zitat (Trucker @ 31.12.2005, 20:22) Ich habe gehört das in Niedersachsen nur ein Erziehungsberechtigter als Begleitperson zugelassen ist Oder? Richtig und der braucht nicht mal eine Fahrerlaubnis Lebensgefährte/in eines Erziehungsberechtigten geht mittlerweile auch |
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31.12.2005, 20:40
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#6
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 268 Beigetreten: 09.06.2005 Wohnort: Als Exilschwabe in Baden Mitglieds-Nr.: 10196 |
Nicht im Ernst... Das heißt die Mama die 50 geworden ist ohne jemals am Steuer gesessen zu haben darf ihrem Sprößling sagen wie Autofahren funktioniert...ok, ist etwas überzogen, aber trotzdem...
-------------------- Man muss noch Chaos in sich haben, um einen tanzenden Stern gebären zu können. Friedrich Nietzsche
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23.05.2008, 13:24
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1899 Beigetreten: 31.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26930 |
Aus aktuellem Anlaß buddle ich das mal aus.
Hat sich da bisher nichts geändert? Die begleitende Person darf nicht (übermäßig) alkoholisiert sein, wenn sie es aber ist, handelt es sich lediglich für den Fahrer um einen Auflagenverstoß, der mit einer kostenpflichtigen Verwarnung von 35€ bestraft wird? Und auch keine weiteren Folgen auf Probezeit etc. hat? Und der Beifahrer muß sich nicht kontrollieren lassen? Bundesland: Baden-Württemberg |
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23.05.2008, 15:16
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 65 Beigetreten: 12.08.2007 Mitglieds-Nr.: 35253 |
Wie sieht das in Niedersachsen eigentlich aus, wenn eine Person den Führerschein verloren hat, darf sie dann trotzdem als Begleitperson angemeldet werden?
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23.05.2008, 17:05
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 |
Wie sieht das in Niedersachsen eigentlich aus, wenn eine Person den Führerschein verloren hat, darf sie dann trotzdem als Begleitperson angemeldet werden? Ja
-------------------- [A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]
Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge. |
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26.05.2008, 20:16
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1899 Beigetreten: 31.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26930 |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 29.04.2024 - 10:11 |