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> Begleites Fahren ab 17, Fehlerteufel im Gesetzestext???
aaaaallex
Beitrag 20.12.2005, 17:02
Beitrag #1


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Da hat sich offensichtlich der Fehlerteufel in den Gesetzestext eingeschlichen oder sehe ich da etwas falsch?

Im § 48a Abs. 5 Nr. 2 FeV (Begleitetes Fahren ab 17) heißt es:

"Die begleitende Person
1. muss.......................
2. muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein der Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
3. darf.....

......usw."

Die Formulierung mit dem Possesivpronomen (Fahrerlaubnis, die mitzuführen ... ist) legt nahe, dass der Begleiter die FE mitführen müsste.

Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist aber lediglich ein Verwaltungsakt, den der Betroffene nicht mitführen kann. Er erhält über die Erteilung der FE als Nachweis eine Berechtigung (Führerschein), welchen er mitführen muss, nicht aber die FE.

Das wäre jedenfalls nur die konsequente und einzig logische Fortführung aus § 4 Abs. 2 FeV. Von daher hat sich hier wohl der Fehlerteufel in den Text eingeschlichen......

Hat jemand einen guten Draht, um das in einem entsprechenden Gremium mal mit Vorschlag zur Berichtigung anzusprechen? wavey.gif


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Timo W.
Beitrag 20.12.2005, 17:46
Beitrag #2


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Jeder Der ein Fahrzeug bewegt ist verpflichtet seinen Führerschein (Fahrerlaubniss) mitzuführen.Zwar sitzt hier der "Chef" zwar auf dem Beifahrersitz,aber der Gesetzgeber hat das meiner Meinung nach,so gestellt,das wenn ein 17 jähriger am Steuer sitzt,der Beifahrer sozusagen auch auf dem Fahrersitz ist.daher kommt wohl die mitführungsplicht.

Aber eigendlich sollte man den Lappen immer dabei haben.Dem Fahrer könnte z.b schlecht werden und ohne "Lappen" hätte der Beifahrer beim weiterfahren dann zumindest eine Ordnungswidrigkeit begangen.

Gruss Timo W.


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Luxfur
Beitrag 20.12.2005, 17:51
Beitrag #3


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Ja aber die Fahrerlaubnis ist nicht der "Lappen" wink.gif.
Steht ja auch dick drauf Führerschein Bundesrepublik Deutschland.

Der FS wird ausgestellt, und muss mitgeführt werden, nachdem die FE erteilt wurde. Die Fahrerlaubnis ist aber eine Erlaubnis die es nicht schriftlich gibt somit auch nicht schriftlich werden kann.
Die schriftlichen Belege einer Fahrerlaubnis wären der Führerschein, die vorläufige Fahrerlaubnis oder ein Internationaler Führerschein.


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GSX-R
Beitrag 20.12.2005, 17:53
Beitrag #4


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Zitat (Timo W. @ 20.12.2005, 17:46)
Jeder Der ein Fahrzeug bewegt ist verpflichtet seinen Führerschein (Fahrerlaubniss) mitzuführen.

@aaaaalex meinte die Tatsache, dass der Führerschein eben nicht die Fahrerlaubnis ist sondern das Dokument, mit dem man nachweist, dass man eine Fahrerlaubnis hat.

So wie Du Deine Staatsbürgerschaft nicht mit Dir herumträgst, sondern einen Pass der diese bestätigt wink.gif


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aaaaallex
Beitrag 20.12.2005, 18:05
Beitrag #5


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Zitat (Timo W. @ 20.12.2005, 17:46)
Dem Fahrer könnte z.b schlecht werden und hne "Lappen" hätte der Beifahrer beim weiterfahren dann zumindest eine Ordnungswidrigkeit begangen.

Gruss Timo W.

Das ist nicht der Beweggrund der Mitführpflicht. Die Mitführpflicht wurde deshalb eingeführt, damit überprüft werden kann, ob es sich auch um einen den Anforderung genügenden Beifahrer handelt (§ 48a Abs. 2). Schließlich muss überprüft werden, ob er überhaupt noch im Besitz seiner FE ist und ob es sich um die autorisierte Person handelt, die als Begleitperson zugelassen wurde. wavey.gif


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aaaaallex
Beitrag 20.12.2005, 18:06
Beitrag #6


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Zitat (GSX-R @ 20.12.2005, 17:53)
@aaaaalex meinte die Tatsache, dass der Führerschein eben nicht die Fahrerlaubnis ist sondern das Dokument, mit dem man nachweist, dass man eine Fahrerlaubnis hat.

Genauso ist das. Nur komisch, das so was bis zur Veröffentlichung gelangt, wo doch vorher eigentlich so viele Juristen darüber schauen. Aber wo gearbeitet wird, werden eben auch Fehler gemacht. wavey.gif


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Luxfur
Beitrag 20.12.2005, 18:09
Beitrag #7


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Und wie du selber sagtest: Juristen. Lasse da mal eine Horde Duden-Autoren rüberlesen, dann sieht das auch ganz anders aus.


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GSX-R
Beitrag 20.12.2005, 18:59
Beitrag #8


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Zitat (aaaaallex @ 20.12.2005, 18:06)
Nur komisch, das so was bis zur Veröffentlichung gelangt, wo doch vorher eigentlich so viele Juristen darüber schauen.

Nennt man glaube ich Betriebsblindheit...


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Timo W.
Beitrag 20.12.2005, 21:30
Beitrag #9


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@ Aaaaal-ex wink.gif

(/Ironie)So meinte ich es auch,hab nur mal eben etwas rausgestott-t-t- tert.... cool.gif (ende Ironie)

Gruss Timo W.

P.s:Das mit der Ironie deswegen ,nicht das es heisst, das ich jemand wegen sowas verspotten würde... whistling.gif


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Mr.T
Beitrag 20.12.2005, 21:39
Beitrag #10


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Zitat (Timo W. @ 20.12.2005, 17:46)
Zwar sitzt hier der "Chef" zwar auf dem Beifahrersitz,aber der Gesetzgeber hat das meiner Meinung nach,so gestellt,das wenn ein 17 jähriger am Steuer sitzt,der Beifahrer sozusagen auch auf dem Fahrersitz ist.

"Chef" ist der Fahrer, auch wenn er erst 17 Jahre alt ist. Der Begleiter ist nicht Führer des Fahrzeuges. Das will auch der Gesetzgeber so. wink.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Medusa
Beitrag 20.12.2005, 21:55
Beitrag #11


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Bei der schönen Vorlage muß ich es einfach posten - schlagt mich fürs OT, .. aber wie sagte schon die EU Kommission zur Unterscheidung zw. Fahrerlaubnis und Führerschein:
Zitat
Da diese Unterscheidung jedoch nur von einer eingeschränkten Anzahl nationaler Rechtsordnungen vorgenommen und vom Gemeinschaftsrecht bewußt vermieden wird kann sie nicht auf in anderen Mitgliedsstaaten ausgestellte Dokumente übertragen werden.

tongue.gif
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aaaaallex
Beitrag 21.12.2005, 16:27
Beitrag #12


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Zitat (aaaaallex @ 20.12.2005, 17:02)
Da hat sich offensichtlich der Fehlerteufel in den Gesetzestext eingeschlichen oder sehe ich da etwas falsch?

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......usw."

Den selben rechtssystematischen Fehler habe ich übrigens gerade auch im § 6e Abs. 1 Nr. 4 lit b) StVG entdeckt. Naja, da hat man dann wohl einfach nur abgeschrieben whistling.gif


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