Begleites Fahren ab 17, Fehlerteufel im Gesetzestext??? |
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Begleites Fahren ab 17, Fehlerteufel im Gesetzestext??? |
20.12.2005, 17:02
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2179 Beigetreten: 15.03.2004 Wohnort: Leipzig Mitglieds-Nr.: 2300 |
Im § 48a Abs. 5 Nr. 2 FeV (Begleitetes Fahren ab 17) heißt es: "Die begleitende Person 1. muss....................... 2. muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein der Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, 3. darf..... ......usw." Die Formulierung mit dem Possesivpronomen (Fahrerlaubnis, die mitzuführen ... ist) legt nahe, dass der Begleiter die FE mitführen müsste. Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist aber lediglich ein Verwaltungsakt, den der Betroffene nicht mitführen kann. Er erhält über die Erteilung der FE als Nachweis eine Berechtigung (Führerschein), welchen er mitführen muss, nicht aber die FE. Das wäre jedenfalls nur die konsequente und einzig logische Fortführung aus § 4 Abs. 2 FeV. Von daher hat sich hier wohl der Fehlerteufel in den Text eingeschlichen...... Hat jemand einen guten Draht, um das in einem entsprechenden Gremium mal mit Vorschlag zur Berichtigung anzusprechen? -------------------- Das Leben ist keine Bühnenprobe, es ist die Vorstellung
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20.12.2005, 17:46
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 654 Beigetreten: 29.12.2003 Wohnort: Südl. von Hamburg Mitglieds-Nr.: 1120 |
Jeder Der ein Fahrzeug bewegt ist verpflichtet seinen Führerschein (Fahrerlaubniss) mitzuführen.Zwar sitzt hier der "Chef" zwar auf dem Beifahrersitz,aber der Gesetzgeber hat das meiner Meinung nach,so gestellt,das wenn ein 17 jähriger am Steuer sitzt,der Beifahrer sozusagen auch auf dem Fahrersitz ist.daher kommt wohl die mitführungsplicht.
Aber eigendlich sollte man den Lappen immer dabei haben.Dem Fahrer könnte z.b schlecht werden und ohne "Lappen" hätte der Beifahrer beim weiterfahren dann zumindest eine Ordnungswidrigkeit begangen. Gruss Timo W. -------------------- "You've never been to the ocean? Then you better run, before you run out of time...!"
"Ihr habt noch nie das Meer gesehen? Dann wäre es besser, ihr lauft, bevor ihr keine Zeit mehr habt." ...aus dem Film "Knockin´ on Heavens Door" |
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20.12.2005, 17:51
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 |
Ja aber die Fahrerlaubnis ist nicht der "Lappen" .
Steht ja auch dick drauf Führerschein Bundesrepublik Deutschland. Der FS wird ausgestellt, und muss mitgeführt werden, nachdem die FE erteilt wurde. Die Fahrerlaubnis ist aber eine Erlaubnis die es nicht schriftlich gibt somit auch nicht schriftlich werden kann. Die schriftlichen Belege einer Fahrerlaubnis wären der Führerschein, die vorläufige Fahrerlaubnis oder ein Internationaler Führerschein. -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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20.12.2005, 17:53
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#4
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15361 Beigetreten: 24.08.2004 Wohnort: Mainz-Gonsenheim Mitglieds-Nr.: 5157 |
Zitat (Timo W. @ 20.12.2005, 17:46) Jeder Der ein Fahrzeug bewegt ist verpflichtet seinen Führerschein (Fahrerlaubniss) mitzuführen. @aaaaalex meinte die Tatsache, dass der Führerschein eben nicht die Fahrerlaubnis ist sondern das Dokument, mit dem man nachweist, dass man eine Fahrerlaubnis hat. So wie Du Deine Staatsbürgerschaft nicht mit Dir herumträgst, sondern einen Pass der diese bestätigt -------------------- Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen. |
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20.12.2005, 18:05
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#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2179 Beigetreten: 15.03.2004 Wohnort: Leipzig Mitglieds-Nr.: 2300 |
Zitat (Timo W. @ 20.12.2005, 17:46) Dem Fahrer könnte z.b schlecht werden und hne "Lappen" hätte der Beifahrer beim weiterfahren dann zumindest eine Ordnungswidrigkeit begangen. Gruss Timo W. Das ist nicht der Beweggrund der Mitführpflicht. Die Mitführpflicht wurde deshalb eingeführt, damit überprüft werden kann, ob es sich auch um einen den Anforderung genügenden Beifahrer handelt (§ 48a Abs. 2). Schließlich muss überprüft werden, ob er überhaupt noch im Besitz seiner FE ist und ob es sich um die autorisierte Person handelt, die als Begleitperson zugelassen wurde. -------------------- Das Leben ist keine Bühnenprobe, es ist die Vorstellung
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20.12.2005, 18:06
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2179 Beigetreten: 15.03.2004 Wohnort: Leipzig Mitglieds-Nr.: 2300 |
Zitat (GSX-R @ 20.12.2005, 17:53) @aaaaalex meinte die Tatsache, dass der Führerschein eben nicht die Fahrerlaubnis ist sondern das Dokument, mit dem man nachweist, dass man eine Fahrerlaubnis hat. Genauso ist das. Nur komisch, das so was bis zur Veröffentlichung gelangt, wo doch vorher eigentlich so viele Juristen darüber schauen. Aber wo gearbeitet wird, werden eben auch Fehler gemacht. -------------------- Das Leben ist keine Bühnenprobe, es ist die Vorstellung
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20.12.2005, 18:09
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#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 |
"Wo Menschen sind, da menschelts."
Und wie du selber sagtest: Juristen. Lasse da mal eine Horde Duden-Autoren rüberlesen, dann sieht das auch ganz anders aus. -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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20.12.2005, 18:59
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#8
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15361 Beigetreten: 24.08.2004 Wohnort: Mainz-Gonsenheim Mitglieds-Nr.: 5157 |
Zitat (aaaaallex @ 20.12.2005, 18:06) Nur komisch, das so was bis zur Veröffentlichung gelangt, wo doch vorher eigentlich so viele Juristen darüber schauen. Nennt man glaube ich Betriebsblindheit... -------------------- Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen. |
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20.12.2005, 21:30
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#9
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 654 Beigetreten: 29.12.2003 Wohnort: Südl. von Hamburg Mitglieds-Nr.: 1120 |
@ Aaaaal-ex
(/Ironie)So meinte ich es auch,hab nur mal eben etwas rausgestott-t-t- tert.... (ende Ironie) Gruss Timo W. P.s:Das mit der Ironie deswegen ,nicht das es heisst, das ich jemand wegen sowas verspotten würde... -------------------- "You've never been to the ocean? Then you better run, before you run out of time...!"
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20.12.2005, 21:39
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#10
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Zitat (Timo W. @ 20.12.2005, 17:46) Zwar sitzt hier der "Chef" zwar auf dem Beifahrersitz,aber der Gesetzgeber hat das meiner Meinung nach,so gestellt,das wenn ein 17 jähriger am Steuer sitzt,der Beifahrer sozusagen auch auf dem Fahrersitz ist. "Chef" ist der Fahrer, auch wenn er erst 17 Jahre alt ist. Der Begleiter ist nicht Führer des Fahrzeuges. Das will auch der Gesetzgeber so. -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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20.12.2005, 21:55
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 |
Bei der schönen Vorlage muß ich es einfach posten - schlagt mich fürs OT, .. aber wie sagte schon die EU Kommission zur Unterscheidung zw. Fahrerlaubnis und Führerschein:
Zitat Da diese Unterscheidung jedoch nur von einer eingeschränkten Anzahl nationaler Rechtsordnungen vorgenommen und vom Gemeinschaftsrecht bewußt vermieden wird kann sie nicht auf in anderen Mitgliedsstaaten ausgestellte Dokumente übertragen werden. |
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21.12.2005, 16:27
Beitrag
#12
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2179 Beigetreten: 15.03.2004 Wohnort: Leipzig Mitglieds-Nr.: 2300 |
Zitat (aaaaallex @ 20.12.2005, 17:02) Da hat sich offensichtlich der Fehlerteufel in den Gesetzestext eingeschlichen oder sehe ich da etwas falsch? Im § 48a Abs. 5 Nr. 2 FeV (Begleitetes Fahren ab 17) heißt es: "Die begleitende Person 1. muss....................... 2. muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein der Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, 3. darf..... ......usw." Den selben rechtssystematischen Fehler habe ich übrigens gerade auch im § 6e Abs. 1 Nr. 4 lit b) StVG entdeckt. Naja, da hat man dann wohl einfach nur abgeschrieben -------------------- Das Leben ist keine Bühnenprobe, es ist die Vorstellung
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 15.05.2024 - 17:27 |