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> Fremdparker in Anliegerstrasse
teasyva
Beitrag 27.10.2005, 18:35
Beitrag #1


Neuling


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ranting.gif Hallo!!!
Ich wohne in einer Anliegerstrasse ( gekennzeichnet mit dem Verkehrszeichen 250
mit Zusatzzeichen Anlieger frei ) Wir haben das Problem das einige Verkehrsteilnehmer unsere Strasse mit einem Fahrgemeindschaftsparkplatz
verwechseln. Das heist sie parken ihre Fahrzeuge hier und fahren dann gemeinsam mit einem Fahrzeug weg. Die Fahrzeuge bleiben dann den ganzen Tag hier stehen.
Was kann ich dagegen Unternehmen??? think.gif


Lg Teasy


Mod: Nicht geschlossene Tags entfernt.

Der Beitrag wurde von Achim bearbeitet: 27.10.2005, 20:28
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CvR
Beitrag 27.10.2005, 18:39
Beitrag #2


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Hmmm, das kommt ganz darauf an. Wenn einer der Fahrgemeinschaftler in der Strasse wohnt, könnte das imho sogar vollkommen legal sein...


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"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
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teasyva
Beitrag 27.10.2005, 18:50
Beitrag #3


Neuling


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Von den Fremdparker wohnt keiner in unser Strasse ( darum Fremdparker). mad.gif
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CvR
Beitrag 27.10.2005, 18:57
Beitrag #4


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Dann bleibt dir wohl nur, die Falschparker über ihr Fehlverhalten zu informieren. Ich glaube nicht, dass eine Behörde die nötigen Ressourcen aufbringen kann, um auf einen Parker zu warten und zu beobachten, ob er tatsächlich Anlieger der Straße ist.


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teasyva
Beitrag 27.10.2005, 19:39
Beitrag #5


Neuling


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Ich möchte nur wissen ob sie da überhaupt parken dürfen oder nicht ? Wo steht das es Verboten ist.


Lg teasy
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Hane
Beitrag 27.10.2005, 19:57
Beitrag #6


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Naja, es ergibt sie daraus, daß sie nicht dort hin dürfen. Direkt verboten ist es nicht.

Es steht in der Straßenverkehrsordnung § 41 Zeichen 250.


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Achim
Beitrag 27.10.2005, 20:30
Beitrag #7


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Nach der Beschilderung dürfen nur Anlieger die Straße benutzen. Anlieger sind all diejenigen, die dort wohnen oder eine Beziehung zu einem Anlieger eingehen wollen. Mit der Fahrgemeinschaft dürfte eine Beziehung eingegangen worden sein. Auch wenn es weh tut, ich halte es für zulässig.


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mfg41
Beitrag 27.10.2005, 20:30
Beitrag #8


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wieso, die haben doch ein anliegen, die wollen da parken
mfg gerhard
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Peter Lustig
Beitrag 27.10.2005, 20:31
Beitrag #9


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Das Verbot ergibt sich aus dem Zusatzzeichen "Anlieger frei". Wenn sie dort nur parken, ohne mit irgendeinem Anlieger oder Grundstück im gesperrten Bereich in einer persönlichen oder rechtlichen Beziehung zu stehen, erfüllen sie nicht die Anliegereigenschaft und fahren daher verbotswidrig in die Straße ein.

@Achim
Wie sollte denn hier die Anliegereigenschaft begründet werden? Die entsteht doch nicht schon daraus, dass man sich in der Straße trifft, um von dort gemeinsam weiterzufahren. Mit wem oder mit welchem Grundstück im gesperrten Bereich besteht hier eine persönliche oder rechtliche Beziehung?

Zitat (mfg41 @ 27.10.2005, 21:30)
wieso, die haben doch ein anliegen, die wollen da parken
mfg gerhard

Das ist nicht ausreichend.

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 27.10.2005, 20:35
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Achim
Beitrag 27.10.2005, 20:46
Beitrag #10


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Zitat (Peter Lustig @ 27.10.2005, 21:31)
@Achim
Wie sollte denn hier die Anliegereigenschaft begründet werden? Die entsteht doch nicht schon daraus, dass man sich in der Straße trifft, um von dort gemeinsam weiterzufahren. Mit wem oder mit welchem Grundstück im gesperrten Bereich besteht hier eine persönliche oder rechtliche Beziehung?

Die Fahrzeugführer fahren (berechtigt) in die Straße ein, da sie zu einem wollen, der in der Straße wohnt. Daher sind sie Anlieger. Nun fahren sie jedoch mit dem in der Straße wohnenden weg (Fahrgemeinschaft). Ist also nur noch die Frage zu beantworten, ob sie in dieser Zeit die Anliegereigenschaft behalten. Ich glaube ja, da sie immernoch in Beziehung zum Bewohner stehen. Aber darüber können wir gern diskutieren. Auf alle Fälle ist die Einfahrt berechtigt.


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mfg41
Beitrag 27.10.2005, 20:55
Beitrag #11


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Habe noch ein (uraltes) Gerichtsurteil?
zitat: '' auch wer nicht in einer ansonsten nur für anlieger freigegebenen straße wohnt oder ein grundstück hat, darf sie benutzen. das selbe recht haben auch besucher. zu diesen gehören ebenso autofahrer, die auf einer straße zu einem badesee fahren, die nur für anlieger frei ist. im streitfall hatte ein polizist einen autofahrer verwarnt, weil dieser als badegast nicht zu den anliegern gehöre. das gericht hob die entscheidung und damit auch das verwarnungsgeld auf (az: ss 73/89) (OVB)

mfg 41
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Peter Lustig
Beitrag 27.10.2005, 21:28
Beitrag #12


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Zitat (Achim @ 27.10.2005, 21:46)
Die Fahrzeugführer fahren (berechtigt) in die Straße ein, da sie zu einem wollen, der in der Straße wohnt. Daher sind sie Anlieger. Nun fahren sie jedoch mit dem in der Straße wohnenden weg (Fahrgemeinschaft). Ist also nur noch die Frage zu beantworten, ob sie in dieser Zeit die Anliegereigenschaft behalten. Ich glaube ja, da sie immernoch in Beziehung zum Bewohner stehen. Aber darüber können wir gern diskutieren. Auf alle Fälle ist die Einfahrt berechtigt.

Okay, wenn einer aus der Fahrgemeinschaft in der Straße wohnt, schaut die Sache anders aus.

Ich bleibe jedoch bei meiner Meinung, wenn man in die Straße nur einfährt, weil diese z.B. verkehrsruhig ist, sich dort lediglich trifft, ohne dass jemand aus der Fahrgemeinschaft dort wohnt, und dann mit einem Fahrzeug gemeinsam weiterfährt.
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Rolf Tjardes
Beitrag 27.10.2005, 21:36
Beitrag #13


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Zitat (teasyva @ 27.10.2005, 19:50)
Von den Fremdparker wohnt keiner in unser Strasse ( darum Fremdparker). mad.gif

In diesem Fall möchte ich dies als unzulässig ansehen und schließe mich Peters Meinung an.

Es gibt keine gewollte Beziehung zu einem Anlieger oder Anliegergrundstück, dies allein ist maßgebend.
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Achim
Beitrag 27.10.2005, 21:40
Beitrag #14


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Zitat (Peter Lustig @ 27.10.2005, 22:28)
... weil diese z.B. verkehrsruhig ist, sich dort lediglich trifft, ohne dass jemand aus der Fahrgemeinschaft dort wohnt, und dann mit einem Fahrzeug gemeinsam weiterfährt.

In diesem Fall gebe ich Dir zweifelsfrei recht. Aber wenn nun einer dort wohnt, ist das längere Parken dadurch gedeckt, oder nicht think.gif


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Eichbaum
Beitrag 27.10.2005, 21:43
Beitrag #15


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Die Fremdparker werden ja wohl kaum in der Straße wohnen, sonst wären es keine ja keine Fremdparker. tongue.gif

Wohnt aber derjenige mit dem sie mitfahren in dieser Straße, dann dürfen sie dort parken. Ansonsten nicht.


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Statistik ist: Wenn der Jäger einmal rechts und einmal links am Hasen vorbeischießt, ist der Hase im Durchschnitt tot.
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Achim
Beitrag 27.10.2005, 21:45
Beitrag #16


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Zitat (Eichbaum @ 27.10.2005, 22:43)
Wohnt aber derjenige mit dem sie mitfahren in dieser Straße, dann dürfen sie dort parken.

Genau darum geht es. Nur dass auch in diesem Fall das Dauerparken dort gestattet ist, weiss ich auch nicht so richtig think.gif


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Rolf Tjardes
Beitrag 27.10.2005, 21:49
Beitrag #17


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Zitat (Achim @ 27.10.2005, 22:45)
Nur dass auch in diesem Fall das Dauerparken dort gestattet ist, weiss ich auch nicht so richtig think.gif

Sagen wir mal so, dies liesse sich zumindest sachlich begründen...

Ob ein Richter einer solchen Argumentation folgen würde sei mal dahingestellt. Ich würde dies jedenfalls tun.
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Peter Lustig
Beitrag 27.10.2005, 21:53
Beitrag #18


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Zitat (Achim @ 27.10.2005, 22:45)
Nur dass auch in diesem Fall das Dauerparken dort gestattet ist, weiss ich auch nicht so richtig  think.gif

Etwas Eindeutiges ist dazu in der Kommentierung nicht zu finden. Ich denke jedoch, dass die Beziehung zu dem Anlieger in der Fahrgemeinschaft so lange andauert, wie die Anderen mit diesem unterwegs sind. Wie soll hier sonst eine zeitliche Beschränkung begründet werden?
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Rolf Tjardes
Beitrag 27.10.2005, 21:56
Beitrag #19


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"Ja aber ..." sagte der rechtliche Vertreter des betroffenen Mandanten und zuckte mit den Schultern wink.gif
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CvR
Beitrag 27.10.2005, 22:07
Beitrag #20


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Würde es nicht - clevere Falschparker vorausgesetzt - ohnehin ziemlich schwierig, das Verhalten zu sanktionieren? Sie könnten ja bspw. behaupten, allesamt mit Herrn XYZ mitfahren zu wollen, aber am fehlenden Automobil wurde festgestellt, dass dieser bereits unterwegs sei, so dass man eben notgedrungen selbst fahren hätte müssen.


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Peter Lustig
Beitrag 27.10.2005, 22:19
Beitrag #21


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Diese Ausrede dürfte aber spätesten beim dritten oder vierten Mal nicht mehr funktionieren. wink.gif
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Achim
Beitrag 28.10.2005, 06:50
Beitrag #22


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Zitat (Peter Lustig @ 27.10.2005, 22:53)
Etwas Eindeutiges ist dazu in der Kommentierung nicht zu finden. Ich denke jedoch, dass die Beziehung zu dem Anlieger in der Fahrgemeinschaft so lange andauert, wie die Anderen mit diesem unterwegs sind. Wie soll hier sonst eine zeitliche Beschränkung begründet werden?

Sehe ich ganz genau so wavey.gif


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danke_mama
Beitrag 28.10.2005, 09:11
Beitrag #23


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Hallo!

Was mich als Laiin stört:

Nehmen wir an, ein Anlieger sei wirklich Mitglied der Fahrgemeinschaft.
Das Ziel der Beziehung zum Anlieger ist aber eindeutig und erklärterweise, das Anliegen (sein Grundstück, welches die örtliche Beziehung zu der gewünschten Straße ja erst herstellt) zu verlassen, und zwar möglichst unverzüglich. Eindeutiger als bei einer Fahrgemeinschaft kann es gar nicht sein. (Ääääh - habe ich das verständlich ausgedrückt? Mir fehlen da die Fachwörter.)
Widerspricht sich das nicht?

Reicht es, dass der Anlieger gerne direkt vor seiner Tür umsteigen möchte? Das geht auch woanders, und mehr ist es ja nicht. (Klar, es würde reichen, dass die Truppe behauptet, vorher noch einen Kaffee beim Anlieger zu trinken ...)
Wenn die Sache mit dem Badesee o.k. ist (wie war das mit dem Zigarettenautomaten?), interpretiere ich den Sinn der Regelung so, dass es darum geht, unverlegbare Orte erreichen zu können, aber eigentlich nicht Personen - das Anliegen, nicht den Anlieger persönlich.
Wenn das untrennbar zusammenhängt (privater Besuch?), ist das völlig o.k., und das sollte auch sehr großzügig ausgelegt werden.
Aber eine Fahrgemeinschaft, die per definitionem mobil ist ... ich weiß nicht.

Viele Grüße
Katharina


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Kev
Beitrag 28.10.2005, 11:29
Beitrag #24


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Wo sollten Fahrgemeinschaftsmitglieder sonst parken als in der Straße wo der Fahrer wohnt????

Würde man paar Blöcke weiter irgendwo parken müssen, könnte man ja gleich auf Fahrgemeinschten verzichten da Parkplatzsuche (kostet Zeit und viel Sprit) und das Zurücklaufen zum Fahrer in der Anliegerstraße unverhältnismäßig ist, so dass man lieber gleich selber allein fährt und auf Fahrgemeinschaft verzichtet. Geht schneller und ist oft günstiger als unnötige Fahrerei zur Parkplatzsuche. Ok, das ist natürlich von Ort zu Ort unterschiedlich und nicht zu verallgemeinern.


Ich versteh aber nicht warum sich da Anlieger darüber aufregen. Es sei denn um die Ecke wären Haufenweise freie für Fremdparker zur Verfügung stehende Parkflächen, dann könnte einem das kurz mal Falten in der Stirn verursachen.

Alles andere ist es nicht Wert sich Gedanken drüber zu machen.

Die Anliegerin hier, die das Posting eröffnete, ist sicher auch froh wenn sie woanders, egal bei welcher Gelegemheit sie unterwegs ist, parken kann und stört sich sicher nicht daran ob da irgendein Anwohner nicht so damit einverstanden ist. Sie parkt einfach. Auch wenn es eine Anliegerstraße ist und da ihre Freundin wohnt oder sonst jemanden....

Nicht aufregen. lieb.gif
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teasyva
Beitrag 28.10.2005, 15:02
Beitrag #25


Neuling


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Also Nochmal !!!
Keiner der Fahrer wohnt in der Strasse es sind alles
Fremde (sie haben auch kein Anliegen ausser hier zu parken) Das Problem ist
das die Strasse nicht sehr lang ist und man darf nur auf einer Seite parken.
Und wenn dann da auch noch 8bis 10 Fremdparker stehen ,wo sollen denn die Anlieger parken. think.gif
Warum gibt es denn überhaupt Anliegerstrassen wenn da doch jeder reinfahren und parken darf.

Lg Teasy
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CvR
Beitrag 28.10.2005, 15:57
Beitrag #26


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Zitat (teasyva @ 28.10.2005, 16:02)
Und wenn dann da auch noch 8bis 10 Fremdparker stehen ,wo sollen denn die Anlieger parken.  think.gif

3 Strassen weiter, in der eigenen Garage,... Die bloße Existenz einer (Anlieger)strasse bedeutet doch keine Parkplatzgarantie!
Zitat
Warum gibt es denn überhaupt  Anliegerstrassen wenn da doch jeder reinfahren und parken darf.

Ja, wieso eigentlich? Könnte man eigentlich abschaffen...


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mfg41
Beitrag 28.10.2005, 20:16
Beitrag #27


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also früher (ganz früher), hieß das schild wohl für ''durchgangsverkehr gesperrt'', wer sich daran noch erinnern kann. und bedeutete das man die so beschilderte straße nicht zum einfachen durchfahren benutzen durfte. alles andere war erlaubt.
die TE scheint wohl auch anlieger mit bewohner zu verwechseln.

mfg 41
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Ory
Beitrag 28.10.2005, 20:32
Beitrag #28


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Hallo,

wenn einer von der Fahrgemeinschaft die Strasse als Fussgänger betritt , dann darf ein Kraftfahrzeug sprich PKW in die Strasse reinfahren um Ihn zu abholen,somit Hätte er ein Anliegen.

MFG Ory
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Peter Lustig
Beitrag 28.10.2005, 20:34
Beitrag #29


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Zitat (teasyva @ 28.10.2005, 16:02)
Also Nochmal !!!
Keiner der Fahrer wohnt in der Strasse es sind alles
Fremde (sie haben auch kein Anliegen ausser hier zu parken) Das Problem ist
das die Strasse nicht sehr lang ist und man darf nur auf einer Seite parken.
Und wenn dann da auch noch 8bis 10 Fremdparker stehen ,wo sollen denn die Anlieger parken.  think.gif
Warum gibt es denn überhaupt  Anliegerstrassen wenn da doch jeder reinfahren und parken darf.

Lg Teasy

Damit greift genau das, was ich oben schon im ersten Absatz angesprochen habe. Allein das Interesse, in der Straße die Fahrzeuge abzustellen, um dann mit dem Fahrzeug eines der an der Fahrgemeinschaft Beteiligten (u.U. auch wechselweise) die Fahrt fortzusetzen, begründet nach meinem Dafürhalten in keinem Fall die Anliegereigenschaft. Es fehlt an der rechtlichen oder persönlichen Beziehung zu einem Anlieger oder einem Grundstück in dem gesperrten Bereich.

Als Betroffene könnt Ihr auch selber Anzeige erstatten. Ihr solltet Euch nur ganz sicher sein, dass niemand aus der Fahrgemeinschaft in der gesperrten Straße wohnt. Um die Betroffenen ggf. im Nachhinein näher bezeichnen oder ggf. sogar wiedererkennen zu können, z.B. anlässlich eines Gerichtsverfahrens, zu dem der Anzeigeerstatter dann ggf. als Zeuge geladen wird, ist es empfehlenswert, Aufzeichnungen über die einzelnen Personen zu machen (Geschlecht, Alter, Haarfarbe, Größe, besondere Kennzeichen wie Bart, Brille, hinkender Gang o.ä.).
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Rolf Tjardes
Beitrag 28.10.2005, 20:45
Beitrag #30


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Zitat (Ory @ 28.10.2005, 21:32)
Hallo,

wenn einer von der Fahrgemeinschaft die Strasse als Fussgänger betritt , dann darf ein Kraftfahrzeug sprich PKW in die Strasse reinfahren um Ihn zu abholen,somit Hätte er ein Anliegen.

MFG Ory

Mit Verlaub -> Haha laugh2.gif

Kurzdefinition eines "Anliegers":

Anlieger ist eine Person, die in rechtlicher Beziehung zu einem Grundstück im Anliegerbereich steht. Zumindest muß ein Anlieger dortiger Nutzungsberechtigter eines Grundstücks oder einer Wohnung o.ä. sein.

Das ZZ "Anlieger frei" erlaubt diesen Anliegern die Zufahrt in den Verbotsbereich. Dies gilt auch für den Besucherverkehr mit ihnen und damit die Zufahrt zu ihren Grundstücken.
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cheffe
Beitrag 28.10.2005, 22:48
Beitrag #31


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Zitat (Ory @ 28.10.2005, 21:32)
Hallo,

wenn einer von der Fahrgemeinschaft die Strasse als Fussgänger betritt , dann darf ein Kraftfahrzeug sprich PKW in die Strasse reinfahren um Ihn zu abholen,somit Hätte er ein Anliegen.

MFG Ory

Das vielleicht ja, aber nicht noch ein paar Dritte, um dort dann zu parken. Und genau das ist ja das Problem von @teasyva.

Ich schließe mich hier Peter und Rolf an. Wenn derjenige, der die Fahrgemeinschaft fährt in der Straße wohnt, ist das legitim. Ansonsten nicht.


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Leben und leben lassen....

Ich weiß, daß ich nichts weiß. (Sokrates)
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Eichbaum
Beitrag 28.10.2005, 22:48
Beitrag #32


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Das klingt irgendwie nach Götzstraße think.gif laugh.gif


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teasyva
Beitrag 29.10.2005, 13:11
Beitrag #33


Neuling


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Wenn er sie zu Fuss betritt dann kann es schon sein das ein anderer ihn dann abholen kann . Dann braucht er aber nicht reinzugehen sondern kann an der Ecke warten. Unsere Strasse ist eine Sackgasse. und wenn er es macht ist es mir egal weil sein Auto ja nicht in der Strasse steht.


Ich muss noch dazu sagen das es mehrere Fahrgemeinschaften sind .Die 8 bis 10 Autos ergeben sich aus 3bis4 Fahrgemeinschaften. Also wäre es nicht sinnvoll das Auto auf der Hauptstrasse zu stellen ,und sich dann woanders
abholen zu lassen.
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Goetz
Beitrag 02.11.2005, 12:43
Beitrag #34


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Eine ähnliche Beschilderung ist auch an der Straße, in der ich wohne(Zeichen 260 & "Anlieger frei") Es parken täglich "Gastparker" die an einer Umschulungsmaßnahme teilnehmen und die gebührenpflichtigen Parkplätze nicht nutzen wollen. Diese "Gastparker" kommen zwischen 7:00 und 8:00 und verlassen die Straße alle in ein und dieselbe Richtung. Auskunft Ordnungsamt: "wir sind nicht in der Lage, festzustellen ...."
Soll wohl heißen es besteht kein Interesse.
Einmal stand Einer halb vor unsere Ausfahrt, meine Frau konnte nicht vom Grundstück fahren. Die daraufhin gerufene Polizei fühlte sich auch nicht zuständig. Wir könnten ja das Fahrzeug auf unsere Kosten abschleppen lassen und dann klagen !?
Vielleicht sollte ich mal beim O-Amt anfragen, warum dise Schilder eigentlich aufgestellt wurden !!
Andersrum, aus Sicht der Parker ist das Ganze natürlich auch verständlich. Wenn man selbst irgendwo parken kann ohne zu bezahlen, dann denkt man ja auch nicht an anwohner und deren Parkplatznöte......
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Flo
Beitrag 02.11.2005, 16:20
Beitrag #35


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Was ist eigentlich mit Anliegerstraßen, in denen Geschäfte, Altenheime oder sonstige ''öffentliche'' Gebäude liegen? Man kann doch bei jedem Verfahren behaupten, dass man eines der Geschäfte besucht hat. Und das dies nicht der Fall war, kann einem die Ordnungsbehörde ja kaum beweisen dry.gif . Und außerdem ist noch unklar, wer eigentlich das Auto gefahren hat... tongue.gif
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Peter Lustig
Beitrag 02.11.2005, 19:43
Beitrag #36


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Die Anliegerregelung ist, wie aus diesem Thread schon ersichtlich ist, sehr schwer handhabbar. Es reicht bereits aus, jemanden in einer Straße besuchen zu wollen und dann unverrichteter Dinge wieder wegzufahren. Wenn in der Straße Geschäfte und Gewerbebetriebe sind, kann jeder Kunde die Anliegereigenschaft für sich reklamieren. Das gilt auch dann, wenn er nichts kauft.

Etwas leichter dürfte die Nachweisführung im vorliegenden Fall sein, wenn in der Straße ausschließlich Wohnbebauung ist.

Zum Verursacher: ist dieser nicht zu ermitteln, kann immerhin noch die sog. "Halterhaftung" nach § 25a StVG zum Tragen kommen.
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Hane
Beitrag 02.11.2005, 19:48
Beitrag #37


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Kommt die Halterhaftung hier zum Tragen? Es wird ja nicht falsch geparkt, sondern falsch in die Straße eingefahren.


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Peter Lustig
Beitrag 02.11.2005, 20:34
Beitrag #38


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Halt- oder Parkverstöße im Sinne von § 25a StVG sind nicht nur Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen, die speziell Halt- und Parkvorgänge im Straßenverkehr regeln, sondern darüber hinaus auch alle anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, wie etwa Zuwiderhandlungen gegen Z. 250 StVO oder auch Halten und Parken auf Sonderwegen (Hentschel, StVR, Rz 5 zu § 25a StVG).
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teasyva
Beitrag 03.11.2005, 19:30
Beitrag #39


Neuling


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Ich habe die zuständige Behörde infomiert.(für diesen Fall ist die Polizei zuständig)
Diese sagten mir das Sie da nicht parken dürfen, weil sie ja nicht in in die Strasse reinfahren dürfen. Und deshalb werden sie kontrollen in unser Strasse machen.
Da ich ihnen eine Liste mit den Kennzeichen der Fremdparker gegeben habe werden sie zuest nur Verwarnungen an die bestimmten Fahrzeuge anbringen. Wenn das nicht hilft erstatten sie Anzeige. clapping.gif
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Peter Lustig
Beitrag 03.11.2005, 23:13
Beitrag #40


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Wahrscheinlich wird es sich zunächst um Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld handeln. Die Missachtung des Z. 250 StVO bzw. seiner Unterformen kostet lediglich 15 € (TBNr. 141.2), ist also nur eine Verwarnung, aus der allerdings, wenn sie nicht gezahlt wird, ein Bußgeld werden kann, was die Geschichte dann um 25,60 € an Gebühren und Auslagen verteuert. Denkbar wäre auch noch die Halterhaftung mit 20,60 €, falls sich ein Fahrer dumm stellen sollte und nicht zu ermitteln ist.
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