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> BVerwG v. 09.06.2005: 15 Jahre Verwertung, Tilgungshemmung gilt auch für Altfälle
Lexus
Beitrag 17.10.2005, 14:24
Beitrag #1


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Das

Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 09.09.2005

die nach den Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Thüringen und Saarland entstandene Unsicherheit über die Anwendung der maximal 5-jährigen Tilgungshemmung gem. § 29 Abs. 6 StVG entschieden und den Standpunkt des OVG Saarland bestätigt.

Demnach wird auch auf sog. Altfälle - Entragungen im VZR vor dem 01.01.1999 - die selbe Regelung angewendet wie auf alle Neufälle auch.


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Uwe W
Beitrag 17.10.2005, 15:13
Beitrag #2


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Danke für den Hinweis, thumbup.gif clapping.gif

ich habe das dann gleich mal in die FAQ eingestellt und eines meiner Postings dort zum x-ten mal überarbeitet.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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GSX-R
Beitrag 17.10.2005, 15:27
Beitrag #3


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Kann jetzt bitte noch einer von den Geistesriesen einem armen Würstchen wie mir in einfachen Sätzen die Bedeutung dieses Urteils erklären?? crybaby.gif blushing.gif


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Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot
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Uwe W
Beitrag 17.10.2005, 16:38
Beitrag #4


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Typischer Fall:

Entzug der Fahrerlaubnis wegen 2,1 Promille durch Strafbefehl mit weniger als 90 Tagessätzen Geldstrafe Ende 1994.

Der Betroffene scheut die MPU und macht bis jetzt keinen Versuch mehr, den Führerschein wieder zu bekommen.
Es bleibt aber seine einzige Straftat.

Dann gilt: die Sache wurde im Verkehrszentralregister nach 5 Jahren getilgt (altes Recht, siehe FAQ). Auch im Bundeszentralregister ist schon alles getilgt.

Die Tat kann dann aber nach der Übergangsregelung des § 65 (9) STVG trotzdem 10 Jahre lang gegen den Betroffenen verwendet werden bei der Frage, ob er ohne MPU wieder einen Führerschein bekommt.

Die Frage war jetzt, ob die Startverzögerung gemäß § 29 (5) STVG für die 10 Jahresfrist, von der in § 65 (9) explizit nichts drinsteht, auch für solche Altfälle gilt.

Nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, der die anderen Gerichte wohl folgen werden, gilt die Startverzögerung auch für Altfälle.
Das heißt, das im vorliegenden Fall eine Fahrerlaubnis ohne MPU erst Ende 2009 erworben werden kann.


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GSX-R
Beitrag 17.10.2005, 16:41
Beitrag #5


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Danke... wavey.gif

Da wäre ich nach dem Tag heute nicht mehr hintergekommen. sad.gif


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Medusa
Beitrag 17.10.2005, 16:43
Beitrag #6


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Könnte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch irgendwie - wo?? - angefochten werden?
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Uwe W
Beitrag 17.10.2005, 17:12
Beitrag #7


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Das Urteil des BVerwG könnte noch vor dem Bundesverfassungsgericht, dem EUGH sowie dem Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte angefochten werden.

Allerdings sehe ich kein Argument, mit dem die Klägerin dort Recht bekommen könnte.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Memberle
Beitrag 04.08.2009, 07:53
Beitrag #8


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der Link zu dem Urteil funktioniert nicht mehr, ist es überarbeitet?
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Jens
Beitrag 04.08.2009, 07:58
Beitrag #9


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Das ist ein Link zu einer anscheinend nicht mehr existierenden Seite. In de FAQ findest du die Verlinkung zum Urteil auf der Homepage des BVerwG.


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Uwe W
Beitrag 04.08.2009, 20:52
Beitrag #10


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Und auch auf der Homepage von @Lexus findet sich das Urteil noch:

Link auf verkehrslexikon.de.

Man kann anscheinend solche Links dadurch reparieren, dass man "ra-x-ius" durch "verkehrslexikon" und die Endung "htm" durch "php" ersetzt.


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asdf555
Beitrag 06.08.2009, 19:02
Beitrag #11


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Zitat (Jens @ 04.08.2009, 09:58) *
Das ist ein Link zu einer anscheinend nicht mehr existierenden Seite. In de FAQ findest du die Verlinkung zum Urteil auf der Homepage des BVerwG.

Hallo, gibt es auch einen Link zur FAQ oder wo muss ich suchen?
Danke.
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Jens
Beitrag 06.08.2009, 19:05
Beitrag #12


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FAQ: MPU nach Entzug der Fahrerlaubnis

Bitte schön wavey.gif


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