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> Zebrastreifen gilt auf Parkplatz?, Unfall mit fußgänger!
bartdude
Beitrag 18.09.2005, 09:07
Beitrag #1


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Ich glaub' ich hab gestern abend mist gebaut... zur situation: ich war gestern abend noch schnell was einkaufn, bin fertig und fahre ziemlich eilig vom parkplatz des supermarktes (großer parkplatz, pasen sicherlich 500 autos drauf). dabei fahre ich noch auf dem Parkplatz auf einen Zebrastreifen zu. ich seh noch gerade einen fußgänger kommen, dann knallt es, der fußgänger mit schwer beladenem einkaufswagen knallt mir voll auf der seite rein. der wollte die straße überqueren, der zusammenstoß war genau auf dem zebrastreifen.

derkerl hat sich ziemlich aufgeregt und gesagt, die hand tät ihm weh und hat dann die polizei dazu geholt. bevor die kamen hatte ich noch meinen wagen etwas zurücksetzen können (hatte etwa 20m zum bremsen gebraucht). Die polizei hat den unfall aufgenommen und anzeige gegen mich wegen fahrlässiger Körperverletzug gemacht. Es gibt zeugen, die gesehen haben, das ich schnell gefahren bin und das ich den Wagen zurückgesetzt habe.

was erwartet mich jetzt, wie wird der schaden abgerechnet (ein bekannter meint, der schaden am Auto ist gut 1000 euro.). bußgeld, strafe, punkte? ich habe den führerschein schon länger und bin bisher unfallfrei gewesen!

nochwas: einer der Polizisten sagte, das sei gar kein zebrastreifen (sieht aber genauso aus), und ein Fußgänger hat darauf kein vorrecht, weil es keine "gewidmete straße" sei. Ändert das etwas in diesem fall? Der Parkplatz ist zu jeder zeit öffentlich zugänglich, auch sonntags.
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Matte
Beitrag 18.09.2005, 09:56
Beitrag #2


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Du hattest scheinbar einen Polizisten der sich gut auskennt. Wichtig ist hier in erstlinie ob der Fußgangerüberweg behördlich angeordnet oder ob er vom Supermarktbetreiber aufgemalt wurde. Ist das zweite der Fall, so kannst du erstmal kein Bußgeld nach BKat Nr. 113 erhalten. Die Frage ist aber nun, wie war denn für den Fußgänger erkenntlich das er warten hätte müssen? Gar nicht! Hier ist u.U. sogar der Supermarkbetreiber mit im Boot, wenn er diese Regelung aufgemalt hat. Verkehrsrechtlich hast du also nicht viel zu befürchten, aber eine Anzeige wegen fahrlässiger KV bleibt nicht aus. Musste der Fußgänger ambulant behandelt werden?
Wenn nein (oder bei geringer Verletzung) wird das Verfahren meist gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt.


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Vmax
Beitrag 18.09.2005, 10:28
Beitrag #3


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Zitat (Matte @ 18.09.2005, 10:56)
Verkehrsrechtlich hast du also nicht viel zu befürchten,

Auf Parkplätzen darf doch nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Der TE hat hingegen 20m zum Stehen gebraucht!!!! Die Geschwindigkeit wurde also deutlich überschritten!
Egal ob Zebrastreifen oder nicht, auf Parkplätzen haben Kraftfharzeuge keinen Vorrang gegenüber Fußgängern. Vielmehr gilt hier gegenseitige Rücksichtnahme. Verkehrsrechtlich könnte da also schon noch was kommen.
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danke_mama
Beitrag 18.09.2005, 10:54
Beitrag #4


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KJK
Beitrag 18.09.2005, 15:22
Beitrag #5


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Zitat (Vmax @ 18.09.2005, 11:28)
Auf Parkplätzen darf doch nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Der TE hat hingegen 20m zum Stehen gebraucht!!!! Die Geschwindigkeit wurde also deutlich überschritten!

Eine allgemeine Regelung, nach der auf Parkplätzen nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf, gibt es NICHT. Eine Diskussion dazu hatten wir hier neulich schon. Allerdings gilt der natürlich der Grundsatz, dass man mit einer den Umständen angepassten Geschwindigkeit fahren muss.


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Vmax
Beitrag 18.09.2005, 16:06
Beitrag #6


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Zitat (KJK @ 18.09.2005, 16:22)
Eine Diskussion dazu hatten wir hier neulich schon.

Die Diskussion habe ich nicht gefunden. Welche soll das sein?
Hab beim Verwenden der Suchfunktion allerdings einige Beiträge (u.a. von Uwe) gefunden, die die Schrittgeschwindigkeit bestätigen. Auch entsprechende Gerichtsurteile sind im Internet zu finden.
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MickyMaus
Beitrag 18.09.2005, 16:21
Beitrag #7


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Auf Parkplätzen gilt die gegenseitige Rücksichtnahme, das kann im Extremfall dazu führen (wenn Sichtverhältnisse eingeschränkt sind), dass mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden muss.


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shocktrooper
Beitrag 18.09.2005, 16:41
Beitrag #8


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Ich denke schon, dass da verkehrsrechtlich noch was kommt.

Mir fuhr vor vielen Jahren auf einem Supermarktparkplatz mal ein Zeitgenosse in die linke Seite, als ich mich auf dem Weg zur Ausfahrt befand. Rahmenschaden (und das mit meinem Pirelli Golf I GTi, ich wein dem Autochen heut noch manchmal nach crybaby.gif ).

Überall standen Schilder "auf diesem Gelände gilt die StVO". Bei der Verhandlung hat meinem Gegner aber nicht der Verstoß gegen Rechts vor Links das Genick gebrochen (Schilder und Verkehrszeichen haben den Richter überhaupt nicht interessiert, da Privatgelände..) sondern nur die Schadenshöhe an meinem Fahrzeug und seine damit durch den Gutachter festgestellte Geschwindigkeit. Insbesondere dass da um diese Zeit auch noch Fußgänger zu Hauf vorhanden waren, hat zu einer Verurteilung und zu einem FE geführt.


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Luxfur
Beitrag 18.09.2005, 16:45
Beitrag #9


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Nasser Boden, schlechter Belag, Reifen runter, Bresem kurz vor knapp... Da muss er für den Bremsweg garnicht so unglaublich schnell gewesen sein.

Auf einem fast leeren Parkplatz abens kurz vor Ladenschluss... da würde ich persl. wahrscheinlich auch net mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Im Grunde denke ich, dass matte was die Folgen angeht richtig liegt.
Wenn sich der Verstoß dessen sich der TE schuldig gemacht haben könnte "nur" als eine OWi darstellt würde er doch sollte es zu einem Strafverfahren kommen ohnehin nicht weiter verfolgt, oder? Meine mich da an etwas derartiges aus einem anderen Thread erinnern zu können whistling.gif


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KJK
Beitrag 18.09.2005, 20:43
Beitrag #10


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Zitat (Vmax @ 18.09.2005, 17:06)
Zitat (KJK @ 18.09.2005, 16:22)
Eine Diskussion dazu hatten wir hier neulich schon.

Die Diskussion habe ich nicht gefunden. Welche soll das sein?

Hier.
Interessant sind besonders das 3.- und 4.-letzte Posting.


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Vmax
Beitrag 18.09.2005, 21:17
Beitrag #11


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Der viertletzte Beitrag ist dieser:
Zitat (Andreas @ 27.07.2005, 20:45)
Es kann also durchaus genügend Situationen geben, wo auf einem Parkplatz auch eine höhere Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit zulässig ist. Oder meinst du, man muß z. B. am Sonntag morgen auf einem menschenleeren Parkplatz eines großen Supermarktes Schritt fahren??

Verstehe ich so, dass im Normalfall schon Schrittgeschwindigkeit gilt, in bestimmten Situationen allerdings schneller gefahren werden darf, z.B. wenn er menschenleer ist.
Der Aussage kann ich zustimmen. Aber im Normalfall zu den Geschäftszeiten mit entsprechenden Fahrzeug- und Fußgängerverkehr gilt aber schon Schrittgeschwindigkeit. Und um so einen Fall geht es hier ja auch.
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bartdude
Beitrag 20.09.2005, 14:44
Beitrag #12


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Vielen dank für die antworten!

@luxfur: Die Straße war trocken, asphaltiert, die Reifen waren ok (wurde von Polizei kontrolliert), bremsen hat dekra letzten monat nichts auszusetzen gehabt. die Frage ist wohl eher, ob man nachweisen kann, daß ich tatsächlich recht schnell war. ich habe nicht auf den Taco geachtet.
habe ich das aber richtig verstanden, das es KEINE gesetzliche regelung gibt, auf Parkplätzen nur schritt zu fahren?

zeit: samstag abend um 19.00 es war noch einiges an betrieb da. immerhin drei zeugen, die auch der polizei und meinen Unfallgegner bekannt sind.

ich habe nochmal den ort genauer angesehen. der ausgang, wo der fußgänger rauskam, ist von einem teil der strecke schlecht einsehbar.

anruf vom gutachter: 1400 euros+mwst... war jetzt schon beim anwalt, wegen der anzeige und der schadensreg. der meinte, das sieht so aus, als hätte der fußgänger den einkaufswagen losgelassen oder sogar absichtlich reingeschoben, der schaden müsse sonst vorne und nicht an der beifahrerseite (vordere tür) sein. der will den jetzt erst ml anschreiben damit er seine haftpflicht mitteilt und dann eine regulierung probieren. das will er auch der polizei schreiben, wenn die anhörung kommt.

Ich halte euch auf dem laufenden!
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KJK
Beitrag 20.09.2005, 14:53
Beitrag #13


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Zitat (bartdude @ 20.09.2005, 15:44)
habe ich das aber richtig verstanden, das es KEINE gesetzliche regelung gibt, auf Parkplätzen nur schritt zu fahren?

Ja, hast Du.

Die äußeren Umstände können aber Schrittgeschwindigkeit erforderlich machen. Das ist aber keine Besonderheit von Parkplätzen, sondern kann überall auftreten (spielende Kinder am Straßenrand, o. ä.).


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danke_mama
Beitrag 20.09.2005, 15:20
Beitrag #14


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Zitat (KJK @ 20.09.2005, 15:53)
Die äußeren Umstände können aber Schrittgeschwindigkeit erforderlich machen.
Die Umstände können m.E. durch die aufgemalten Streifen durchaus gegeben sein. Die werden nämlich von Fußgängern allermeistens und sehr vorhersehbar für einen echten Zebrastreifen gehalten. Dazu kommt:
Zitat (bartdude)
samstag abend um 19.00 es war noch einiges an betrieb da
... der ausgang, wo der fußgänger rauskam, ist von einem teil der strecke schlecht einsehbar.
Nun ja, da würde ich lieber langsam fahren.

Als ich schwanger war, bin ich auch mal fast einem PKW mit meinem Einkaufswagen in die Seite gefahren. Der "Zebrastreifen" hatte nämlich auch noch ein schräges Gefälle, mein Wagen war (wie der deines Gegners) schwer beladen, und meine Bauchmuskeln wollten nicht so wie sonst ... ich konnte den Wagen einfach nicht halten bzw. war viel langsamer als gewohnt. Da wäre keine Absicht im Spiel gewesen, wenn ich das Auto (seitlich oder vorne) ''getroffen" hätte - mal ganz vom Thema "Körperverletzung" abgesehen.

Ich reagiere ein wenig empfindlich darauf, unter o.g. Umständen die "Schuld", vielleicht sogar einen Vorsatz beim Fußgänger zu suchen, der sich auch noch geschützt glaubte.
Ach ja, wie geht's denn der Hand des Gegners?

Gruß
Katharina


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MickyMaus
Beitrag 20.09.2005, 15:26
Beitrag #15


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Zitat (danke_mama @ 20.09.2005, 16:20)
Die Umstände können m.E. durch die aufgemalten Streifen durchaus gegeben sein. Die werden nämlich von Fußgängern allermeistens und sehr vorhersehbar für einen echten Zebrastreifen gehalten.

Das kann ich durchaus nachvollziehen. Stellt sich nur noch die Frage: Wenn sich Fußgänger allein auf die Markierung verlassen, dann könnte jeder irgendwo Markierungen aufbringen und mit diesem Argument für wichtig erklären.


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Viele Grüße,
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Matte
Beitrag 20.09.2005, 16:56
Beitrag #16


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Gerade beim "Zebrastreifen" ist dieser allein aber schon ausreichend. Es ist kein weiteres VZ erforderlich. Deshalb finde ich, sollte man solchen Picassos schnell und drastisch das Handwerk legen. Hier fehlt eindeutig ein Gesetz + harter Strafe.


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MickyMaus
Beitrag 20.09.2005, 17:10
Beitrag #17


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Eine Markierung (Z293) ohne Zeichen 350 ist rechtens?


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Vmax
Beitrag 20.09.2005, 17:17
Beitrag #18


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Zitat (KJK @ 20.09.2005, 15:53)
Zitat (bartdude @ 20.09.2005, 15:44)
habe ich das aber richtig verstanden, das es KEINE gesetzliche regelung gibt, auf Parkplätzen nur schritt zu fahren?
Die äußeren Umstände können aber Schrittgeschwindigkeit erforderlich machen.

Ja aber das ist doch eine gesetzliche Regelung. rolleyes.gif

@MickyMaus
Zeichen 350 ist nicht unbedingt erforderlich.
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Matte
Beitrag 20.09.2005, 17:30
Beitrag #19


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Zitat (MickyMaus @ 20.09.2005, 18:10)
Eine Markierung (Z293) ohne Zeichen 350 ist rechtens?

Jep. Z 350 ist nur ein Hinweiszeichen und kann an Fußgängerüberwegen (Z 293) aufgestellt werden.


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MickyMaus
Beitrag 20.09.2005, 17:35
Beitrag #20


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StVO-VwV, zu §26, Abs. 4, 1:
[1. Die Markierung erfolgt mit Zeichen 293.
14 Auf Fußgängerüberwege wird mit Zeichen 350 hingewiesen. In wartepflichtigen Zufahrten ist dies in der Regel entbehrlich. [/quote]
Der Umkehrschluss heißt, dass es überall sonst stehen muss.


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Matte
Beitrag 21.09.2005, 07:30
Beitrag #21


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Sehe ich nicht so. Maßgeblich ist Z 293. Kein weiteres.

Mit Z 350 kann man drauf hinweisen, muss man aber nicht. Selbst wenn es da stehen müsste, ändert es nichts daran, das allein Z 293 schon rechtswirksam den Fußgängerüberweg darstellt.


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KJK
Beitrag 21.09.2005, 08:30
Beitrag #22


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Zitat (Vmax @ 20.09.2005, 18:17)
Zitat (KJK @ 20.09.2005, 15:53)
Zitat (bartdude @ 20.09.2005, 15:44)
habe ich das aber richtig verstanden, das es KEINE gesetzliche regelung gibt, auf Parkplätzen nur schritt zu fahren?
Die äußeren Umstände können aber Schrittgeschwindigkeit erforderlich machen.

Ja aber das ist doch eine gesetzliche Regelung. rolleyes.gif

Bitte bis zum Ende lesen:
Zitat
Das ist aber keine Besonderheit von Parkplätzen, sondern kann überall auftreten (spielende Kinder am Straßenrand, o. ä.).


Daraus, dass das z. B. auch an einer "normalen" innerörtlichen Straße erforderlich sein KANN, ergibt sich definitiv NICHT automatisch die Schlußfolgerung, dass man dort GRUNDSÄTZLICH nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren darf. Und genauso ist´s auf dem Parkplatz, auch wenn dort die Notwendigkeit von Schrittgeschwindigkeit sicher häufiger gegeben ist.

BTW: Muss man eigentlich immer alles bis ins letzte zerfieseln, auch wenn man´s (wie ich zu Deinen Gunsten in Anbetracht des rolleyes.gif annehme) im Grunde verstanden hat? Es gibt bestimmt wieder Überflieger, die aus Deiner Bemerkung den Schluss ziehen, dass es doch eine allgemeine gesetzliche Regelung gibt...


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MickyMaus
Beitrag 21.09.2005, 08:59
Beitrag #23


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Zitat (Matte @ 21.09.2005, 08:30)
Sehe ich nicht so. Maßgeblich ist Z 293. Kein weiteres.

Mit Z 350 kann man drauf hinweisen, muss man aber nicht. Selbst wenn es da stehen müsste, ändert es nichts daran, das allein Z 293 schon rechtswirksam den Fußgängerüberweg darstellt.

Die VwV sprechen von Fällen, in denen es entbehrlich ist.
Du sprichst von "kann man darauf hinweisen". Mit welcher Grundlage?


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Matte
Beitrag 21.09.2005, 09:30
Beitrag #24


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Zitat
VwV zu §26

IV. Markierung und Beschilderung

1. Die Markierung erfolgt mit Zeichen 293.

Auf Fußgängerüberwege wird mit Zeichen 350 hingewiesen. In wartepflichtigen Zufahrten ist dies in der Regel entbehrlich.


Daraus ergibt sich, das der Fußgängerüberweg nur durch Z. 293 angeordnet wird (ein anderes Zeichen ist nicht erforderlich). Der Satz 2 sagt nur aus, das mit Z. 350 auf den Überweg hingewiesen wird, nicht aber das das eine Vorraussetzung für die Anordnung ist. Woraus leitest du das ab?


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MickyMaus
Beitrag 21.09.2005, 09:41
Beitrag #25


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Aus der Überschrift
IV Markierung und Beschilderung

Und im Text wird nur ein Ausnahmekriterium genannt. Ergo gilt die Regel in allen anderen Fällen.


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Matte
Beitrag 21.09.2005, 09:45
Beitrag #26


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Zitat (MickyMaus @ 21.09.2005, 10:41)
Aus der Überschrift
IV Markierung und Beschilderung

Eben. Das steht nicht Markierung mit Beschilderung.


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MickyMaus
Beitrag 21.09.2005, 09:52
Beitrag #27


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Was wäre das auch für ein Deutsch? UND ist eine KONjunktion. Also eine Verbindung.
Fällt mir nur eins zu ein: "Döner mit alles"


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Beitrag 21.09.2005, 09:53
Beitrag #28


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Bei mir ist es in diesem Fall eine Aufzählung.


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MickyMaus
Beitrag 21.09.2005, 10:00
Beitrag #29


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Wenn ich "Currywurst und Pommes" bestelle, dann krieg ich auch beides. Und wenn ich sage: "Pommes nicht, wenn heut Dienstag ist", dann krieg ich Mittwoch bis Montag Pommes zur Currywurst. Sorry, aber die deutsche Sprache ist hier eindeutig.


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Beitrag 21.09.2005, 10:29
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Aha, also ist demnach auch Einfahren und Anfahren (wie in §10 beschrieben) bei dir keine Aufzählung? §20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse auch nicht, §30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot auch nicht, usw.?


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MickyMaus
Beitrag 21.09.2005, 10:34
Beitrag #31


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Die Paragrafenüberschriften fassen mehrere Sachverhalte zusammen, die durch mehrere Absätze voneinander getrennt sind. Wenn im Absatz "Markierung und Beschilderung" noch weiter unterteilt wäre, wäre es auch was anderes, aber die beiden Sachen (Markierung und Beschilderung) werden doch zusammengefasst in einem Absatz genannt.


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Beitrag 21.09.2005, 10:42
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Sie werden nicht in einem Absatz, sondern in einem Abschnitt zusammen genannt (in der VwV).


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Beitrag 21.09.2005, 10:44
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Beides Absatz 1. Absatz 2 spricht vom Gefahrzeichen 134!


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Beitrag 21.09.2005, 10:47
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Zitat (MickyMaus @ 21.09.2005, 11:44)
Beides Absatz 1. Absatz 2 spricht vom Gefahrzeichen 134!

In Absatz 1 ist die rede von Z 350.


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Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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MickyMaus
Beitrag 21.09.2005, 10:53
Beitrag #35


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Hab ich was anderes behauptet? Absatz 1 spricht von der Markierung FGÜ und dem Zeichen 350. Beides IN EINEM ABSATZ. Und das zweifelst du an:
Zitat
Sie werden nicht in einem Absatz, sondern in einem Abschnitt zusammen genannt (in der VwV).


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Viele Grüße,
MM
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Vmax
Beitrag 21.09.2005, 11:00
Beitrag #36


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Wenn man sich mal in diese Zweierrunde einmischen darf cool.gif

Also einig sind wir uns doch alle, dass Zeichen 293 das Vorschriftszeichen ist und Zeichen 350 lediglich ein Hinweiszeichen. Von Zeichen 350 geht also keinerlei anordnende Kraft aus wohl aber von Zeichen 293. Für den Autofahrer vor Ort ist also lediglich der Zebrastreifen ausschlaggebend. Ob mit oder ohne Schild tut da nix zur Sache.

Die Ausgestaltung der Zebrastreifen ist in den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) festgelegt. Dort wird in der Tat in vielen Fällen Zeichen 350 gefordert. Allerdings ist das nur eine Richtlinie und die Behörden können und dürfen davon abweichen. Allerdings allein schon aus Haftungsgründen wird das wohl kaum der Fall sein.

R-FGÜ zum selbst nachlesen
rolleyes.gif
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MickyMaus
Beitrag 21.09.2005, 11:03
Beitrag #37


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Soweit alles richtig. Dennoch bin ich der Meinung, dass die VwV eine Markierung OHNE Hinweiszeichen eben nur in Ausnahmefällen zulässt. Im Umkehrschluss heißt dass, dass in den Regelfällen beides angebracht werden muss.


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Viele Grüße,
MM
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Matte
Beitrag 21.09.2005, 12:15
Beitrag #38


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Ich gebe es auf... shutup.gif


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Luxfur
Beitrag 21.09.2005, 16:18
Beitrag #39


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Mickey...
Zitat (VwV zu §26)
IV. Markierung und Beschilderung
Die Überschrift. Sie trifft eine Aussage darüber, was sich in diesem Abschnitt finden wird, wobei diese Aussage über den generellen Inhalt keine Aussage über die inhaltlichen Verknüpfungen bedeutet. (s. auch Mattes Alternativbeispiele zum Umgang mit der Konjunktion "und")

1. Die Markierung erfolgt mit Zeichen 293.
Absatz 1. Hier ist eine klare Anordnung zur Markierung. Und zwar mittels Z. 293.

Auf Fußgängerüberwege wird mit Zeichen 350 hingewiesen. In wartepflichtigen Zufahrten ist dies in der Regel entbehrlich.
Satz 2, ein Zusatz, der sich auf das Hinweiszeichen bezieht. Hätte man gewollt dass dieses Zeichen verpflichtend ist hätte man hier einen zweiten Absatz bemühen können, oder diesen Satz in direkten Zusammenhang ("1. Die Markierung erfolgt mit den Zeichen 293 und 350.") zur Anordnung im ersten Absatz setzen können.


Vielleicht hilft ein Blick auf eine andere Anwendungs-/Auslegungsmöglichkeit der deutschen Sprache ja die VwV ein wenig anders zu lesen? wink.gif


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Hanshan
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